Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00114
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 3. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ arbeitete vom 9. Januar bis 14. Juli 2023 als Babysitterin für Y.___ und Z.___ und war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 9. März 2023 teilten die Arbeitgeber der Helsana mit, dass die Versicherte sich am 6. März 2023 bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit bei der Arbeit verletzt habe und sich nicht mehr richtig habe bewegen können (Urk. 9/2). Am 8. März 2023 wurde im Stadtspital A.___ ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden. In der Folge attestierten die Behandler der Versicherten vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 9/12) verneinte die Helsana mit Verfügung vom 10. Mai 2023 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen Unfall im Rechtssinne seien nicht erfüllt und es sei keine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) diagnostiziert worden (Urk. 9/15). Die Versicherte erhob dagegen am 1. Juni 2023 Einsprache (Urk. 9/20; Verbesserung der Einsprache vom 3. Juli 2023, Urk. 9/24), die mit Entscheid vom 10. Juli 2023 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 9/25]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. August 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
1.3.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, ein Baby vom Boden aufgehoben und dabei einen Schmerz im Rücken verspürt zu haben. Weiter habe die Beschwerdeführerin notiert, dass es sich um eine ihr gewohnte Tätigkeit handelte, die unter normalen äusseren Bedingungen abgelaufen sei. Es habe sich nichts Besonderes oder Unvorhergesehenes ereignet. Das Aufheben eines Babys vom Fussboden stelle keine Ungewöhnlichkeit dar, weshalb eine ungewöhnliche äussere Einwirkung nicht stattgefunden habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt. Des Weiteren sei keine Listenverletzung ausgewiesen, was unbestritten geblieben sei (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe das Baby aufgehoben und in diesem Moment habe es sich plötzlich nach hinten bewegt/gedreht, weshalb sie plötzlich ihre Bewegung/Körperspannung habe ändern müssen, um ihr Gleichgewicht zu halten. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Das Aufheben des Babys könne in diesem Fall nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 1 und 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 9. März 2023 hob die Beschwerdeführerin das auf dem Boden liegende Baby hoch und verspürte dabei einen starken Schmerz im Rücken. Daraufhin habe sie sich nicht mehr richtig bewegen können. Ab dem 8. März 2023 sei sie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/2). Mit Stellungnahme vom 13. März 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das auf dem Boden liegende Baby aufgehoben und ein «Zwicken» im unteren Rücken verspürt. Das Ereignis sei bei einer für sie gewohnten Tätigkeit passiert und es sei unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen. Es sei nichts Besonderes oder Unvorhergesehenes passiert. Es sei keine weitere Person beteiligt gewesen und es gebe keine Zeugen. Die Beschwerden seien erstmals am 6. März 2023 um 15:00 Uhr aufgetreten. Sie habe Rückenschmerzen gehabt und der Rücken sowie ihre Bewegung seien blockiert gewesen. Sie habe früher nie unter ähnlichen Beschwerden gelitten und sei weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 9/4).
3.2 Im Bericht des Stadtspitals A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 9/8) über die gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung wurde festgehalten, die notfallmässige Vorstellung der Beschwerdeführerin sei aufgrund progredienter Rückenschmerzen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie arbeite als Babysitterin und habe vor zwei Tagen ein Baby aufgehoben, dabei habe sie einen einschiessenden Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich (LWS) bemerkt. Bisher habe sie keine Analgesie eingenommen, sondern nur Voltaren-Gel verwendet. In der Untersuchung habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Das Alignment habe sich erhalten gezeigt. Es sei eine Osteochondrose bei L5/S1 festgestellt worden, ansonsten seien keine auffälligen ossären degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen. Die Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ausgehend vom Iliosakralgelenk (ISG) mit Irritation links und sekundär ausgeprägtem myofazialen Befunden gluteal, lumbal links. Es sei eine Physiotherapie-Verordnung ausgestellt und eine NSAR Therapie empfohlen worden. Der Beschwerdeführerin wurde vom 8. bis 11. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/8; vgl. auch Urk. 9/13). Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Zwischenbericht vom 24. April 2023 als Diagnose ein Hebetrauma vom 6. März 2023 mit akuter Lumbalgie auf. Die letzte Konsultation habe am 13. März 2023 stattgefunden, weitere Konsultationen seien nicht geplant. Des Weiteren bestätigte sie, dass die Beschwerdeführerin vom 13. bis 19. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/11 S. 2). Am 8. Mai 2023 hielt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, in seinem Zwischenbericht fest, die letzte Konsultation habe am 27. Februar (wohl richtig: März) 2023 stattgefunden. Vom 14. bis 26. März 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei geheilt und arbeitsfähig. Die volle Arbeitsaufnahme sei auf den 28. März 2023 geplant gewesen (Urk. 9/14).
3.3 Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hielt der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG seien vorliegend erfüllt. Auch der ungewöhnliche äussere Faktor mit Einwirkung auf den menschlichen Körper sei gegeben. Die Beschwerdeführerin habe das liegende Baby aufgehoben, in diesem Moment habe sich das Baby plötzlich nach hinten bewegt/gedreht. Um ihr Gleichgewicht zu halten, habe die Beschwerdeführerin plötzlich ihre Bewegung/Körperhaltung ändern müssen. Diese plötzliche und unerwartete Bewegung/Körperspannung habe zum Unfall geführt. Die plötzliche Bewegung des Babys sei ungewöhnlich. Das Aufheben des Babys könne nicht mit dem Aufheben eines Paketes verglichen werden (Urk. 3).
4.
4.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht. Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1).
4.2 Gemäss der Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» (vgl. E. 1.5) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 6. März 2023 so zugetragen hatte, wie es in der Unfallmeldung vom 9. März 2023 beschrieben und von der Beschwerdeführerin am 8. März 2023 auch gegenüber den Ärzten des Stadtspitals A.___ berichtet worden war. Übereinstimmend damit sind im Wesentlichen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang vom 13. März 2023 (E. 3.1-3.2). Dabei ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die nachträgliche Schilderung, wonach sich das Baby beim Aufheben durch die Beschwerdeführerin plötzlich bewegt/gedreht habe und die Beschwerdeführerin – um das Gleichgewicht zu halten – eine plötzliche Bewegung habe machen müssen (vgl. E. 3.3). Die diesbezüglichen Angaben des Arbeitgebers, der am 6. März 2023 nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht anwesend war (vgl. E. 3.1), sind denn auch sehr vage. Für ein Sturzereignis, ein Stolpern oder Ausgleiten liefert die Aktenlage keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführerin machte selbst auch nicht geltend, das Gleichgewicht beim Aufheben des Babys verloren zu haben.
4.3 Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 entschieden hatte, dass das Ereignis vom 6. März 2023 die Kriterien eines Unfalles nicht erfülle (Urk. 2), wurde der Sachverhalt anders geschildert, wobei nun eine plötzliche Bewegung des Babys und eine Ausweichbewegung der Beschwerdeführerin, um das Gleichgewicht zu halten, beschrieben wurden (E. 3.3). Zuvor wurde als Grund für die Schmerzen im Rücken einzig das Aufheben des Babys genannt (vgl. E. 3.1-3.2). Es ist daher auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Aufheben des Babys eine ihr gewohnte Tätigkeit verrichtete und diese unter normalen äusseren Bedingungen verlief (vgl. Urk. 9/4 S. 1). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 beim Aufheben des Babys Schmerzen im Rücken verspürt hatte, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
4.4 Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 6. März 2023 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.
5. Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 6. März 2023 besteht. Die Ärzte des Stadtspitals A.___ diagnostizierten ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 9/8 und 9/13). Anhaltspunkte für eine andere Körperschädigung weisen die medizinischen Akten nicht aus (vgl. E. 3.2). Eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liegt somit nicht vor (vgl. Urk. 9/12 S. 2), was von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht wurde.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 (Urk. 2) ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSherif