Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00123


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ war seit 1. April 1984 bei der Y.___ AG als Werbeassistentin angestellt und dadurch bei der Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft (später: Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Elvia; fortan: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. September 1985 einen Verkehrsunfall erlitt (Unfallmeldung vom 12. November 1985, Urk. 8/1001). Am 24. Januar 1989 wurde die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Chirurgie und Orthopädie, im Auftrag der Winterthur Versicherungen begutachtet (Urk. 7/020 S. 1). Seinem Gutachtensbericht vom 16. März 1989 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Distor-sionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 10. September 1985, chronisches posttraumatisches Cervicalsyndrom, Status nach Kontusion des rechten Knies am 10. September 1985 und posttraumatische Chondropathia patellae (Urk. 7/020 S. 15). Dr. Z.___ beurteilte die Versicherte in ihrem bisherigen Beruf als wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/020 S. 14). Er hielt fest, der medizinische Zustand sei, zumindest was die HWS betreffe, als weitgehend stationär und damit endgültig zu betrachten (Urk. 7/020 S. 16). Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 schätzte er den Integritätsschaden insgesamt auf 7,5 % für die HWS und höchstens 5 % für das rechte Knie (Urk. 7/027).

    Gestützt darauf sprach die Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 1990 eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von total 12,5 % zu (Urk. 8/1023).

    Auf Aufforderung der Versicherten hin (Urk. 8/1025) wurde ihr - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/1040) und gemäss Angabe des Unfallversicherers auf der Grundlage eines Vergleichs (Urk. 2 S. 7) - mit separater Verfügung vom 14. Oktober 1993 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab dem 1. Juli 1993 zugesprochen (Urk. 8/1042).

1.2    Mit Verfügung vom 25. März 2021 zog die Allianz beide Verfügungen aufgrund fehlender Adäquanzprüfung in Wiedererwägung. Sie stellte die Versicherungsleistungen per 31. März 2021 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/1080). Die dagegen von der Versicherten am 7. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/1082) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 ab (Urk. 8/1090 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 erhob die Versicherte am 4. September 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Unfall hat sich am 10. September 1985 ereignet. Die leistungszusprechenden Verfügungen ergingen am 19. Dezember 1990 (Integritätsentschädigung) und am 14. Oktober 1993 (Zusprechung der Invalidenrente ab 1. Juli 1993). Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

    Der Unfall ereignete sich somit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003. Auch der Beginn der Invalidenrente und die Zusprechung der Integritätsentschädigung fielen allein unter die Herrschaft des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Nach den übergangsrechtlichen Grundsätzen, die für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung für anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, ist daher zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 und soweit notwendig auf die damals geltenden Bestimmungen des UVG abzustellen. Für die Zeit danach, namentlich bezüglich der - Gegenstand des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2023 bildenden - Frage der Folgen einer Wiedererwägung ist hingegen das ATSG massgebend. Für den Verfahrensausgang ist die Änderung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der UV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss Urteil des Bundesgerichts U 192/03 vom 22. Juni 2004 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (Urteil des Bundesgerichts U 281/04 vom 9. November 2004 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sieht vor, dass materielle Bestimmungen des ATSG auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind, wobei als materielle Bestimmungen des ATSG Art. 3 bis Art. 26 sowie Art. 63 bis Art. 75 anzusehen sind. Diese Bestimmungen sind somit nicht anwendbar, soweit über die Leistung beziehungsweise Forderung bereits entschieden wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 16-17 zu Art. 82). Eine Dauerleistung, die gestützt auf eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidung auch über den 31. Dezember 2002 hinaus ausgerichtet wird, ist hingegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens grundsätzlich den Bestimmungen des ATSG anzupassen (Kieser, a.a.O., N. 14). Mithin findet namentlich Art. 53 ATSG betreffend die Wiedererwägung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 30. Juni 2023 erging, ist die ab 1. Januar 2022 geltende Fassung des ATSG massgeblich.

1.3    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

1.6    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.7    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

1.8    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

1.9

1.9.1    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

    Von erheblicher Bedeutung ist die Berichtigung von rechtskräftigen Verfügungen oder Einspracheentscheiden stets, wenn sie periodische Leistungen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4).

1.9.2    Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 53 und N. 30 zu Art. 50). Die in Art. 50 Abs. 1 ATSG statuierte Befugnis, Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich zu erledigen, ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen bzw. von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Zu betonen ist, dass gleich wie bei der (klaren) Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (nicht publizierte E. 3.2 in BGE 149 V 91 = Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2-4.2.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 unter anderem dar, ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sei dann gegeben, wenn die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgt sei (in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes). Eine Verfügung sei auch dann zweifellos unrichtig, wenn sie sich auf keine für die Beurteilung der Kausalität sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgebenden ärztlichen Abklärungen gestützt habe beziehungsweise letztere in ungenügender Weise erfolgt seien (Urk. 2 S. 4). Gleich wie bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) stelle eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, sodass der Unfallversicherer berechtigt sei, darauf zurückzukommen. Mit Wirkung ex nunc et pro futuro sei ein rechtskonformer Zustand herzustellen. Dabei sei wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urk. 2 S. 6). Dem Gutachtensbericht von Dr. Z.___ vom 16. März 1989 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder voll an ihrer früheren Stelle gearbeitet habe. Unter Berücksichtigung, dass das Gutachten für die Haftpflichtversicherung erstellt worden sei, habe Dr. Z.___ jeweils eine 15%ige Invalidität für die HWS-Problematik und das rechte Knie festgehalten, obwohl die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei eine Rente zugesprochen worden, obwohl keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestiert worden seien. Die Rentenzusprechung habe auf der Forderung des damaligen Rechtsvertreters nach einer UVG-Rente infolge einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens beruht, womit sie nicht gestützt auf die Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin stellte sich weiter auf den Standpunkt, bei der Leistungszusprechung mit den Verfügungen vom 19. Dezember 1990 und vom 14. Oktober 1993 habe sie sich überhaupt nicht mit der Problematik der Adäquanzprüfung auseinandergesetzt, wobei sie den Anspruch der Beschwerdeführerin nach dem damals massgebenden BGE 117 V 359 («Schleudertraumapraxis») hätte beurteilen müssen (Urk. 2 S. 6). Bereits in BGE 115 V 133 E. 4a und BGE 117 V 359 E. 4b sei gefordert worden, dass bei einem Unfall mit Schleudertrauma mit organisch nicht nachweisbaren Funktionsausfällen die adäquate Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden zu prüfen sei. Für die Bejahung eines Wiedererwägungsgrunds reiche es aus, dass diese Prüfung unterlassen worden sei. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die Adäquanz nach damaliger Praxis zu verneinen gewesen wäre. Vielmehr müsse die Adäquanz nun im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung geprüft werden, wobei Rechtsprechungsänderungen zu berücksichtigen seien. Die Verfügung vom 19. Dezember 1990 betreffend Integritätsentschädigung sei gestützt auf eine medizinische Prüfung erfolgt, hingegen sei keine Adäquanzprüfung erfolgt, womit sie zweifellos unrichtig sei. Hinsichtlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1993 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe damals geltend gemacht, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt aufgrund intensiv auftretender Kopfschmerzen und wegen unfallbedingt verminderter Resistenz gegen Stress und Leistungsdruck. Somit wäre eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich gewesen, sei jedoch nicht erfolgt. Die konkrete Rentenfestsetzung sei vergleichsweise erfolgt (Urk. 2 S. 7). Während Invaliditätsgrad und versicherter Verdienst ermessensweise hätten festgelegt werden können, sei die Einigung über den Rentenbeginn per 1. Juli 1993 gesetzeswidrig gewesen. Dr. Z.___ habe in seinem Gutachtensbericht vom 16. März 1989 nämlich festgehalten gehabt, dass der medizinische Endzustand spätestens am 24. Januar 1989 erreicht gewesen sei. Da der Rentenbeginn gemäss Art. 19 UVG mit dem Fallabschluss zusammenfalle, sei die Einigung über den Zeitpunkt des Rentenbeginns in gesetzeswidriger Weise erfolgt, was den Vergleich als offensichtlich unrichtig qualifiziere. Der Rentenanspruch habe nicht über fünf Jahre nach dem Unfall begonnen, weshalb auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht anwendbar gewesen wäre. Damit sei auch das Recht zweifellos unrichtig angewandt worden (Urk. 2 S. 7-8). Im Rahmen eines Vergleichs dürften rechtsprechungsgemäss keine rechtswidrige Vereinbarungen abgeschlossen werden. Über die Adäquanz oder das Unterlassen einer Prüfung der adäquaten Kausalität habe man sich nicht vergleichsweise geeinigt, sondern die Adäquanzprüfung sei nicht erfolgt, obwohl sie hätte erfolgen müssen. Da zwei zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommene Verfügungen vorlägen und die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ebenfalls erfüllt sei, seien die Voraussetzung der Wiederwägung erfüllt und die Prüfung ex nunc et pro futuro habe ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (Urk. 2 S. 8). Weil unter anderem Einschränkungen aufgrund organisch nicht (hinreichend) nachweisbarer Unfallfolgen geltend gemacht worden seien (verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie schnellere Ermüdung), sei eine gesonderte Adäquanzprüfung vorzunehmen. Da ein Status nach HWS-Distorsionstrauma vorliege, hingegen keine psychische Fehlentwicklung beziehungsweise Überlagerung, habe sie nach der Schleudertraumapraxis zu erfolgen, wobei die zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt werden dürfe (Urk. 2 S. 10). Das Unfallereignis sei - wie eine einfache Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug - als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren, oder allenfalls noch als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne (Urk. 2 S. 11). Von den in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien sei keines erfüllt (Urk. 2 S. 11-14). Demnach sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen und die Leistungseinstellung per Ende März 2021 sei nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 14).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde vom 4. September 2023 im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids habe sie das 64. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Nach dem Erreichen des AHV-Alters sei eine revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Art. 22 UVG nicht mehr zulässig. Dasselbe müsse für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente gelten, weshalb diese per se unzulässig sei (Urk. 1 S. 3). Eventualiter hätte bei der Rentenaufhebung die zumutbare Selbsteingliederung geprüft werden müssen, da sie ihre Rente 28 Jahre lang erhalten habe und bereits 64 Jahre alt sei (Urk. 1 S. 4).

    Des Weiteren machte sie geltend, eine zugesprochene Leistung dürfe nur wiedererwägungsweise aufgehoben werden, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass eine korrekte Bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Sodann dürfe kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Entscheidung bestehen (Urk. 1 S. 5). Sie wies darauf hin, dass diverse ihrer Verletzungen - sowohl betreffend das Knie als auch die HWS - bildgebend nachweisbar gewesen seien. Die Voraussetzungen gemäss BGE 117 V 359 E. 4b, nämlich die ärztliche Diagnose sowie das typische bunte Beschwerdebild, hätten vorgelegen (Urk. 1 S. 6). Erst in BGE 119 V 335
E. 2b vom 18. Mai 1993 sei die Schleudertrauma-Rechtsprechung ergänzt worden. Doch auch nach dieser seien die Voraussetzungen für eine Rentenzusprechung gegeben gewesen. Das Schleudertrauma sei mehrfach medizinisch bestätigt worden und die Kausalität sei nie diskutiert worden, weil sie klar gegeben gewesen sei. Auch habe Dr. Z.___ bestätigt gehabt, dass ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt geblieben sei (Urk. 1 S. 6-7).

    Ferner könne ein Vergleich nur unter erhöhten Anforderungen wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Der Rentenbeginn sei nicht falsch festgesetzt worden, zumal noch zahlreiche Heilbehandlungen stattgefunden hätten. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien klar nicht erfüllt (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn die Adäquanz nach den neuen Kriterien zu prüfen wäre, hätte sie weiterhin Anspruch auf die Rente der Unfallversicherung. Es handle sich um einen Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem schweren Unfall. Selbst im gesamten mittleren Bereich könne ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei. Es hätten dramatische Begleitumstände vorgelegen. Sodann habe sie schwere und zahlreiche Verletzungen erlitten, wobei gemäss BGE 117 V 369 S. 386 bereits die Häufung der Beschwerden ausreiche zur Bejahung dieses Kriteriums. Da die Beschwerden laut Dr. Z.___ objektivierbar seien, erübrige sich die Adäquanzdiskussion ohnehin. Ebenso zu bejahen seien das Kriterium der fortgesetzten belastenden ärztlichen Behandlung und jenes der erheblichen Beschwerden (Urk. 1 S. 8-10). Nach dem Gesagten sei die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung offensichtlich unzulässig. Eine neue Beweiswürdigung stelle keinen Wiedererwägungsgrund dar (Urk. 1 S. 10).

2.3    Die Beschwerdegegnerin merkte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 zum Inhalt der Beschwerdeschrift an, im Zeitpunkt der Aufhebung, welche mit Verfügung vom 25. März 2021 erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin noch nicht 62 Jahre alt gewesen und die Rente sei während rund 28 Jahren ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe demnach das AHV-Alter noch nicht erreicht gehabt und im Übrigen sei rechtsprechungsgemäss die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung grundsätzlich auch nach Erreichen des AHV-Alters möglich. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund von langjährigem Rentenbezug einen besonderen Schutzbedarf geltend mache, verweise sie auf Rechtsprechung aus der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss sei die Wiedererwägung der Rentenzusprechung trotz langer Bezugsdauer auch nicht aufgrund der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit oder der Rechtssicherheit ausgeschlossen. Bei der geringen Rente von 10 % gebe es keinen Grund, um den Fall vom Gesetz abweichend zu behandeln (Urk. 6 S. 3). Des Weiteren hielt sie daran fest, dass bereits in BGE 115 V 133 E. 4a und BGE 117 V 359 E. 4b gefordert worden sei, dass die adäquate Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden geprüft werde. Die Kopfschmerzen und die verminderte Resistenz gegen Stress und Leistungsdruck seien nicht organisch ausgewiesen, somit nicht objektivierbar, und es hätte einer Adäquanzprüfung bedurft. Der Fallabschluss sei gemäss Gutachten von Dr. Z.___ am 24. Januar 1989 erreicht gewesen und es gebe kein Ermessen bezüglich des Rentenbeginns, womit die vergleichsweise Rentenfestsetzung zweifellos unrichtig gewesen sei. Da die Beschwerden (verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und schnellere Ermüdung) nicht objektivierbar seien, habe eine Adäquanzprüfung nach der aktuell geltenden Rechtsprechung zu erfolgen (Urk. 6 S. 4), und diese führe zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urk. 6 S. 5).

3.

3.1    

3.1.1    Vorab ist mit Blick auf die Renteneinstellung zu prüfen, ob der Einwand der Beschwerdeführerin greift, dass ihre unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente schon allein aufgrund ihres Alters nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Dabei beruft sie sich auf Art. 22 UVG (Urk. 1 S. 3). Dieser besagt, dass die Rente in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine AHV-Rente bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters/Referenzalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), nicht mehr revidiert werden kann. Das Bundesgericht hat indes geklärt, dass die Bestimmung von Art. 22 UVG vom klaren Wortlaut her nur die (materielle) Revision nach Art. 17 ATSG betrifft und nicht auch die prozessuale Revision und die Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG. Vielmehr besteht rechtsprechungsgemäss keine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit (BGE 149 V 91 E. 7.6-7.8 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5.2 und E. 4.3). Hinzu kommt, dass die 1959 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung, welche mit Verfügung vom 25. März 2021 per 31. März 2021 erfolgte (Urk. 8/1080), noch nicht 64 Jahre alt war.

    Ihr Alter steht folglich der erfolgten wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung nicht entgegen.

3.1.2    Eventualiter machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Rentenaufhebung hätte die zumutbare Selbsteingliederung geprüft werden müssen, da sie ihre Rente 28 Jahre lang erhalten habe und bereits 64 Jahre alt sei (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin nimmt damit Bezug auf die im Bereich der Invalidenversicherung geltende Rechtsprechung, wonach bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die Aufhebung der bisherigen Rente der Invalidenversicherung im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen).

    Die Unfallversicherung kennt hingegen keine Bestimmungen, die als Grundlage für eine Übergangsfrist zwecks Eingliederung der versicherten Person ins Erwerbsleben in Frage kämen. Weder enthält das UVG eine Leistungskategorie «Eingliederungsmassnahmen», noch sind ihm (vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 UVG) spezifische Vorgaben zu entnehmen, die namentlich im Falle der revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung mit Blick auf deren zeitliche Wirkung zu beachten wären. Ebenso wenig hat sich im Bereich der Unfallversicherung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.2, 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.3), wobei hier auch auf Art. 28 Abs. 4 UVV zu verweisen ist. Gleiches gilt in Bezug auf einen langjährigen Rentenbezug. Für eine allfällige Erschwernis der Arbeitseingliederung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin somit nicht einzustehen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00020 vom 17. Mai 2021 E. 5.7).

    Im Übrigen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprechung bereits wieder voll arbeitstätig an ihrer früheren Arbeitsstelle (Urk. 7/020 S. 4 und S. 14), weshalb keine langjährige invaliditätsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bestanden hat. Vielmehr greift sodann - in der Invaliden-versicherung, auf welche sich die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung bezieht - die Selbsteingliederung unter anderem dann, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Einwänden nicht durch. Vielmehr ist diesbezüglich der Beschwerdegegnerin beizupflichten (vgl. Urk. 6 S. 3).

3.2    

3.2.1    Anlässlich der Exploration durch Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin an, bei Belastung und vor allem bei längerem Vorneigen des Kopfes während der Arbeit träten im Verlaufe des Tages immer noch zunehmende Schmerzen im Nacken auf, welche nach einiger Zeit in den Hinterkopf und bei sehr grosser Intensität beidseits bis zu den Jochbeinen ausstrahlten. Auch rasche Kopfdrehungen lösten vorübergehend Nackenschmerzen aus, welche jedoch im Verlaufe von zehn Minuten jeweilen wieder abklängen. Ferner sei der Nacken gegenüber Schlägen und Stössen sehr empfindlich. Im Weiteren klagte die Beschwerdeführerin über eine verminderte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und eine raschere Ermüdbarkeit. Die Beschwerden im rechten Arm seien nach einer Akupunkturbehandlung vollständig verschwunden. Die Beschwerden im rechten Knie seien stationär und vor allem beim Bergabgehen und beim Sport träten retropatelläre Schmerzen auf, währenddem das Gehen auf ebener Strasse nur geringe Beschwerden verursache (Urk. 7/020 S. 11-12).

    In seiner Beurteilung gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, die ersten Röntgenaufnahmen der HWS vom 17. September 1985 hätten ausser einer leichten rechtskonvexen Torsionskoliose keinen auffälligen Befund gezeigt (Urk. 7/020 S. 13). Insbesondere sei keine ossäre Läsion erkennbar (Urk. 7/020 S. 10). Auf den seitlichen Funktionsaufnahmen vom 30. Oktober 1985 seien jedoch eine vollständige Blockierung zwischen den Segmenten C6 und C7 und eine nahezu vollständige Blockierung zwischen C5 und C6 sowie C7 und Th1 aufgefallen. Eine Instabilität sei hingegen nicht nachweisbar. Die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks vom 17. Dezember 1986 seien bis auf kleine Randosteophyten an der Patella unauffällig (Urk. 7/020 S. 13). Die relativ kurze Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem ersten Auftreten von Nackenschmerzen sowie die einige Wochen später nachweisbaren Blockierungen der unteren Segmente der im Übrigen radiologisch unauffälligen HWS deuteten darauf hin, dass es sich um ein relativ schweres Distorsionstrauma der HWS gehandelt habe. Der Verlauf sei für eine solche Verletzung durchaus typisch. Die Beschwerdeführerin leide noch rund 3,25 Jahre nach dem Unfall unter Nackenschmerzen, welche bei Belastung und bei raschen Kopfdrehungen sowie durch Schläge und Stösse ausgelöst würden. Die Beschwerden seien auch weitgehend objektivierbar. Da nach den bisherigen Erfahrungen nach Schleuderverletzungen der HWS in der Regel im Verlauf von zwei Jahren eine weitgehende Stabilisierung eintrete, müsse man im vorliegenden Falle mit grösster Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die noch vorhandenen Beschwerden auch in Zukunft weiterbestehen würden (Urk. 7/020 S. 13-14). Die Chondropathia patellae sei mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die Kontusion des rechten Knies beim Unfall vom 10. September 1985 ausgelöst worden und ihre Prognose sei noch unsicher (Urk. 7/020 S. 14).

3.2.2    Die Lohneinbusse im Vergleich zum Gesundheitsfall machte die Beschwerdeführerin in der Korrespondenz vor der Rentenzusprechung im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass bei Lese- und Schreibarbeiten (auch am Computer) jeweils nach kurzer Zeit Kopfschmerzen aufträten. Sie ermüde viel rascher als vor dem Unfall und müsse häufig Pausen einschalten, um den Tag durchstehen zu können (Urk. 8/1025/Beilage 1 S. 3). Wegen intensiv auftretender Kopfschmerzen und wegen der unfallbedingt verminderten Resistenz auf Stress und Leistungsdruck sei sie ihrer Tätigkeit in der Marketing-Branche nicht mehr gewachsen (Urk. 8/1025/Beilage 1 S. 6).

    Der rentenzusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin vom 14. Oktober 1993 ist nichts Näheres zu den beim Verkehrsunfall vom 10. September 1985 erlittenen Verletzungen und deren Folgeerscheinungen zu entnehmen (Urk. 8/1042 S. 1). Ersichtlich ist indes, dass die Rentenzusprechung im Wesentlichen gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. September 1992 erfolgte (Urk. 8/1042 S. 2), mithin infolge der geltend gemachten Beeinträchtigungen gewährt wurde.

3.2.3    Die spezielle Adäquanzprüfung entfällt nicht bereits dann, wenn das Leiden von den Ärzten als organisches Leiden bezeichnet wird. So geht die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata und den adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungen gerade davon aus, der Unfallmechanismus führe zu nach dem heutigen Stand der Wissenschaften nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten sei. Auf eine spezielle Adäquanzprüfung kann daher gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprache geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür müssen die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2, 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).

    Bildgebend nachgewiesen wurde am 30. Oktober 1985 eine Blockierung der HWS im Bereich C5 bis Th1 (Urk. 7/020 S. 10 und S. 13). Bei der Blockierung im orthopädischen Sinne handelt es sich um eine reversible schmerzhafte Einschränkung des Bewegungsablaufes im Gelenk, die eine oder mehrere Bewegungsrichtungen betrifft und nicht durch eine Kontraktur bedingt ist. Dadurch kommt es zur segmentalen oder artikulären Hypomobilität (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage 2023, S. 248). Dafür, dass durch eine Blockierung nebst Schmerzen und Veränderungen in der Beweglichkeit weitere Funktionsausfälle objektiv ausgewiesen wären, fehlt es damit an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen ist nicht dokumentiert, ob die in der Röntgenuntersuchung vom 30. Oktober 1985 ersichtliche Blockierung, welche in der Literatur als reversibel bezeichnet wird, im Zeitpunkt des Fallabschlusses überhaupt weiterhin bestand.

    Jedenfalls stellen selbst im Falle einer weiterbestehenden Blockierung der HWS weder die (Kopf-)Schmerzen, deren Feststellung sich von vornherein einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1), noch die raschere Ermüdbarkeit oder die verminderte Leistungsfähigkeit organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Sinne der eingangs dieser Erwägung zitierten Rechtsprechung dar.

    In deren Sinn reicht es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) - nicht aus, dass Dr. Z.___ die Beschwerden als objektivierbar bezeichnete. Hinzu kommt, dass er die geklagten Beschwerden nur weitgehend und nicht vollständig für objektivierbar hielt. Diese Äusserung erfolgte überdies im Kontext der geklagten Nackenschmerzen (Urk. 7/020 S. 13), weshalb sie nicht dahingehend verstanden werden kann, dass er auch eine rasche Ermüdbarkeit und eine verminderte Leistungsfähigkeit für objektivierbar gehalten hätte.

    Hinsichtlich der anlässlich der Exploration durch Dr. Z.___ vom 24. Januar 1989 noch vorhandenen Verspannungen und Druckempfindlichkeiten (Urk. 7/020 S. 6) ist zu bemerken, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen für sich allein nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17; Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen würden dadurch nicht die Beschwerden erklärt, die der Rentenzusprechung zu Grunde lagen.

    Stütze findet diese Auffassung auch in den späteren Berichten des Kreisspitals A.___ vom 18. April 2000 sowie vom 3. Mai 2000, in welchen der Kopfschmerz als «unklarer Genese» beschrieben wurde (Urk. 7/034-035).

    Entsprechend erfolgte die Rentenzusprechung im Ergebnis nicht gestützt auf organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen.

3.2.4    Die nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehende teilweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen war, hätte demnach einer Adäquanzprüfung nach Schleudertrauma-Praxis bedurft, welche mit dem in BGE 117 V 359 publizierten Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 1991 begründet wurde (E. 1.7 vorstehend). Damit gehörte sie im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 14. Oktober 1993 bereits zur zu beachtenden Rechtspraxis, welche mitunter massgebend ist für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit (E. 1.9.1 vorstehend).

    Die Beschwerdegegnerin respektive ihre Rechtsvorgängerin hat sich in der Verfügung vom 14. Oktober 1993 (Urk. 8/1042) nicht mit der Frage der Adäquanz befasst. Auch den übrigen echtzeitlichen Dokumenten sind keine Hinweise für eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin angestellten Kausalitätsüberlegungen (Urk. 1 S. 6-8) beziehen sich ausschliesslich auf den natürlichen Kausalzusammenhang. Dass keine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs vorgenommen wurde, macht die Verfügung - unabhängig davon, ob sie im Resultat korrekt war oder nicht, beziehungsweise unabhängig vom Ergebnis, zu welchem die Adäquanzprüfung damals geführt hätte - rechtsprechungsgemäss zweifellos unrichtig, womit ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist (E. 1.9.2 vorstehend).

    Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung auch aus anderen Gründen (vgl. Urk. 2 S. 7-8 versus Urk. 1 S. 8) zulässig wäre.

    Angesichts der Periodizität der Rentenleistungen ist denn auch die Voraussetzung der Erheblichkeit ohne Weiteres zu bejahen (E. 1.9.1 vorstehend).

3.2.5    Nach Lage der Akten belegt und unbestritten (Urk. 2 S. 7) ist, dass die Rentenzusprechung materiell vergleichsweise erfolgte, sie wurde jedoch in die Form einer Verfügung gekleidet (Urk. 8/1042). Der Umstand, dass sich die Verfügung auf einen Vergleich stützte, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung hinsichtlich der rentenzusprechenden Verfügung erfüllt sind, da die Verwaltung im Rahmen eines Vergleichs keine rechtswidrige Vereinbarung abschliessen darf. Eine unterbliebene Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der Beschwerden zum Unfallereignis nach dem damals massgebenden BGE 117 V 359 basiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einer falschen Rechtsanwendung und ist als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren ist, selbst wenn die Verfügung auf einem Vergleichsvorschlag beruhte (in BGE 149 V 91 nicht publizierte E. 6.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023; E. 1.9.2 vorstehend).

3.3    Die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung erging demgegenüber am 19. Dezember 1990 (Urk. 8/1023) und damit vor der Einführung der Schleudertrauma-Praxis mit BGE 117 V 359 vom 4. Februar 1991 (vgl. E. 1.7 vorstehend). Für eine zweifellose Unrichtigkeit der die Integritätsentschädigung zusprechenden Verfügung machte die Beschwerdegegnerin keine anderen Gründe geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich.

    Überdies ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ihrer Berichtigung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu verneinen, zumal ein entsprechender Anspruch auf Rückerstattung verjährt ist. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin am Erlass eines Entscheids des blossen Inhalts, die ursprüngliche Verfügung vom 19. Dezember 1990 werde in Wiedererwägung gezogen, besteht vor diesem Hintergrund nicht, wenn daran - wie hier - keine Rückforderung der Integritätsentschädigung geknüpft wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2 [nicht publiziert in BGE 149 V 91]).

    Da die Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Dezember 1990 betreffend Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/1080 S. 2) weder im Dispositiv der Wiedererwägungsverfügung vom 25. März 2021 (Urk. 8/1080 S. 9) noch in jenem des darauffolgenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 Niederschlag gefunden hat (Urk. 2 S. 15), erübrigt sich eine Korrektur des angefochtenen Entscheids deswegen. Für die verfügte Leistungseinstellung (Urk. 8/1080 S. 9) bleibt es folgenlos und ist es irrelevant, ob auch hinsichtlich der die Integritätsentschädigung zusprechenden Verfügung die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind.


4.

4.1    Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vorliegend gegeben sind, gilt es mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (vgl. E. 1.9.2). Die nachzuholende Adäquanzprüfung hat nicht im Lichte der Kriterien nach BGE 117 V 359 im Zeitpunkt der leistungszusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1993 zu erfolgen, sondern nach BGE 134 V 109 per Zeitpunkt der Verfügung, mit welcher die Leistungen eingestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.4.1 mit Hinweisen [in BGE 149 V 91 nicht publiziert]). Dabei ist unbestritten geblieben, dass die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat (Urk. 2 S. 10 Rz. 41, Urk. 1). Dies überzeugt angesichts des diagnostizierten Status nach HWS-Distorsionstrauma und beim Fehlen von psychiatrischen Diagnosen (Urk. 7/020 S. 15), beziehungsweise da keine psychische Fehlentwicklung ausgewiesen ist.

4.2    

4.2.1    Zunächst ist festzulegen, ob es sich beim Ereignis vom 10. September 1985 um einen leichten, einen mittelschweren oder einen schweren Unfall handelt. UV170120Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung psychisch, Einteilung der Unfälle03.2024Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

4.2.2    Das Unfallereignis wurde im Rapport der Kantonspolizei Zürich gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen so geschildert: Die Beschwerdeführerin sei mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h in Richtung B.___ gefahren, als ihr auf ihrer Fahrbahn ein im Überholvorgang befindlicher Personenwagen entgegengekommen sei. Als ihr bewusst geworden sei, dass eine Kollision mit Abbremsen nicht vermeidbar sei, habe sie beschleunigt, um an den rechts stehenden Betonblöcken vorbeizukommen, und sei dann nach rechts aufs Trottoir ausgewichen. Dort rammte sie einen parkierten Personenwagen. Dieser wurde nach vorne gegen einen Baum katapultiert (Urk. 8/1003 S. 4-5 und Urk. 8/1005 S. 4-5).

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht ein, und räumte ein, allenfalls könnte er noch als mittelschwer im engeren Sinn qualifiziert werden (Urk. 2 S. 11 Ziff. 46). Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderungen teilweise gar als leichte Ereignisse (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.2.2). Daran ändert auch nichts, wenn es sich nicht um einen eigentlichen Auffahrunfall handelt, sondern eine seitlich-frontale Kollision stattgefunden hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 10 mit Hinweisen). Auch bei einem frontalen Aufprall, im Zuge dessen das Fahrzeug der versicherten Person eine Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 30 km/h erfuhr, wurde von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2).

    Ein Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinn wurde demgegenüber beispielsweise im Falle einer Massenkollision bejaht, anlässlich welcher die versicherte Person ihr Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten konnte, vom nachfolgenden Fahrzeug angefahren wurde und noch drei weitere Zusammenstösse erlitt, wobei ein Totalschaden resultierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5.1). Ebenfalls ein mittelschwerer Unfall lag vor, als die versicherte Person mit ihrem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn geriet und es mit einem ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren zu einer Frontalkollision kam. Das Fahrzeug der Versicherten wurde ins angrenzende Wiesland geschleudert. Die Airbags wurden ausgelöst. Bezüglich der Kasuistik zu mittelschweren Unfällen zu erwähnen sind weitere Ereignisse, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam; bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug; von der Strasse abkam und sich überschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam; mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben geriet, wobei es sich mehrere Male überschlug; frontal mit einem anderen Personenwagen kollidierte, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde; bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, sich seitlich überschlug und auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand kam; mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte; auf der Autobahn mit ca. 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, wobei es einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam; ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca.
80 km/h fahrendes noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Die dargelegte Kasuistik macht deutlich, dass der Zusammenstoss der Beschwerdeführerin mit einem parkierten Personenwagen zu geringeren Krafteinwirkungen führte, als die zuletzt genannten Ereignisse, so dass von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist.

4.2.4    Der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich um einen Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem schweren Unfall, weil sie einem falsch entgegenkommenden Fahrzeug nur habe ausweichen können, indem sie ihr Fahrzeug nach rechts gelenkt habe und dort gegen ein Fahrzeug geprallt sei (Urk. 1 S. 8-9), kann dabei nicht gehört werden. Nach besagter Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.2.1) ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften massgebend und führt eine vermiedene Frontalkollision - anders als dies bei einer Frontalkollision mit einem entgegenfahrenden Fahrzeug oder bei einer seitlich-frontalen Kollision mit einem anderen fahrenden Fahrzeug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.2) der Fall sein kann - nicht zur Annahme eines Unfalls im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem schweren Unfall, zumal die Beschwerdeführerin effektiv nur mit einem parkierten Fahrzeug zusammengestossen ist. Das Ereignis ist mit Blick auf die in vorstehender Erwägung aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 zitierte Kasuistik insbesondere nicht dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen, da dies auch in Bezug auf Verkehrsunfälle mit höheren Krafteinwirkungen verneint wurde.

    Auch Unfallfolgen wie Fahrerflucht des laut den Angaben der Beschwerdeführerin fehlbaren Lenkers (vgl. Urk. 1 S. 9) sind bei der Würdigung der Unfallschwere nicht zu berücksichtigen (E. 4.2.1 vorstehend).

4.2.5    Mit der Einstufung des Unfalls in den mittelschweren Bereich in Angrenzung zum leichten Bereich ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs somit nur dann zu bejahen, wenn von den massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.7 vorstehend sowie E. 4.3.1 nachstehend) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.3). Bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich würde alternativ ein in ausgeprägter Weise erfülltes Kriterium oder die Erfüllung von drei Kriterien ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

4.3    

4.3.1    Als für die Adäquanzprüfung nach Schleudertrauma-Praxis massgebende Kriterien nennt die Rechtsprechung:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

    Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. 
U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).    

    Bei der Neuprüfung des Umfangs des Anspruchs ex nun et pro futuro darf die zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4 ).

4.3.2    Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen, auch wenn es sich um einen heftigeren Aufprall auf einen parkierten Personenkraftwagen gehandelt hat; allerdings blieb das Auto der Beschwerdeführerin auf den Rädern stehen. Das Kriterium wurde denn auch regelmässig nur bei deutlich einprägsameren Umständen bejaht, wobei dieses Kriterium objektiv zu beurteilen ist und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (vgl. die Praxisübersicht in: Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Eingedenk dessen führen auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, sie habe einer noch heftigeren Frontalkollision durch ein fehlerhaft überholendes Auto nur ausweichen können, indem sie in ein parkendes Auto haben steuern müssen, und dass der fehlbare Fahrer Fahrerflucht begangen habe (Urk. 1 S. 9), nicht zu einer Bejahung dieses Kriteriums.

4.3.3    Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.1 unter Hinweis auf BGE 134 V 109). Solches ist vorliegend nicht ausgewiesen. Zudem können erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen habe, bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2).

    Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe schwere und zahlreiche Verletzungen erlitten, so eine Schädelprellung, eine schwere commotio cerebri, ein schweres Schleudertrauma, eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges sowie eine Kontusion des rechten Knies, sodass dieses Kriterium in Anlehnung an BGE 117 V 369 E. 5b als in ausgeprägter Weise erfüllt zu betrachten sei (Urk. 1 S. 9-10). Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass die veränderte Rechtspraxis zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 12), was zutrifft (vorstehende E. 4.3.1 am Ende).

    In der Unfallmeldung vom 12. November 1985 waren als Verletzungen ein
HWS-Trauma, eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge sowie diverse Schürfungen, etwa am Knie, angegeben worden (Urk. 8/1001, vgl. auch den Polizeirapport vom 22. September 1985, Urk. 8/1005 S. 2). Weitere pathologische Eintrittsbefunde waren gemäss dem Bericht des erstbehandelnden Universitätsspitals C.___ vom 24. Februar 1986 nicht erhebbar (Urk. 7/001 S. 1). Laut den ursprünglichen ärztlichen Angaben war die Beschwerdeführerin nie bewusstlos gewesen (Urk. 7/001 und Urk. 7/003) und von einem Schädelhirntrauma war in den echtzeitlichen Unterlagen keine Rede. Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Unfall von einem Passanten nach Hause geführt, von wo aus sie den Halter ihres Fahrzeuges verständigte. Anschliessend begab sie sich ins Universitätsspital C.___ (Urk. 8/1005 S. 5). Nach der dortigen ambulanten Behandlung konnte sie am Unfallort befragt werden (Urk. 8/1005 S. 7). Im weiteren Verlauf litt sie während vieler Wochen an immobilisierenden Kopf- und Nackenschmerzen, welche belastungsabhängig und verbunden mit Nausea und zum Teil Schwindel auftraten. Im Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 24. Februar 1986 wurde erstmals eine allmähliche Besserung dokumentiert (Urk. 7/001 S. 1). Der vorliegende Sachverhalt ist insgesamt nicht mit Fällen vergleichbar, in denen das Bundesgericht das Adäquanzkriterium in der aktuelleren Rechtsprechung bejaht hat (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 356
E. 5.5.1 mit Hinweisen). «Ohne Weiteres» verneint wurde dieses Kriterium beispielsweise in einem praktisch vergleichbaren Fall, in welchem der Unfall sogar zu einer notfallmässigen siebentägigen Hospitalisation führte, und im Austrittsbericht Kontusionen des Thorax und der BWS (Brustwirbelsäule), Distorsion der HWS, unklare rechtsseitige, nicht-dermatombezogene Sensibilitäts- und Kraftminderung an oberer und unterer Extremität sowie starke Kopf- und Nackenschmerzen festgehalten wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 Sachverhalt lit. A und E. 4.2.1).

4.3.4    Blosse Verlaufskontrollen und Abklärungsuntersuchungen sowie manualtherapeutische Behandlungen wie Physiotherapie stellen keine spezifische Behandlung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.4). Selbst wiederholt mehrere Wochen dauernde Aufenthalte in Kliniken (vgl. Urk. 1 S. 10) führen nicht ohne Weiteres zur Bejahung der anvisierten erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.2.2). Das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist damit mit Blick auf die Rechtsprechung und den Umstand, dass die Therapie der Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - mehrheitlich aus der Behandlung von Triggerpunkten, manueller Traktion, Bewegungsübungen (Urk. 7/020 S. 3) und Akupunktur (Urk. 7/032) bestand, ebenfalls zu verneinen.

4.3.5    Hinsichtlich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Dass bei der Beschwerdeführerin dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen, mithin dass diese über den Fallabschluss hinaus bejaht wurden, ist demnach nicht von Bedeutung. Die Kniebeschwerden traten nur zeitweilig auf (Urk. 7/020 S. 2), insbesondere überlastungsbedingt (Urk. 7/030), und damit nicht ohne wesentlichen Unterbruch in erheblichem Ausmass. Insgesamt weisen die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geklagten Beschwerden ein Ausmass auf, dass sie den früher betriebenen Fünfkampf aufgeben musste, hingegen blieben ihr ein reduziertes Konditionstraining und vorsichtiges Skifahren weiterhin möglich und auch ihre Arbeitstätigkeit an der bisherigen Stelle konnte sie wieder aufnehmen (Urk. 7/020 S. 4). Damit kann das Kriterium als in einfacher Weise erfüllt betrachtet werden, hingegen übersteigen die Beschwerden das bei Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.3 und 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.5).

4.3.6    Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen sind ebenfalls nicht ausgewiesen und auch nicht behauptet. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3), weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.

4.3.7    Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.7) bezieht sich nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7). Vorliegend war die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. Z.___ vom 24. Januar 1989 wieder voll arbeitsfähig an ihrer früheren Stelle (Urk. 7/020 S. 4 und S. 14). Eine volle Arbeitsfähigkeit war bereits seit dem 23. Mai 1987 wieder gegeben und auch zuvor war sie seit dem 14. August 1986 nurmehr geringgradig allenfalls in qualitätsmässiger, aber nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt (Urk. 7/020 S. 4 und S. 14, Urk. 8/1025/Beilage 1 S. 3). Überdies beziehen sich Arbeitsunfähigkeitsatteste praxisgemäss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sodass unklar bleibt, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Obwohl vergleichsweise von einem Invaliditätsgrad von 10 % und damit von einer gewissen Erwerbseinbusse ausgegangen wurde, welche allerdings nach der besagten Rechtsprechung nur bis zum Fallabschluss zu berücksichtigen ist, ist das Kriterium nach dem Dargelegten nicht erfüllt.

4.4    Da nur eines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist und dies nicht in ausgeprägter Weise, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 10. September 1985 erlittenen Unfall und den über die Leistungseinstellung per 31. März 2021 hinaus geklagten Beschwerden. Die Leistungseinstellung erfolgte deshalb zu Recht.

4.5    Die sinngemäss geltend gemachte Fragwürdigkeit der Rentenaufhebung (Urk. 1 S. 10: «völlig daneben geht») steht deren Zulässigkeit nicht entgegen, auch wenn ein bedachtsamer Umgang mit dem Institut der Wiedererwägung in der gegebenen Konstellation ratsam wäre (nicht publizierte E. 8 in BGE 149 V 91 = Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023).

4.6    All dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer