Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00121


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann

ammann + rosselet rechtsanwälte

Obere Zäune 10, Postfach 1058, 8024 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, war zuletzt im Januar 2019 als Mitarbeiter Demontage bei der Y.___ tätig (Urk. 15/20) und danach als Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. August 2019 beim Fussballspielen ausrutschte und eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes erlitt (Urk. 15/1, Urk. 15/8, Urk. 15/11/1). Die Suva richtete in der Folge ab dem 4. August 2019 Taggelder aus (Urk. 15/16). Nachdem sie dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Mai 2021 mitgeteilt hatte, die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten) per 30. Juni 2021 einzustellen (Urk. 15/114), verneinte sie mit Verfügung vom 21. Juni 2021 seinen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 15/120).

1.2    Am 23. März 2022 meldete der Versicherte unter Verweis auf den am 1. August 2019 erlittenen Kreuzbandriss einen Rückfall an (Urk. 15/136). Die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen (Urk. 15/141), legte die Sache ihrer Kreisärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Beurteilung vor (Urk. 15/138, Urk. 15/147, Urk. 15/151) und stellte mit Schreiben vom 3. Juni 2022 per 13. Juni 2022 die vorübergehenden Leistungen wiederum ein (Urk. 15/154). Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 15/162). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 6. Juli 2022 Einsprache erhoben hatte (Urk. 15/178), kam die Suva mit Verfügung vom 13. Januar 2023 auf die Verfügung vom 9. Juni 2022 zurück und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 15/197). Die vom Versicherten am 16. Februar 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 15/207), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2023 ab (Urk. 15/218 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, am 24. August 2023 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

«1.    

1.1    Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2023, Schaden-Nr. ..., Referenz-Nr. ... aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Kosten für die Heilbehandlungen und Taggeldleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 130.65/Tag ab dem 1. Juli 2021 rückwirkend/weiterhin auszurichten, abzüglich bereits ausbezahlter Leistungen;

1.2    Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2023, Schaden-Nr. ..., Referenz-Nr. ... aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Kosten für die Heilbehandlungen und Taggeldleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 130.65/Tag ab Datum seines Herzinfarkts (29. September 2021) rückwirkend/weiterhin auszurichten, abzüglich bereits bezahlter Leistungen;

1.3    Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein (schulmedizinisches, komplementärmedizinisches und ein psychologisches) Gutachten zu erstellen, welches die adäquate Kausalität zwischen Unfall und dem heutigen Gesundheitszustand (insbesondere Herzinfarkt und psychische Beschwerden), die Therapiemöglichkeiten und die Verbesserungsprognosen untersucht sowie gestützt darauf den Anspruch auf Taggeldleistungen neu beurteilt, resp. dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021, eventualiter ab dem 29. September 2021 Taggelder in der Höhe von mindestens Fr. 130.65/Tag rückwirkend/weiterhin auszurichten, abzüglich bereits bezahlter Leistungen;

1.4    Sub-Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2023, Schaden-Nr. ..., Referenz-Nr. ... aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Kosten für die Heilbehandlungen und Taggeldleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 130.65/Tag ab dem 4. Mai 2022 rückwirkend/weiterhin auszurichten, abzüglich bereits bezahlter Leistungen;

2.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Übergangsrente auszurichten;

3.    Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid einzig bezüglich des IV-Grades aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente (mindestens jedoch mehr als 13 %) zuzusprechen;

4.    Sub-Subeventualiter seien ein (schulmedizinisches, psychiatrisches, komplementärmedizinisches und ein arbeitsagogisches) Gutachten betreffend Invalidität und zumutbarem Tätigkeitsprofil zu erstellen und gestützt darauf die Invalidenrente neu zu berechnen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen;

5.    Es sei die aufschiebende Wirkung der Nichtverfügung vom 20. Mai 2021 resp. 25. Januar 2023 wiederherzustellen resp. dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen weiterhin Taggeldleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 130.65/Tag auszurichten, resp. diese ihm rückwirkend auszubezahlen;

6.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren sowie das bisherige Verfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MWST zu gewähren;

7.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben;

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.»

    Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ging am 11. September 2023 hierorts ein (Urk. 6 f.). Am 28. September 2023 teilte er sodann mit, er verfüge über eine Rechtsschutzversicherung, welche jedoch eine Kostendeckung abgelehnt habe (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Weitere, am 12. und 24. Oktober 2023, am 20. Februar 2024 sowie am 19. und 25. April 2024 erfolgte Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 17 f., Urk. 21 f., Urk. 26 f., Urk. 28 f., Urk. 31 f.) - wobei er am 19. April 2024 sein Rechtsbegehren 1.4 hinsichtlich der Taggeldleistungen zurückzog (Urk. 28 S. 2) - wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20, Urk. 25, Urk. 30, Urk. 33).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.3.3    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.3.4    Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse - ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

1.4    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, Verfügungsgegenstand seien lediglich die Invalidenrente und die - nicht angefochtene und demnach in Rechtskraft erwachsene - Integritätsentschädigung. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Neuberechnung der Taggeldhöhe sowie rückwirkende Taggeldleistungen beantragen lasse, fehle es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf nicht weiter eingetreten werde könne (Urk. 2 S. 5)

    Beim Ereignis vom 1. August 2019 handle es sich um einen leichten Unfall im Sinne der Rechtsprechung, womit dieses von vornherein nicht geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Damit könne das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges verneint werden. Die Adäquanzfrage sei zudem eine Rechtsfrage, weshalb die Einholung eines Gutachtens darüber unbehelflich sei. Somit seien dem Beschwerdeführer einzig Unfallfolgen am rechten Knie verblieben (Urk. 2 S. 9).

    Kreisärztin Dr. Z.___ sei in ihrer Beurteilung vom 23. Mai 2022 zum Schluss gelangt, dass aufgrund der nun ärztlich dokumentierten Entwicklung der Arthrose am rechten Knie eine Anpassung des von der Kreisärztin Dr. Cadetg am 12. Mai 2021 erstellten Belastungsprofils zu empfehlen sei. Unter Einhaltung dieses angepassten Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer vollzeitig und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Es bestehe kein Anlass, diese schlüssig begründete Einschätzung in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Für die Annahme des Beschwerdeführers, dass weitere medizinische Behandlungsmassnahmen noch zu einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes führen könnten, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Bei diesem Ergebnis würden sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen (Urk. 2 S. 11 f.).

    Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen müsse nicht separat verfügt werden, vielmehr könne diese - wie vorliegend geschehen - im Rahmen der Einsprache gegen die die Rentenfrage beurteilende Verfügung angefochten werden (Urk. 2 S. 13). Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung seien im Verfügungszeitpunkt nicht im Gange gewesen, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, ihren Entscheid bis zu deren Abschluss hinauszuzögern. Ferner sei sie nicht verpflichtet, berufliche Eingliederungsmassnahmen selbst durchzuführen. Deshalb und da der medizinische Endzustand spätestens bis Mitte Juni 2022 erreicht gewesen sei, habe sie zu Recht die Rentenfrage per 1. Juni 2022 geprüft (Urk. 2 S. 13).

    Das zumutbare hypothetische Erwerbseinkommen habe sie - entsprechend der Rechtsprechung - aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Angesichts des limitierten Belastungsprofils sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % gerechtfertigt (Urk. 2 S. 14 f.). Ein Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens mit dem gestützt auf die LSE, Wirtschaftszweig Baugewerbe, errechneten Valideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Urk. 2 S. 16).

    Eine Parteientschädigung sei unabhängig vom Ausgang des Einspracheverfahrens nicht geschuldet. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer gerügten und von ihr bestrittenen Verletzungen diverser Verfahrensvorschriften nichts ändern (Urk. 2 S. 16).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm jeweils formlos mitgeteilt, dass sie die Taggeldleistungen einstelle. Sodann habe sie ihm ohne aktenkundige Berechnung oder Begründung im Frühling 2022 Taggeldleistungen lediglich für einen begrenzten Zeitraum und von nur knapp Fr. 30.-- pro Tag ausgerichtet. Eine rechtskräftige anfechtbare Verfügung habe sie diesbezüglich nicht erlassen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S 16 f.). Seit dem 29. September 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % dokumentiert, weshalb nicht ohne weiteres vom Tagessatz von Fr. 130.65 abgewichen werden könne (Urk. 1 S. 38).

    Des Weiteren verletze die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen im Verwaltungsverfahren sein rechtliches Gehör, die Begründungs-, Untersuchungs- und Aktenführungspflicht sowie sein Recht auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot (Urk. 1 S. 19-26).

    Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Mai 2023 im parallellaufenden Verfahren IV.2022.00585 sei noch unklar, ob von einer Fortsetzung der Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Zudem stünden Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung aus. Entsprechend lägen die Voraussetzungen zur Prüfung des Rentenanspruchs nicht vor und die Taggeldleistungen seien weiter auszurichten (Urk. 1 S. 26). Daran ändere auch die Einschätzung der versicherungsinternen Ärztinnen nichts, da diese ohne persönliche Untersuchung erfolgt sei und im Widerspruch zu zahlreichen aktenkundigen Berichten stehe. Auf das festgehaltene Belastungsprofil könne nicht abgestellt werden, da dieses in der Realität nicht erfüllt werden könne (Urk. 1 S. 27). Schliesslich könne der Arthrose mit komplementärmedizinischen Ansätzen mit Erfolgschancen begegnet werden (Urk. 1 S. 28). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin den am 29. September 2021 erlittenen Herzinfarkt sowie die psychische Erkrankung bisher völlig ausser Acht gelassen und keine diesbezüglichen Abklärungen durchgeführt (Urk. 1 S. 29 f.). Hinsichtlich der psychischen Einschränkung sei zudem bisher kein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 durchgeführt worden (Urk. 1 S. 31).

    Hinsichtlich der Adäquanz der psychischen Beschwerden und des Herzinfarktes sei festzuhalten, dass er sein Knie beim Unfall derart verletzt habe, dass er bis heute an starken Beschwerden leide. Der vorliegende Fall sei daher als mittelschwer zu bezeichnen (Urk. 1 S. 34). Selbst wenn der Unfall als leicht eingestuft werde, könnten im Ausnahmefall psychische Beschwerden adäquat kausal zum Unfallereignis sein (Urk. 1 S. 37). Mindestens das Adäquanzkriterium der Dauer und Intensität der medizinischen Behandlung sei erfüllt und es liege an der Beschwerdegegnerin, die weiteren Kriterien zu prüfen (Urk. 1 S. 37).

    Die behandelnden Ärzte würden eine Umschulung empfehlen. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, die gemäss ihrer Website angebotenen Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen (Urk. 1 S. 42). Da die berufliche Eingliederung durch die Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen sei, sei ihm allenfalls ab der erstmaligen Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Juli 2021 eine Übergangsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 43).

    Da es ihm nicht möglich sei, das angeblich zumutbare Anforderungsprofil zu erfüllen und die psychischen Beschwerden sowie der Herzinfarkt bisher unberücksichtigt geblieben seien, habe die Beschwerdegegnerin ein ärztliches Gutachten einzuholen, welches ein angepasstes Arbeitsprofil erstelle. Andernfalls sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 45). Selbst wenn am Belastungsprofil festgehalten werde, sei den nicht berücksichtigten Beschwerden zumindest mit einem über 5 % hinausgehenden leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 46). Auf den Totalwert der LSE könne zudem nicht abgestellt werden, da nicht ersichtlich sei, wie er einen so hohen Lohn erzielen sollte (Urk. 1 S. 47).

    Da die Taggelder mangels anfechtbarer Verfügung bisher nicht rechtskräftig eingestellt worden seien, seien diese für den Zeitraum, in welchem sie rechtswidrig eingestellt worden seien, rückwirkend im Sinne einer aufschiebenden Wirkung beziehungsweise vorsorglichen Massnahme in der bisherigen Höhe von mindestens Fr. 130.65 pro Tag auszurichten (Urk. 1 S. 49).

    Die Beschwerdegegnerin habe mehrere verfassungsmässige Rechte verletzt, weshalb eine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 51). Aus demselben Grund sowie aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit sei ihm zudem im vorliegenden Verfahren auch bei Unterliegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 52).

    In der Beschwerdeergänzung vom 8. September 2023 wies der Beschwerdeführer sodann nochmals auf den Zusammenhang zwischen psychischem Stress und einem Herzinfarkt hin (Urk. 6 S. 2).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer verwechsle die Versicherungsleistungen im Grundfall mit denjenigen im Rückfall. Die Einstellung der Kurzfristleistungen mit Schreiben vom 20. Mai 2021 sowie die entsprechende Rentenverfügung vom 21. Juni 2021 habe er nicht angefochten und diese seien in Rechtskraft erwachsen (Urk. 13 S. 5).

    Sie habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. Februar 2023 ersucht, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den strittigen Zeitraum zuzustellen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb es ihr nicht angelastet werden könne, dass sie noch keine formelle Verfügung zu den genannten Taggeldfragen erlassen habe (Urk. 13
S. 5).

    Wenn der Beschwerdeführer infolge eines Herzinfarktes arbeitsunfähig geworden sei, handle es sich um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, welche unberücksichtigt bleiben müsse. Der nur sehr leichte Unfall sei zudem in keiner Weise geeignet, psychische Beschwerden herbeizuführen. Die vom Beschwerdeführer konstruierte Kausalkette psychischer Stress - Herzinfarkt sei ärztlicherseits durch nichts belegt (Urk. 13 S. 8 f.).

2.4    In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer dar, die Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch
- aufgrund von Chancenlosigkeit - von einer Anfechtung der Verfügung vom 21. Juni 2021 abgeraten und er habe gestützt auf diese Auskunft die Verfügung nicht angefochten. Diese Einflussnahme sei rechtsmissbräuchlich, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf den Sachverhalt in formaljuristischer Hinsicht als Rückfall bezeichne und so verhindern wolle, dass die Fehlerhaftigkeit der Auskunft gerichtlich beurteilt werden könne (Urk. 17
S. 2). Zudem sei die Verfügung vom 21. Juni 2021 trotz unvollständigem Sachverhalt ergangen. Es liege daher ein Revisionsgrund nach Art. 53 ATSG, vor, zumindest sei dies im Rahmen eines Rückfalls beziehungsweise von Spätfolgen zu berücksichtigen (Urk. 17 S. 3 f.). Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zeige sich auch anhand der ins Recht gelegten Medienberichte (Urk. 17 S. 6).

    Am 24. Oktober 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich gemäss aktuellen Medienberichten ein Zusammenhang zwischen Depressionen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ergebe (Urk. 21 S. 1 f.).

    Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass ihm aufgrund der Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamente, welche er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden einnehmen müsse, notfallmässig beinahe sämtliche Zähne hätten gezogen werden müssen. Sollte die Kausalität zwischen dem Zahnschaden und dem Unfall bestritten werden, sei diese mittels eines Gutachtens abzuklären (Urk. 26 S. 1).

    Am 19. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit Vorbescheid vom 5. April 2024 ab April 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten, wobei er gegen deren Befristung Einwand erheben werde (Urk. 28 S. 1). Er ziehe den Antrag 1.4 daher bezüglich Taggeldleistungen zurück, indessen nicht bezüglich der Kosten für die Heilbehandlung (Urk. 28 S. 2). Der Regionalärztliche Dienst halte fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2019 bis am 31. Juli 2021 in orthopädisch-chirurgischer Sicht bestanden habe, womit bewiesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Krankentaggeldleistungen per Juni 2021 unrechtmässig verfügt habe (Urk. 28
S. 2). Er habe sodann am 31. März 2021 nach dreiwöchigen starken Kopfschmerzen den Notfall aufsuchen müssen, weshalb er den entsprechenden Arztbericht ins Recht lege (Urk. 28 S. 3).

    Am 25. April 2024 führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, die behandelnde Psychiaterin gehe von einer adäquaten Kausalität zwischen den wiederholten Kniebeschwerden und den Operationen sowie dem Herzinfarkt und der zunehmend depressiven Entwicklung aus (Urk. 31 S. 1). Dr. D.___ halte sodann eine Verschlechterung des Knieleidens fest (Urk. 31 S. 2).


3.

3.1

3.1.1Vorab ist der Streitgegenstand einzugrenzen beziehungsweise auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sich bis anhin geweigert habe, über den rückwirkenden Anspruch auf Taggelder, deren Höhe sowie deren Einstellung zu verfügen (Urk. 1 S. 16 f.).

3.1.2Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).

Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Rechtsverweigerungsbeschwerde kann ausschliesslich darauf gerichtet sein, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (vgl. BGE 133 V 188). Die Rechtsverweigerung kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden und ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1.3Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2023 (Urk. 15/197) befunden, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung beurteilt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit der Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (BGE 144 V 354 E 4.2 m.w.H.). Der Erlass einer separaten Verfügung betreffend Fallabschluss war nach dem Gesagten nicht erforderlich, vielmehr bildet diese Frage Teil des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Dementsprechend äusserten sich auch beide Parteien materiell zur Sache.

3.1.4Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Erlass einer Verfügung bezüglich der erstmaligen Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2021. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung prüfte - und verneinte - verfügte sie nach dem Gesagten auch über die mit Schreiben vom 20. Mai 2021 angekündigte Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Urk. 15/114/1). Dies hat einerseits zur Folge, dass der fehlende zusätzliche Erlass einer Verfügung betreffend Fallabschluss der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden kann und andererseits, dass die Verfügung vom 21. Juli 2021 mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit der Beschwerdeführer nun im aktuellen Verfahren Einwendungen gegen die damalige Einstellung des Taggeldes vorbringt (Urk. 1 S. 23 f.), ist er damit demnach nicht zu hören.

Sofern der Beschwerdeführer aus einer telefonischen Auskunft der Beschwerdegegnerin Auswirkungen auf die Rechtskraft der genannten Verfügung ableiten möchte (Urk. 17 S. 2), ist er sodann darauf hinzuweisen, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des (aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten) Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Eine Auskunft der Beschwerdegegnerin, die geeignet wäre einen Vertrauensschutztatbestand zu begründen, ist somit nicht belegt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Ebenso wenig ist auf das sinngemäss gestellte Revisionsgesuch (Urk. 17 S. 3 f.) näher einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, inwiefern nach dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2021 erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden worden wären, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre, weshalb die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG von vornherein nicht erfüllt sind.

3.1.5Was die Höhe der ab Mai 2022 wiederum ausbezahlten Taggelder sowie die Frage, ob diese allenfalls rückwirkend auszurichten wären, betrifft, fehlt ein enger Zusammenhang dieser Frage mit dem im Einspracheentscheid beurteilten Anspruch auf eine Rente beziehungsweise eine Integritätsentschädigung und es ist daher nicht von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Die Beschwerdegegnerin nahm denn auch dazu im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der diesem zugrunde liegenden Verfügung ausdrücklich nicht Stellung und stellte einen separaten Entscheid in Aussicht. Es mangelt daher in dieser Hinsicht an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E4.1), weshalb auf die diesbezüglichen materiellen Begehren nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist indessen, ob die bisher nicht erfolgte Verfügung durch die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung darstellt.

Der Beschwerdeführer beanstandete die Höhe des ab dem 4. Mai 2022 ausbezahlten Taggeldes erstmals in der Einspracheschrift vom 6. Juli 2022 und ersuchte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 15/178/19). Der Einsprache beigelegt waren diverse ärztliche Zeugnisse, worin dem Beschwerdeführer vom 29. September 2021 bis am 9. August 2022 durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt wurde (Urk. 15/181). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin in der Verfügung vom 13. Januar 2023 in Aussicht, sie nehme zur Taggeldhöhe sowie zum Taggeldanspruch vom 29. September 2021 bis am 3. Mai 2022 separat Stellung (Urk. 15/197/2). Dies erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 (Urk. 15/202), worauf der Beschwerdeführer - wohl vor Empfang des vorgenannten Schreibens - am 27. Januar 2023 um eine diesbezügliche Rückmeldung ersuchte (Urk. 15/203). Mit E-Mail vom 6. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 29. September 2021 bis am 3. Mai 2022 benötige (Urk. 15/205/1). Mit Einsprache vom 16. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 13. Januar 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Berechnung der Taggeldhöhe sowie deren Auszahlung ab Mai 2022 wiederum nicht einverstanden und wies darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit ab 29. September 2021 aktenkundig belegt sei sowie dass die Beschwerdegegnerin bisher keine Verfügung erlassen habe (Urk. 15/207/16, Urk. 15/207/21).

Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer wiederholt mit der von der Beschwerdegegnerin berechneten Taggeldhöhe sowie der Auszahlung des Taggeldes ab Mai 2022 nicht einverstanden erklärt. Entgegen der Beschwerdegegnerin lagen zudem Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den fraglichen Zeitraum vor, weshalb es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, dass er diese nicht erneut einreichte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin noch keine Verfügung erlassen hat; der Vorwurf der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung betreffend die rückwirkende Ausrichtung von Taggeldern sowie deren Höhe zu erlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

3.2

3.2.1    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). Da die Zahnbeschwerden sowie die Kopfschmerzen, welche der Beschwerdeführer als durch den Unfall verursacht ansieht (Urk. 26 S. 1, Urk. 28 S. 3, Urk. 31 S. 2), erst im Nachgang zum angefochtenen Einspracheentscheid aufgetreten sind, und demnach nicht geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides zu beeinflussen, sind diese im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für eine allfällige, seit dem angefochtenen Einspracheentscheid eingetretene weitere Verschlechterung der rechtsseitigen Kniebeschwerden (vgl. Urk. 31 S. 2).

3.2.2Zum geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung bei einer Umschulung ist auszuführen, dass die Unfallversicherung berufliche Massnahmen als Leistungsart nicht kennt (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3). Eine Verpflichtung zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen kann auch nicht aus der Website der Beschwerdegegnerin beziehungsweise aus ihren Schreiben betreffend Notwendigkeit einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 15/56, Urk. 15/75) abgeleitet werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 42) ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.

3.2.3Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob der von der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2022 vorgenommene Fallabschluss sowie die Zusprechung einer Invalidenrente von 13 % rechtens sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

3.3

3.3.1Des Weiteren ist in formeller Hinsicht vorab auf diejenigen vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen der Verfahrensrechte einzugehen, welche nicht direkt mit der Prüfung der materiellen Begründetheit seiner Anträge zusammenhängen. Dies betrifft hauptsächlich Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die formlose Abschreibung der Einsprache vom 6. Juli 2022, ohne auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände einzugehen, und das seiner Ehefrau an seiner beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin Stelle gewährte rechtliche Gehör sowie die Verletzung der Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG (Urk. 1 S. 17 ff.).

3.3.2    Zu ersterem ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung ausführlich zu den strittigen Leistungen Stellung genommen und ihre Entscheidgründe dargelegt. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.3.3Betreffend das am 25. Mai 2022 der Ehefrau des Beschwerdeführers anstelle seiner Rechtsvertreterin gewährte rechtliche Gehör ist auszuführen, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Eine Gehörsverletzung ist dementsprechend ebenfalls nicht zu bestätigen.

3.3.4Was die Aktenführungspflicht betrifft, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Akten seien unvollständig sowie nicht chronologisch geordnet. Indessen führt er an fehlenden Aktenstücken einzig sein Schreiben vom 26. Oktober 2021 auf (Urk. 1 S. 17), wobei er keinen Beleg vorweist, dass er dieses überhaupt versandt hat, sowie eine Berechnung der Taggeldhöhe ab Mai 2022 (Urk. 1 S. 20), wozu die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, dass sie darüber noch nicht entschieden habe und diese daher noch nicht vorliege (Urk. 13 S. 5). Da die Akten zudem chronologisch nach Eingangsdatum geordnet sind, ist Art. 8 Abs. 1 ATSV hinreichend Genüge getan und demzufolge keine Verletzung der Aktenführungspflicht festzustellen.


4.

4.1Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals A.___ vom 21. Februar 2022 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im September 2021 einen akuten STEMI-Infarkt erlitten, worauf neu eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert und eine zweimalige Revaskularisation mittels Koronarangiographie durchgeführt worden sei. Zudem bestehe eine arterielle Hypertonie. Bei stabilem Verlauf der koronaren Dreigefässerkrankung sei die Indikation für einen schrittweisen Ausbau der Arbeitsfähigkeit gegeben. Es bestünden keine festgestellten körperlichen Funktionseinschränkungen. Bei normalen Arbeitszeiten bestehe keine besondere Einschränkung für eine schrittweise Eingliederung (Urk. 15/180/6).

4.2Med. pract. B.___, stellvertretender Oberarzt Orthopädie an der C.___ Klinik, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2022 die Verdachts-diagnose einer beginnenden medialen Gonarthrose rechts bei Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) rechts 2019 und Status nach Teilmeniskektomie (TME) rechts medial 2020 (Urk. 15/135/1). Er führte aus, beim Beschwerdeführer habe sich rechts eine Schmerzproblematik des Kniegelenks bei Belastung gezeigt. Klinisch habe sich die Symptomatik medialseitig, am ehesten einer arthrotischen Degeneration entsprechend, gezeigt (Urk. 15/135/2).

Nach Durchführung einer MRI-Untersuchung des rechten Knies diagnostizierte med. pract. B.___ am 30. März 2022 eine symptomatische Chondropathie und Schmerzen am rechten Knie (Urk. 15/137/1). Er hielt fest, es zeige sich beim Beschwerdeführer eine de facto wenig veränderte Situation bei doch klinisch deutlichem Leidensdruck. Aus seiner Sicht sei eine Infiltrationstherapie zu evaluieren, andere interventionelle Optionen seien bei vorhandenem und intaktem Kreuzband und ohne Nachweis einer weiteren relevanten Pathologie aktuell nicht angezeigt. Die Physiotherapie sollte unbedingt weitergeführt werden (Urk. 15/137/2).

4.3Dr. med. univ. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 7. Mai 2022, so wie sich die Sachlage momentan zeige, habe der Beschwerdeführer eine beginnende mediale Arthrose entwickelt, worauf die Restbeschwerden beruhen würden. Das vordere Kreuzbandimplantat scheine klinisch stabil zu sein (Urk. 15/144/3). Vom 4. Mai 2022 bis am 13. Juni 2022 attestierte Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/145/2).

Am 10. Mai 2022 hielt Dr. D.___ fest, es zeige sich bei Zustand nach zweimaliger Innenmeniskusteilresektion eine posttraumatische mediale Arthrose. Es werde nun eine valgusentlastende Kniegelenksorthese angepasst. Sollte diese den Schmerz deutlich verbessern, könne über eine Umstellungsosteotomie nachgedacht werden. Der nächste Schritt, um die Beschwerden für kurze Zeit zu mildern, sei eine Infiltration. Momentan sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, er habe ihn aufgeklärt, dass eine berufliche Umschulung indiziert sei. Diesbezüglich bitte er die Unfallversicherung darum, dem Beschwerdeführer zu helfen (Urk. 15/146/3).

4.4Kreisärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, legte am 23. Mai 2022 dar, aufgrund der Arthroseentwicklung, die bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 1. August 2019 medialbetont vorgelegen habe, empfehle sie eine Anpassung des Belastungsprofils. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend sitzend (mindestens 60 %). Kauernde, kniende oder länger stehende Tätigkeiten seien nicht zulässig. Das Begehen von unebenem Gelände und repetitives Treppensteigen seien zu vermeiden, ebenso wie Zwangspositionen für das rechte Bein. Die Beinfreiheit sollte gewährleistet werden. Stösse oder Vibrationen auf die rechte untere Extremität seien zu vermeiden, das Begehen von Leitern oder Gerüsten sei aus Sicherheitsgründen zu unterlassen. Unter Einhaltung dieses angepassten Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer vollzeitig und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 15/147/2).

Am 31. Mai 2022 führte Dr. Z.___ sodann aus, es sei ein stabiler Zustand erreicht. Durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Verbesserung mehr erreicht werden. Zum Erhalt des erreichten Gesundheitszustandes empfehle sie noch zwei Serien Physiotherapie / MTT zur Instruktion beziehungsweise Auffrischung eines Übungsprogramms. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer die Selbstbeübung zumutbar. Die Kosten für die medialentlastende Knieorthese seien zu übernehmen und bei Verschleiss oder Verlust sei diese zu ersetzen. Ebenso seien bis zu vier Infiltrationen am betroffenen Knie und die dazu notwendigen Konsultationen pro Kalenderjahr zu vergüten. Eine Integritätsentschädigung sei geschuldet. Im aktuellen MRI vom 30. März 2022 habe sich eine stationäre Degeneration medial und femoropatellar eine im Vergleich zu 2019 neu beginnende Degeneration gezeigt (Urk. 15/151/2).

4.5Ab dem 22. März 2022 begab sich der Beschwerdeführer in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2022 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome und führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell arbeitslos, die Frage zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht beantworten. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Diese hänge jedoch von der Arbeitsbelastung ab. Unabhängig davon seien eine gute Compliance und Therapiemotivation gegeben (Urk. 15/182/1).

Am 15. Februar 2023 hielt Dr. E.___ sodann bei gleichbleibender Diagnose eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung für angezeigt (Urk. 15/213/1 f.).


5.

5.1Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 1. August 2019 einen Riss des rechten vorderen Kreuzbandes zugezogen hat und diesbezüglich nach Fallabschluss per 30. Juni 2021 ein Rückfall eingetreten ist, worauf die Beschwerdegegnerin ab Mai 2022 wiederum Taggeldleistungen erbracht hat. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der von der Beschwerdegegnerin per 1. Juni 2022 vorgenommene Fallabschluss rechtmässig erfolgt ist. Da die Invalidenversicherung im Beurteilungszeitpunkt keine beruflichen Massnahmen durchführte beziehungsweise in Aussicht gestellt, sondern vielmehr einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen verneint hatte (vgl. Urk. 15/187), stand dem Fallabschluss keine Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Wege. Da der Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) voraussetzt, dass der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird, besteht bei dieser Ausgangslage von vornherein kein Anspruch auf eine Übergangsrente, vielmehr ist - sofern von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung zu erwarten ist - der Rentenanspruch zu prüfen.

5.2

5.2.1In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis) und stehen dem Fallabschluss nicht entgegen.

5.2.2Während die behandelnden Ärzte der C.___ Klinik dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 30. März 2022 keine weiteren interventionellen Massnahmen anbieten konnten und eine Weiterführung der Physiotherapie empfahlen (Urk. 15/137/3), hielt Dr. D.___ am 10. Mai 2022 fest, falls eine valgusentlastende Knieorthese die Schmerzen deutlich verbessere, könne über eine Umstellungsosteomie nachgedacht werden (Urk. 15/146/3). Beide hielten sodann eine Therapie mittels Infiltrationen für angezeigt (Urk. 7/137/3, Urk. 7/146/3). Diese Massnahmen dienen allesamt der Behandlung der Schmerzsymptomatik, konkrete Hinweise dafür, dass dadurch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes - beispielsweise in Form einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit - zu erwarten gewesen wäre, fehlen. Massnahmen, die auf die blosse Symptombekämpfung gerichtet sind, stehen indessen einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Die Möglichkeit einer Umstellungsosteotomie wurde zudem lediglich in Betracht gezogen und ist soweit ersichtlich nicht weiterverfolgt worden. Dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie oder allenfalls - gemäss seiner eigenen, von ärztlicher Seite jedoch nicht vertretenen, Einschätzung - von komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden hätte profitieren können, genügt praxisgemäss zudem nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern; respektive reichen ärztlicherseits vorgeschlagene Massnahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining hierfür praxisgemäss nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweis).

5.2.3Der erlittene Herzinfarkt ist unbestrittenermassen nicht direkt auf das Unfallereignis zurückzuführen - der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass dieser Folge der psychischen Belastung gewesen sei (Urk. 1
S. 34 f.) -, weshalb diesbezüglich nicht zu prüfen ist, ob weitere Behandlungsmethoden bestehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vorübergehenden Leistungen per 30. Mai 2022 einzustellen waren. Daran ändert auch die Rückweisung zur weiteren Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Verfahren gegen die Invalidenversicherung nichts, stellt sich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren doch die - für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen zentrale - Frage, ob von weiteren Behandlungsmassnahmen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, nicht und kann der Beschwerdeführer dementsprechend daraus nichts ableiten, ganz abgesehen davon, dass die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat.

5.3Zu prüfen ist anhand der sogenannten «Psycho-Praxis» (BGE 115 V 139), ob die bei Fallabschluss und Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2022 vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden, welche vom behandelnden Psychiater einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatische Symptome zugeordnet worden waren (Urk. 15/182/1, Urk. 15/213/1), in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 2019 standen (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.3).

    Der Beschwerdeführer ist beim Unfallereignis vom 1. August 2019 anlässlich eines Fussballspiels ausgerutscht und hat sich das Knie verdreht (Urk. 15/11). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis im Rahmen der Adäquanzprüfung unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als leichten Unfall, was angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss gewöhnliche Stürze grundsätzlich als leicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2014 vom 28. September 2015 E. 6 m.w.H.) qualifiziert werden, nicht zu beanstanden ist, zumal die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände einzig die Unfallfolgen betreffen (Urk. 1 S. 33 f.), welche in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgender Gesundheitsstörung ist daher grundsätzlich ohne Weiteres zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3.4).

    Selbst wenn jedoch von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen wäre beziehungsweise von sich aus dem als leicht zu qualifizierenden Unfall ergebenden unmittelbaren Unfallfolgen, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit), welche als Ausnahme der Regel eine Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, erforderlich machen (RKUV 1998
Nr. U 297 S. 244 E. 3b; vgl. auch BGE 140 V 356 E. 5.3 mit Hinweis;), wäre die Adäquanz - wie nachfolgend aufgezeigt - zu verneinen.

5.4    

5.4.1    Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

5.4.2Offensichtlich nicht erfüllt sind die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung sowie der ärztlichen Fehlbehandlung. Was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2). Nach zuerst erfolgter konservativer Therapie (vgl. Urk. 15/8/1 f.) wurden am 26. September 2019 eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie (Urk. 15/27) und am 25. Juni 2020 eine weitere Kniearthroskopie mit Zyklopsreduktion und Notchplastik durchgeführt (Urk. 15/71/1). Daraufhin erfolgten nur noch Physiotherapie sowie ärztliche Kontrollen und Abklärungsmassnahmen (vgl. Urk. 15/111/2), die allesamt den Anforderungen an eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.4 und 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 9.1, je mit Hinweisen). Somit wurden sämtliche zu berücksichtigenden Interventionen innerhalb von elf Monaten nach dem Unfall durchgeführt, weshalb eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen ist.

Da der vom Beschwerdeführer als Komplikation vorgebrachte, im September 2021 erlittene Herzinfarkt erst nach dem per 30. Juni 2021 (Urk. 15/120) verfügten Fallabschluss eingetreten ist, ist er von vornherein ungeeignet, den Heilungsverlauf bis Fallabschluss wesentlich zu beeinträchtigen. Dafür, dass der Herzinfarkt im Rückfall Auswirkungen auf den Genesungsverlauf gehabt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte, ebenso wenig für weitere, den Heilungsverlauf komplizierende Faktoren, zumal daraus nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist daher ebenfalls nicht erfüllt.

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.2.7 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.5, je mit Hinweisen). Eine volle Arbeitsunfähigkeit während rund drei Jahren genügt nach der Rechtsprechung, um dieses Kriterium zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer war gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Juni 2021 bereits weniger als zwei Jahre nach dem Unfall in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (Urk. 15/120/1), weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

Zu prüfen bleibt das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, welches indessen mangels Erfüllung weiterer Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein müsste. Der Beschwerdeführer klagt zwar über Schmerzen des rechten Knies, vor allem unter Belastung (Urk. 7/137/1, Urk. 7/144/2), dabei kann jedoch nicht von körperlichen Dauerschmerzen, insbesondere nicht in besonders ausgeprägter Weise, gesprochen werden.

5.4.3Nach dem Gesagten ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität und zur Schwere des Unfallereignisses verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers somit zu Recht aus ihrer Beurteilung ausgeklammert. Dies gilt auch für den im September 2021 erlittenen Herzinfarkt, dessen Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden ohnehin von ärztlicher Seite nicht bestätigt wurde.


6.

6.1

6.1.1Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen hat.

6.1.2Gemäss der Einschätzung von Dr. Z.___ vom 23. und 31. Mai 2022 (Urk. 15/147, Urk. 15/151) - worauf sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid stützt (Urk. 2 S. 11 f.) - ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk.15/151/2). Bei den Stellungnahmen der Kreisärztin handelt es sich um Aktenbeurteilungen; eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wurde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer bestreitet aus diesem Grund den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

6.1.3Dr. Z.___ konnte ihre Beurteilung auf die Berichte der C.___ Klinik vom 7. und 30. März 2022 (Urk. 15/135, Urk. 15/137), eine am 30. März 2022 durchgeführte MRI-Untersuchung (Urk. 15/130) sowie die Verlaufsberichte von Dr. D.___ vom 7. und 10. Mai 2022 (Urk. 15/144, Urk. 15/146) stützen. Die behandelnden Ärzte hatten basierend auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers zunächst den Verdacht auf eine beginnende mediale Gonarthrose rechts geäussert (Urk. 15/135/1, Urk. 15/144/3), welcher in der Folge mittels des erwähnten MRI sowie weiterer bildgebender Aufnahmen bestätigt wurde (Urk. 15/137/1, Urk. 15/146/3). Abweichende Beurteilungen des Zustandes des rechten Knies des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Somit ist von einem lückenlosen Befund auszugehen und es ging nur noch um eine fachärztliche Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhaltes. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Kreisärztin war somit nicht erforderlich.

6.1.4Dr. Z.___ hält leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend sitzend (mindestens 60 %) und unter Gewährleistung der Beinfreiheit ausgeübt, für uneingeschränkt zumutbar. Kauernde, kniende oder länger stehende Tätigkeiten sowie das Begehen von unebenem Gelände, repetitives Treppensteigen und Zwangspositionen für das rechte Bein erachtet sie dagegen ebenso wie Stösse oder Vibrationen auf die rechte untere Extremität und das Begehen von Leitern oder Gerüsten nicht als zulässig (Urk. 15/147/2). Diese Beurteilung überzeugt, schliesst sie doch sämtliche das rechte Knie des Beschwerdeführers übermässig belastende Tätigkeiten aus. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 27) ist gestützt darauf weder dauerhaftes Sitzen noch das Ausharren in einer Position, in der das rechte Bein in einem 90°-Winkel gebogen ist, erforderlich, vielmehr schliesst Dr. Z.___ Zwangspositionen des rechten Beins ausdrücklich aus. Eine fundierte abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte liegt sodann nicht vor, beschränkte sich Dr. D.___ doch darauf, unbegründet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 15/146/3). Aus seiner Bemerkung, dass eine Umschulung indiziert sei (Urk. 15/146/3), lässt sich zudem schliessen, dass er den Beschwerdeführer nicht für sämtliche Tätigkeiten als arbeitsunfähig erachtete, wobei er indessen keine Voraussetzungen für eine zumutbare Tätigkeit formulierte. Den Berichten der behandelnden Ärzte sind somit keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die an der Beurteilung von Dr. Z.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken vermöchten.

Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich somit nicht als erforderlich. Dass die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten eingeholt hat, verstösst somit weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361  E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 
E. 9.2).

6.2

6.2.1Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Lohstrukturerhebung (LSE) 2020, wobei sie auf das von männlichen Angestellten im Wirtschaftszweig Baugewerbe im Kompetenzniveau 1 erzielbare Medianeinkommen (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 41-43, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) abstellte. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ergab dies für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 71‘788.20, was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb und nicht zu beanstanden ist.

6.2.2Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020, wobei sie auf den Zentralwert des von männlichen Angestellten erzielbaren Medianeinkommens von Fr. 5'261.-- monatlich abstellte. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 66‘073.30 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 - 0.7 % + 1.1 %). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, es könne nicht auf die Lohnstrukturerhebung abgestellt werden (Urk. 1 S. 46 f.).

6.2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.2.4Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht aktuell kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- beziehungsweise Medianwerte der LSE darstellen. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung (BGE 148 V 174 E 9.2.3). Da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat die Beschwerdegegnerin daher zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht den Zentralwert der LSE herangezogen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einschränkung des Belastungsprofils (Urk. 1
S. 47) ist dementsprechend allenfalls mittels eines entsprechenden Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen, diese stellt keinen Grund für ein Abweichen vom Zentralwert der Lohnstrukturerhebung dar. Die Bemessung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

6.2.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, das Belastungsprofil berücksichtige die bei längerem Sitzen entstehenden Knieschmerzen, die psychischen Beschwerden sowie das Herzleiden nicht, weshalb der leidensbedingte Abzug zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 46). Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdegegnerin für die durch die Beschwerden am rechten Knie verursachten Limitierungen des Belastungsprofils bereits einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt hat (Urk. 2 S. 15). Da aus medizinischer Sicht die psychischen Beschwerden sowie das Herzleiden nicht unfallkausal sind (vgl. vorstehende E. 5.4.3), sodass die Beschwerdegegnerin dafür nicht einzustehen hat, und - entgegen dem Beschwerdeführer - eine vorwiegend sitzende Tätigkeit den Kniebeschwerden angepasst ist (vgl. vorstehende E. 6.1.3), erscheint ein höherer leidensbedingter Abzug nicht als gerechtfertigt. Die geringen Sprachkenntnisse sowie die fehlende Berufserfahrung beziehungsweise Ausbildung sind des Weiteren nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis).

Eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzuges von 5 % erscheint somit unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung nicht als gerechtfertigt, zumal nach ständiger Rechtsprechung das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Solche Gegebenheiten sind nicht ersichtlich. Es hat damit beim von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 62'769.65 (Fr. 66'073.30 x 0.95) sein Bewenden.

6.2.6Zusammenfassend sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Vergleichseinkommen nicht zu beanstanden. Der gestützt darauf errechnete Invaliditätsgrad von 13 % erweist sich dementsprechend als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, umgehend eine anfechtbare Verfügung betreffend die Höhe des Taggeldes ab 4. Mai 2022 sowie einen allfälligen vor diesem Datum bestehenden Taggeldanspruch zu erlassen. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2022 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 %.


8.Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.


9.

9.1Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren. Eine solche hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verweigert (Urk. 2 S. 17).

9.2Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut «in der Regel» deutet darauf hin, dass Ausnahmen vom Grundsatz möglich sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren bei einer obsiegenden mittellosen Partei möglich, die im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019vom 5. Mai 2020 E. 5.2.1; BGE 140 V 116 E. 3.3). Weitere Ausnahmen bei sonstigen besonderen Umständen sind rechtsprechungs-gemäss nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Damit abweichend von der Regel in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG eine Parteientschädigung bei Obsiegen im Einspracheverfahren zugesprochen werden kann, müssen demnach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unent-geltliche Verbeiständung erfüllt sein.

9.3Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird einer gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Voraussetzungen für die Bewilligung sind die finanzielle Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Sodann muss die Rechtsverbeiständung sachlich geboten sein. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1).

9.4Für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG vorausgesetzt, dass ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. In seinen Einsprachen vom 6. Mai 2022 (Urk. 15/178) und 16. Februar 2023 (Urk. 15/207) stellte der Beschwerdeführer indessen kein solches Gesuch. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Einspracheverfahren Besonderheiten aufgewiesen hätte, welche die Schwierigkeiten, die sich sonst den Parteien in unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren stellen können, übersteigen würden, zumal die vom Beschwerdeführer als Begründung für einen Anspruch auf eine Parteient-schädigung vorgebrachten «Grundrechtsverletzungen und Gesetzesverstösse» (Urk. 1 S. 51) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden konnten. Somit fällt ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einsprache-verfahren ausser Betracht.


10.

10.1

10.1.1Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren unter Bestellung von Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 4).

10.1.2Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. fbis ATSG) von vornherein als gegenstandslos.

10.1.3    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/9); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst der Prozess nicht als aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als juristischer Laie einer anwaltlichen Vertretung bedarf (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Katja Ammann zu gewähren.

10.2

10.2.1Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der mit Honorarnoten vom 23. August 2023 (Urk. 3/15), 28. September 2023 (Urk. 12/6), 12. Oktober 2023 (Urk. 19), 2. Januar 2024 (Urk. 24) und 19. April 2024 (Urk. 29/4) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 63.4 Stunden erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände als deutlich überhöht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die 55-seitige Beschwerdeschrift sowie deren
- unaufgefordert eingereichten - Ergänzungen vom 28. September 2023 (Urk. 11), 12. Oktober 2023 (Urk. 17), 24. Oktober 2023 (Urk. 21), 20. Februar 2024 (Urk. 26), 19. April 2024 (Urk. 28) und 25. April 2024 (Urk. 31) im Umfang von insgesamt 22 Seiten in Anbetracht der sich einzig stellenden Fragen betreffend der Rechtsverweigerung im Hinblick auf die Höhe und den Zeitraum der zu entrichtenden Taggeldleistungen sowie des Zeitpunkts des Fallabschlusses und der Rentenhöhe unnötig ausführlich ausfällt und der dafür erbrachte Aufwand mangels Notwendigkeit nur teilweise zu entschädigen ist (§ 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer). In zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsanwältin Katja Ammann den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und das Einspracheschreiben (vgl. Urk. 15/207) teilweise wörtlich in die Beschwerde übernahm, der geringen Anzahl der zu studierenden Akten betreffend den hier strittigen Rückfall sowie der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge, erscheint für das Aktenstudium und Verfassen der Beschwerdeschrift ein Aufwand von maximal sieben Stunden sowie je eine Stunde zur Instruktion (samt Korrespondenz mit Dritten) und Nachbearbeitung als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘980.--. Rechtsanwältin Katja Ammann ist folglich mit Fr. 2‘196.-- (Fr. 1’980.-- plus 3 % Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % für den praktisch ausschliesslich im Jahr 2023 angefallenen Aufwand) zu entschädigen.

10.2.2Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, welche infolge der Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Katja Amman zuzusprechen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung beantragt, besteht dafür keine Grundlage, beeinflussten die abgewiesenen Rechtsbegehren den Prozessaufwand doch massgeblich (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), konnten die von ihm zur Begründung vorgebrachten Rechtsverletzungen nicht bestätigt werden und stellt auch seine Sozialhilfeabhängigkeit keinen Grund für einen abweichenden Entscheid dar. Im Mehrbetrag von Fr. 1‘696.-- ist Rechtsanwältin Katja Ammann daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 23. August 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt;


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, umgehend eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss Ziffer 1 des Dispositivs überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, mit Fr. 1’696.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ammann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser