Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00117
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2016 bei der Y.___ als Sozialpädagoge angestellt und über diese bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Februar 2018 während des Skifahrens stürzte und seitlich links auf seinen Kopf fiel (Urk. 7/A1, Urk. 8/M24 S. 1; vgl. auch Urk. 7/A89 S. 2 f.). Da er am nächsten Tag bei der Arbeit Schwierigkeiten beim Lesen, Übelkeit und Schwindel bemerkte, begab er sich notfallmässig ins Spital Z.___ (Urk. 8/M6, Urk. 8/M13 S. 5, Urk. 8/M29). Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten am 24. Februar 2018 eine Commotio cerebri nach Sturz mit Kopfanprall, verordneten analgetische Medikation nach Bedarf und attestierten dem Versicherten vom 24. Februar bis 28. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M6; vgl. auch Urk. 8/M1-5, Urk. 8/M7, Urk. 8/M22). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/A1-2, Urk. 7/A6).
Da es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Symptomatik kam (Urk. 8/M13 S. 5), hielt sich der Versicherte vom 18. Juni bis 26. Juli 2018 zwecks stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf, wo nebst einem Zervikalsyndrom und einer wahrscheinlichen Kopfkontusion nach dem Sturz vom 23. Februar 2018 eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Im Verlauf konnte eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden (Urk. 8/M13 S. 1), so dass bei Austritt keine relevanten neurologischen Defizite mehr bestanden und ein therapeutischer Arbeitsversuch organisiert wurde (Urk. 8/M13 S. 1 und 4). In der Folge meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/A11; vgl. auch Urk. 7/A87). Am 6. September 2018 erlitt der Versicherte zu Hause einen weiteren Unfall, als er sich nach dem Aufheben eines auf dem Boden liegenden Gegenstandes den Kopf am Türrahmen anschlug, er nach hinten fiel und für kurze Zeit bewusstlos war. Danach verspürte er verstärkte Kopfschmerzen (Urk. 7/A39 S. 1). Seit Dezember 2018 arbeitete er wieder zu 50 % (Urk. 7/A45, Urk. 7/A60, Urk. 8/M30 S. 2). Nachdem zusätzliche orthopädische Untersuchungen in der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8/M24, Urk. 8/M26), Schwindelabklärungen im Universitätsspital C.___ (Urk. 8/M30) sowie rheumatologische Abklärungen in der Klinik D.___ (Urk. 8/M31) erfolgt waren, legte die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2019, dass die fortbestehenden Beschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 7/M32), stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 per sofort ein (Urk. 7/A71). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 mit Ergänzung vom 6. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/A82, Urk. 7/A90) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/A90 S. 5, Urk. 8/M33-39). Die AXA zog daraufhin den Bericht von Prof. Dr. med. F.___, leitender Arzt des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals C.___, vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/A95, Urk. 8/M42) sowie zwei vom Vorsorgeversicherer in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, beide Fachärzte für Neurologie, vom 6. Mai 2019 und 2. Mai 2020 bei (Urk. 7/A96-99, Urk. 8/M43-44). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___ zu den ergänzten medizinischen Akten vom 3. September 2020 (Urk. 8/M45) wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2020 ab (Urk. 7/A101).
1.2 Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2020.00248 vom 28. Dezember 2021 aus formellen Gründen – die AXA hatte es unterlassen, dem Versicherten das rechtliche Gehör zu den im Einspracheverfahren neu eingeholten medizinischen Unterlagen einzuräumen (Urk. 7/A109 S. 8) - in dem Sinne gut, dass es die Sache an die AXA zurückwies, damit sie in einem rechtsgenügenden Verfahren neu über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 7/A109). In der Folge holte die AXA zunächst bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 7/A110-118, Urk. 8/M46-58) und liess ihren beratenden Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, gestützt darauf erneut die Unfallkausalität der Beeinträchtigungen beurteilen. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 verneinte dieser eine solche (Urk. 8/M59). Nachdem die AXA dem Versicherten entsprechend der gerichtlichen Anordnung das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 7/A119, Urk. 7/A122) und dieser mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 an seinem Standpunkt festgehalten hatte (Urk. 7/A130; vgl. auch Urk. 7/A131), erliess sie den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023, womit sie die Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 bestätigte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die AXA sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 8. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder, zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.2.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.3).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1). Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anlässlich der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.5 sowie Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Allerdings sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die AXA begründet die Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen damit, Dr. E.___ und Dr. I.___ seien in ihren Stellungnahmen vom 3. September 2020 sowie 23. Dezember 2022 gestützt auf die vollständigen medizinischen Vorakten inklusive Bildgebung zur Beurteilung gelangt, dass sich keine unfallbedingten organisch-pathologischen Befunde objektivieren liessen (Urk. 2 S. 9). Auch Prof. G.___ habe in seinem (Verlaufs-)Gutachten vom 15. April 2021 anerkannt, dass keine objektivierbaren strukturellen und hämodynamischen Befunde vorlägen (Urk. 2 S. 10). Dr. I.___ und Dr. E.___ hätten sodann nachvollziehbar dargelegt, dass der Unfall beim Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichte traumatische Hirnverletzung/Commotio cerebri verursacht habe. Vielmehr habe er lediglich eine Kopfprellung erlitten (Urk. 2 S. 10 f., Urk. 6 S. 6 f. und 9). Auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ und der neurologische Gutachter Dr. H.___ hätten nach einer kritischen Würdigung der initialen Befunde lediglich eine Kopfkontusion diagnostiziert (Urk. 6 S. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe (Urk. 6 S. 9). Die – nicht organisch bedingte – Gang- und Gleichgewichtsstörung sei erst mit einer Latenz von drei Wochen nach dem Unfall aufgetreten, weshalb sie auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei (Urk. 2 S. 10, Urk. 6 S. 6). Prof. F.___ vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals C.___ habe den Schwindel zwar auf ein postcommotionelles Syndrom zurückgeführt, sich aber nicht kritisch mit den initialen Befunden, die klar gegen eine stattgehabte Commotio cerebri sprächen, auseinandergesetzt. Deshalb könne nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden (Urk. 6 S. 4 und 7). Der (natürliche) Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis sei bei fehlenden unfallbedingten objektivierbaren Befunden überwiegend wahrscheinlich nach wenigen Wochen respektive Monaten dahingefallen (Urk. 2 S. 13, Urk. 6 S. 7 f.). Da keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der beiden Neurologen Dr. E.___ und Dr. I.___ bestünden – die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Spezialärzte wiesen Mängel auf und beruhten teils auf der unzulässigen Formel «post hoc ergo propter hoc» (Urk. 2 S. 12 f.) - könne darauf abgestellt werden (Urk. 2 S. 12 Urk. 6 S. 7).
Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe, werde bei einem Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreiche – der hier nicht einmal gegeben sei – rechtsprechungsgemäss durch Prüfung der Adäquanzkriterien nach der sogenannten Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 beurteilt (Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 8). Der Endzustand – der bei Anwendung der Psycho-Rechtsprechung nur anhand der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen beurteilt werde - sei bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2019 erreicht gewesen, da die erlittene Schädelprellung beziehungsweise die unfallbedingten Verletzungen spätestens nach wenigen Wochen verheilt gewesen seien (Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 8). Damals habe im Übrigen laut den Beurteilungen von Dr. E.___ vom 3. Mai 2019 und 3. September 2020 nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden können. Für einen stabilen Gesundheitszustand seit Mai 2019 spreche auch, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer im Mai berufliche Massnahmen (Frühintervention) zugesprochen habe (Urk. 2 S. 14). Der Sturz beim Skifahren vom 23. Februar 2018 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Die Adäquanzprüfung nach der Psychopraxis ergebe, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Deshalb bestehe auch kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den nach der Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 2 S. 14 f., Urk. 6 S. 9), und es könne letztlich offen bleiben, ob die weiterhin geklagten Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (Urk. 6 S. 9).Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung, ob ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 16, Urk. 6 S. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe auch nach dem 8. Mai 2019 Anspruch auf Leistungen, insbesondere Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten (Urk. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht er geltend, auf die Aktenbeurteilungen von Dr. E.___ und Dr. I.___ könne wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden. Gleiches gelte für das neurologische Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 1 S. 10 und 12). Ihre Ansicht, dass er am 23. Februar 2018 keine Commotio cerebri erlitten habe, sei unzutreffend. Da er angegeben habe, eine Bewusstlosigkeit nicht ausschliessen zu können, wäre es Aufgabe der AXA gewesen, bei der Zeugin des Unfallereignisses eine Stellungnahme einzuholen. Dies könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Urk. 1 S. 10). Angesichts der Symptomatik wäre auch eine MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 13). Ob nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit/Amnesie vorgelegen habe, sei für die Diagnosestellung einer Commotio cerebri im Übrigen nicht entscheidend, da weitere Symptome bestünden, die auf eine Commotio cerebri hinwiesen (Urk. 1 S. 10). Mit Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen und ungerichtetem Schwanken in den erweiterten Gangproben seien bei ihm entgegen den Ausführungen von Dr. I.___ mindestens vier weitere typische Symptome ausgewiesen. Beide Ärzte hätten es zudem unterlassen, Rückfragen an den Neurootologen Prof. F.___ zur Objektivierbarkeit der Symptomatik zu richten (Urk. 1 S. 11). Aktenwidrig sei ferner die Annahme von Dr. I.___, dass die Gangstörung erst mit einer Latenz von drei Wochen nach dem Unfall aufgetreten sein solle. Im Bericht des Spitals Z.___ vom 24. Februar 2018 werde ausdrücklich ein ungerichtetes Schwanken erwähnt (Urk. 1 S. 12). In Anbetracht dessen, dass innert 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall ein typisches buntes Beschwerdebild sowie Kopfschmerzen aufgetreten seien, müsse mindestens das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas klar bejaht werden (Urk. 1 S. 13). Entgegen der Ansicht der AXA sei das zweite Unfallereignis vom 6. September 2018 durchaus von Relevanz, könne den Akten doch entnommen werden, dass danach eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe und es zu einer Beschwerdezunahme gekommen sei. Im Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ vom 7. Oktober 2019 sei festgehalten worden, dass das postcommotionelle Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerzen organischer Genese und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 23. Februar und 6. September 2018 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 14 f.). Seit dem Unfall könne er seine bisherige Tätigkeit als Sozialpädagoge im Y.___ trotz hoher Motivation nur mit eingeschränktem Pensum und nicht mehr adäquat ausüben (Urk. 1 S. 15). Seine Beschwerden hätten neuropsychologisch gemäss Bericht vom 18. August 2020 zumindest teilweise objektiviert werden können. Festzuhalten sei zudem, dass aufgrund der echtzeitlichen Akten auch ausgewiesen sei, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe. Auch wenn er bestreite, dass bloss eine Kopfanprellung stattgefunden habe, bestehe entgegen den Ausführungen der AXA keine Erfahrungsregel, wonach eine solche Verletzung üblicherweise nach wenigen Tagen bis längstens wenigen Wochen ausgeheilt sein solle (Urk. 1 S. 16). Auch treffe es nicht zu, dass der Endzustand im Mai 2019 erreicht gewesen sei. Denn die behandelnden Ärzte hätten weitere medizinische Massnahmen empfohlen, was darauf hinweise, dass sie noch mit einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet hätten. Damals sei er mithilfe der Invalidenversicherung bei seinem Arbeitgeber intern umplatziert worden, um sich auf seine Genesung konzentrieren zu können. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass damals ein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe (Urk. 1 S. 17). In der Folge habe eine weitere Steigerung denn auch erreicht werden können, wobei der Endzustand bis heute nicht erreicht sei (Urk. 1 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund sei die Adäquanzprüfung durch die AXA zu früh vorgenommen worden, und er habe weiterhin Anspruch auf Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten (Urk. 1 S. 17).
Selbst wenn angenommen werde, dass der Endzustand erreicht sei, dürfe die Adäquanzprüfung wegen der Diagnose einer Commotio cerebri nicht einfach anhand der Psycho-Praxis erfolgen. Denn die vom Bundesgericht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis teilweise geforderte Mindestschwere der erlittenen Hirnerschütterung im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri (Urk. 1 S. 18 f.) sei weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet (Urk. 1 S. 22). Gemäss den aktuellsten medizinischen Erkenntnissen könnten auch leichte Hirnerschütterungen zu typischen Beschwerden führen, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigten (Urk. 1 S. 20-22). Da die Kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und den Unfallereignissen gegeben (Urk. 1 S. 22). Werde davon ausgegangen, dass der Endzustand am 8. Mai 2019 erreicht gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass er Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 S. 23).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 24. Februar 2018 notfallmässig ins Spital Z.___, wo eine Commotio cerebri nach Sturz mit Kopfanprall beim Skifahren am 23. Februar 2018 diagnostiziert wurde. Im Bericht vom 24. Februar 2018 hielten die Ärzte fest, dass keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie bestanden hätten. Sofort nach dem Ereignis seien starke bifrontale Kopfschmerzen, vier Stunden danach Übelkeit aufgetreten. Nach der Einnahme von 1g Dafalgan sei es zu einer Schmerzbesserung gekommen. Am nächsten Morgen habe sich der Beschwerdeführer besser gefühlt und nur noch leichten Druck im Kopf verspürt. Er sei um elf Uhr arbeiten gegangen, danach hätten Kopfschmerzen und Übelkeit wieder begonnen. Aktuell bestünden starke Kopfschmerzen der linken Kopfhälfte, Übelkeit/Unwohlsein, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und eine leichte Unsicherheit beziehungsweise ein ungerichtetes Schwanken in den erweiterten Gangproben, welche auch dem Beschwerdeführer aufgefallen sei (Urk. 8/M6 S. 1). Der Neurostatus ergab einen Wert von 15 auf der Glasgow-Coma-Skala (GCS). CT-Bilder des Schädels und der Halswirbelsäule brachten weder eine intrakranielle Blutung noch eine ossäre Läsion zur Darstellung (Urk. 8/M6 S. 2; vgl. auch Urk. 8/M7, Urk. 8/M29).
Am 5. März 2018 kam es zu einer deutlichen Verstärkung der Kopfschmerzen (Urk. 8/M23 S. 1). Am 7. März 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut das Spital Z.___ mit persistierender Nausea, Cephalea und Konzentrationsschwierigkeiten auf (Urk. 8/M22). Eine weitere CT-Untersuchung vom 7. März 2018 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. Februar 2018 keine Befundänderung (Urk. 8/M21). Der konsiliarisch beigezogene leitende Arzt Neurologie erwähnte in seinem Bericht vom 9. März 2018 erneut, dass nach dem Sturz kein Bewusstseinsverlust eingetreten sei. Neu hielt er fest, dass es möglicherweise zu einer kurzen retrograden Amnesie gekommen sei. Der von ihm erhobene neurologische Status war normal. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die Beschwerden passten sehr gut zu einem postcommotionellen Syndrom. Weiterführende neurologische Abklärungen seien nicht nötig. Er rate zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit. Bis zu einer vollständigen Restitutio könne es durchaus noch wenige Wochen gehen (Urk. 8/M23; vgl. auch Urk. 8/M22).
Dem Bericht des Spitals Z.___ über die neurologische Verlaufskontrolle vom 20. März 2018 ist in anamnestischer Hinsicht erstmals zu entnehmen, dass nicht sicher sei, ob eine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Nach anfänglich gutem Verlauf sei es zu episodischen Spannungskopfschmerzen am ehesten im Rahmen des postcommotionellen Syndroms gekommen. Trotz blander Anamnese für Migräne sei eine am 19. März 2018 erlittene Migräneattacke nicht ausgeschlossen. Seit März 2018 sei es zum Teil auch zu Schwindel und Gangunsicherheit gekommen. Bis auf eine Gangunsicherheit sei der neurologische Status unauffällig gewesen. Eine funktionale Komponente sei beim sehr ängstlichen Patienten nicht definitiv ausgeschlossen. Therapeutisch sei nun eine Behandlung mit Saroten retard zur Kopfschmerzbehandlung, Verbesserung der Schlafqualität und Anhebung der Grundstimmung vorgesehen (Urk. 8/M3). Die am 22. März 2018 durchgeführte Schädel-MRI-Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund (Urk. 8/M5).
Dem Bericht über eine weitere neurologischen Verlaufskontrolle vom 6. Juni 2018 im Spital Z.___ ist zu entnehmen, dass ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % im Mai nach einer Woche aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgebrochen wurde. Gemäss Angaben des den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelnden Physiotherapeuten war die Symptomatik sehr fluktuierend mit nur geringen Fortschritten (Urk. 8/M25 S. 1). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten keine relevanten Defizite erhoben werden können, insbesondere keine Hinweise für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Die geringen Fortschritte trotz regelmässiger ambulanter Physio- und Ergotherapie seien sehr unbefriedigend. Deshalb empfehle sich eine stationäre Rehabilitation mit psychiatrischer Betreuung, da eine gewisse Überlagerung nicht ausgeschlossen sei (Urk. 8/M25 S. 2).
Die Ärzte der Rehaklinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2018 bis 26. Juli 2018 zur Neurorehabilitation aufhielt, hielten in anamnestischer Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall selbständig die Piste hinunterfahren und mit dem Auto nach Hause fahren können (Urk. 8/M13 S. 5). In diagnostischer Hinsicht gingen sie von einer Kopfkontusion aus. Angesichts der unauffälligen radiologischen Befunde und der fehlenden Dokumentation einer Amnesie oder Bewusstlosigkeit im Erstbericht vom 24. Februar 2018 bei einem Wert von 15 auf der Glasgow-Coma-Skala (GCS) erachteten sie eine leichte traumatische Hirnverletzung als möglich, aber nicht wahrscheinlich. Daneben diagnostizierten sie im Austrittsbericht vom 25. Juli 2018 ein Zervikalsyndrom nach dem Sturz vom 23. Februar 2018 und eine leichtgradige depressive Episode bei überhöhter Leistungsbezogenheit (Urk. 8/M13 S 1 f. und 4). Im Verlauf konnte eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden (Urk. 8/M13 S. 1), so dass bei Austritt keine relevanten neurologischen Defizite mehr bestanden und ein therapeutischer Arbeitsversuch im Rahmen eines Pensums von anfänglich etwa zwei Stunden pro Tag, das im Verlauf stufenweise gesteigert werden sollte, organisiert wurde. Nach Ansicht der Ärzte war die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit langfristig sicher wieder möglich (Urk. 8/M13 S. 3 f.).
Am 6. September 2018 erlitt der Versicherte zu Hause einen weiteren Unfall, als er sich nach dem Aufheben eines auf dem Boden liegenden Gegenstandes den Kopf am Türrahmen anschlug, nach hinten fiel und für kurze Zeit bewusstlos war. Danach verspürte er verstärkte Kopfschmerzen (Urk. 7/A39 S. 1). Seit Dezember 2018 arbeitete er wieder zu 50 % (Urk. 7/A45, Urk. 7/A60, Urk. 8/M30 S. 2).
Im Januar 2019 erfolgten zusätzliche orthopädische Untersuchungen in der Universitätsklinik B.___, insbesondere eine MRI- sowie Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule, die aber ebenfalls keine Erklärung für die Cephalgien und den Schwindel erbrachten (Urk. 8/M24, Urk. 8/M26). Abklärungen beim interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___ führten die Spezialisten gemäss Bericht vom 5. März 2019 zur Einschätzung, dass nach dem Skiunfall im Februar 2018 mit leichter Verzögerung ein zentraler Schwindel im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms mit «Visually Induced Vertigo» aufgetreten sei. Das Bild werde durch eine postcommotionelle Migräne mitbeeinflusst. Entsprechend habe die Posturographie eine posturale Instabilität mit starker visueller Dominanz ergeben, wobei vestibulär-apparativ im Wesentlichen eine symmetrische, normale Funktion vorliege. Abschliessend empfahlen die Schwindelspezialisten, eine rheumatologische Beurteilung zu veranlassen (Urk. 8/M30 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/M35-36, Urk. 8/M39, Urk. 8/M42). Entsprechende Abklärungen erfolgten in der Klinik D.___. Dem Sprechstundenbericht vom 25. April 2019 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass es nach dem Skiunfall vom 23. Februar 2018 zu keiner Bewusstlosigkeit kam. Die Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen werden darin auf ein zervikozephales Syndrom rechts bei segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral zurückgeführt, wobei ein Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 23. Februar 2018 erwähnt wird (Urk. 8/M31 S. 1 f.).
3.2 Im Auftrag des Vorsorgeversicherers untersuchte Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 neurologisch und erstellte gleichentags sein Gutachten. Darin hielt er fest, die sich durch die Akten ziehende Diagnose einer Commotio cerebri könne nicht bestätigt werden, da eine solche bei initial verneinter Bewusstlosigkeit und/oder Amnesie gemäss etablierten EFNS-Kriterien (European Federation of Neurological Sciences) nicht nachvollziehbar sei. Als unfallkausale Diagnose könne lediglich (in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Rehaklinik A.___) eine Schädelprellung genannt werden, mit definitionsgemäss günstiger Prognose und vollständiger Ausheilung innerhalb von Tagen bis längstens wenigen Wochen nach dem Ereignis (Urk. 8/M44 S. 12 f.). Zur Krankheitsentwicklung habe der Beschwerdeführer angegeben, die initialen Kopf- und Nackenschmerzen hätten sich innerhalb von Tagen nach dem Unfall zurückgebildet. Die erste zeitlich abgrenzbare Kopfschmerzattacke in der Art, die bis heute anhalte, sei mit einer zeitlichen Latenz von zwei Wochen nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 8/M44 S. 7) und sei demnach nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Diese Kopfschmerzen entsprächen einem ätiologisch unspezifischen Spannungskopfschmerz mit superponierten Migräneattacken ohne Aura als primäre Kopfschmerzformen gemäss ICHD-3-Klassifkation (Urk. 8/M44 S. 12 f.). Die in den Berichten des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals C.___ getroffene diagnostische Annahme einer stattgehabten Commotio cerebri beziehungsweise leichten traumatischen Hirnverletzung treffe eindeutig nicht zu, zumal auch diese Ärzte in ihrer Anamnese keine stattgehabte initiale Bewusstlosigkeit und/oder Amnesie erwähnt hätten. Bei unauffälligen apparativen vestibulären Befunden und unauffälliger zerebraler Bildgebung stellten die «posturale Instabilität mit erhöhter Schwankbeschleunigung des Körpers mit und ohne vestibuläre Kontrolle und grenzwertige Abweichung der subjektiven Vertikalen nach rechts» keine objektivierbaren Befunde dar (Urk. 8/M44 S. 5 f. und 13). Die Folgen des Skisturzes vom 23. Februar 2018 seien mittlerweile komplett ausgeheilt, und es bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M44 S. 14). Zum zweiten Ereignis vom 8. September 2018 mit Kopfanprall am Türrahmen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach diesem Vorfall eine Beule gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht, da er das Ereignis nicht als dramatisch eingeschätzt habe (Urk. 8/M44 S. 7).
In einem Kurzbericht zu Handen der Invalidenversicherung hielt med. pract. J.___, Assistenzärztin der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ fest, das postcommotionelle Syndrom des Beschwerdeführers mit Schwindel und Kopfschmerzen sei organischer Genese. Sämtliche Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 8/M38).
Zur Beurteilung der Unfallkausalität der Beeinträchtigungen holte die AXA am 3. Mai 2019 (Urk. 8/M32) sowie am 3. September 2020 (Urk. 8/M45) neurologische Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. E.___ ein. Dieser gelangte gestützt auf die medizinischen Vorakten zur Beurteilung, dass keine objektivierbaren unfallbedingten Befunde vorlägen. Die Beschwerden, sowohl was die Schmerzsymptomatik als auch den Schwindel angehe, seien völlig unspezifisch und könnten höchstens möglicherweise in unfallkausalem Zusammenhang gesehen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Unfall vom 23. Februar 2018 wegen Schwindel und Kopfschmerzen behandelt worden (Urk. 8/M32 S. 5, Urk. 8/M45 S. 4; vgl. auch Urk. 8/M20). Der Schwindel beziehungsweise die in der Schwindelsprechstunde erhobenen Befunde liessen sich zudem nicht objektivierbar nachweisen; die von den Ärzten der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ gestellte Diagnose eines postcommotionellen Syndroms mit visually induced vertigo entspreche keinem harten objektivierbaren Befund (Urk. 8/M45 S. 3). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Rehaklinik A.___ sowie von Dr. H.___ sei von einer Schädelprellung auszugehen, welche üblicherweise nach wenigen Tagen bis längstens Wochen ausheile. Seit seiner, Dr. E.___s, ersten Beurteilung vom 3. Mai 2019 habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert. In der Schwindelsprechstunde würden etwa die gleichen Beschwerden geschildert wie zuvor. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 40 % lasse sich über den 6. Mai 2019 hinaus nicht rechtfertigen (Urk. 8/M45 S. 4 f.).
Im Auftrag des Vorsorgeversicherers erstellte Prof. G.___ am 2. Mai 2020 (Urk. 8/M43) und am 15. April 2021 (Urk. 8/M46) zwei weitere neurologische Gutachten. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018. Insgesamt fand er in den Vorakten keine wesentlichen Inkonsistenzen und erachtete die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar. Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindelkomponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmutendes Gangbild gezeigt habe. Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor. Auf das Gutachten von Dr. med. H.___ gehe er nicht weiter ein, da dieses fachlich nicht an die Berichte von Prof. F.___ vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, welcher ein international ausgewiesener Schwindelspezialist sei, herankomme. Der Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur noch zu 70 %. Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (Urk. 8/M43 S. 11 ff., Urk. 8/M46 S. 15 f.).
3.3 Zur abschliessenden, umfassenden versicherungsmedizinischen Würdigung holte die AXA die Stellungnahme ihres beratenden Neurologen Dr. I.___ vom 23. Dezember 2022 ein (Urk. 8/M59 S. 1). Dieser wies zunächst darauf hin, bereits 2011 seien in einer neurologischen Untersuchung häufige Kopfschmerzen, oft begleitet durch Schwindel, dokumentiert worden (vgl. Urk. 8/M20 B1). Die Ärzte der Schwindelsprechstunde seien dagegen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Februar 2018 keine Kopfschmerzen gehabt habe, was offensichtlich aktenwidrig sei. Entsprechend erweise sich die von diesen Ärzten gestellte Diagnose einer postcommotionellen Migräne, also einer nach (und implizit wegen) einer Hirnerschütterung aufgetretenen Migräne, als unhaltbar. Diese von Schwindel begleiteten Kopfschmerzen seien nach dem Unfall als vestibuläre Migräne bezeichnet worden. Obwohl die behandelnde Neurologin diese Diagnose 2011 nicht gestellt habe, könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die damals beschriebenen Attacken von Schwindel und Kopfschmerz ebenfalls einer vestibulären Migräne entsprochen hätten. Aufgrund der Aktenlage sei nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 höchstens möglicherweise eine kurze Bewusstlosigkeit aufgetreten. Da auch keines der weiteren Kardinalsymptome (Erinnerungslücke, Verwirrtheitszustand, motorische Koordinationsstörung) unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei, sei gemäss Leitlinie der EFNS keine leichte traumatische Hirnverletzung zu diagnostizieren, sondern lediglich eine Schädel- ohne Hirnverletzung (Urk. 8/M59 S. 5 f.). Von den weiteren Symptomen, die nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten, aber viel weniger spezifisch seien als die unmittelbaren Kardinalsymptome (Lichtempfindlichkeit, Kopfschmerz, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Sehstörungen), habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis lediglich Kopfschmerzen beschrieben. Diese könnten allerdings problemlos auf die Prellung des Kopfes zurückgeführt werden. Diese Kopfschmerzen hätten in der Folge gut auf ein alltägliches Analgetikum angesprochen und seien über Nacht verschwunden. Dabei habe es sich nicht um dieselben Kopfschmerzen gehandelt wie diejenigen, die am Folgetag zum Aufsuchen der Notfallstation geführt hätten. Die unmittelbaren Kopfschmerzen seien in der Stirn und leicht gewesen. Die Kopfschmerzen am Folgetag seien stark und halbseitig gewesen und hätten die Charakteristika einer Migräne gezeigt (wobei eine Migräne angesichts der schon 2011 beschriebenen entsprechenden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend gewesen sei). Damit verbleibe als mögliches Anzeichen einer leichten traumatischen Hirnverletzung lediglich die nach vier Stunden aufgetretene Übelkeit, bei der es sich um ein unspezifisches Symptom handle, womit in dieser Konstellation eine leichte traumatische Hirnverletzung lediglich als möglich anzusehen sei (Urk. 8/M59 S. 6 f.).
Dr. med. I.___ wies weiter darauf hin, dass die im Verlauf aufgetretenen Symptome nicht spezifisch für eine leichte traumatische Hirnverletzung seien. Gleichartige Zustände könnten zwar als sogenanntes «postcommotionelles Syndrom» nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten, aber auch nach ganz anderen Ereignissen oder selbst ohne Bezug auf ein zeitliches Ereignis. Wenn diese Symptome zeitlich nach einem Unfall aufträten, sei eine stattgehabte leichte traumatische Hirnverletzung nur eine von mehreren möglichen Diagnosen, die aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 8/M59 S. 7). Es sei sicher, dass beim Ereignis das Hirn nicht strukturell geschädigt worden sei. Nachdem überwiegend wahrscheinlich keine leichte traumatische Hirnverletzung aufgetreten sei, seien auch sämtliche im Verlauf bestehenden Symptome nicht auf eine unfallbedingte Schädigung des Nervensystems zurückzuführen (Urk. 8/M59 S. 8). Selbst wenn aber hypothetisch von einer stattgehabten leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen würde, entspräche die ab Mitte März entwickelte Störung des Gleichgewichts, die dazu geführt habe, dass das Gehen erheblich eingeschränkt gewesen sei, einem sehr ungewöhnlichen Verlauf nach einem Unfall. Normalerweise sei das Ausmass der Symptome unmittelbar nach dem Unfall am grössten und bessere sich danach im Rahmen der natürlichen Heilung mehr oder weniger schnell. Die entsprechenden Untersuchungsbefunde hätten zudem ein Muster gezeigt, das nicht mit bekannten Mustern neurologischer Erkrankungen beziehungsweise den physiologischen und anatomischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sei. Die Gang- und Gleichgewichtsstörung sowie der Schwindel seien folglich nicht organisch bedingt. Dies werde auch durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Schwindelsprechstunde bestätigt. Der von diesen Ärzten diagnostizierte «zentrale» Schwindel bedeute, dass der Schwindel «im Hirn entstanden» sei, wobei eine organische Schädigung des Hirns nicht nachgewiesen sei (Urk. 8/M59 S. 8 f.). Die mit zeitlicher Latenz zum Unfallereignis aufgetretenen verschiedenen Symptome, die allesamt nicht organisch bedingt seien, erfüllten die Diagnosekriterien einer funktionellen neurologischen Störung (Urk. 8/M59 S. 9 f.). Die beiden Gutachten von Prof. G.___ wiesen schwere Mängel auf: Unhaltbar sei, dass Prof. G.___ die abweichende Einschätzung von Dr. H.___ einzig mit der Begründung als irrelevant bezeichnet habe, Prof. F.___ von der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ habe einen besseren Ruf. Auch sei seine Schlussfolgerung, in den medizinischen Vorakten fänden sich keine wesentlichen Inkonsistenzen, aktenwidrig (Urk. 8/M59 S. 11). In seinem zweiten Gutachten habe Prof. G.___ immerhin eingeräumt, dass die Befunde organisch nicht erklärbar seien, was zutreffe. Dass er dann aber, obwohl er keine Diagnose auf neurologischem Fachgebiet habe stellen können, eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei inkonsequent (Urk. 8/M59 S. 12).
Abschliessend hielt Dr. I.___ fest, der unfallbedingt eingeschränkte Gesundheitszustand habe sich seit der letzten versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ nicht geändert. Die beim Unfall erlittene Schädelprellung vermöge Beschwerden während Stunden bis wenigen Tagen nach dem Unfall zu erklären. Die danach aufgetretenen und seither anhaltenden Beschwerden könnten nicht durch eine organische Unfallfolge erklärt werden. Der Gesundheitszustand sei auf neurologischem Fachgebiet durch äusserst ausführliche klinische und apparative Untersuchungen genügend abgeklärt worden. Im Rahmen der Schädel-MRI-Untersuchung vom 22. März 2018 sei zwar kein Kontrastmittel verabreicht worden; dies sei für die Fragestellung nach unfallbedingten Läsionen aber auch nicht erforderlich gewesen. Von weiteren Untersuchungen sei kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten (Urk. 8/M59 S. 14 f., Urk. 8/M60 S. 1).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen sind zunächst die Art und Schwere der am 23. Februar 2018 und am 6. September 2018 erlittenen Verletzungen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 aufgetretenen Beschwerden zumindest teilweise objektivierbar seien (Urk. 1 S. 16).
Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach dem Kopfanprall vom 23. Februar 2018 nicht zu. Denn die durchgeführten bildgebenden und apparativen Untersuchungen ergaben keine Anhaltspunkte für strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn (Urk. 8/M5, Urk. 8/M21, Urk. 8/M26, Urk. 8/M29, Urk. 8/M30 S. 2). Die im interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals C.___ am 25. Februar 2019 durchgeführte Posturographie (Urk. 8/M30 S. 2) ist rechtsprechungsgemäss nicht geeignet, eine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen beziehungsweise direkte Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich gelten die leichten Beeinträchtigungen und Defizite, die im Rahmen der vom Beschwerdeführer erwähnten (Urk. 1 S. 16) neuropsychologischen Testuntersuchung vom 18. August 2020 erhoben wurden (Urk. 8/M49 S. 3), rechtsprechungsgemäss nicht als organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4).
Zwar hielt die Assistenzärztin med. pract. J.___ von der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ am 7. Oktober 2019 fest, das postcommotionelle Syndrom des Beschwerdeführers sei organischer Genese. Ihre Beurteilung ist aber nicht begründet (Urk. 8/M38) und daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 14 f.) nicht geeignet, die fehlenden Hinweise auf unfallbedingte organisch-pathologische Befunde wettzumachen. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern Rückfragen an Prof. F.___ von der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ angesichts der klaren Aktenlage relevante neue Erkenntnisse zur Objektivierbarkeit der Symptomatik erbringen könnten (Urk. 1 S. 11). Die Notwendigkeit weiterer neurologischer Abklärungen wurde von Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 denn auch explizit verneint (Urk. 8/M59 S. 15, Urk. 8/M60). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geforderte MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel (Urk. 1 S. 13). Mangels anderslautender ärztlicher Äusserungen in den Akten fehlen Anhaltspunkte, dass seine Einschätzung unzutreffend ist.
4.2.2 Wie bereits dargelegt, ergaben die nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine auffälligen organisch-pathologischen Befunde (Urk. 8/M5, Urk. 8/M21, Urk. 8/M26, Urk. 8/M29). Der von den erstbehandelnden Ärzten der Spitals Z.___ am 24. Februar 2018 erhobene Neurostatus entsprach dem bestmöglichen Wert auf der Glasgow-Coma-Skala (GCS) von 15 (Urk. 8/M6 S. 1). Ausserdem wird in ihren Berichten vom 24. Februar 2018 und 9. März 2018 gestützt auf die damaligen Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, eine Bewusstlosigkeit habe nach dem Unfall nicht bestanden. Im erstgenannten Bericht wurde auch eine Amnesie verneint (Urk. 8/M6 S. 1), während der beigezogene Neurologe des Spitals Z.___ am 9. März 2018 erwähnte, möglicherweise sei es zu einer kurzen retrograden Amnesie gekommen (Urk. 8/M23). Zwar diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ – wie später auch diejenigen der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ - eine Commotio cerebri beziehungsweise ein postcommotionelles Syndrom. Sie setzten sich in ihren Berichten aber nicht mit den Kriterien für eine solche Diagnose auseinander (Urk. 8/M3, Urk. 8/M6 S. 2, Urk. 8/M7, Urk. 8/M23, Urk. 8/M30, Urk. 8/M35-36, Urk. 8/M39, Urk. 8/M42). Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. Juli 2018 wurde dagegen erstmals bloss eine Kopfkontusion diagnostiziert mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2018 nur möglichweise eine Commotio cerebri erlitten, weil im Bericht der erstbehandelnden Ärzte vom 24. Februar 2018 eine Bewusstlosigkeit und eine Amnesie verneint worden seien (Urk. 8/M6 S. 1, Urk. 8/M13 S. 2). Auch Dr. H.___, Dr. E.___ und Dr. I.___ schlossen in ihren Berichten die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise eines leichten Schädel-Hirntraumas unter Bezugnahme auf die etablierten EFNS-Kriterien aus, da unmittelbar nach dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie noch eines der weiteren Kardinalsymptome (Verwirrtheitszustand, motorische Koordinationsstörung) dokumentiert worden seien (Urk. 8/M44 S. 12 f., Urk. 8/M45 S. 4 f., Urk. 8/M59 S. 5 f.).
Dr. I.___ legte zudem dar, dass von den weiteren, weniger spezifischen Symptomen, die nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten, nach dem Unfall nur Kopfschmerzen und Übelkeit beschrieben worden seien, wobei die Kopfschmerzen problemlos auf die Prellung des Kopfes zurückgeführt werden könnten. Die am Folgetag aufgetretenen Kopfschmerzen hätten einen anderen Charakter gehabt und einer Migräne entsprochen. Da eine Migräne und begleitender Schwindel bereits im Jahr 2011 dokumentiert worden seien, könne diese Symptomatik nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Februar 2018 zurückgeführt werden (Urk. 8/M59 S. 5 ff.). Für eine vorbestehende Migräne spricht auch die Bemerkung im Bericht des neurologischen Konsiliums im Spital Z.___ vom 9. März 2018, der Beschwerdeführer habe möglicherweise bereits im Kindesalter migräneartige Kopfschmerzen gehabt (Urk. 8/M23 S. 1), weshalb die Überlegungen von Dr. I.___ grundsätzlich überzeugen. Weiter wies Dr. I.___ ebenfalls in nachvollziehbarer Weise darauf hin, die im weiteren Verlauf aufgetretenen Symptome seien nicht spezifisch für ein leichtes Schädel-Hirntrauma und daher nur möglicherweise auf eine erlittene leichte traumatische Hirnverletzung zurückzuführen. Insbesondere die Gang- und Gleichgewichtsstörung und der Schwindel seien nicht organisch bedingt, da die entsprechenden Untersuchungsbefunde mit den physiologischen und anatomischen Gegebenheiten nicht vereinbar seien. Dies werde durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Schwindelsprechstunde bestätigt (Urk. 8/M59 S. 7 ff.). Diese Symptomatik, die nicht auf den am 23. Februar 2018 erlittenen Schädelanprall zurückgeführt werden könne, müsse diagnostisch als funktionelle neurologische Störung klassifiziert werden (Urk. 8/M59 S. 9 f.).
Eine hiervon abweichende, eingehende neurologische Herleitung der Diagnosestellung, die sich mit den Kriterien für die Diagnose einer Commotio cerebri auseinandersetzt, fehlt in den Akten. Auch der neurologische Gutachter Prof. G.___ begründete die gestellte Diagnose eines postcommotionellen Syndroms nicht - obwohl auch er keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel vorfand - und er setzte sich nicht mit der Kritik seines Vorgutachters Dr. H.___ mit dieser Diagnose auseinander (Urk. 8/M43 S. 11 ff., Urk. 8/M46 S. 15 f.). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. I.___ in Frage zu stellen.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Befragung der Unfallzeugin zur Klärung der Frage, ob nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 10), kann unterbleiben; es ist nämlich nicht zu erwarten, dass durch eine persönliche Befragung der Zeugin rund sechs Jahre nach dem Unfall noch zuverlässige Angaben zum damaligen Geschehensablauf zu erhalten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Die weitere Kritik des Beschwerdeführers vermag die Beurteilung von Dr. I.___ ebenfalls nicht zu erschüttern: Soweit er geltend macht, mit Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen und ungerichtetem Schwanken in den erweiterten Gangproben seien entgegen den Ausführungen von Dr. I.___ mindestens vier für eine Commotio cerebri typische Symptome ausgewiesen (Urk. 1 S. 11), ist ihm zu entgegnen, dass Dr. I.___ überzeugend darlegte, dass die am Folgetag aufgetretenen veränderten Kopfschmerzen den Charakter einer Migräne hatten. Diese ist nur möglicherweise unfallbedingt, zumal diesbezüglich von einem (krankheitswertigen) Vorzustand auszugehen ist. Dr. H.___ gelangte zur gleichen Schlussfolgerung (Urk. 8/M44 S. 7 und 12 f.). Die direkt nach dem Unfall verspürten Kopfschmerzen können sodann ohne Weiteres mit dem erlittenen Kopfanprall erklärt werden und sprechen für sich alleine noch nicht für eine erlittene Hirnerschütterung. Für die - wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargelegt (Urk. 1 S. 12) - frühestens am Tag nach dem Unfall beobachtete Gang- und Gleichgewichtsstörung (vgl. Urk. 8/M6 S. 1) und den Schwindel konnte trotz umfangreicher Abklärungen keine organische Ursache gefunden werden, wobei die entsprechenden Untersuchungsbefunde auffällig waren und sich nicht mit bekannten neurologischen Erkrankungen deckten (Urk. 8/M59 S. 8 f.). Deshalb leuchtet ein, dass Dr. I.___ diese Beeinträchtigungen nicht als Symptom des am 23. Februar 2018 erlittenen Kopfanpralls, sondern einer funktionellen neurologischen Störung klassifiziert hat. Bei der Übelkeit und auch den Konzentrationsstörungen handelt es sich sodann um unspezifische Symptome, die verschiedene Ursachen haben können (Urk. 8/M59 S. 7). Deshalb überzeugt die Beurteilung von Dr. I.___, dass der Beschwerdeführer nur möglicherweise eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat.
4.2.3 Aufgrund des Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine Schädelprellung ohne (leichtes) Hirntrauma und organisch-strukturelle Schädigung des Gehirns erlitten hat.
4.3 Nach dem zweiten Unfall vom 6. September 2018 (Kopfanprall am Türrahmen mit anschliessendem Sturz nach hinten) klagte der Beschwerdeführer zwar über eine kurze Bewusstlosigkeit und verstärkte Kopfschmerzen, sein Hausarzt empfahl ihm aber keine zusätzliche Abklärung (Urk. 7/A39). Deshalb fehlen Anhaltspunkte, dass er am 6. September 2018 eine Commotio cerebri oder gar ein Schädel-Hirntrauma im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hat, zumal er auch nichts Entsprechendes geltend macht. Dass er damals entgegen seinen Angaben in der Beschwerde (Urk. 1 S. 14 f.) bloss eine bagatelläre Verletzung erlitten hatte, ergibt sich auch aus seinen Angaben gegenüber Dr. H.___: Diesem Arzt gab er nämlich an, er habe nach jenem Vorfall zwar eine Beule gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht, da er das Ereignis nicht als dramatisch eingeschätzt habe. Nach einer Schrecksekunde habe er mit seinen Haushaltsarbeiten weiter gemacht (Urk. 8/M44 S. 7). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Vorfalls vom 6. September 2018 nach kurzer Zeit ausgeheilt waren.
4.4 Dafür, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 zusätzlich eine HWS-Distorsion erlitten hätte, wie er geltend macht (Urk. 1 S. 16), fehlen in den nach dem Unfall erstellten medizinischen Berichten hinreichende Anhaltspunkte. Diese Diagnose wird erstmals im Bericht der Klinik D.___ vom 25. April 2019 erwähnt, allerdings ohne Auseinandersetzung mit den in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfall erstellten Arztberichten (Urk. 8/M31 S. 1). Bei dieser Aktenlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten hat.
5.
5.1 Strittig ist sodann, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 8. Mai 2019 (Urk. 2 S. 16, Urk. 7/A71) der medizinische Endzustand erreicht war.
5.2 Da der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine Schädel- ohne Hirnverletzung erlitten hat, leuchtet die Beurteilung der Dres. H.___, E.___ und I.___ ohne Weiteres ein, dass die körperlichen Folgen der Schädelprellung innerhalb von Tagen bis wenigen Wochen vollständig ausgeheilt waren (Urk. 8/M44 S. 12, Urk. 8/M45 S. 4, Urk. 8/M59 S. 14). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16) entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist gerichtsnotorisch, dass ein einfacher Kopfanprall nach kurzer Zeit ohne verbleibende Symptomatik ausheilt. Auch bezüglich der Folgen des bagatellären Ereignisses vom 6. September 2018 kann ohne Weiteres von einer Heilung nach kurzer Zeit ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 4.3). Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 8. Mai 2019 – mehr als ein Jahr nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 und rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 6. September 2018 – bezüglich der rein somatischen Unfallfolgen der medizinische Endzustand erreicht war, weil von einer Weiterbehandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.3 Die danach aufgetretenen und seither anhaltenden Beeinträchtigungen können gemäss Dr. I.___ nicht auf eine organische Unfallfolge zurückgeführt werden (Urk. 8/M59 S. 14 f.). Dies leuchtet ein, denn zum einen hat sich in der vorstehenden Erwägung 4.2.2 ergeben, dass die anhaltenden migräneartigen Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Februar 2018 stehen. Zum anderen beruhen der nach der Leistungseinstellung ärztlich weiterbehandelte Schwindel und die Gangstörung nicht auf objektivierbaren organischen Läsionen und auch nicht auf einem mindestens leichten Schädel-Hirntrauma; vielmehr ist diese Symptomatik diagnostisch als funktionelle neurologische Störung einzuordnen. Behandlungsbedürftige psychische beziehungsweise nicht-organische Gesundheitsschäden stellen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17 f.) kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie nachfolgend E. 7.2).
Dahingestellt bleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, ob zwischen der funktionellen neurologischen Störung und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Diese Frage kann nämlich bei Verneinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1).
6. Als Zwischenfazit bleibt zudem festzuhalten, dass zumindest die Beurteilung von Dr. I.___ vom 23. Dezember 2022, die gestützt auf dem aktenmässig lückenlos dokumentierten Befund erging (Urk. 8/M59; vgl. auch Urk. 8/M60), nach dem Gesagten in jeder Hinsicht überzeugt. Demgegenüber weisen die in einzelnen Punkten abweichenden Stellungnahmen der Ärzte des Spitals Z.___ und der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ sowie des neurologischen Gutachters Prof. G.___ die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten klaren Mängel auf. Deshalb bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. I.___. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann folglich darauf abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 1.4). Da sich die strittigen medizinischen Fragen anhand der Beurteilung von Dr. I.___ mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.2.1) beurteilen lassen, erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 15). Im Übrigen sind diese dem Gericht aus dem ebenfalls mit heutigem Urteil zu erledigenden Parallelverfahren IV.2023.00401 bekannt.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Unfalladäquanz der anhaltenden funktionellen neurologischen Störung.
7.2 Strittig ist zunächst, ob sich die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis oder nach den für psychische Gesundheitsschädigungen nach einem Unfall anwendbaren Kriterien richtet (Urk. 1 S. 18 ff.).
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung, wonach ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt (Urteil des Bundesgericht 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1), in den letzten Jahren immer wieder bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3, 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.1, 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2). In E. 4.1 des Urteils 8C_44/2017 vom 19. April 2017 erwog es gestützt auf einschlägige medizinische Literatur, eine Commotio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergehe. Die verletzte Person habe oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestünden aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergehe.
Zur Einteilung der Schädel-Hirntraumata nach Schweregrad stellt das Bundesgericht entsprechend der medizinischen Praxis auf den von den Ärzten ermittelten Punktwert nach der Glasgow-Coma-Skala (GCS) ab. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri oder Hirnerschütterung) spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 sowie <https://de.wikipedia.org/wiki/Schädel-Hirn-Trauma>).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1. S. 18 ff.) sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Im von ihm zitierten Urteil 8C_101/2013 E. 6.1 (Urk. 1 S. 19) verneinte das Bundesgericht bereits das Vorliegen einer Commotio cerebri (in E. 6.2 des Urteils) und befasste sich mit dieser Thematik nicht näher.
Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Commotio cerebri erlitten hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen und den nach der Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 fortbestehenden Beschwerden nach der Praxis für psychische und organisch nicht hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu beurteilen.
7.3 Der Unfall vom 23. Februar 2018 ist unbestrittenermassen als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen leichteren Unfall in diesem Bereich oder einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn handelt.
Die AXA legte im angefochtenen Einspracheentscheid mit eingehender und überzeugender Begründung dar, dass keines der für Unfälle im mittelschweren Bereich massgeblichen Adäquanzkriterien – die einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft werden (vgl. vorstehend E. 1.2.3) - erfüllt ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 15), zumal der Beschwerdeführer hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben hat (Urk. 1 S. 22).
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die AXA ihre Leistungen am 8. Mai 2019 mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden und den Unfallereignissen vom 23. Februar sowie 6. September 2018 einstellen durfte. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer die beantragte Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 23). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt