Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00118
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 5. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, schloss eine Berufsausbildung mit Fähigkeitszeugnis als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) ab (Urk. 11/62/21) und war in verschiedenen Bereichen, als Pflegeassistentin, Springerin in einer Kinderkrippe und als Tagesmutter tätig (Urk. 11/62/5). Zuletzt war sie von September 2015 bis Mai 2016 in einem 80 % Pensum als FaGe in der Residenz Y.___ angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt durch den Betrieb gekündigt wurde (Urk. 11/30/1 und Urk. 10/213/10). Ab 15. August 2015 erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 1. Februar 2017 (Urk. 11/1) wurde der Suva mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 15. Januar 2017 an der rechten Schulter verletzt habe, als sie beim Schlitteln gestürzt und nach vorne mit der Schulter auf den Schlitten geprallt sei (Urk. 11/1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Ein Gesuch um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, welches die Versicherte bereits am 24. Mai 2016 bei der SVA Graubünden, IV-Stelle, gestellt hatte, wies diese mit Verfügung vom 24. März 2017 ab (Urk. 10/213/27-28).
1.2 Am 3. Januar 2018 zog sich die Versicherte eine Kontusion am rechten Fersenbein (Calcaneus) zu, als sie vor dem Laden Z.___ in A.___ stehend bei starkem Wind vor einem umstürzenden Mammutbaum zur Seite springen musste (Urk. 10/1, 10/5 und Urk. 10/12). Für das Zweitereignis gewährte die Suva ebenfalls Leistungen (Heilbehandlung). Dazu unterbreitete sie die medizinischen Unterlagen mehrfach ihrer Abteilung für Versicherungsmedizin (Urk. 10/35 und Urk. 10/38/2) und liess eine kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht vom 19. September 2019 [Urk. 10/107]).
Die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine Potentialabklärung für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2019 (Urk. 10/113). Am 19. Februar 2020 teilte die IV-Stelle den Abbruch der Integrationsmassnahme mit (Urk. 10/124).
Am 5. August 2021 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 10/201). Am 19. August 2021 stellte die Suva der Versicherten die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. August 2021 in Aussicht (Urk. 10/210). Mit Verfügung vom 25. August 2021 sprach sie der Versicherten entsprechend einer Integritätseinbusse von 26.5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 39’273.-- zu (Urk. 10/208).
Mit Mitteilungen vom 4. Oktober 2021 und vom 10. Februar 2022 erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprachen für berufliche Vorbereitungs- und Weiterbildungs-massnahmen zur Ausbildung als Schulassistentin für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 (Urk. 10/214 und Urk. 10/218).
Mit Verfügung vom 21. September 2022 sprach die Suva der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2022 zu (Urk. 10/227). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 10/228 und Urk. 10/232) mit Entscheid vom 15. Juni 2023 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 18. August 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
«1.Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2023 resp. die Verfügung vom 21. September 2022 seien aufzuheben.
2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu festzulegen und hernach die entsprechenden Leistungen zu erbringen.
3.Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin auch zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen zur qualitativen und quantitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
4.Unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. November 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 116 E. 3a und 121 V 326 E. 3c).
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 1 f.), dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 15. Januar 2017 eine Schulterkontusion rechts zugezogen habe. Bei einem weiteren Unfallereignis am 3. Januar 2018 habe sie sich eine Partialruptur des medialen Stranges der Plantarfaszie sowie eine laterale Bandläsion im Bereich des oberen Sprunggelenkes rechts zugezogen. Für die beiden Unfälle seien der Beschwerdeführerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen bis 31. August 2021 aus der Unfallversicherung ausgerichtet worden. Vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 seien die Taggelder durch die Invalidenversicherung übernommen worden.
Aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung seien der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die rechte Schulter und der rechten Ferse leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar (S. 7). Gestützt darauf sei das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne (LSE) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechnet worden (S. 8 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus (Urk. 9), die Beschwerdeführerin beanstande bei der Berechnung des Invalideneinkommens erstmals die Einordung ins Kompetenzniveau 2. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachfrau Gesundheit. Nebst den Kernkompetenzen wie Pflegen und Betreuen verfüge sie damit auch über weitere Kompetenzen im Bereich Administration, Umgang mit Patienten/Klienten und Angehörigen sowie Arbeiten im Team, auch mit Leitungsaufgaben. Diese Kompetenzen seien bei ihr nicht eingeschränkt und würden in allen Bereichen, insbesondere auch im Dienstleistungsbereich, nachgefragt. Es sei deshalb zu Recht vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen worden (S. 7 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), die Beschwerdegegnerin habe die Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf ein Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes vom 5. August 2021 vorgenommen, welches hinsichtlich der noch zumutbaren Leistungsfähigkeit unklar sei. Im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung seien auch keine ergänzenden Abklärungen zu Art und Umfang einer noch zumutbaren Tätigkeit vorgenommen worden. Ebenso sei das Invalideneinkommen zu Unrecht anhand des Kompetenzniveaus 2 der LSE festgelegt und ein leidensbedingter Abzug von lediglich 10 % vorgenommen worden.
Die Beschwerdegegnerin verstehe die Ausführungen des Kreisarztes so, dass die Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil zur Hälfte wegen der Schulterbeschwerden und zur Hälfte wegen der Fussbeschwerden bestünden. Dem könne nicht gefolgt werden, denn eine ganztägige Tätigkeit sei nicht gleichbedeutend mit einer ganztägigen Leistungsfähigkeit. Die Formulierung «gesamthaft prozentual eingeschränkte Zumutbarkeit von jeweils 50 % für die rechte Schulter und den rechten Fuss» spreche dafür, dass ein entsprechend eingeschränktes Rendement bei ganztägiger Tätigkeit sowohl durch die Schulter als auch den Fuss verursacht werde.
Hinsichtlich des rechten Fusses sei die (Integritäts-) Schadensbeurteilung des Kreisarztes mit 10 % auch zu optimistisch ausgefallen, da aus dem Bericht des Orthopäden Dr. B.___ hervorgehe, dass sie unter massivsten Schmerzen bei Druck auf die Ferse leide, welche ein normales Gehen verhindere. Sie laufe seit Jahren nur noch auf dem Vorfuss, weshalb sich eine Verkürzung der Wadenmuskulatur und mittlerweile auch eine Flexionskontraktur des rechten Knies entwickelt habe. Diese seit Jahren bestehende massive Schmerzproblematik sowohl an der Schulter als auch am Fuss führten zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, selbst bei ganztägiger Präsenzzeit. Nebst der Schmerzproblematik sei weiter zu berücksichtigen, dass die rechte Schulter respektive der rechte dominante Arm funktionell stark eingeschränkt sei. Auch einfache manuelle Tätigkeiten würden dadurch stark eingeschränkt, was bei der Festlegung des hypothetischen Invaliden-einkommens mit einem leidensbedingten Abzug von mehr als 10 % zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das Kompetenz-
niveau 2 festgelegt habe. Sie sei gelernte Fachfrau Gesundheit und könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben (S. 6). Die Tätigkeit bei der Gemeinde D.___ (Mittagstisch und Springerin Klassenassistenz) habe sie sich selber gesucht und dazu habe sie mit Hilfe der Invalidenversicherung auch noch einen entsprechenden Kurs absolvieren können. Eine Schulassistenz sei jedoch ebenfalls eine reine Hilfstätigkeit, weshalb das Invalideneinkommen nach dem Kompetenz-niveau 1 zu bemessen sei. Selbst bei Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von lediglich 10 % würde ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren (S. 7).
3.
3.1 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2019 (Urk. 10/107) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Beschwerdeführerin habe am 15. Januar 2017 bei einem Sturz vom Schlitten eine Kontusions-Distorsionsverletzung an der rechten Schulter erlitten und am 3. Januar 2018 habe sie sich bei der Flucht vor einem umstürzenden Baum eine Kontusion Kalkaneus rechts zugezogen. In Bezug auf die Schulter habe sie angeben, dass die Beschwerden laufend leicht zurückgegangen seien. Nach wie vor bestünden ein bewegungs- und belastungsabhängiger Schulterschmerz und ein Nachtschmerz. Sie habe sich aber bereits wieder daran gewöhnt, die rechte Hand bei Alltagstätigkeiten miteinzusetzen, zum Teil sogar für Tätigkeiten auf Schulterhöhe. Auch das Bewegungsausmass habe sich ordentlich verbessert, es sei jedoch noch nicht möglich, die rechte Hand für die Haarwäsche oder für Tätigkeiten am Rücken einzusetzen. In Bezug auf die Ferse rechts gebe sie nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung an. Die volle Fersenbelastung werde nach wie vor nicht toleriert und das maximal tolerierbare Gewicht im Bereich der Ferse liege bei rund zehn Kilogramm. Bei längerem Gehen habe sie vermehrt Vorfussbeschwerden, sodass die Gehstrecke auf 500 bis 700 Meter reduziert sei.
Zum Befund führte der Kreisarzt aus, es bestehe ein guter Allgemeinzustand bei einer Körpergrösse von 170 Zentimeter und einem Gewicht von 130 Kilogramm. In näherer Zukunft sei eine Magenoperation mittels Banding vorgesehen. Bei der Inspektion seien keine Seitendifferenzen erkennbar (Obesitas). Es bestehe eine leichte Druckdolenz vor allem ventral und im Bereich des AC-Gelenkes rechts, weniger ausgeprägt dorsal, und eine normotone Schultergürtelmuskulatur. Der Nackengriff sei rechts unvollständig möglich und der Gegenschultergriff und der Schürzengriff nicht durchführbar. Bei der kursorischen Prüfung der Rotatorenmanschette könne in allen Richtungen Kraft, wenn auch reduziert, aufgebaut werden. Das Gehen im Untersuchungszimmer sei flüssig möglich, aber unter Entlastung der rechten Ferse. Sowohl in Bezug auf die Schulter wie auch in Bezug auf die Ferse rechts sei mit einer deutlichen Verbesserung im Bereich des nächsten halben Jahres zu rechnen und sicher werde die Beschwerdeführerin von der im Januar vorgesehenen Magenoperation durch die zu erwartende Gewichtsreduktion profitieren. Die Einschränkungen im Bereich der Schulter rechts und Ferse rechts würden die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht zulassen. Es sei aber davon auszugehen, dass eine leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen erbracht werden könne und bei der keine Belastung der rechten Hand über Schulterhöhe anfallen würden, möglich sei. Nach einer Angewöhnungsphase sei für eine derartige Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz wahrscheinlich möglich. Bei der erheblich reduzierten Gehfähigkeit sei darauf zu achten, dass der Arbeitsweg, der zu Fuss zurücklegt werden müsse, kurz sein müsse und dazu allenfalls eine Gehhilfe (Vorderarmstöcke, Rollator) sinnvoll sei (S. 6).
3.2 Nach erneuter Vorlage zur kreisärztlichen Beurteilung empfahl Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Stellungnahme vom 22. Februar 2021 (Urk. 10/179 und Urk. 11/262/7) neue bildgebende Untersuchungen zu veranlassen und weitere Erkundigungen zum Verlauf bei den Behandlern einzuholen.
3.2.1 Im Bericht über das MRI der rechten Schulter vom 29. März 2021 (Urk. 11/262/
4-5) hielt die zuständige Radiologin fest, die Fragestellung betreffe Veränderungen oder neue pathologische Befunde und insbesondere radiologische Hinweise auf eine Capsulitis adhäsiva unter Berücksichtigung der MRT-Diagnostik vom 6. Februar 2017. Für eine Capsulitis adhäsiva bestünden bei fehlendem Nachweis von synovialen Proliferationen und nicht obliteriertem subcoracoidem Dreieck keine Hinweise. Es zeige sich ein vorbestehender Riss im posterioren Labrum, differentialdiagnostisch bei Status nach hinterer Schulterluxation. Die Rotatorenmanschette sei intakt.
3.2.2 Zum MRI des rechten Fusses vom 30. März 2021 (Urk. 10/185) führte der zuständige Radiologe aus, zum Vergleich diene die auswärtige Voruntersuchung vom 18. Februar 2019. Gegenüber der Voruntersuchung zeigten sich dabei eine partielle Regredienz der spindelförmigen Verdickung und eine weitgehende Regredienz der Signalalteration dorsal im medialen Zügel der plantaren Faszie im Sinne einer Vernarbung/Regredienz der entzündlichen Veränderungen. Es bestehe kein Kontinuitätsunterbruch und im klinischen Kontext handle es sich wahrscheinlich um eine zunehmende Vernarbung einer traumatischen Faszienläsion. Rein bildgebend käme auch eine plantare Fibromatose mit Regredienz der entzündlichen Aktivität in Frage.
3.2.3 Im Bericht der Universitätsklinik G.___ vom 20. Mai 2021 (Urk. 11/266) führte der zuständige Chefarzt für Rheumatologie, Dr. med. H.___, zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Das Gangbild sei flüssig, jedoch mit fehlender Mitbewegung des rechten Armes. Es bestünden eine langbogige, leichte, linkskonvexe Krümmung, eine leichte Beckeninklination und eine beidseitige Schulterprotraktion. Die Beweglichkeit der ganzen Halswirbelsäule sei gut, indolent und es bestünden vereinzelte Gelenkdysfunktionen. Die Beschwerdeführerin leide an chronischen rechtsseitigen Schulterschmerzen mit dem klinischen Bild einer adhäsiven Capsulitis. Auf funktioneller Ebene könne sich trotz des vierjährigen Verlaufs noch eine weitere Verbesserung einstellen, wobei dazu jedoch kein Zeitraum angeben werden könne. Inwieweit sich die Schmerzsituation in Zukunft verbessern werde, sei schwierig zu sagen. Aufgrund der bereits länger bestehenden Problematik und von der aktuellen Präsentation her sei nebst einer persistierenden nozizeptiven Ursache zudem von einer stattgehabten peripheren und zentralen Sensibilisierung auszugehen. Dies habe wiederum einen Einfluss auf die Schulterfunktion. Da die Beschwerdeführerin seit gut eineinhalb Jahren keine Therapie mehr besuche, sei eine solche erneut aufzunehmen und nach Möglichkeit einmalig auch eine multimodale Schmerztherapie durchzuführen. Eine solche sei aktuell aber wegen der täglichen Diarrhoe nicht durchführbar. Falls von kardialer Seite keine Kontraindikationen mehr für eine Ketamin-Infusion bestünden, sei eine solche durchzuführen. Unabhängig vom weiteren Verlauf sei es aber nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin wieder in den angestammten Beruf als Fachangestellte Gesundheit zurückkehren werde. Diesbezüglich sei eine baldmöglichste Evaluation einer Umschulung zu empfehlen. Betreffend die Belastbarkeit seien mit dem rechten Arm lediglich leichte, unterstützende Funktionen ohne repetitives Greifen oder Halten von Gegenständen mit der Hand möglich. Repetitive Bewegungen im Schultergelenk sollten aufgrund der Schmerzsituation vermieden werden.
3.2.4 Zu Händen des Kreisarztes führte Dr. med. I.___, leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie der Klinik J.___ nach seiner Untersuchung vom 2. Juni 2021 (Urk. 10/194) aus, klinisch und MR-diagnostisch handle es sich um eine bisher therapierefraktäre Plantarfasziitis. Die Physiotherapie habe keinen bahnbrechenden Erfolg gebracht und die Stosswellentherapie sei aufgrund vermehrter Schmerzen abgebrochen worden. Therapeutisch stünden weiterhin Infiltrationen z.B. lokal mit Lokalanästhetikum und einem Cortisongemisch zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin dies aufgrund mehrerer Allergien nicht durchführen lassen möchte. Alternativ gäbe es eine Infiltration der Wadenmuskulatur mit Botulinumtoxin, die gemäss klinischer Studien zu guten Erfolgen führe. Alternativ könnte eine therapeutische Bestrahlung der Plantarfaszie durch die Radioonkologie erfolgen. Eine chirurgische Intervention sehe er zurückhaltend und dies komme auch für die Beschwerdeführerin nicht in Frage.
3.3 Im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. August 2021 (Urk. 10/201) führte Kreisarzt Dr. F.___ aus (S. 4 f.), die Beschwerdeführerin gebe an, der Zustand der rechten Schulter habe sich nie wirklich gebessert und die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Es bestünden Probleme beim Gewichte tragen und bei Tätigkeiten über Kopf- und Schulterhöhe. Dadurch bestünden Schwierigkeiten beim Ent- und Bekleiden und bei der Körperpflege. Eine Wetterempfindlichkeit bestehe nicht, eher regelmässige schmerzbedingte Durchschlafstörungen, wobei das Liegen auf der rechten Körperseite nicht möglich sei. Aufgrund fehlender nachhaltiger Therapieerfolge sei die therapeutische Behandlung für die rechte Schulter vor eineinhalb Jahren eingestellt worden. Abwechselnd nehme sie Voltaren Rapid und Mephadolor 500 mg zwei- bis dreimal täglich, zusätzlich viermal zwei Tabletten Novalgin 500 mg und zudem bei Beschwerdezunahme Oxynorm 5 mg ein. Betreffend den rechten Fuss gebe sie Beschwerden bei jedem Schritt an und das Gehen sei nur auf dem Vorfuss möglich. Durch regelmässiges Tragen von weichbettenden Einlagen habe sich zwar eine gewisse Entlastung für den Vorfuss ergeben, das beschwerdefreie Gehen sei aber trotzdem nicht möglich und die Gehstrecke auf ebener Erde mit normalem Gehtempo sei auf 400 bis 500 Meter limitiert. Die gesamthaft limitierte Gehstrecke während des Tages betrage zirka 800 Meter. Treppensteigen sei grundsätzlich möglich, aber limitiert durch schmerzhaftes Ziehen im mittleren Bereich der Fusssohle und Bergaufgehen sei schwieriger als Bergabgehen. Die Mobilität im Alltag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und kurze Strecken selbständig mit einem Automatik-PKW seien möglich (S. 5).
Zum Befund führte der Kreisarzt aus (S. 5 f.), die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin mit Körpergrösse 170 cm und einem Körpergewicht von 80 Kilogramm. Es zeige sich im Vorraum des Untersuchungszimmers ein promptes Aufstehen und ein zügiges Gangbild mit Steppergang. An der rechten Schulter bestehe seitenvergleichend eine geringe Atrophie am dorsalen Schulterkompartiment. Der Deltoideus lateralseitig sei normal ausgeprägt. Es bestehe ein Muskelhartspann am Trapezius beidseits, links ausgeprägter als rechts mit tastbaren Myogelosen. Seitenvergleichend sei die Hauttemperatur unauffällig, ohne eine Allodynie, Hyperhidrose oder Hypotrichose. Bei horizontaler Abduktion könnten die linke Gegenseite mit der Hand und beim Nackengriff das rechte Ohr nicht erreicht werden. Der Jobe-Test sei negativ und der Lift off-Test sei bei deutlich eingeschränkter Innenrotationsfähigkeit nicht konklusiv beurteilbar. Es zeigten sich eine unauffällige Beweglichkeit der Langfinger bei aktiv vollständigem Faustschluss und Extension und eine uneingeschränkte, seitengleiche Beweglichkeit in beiden Handgelenken. Die Beschwielung sei an beiden Handinnenflächen unauffällig und seitenvergleichend bestehe keine Thenar-/Hypothenaratrophie rechts. Hinsichtlich des Befunds an den Füssen bestehe im Barfussstand ein Abheben der Ferse von zwei Zentimetern bei horizontalem Beckenstand und reflektorisch leichter Knieflexion. Der Barfussgang sei nur auf dem Vorfuss möglich. Der Zehenstand sei beidseits, links problemlos und rechts unsicher auf dem Vorfuss stehend, möglich. Auch das Einnehmen der Kniehocke sei bei unveränderter Fersenentlastung möglich. Der Übergang auf die Untersuchungsliege in Rückenlage gelinge problemlos. Es bestehe seitenvergleichend keine auffallende Rotationsveränderung der Füsse, aber es zeige sich eine verkürzte Wadenmuskulatur rechts bei seitenvergleichend vermehrter reflektorischer Plantarflexion von 10 Grad. Es bestünden Berührungsempfindlichkeiten an der rechten Ferse dorsal, plantar, tibial- und fibularseitig sowie plantar eine Druckdolenz bis zirka Anfang des vorderen Zweidrittels der Fusssohle. Der gesamte Vor-/Mittelfuss sei indolent. Auffallende Änderungen der Haut-temperatur im Seitenvergleich, eine auffällige Hautfarbe, Hyperhidrose oder ein auffälliges Nagel-/Haarwachstum zeigten sich nicht (S. 6). Zusammenfassend sei an der rechten Schulter nach Distorsions-/Traktionstrauma vom 15. Januar 2017 bei MR-morphologisch intakter Rotatorenmanschette ohne Hinweise für eine Kapsulitis adhäsiva eine Bewegungseinschränkung verblieben. Am rechten Fuss bestehe nach Fersenkontusion rechts am 3. Januar 2018 bei therapierefraktärer Fasciitis plantaris und bei MR-morphologisch beurteilter, möglicher zunehmender Vernarbung eine Belastungsintoleranz am rechten Rückfuss mit geringer Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks. Eine zunehmende Vernarbung der traumatischen Faszienläsion sei möglich bei partieller Regredienz der spindelförmigen Verdickung / Signalalteration dorsal im medialen Zügel der plantaren Faszie ohne Kontinuitätsunterbruch. Differentialdiagnostisch sei auch eine plantare Fibromatose mit Regredienz der entzündlichen Aktivität möglich. Für die rechte Schulter und den rechten Fuss seien insgesamt keine weiteren medizinischen Massnahmen zu empfehlen und die eigenen Übungen zum Erhalt des Zustandes sowie die Einnahme von Analgetika, wie bis anhin, weiter zu führen. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die rechte Schulter und der rechten Ferse seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar, ohne rechtsseitig repetitive Armvorhaltetätigkeiten und ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe. Weitere Einschränkungen seien kein häufiges Gehen und/oder Stehen, keine Arbeiten im Gelände, nur zeitweises Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und kein häufiges Arbeiten in der Kniehocke. Gesamthaft bestehe eine prozentual eingeschränkte Zumutbarkeit von jeweils 50 % für die rechte Schulter und den rechten Fuss (S. 8 f.).
3.4 Dr. med. B.___, Leiter technische Orthopädie an der Universitätsklinik G.___, wies im Bericht vom 8. September 2022 (Urk. 10/233) auf die letzte Untersuchung vom 16. August 2022 hin. Als Diagnose führte er einen chronisch invalidisierenden Rückfussschmerz rechts auf mit Belastungsintoleranz der rechten Ferse, bei Status nach Fasziitis plantaris mit Partialruptur der Plantaraponeurose, ansatznahe rechtsseitig mit konsekutiver Vorfussüberlastung und Knieflexions-kontraktur. Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe am 3. Januar 2018 eine Kontusion erlitten und seither Schmerzen im Bereich des Calcaneus. In den späteren Abklärungen habe sich eine Läsion der Plantaraponeurose sowie eine Fasziitis plantaris ergeben. Trotz intensiven konservativen Behandlungsversuchen sei die Ferse nicht belastbar geworden. Die Beschwerdeführerin habe damals starkes Übergewicht gehabt, welches mit einer Magenbypassoperation zwischenzeitlich habe behandelt werden können. Sie zeige sich mit Schonhinken ausschliesslich unter Belastung des Vorfusses rechts. Es bestehe ein Knieextensionsdefizit rechts von 15 bis 20° und eine mässige Druckschmerzhaftigkeit über den Metatarsalen II-IV. Bei der Restflexion von knapp 20° im Knie könne der Fuss zum Unterschenkel in die Neutralstellung gebracht werden. Die Ferse sei lateral und dorsal und an der Achillessehne ohne Druckdolenz. Plantar bestehe eine extreme Empfindlichkeit bereits bei leichtem Druck und stärkerer Druck verursache erhebliche Schmerzen plantar unter dem Tuber calcanei und im Ansatzbereich der Plantaraponeurose. Im mittleren Fussgewölbe und im Vorfuss sei eine Belastung möglich, die Beschwerdeführerin könne kräftigen Gegendruck ohne Schmerzen ausüben. Um die Gehfähigkeit und Belastbarkeit des rechten Beines zu erhöhen, sei eine fersenentlastende Unterschenkelorthese indiziert.
4.
4.1 Dass der Endzustand zufolge der Ereignisse vom 15. Januar 2017 und vom 3. Januar 2018 spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen (vgl. Urk. 10/210) durch die Beschwerdegegnerin per 31. August 2021 und damit mehr als dreieinhalb Jahre nach dem zweiten Unfallereignis erreicht war, wird im vorliegenden Verfahren nicht respektive nicht substantiiert in Frage gestellt und entspricht der Aktenlage. Unbestritten und in Rechtskraft erwachsen ist auch die zugesprochene Integritätsentschädigung von 26.5 %, welche den Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen voraussetzte (Urk. 10/208, dazu auch E. 1.2 hiervor).
Im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Kreisarzt Dr. F.___ am 5. August 2021 umfassend beurteilt (Urk. 10/201). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Fallabschluss per 31. August 2021 die Rentenleistungen erst seit August 2022 ausrichtet. Denn dieser Umstand ist darin begründet, dass vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung durchgeführt wurden. Anhaltspunkte, die auf eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2023 schliessen lassen könnte, liegen sodann nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere auch aufgrund der Berichterstattungen der behandelnden Ärzte nicht, welche hinsichtlich weiterer Prognosen bezüglich der rein unfallbedingten Beschwerden auf eine mögliche Verbesserung, nicht aber auf eine Verschlechterung schlossen. Im vorliegenden Verfahren hat dabei unberücksichtigt zu bleiben, dass zahlreiche unfallfremde Leiden die Gesamtsituation negativ beeinflussten, wie die Einschränkungen aufgrund von Asthma bronchiale (Urk. 10/123/1-2), morbider Adipositas mit Komplikationen nach Magenbypassoperation mit Herz- und Kreislaufbeschwerden (Urk. 10/136/1, 10/144/1, 10/180) und Komplikationen nach Gallensteinentfernungen (Urk. 10/172). Hinsichtlich der unfallbedingten Fussproblematik ging auch Dr. B.___ davon aus, dass sich die Gehfähigkeit und Belastbarkeit des rechten Beines mittels Orthese noch verbessern lässt (E. 3.4).
Die kreisärztliche Einschätzung vermag damit sowohl hinsichtlich der beurteilten Arbeitsfähigkeit wie auch des festgelegten Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen. Denn dabei stützte sich der Kreisarzt auf die relevanten Berichte der involvierten Ärzte und deren bildgebenden Befunde zu den beiden Unfällen im Januar 2017 und im Januar 2018 sowie auf die Bildgebung im weiteren Verlauf ab (E. 3.3).
Seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ganztägig zumutbar sind, ist angesichts der erlittenen Verletzungen an der rechten Schulter und an der rechten Ferse sowie unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchungen durchwegs plausibel. Nachvollziehbar sind diesbezüglich auch die weiteren aufgeführten Einschränkungen, wonach keine rechtsseitigen repetitiven Armvorhaltetätigkeiten, keine Tätigkeiten über Schulterhöhe, kein häufiges Gehen und/oder Stehen, keine Arbeiten im Gelände, nur zeitweises Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und kein häufiges Arbeiten in der Kniehocke ausgeübt werden sollten. Im Weiteren zeigten auch die Bewegungsprüfungen lediglich leichte Einschränkungen und bezüglich Umfangmasse der Extremitäten im Seitenvergleich ergaben sich keine grösseren Auffälligkeiten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den kreisärztlichen Ausführungen, wonach eine prozentual eingeschränkte Leistungsfähigkeit von jeweils 50 % für die rechte Schulter und den rechten Fuss bestehe, auch nicht, dass im Rahmen der ganztägig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit eine zusätzlich unfallbedingte Leistungseinbusse besteht. Für eine solche Leseart ergeben sich weder aus dem kreisärztlichen Bericht noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte. Eine Interpretation des Gesagten im Sinne der Beschwerdeführerin würde nämlich dazu führen, dass gar keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht (je 50%ige Einschränkung wegen der Schulter und dem rechten Fuss). Solches macht sie indessen nicht geltend.
Die diesbezüglichen kreisärztlichen Ausführungen erfolgten offensichtlich im Zusammenhang mit dem Integritätsschaden, wonach die Einschränkungen der Restarbeitsfähigkeit jeweils zu 50 % dem Erst- und zu 50 % dem Zweitereignis geschuldet sind. Eine zusätzlich reduzierte Leistungsfähigkeit der vollzeitig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ist daraus nicht herzuleiten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schadensbeurteilung des Kreisarztes von 10 % sei zu optimistisch ausgefallen, betrifft auch dies die kreisärztliche Einschätzung im Hinblick auf die Integritätsentschädigung, die unangefochten blieb und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen begründen sich damit keine, sodass sich auch keine ergänzenden medizinischen Abklärungen aufdrängen (BGE 145 V 97 E. 8.5 und antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein-lichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58
E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 ab. Sie zog die Tabelle TA1_triage_skill-level, Privater Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen, Ziff. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 mit einem Betrag von Fr. 5'177.-- bei und errechnete angepasst an die im Sektor Dienstleistungen betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) ein Einkommen von Fr. 64'608.96 (Fr. 5'177.-- x 12 : 40 x 41.6 [Urk. 11/294 und Urk. 11/300]).
Nominallohnbereinigt, bei 105.1 Prozentpunkten im Jahr 2020 und 106.1 Prozentpunkten im Zeitpunkt des Rentenanspruchs im Jahr 2022 (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2023, Sektor 3 Dienstleistungen Ziff. 86 – 88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen) war demnach von einem (Validen-) Einkommen von Fr. 65'223.70 auszugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfallereignis arbeitslos war und davor gemäss Anstellungsvertrag vom 10. September 2015 als Fachfrau Gesundheit bei einem 100 % Pensum ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'672.-- erzielen konnte (vgl. Urk. 11/287 S. 38), was nominallohnbereinigt im Jahr 2022 einem Jahreseinkommen von Fr. 58'432.30 (Fr. 4'672 x 12 : 101.8 [2015] x 106.1 [2022]) entsprechen würde, erscheint das in dieser Weise ermittelte Valideneinkommen jedenfalls nicht als unangemessen.
4.3
4.3.1 Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Frauen). Aufgrund der absolvierten Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit (FaGe) stellte sie auf das Total des Kompetenzniveaus 2 und ein Einkommen von Fr. 5'046.-- ab und ermittelte unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 63'125.45 (vgl. Urk. 11/300 S. 4).
Nominallohnbereinigt auf das Jahr 2022 hochgerechnet ergibt sich somit bei 107.9 Prozentpunkten (2020) und 109.4 Prozentpunkten (2022) ein Einkommen von Fr. 64'003.--.
4.3.2 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist dabei die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020. Hinsichtlich des Abstellens auf das Kompetenzniveau 2 führte die Beschwerdeführerin zu Recht aus, dass wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 rechtsprechungsgemäss nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Urteil 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen).
Das Kompetenzniveau 1 der LSE umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt (vgl. SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen), die fraglos in allen möglichen Varianten verschiedener Wirtschaftszweige und -branchen nachgefragt werden.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen am rechten Fuss und an der rechten Schulter die Verwertung der Tätigkeit als FaGe nicht mehr zumutbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin dazu aber zu Recht festhält, verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung nebst den Kernkompetenzen wie Pflegen und Betreuen auch über weitere Kompetenzen im Bereich Administration, Umgang mit Patienten/Klienten und Angehörigen sowie Arbeiten und Verantwortlichkeiten im Team, allenfalls auch mit Leitungsaufgaben. Es trifft auch zu, dass diese Kompetenzen nicht eingeschränkt sind und in allen Bereichen, insbesondere auch im Dienstleistungsbereich, nachgefragt werden. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Umschulung der Invalidenversicherung zur Schulassistentin absolvieren (Urk. 10/218 und Urk. 11/308 S. 2). Eine solche Tätigkeit im Schuldienst ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht im Bereich einfacher Hilfsarbeitertätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss Kompetenzniveau 1 zu fassen. Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht, dass die erworbenen Ausbildungs- und Berufs-erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 2 nachgefragt und dort gewinnbringend eingebracht werden können und keine Beschränkung auf Beschäftigungen im Kompetenzniveau 1 besteht. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat.
4.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75
E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen zusätzlichen (Leidens-) Abzug von 10 % (Urk. 11/300 S. 4 und Urk. 2 S. 9), was von Seiten der Beschwerdeführerin nicht respektive nicht substantiiert in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 1 Ziff. 25). In Anbetracht des vorerwähnten medizinischen Belastungsprofils aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen rechtfertigt sich jedenfalls kein höherer Abzug. Entsprechend reduziert sich das vorerwähnte Einkommen um 10 % auf Fr. 57'602.70.
4.4 Dem Valideneinkommen von Fr. 65'223.70 steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 57'602.70 gegenüber, woraus ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 12 % und ein entsprechender Rentenanspruch resultiert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef