Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00119


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 5. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, war als Projektleiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. Mai 1994 einen Gleitschirmunfall erlitt und sich dabei am linken Knie verletzte. In der Folge erbrachte die Suva Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 12. März 1999 sprach sie dem Versicherten ab 1. April 1999 eine auf einen Invaliditätsgrad von 30 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl. Urk. 2 Sachverhalt lit. A und Sachverhalt im Urteil UV.2022.00034 vom 15. Juni 2022, Urk. 7/335).

1.2    Am 11. September 2012 stellte die Suva die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2010 ein und machte eine Rückforderung für die zwischen dem 1. Juni 2010 und dem 30. September 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 56'946.40 geltend. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 3. Juli 2013 abgewiesen. Mit Urteil vom 30. September 2015 bestätigte das Sozialversicherungsgericht die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2011 und wies die Sache für die Zeit danach zur weiteren Abklärung an die Suva zurück. In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. März 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1. Dezember 2011 und forderte für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. September 2012 den Betrag von Fr. 20'338. zurück. Insgesamt belief sich die Rückforderung der Suva damit auf Fr. 56'946.40. Die gegen die Verfügung vom 3. März 2017 erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 26. Juli 2018 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 2 Sachverhalt lit. b und Sachverhalt im Urteil UV.2022.00034 vom 15. Juni 2022, Urk. 7/335).

1.3

1.3.1    Am 27. Mai 2021 liess der Versicherte sowohl ein Wiedererwägungsgesuch als auch ein Erlassgesuch stellen. Auf das Wiedererwägungsgesuch trat die Suva mit Verfügung vom 14. Juli 2021 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 2 Sachverhalt lit. c und Sachverhalt im Urteil UV.2022.00034 vom 15. Juni 2022, Urk. 7/335).

1.3.2    Mit Verfügung vom 20. September 2021 (Urk. 7/310) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 nach Ablauf der Frist von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) gestellt worden sei, weshalb ein Erlass «nicht mehr geltend gemacht werden» könne. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2021 (Urk. 7/322) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/327) ab.

    Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2022 (Prozess Nr. UV.2022.00034; Urk. 7/335) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde, damit sie das Erlassgesuch vom 27. Mai 2021 materiell behandle.

1.4    Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (Urk. 7/339) wies die Suva das Erlassgesuch ab und begründete dies damit, dass der Versicherte nicht gutgläubig gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/341) wies die Suva mit Entscheid vom 22. Juni 2023 (Urk. 2) ab.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.2    Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Inkasso einer allfälligen Rückforderung selber vorzunehmen (Antrag Ziff. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass Inkassofragen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden. Es fehlt diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Im Übrigen übt das Sozialversicherungsgericht nicht die Aufsicht über die Beschwerdegegnerin aus, weshalb sie deren ungewöhnlich erscheinenden Inkassomassnahmen (vgl. Urk. 3) nicht zu bewerten hat.


2.

2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).

    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.2    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sie den Beschwerdeführer mehrfach informiert habe, dass er veränderte Verhältnisse, etwa veränderte erwerbliche Verhältnisse, zu melden habe. Er sei zudem darauf hingewiesen worden, dass er im Falle von verspäteten Meldungen zu viel bezogene Leistungen allenfalls zurückerstatten müsse. Der Beschwerdeführer, der über eine gute Bildung verfüge, habe trotz diesen Belehrungen seine Meldepflicht verletzt. Zudem habe er auch im Fragebogen zur Rentenrevision im Jahr 2012 keine entsprechenden Angaben gemacht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mindestens einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe und damit kein guter Glaube vorliege. Bei dieser Sach- und Rechtslage brauche das zweite Kriterium für einen Erlass - eine grosse Härte - nicht geprüft zu werden. Das Erlassgesuch sei zu Recht abgewiesen worden.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 6).

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass der angefochtene Einspracheentscheid nur floskelhaft begründet worden sei, weitestgehend aus Textbausteinen bestehe und nicht auf die konkrete Situation eingehe, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sei. Dies müsse ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, was vorliegend kein «formeller Leerlauf» sei (S. 4 f.). Der gute Glaube dürfe vorliegend nicht verneint werden (S. 5 ff.):

-    weil sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe,

-    weil sich der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers nicht relevant verändert habe,

-    weil der Beschwerdeführer zeitweise auch weniger verdient habe und dieser Umstand auch nicht zu einer Erhöhung der Rente geführt habe,

-    weil sich der Beschwerdeführer an die Nachfragen der Beschwerdegegnerin gewöhnt gehabt habe, weshalb der Eindruck entstanden sei, er müsse sich nicht von sich aus melden,

-    weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die Karriere, wie er sie mit der Knieschädigung durchlaufen habe, selbstverständlich auch im Gesundheitsfall ohne das geschädigte Knie hätte durchlaufen können,

-    weil der Beschwerdeführer keine versicherungsrechtlichen Kenntnisse habe,

-    weil die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der «guten Ausbildung» widersprüchlich und treuwidrig seien.

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob der Beschwerdeführer die zurückgeforderten Rentenbetreffnisse in gutem Glauben entgegengenommen hat oder ob ein solcher guter Glaube zu verneinen ist.


4.    Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil der angefochtene Einspracheentscheid zu wenig auf die konkrete Situation eingehe und nur floskelhaft begründet worden sei, ist sein Vortrag offensichtlich unzutreffend. Aus dem angefochtenen Entscheid geht vielmehr in aller Deutlichkeit hervor, was die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft: Letzterer habe ihr pflichtwidrig eine erhebliche Einkommensverbesserung verschwiegen, damit seine Meldepflicht verletzt und weiterhin seine Rente kassiert, obwohl er gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, dass er durch seine Passivität pflichtwidrig gehandelt habe.

    Nach Lage der Dinge ist der angefochtene Einspracheentscheid jedenfalls genügend ausführlich begründet. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.


5.

5.1    In seinem Urteil vom 30. September 2015 (Prozess Nr. UV.2013.00198; Urk. 7/48) erwog das hiesige Gericht Folgendes (E. 6.3):

Rentenbezüger haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG).

Indem der Beschwerdeführer seine am 1. Juni 2010 aufgenommene Tätigkeit bei der A.___ AG der Beschwerdegegnerin nicht (zeitnah) gemeldet hat und auch im am 5. Juni 2012 zu Händen der SUVA unterzeichneten Fragebogen […] trotz Hinweis in der Mitteilung vom 22. April 2009 […], dass veränderte Verhältnisse, insbesondere erwerbliche Verhältnisse, dem Versicherungsträger zu melden seien und bei verspäteten Meldungen von Änderungen zu viel bezogene Leistungen allenfalls zurückerstattet werden müssten, nicht angezeigt hat, hat er seine Meldepflicht verletzt. So führte der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der Besprechung vom 3. August 2012 […] aus, es sei ihm untergegangen, dass er sich bei beruflichen Änderungen hätte melden sollen. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich beziehungsweise erst im Rahmen des im Jahr 2012 durchgeführten Revisionsverfahrens mittels Auflage verschiedener Unterlagen über seine Tätigkeit bei der A.___ AG in Kenntnis setzte, obwohl er auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war, hat er den Tatbestand der Meldepflichtverletzung zumindest fahrlässig erfüllt. Dass er nicht gewusst habe, dass ein Stellenwechsel meldepflichtig sei […], vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern, zumal er mit einer Verdoppelung des Lohnes einherging. Ebenso wenig verfängt vor diesem Hintergrund der Einwand, dass es bei ihm gemäss Steuerveranlagung zu keiner Einkommensänderung gekommen sei […].

    An diesen Erwägungen ist vollumfänglich festzuhalten. Zu präzisieren ist immerhin, dass nicht der Umstand, dass ein Stellenwechsel stattgefunden hat, meldepflichtig ist, sondern vielmehr eine allfällige (damit verbundene) Lohnerhöhung. Es kommt mit anderen Worten auf die Lohnerhöhung an, nicht auf den Stellenwechsel. Auch eine Lohnerhöhung ohne Stellenwechsel hätte eine Meldepflicht zur Folge gehabt.

5.2    Angesichts der Umstände konnte der Beschwerdeführer nicht guten Glaubens denken, dass er trotz der erheblichen Einkommenssteigerung (vgl. dazu die in E. 5.1 wiedergegebenen Ausführungen im zitierten Urteil) weiterhin (ungeschmälert) Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen hatte.

    Was der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführen liess (vgl. oben E. 3.2), erweist sich als nicht stichhaltig:

-    Der Umstand, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert hat, ist - selbst wenn das zutreffend sein sollte - irrelevant. Das Einkommen des Beschwerdeführers hat sich erheblich erhöht. Das hätte er melden sollen, was er auch hätte wissen müssen.

-    Selbst wenn sich der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers nicht relevant verändert haben sollte, ist das nicht von Belang. Es geht einzig darum, dass er mehr verdient hat und das hätte melden müssen.

-    Der Einwand, dass der Beschwerdeführer zeitweise auch weniger verdient habe und dieser Umstand nicht zu einer Erhöhung der Rente geführt habe, weshalb ihm der ganze Mechanismus nicht bewusst gewesen sei, ist unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass eine Erhöhung seines Einkommens einen negativen Einfluss auf seine Rente hat.

-    Die Ausflucht, dass sich der Beschwerdeführer an die Nachfragen der Beschwerdegegnerin gewöhnt gehabt habe, weshalb bei ihm der Eindruck entstanden sei, er müsse sich nicht von sich aus melden, geht ins Leere. Das kann keine Erklärung oder Entschuldigung für eine Meldepflichtverletzung sein. Gewöhnung ist keine Entschuldigung für pflichtwidriges Verhalten und begründet auch keinen guten Glauben.

-    Entsprechendes gilt auch für die offensichtliche Schutzbehauptung, wonach der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die Karriere, wie er sie mit der Knieschädigung durchlaufen habe, selbstverständlich auch im Gesundheitsfall ohne das geschädigte Knie hätte durchlaufen können. Das mag sein, ändert aber nichts daran, dass er seine Meldepflicht verletzt hat und dass ihm das bewusst sein musste.

-    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich keine versicherungsrechtlichen Kenntnisse hat, ist irrelevant. Solche Kenntnisse sind zur Erfüllung der Meldepflicht nicht notwendig.

-    Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der «guten Ausbildung» widersprüchlich und treuwidrig seien, ist nicht nachvollziehbar und geht auf jeden Fall an der Sache vorbei.

5.3    Nach Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist das Dasein des guten Glaubens grundsätzlich zu vermuten. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB; E. 2.2).

    Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er gutgläubig davon ausgegangen sein sollte, er müsse die Erhöhung seines Einkommens aus irgendwelchen, objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen nicht melden, daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aufgrund der Umstände konnte er nicht gutgläubig sein. Die ihn treffende Meldepflicht war offensichtlich. Jedermann weiss, dass man eine Invalidenrente wieder «verliert», wenn man «zu viel» verdient.

    Der Beschwerdeführer könnte sich somit, selbst wenn er gutgläubig gewesen sein sollte (wofür allerdings keine Anhaltspunkte sprechen), nicht auf seinen guten Glauben berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog).

5.4    Mangels guten Glaubens kommt ein Erlass nicht in Frage (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG e contrario). Die Prüfung der Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, kann unterbleiben.

    Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker