Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00115
damit vereinigt
UV.2023.00116


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 18. März 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur


Beschwerdeführer


Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


HDI global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz

Hardstrasse 201, 8005 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte KLG

Klausstrasse 33, 8024 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nicola Orlando

Thouvenin Rechtsanwälte KLG

Klausstrasse 33, 8024 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war seit dem 1. Juni 2015 als Baumaler bei der B.___ Stiftung angestellt und dadurch bei der HDI global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nachfolgend: HDI global SE), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtsberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 4. Juli 2019 orientierte die Arbeitgeberin die HDI global SE über ein Ereignis vom 20. Juni 2019. Der Versicherte habe vom Spital C.___ ins D.___-spital E.___ verlegt werden müssen. Er habe eine Hirnhautentzündung, wobei auch das Hirngewebe angegriffen sei. Untersuchungen hätten gezeigt, dass er an einer FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) leide und möglicherweise auch an einer Borreliose. Der Versicherte sei bereits im März 2019 im Spital C.___ wegen eines aggressiven Bakteriums in Behandlung gewesen. Wahrscheinlich würden die beiden Erkrankungen zusammenhängen und seien auf einen Zeckenbiss zurückzuführen. Zeitlich könne der Zeckenbiss nicht genau verortet werden (Urk. 16/K1). Die HDI global SE holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 17/M1-M5) und legte diese Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor (Urk. 17/M6). Mit formlosem Schreiben vom 30. August 2019 verneinte die HDI global SE einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit der Hospitalisation und Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im März 2019 (Urk. 16/K9).

    In der Folge tätigte die HDI global SE weitere medizinische Abklärungen und legte die Akten zwei Mal Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, zur Beurteilung vor (Urk. 17/M16, M29). Auf dessen Empfehlung liess die HDI global SE den Versicherten bei der Q.___ interdisziplinär begutachten, wobei das Gutachten am 15. Januar 2021 erstattet wurde (Urk. 17/M32-35). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Vorlage der Behandlungsdokumentation aus der Zeit vor Juni 2019 nötig sei, da aktenkundig eine zerebrale Auffälligkeit mit kognitiven Beeinträchtigungen mehrfach vorberichtet sei, was einer vertieften Prüfung bedürfe. Nur so sei der differenzielle Effekt einer vorerst allenfalls möglichen FSME-assoziierten kognitiven Störung hinreichend verlässlich bestimmbar (Urk. 17/M35 S. 1). Nach Einholung weiterer Auskünfte seitens der HDI global SE erstatteten die Gutachter am 23. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme, wobei sie daran festhielten, dass eine FSME-assoziierte kognitive Störung weiterhin als möglich einzuschätzen, aber differenziell nicht von einer Vorschädigung näher abgrenzbar beziehungsweise hinsichtlich eines unfallkausalen Anteils nicht näher quantifizierbar sei (Urk. 17/M36). Daran hielten die Gutachter mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021 auch nach weiteren Abklärungen seitens der HDI global SE fest (Urk. 17/M45).

    In der Folge verfügte die HDI global SE am 5. Juli 2021, die ab dem 20. Juni 2019 behandelten Beschwerden seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Folgen einer FSME zu qualifizieren, weshalb hierfür keine Leistungspflicht bestehe. Auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 16/K119). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte am 10. August 2021 (Urk. 16/K126) als auch die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) als Krankenversicherer des Versicherten am 16. August 2021 Einsprache (Urk. 16/K130; Einsprachebegründung vom 29. September 2021, Urk. 16/K138). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Q.___-Gutachter vom 27. Oktober 2021 (Urk. 17/M47) wies die HDI global SE die Einsprachen des Versicherten sowie der SWICA mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab (Urk. 16/K147 = Urk. 2 = Urk. 24/2).

    Mit Verfügung vom 22. April 2021 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung X.___ eine ganze Rente sowie eine Kinderrente mit Wirkung ab Juni 2020 zu (Urk. 16/K 112).


2.

2.1    Gegen den Entscheid der HDI global SE vom 13. Juni 2023 erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) am 15. August 2023 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. Eventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1 S. 2). Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2023.00115 angelegt. Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 weitere Unterlagen ein (Urk. 9 und 10/1-2).

2.2    Die SWICA (Beschwerdeführerin 2) erhob am 16. August 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 24/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2023.00116 angelegt (vgl. Urk. 24/0-15).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden und ersuchte um Vereinigung der beiden Verfahren UV.2023.00115 und UV.2023.00116 (Urk. 15 S. 3, Urk. 24/10 S. 3). Mit Verfügungen vom 29. November 2023 (Urk. 24/13) respektive vom 12. Dezember 2023 (Urk. 18) wurde jeweils ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Während die Beschwerdeführerin 2 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 24/14), liess sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr vernehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 19. Januar (Urk. 24/15) respektive vom 2. Mai 2024 (Urk. 23) angezeigt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über des Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) selbständig eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Aus diesem Grund ist das Verfahren UV.2023.00116 antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren UV.2023.00115 zu vereinigen und das Verfahren UV.2023.00116 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 24/0-16 geführt.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.3    Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

1.2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der Q.___ sei eine ereignis-kausale durch die FSME bedingte dauerhafte encephale Schädigung lediglich möglich, nicht aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit sei nicht mit dem nötigen Beweisgrad dargetan, dass eine unfallkausale Gesundheitsschädigung vorliege. Folglich bestehe keine Leistungspflicht. Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. G.___ vermöge das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser habe ausgeführt, dass eine Abgrenzung der geklagten Beschwerden mit dem Beschwerdebild vor dem Unfall noch nicht ausreichend erfolgt sei und insofern weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen seien die Gutachter indes zum Schluss gekommen, dass eine der stattgehabten FSME zuzurechnende Gesundheitsstörung lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei. Mehrfach sei ein Vorzustand dokumentiert worden, hinsichtlich dessen die Gutachter erklärt hätten, eine Abgrenzung der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vorzustand und der FSME-assoziierten Beschwerden sei nicht möglich. Soweit vorgebracht werde, die frühkindlich zerebrale Entwicklungsstörung habe den Beschwerdeführer bis zum Zeckenbiss nicht in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und betreffend ein vermeintliches Burnout würden keine medizinischen Berichte vorliegen, handle es sich um eine beweisrechtlich unzulässige und für den Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge ungenügende Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gelte, wenn sie nach diesem aufgetreten sei. Zusammenfassend sei eine unfallkausale Gesundheitsschädigung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, weshalb keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2 = Urk. 24/2, Urk. 15).

2.2

2.2.1    Der Beschwerdeführer 1 machte demgegenüber geltend, er habe anhand seiner Krankenversicherungsabrechnungen belegt, dass vor 2019 keine Behandlung wegen kognitiver Defizite oder psychischen Beschwerden stattgefunden habe. Zudem habe er mit seinen Arbeitszeugnissen eine über Jahre konstante Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Die Gutachter hätten dennoch festgehalten, dass eine sich in testpsychologischen Untersuchungen manifestierende Auffälligkeit, die bis zur FSME-Erkrankung nicht untersucht/belegt worden sei, vor dem Hintergrund der berichteten Vorschädigung ebenso gut denkbar sei. Dieser Schluss blende aber die Tatsache, dass diese vermutete Vorschädigung bis zum Unfallereignis ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewesen sei, gänzlich aus. Es werde stets auf eine vorhandene Vorschädigung verwiesen, ohne im Gesamtkontext zu würdigen, dass diese während eines langen, andauernden Erwerbslebens keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 1 S. 10). Soweit die Gutachter der Auffassung seien, die eingereichten Belege repräsentierten keine medizinischen Berichte und trügen nicht zur medizinischen Beurteilung bei, sei fraglich, anhand welcher weiteren Unterlagen eine Nicht-Behandlung oder eine Nicht-Inanspruchnahme medizinischer Leistungen belegt werden sollte. Der Stellungnahme der Gutachter, wonach eine fehlende Behandlungsdokumentation aus der Zeit vor Juni 2019 nicht plausibel sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 selbst angegeben habe, vor Juni 2019 weder in psychologischer, neurologischer noch in neuropsychologischer Behandlung gestanden zu haben, was nicht nur sein Hausarzt Dr. H.___ bestätigt habe, sondern auch durch die Krankenversicherungsabrechnungen belegt sei. In Bezug auf die fehlende Behandlungsdokumentation des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, würden die Gutachter übersehen, dass der Beschwerdeführer 1 erst seit Juli 2019 bei diesem in Behandlung stehe (Urk. 1 S. 11). Nach dem Gesagten erweise sich der Schluss der Gutachter, es sei nicht geklärt, ob vor dem Unfallereignis encephale Einschränkungen bestanden beziehungsweise deswegen Behandlungen stattgefunden hätten, als insgesamt willkürlich und falsch (Urk. 1 S. 12). Der Beschwerdeführer 1 sei während Jahrzehnten als Maler und Tapezierer jeweils in einem Vollzeitpensum bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Eine allfällige vorbestehende Leistungsschwäche habe sich in diesem Zeitraum nicht auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, weshalb sie bei der Berechnung des Rentenanspruchs und der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sei (Art. 36 UVG). Seit der Erkrankung an FSME sei er vollständig arbeitsunfähig. Insgesamt sei überwiegend wahrscheinlich, dass durch die FSME eine vorbestehende Leistungsschwäche dekompensiert beziehungsweise erst manifest geworden sei. Entsprechend sei eine ganze Rente sowie auch eine ungekürzte Integritätsentschädigung im Umfang von 35 % geschuldet (Urk. 1 S. 13).

2.2.2    Die Beschwerdeführerin 2 machte insbesondere geltend, es sei unbestritten, dass die FSME mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Zeckenbiss stehe. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss Taggelder ausgerichtet habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Heilbehandlungskosten, insbesondere jene der stationären Aufenthalte, nicht übernommen habe. Vielmehr umfassten die Leistungen gemäss Art. 10 UVG auch die Heilbehandlungskosten, weshalb die Beschwerdegegnerin sicherlich während der Ausrichtung von Unfalltaggeldern auch für die Heilbehandlungskosten aufzukommen habe. Sodann sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis dafür trage, dass die weiterführenden Behandlungen nicht mehr unfallkausal seien. Damit könne eine Leistungseinstellung
wenn dem Gutachten der Q.___ überhaupt voller Beweiswert zukomme frühestens auf den Zeitpunkt der ergänzenden gutachterlichen Konsensbeurteilung vom 15. Juni 2021 hin erfolgen. Im Übrigen erfülle das Gutachten die rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Gründen nicht. So fehle zum einen eine Auseinandersetzung der Gutachter mit den Beurteilungen der Vertrauensärzte, welche zumindest für einen beschränkten Zeitraum die Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Zeckenbiss bejahten und sei zum anderen aktenkundig, dass weder eine echtzeitliche Diagnosestellung betreffend Burnout vorliege noch jemals eine Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Soweit die Gutachter davon ausgingen, dass die Defizite des Beschwerdeführers 1 seit langem vorbestehend seien, decke sich dies in keiner Weise mit der beruflichen Realität. Die Mutmassungen im Bericht vom 3. September 2019 würden durch die bis anhin erfolgreich absolvierte berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers 1 eindeutig widerlegt. Für den gemäss Gutachter bestehenden Vorzustand bestünden keinerlei echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, sondern scheine die Vermutung lediglich auf dem Umstand zu gründen, dass der Beschwerdeführer 1 bei den persönlichen Angaben mitgeteilt habe, zu früh auf die Welt gekommen und schon immer etwas langsamer und Legastheniker gewesen zu sein. Dies genüge jedoch nicht, um hieraus eine frühkindliche zerebrale Entwicklungsstörung abzuleiten. Zusammenfassend seien die Gutachter der Q.___ von einem falschen medizinischen Sachverhalt (Vorzustand) ausgegangen, weshalb das Gutachten nicht beweiskräftig und die bisherigen medizinischen Abklärungen ungenügend seien (Urk. 24/1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 auf das polydisziplinäre Gutachten der Q.___ vom 15. Januar 2021 (Urk. 17/M32-35).

3.1.1    Der neurologische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, der neurologische Befund habe keine namhafte Auffälligkeit ergeben und auch die zerebrale Bildgebung habe keine eigenständig behinderungsrelevante Auffälligkeit gezeigt. Aktenkundig sei eine mit der im Sommer stattgehabten (und aktenkundig schlüssig belegten) FSME assoziierte Verschlechterung einer vorbestehenden (konnatalen) kognitiven Störung attestiert worden. Die Bewertungen würden weitgehend auf neuropsychologischen Testuntersuchungen fussen. Eine Diskussion der testpsychologischen Konklusionen anhand des klinischen Verlaufes der seinerzeitigen FSME-Erkrankung (die aktenkundig nicht mit einer gravierenden Vigilanzstörung, namentlich keinem Koma und keinen im Rahmen der Akutbehandlung gravierenden kognitiven Störungen einhergegangen sei) sowie der bildgebenden Diagnostik (die keine frischen zerebralen Läsionen ausweise) sei nicht erkennbar erfolgt. Kognitive Störungsfolgen encephaler Erkrankungen würden jedoch mit dem initialen klinischen Schweregrad korrelieren. Weiter würden Berichte aus der Zeit vor 2019 fehlen, dies obwohl seinerzeit eine Vorschädigung erwogen worden sei. Eine ausreichende Abgrenzung von einer Vorschädigung sei mithin bislang nicht erfolgt. Zu empfehlen sei also ein Beiziehen der medizinischen Dokumentation aus der Zeit vor 2019 (z.B. echtzeitliche hausärztliche Patienten-Dokumentation), um hier eine ausreichend fundierte Bewertung der Frage einer FSME-assoziierten zerebralen Schädigung zu ermöglichen. Das aktenkundige neurologische Vorgutachten (Dr. J.___) attestiere keine behinderungsrelevante neurogene Störung und beschreibe insbesondere keine im Befund objektivierte kognitive Störung (Urk. 17/M34 S. 18 f.). Insgesamt sei eine FSME-assoziierte Gesundheitsstörung mit anhaltendem Effekt auf die Arbeitsfähigkeit bislang nicht hinreichend belegt (Urk. 17/M34 S. 23).

3.1.2    Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien keine höhergradigen Beeinträchtigungen zu objektivieren. Insbesondere wirkten Stimmung, Antrieb, affektive Schwingungsfähigkeit und Kognition nicht namhaft gestört. Eine affektive Erkrankung sei somit bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Auch eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung oder Traumafolgestörung sei bei Fehlen der entsprechenden Diagnosekriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Ein psychopathologisches Korrelat einer hirnorganischen psychiatrischen Störung im Sinne eines postmeningitischen Syndroms finde sich ebenfalls nicht: Störungen der Impulskontrolle (zum Beispiel Appetit, Sexualfunktion und andere Verhaltensaspekte betreffend), andere affektive Alterationen oder auch Antriebsstörungen seien nicht zu erfragen und würden sich ausweislich des nicht namhaft gestörten hiesigen psychiatrischen Befunds nicht abbilden. Was die vom Beschwerdeführer referierte persistierende Beeinträchtigung der Kognition und der Mnestik als Folge der abgelaufenen Meningitis angehe, seien diesbezüglich in der hiesigen psychiatrischen Untersuchung keine namhaften kognitiven oder mnestischen Beeinträchtigungen zu beobachten. Der Beschwerdeführer wirke wach, alert, orientiert, könne dem Gesprächsverlauf problemlos und ohne Ermüdungszeichen folgen. Er wirke dabei kognitiv umstellfähig, differenziert, anamnestische und biographische Details würden problemlos aus dem Gedächtnis reproduziert, sodass nach klinischem Eindruck keine Hinweise für erhebliche kognitive Beeinträchtigungen bestünden. Zusammenfassend sei eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Folge der abgelaufenen FSME-Meningitis nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Unabhängig von der stattgehabten FSME seien anamnestische Entwicklungsschwierigkeiten herauszuarbeiten, konkret eine Frühgeburtlichkeit mit folgenden Lernschwierigkeiten, die in den ersten beiden Schulklassen einen speziellen Legasthenie-Unterricht erfordert hätten. Anschliessend sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage gewesen, eine Lehrausbildung zu absolvieren. In der Folge sei er durchgängig über viele Jahre im Lehrberuf arbeitstätig gewesen (Urk. 17/M33 S. 17 ff.).

    Die aktenkundige Annahme eines «Burnouts» sei nicht mit einem entsprechenden psychiatrischen Befund hinterlegt. Die aktenkundigen Berichte würden vorrangig auf kognitive Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund einer Vorschädigung (vor der stattgehabten FSME) fokussieren. Eine hirnorganische Persönlichkeits-, Wesens- oder Verhaltensänderung als Folge der abgelaufenen Meningoenzephalitis sei nicht dokumentiert beziehungsweise nicht von einer Vorschädigung abgegrenzt worden. Das Dossier enthalte keine Berichte aus der Zeit vor 2019 und die vorliegenden aktenkundigen Berichte würden keine Darstellung von Vorberichten (vor 2019) enthalten. Dies trotz der Annahme einer langjährig bekannten Vorschädigung beziehungsweise Vorerkrankung. Die aktenkundigen Einschätzungen würden mithin verkürzend erscheinen und eine Beiziehung der hausärztlichen und weiteren Dokumentation (echtzeitliche Behandlungsdokumentation aus der Zeit vor 2019) sei notwendig, da gegebenenfalls vorliegende (und aktenkundig mehrfach angesprochene) Vorschäden in der anteiligen Kausalbewertung der stattgehabten FSME wesentlich seien (Urk. 17/M33 S. 21).

3.1.3    Der neuropsychologische Gutachter, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und diplomierter Psychologe, führte aus, klinisch würden sich keine nennenswerten kognitiven Beeinträchtigungen zeigen. Der Beschwerdeführer könne umfangreich, strukturiert und auch im Detail über seine Lebens- und Krankengeschichte berichten. Das Altgedächtnis sei intakt. In einem ruhigen Umfeld, im Rahmen einer medizinischen Untersuchungssituation fänden sich keine Hinweise für Störungen im Bereich der Aufmerksamkeit respektive Konzentrationsfähigkeit. Darüber hinaus fänden sich keine unmittelbaren Hinweise für eine affektive Störung. Der Beschwerdeführer sei gut gelaunt und schwingungsfähig. Demgegenüber würden die aktuellen psychometrischen Befunde die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers im Sinne einer schweren Beeinträchtigung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und einer schweren Störung im Bereich der Fähigkeit, neue verbale Informationen speichern und aktiv wieder abrufen zu können, untermauern. Darüber hinaus zeige sich eine Beeinträchtigung im Bereich der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und des Arbeitsgedächtnisses. Als Ressourcen sei ein niedrig normwertiges Funktionsniveau im Bereich der verbalen, numerischen und räumlichen Intelligenz erkennbar. Auch die Planungsfähigkeit liege noch im Normbereich. Die aktuellen Befunde würden sich weitgehend mit den Befunden aus früheren neuropsychologischen Untersuchungen decken. Im Unterschied dazu sei festzustellen, dass die aktuell eingesetzten Testverfahren zum Teil mit einem deutlich höheren Schweregrad einhergehen würden und damit nicht nur die kognitiven Grundfunktionen abgeklärt würden. Vor diesem Hintergrund ergäben sich zum Teil deutlichere Beeinträchtigungen (Urk. 17/M32 S. 20 f.).

    Nach den Kriterien von Frei et al. sei beim Beschwerdeführer eine mittelgradige neuropsychologische Störung zu diagnostizieren, die mit einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von 50-70 % einhergehe. Dies decke sich auch mit den jüngsten Ergebnissen aus der Potentialabklärung in der K.___, sodass nur noch einfache Arbeiten ausgeführt werden könnten. Diesbezüglich sei jedoch hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer von seiner langjährigen beruflichen Erfahrung profitiere und darauf auch zurückgreifen könne, da das Altgedächtnis intakt sei. Schwierigkeiten ergäben sich vor allem dann, wenn er neue Informationen aufnehmen und verarbeiten müsse. Es ergäben sich vor diesem Hintergrund Schwierigkeiten in Bezug auf die administrativen Tätigkeiten als Maler (Urk. 17/M32 S. 21).

    Die mittelgradige neuropsychologische Störung sei möglicherweise auf die FSME-Meningoenzephalitis von Juni 2019 zurückzuführen. Dazu sollte jedoch geprüft werden, ob das kognitive Funktionsniveau im Vorfeld durch eine Legasthenie, ein ADHS oder ein Burnout erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dafür seien weitere Unterlagen erforderlich, die eine zuverlässige Beurteilung des Zeitraums vor der FSME-Meningoenzephalitis im Juni 2019 ermöglichen würden. Aktuell könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass sich ein ADHS, die genannte Legasthenie und/oder ein manifestes Burnout-Syndrom auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich diesbezüglich keine ausreichenden Anknüpfungspunkte, da Unterlagen aus der Zeit vor 2019 fehlen würden. Eine abschliessende Beurteilung des Effekts der stattgehabten FSME sei somit nicht möglich. Aktenkundige Belege einer leistungsmindernden krankheitswertigen Prämorbidität lägen noch nicht vor. In diesem Sinne sei es sinnvoll weitere medizinische Akten über die Kindheit und Jugend respektive die berufliche Laufbahn (Zeugnisse, etc.) aus der Zeit vor Juni 2019 einzuholen, an denen man nachhaltige dysfunktionale und leistungseinschränkende Auswirkungen einer Legasthenie, eines ADHS oder eines Burnouts in Ergänzung zu den vorliegenden Aussagen zum Zustand des Beschwerdeführers im Vorfeld der FSME-Meningoenzephalitis nachvollziehbar darstellen könne. Insgesamt bestehe zum aktuellen Zeitpunkt allenfalls eine mögliche Kausalität zwischen der FSME-Meningoenzephalitis und den Folgen im Sinne einer mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche (Beruf, Verkehr, privater Alltag; Urk. 17/M32 S. 22 f.). Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit sollte nach Vorlage der medizinischen Dokumentation aus der Zeit vor Juni 2019 erfolgen (Urk. 17/M32 S. 29).

3.1.4    Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, eine ereignis-kausale (FSME-bedingte) dauerhafte encephale Schädigung sei allenfalls als möglich anzusehen, mithin sei derzeit keine Schädigung der Integrität, Validität oder Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Notwendig sei die Vorlage der Behandlungsdokumentation aus der Zeit vor Juni 2019, da aktenkundig eine zerebrale Auffälligkeit (sowie eine mögliche psychiatrische Störung) mit kognitiven Beeinträchtigungen mehrfach (neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) vorberichtet sei, was einer vertiefenden Prüfung bedürfe. Nur so sei der differenzielle Effekt einer vorerst allenfalls möglichen FSME-assoziierten kognitiven Störung hinreichend verlässlich bestimmbar (Urk. 17/M35 S. 1).

3.2    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte ihr Dr. H.___ am 22. Februar 2021 telefonisch mit, der Beschwerdeführer 1 habe sich während der Jahre 2005 bis 2008 bei ihm aufgrund eines Unfalles und einer Pollenallergie medizinisch behandeln lassen. Danach sei er erst wieder am 21. Juni 2019 bei ihm vorstellig geworden, als anlässlich einer Labor-Untersuchung eine Borreliose-Erkrankung festgestellt worden sei. Weitere Behandlungen hätten bei ihm, Dr. H.___, nicht stattgefunden (Urk. 16/K95).

    Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Februar 2021 zu den weiteren Abklärungen (Urk. 16/K96) hielten die Gutachter der Q.___ im Wesentlichen fest, mangels Behandlungsdokumentation aus der Zeit vor Juni 2019 sei eine FSME-assoziierte kognitive Störung weiterhin als möglich einzuschätzen, dabei differenziell aber nicht von einer Vorschädigung näher abgrenzbar beziehungsweise hinsichtlich eines unfallkausalen Anteils nicht näher quantifizierbar (Urk. 17/M36).

3.3    In der Folge wandte sich die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 24. Februar 2021 an Dr. I.___ und Dr. H.___ und ersuchte um Zustellung einer allfälligen Behandlungsdokumentation vor dem 20. Juni 2019 (Urk. 16/K99 und K100). Dr. I.___ teilte gleichentags mit, alles gesendet zu haben (Urk. 16/K101) und keine weiteren Berichte oder Unterlagen mehr zu senden (Urk. 16/K102). Dr. H.___ reichte am 2. März 2021 diverse medizinische Akten ein (Urk. 16/K106, Urk. 17/M39-M43). Zudem erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 eine ausführliche E-Mail, in welcher sie insbesondere darlegte, dass ihr Ehemann vor Juni 2019 nicht an nennenswerten Erkrankungen gelitten habe und ärztliche Konsultationen einzig wegen des Heuschnupfens erfolgt seien (E-Mail vom 24. Februar 2021 Urk. 16/K103).

    Mit ergänzender gutachterlicher Konsensbeurteilung vom 15. Juni 2021 führten die Gutachter der Q.___ aus, es seien nach wie vor keine Kopien der echtzeitlichen Behandlungsdokumentationen beigebracht worden, weshalb die in der Stellungnahme vom 23. Februar 2021 dargelegten Ungereimtheiten fortbestehen würden. Angesichts der aktenkundig mehrfach (neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) beschriebenen zerebralen Auffälligkeit (sowie einer möglichen psychiatrischen Störung) mit kognitiven Beeinträchtigungen bereits vor dem FSME-Ereignis bleibe eine FSME-assoziierte zusätzliche zerebrale Schädigung möglich, jedoch hinsichtlich der Ausprägung beziehungsweise des der FSME gegebenenfalls zuzuweisenden Anteils nicht hinreichend verlässlich bestimmbar. Exemplarisch habe lic. phil. L.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 24. Dezember 2019 ausgeführt, bei Stand nach FSME sei am ehesten von einem dekompensierten Vorzustand nach frühkindlicher zerebraler Entwicklungsstörung mit verlangsamter psychomentaler Verarbeitung und vorbestehenden Teilleistungsstörungen auszugehen. Der einem «Vorzustand» beziehungsweise einer «Dekompensation» zuzuordnende Anteil an der erhobenen testpsychologischen Störung sei dabei nicht quantifiziert oder dies jeweils voneinander abgegrenzt worden. Eine der stattgehabten FSME zuzurechnende Gesundheitsstörung bleibe nach jetzigem Kenntnisstand mithin möglich, sei aber nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen und lasse sich zudem nicht hinreichend verlässlich quantifizieren (Urk. 17/M45 S. 17 f.).

3.4    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eine Leistungspflicht für die ab dem 20. Juni 2019 behandelten Beschwerden abgelehnt hatte (Urk. 16/K119), legte der Beschwerdeführer 1 mit Einsprache vom 10. August 2021 eine Kostenzusammenstellung der Krankenversicherung ab dem Jahr 2010 bis zum 21. Juli 2021 auf (Urk. 16/K126). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 reichte er sodann diverse Arbeitszeugnisse ein (Urk. 16/K140).

    Am 27. Oktober 2021 hielten die Q.___-Gutachter stellungnehmend hierzu fest, die vorgelegten Arbeitszeugnisse würden keine medizinischen Dokumente repräsentieren. Sie könnten die aktenkundige medizinische Sachlage mit dem Hinweis auf eine unfallunabhängige Vorschädigung nicht entkräften. Die Einschätzung von lic. phil. L.___, die von ihr attestierte Vorschädigung sei durch die FSME-Erkrankung dekompensiert, repräsentiere eine Hypothese, die sich angesichts von fehlenden prämorbiden (vor der FSME-Erkrankung erhobenen) Referenzuntersuchungen allenfalls als möglich einordnen lasse und zudem hinsichtlich der biologischen Plausibilität zweifelhaft bleibe, da eine entsprechende Literatur hierzu fehle. Eine sich in testpsychologischen Untersuchungen manifestierende Auffälligkeit, die bis zur FSME-Erkrankung nicht untersucht/belegt worden sei, bleibe vor dem Hintergrund der berichteten Vorschädigung ebenso gut denkbar. Die nachgereichten Kostenzusammenstellungen der SWICA würden ebenfalls keine medizinischen Berichte repräsentieren und damit nicht zur medizinischen Beurteilung beitragen. Dies treffe auch auf die nachgereichte Kopie einer Verordnung von Physiotherapie zu. Ergänzend sei zudem anzumerken, dass für testpsychologische Verfahren im versicherungsmedizinischen Kontext keine erstrangigen Evidenzdaten zur Sensitivität, Spezifität, Intra- und Interratervarianz vorlägen, sodass derartigen Verfahren kein eigenständiger diagnostischer Rang zukomme. Vielfältige «gewisse vorbestehende Defizite» seien durchaus mit guten Arbeitszeugnissen oder einer Nichtinanspruchnahme von Krankenkassenleistungen vereinbar. Hier bleibe auch darauf hinzuweisen, dass die gutachterlichen klinischen Befunde nicht gegen eine gute Alltagstauglichkeit und eine Arbeitsfähigkeit sprächen. Testpsychologische Testungen würden die im lebenspraktischen Alltag vorkommenden Anforderungen nicht unbedingt abbilden, was den Wert dieser Hilfsuntersuchung der Medizin im versicherungsmedizinischen Kontext nochmals einzuordnen helfe. Auffällig bleibe nach wie vor, dass die in den vorangehenden Stellungnahmen angesprochene Behandlungsdokumentation nicht zur Verfügung gestellt werde. An der bereits vorliegenden Bewertung ergebe sich zusammenfassend keine Änderung (Urk. 17/M47).


4.

4.1    Es ist unbestritten und auch belegt, dass der Beschwerdeführer 1 sich aufgrund einer akuten FSME-Erkrankung ab dem 26. Juni bis zum 1. Juli 2019 im Spital C.___ (Urk. 17/M2) und anschliessend bis zum 9. Juli 2019 im Stadtspital D.___ (Urk. 17/M3, M5) in Spitalpflege befand. Wenn auch die Diagnose einer FSME-Meningoenzephalitis erstmals am 1. Juli 2019 bestätigt wurde, so ist offenkundig, dass die stationäre Behandlung der Erkrankung durch die FSME-Infektion geschuldet war. So hatten sich weder eine Infektion mit Borreliose noch ein frischer Infarkt finden lassen. Ebenso wenig waren epilepsie-typische Potentiale zu erheben. Die Ärzte führten hierzu aus, der Beschwerdeführer 1 habe Anfang Juni 2019 eine wenige Tage andauernde grippale Symptomatik mit Somnolenz, Fieber und Gliederschmerzen beklagt, die sich am 26. Juni 2019 mit starken Kopfschmerzen und Fieber bis 40 Grad Celsius akut verschlechtert habe. Dieser zweigipflige Verlauf der Symptomatik im Juni 2019 passe gut zur FSME-Infektion (Urk. 17/M5). Der die Beschwerdegegnerin beratende Neurologe Dr. med. G.___ bestätigte denn mit Bericht vom 21. Dezember 2019, dass die FSME-Erkrankung auf den Zeckenbiss zurückzuführen sei (Urk. 17/M16), was die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestreitet (Urk. 28/10 Ziff. 49). Ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten für die stationäre Spitalpflege gestützt auf Art. 10 UVG (E. 1.2.1) ist damit ausgewiesen.

4.2    Was eine Kostenübernahme für nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 durchgeführte ambulante Behandlungen anbelangt, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die massiven Kopfschmerzen bei Klinikaustritt am 9. Juli 2019 komplett regredient waren und der Beschwerdeführer 1 in gutem Allgemeinzustand ins häusliche Umfeld entlassen werden konnte (Urk. 17/M5 S. 2). Zum anderen liessen sich anlässlich der Verlaufskontrolle vom 20. August 2019 im Stadtspital D.___ anamnestisch einzig noch Gedächtnisstörungen erheben, während der Beschwerdeführer 1 berichtete, körperlich gehe es ihm gut (Urk. 17/M8 S. 1). Eine weitere Heilbehandlung von Folgen der am 1. Juli 2019 diagnostizierten akuten Infektion im Sinne einer FSME-Meningoenzephalitis war damit spätestens nach dem 20. August 2019 nicht mehr notwendig. Soweit therapeutische Massnahmen im Rahmen der neuropsychologischen Symptomatik wie etwa Ergotherapie oder Psychotherapie in Frage stehen, so fehlt es diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zum Zeckenbiss (vgl. nachfolgende E. 5). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Heilbehandlungen über den 20. August 2019 hinaus ist nicht gegeben.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1 ab dem 23. Juni 2019 Taggelder für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 16/K114). Angesichts dessen, dass dieser bis am 9. Juli 2019 hospitalisiert war und der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Zeckenbisses bis August 2019 bestätigte (Urk. 17/M6), ist ein Taggeldanspruch für diesen Zeitraum ausgewiesen. Ein über August 2019 hinausgehender Anspruch auf Taggelder ist demgegenüber mangels Kausalzusammenhangs nicht gegeben, hatte sich in jenem Zeitpunkt die FSME-Infektion doch vollständig regredient gezeigt (E. 4.2). Wenngleich Dr. G.___ im Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit noch als nachvollziehbar erachtet hatte (Urk. 17/M16 S. 3), liess sich eine unfallkausale Ursache der neuropsychologischen Störung nicht bestätigen (vgl. nachfolgende E. 5). Nachdem es dem Unfallversicherer nicht verwehrt ist, in besserer Kenntnis der Sachlage auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, sofern er bereits geleistete Taggelder nicht zurückfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1, 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2), ist was Taggeldleistungen über August 2019 hinaus betrifft nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese mit leistungsverweigernder Verfügung vom 5. Juli 2021 eingestellt hat. Auf eine Rückforderung der bis zum 30. Juni 2021 ausgerichteten Taggelder (vgl. Urk. 16/K114, 16/K123) hat sie verzichtet (Urk. 16/K119). Darauf ist sie zu behaften.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin erachtet gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Q.___ eine durch die FSME-Infektion ereignis-kausale dauerhafte encephale Schädigung bloss als möglich, weshalb sie mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit den aktenkundigen (kognitiven) Einschränkungen verneint (E. 2.1). Demgegenüber sprechen die Beschwerdeführenden dem Gutachten den hierfür notwendigen Beweiswert ab (E. 2.2).

5.2

5.2.1    Das Gutachten basiert auf umfassenden neurologischen, psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und leuchtet in den Schlussfolgerungen ein. Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung an eine beweiswertige medizinische Grundlage gestellten Anforderungen (E. 1.2.4). Soweit der Beweiswert von Gutachten der Q.___ grundsätzlich in Frage steht, hat das Bundesgericht festgehalten, bei der Würdigung von durch die Q.___ erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet habe. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der Q.___ zu würdigen seien, rechtfertige es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen würden bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3).

5.2.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB auf Stichproben von Q.___-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte, wobei insbesondere die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen am 1. Januar 2022 neuen und präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung untersucht wurde (BGE 150 V 363 E. 5.4). Nachdem das hier streitige Gutachten im Januar 2021 erstellt wurde und auf im Herbst 2020 getätigten Untersuchungen basiert (Urk. 17/M32 S. 1, 17/M33 S. 1, 17/M34 S. 1), vermag die Empfehlung der EKQMB das vorliegende Verfahren nicht zu beschlagen. Ohnehin stehen Vorwürfe, wie sie im Rahmen des Überprüfungsberichts der EKQMB benannt worden waren, nicht im Raum: weder fehlt eine Aktenzusammenfassung, noch sind schriftliche Selbstauskünfte bei fremdsprachigen Versicherten zu beurteilen, fehlen Unterschriften der sachverständigen Experten, war eine Konsistenzbeurteilung zu erstellen oder steht eine bewusste Abänderung der Entscheidungsgrundlagen durch eine nicht an der Begutachtung beteiligten Person in Frage (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1). Soweit bemängelt wird, die Gutachter der Q.___ hätten sich mit den Beurteilungen der Vertrauensärzte, welche zumindest für einen beschränkten Zeitraum die Kausalität der Beschwerden mit dem Zeckenbiss bejaht hätten, nicht auseinandergesetzt (Urk. 24/1 S. 6), ist der Vorwurf unbegründet. So sind die Berichte des Dr. G.___ in den jeweiligen Aktenzusammenfassungen aufgelistet (Urk. 17/M34 S. 11 und 14; 17/M33 S. 11 und15; 17/M32 S. 13 und 16) und hat der neurologische Gutachter sich damit auseinandersetzend erläutert, in der neurologischen Vorbewertung des Dr. G.___ habe dieser eine differenzielle Abgrenzung zu einer Vorschädigung als schwierig bezeichnet, weshalb die Vorlage der medizinischen Dokumentation aus der Zeit vor 2019 notwendig sei, um die Frage einer FSME-kausalen zerebralen Störung hinreichend fundiert zu beantworten (Urk. 17/M34 S. 22 und 23). Was die Feststellung des Dr. M.___ vom 22. August 2019 betrifft, wonach «AUF aufgrund FSME/Zeckenbiss 07 bis 08/2019 i.o.» und «Falls AUF noch in 09/2019 > ad Frau Dr. N.___» (Urk. 17/M6), so ist weder eine Diagnose noch irgendeine Begründung zur Frage der Kausalität aufgeführt. Nachdem eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich ist, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.3) und bereits aufgrund des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers 1 offenkundig war, dass zumindest bis zur Verlaufskontrolle am 20. August 2019 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. E. 4.2), vermochte die stichwortartige Äusserung des Dr. M.___ keinen darüber hinausgehenden Erkenntnisgewinn zu liefern. Deren Fehlen in der Aktenauflistung vermag damit keinen Mangel der Begutachtung zu begründen. Zweifel - auch nicht geringe -, welche gegen den Beweiswert des Gutachtens der Q.___ aus formeller Sicht sprächen, bestehen mithin keine.

5.3

5.3.1    Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, für einen wie von den Gutachtern behaupteten Vorzustand bestünden mangels echtzeitlicher medizinischer Unterlagen sowie mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 über Jahre hinweg eine konstante Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, keinerlei Anhaltspunkte. Die Mutmassungen über eine allfällig vorbestehende Leistungsschwäche würden durch die bis anhin erfolgreich absolvierte berufliche Laufbahn widerlegt und der Schluss der Gutachter, es sei nicht geklärt, ob vor dem Unfallereignis encephale Einschränkungen bestanden hätten, erweise sich damit als willkürlich und falsch (E. 2.2.1, E. 2.2.2).

5.3.2    Es ist gutachterlich ausgewiesen und soweit unbestritten, dass weder der neurologische noch der psychiatrische Befund nennenswerte Pathologien zu Tage förderte und die zerebrale Bildgebung unauffällig ausfiel (E. 3.1.1, E. 3.1.2). Demgegenüber erhob der neuropsychologische Sachverständige mittels psychometrischer Testungen schwere Beeinträchtigungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und eine schwere Störung im Bereich der Fähigkeit, neue verbale Informationen zu speichern und aktiv wieder abzurufen sowie eine Beeinträchtigung im Bereich der Informationsverarbeitungsgeschwindkeit und des Arbeitsgedächtnisses. Klinisch zeigten sich dagegen keine nennenswerten kognitiven Beeinträchtigungen (E. 3.1.2, E. 3.1.3). Die vom Gutachter gestützt auf die Testbefunde diagnostizierte mittelgradige neuropsychologische Störung führte er bloss möglicherweise auf die FSME-Meningoenzephalitis von Juni 2019 zurück. Für eine zuverlässige Beurteilung sei zu klären, ob das kognitive Funktionsniveau des Beschwerdeführers 1 im Vorfeld durch eine Legasthenie, ein ADHS oder ein Burnout erheblich beeinträchtigt gewesen sei (E. 3.1.3). Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter zusammenfassend fest, eine zerebrale Auffälligkeit mit kognitiven Beeinträchtigungen sei mehrfach vorberichtet worden, was einer vertiefenden Prüfung bedürfe (E. 3.1.4). An dieser Auffassung hielten die Gutachter auch nach Einreichung weiterer Unterlagen fest (E. 3.2-3.4).

5.3.3    Der Schluss der Gutachter, es sei auf vorbestehende kognitive Auffälligkeiten zu schliessen, ist nicht neu, sondern findet sich in zahlreichen weiteren medizinischen Aktenstücken. So wurde nach einer ersten neuropsychologischen Abklärung an der K.___, Zentrum für Integrative Psychiatrie, am 27. August 2019 berichtet (Urk. 17/M21), die kognitiven Leistungen hätten sich hauptsächlich im durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen oder sogar stark unterdurchschnittlichen Bereich mit vereinzelten visuellen Leistungen im überdurchschnittlichen Bereich befunden. Besonders auffallend sei eine Dissoziation bei der Bearbeitung einerseits von verbalen und auditiven und andererseits von visuell-figuralen Reizen/Aufgaben zugunsten der visuell-figuralen. Dies betreffe sowohl das Gedächtnis, die Aufmerksamkeits- als auch die Exekutivfunktionen. Es seien eine Legasthenie und Dyskalkulie festgestellt worden. Überdurchschnittliche Werte seien im visuellen Kurzzeitgedächtnis und in den visuellen Merkspannen/Blockspannen vorwärts erzielt worden. Eine dementielle Entwicklung liege nicht vor. Ätiologisch sei am ehesten von einer frühkindlichen cerebralen Entwicklungsstörung mit Teilleistungsstörungen auszugehen (prä-, perinatal oder genetisch erworben), wobei sich die FSME-Meningoenzephalitis leistungsverschlechternd ausgewirkt haben dürfte. Es sei wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Defizite des Beschwerdeführers 1 seit langem vorbestehend seien. Am 24. Dezember 2019 erstellte lic. phil. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten zu Händen des Berufsvorsorgeversicherers (Urk. 17/M22). Die Sachverständige konnte die zuvor von den Experten der K.___ erhobene Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung nicht bestätigen, erhob indessen mehrheitlich vergleichbare Befunde. Sie kam zum Schluss, es liege eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung vor. Bei dieser sei ätiologisch bei Status nach FSME am ehesten von einem dekompensierten Vorzustand nach frühkindlicher zerebraler Entwicklungsstörung mit verlangsamter psychomentaler Verarbeitung und vorbestehenden Teilleistungsstörungen auszugehen (S. 8). Schliesslich erfolgte am 31. Januar 2020 in der Klinik O.___ AG eine weitere neuropsychologische Untersuchung (Urk. 17/M26), deren Sachverständige das Bild einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung mit Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen sowie einer verminderten Belastbarkeit erhoben. Angesichts der unauffälligen Leistungen im Bereich des Lernens und des Gedächtnisses seien die anamnestisch berichteten Gedächtnisschwierigkeiten als Resultat der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionsstörungen zu sehen. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung in einem ruhigen und gut strukturierten Umfeld ohne Störreize und ohne Zeitdruck von aussen sei es dem Beschwerdeführer 1 gut gelungen, neue Informationen aufzunehmen, zu behalten und abzurufen. Im Alltag unter erhöhter Ablenkung, erhöhtem Zeitdruck und höheren Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit sei eine schlechtere Leistung in den Lern- und Gedächtnisfunktionen zu erwarten. Vor dem Hintergrund der eigen- und fremdanamnestischen Angaben, des Vorberichts sowie der beruflichen Schwierigkeiten sei davon auszugehen, dass gewisse Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie der Sprache (Dyslexie) vorbestehend seien. Durch die FSME hätten die Defizite eine deutliche Akzentuierung erfahren, so dass das aktuelle Leistungsvermögen aus beidem resultiere (S. 5).

    Diese auf jeweils eigenständig erhobenen Befunden abgegebenen Beurteilungen erhellen, dass der Schluss der Gutachter der Q.___, es sei von einer vorbestehenden, kognitiven Beeinträchtigung auszugehen, weder willkürlich noch falsch ist, sondern vielmehr mit der übrigen medizinischen Aktenlage in Übereinstimmung steht. Zwar ist es zutreffend, dass es an echtzeitlichen medizinischen Unterlagen mangelt. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin 2, der von den Gutachtern behauptete Vorzustand scheine lediglich im Umstand zu gründen, dass der Beschwerdeführer 1 bei den persönlichen Angaben mitgeteilt habe, zu früh auf die Welt gekommen, schon immer etwas langsamer gewesen und Legastheniker zu sein (E. 2.2.2), greift dennoch zu kurz. Die testpsychologischen Untersuchungen haben nicht nur übereinstimmend offengelegt, dass der Beschwerdeführer 1 in bestimmten Teilbereichen an gewissen Schwächen leidet, andere Teilbereiche demgegenüber unauffällig oder gar überdurchschnittlich ausfielen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer 1 den Sachverständigen gegenüber selbst Angaben gemacht, die diese Resultate stützen. So berichtete er gegenüber der Neuropsychologin der K.___, dass er mit dem zunehmenden Druck in der Arbeitswelt nicht klargekommen sei und deshalb ein «Burn-out» entwickelt habe. Er habe seine Arbeitsstelle gewechselt und angefangen als Ausbildner in einem Heim für Jugendliche zu arbeiten (Urk. 17/M21 S. 1-2). Demselben Bericht ist hinsichtlich Überweisung durch den psychiatrischen Behandler zu entnehmen, dass die Frage zu klären war, ob eine Störung der exekutiven Funktionen vorliege, die seit der Kindheit bestehe (ADHS?). Die kognitiven Probleme seien erst in den letzten Jahren akut geworden (S. 2). Anlässlich der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. J.___ vom 18. November 2019 (Urk. 17/M20) berichtete der Beschwerdeführer 1, seine letzte Tätigkeit sei ihm einen Tag vor Spitaleintritt wegen seiner zu langsamen Arbeitsweise gekündigt worden (S. 7). Gegenüber der Neuropsychologin L.___ führte er aus, aufgrund seiner Langsamkeit habe er jeweils nur wenige Jahre an einer Arbeitsstelle bleiben können. Das letzte Arbeitsverhältnis sei ihm gekündigt worden, weil er dem stetig wachsenden Leistungsdruck mit der Erschwernis des Umfeldes (Jugendheim) je länger je weniger habe gerecht werden können (Urk. 17/M22 S. 3). Und am 31. Januar 2020 wurde unter dem Titel subjektive Beschwerden festgehalten, der Beschwerdeführer 1 sei schon sehr lange überlastet gewesen und habe sich bei Druck schon immer überfordert gefühlt. Vor schwierigen Aufträgen sei er jeweils psychisch sehr belastet gewesen; von seiner Arbeitsweise her sei er sehr genau und perfektionistisch, weshalb er vom Tempo her den Anforderungen des Arbeitgebers nicht habe entsprechen können. Eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht sinnvoll, da er auch schon früher komplett überfordert und bei Druck schnell überlastet gewesen sei. Ohne Druck sei er deutlich leistungsfähiger (Urk. 17/M26 S. 2). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Bericht zur Potentialabklärung vom 30. September 2020 (Urk. 17/M38), wonach seine sorgfältige Arbeitsweise und das dadurch bedingte, deutlich verminderte Arbeitstempo es ihm erschwert hätten, den Leistungsanforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gerecht zu werden. Unter anderem aus diesem Grund seien ihm die Arbeitsstellen jeweils gekündigt worden. Er habe an seiner letzten Arbeitsstelle seit längerer Zeit an Überforderung gelitten. Dies vor allem nach einem Vorgesetztenwechsel, welcher mehr Umsatzdruck und Mitarbeiterbeurteilungsgespräche zur Folge gehabt habe, was er nicht gut habe verkraften können (S. 2). Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter hatte der Beschwerdeführer 1 am 6. Oktober 2020 (Urk. 17/M32 S. 1) ausgeführt, vor etwa 9 Monaten habe sein Vorgesetzter im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs von ihm verlangt, die Arbeit schneller und effektiver zu erledigen. Es sei ihm aber nicht möglich, das Tempo beliebig zu steigern, ohne dass die Qualität darunter leide. Offensichtlich habe er dies nicht zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten umgesetzt, sodass er einen Tag vor seiner Erkrankung an FSME im Juni 2019 gekündigt worden sei. Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass er in einem Zielkonflikt gestanden habe, er habe aber dennoch nicht damit gerechnet, tatsächlich die Kündigung zu erhalten. Vermutlich habe die unerwartete Kündigung bei ihm auch einen psychischen Knacks hinterlassen (S. 6). Mit Schreiben vom 22. September 2020 hatte schliesslich der behandelnde Psychiater als Diagnose unter anderem eine Aufmerksamkeitsstörung mit Persistenz in das Erwachsenenalter, vermutlich seit Geburt mit Legasthenie und Dyskalkulie, genannt (Urk. 17/M37).

5.3.4    Angesichts der aufliegenden neuropsychologischen Testresultate sowie der vom Beschwerdeführer 1 berichteten und in den Vorakten dokumentierten Anamnese (E. 5.3.3) ist auch wenn es an echtzeitlichen medizinischen Unterlagen mangelt eine vorbestehende kognitive Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer 1, wie von ihm geltend gemacht, über Jahre einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachging. Den Ausführungen der Gutachter zufolge waren klinisch keine Hinweise für erhebliche Beeinträchtigungen zu erheben, sondern wirkte der Beschwerdeführer 1 alert, wach und orientiert und konnte dem Gesprächsverlauf problemlos sowie ohne Ermüdungszeichen folgen (E. 3.1.2, 3.1.3). Der neuropsychologische Gutachter führte hierzu erläuternd aus, dem Beschwerdeführer 1 seien zwar nur noch einfache Arbeiten zumutbar. Indessen könne er von einer langjährigen Erfahrung profitieren und darauf zurückgreifen, da das Altgedächtnis noch intakt sei. Schwierigkeiten würden sich insbesondere in Bezug auf die administrativen Tätigkeiten als Maler ergeben (E. 3.1.3). Dies steht mit den Ergebnissen einer früheren Untersuchung in Übereinstimmung, wonach es dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung in einem ruhigen und gut strukturierten Umfeld ohne Störreize und ohne Zeitdruck gut gelungen sei, neue Informationen aufzunehmen, zu behalten und abzurufen (Urk. 17/M26 S. 5). Damit ist auch diese Erklärung der Gutachter, die klinischen Befunde sprächen nicht gegen eine gute Alltagstauglichkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit und testpsychologische Testungen bildeten die im lebenspraktischen Alltag vorkommenden Anforderungen nicht unbedingt ab (E. 3.4), nachvollziehbar und schlüssig.

5.3.5    Da die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt, sondern das Gericht vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen hat, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2), vermögen die Beschwerdeführenden aus den Äusserungen des Dr. G.___s nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wonach dieser dafürhielt, die Arbeitsunfähigkeit dürfte als durch die FSME mitbedingt, beziehungsweise eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung dürfte durch den Zeckenbiss gerechtfertigt sein (Urk. 17/M29 S. 4-5). Ebenso wenig lässt es die Rechtsprechung für den Nachweis der Unfallkausalität genügen, dass Beschwerden nach einem Unfallereignis aufgetreten sind (E. 1.2.3).

5.3.6    Selbst wenn aber entgegen dem hierfür nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verschlimmerung durch die FSME in Betracht gezogen würde (vgl. Urk. 17/M21 S. 6, wonach sich die FSME leistungsverschlechternd ausgewirkt haben dürfte; Urk. 17/M22 S. 8, wonach am ehesten von einem dekompensierten Vorzustand auszugehen sei; und Urk. 17/M26 S.5, wo von einer deutlichen Akzentuierung vorbestehender Defizite gesprochen wird), müsste eine solche objektiv ausgewiesen sein. Wie die Gutachter zu Recht festhalten, fehlt es aber an prämorbiden testpsychologischen Referenzuntersuchungen (E. 3.4). Dass solche offenkundig nie erhoben worden sind, vermag nichts daran zu ändern, dass damit ein kausaler Zusammenhang der kognitiven Einschränkungen mit der FSME-Infektion bloss möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich bleibt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es die Neuropsychologie nicht vermag, selbständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 335 E. 2.b bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4). Der neuropsychologische Gutachter hat sich denn auch ausser Stande gesehen, eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Er hielt vielmehr fest, FSME-Erkrankungen könnten folgenlos ausheilen, eine einmal stattgehabte FSME belege für sich allein somit keine dauerhafte behindernde Gesundheitsfolge. Der aktenkundige Erkrankungsverlauf im Falle des Beschwerdeführers 1 sei nicht als gravierend beschrieben (kein Koma, kein hirnorganisches Durchgangssyndrom mit Desorientiertheit, Verkennen und namhaften Fehlbehandlungen). Da testpsychologische Voruntersuchungen aus der Zeit vor der FSME-Erkrankung fehlten, könnten die formal auffälligen Testbefunde gleichrangig wahrscheinlich auch einen Status prae ante (bei vorberichteter kognitiver Auffälligkeit) repräsentieren (Urk. 17/M34 S. 24).

5.4    Zusammenfassend vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführenden keine, auch keine geringen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu bewirken. Gestützt hierauf ist der Kausalzusammenhang der neurokognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 mit der erlittenen FSME-Infektion nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere Abklärungen können mangels verfügbarer medizinischer Unterlagen vor Juni 2019 an diesem Ergebnis nichts ändern. Es liegt Beweislosigkeit vor, die zulasten der Beschwerdeführenden geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

5.5    Fehlt es an einer (Teil)Kausalität, so erübrigt sich die Frage einer Quantifizierung im Sinne von Art. 36 UVG und damit eine (allenfalls anteilige) Berücksichtigung des Vorzustandes, setzt die Anwendbarkeit der Gesetzesbestimmung doch voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben (vgl. BGE 126 V 116 E. 3.b). Das ist vorliegend wie dargelegt bloss möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Es ist mithin unerheblich, ob bereits vor dem fraglichen Ereignis eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestand. Eine Würdigung von Dokumenten, wie etwa der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Arbeitszeugnisse konnte damit mangels Teilkausalität zu Recht unterbleiben.


6.    Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mit der Feststellung, dass bis zum 20. August 2019 Anspruch auf Heilbehandlung besteht, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen.


7.    Nachdem sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich auf die Gewährung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung richtet (Urk. 1 S. 13), steht ihm mangels auch nicht teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber obsiegt die Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Heilbehandlungskosten teilweise. Da aber im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf und das Bundesgericht in Anwendung dieses Grundsatzes der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis), steht auch der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung zu.


Das Gericht beschliesst:

    Der Prozess UV.2023.00116 wird mit dem vorliegenden Prozess UV.2023.00115 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

    Der Prozess UV.2023.00116 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.



und erkennt:

1.    

1.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die HDI global SE SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz für Heilbehandlungskosten bis zum 20. August 2019 leistungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

1.2    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- SWICA Krankenversicherung AG

- Rechtsanwalt MLaw Nicola Orlando

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro