Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00122


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 10. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, ist seit März 1993 als Schreinermeister bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 7. Februar 2022 erlitt er am 9. Januar 2022 einen Verkehrsunfall, bei welchem der von ihm gelenkte Personenwagen auf schneebedeckter Strasse ins Rutschen kam und seitlich mit einem anderen Fahrzeug kollidierte (Urk. 7/I/1; vgl. auch Urk. 7/I/10, Urk. 7/I/21). In der Folge traten beim Versicherten Nackenschmerzen auf und er verspürte eine Schmerzzunahme im unteren Rücken, wo er am 21. Januar 2021 operiert worden war (Urk. 7/I/1 S. 2, Urk. 7/I/9).

1.2    Nach Einholung ergänzender Auskünfte beim Versicherten (Urk. 7/I/9-10, Urk. 7/I/21-22) sowie medizinischer Akten beim Krankenversicherer (Urk. 7/I/24) anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 7/I/26 S. 1, Urk. 7/I/27, Urk. 7/I/47). Mit Schreiben vom 25. August 2022 (Urk. 7/I/41 S. 2-3) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 31. August 2022 abschliessen und ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellen werde, weil die heute noch bestehenden Rückenbeschwerden gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt nicht mehr unfallbedingt seien. Am 9. Dezember 2022 verfügte sie die Leistungseinstellung wie angekündigt (Urk. 7/I/53 S. 1-3). Die vom Versicherten dagegen am 20. Januar 2023 erhobene (Urk. 7/I/58) und am 21. Februar 2023 begründete (Urk. 7/I/61) Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. August 2023 ab (Urk. 7/I/70 S. 1-9 = Urk. 2).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. August 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als die Leistungen per 31. August 2022 eingestellt worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere auch nach dem 31. August 2022 Taggeldleistungen und Heilbehandlungen, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Eventuell sei die Streitfrage des Erreichens eines Status quo gutachterlich abklären zu lassen. Die Suva veranlasste in der Folge eine weitere versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung (vgl. Urk. 7/I/76), welche am 3. Oktober 2023 erging (Urk. 7/I/77), und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.2    Mit Replik vom 18. Januar 2024 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde. Zusätzlich beantragte er, zur Beurteilung der Beschwerde nur auf die Akten Urk. 7/I/1-70 abzustellen. Sollten weitere Akten in die Beurteilung miteinbezogen werden, wären der Beschwerdegegnerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Kosten und eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Urk. 14) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie ihre Beschwerdeantwort. Davon wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall-versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits-schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss der Beurteilung durch ihren Versicherungsmediziner vom 23. August 2022 sei die Gesundheit des Beschwerdeführers im Bereich der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen (S. 5 Ziff. 4.2). Der Versicherungsmediziner habe überzeugend dargelegt, dass die festgestellten Gesundheitsschäden nicht traumatischer, sondern degenerativer Genese seien und der status quo sine fünf bis sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei (S. 5 f. Ziff. 4.3). Es lägen keine der versicherungsmedizinischen Beurteilung widersprechende medizinische Berichte vor. Insbesondere spreche der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 23. Januar 2023 explizit nur von einem möglichen Kausalzusammenhang, was für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht ausreiche (S. 6 Ziff. 4.4-5). Nachdem spätestens am 9. Juli 2022 der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei die Übernahme der Versicherungsleistungen bis zum 31. August 2022 als grosszügig zu erachten (S. 7 Ziff. 4.7).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im angefochtenen Entscheid erfolge insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Bericht des operierenden Arztes, welcher im Gegensatz zum Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin seine Gegenmeinung fachkundig begründet habe. Da es um die Würdigung eines Vorzustands in Abgrenzung zu einer Teilkausalität gehe, wären zumindest Rückfragen beim behandelnden Arzt notwendig gewesen (S. 3 ff. Ziff. 5). Die kurzen Stichworte des Versicherungsmediziners zu den ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen stellten keine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage dar. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt. Als Internist verfüge der Versicherungsmediziner auch nicht über die notwendige Fachkunde zur Beurteilung des infrage stehenden Gesundheitsschadens. Er habe ferner weder beantwortet, welcher konkrete Schaden im konkreten Einzelfall durch den Unfall verursacht worden sei, noch zur Frage der Wirkungsdauer – und damit der Teilkausalität – von individuell konkret zu beurteilenden Befunden Stellung genommen (S. 5 f. Ziff. 6.1-2). Es sei auch nicht ersichtlich, welche Akten ihm überhaupt vorgelegen hätten, insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblich vorbestehenden Leiden am Rücken. Dass er (der Beschwerdeführer) auch eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Nackenschmerzen erlitten habe, werde vom Versicherungsmediziner sodann nicht einmal erwähnt (S. 6 Ziff. 6.3-4), und für seine Behauptung, wonach Unfallfolgen fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, fehle jegliche Begründung (S. 7 f. Ziff. 6.6). Die Akten der Beschwerdegegnerin seien – in näher dargelegter Hinsicht – unvollständig und enthielten ebensowenig Hinweise auf Befunde wie die Stichworte des Versicherungsmediziners (S. 8 ff. Ziff. 7.1-2). Der medizinische Sachverhalt sei durch ein externes Gutachten abzuklären (S. 11 f. Ziff. 8).

2.3    Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 6), der Versicherungsmediziner habe in seinen Beurteilungen vom 23. August 2022 und vom 3. Oktober 2023 unter Berücksichtigung aller medizinischen Akten, inklusive Bildgebung, nachvollziehbar dargelegt, dass es zu keiner objektivierbaren strukturellen Läsion im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen sei und die mehr als sechs Monate nach dem Ereignis noch bestehenden Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule einzig auf die krankhaften Vorzustände zurückzuführen seien. Seine Aktenbeurteilungen seien zulässig, da die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen gegeben seien, und es bestünden keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen sprächen (S. 4 Ziff. 7). Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die unfallbedingten Ursachen spätestens sechs Monate nach dem 9. Januar 2022 ihre kausale Bedeutung verloren hätten. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt (S. 4 Ziff. 8). Von weiteren Beweisvorkehren, insbesondere einer externen Begutachtung, könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (S. 5 Ziff. 10).

2.4    Replikweise (Urk. 11) machte der Beschwerdeführer geltend, die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nachgeschobene Begründung verletze das Prinzip des Devolutiveffekts. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei rechtlich unhaltbar und wecke bereits mehr als nur geringe Zweifel an der medizinischen Grundlage des angefochtenen Entscheids (S. 3 f. Ziff. 4-5). Das Beschwerdeverfahren diene nicht dazu, die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nachzuholen (S. 4 Ziff. 5.1). Der massgebende Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 2. August 2023 ergebe sich aus den Akten und den Beurteilungen, wie sie aus dem Einspracheentscheid hervorgingen. Nachträgliche Erweiterungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten Urk. 7/I-IV (gemeint wohl Urk. 7/II-V) noch die erneute Stellungnahme des internen Arztes vom 3. Oktober 2023 seien Bestandteil des Sachverhalts gewesen, welcher die Grundlage für den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 gebildet habe (S. 5 Ziff. 5.2). Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien dem Versicherungsmediziner überhaupt weitere Akten vorgelegt worden und in seiner nun erstmals umfassenderen Aktenübersicht beziehe er sich auf Akten, die nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen seien. Diese Erweiterung der Aktengrundlage und deren Beurteilung während des Beschwerdeverfahrens verstosse von vornherein gegen die Abklärungspflicht, erwecke Zweifel an der Beurteilung des internen Arztes und sei letztlich ein Verstoss gegen die Verfahrensfairness (S. 5 f. Ziff. 5.3). Im Übrigen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme des Versicherungsmediziners vom 3. Oktober 2023 die Zweifel an der medizinischen Entscheidgrundlage - aufgrund näher dargelegter Unzuläng-lichkeiten (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1-6) - ohnehin nicht auszuräumen vermöchte
(S. 6 Ziff. 6), und dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen zu Unrecht auf die antizipierte Beweiswürdigung berufe (S. 11 f. Ziff. 7).

2.5    In ihrer Duplik (Urk. 14) verwies die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre Begründung in der Beschwerdeantwort und im Einspracheentscheid.

2.6    Strittig und zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 31. August 2022 infolge Erreichens des Status quo sine rechtens ist, und damit die Frage, ob der Unfall vom 9. Januar 2022 für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine kausale Bedeutung verloren hat.


3.

3.1    Im UVG-Formularbericht vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/I/32) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, fest, nach dem Autounfall vom 9. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 bei ihm vorstellig geworden (Ziff. 1). Zum Unfallhergang habe er angegeben, dass sein Auto von einem anderen Personenwagen von links angefahren worden sei. Dabei sei seine Autotür auf der Fahrerseite beschädigt worden. Er habe einen starken Schlag von links und starke Schmerzen im Rücken und im Nacken verspürt. Der Airbag sei ausgelöst worden (Ziff. 2). Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Beschwerdeführer noch in der postoperativen Erholungsphase befunden nach am 21. Februar 2021 erfolgter Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) und er habe zu 20 % gearbeitet (Ziff. 3). Als objektive Befunde zu erheben gewesen seien eine allseits eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe im Bereich L3/4. Am 19. Januar 2022 sei eine radiologische und am 22. März 2022 eine magnetresonanztomographische Bildgebung der HWS und der LWS durchgeführt worden (Ziff. 4). Dr. A.___ nannte als Diagnose einen Status nach Autounfall am 9. Januar 2022 mit einem seitlichen Distraktionstrauma der HWS und LWS bei – vorbestehend – ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS C3-C7 sowie Zustand nach Spondylodese L3/4 am 21. Januar 2021 mit Nachweis von Flüssigkeitsansammlung im Operationsgebiet L3/4 dorsal epidural (Ziff. 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 9. Januar 2022 bis vorerst am 30. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). Mit Zeugnis vom 22. August 2022 (Urk. 7/I/44 S. 3) attestierte er darüber hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2022.

3.2    In einem zu Handen des Krankenversicherers erstatteten Bericht vom 6. April 2022 (Urk. 7/I/24 S. 6-7) führte Dr. A.___ aus, das MRI der LWS vom 22. März 2022 habe im Operationsbereich auf Höhe L3/4 eine Flüssigkeitsansammlung epidural linksbetont ohne einen raumfordernden Effekt gezeigt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Flüssigkeitsansammlung im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte. Auf jeden Fall habe sich die klinische Situation betreffend die Rückenschmerzen im Operationsgebiet nach dem Unfall eher verschlechtert. Die MRI-Untersuchung der HWS vom 22. März 2022 habe multisegmentale degenerative Veränderungen, am stärksten zwischen den Segmenten C3 und C7, begleitet von foraminalen Stenosen beidseits ergeben. Es fänden sich keine traumatischen Läsionen (S. 1 Mitte). Das Ereignis vom 9. Januar 2022 habe sich eindeutig negativ auf den klinischen Verlauf nach erfolgter LWS-Operation ausgewirkt. Die seit dem Unfall bestehenden Nackenbeschwerden könnten im Rahmen eines Distorsionstraumas der HWS interpretiert werden, auf Basis der vorbestehenden, relativ ausgeprägten multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS. In dieser Situation sei momentan eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei teilweiser körperlicher Arbeit nicht realistisch und er sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 unten).

3.3    Der Bericht über die von Dr. A.___ beim Kantonsspital B.___, C.___ AG, in Auftrag gegebene MRI-Bildgebung datiert vom 22. März 2022 (Urk. 7/I/24 S. 3-4). Darin führte PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Neuroradiologie, aus, das MRI der HWS vom 22. März 2022 (vgl. S. 1 Mitte) habe im Vergleich zur MRI-Vorkontrolle vom 15. April 2020 im wesentlichen unveränderte Befunde ergeben. Es zeigten sich deutliche osteodiskale Foramenstenosen C3-C4 rechts, C4-C5 links, C5-C6 links und C6-C7 beidseits mit Kompression der Wurzeln C4 rechts, C5 links, C6 links und C7 beidseits. Weiter zeigten sich moderate osteodiskale Forameneinengungen C2-C3 rechts, C3-C4 links, C4-C5 rechts, C5-C6 rechts und C7-Th1 beidseits mit Kontakt zu den Wurzeln C3 rechts, C4 links, C5 rechts, C6 rechts und C8 beidseits. Zudem bestehe eine geringe osteodiskale Spinalkanaleinengung auf Niveau C3-C7. Eine Myelopathie oder Myelonkompression sei nicht ersichtlich. Auf Niveau C5-C6 zeige sich eine Osteochondrose Typ Modic 1 (S. 2 Mitte).

    Bezüglich der LWS lägen keine MRI-Voraufnahmen zum Vergleich vor. Im aktuellen MRI vom 22. März 2022 (vgl. S. 1 unten, S. 2 oben) zeige sich ein Status nach Spondylodese L3-L4 beidseits. Postoperativ bestehe eine nur geringe lokale Duralsackeinengung L3-L4 bei noch flüssigkeitsreichem Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits. Es bestünden keine klinisch relevanten Foramen-stenosen oder Rezessusstenosen lumbal beidseits (S. 2 Mitte).

3.4    Der Krankenversicherer ging gestützt auf die Beurteilung durch seine Expertenärztin davon aus, dass infolge der Rückenoperation vom 21. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres postoperativ ausgewiesen sei (vgl. Schreiben betreffend Leistungsanspruch vom 10. Juni 2022, Urk. 7/I/31 S. 2-3).

    In einem Schreiben an den Krankenversicherer vom 16. Mai 2022 (Urk. 7/I/31 S. 4-5) nahm Dr. A.___ Stellung zu einem (nicht aktenkundigen) Bericht der Expertenärztin vom 3. September 2021. Er führte aus, aufgrund der anamnestischen Daten und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers über einen Sportunfall im Alter von 18 Jahren, bei welchem er aus grosser Höhe gefallen und mit dem Rücken auf eine Betonmauerkante aufgeprallt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die damals erlittene Rückenverletzung, welche nicht ausreichend abgeklärt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall während einiger Zeit neurologische Ausfälle in den Beinen aufgewiesen habe, die Ursache für die in den darauffolgenden Jahren aufgetretenen und im Verlauf immer stärker gewordenen Rückenbeschwerden darstelle. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine Spätfolge des beschriebenen Unfalls. Über die Jahre hinweg habe sich ein chronischer Schmerzzustand entwickelt, welcher den Beschwerdeführer schliesslich dazu veranlasst habe, vor einigen Jahren ärztliche Hilfe zu suchen. Die Abklärungen hätten die Diagnose einer instabilen Spondylolisthesis L3/4 ergeben, welche schliesslich zur operativen Therapie am 21. Januar 2021 geführt habe. Dass sich der Heilungsprozess nach der erfolgten Operation bei dieser Vorgeschichte verzögere, sei nicht verwunderlich. Die von der Expertenärztin gemachten Angaben über die zu erwartende schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch, wie dies auch der klinische Verlauf im Herbst und Winter 2021/2022 gezeigt habe (S. 1 unten).

3.5    Zur Klärung der Frage, ob strukturelle Unfallfolgen vorliegen, veranlasste ein Mitarbeiter des Kompetenz-Centers Schaden der Beschwerdegegnerin am 19. August 2022 eine Beurteilung des Falles durch die Abteilung Versicherungsmedizin (Urk. 7/I/39). Am 23. August 2022 beantwortete Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die ihm unterbreiteten Fragen (Urk. 7/I/40). Die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, beantwortete Dr. E.___ mit Ja, unter Hinweis auf ein vorbekanntes, lumbal voroperiertes degeneratives Rückenleiden mit komplexen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der hier untersuchten HWS und LWS (Ziff. 1.1-2). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, beantwortete Dr. E.___ mit Nein. Er führte aus, die Bildgebung zeige keine frische Traumatologie, sondern multisegmentale komplexe degenerative Veränderungen, welche so frisch traumatisch nicht erklärt werden könnten. Ein hierzu passendes, bereits operiertes symptomatisches Krankheitsleiden des Rückens sei vorbekannt gewesen. Es ergäben sich darüber hinausgehend keine objektiven Hinweise auf unfalltypische Verletzungen der knöchernen Strukturen oder der Weichteile. Es werde auch kein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf nach dem Unfallereignis dokumentiert, wie er im Falle einer richtungsgebenden hinzugetretenen strukturellen Verletzung des Rückens zu erwarten wäre (Ziff. 3.1). Danach gefragt, ab wann die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, führte Dr. E.___ aus, dies sei fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis der Fall, bei nicht objektivierbaren richtungsgebenden hinzugetretenen Schädigungen (Ziff. 3.2).

3.6    Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (Urk. 7/I/62) beantwortete Dr. A.___ die ihm von der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen. Zum Verletzungsbild und den aktuellen Beschwerden führte er aus, der postoperative Verlauf nach am 21. Januar 2021 erfolgter Spondylodese L3/4 sei insgesamt zufriedenstellend, jedoch etwas protrahiert gewesen, in Anbetracht der langen Vorgeschichte. Beim Autounfall am 9. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer von links angefahren worden. Seither leide er unter persistierenden Schmerzen, vor allem links auf Höhe der Operationsstelle. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 22. März 2022 habe den Nachweis einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsbereich, vor allem auf der linken Seite, ergeben, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass dieser Befund im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe (Ziff. 1). Er sei ihm nicht möglich, zu sagen, welche Verletzungen bei vergleichbaren Unfällen normalerweise auftreten könnten. Das Spektrum reiche von keinen Verletzungen über Verletzungen der Weichteile/Muskeln bis hin zu Verletzungen der knöchernen Strukturen (Ziff. 2). Die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden Beschwerden seien angesichts des MRI-Befundes möglicherweise im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu interpretieren (Ziff. 3). Der Sportunfall im Alter von 18 Jahren habe möglicherweise Auswirkungen auf die Entwicklung der degenerativen Veränderungen des Niveaus L3/4 gehabt, welche schlussendlich zur Operation geführt hätten. In diesem Sinne habe der damalige Sportunfall keinen direkten Einfluss auf die aktuelle Problematik, diese könnte aus seiner Sicht ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Autounfall stehen (Ziff. 4).

3.7    Im ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Februar 2023 (Urk. 7/I/60/2-3) führte Dr. A.___ aus, der Befund sei unverändert (Ziff. 1). Seit dem Bericht vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 3.1) habe sich die Situation des Beschwerdeführers punkto Schmerzen im Rücken nicht wesentlich verändert. In letzter Zeit beklage er stärkere Rückenschmerzen unter Belastungen oder beim längeren Sitzen. Die Prognose sei unsicher (Ziff. 2).

3.8    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte die Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin ihre Abteilung Versicherungsmedizin erneut um Beantwortung der bereits im Auftrag vom 19. August 2022 formulierten (vgl. Urk. 7/I/39) und punktuell ergänzten Fragen, wobei sie um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurteilung bat (Urk. 7/I/76). Die wiederum von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) erstattete Beurteilung datiert vom 3. Oktober 2023 (Urk. 7/I/77). Bei den Angaben zum relevanten Sachverhalt (S. 2 ff.) führte Dr. E.___ nebst den Akten betreffend das infrage stehende Unfallereignis vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr. ..., vgl. Urk. 7/I/1-77) auch Akten aus zwei weiteren bei der Beschwerdegegnerin gemeldeten und abgeschlossenen Schadenfällen des Beschwerdeführers an (vgl. S. 2 f. der Beurteilung), zum einen Akten im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision vom 21. Februar 2014 (Unfall Nr. ..., vgl. Urk. 7/III/2) und zum andern Akten im Zusammenhang mit einem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr. ..., vgl. Urk. 7/II/2).

    Dr. E.___ bestätigte seine Beurteilung, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers vor dem aktuellen Unfallereignis im Hinblick auf die HWS und die LWS beeinträchtigt gewesen sei (S. 7 Ziff. 1). Er führte aus, entsprechend den von ihm eingesehenen zahlreichen Bildgebungen sowie den umfangreichen fachärztlichen radiologischen, neurologischen und neurochirurgischen sowie chiropraktischen Fremdberichten und den im Jahr 2020 dokumentierten Selbstangaben leide der Beschwerdeführer vorbekannt bereits seit vielen Jahren unter behandlungsbedürftigen krankhaften komplexen degenerativen Veränderungen sowohl der HWS als auch der LWS, einschliesslich multisegmentalen Diskopathien sowie einer am 21. Januar 2021 versteifend operierten Spondylolisthese L3/4 (S. 7 Ziff. 1.1). Dr. E.___ hielt weiter an seiner Auffassung fest, wonach der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Dies begründete er damit, dass im Falle einer akuten hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen traumatischen Verletzung am 9. Januar 2022 nebst unfalltypischen Begleitverletzungen - wie etwa einem bone bruise, einer Fraktur der Wirbel, einer Zerreissung der Bänder oder einer Einblutung der Haut beziehungsweise der Weichteile – und einer unmittelbar hinzutretenden Schmerzbeeinträchtigung sowie allfälligen akuten neurologischen Störungen auch ein zeitechter ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsbedarf zu erwarten gewesen wäre. Dies sei vorliegend aber alles nicht der Fall gewesen. Die Tatsache, dass die ärztliche Erstvorstellung bei Dr. A.___ erst nach neun Tagen erfolgt sei, dieser unmittelbar keine weitere Diagnostik eingeleitet und keine objektivierbaren äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowie keine intensivierten Untersuchungs-/Behandlungskonsequenzen gezogen habe, spreche gegen eine akute richtungsgebende Traumafolge und eher wahrscheinlich für die bereits bekannten, allenfalls vorübergehend verschlimmerten symptomatischen Gesundheitsstörungen (S. 7 Ziff. 3.1). Dazu passend zeigten auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 22. März 2022 bei intakten knöchernen Verhältnissen mit fehlenden Hinweisen auf einen bone bruise oder eine Fraktur sowie unauffälligen Weichteilen und Begleitstrukturen mit fehlenden Hinweisen auf Einblutungen oder ein Hämatom keine objektivierbaren hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen Verletzungen, sondern die bereits langjährig vorbekannten multisegmentalen degenerativen Schädigungen. Die zur Darstellung kommenden älteren osteodiskalen Foraminalstenosen, Osteochondrosen und Diskopathien seien nicht frisch-traumatisch erklärt. Dies treffe auch auf das postoperative Narben-/Granulationsgewebe in Höhe der erfolgten Spondylodese L3/4 zu. Hierbei handle es sich, übereinstimmend mit der fachärztlich-radiologischen Fremdbeurteilung, vielmehr um die reaktiven «postoperativen» Veränderungen des Gewebes, das heisse die Operationsfolgen im Rahmen des narbigen, chronisch entzündlichen Heilungsprozesses. Ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe spiegle dabei die physiologischen reaktiven Veränderungen nach einer invasiven operativen Behandlung wider und sei hier bei fehlendem Hinweis auf eine hinzugetretene frische Verletzungsfolge wie eine Gewebszerreissung, einen Bluterguss, ein Hämatom, eine Prellmarke oder einen bone bruise nicht als eine akute richtungsgebende strukturelle Traumafolge einzuordnen. Eine derartige unspezifische Veränderung entspreche am ehesten einer vorübergehenden Gewebsreaktion im Rahmen des Vernarbungsprozesses, aber keinem strukturellen bleibenden Schaden. In der Gesamtbetrachtung, bei Fehlen von unfalltypischen Begleitverletzungen aber vorbekannten komplexen stationären degenerativen Veränderungen, sei dieser unspezifische Reizbefund am besten auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene postoperative, noch eine Arbeitsunfähigkeit begründende Heilphase nach der erfolgten Spondylodese zurückzuführen (S. 8 oben). Durch die im Fahrzeugsitz mit Sicherheitsgurten geschützte Lage der LWS seien isolierte traumatische Schädigungen dieses Körperbereiches bei Fahrzeugunfällen seltener und ohne Begleitverletzungen der umgebenden Strukturen nach einer direkten Gewalteinwirkung unwahrscheinlich (S. 8 Mitte).

    Unfallfolgen spielten ohne objektive Hinweise auf eine richtungsgebende strukturelle Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fünf bis sechs Monate nach dem Ereignis bezogen auf die bereits symptomatisch vorbekannten und voroperierten chronischen krankhaften Veränderungen des Rückens keine Rolle mehr. In diesem Zeitintervall sei ein vollständiges Ausheilen von ansonsten folgenlosen Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwarten (S. 8 Ziff. 3.2).


4.

4.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine über den 31. August 2022 hinausgehende Leistungspflicht gestützt auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. E.___ vom 23. August 2022 (vorstehend E. 3.5; vgl. vorstehend E. 2.1). Im Beschwerdeverfahren untermauerte sie ihren Standpunkt mit einer zusätzlich eingeholten Beurteilung von Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8; vgl. vorstehend E. 2.3, E. 2.5).

    Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiswertigkeit der Beurteilungen von Dr. E.___. Er machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin geltend und stellte sich unter Hinweis auf den Devolutiveffekt der Beschwerde auf den Standpunkt, die Einholung des Berichts von Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 sei verfahrensrechtlich unzulässig gewesen, weshalb dieser sowie auch die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten Urk. 7/II-V im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen seien (vgl. vorstehend E. 2.2, E. 2.4).

4.2    Der Beschwerde kommt nach Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2).

    Wie das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten (Urk. 11 S. 4 Mitte) Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, dient die dargelegte Regelung – zusammen mit dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG für das Verwaltungsverfahren statuierten Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu E. 5.1 des zitierten Urteils) nebst der Abgrenzung der Zuständigkeiten dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG). Aus dem vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang mehrfach zitierten BGE 127 V 228 ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 und 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3).

4.3    Die Beschwerdegegnerin begründete sowohl die Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/I/53 S. 1-3) als auch den Einspracheentscheid vom 2. August 2023 (Urk. 2) unter Hinweis auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom
23. August 2022. Diese erschöpfte sich in einer kurzen Beantwortung der ihm von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen, wobei Dr. E.___ drei seiner Antworten mit einer stichwortartigen Begründung versah (vorstehend E. 3.5). Erst mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine ausführlichere ärztliche Beurteilung vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) ein. Diese wurde allerdings wiederum von Dr. E.___ verfasst, wobei ihm im Wesentlichen gleichlautende Fragen wie anlässlich der ersten versicherungsmedizinischen Vorlage unterbreitet worden waren (vgl. Urk. 7/I/39, Urk. 7/I/76). Bei dieser Ausgangslage kann in der erneuten ärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 keine umfassende – und damit unzulässige – Abklärung im Sinne der oben dargelegten (vorstehend E. 4.2) höchstrichterlichen Rechtsprechung erblickt werden kann, zumal die Aktenbeurteilung ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgte und keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens verursachte. Vielmehr ist von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen. Die Einreichung der Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2023 zusammen mit der Beschwerdeantwort war damit grundsätzlich zulässig und die Beurteilung ist zu berücksichtigen. Sie wurde dem Beschwerdeführer sodann auch zugestellt und er konnte sich im Rahmen seiner Replik dazu äussern, womit sein Gehörsanspruch gewahrt wurde. Aufgrund des für das kantonale Beschwerdeverfahren statuierten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigen sind sodann auch sämtliche von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten (Urk. 7/I-V), wobei der Beschwerdeführer auch in diese Einsicht nehmen konnte (vgl. Urk. 8). Demzufolge sind diese Aktenstücke ebenfalls nicht aus dem Recht zu weisen.

4.4    Zu prüfen ist, ob sich die strittige Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 31. August 2022 hinaus geklagten Beschwerden gestützt auf die Aktenbeurteilungen durch den Versicherungsmediziner Dr. E.___ abschliessend beurteilen lässt, wobei an die Beweiswürdigung letzterer strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Vorab gilt es festzuhalten, dass nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen – wie dies auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ zutrifft - beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der ersten Aktenbeurteilung durch Dr. E.___ vom 23. August 2022 (vorstehend E. 3.5) rügte der Beschwerdeführer, dass diese die Anforderungen an aktenbasierte medizinische Stellungnahmen nicht erfülle (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 7). Insbesondere sei unklar, welche Akten dem Versicherungsmediziner überhaupt unterbreitet worden seien (Urk. 1 S. 9 Mitte). Anlässlich der ersten Vorlage an die Versicherungsmedizin vom 19. August 2022 (Urk. 7/I/39) verwies der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin auf sämtliche medizinischen Unterlagen, insbesondere auch auf die im PACS vorhandenen Röntgenbilder, und er bejahte das Bestehen von Vorschäden, dies unter Verweis auf den Unfall Nr. ... (S. 1 oben, S. 2 Mitte). Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 jedenfalls mit den bis zu diesen Zeitpunkt angefallenen Akten betreffend den Unfall vom 9. Januar 2022 (Unfall Nr. ...; Urk. 7/I/1-39) sowie auch mit den Akten im Zusammenhang mit dem am 2. Juli 2020 gemeldeten Unfall aus dem Jahr 1984 (Unfall Nr. ..., Urk. 7/II/1-20) und insbesondere den in diesen Akten jeweils enthaltenen Bildgebungen sowie Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Fachpersonen (vgl. vorstehend E. 3.1-4, Urk. 7/II/1, Urk. 7/II/9-13) dokumentiert war, sodass insofern ein lückenloser Befund vorlag und sich der Versicherungsmediziner ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen konnte. Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass sich die am 23. August 2022 abgegebene Beurteilung als sehr knapp erweist und eine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten vermissen lässt. Aus der Beurteilung wird insbesondere nicht deutlich, auf welche Vorakten Dr. E.___ Bezug nimmt. Des Weiteren setzte er sich auch nicht mit der bereits zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Auffassung von Dr. A.___ auseinander, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass die im MRI der LWS vom 22. März 2022 nachgewiesene Flüssigkeitsansammlung epidural linksbetont im Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte (vgl. vorstehend E. 3.2). Als ungenügend begründet erweist sich - bei bejahtem Vorzustand schliesslich auch Dr. E.___s Antwort auf die zentrale Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Stauts quo sine. Dr. E.___ wies in diesem Zusammenhang zwar wohl auf das Fehlen objektivierbarer richtungsgebender hinzugetretener Schädigungen hin, erläuterte jedoch nicht, weshalb er in zeitlicher Hinsicht von fünf bis sechs Monaten bis zum Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen im Beschwerdebild ausging. Insgesamt stellt seine Kurzbeurteilung vom 23. August 2022 daher keine genügend beweiswertige Beurteilungsgrundlage dar. Am Vorliegen einer solchen schien auch die Beschwerdegegnerin ihre Zweifel gehabt zu haben, ersuchte sie anlässlich der erneuten versicherungsmedizinischen Vorlage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens doch um eine ausführliche Begründung der ärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.8).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6.1, Urk. 11 S. 6 Ziff. 6.1) kann indes die grundsätzliche Kompetenz des Allgemeinmediziners Dr. E.___ zur Beurteilung der Unfallkausalität des infrage stehenden Gesundheitsschadens nicht unter Verweis auf seinen Facharzttitel in Frage gestellt werden. Denn gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin und verfügen über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 und 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2, je mit Hinweisen). Umstände, wonach dies bei Dr. E.___ nicht zuträfe, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

4.5    Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.8) erweist sich als umfassend und es erfolgte eine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten. Im Rahmen seiner Beurteilung würdigte Dr. E.___ insbesondere die in den Schadenfällen Nr. ... und Nr.°... aktenkundigen Bildgebungen der LWS vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/III/9 S. 2), der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 20. Januar 2020 (Urk. 7/II/13) und der HWS vom 11. und 15. April 2020 (Urk. 7/II/10-11) sowie die am 21. Januar 2021 erfolgte Teilversteifung/Spondylodese der LWS in der Höhe des lumbalen Segments L3/4 mit prolongiertem Heilverlauf (vgl. Urk. 7/I/77 S. 5 f.). Er legte überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer angesichts der objektivierten krankhaften komplexen degenerativen Veränderungen sowohl der HWS als auch der LWS von einer bereits vor dem Unfallereignis vom 9. Januar 2022 bestehenden Beeinträchtigung, mithin einem relevanten Vorzustand, auszugehen ist. Sodann begründete er nachvollziehbar, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Ereignis vom 9. Januar 2022 zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion, welche gar richtungsgebend gewesen wären, führte. In diesem Zusammenhang wies Dr. E.___ einerseits darauf hin, dass Dr. A.___ anlässlich der Erstvorstellung des Beschwerdeführers neun Tage nach dem Unfallereignis keine äusseren Verletzungen oder Begleitschäden dokumentiert sowie (zeitnah) keine intensivierten Untersuchungsmassnahmen eingeleitet oder Behandlungskonsequenzen gezogen habe, und dass andererseits auch die Bildgebungen der HWS und der LWS vom 22. März 2022 keine hinzugetretenen richtungsgebenden strukturellen Verletzungen objektiviert hätten.

    Wie Dr. E.___ zutreffend feststellte (Urk. 7/I/77 S. 6 Mitte), beschrieb Dr. A.___ im Bericht über die Erstkonsultation vom 18. Januar 2022 (vorstehend E. 3.1) einzig eine allseits eingeschränkte Beweglichkeit der vorbestehend degenerativ veränderten HWS und der operierten LWS sowie eine lokale Druckdolenz auf Höhe der Operationsnarbe und verordnete – nach einer Röntgenuntersuchung der HWS und der LWS am 19. Januar 2022 - lediglich eine analgetische Medikotherapie sowie eine Physio- und Craniosacraltherapie (Urk. 7/I/32 Ziff. 7). Bei den im MRI der HWS vom 22. März 2022 (vorstehend E. 3.3) objektivierten ausgeprägten multisegmentalen Schädigungen handelt es sich gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___ sodann um vorbestehende degenerative Veränderungen, wie sie auch Dr. A.___ bereits beschrieben hatte (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Von traumatischen Befunden ist umso weniger auszugehen, als die Radiologin die Befunde im Vergleich zur vor dem Unfall angefertigten Bildgebung aus dem Jahr 2020 als im Wesentlichen unverändert beurteilte (vorstehend E. 3.3). Abgesehen davon verneinte auch Dr. A.___ traumatische Läsionen an der HWS (vorstehend E. 3.2).

    Nachdem sich Dr. A.___ im Schreiben vom 23. Januar 2023 (erneut) dahingehend geäussert hatte, dass die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall bestehenden (Rücken-) Beschwerden angesichts des im MRI der LWS vom 22. März 2022 objektivierten Befundes einer Flüssigkeitsansammlung im Operationsbereich möglicherweise im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden (vorstehend E. 3.6), nahm Dr. E.___ nun auch dazu Stellung. Gemäss seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Erläuterungen spiegelt ein noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe die physiologischen reaktiven Verände-rungen nach einer invasiven operativen Behandlung wider und kann dieser Befund angesichts der fehlenden Hinweise auf frische Verletzungsfolgen wie eine Gewebszerreissung, einen Bluterguss, ein Hämatom, eine Prellmarke oder einen bone bruise nicht als akute richtungsgebende strukturelle Traumafolge eingeordnet werden. Abgesehen davon wies Dr. E.___ zutreffend drauf hin, dass auch die Radiologin im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 22. März 2022 ein «postoperativ» noch flüssigkeitsreiches Granulationsgewebe dorsal epidural beidseits linksbetont feststellte (Urk. 7/I/24 S. 3 unten).

    Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Januar 2022 ein symptomatischer degenerativer sowie postoperativer Vorzustand im Bereich der LWS sowie auch ein symptomatischer ausgeprägter degenerativer Vorzustand im Bereich der HWS bestand
(vgl. Urk. 7/I/77 S. 5 unten, S. 6 oben) und das Unfallereignis bei Fehlen von strukturellen Läsionen beziehungsweise unfalltypischen Begleitverletzungen nur zu einer allenfalls vorübergehend verschlimmerten Symptomatik führte. Unter Hinweis auf die im Falle von ansonsten folgenlosen Gewebsprellungen und Zerrungen zu erwartende Ausheildauer von fünf bis sechs Monaten legte Dr. E.___ schliesslich begründet dar, weshalb er die Dauer der Verschlimmerung entsprechend befristete.

    Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen ist anzumerken, dass durch die Akten nicht belegt ist, dass beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 9. Januar 2022 ein für ein HWS-Distorsionstrauma typisches Beschwerdebild vorlag. Abgesehen davon, dass Dr. A.___ in seinem Bericht über die Erstkonsultation vom 18. Januar 2022 auch kein HWS-Distorsionstrauma, sondern ein seitliches Distraktionstrauma der HWS diagnostizierte (vorstehend E. 3.1), hat er auch den ihm von der Beschwerdegegnerin zugesandten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma nicht ausgefüllt (vgl. Urk. 7/I/8). Damit besteht keine Grundlage für die Annahme eines natürlich unfallkausalen HWS-Distorsionstraumas (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b).

4.6    Die Berichte von Dr. A.___ vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der schlüssigen Beurteilung durch Dr. E.___ zu wecken. Abgesehen davon, dass Dr. A.___ einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Januar 2022 und der aktuellen Beschwerdeproblematik (im Bereich der LWS) lediglich als nicht ausgeschlossen (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise als möglich (vorstehend E. 3.6) erachtete, verwies er zur Begründung seiner Einschätzung einzig auf die im MRI vom 22. März 2022 nachgewiesene Flüssigkeitsansammlung im Operationsbereich auf Höhe L3/4. Dass diese jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu werten ist, wurde durch Dr. E.___ mit nachvollziehbarer Begründung dargetan (vgl. vorstehend E. 4.5). Im Übrigen argumentierte Dr. A.___ lediglich mit den negativen Auswirkungen des Unfalls auf den klinischen Verlauf (vgl. vorstehend E. 3.2) und der verschlechterten Schmerzsituation im Bereich des Rückens (vgl. vorstehend E. 3.7), ohne jedoch darzutun, inwiefern neben dem bereits vor dem Unfall symptomatischen krankhaften Vorzustand von strukturellen Unfallverletzungsfolgen auszugehen ist. Darauf wies auch Dr. E.___ zutreffend hin (vgl. Urk. 7/I/77 S. 9).

4.7    Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dr. E.___ vorbringt (Urk. 11 S. 6 ff.), ist nicht stichhaltig. Soweit er sich auf den Standpunkt stellte, die medizinische Frage nach dem konkreten Unfallschaden sei immer noch nicht beantwortet (Urk. 11 S. 7 oben), verkennt er, dass Unfallverletzungsfolgen gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. E.___ eben gerade nicht erstellt sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erübrigten sich damit auch weitere Ausführungen zur Wirkungsdauer individuell konkret zu beurteilender Befunde durch den Versicherungsmediziner. Da durch die traumatische Einwirkung anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Januar 2022 gar kein struktureller Schaden verursacht wurde, geht auch die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2016 vom 5. April 2017 vertretene Auffassung fehl, dass vorliegend ein Vorzustand von einer Teilkausalität abzugrenzen sei (Urk. 1 S. 4 unten).

    Die von Dr. E.___ festgestellte Latenz von neun Tagen zwischen dem Unfallereignis und der Erstvorstellung des Beschwerdeführers bei Dr. A.___ stellte sodann lediglich einen Aspekt in der Argumentationslinie hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen richtungsgebender Traumafolgen dar. Die durch Dr. E.___ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Weitere Abklärungen zu den Umständen der Erstvorstellung (vgl. Urk. 11 S. 7 Ziff. 6.2) sind daher nicht angezeigt. Inwiefern der Beschwerdeführer schliesslich aus den in Frageform formulierten diversen Einwendungen in Ziff. 6.3-4 seiner Replik (Urk. 11 S. 8) etwas zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht und vermag die Beweiswertigkeit der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 jedenfalls nicht in Frage zu stellen.

    Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer insofern, als sich Dr. E.___ bei der Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine nicht auf eine konkrete medizinische Studie berief. Hingegen berief er sich – zumindest implizit - auf eine Erfahrungsregel hinsichtlich dem Ausheilen von Gewebsprellungen und Zerrungen. Dass mit Blick auf die beim Beschwerdeführer bestehende Ausgangssituation mit einer vorbestehenden komplexen degenerativen, bereits operativ behandelten Problematik der LWS mit protrahiertem Heilverlauf kein Bezug auf Studienergebnisse genommen werden kann, ist naheliegend. Angesichts dessen, dass sich beim Beschwerdeführer keine Unfallverletzungen objektivieren liessen, erscheint die Heranziehung von Erfahrungswerten hinsichtlich der Dauer der Ausheilung von wenig eindrücklichen Verletzungen wie Gewebsprellungen sowie Zerrungen vertretbar. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen letztlich erst per Ende August 2022 und damit rund siebeneinhalb Monate nach dem Unfallereignis einstellte. Damit steht ihr Entscheid auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, gemäss welcher es medizinischer Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch ohne Unfall wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2).

4.8    Zusammengefasst stellt die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 eine genügend beweiswertige Grundlage zur Beurteilung der relevanten Gesichtspunkte dar. Von Beweisergänzungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) darauf zu verzichten ist.

    Die von der Beschwerdegegnerin per Ende August 2022 verfügte Leistungseinstellung mangels Unfallkausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden ist damit zu bestätigen. Bei fehlender Unfallkausalität besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2    Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2 oben).

    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers beziehungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verursacherprinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt hat. Eine solche Durchbrechung des Unterliegerprinzips rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Wie vorstehend dargelegt (vorstehend E. 4.4), kann in der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 23. August 2022, auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid abstellte, keine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage erblickt werden. Auch wenn hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zusatzbeurteilung durch Dr. E.___ vom 3. Oktober 2023 von einer noch zulässigen Sachverhaltsvervollständigung im Rahmen einer an den Versicherungsmediziner gerichteten Rückfrage auszugehen ist (vorstehend E. 4.3), ist zu betonen, dass die Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 31. August 2022 hinaus geklagten Beschwerden erst in dieser Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig beantwortet wurde. Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (vgl. auch § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 107 lit. b und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).

    Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 sowie 8.1 % für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan