Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00132


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 13. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat

Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1991, erlitt am 16. Mai 2009 als Folge eines Sturzes aus dem Fenster eine Wirbelfraktur (Urk. 9/1). Die Swica Versicherungen AG (im Folgenden: Swica) trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 9/7). Nachdem die Versicherte ihre im Unfallszeitpunkt begonnene Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau und in der Folge im August 2014 eine von der Invalidenversicherung finanzierte (Urk. 12/53/10-11) berufliche Ausbildung zur Kauffrau abgeschlossen hatte (Urk. 12/29 und Urk. 12/57), stellte die Swica mit durch Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (Urk. 9/200) bestätigter Verfügung vom 10. März 2016 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 100 % die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 35 % zu (Urk. 9/175).

1.2    Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Dezember 2016 (Urk. 9/A/191) meldete die Versicherte am 2. Februar 2017 einen Rückfall an (Urk. 9/A/193), welchen die Swica mit Schreiben vom 8. Mai 2017 anerkannte (Urk. 9/212).

    Gestützt auf das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des Y.___ vom 24. Oktober 2017 (Urk. 9/B/231/2-58), an welchem sie sich beteiligt hatte (Urk. 9/A/225-226), stellte die Swica ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. Januar 2020 ein und sprach der Versicherten ab 1. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % eine Invalidenrente zu (Urk. 9/B/275 = Urk. 3/2). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2020 Einsprache (Urk. 9/B/284 = Urk. 3/3). Die Swica sistierte das Einspracheverfahren am 27. März 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens (Urk. 9/B/294 = Urk. 3/4).

1.3    Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2022 im Prozess Nr. IV.2019.00670 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2019, mit welcher ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung verneint worden war, auf mit der Feststellung, dass die Versicherte ab Februar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 9/B/316).

1.4    Mit Wiedererwägungsverfügung vom 29. November 2022 (Urk. 9/B/324 = Urk. 3/5) stellte die Swica die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten per Ende Februar 2020 ein und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab März 2020 eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'644. pro Monat zu (S. 4 Ziff. 4). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. Dezember 2022 (Urk. 9/B/330 = Urk. 3/6) wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 ab (Urk. 9/B/364 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer Komplementärrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ab 1. März 2020 (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Swica zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 schloss die Swica auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Am 20. Oktober 2023 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 10), welche am 2. November 2023 eingereicht wurden (Urk. 11). Mit Replik vom 26. Januar 2024 (Urk. 16) respektive Duplik vom 1. März 2024 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 und Urk. 20).


3.    Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Meldung (am 1. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen; vgl. Aktenverzeichnis) erneut einen Rückfall angezeigt hat (Urk. 9/B/334), auf welchen die Swica am 23. Mai 2023 eingetreten ist (Urk. 9/B/352). Dieser ist nach Lage der Akten noch nicht abgeschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Mai 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

    Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 133 V 594, 131 V 362).

1.4    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei der Verdienst, den die Beschwerdeführerin mit abgeschlossener Lehre als Detailhandelsfachfrau hätte erzielen können, heranzuziehen, da sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall immer noch in diesem Beruf arbeiteten würde. Dieses Einkommen sei nicht zu parallelisieren, da es nicht unterdurchschnittlich gewesen sei beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe (S. 6 Ziff. 3.8.1). Bezüglich des Invalideneinkommens rechtfertige es sich angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich auf den Tabellenlohn gemäss TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 2 abzustellen (S. 7 Ziff. 3.8.2). Von einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn sei abzusehen, da die leidensbedingten Einschränkungen im Gutachten vollumfänglich berücksichtigt worden seien (S. 7 Ziff. 3.8.3). Angesichts der Rente der Invalidenversicherung von 43 % (Viertelsrente) sei eine Komplementärrente berechnet worden. Da die Komplementärrente den maximalen Anspruch der ordentlichen Rente übersteige, bestehe ein Anspruch auf die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 %, welche ohnehin schon höher sei als die zugesprochene Rente der Invalidenversicherung von 43 % (S. 7 Ziff. 3.8.4).

    Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt dahingehend (Urk. 7), dass das Valideneinkommen, das dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspreche, nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden könne, auch wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liege, weshalb für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen kein Anlass bestehe (S. 4 Ziff. 4.4). Selbst wenn von einer Unterdurchschnittlichkeit des Validenlohns ausgegangen würde, würde diese nicht auf personenbezogenen Faktoren beziehungsweise invaliditätsfremden Gründen beruhen, sondern darauf, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem tieferen Einkommen begnügt habe (S. 5 Ziff. 5.5).

    Mit Duplik wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (Urk. 19), dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Arbeitgeberin als Verkäuferin ab Januar 2019 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'305. (x 13) erzielt hätte, wohingegen der Mindestlohn gemäss GAV der Arbeitgeberin im Jahr 2018 Fr. 4'200. betragen habe. Auch wenn das Valideneinkommen unter dem LSE-Lohnniveau liege, könne der Validenlohn nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, weshalb kein Anlass für eine Parallelisierung bestehe (S. 4 Ziff. 3.4). Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügt habe, womit ohnehin kein Anlass für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen bestehe (S. 4 Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin hätte überwiegend wahrscheinlich auch ohne Unfall weiterhin im Detailhandel gearbeitet. Ihre Schulleistungen, die hohe Arbeitsmotivation und die Leistungsbereitschaft sowie die Absicht, auch als Mutter erwerbstätig sein zu wollen, stellten keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung dar (S. 6 oben).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), gemessen am im Jahr 2020 von allen Frauen im Kompetenzniveau 2 erzielten, der wöchentlichen Arbeitszeit angepassten Einkommen von Fr. 63'125. weiche das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von Fr. 56'524.65 um 10.46 % ab. Dies liege darin begründet, dass sie im Jahr 2019 erst 28 Jahre alt gewesen sei und nach Lehrabschluss am 1. August 2014 noch über wenig Berufserfahrung verfügt habe. Seit Lehrabschluss bis ein Jahr vor Beginn des Rentenanspruchs habe sich ihr Einkommen lediglich um Fr. 85. pro Monat erhöht, was der fehlenden Berufserfahrung und dem Umstand, dass sie im Validenfall bloss einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde, geschuldet sei. Das Valideneinkommen sei deutlich unterdurchschnittlich und dieser Umstand sei auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb das Valideneinkommen zu parallelisieren sei (S. 8 Ziff. 17-18), was zu einem massgebenden Valideneinkommen von rund Fr. 59'969. führe (S. 8 Ziff. 18). Ihr seien zwar leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, jedoch zögen die dabei zusätzlich zu berücksichtigenden Limitierungen selbst im Rahmen bloss leichter Tätigkeiten den Ausschluss von bestimmten Verrichtungen nach sich, so namentlich Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in unebenem Gelände, in Zwangshaltungen oder in nasskalter Umgebung sowie länger dauernder direkter Kundenkontakt am Frontdesk oder im Verkauf. Dies berechtige zu einem leidensbedingten Abzug von 5 % (S. 10 Ziff. 22). Das Invalideneinkommen betrage damit bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % rund Fr. 29'985. und verglichen mit dem Valideneinkommen resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 50 % (S. 10 Ziff. 23 und 24).

    Mit Replik führte sie aus (Urk. 16), wäre sie nicht verunfallt, hätte sich ihr Lehrabschluss nicht verzögert. Im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung hätte sie somit über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung verfügt. Es erweise sich daher nicht als sachgerecht, nach wie vor auf den GAV-Mindestlohn beziehungsweise einen moderat höheren Monatslohn abzustellen. Dies müsse umso mehr deshalb gelten, als sich selbst die Löhne gemäss GAV unter anderem nach der Berufserfahrung und der individuellen Leistung richteten (S. 2 Ziff. 6). Die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zeigten, dass sich im Jahr 2021 55.2 % der erwerbstätigen Frauen im Alter von 25 bis 34 Jahren in einer Weiterbildung befunden hätten, wobei der Zweck der Weiterbildung in 48.5 % der Fälle beruflich begründet gewesen seien. Im Jahr 2016 hätten sich sogar 76.1 % der erwerbstätigen Frauen im Alter zwischen 25 und 34 Jahren in einer Weiterbildung befunden, wovon 66.3 % beruflich begründet gewesen sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass auch sie sich ohne invalidisierenden Unfall in einer beruflichen Weiterbildung befunden und dementsprechend im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung ein Einkommen erzielt hätte, das deutlich über einem moderat höheren GAV-Mindestlohn gelegen hätte. Dabei dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Weiterbildungen zu beruflichen Zwecken positiv auf die Einkommensentwicklung auswirkten. Statistisch gesehen komme es zudem bei Frauen im Alter von 20 bis 29 Jahren zu einer bedeutenden Einkommenszunahme (S. 3 Ziff. 7). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erweise sich mehr als nur gerechtfertigt (S. 4 Ziff. 8). Der Umstand, dass die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung gegenüber der Beschwerdegegnerin grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalte, ändere daran nichts. Einen nach UVG tieferen Invaliditätsgrad als nach IVG zu berücksichtigen, lasse sich nicht rechtfertigen, zumal die Invalidität ausschliesslich unfallbedingt sei (S. 4 Ziff. 10).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der der Invalidenrente zugrunde zu legende Invaliditätsgrad und insbesondere, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist.


3.

3.1

3.1.1    Im vom Gericht anlässlich des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses Nr. IV.2019.00670 eingeholten polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 15. September 2021 (Urk. 9/B/314/1-26) stellten Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie, folgende, hier verkürzt wiedergegebene, unfallbedingte Diagnosen (S. 22 f. Ziff. 5.1):

- thorako-lumbo-vertebrales und lumbo-ischialgiformes Syndrom

- inkomplette Paraplegie unterhalb des Kreuzbeins (sub S1)

- residuelles Conus-Syndrom mit neurogener Blasen- und Mastdarmstörung

- Sensibilitätsstörung sub S1 beidseits sowie Dermatom L1 links infolge des Conus-Syndroms

- Paresen der Plantar-Flektoren an beiden Füssen und neurogene Krallenzehen-Fehlstellungen beidseits, rechts mehr als links infolge des Conus-Syndroms

- rezidivierende Luxationen der Peroneal-Sehnen links

- posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1

- spezifische Phobien (Flug, Höhe, Klaustrophobie) F40.2

    Als unfallfremde Diagnosen (S. 23 Ziff. 5.2) nannten sie einen Verdacht auf Rechenstörung (ICD-10 F81.2) sowie eine episodische Migräne ohne Aura.

3.1.2    Dr. A.___ führte im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten aus (Urk. 9/B/314/27-28, Urk. 9/B/313/1-17), die Beschwerdeführerin beschreibe nebst urologischen und neurologischen Beschwerden mehrere einschränkende Probleme am Bewegungsapparat: Muskuläre Verspannungen und Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und dem Schultergürtel sowie eine Gehbehinderung mit Neigung zu Gleichgewichtsstörungen. Als Folge seien das Sitzen, das Stehen, die Gehstrecke und das Tragen von Gewichten deutlich reduziert, was sich auf die berufliche Tätigkeit, im Haushalt und in der Freizeit limitierend auswirke. Nach der klinischen Untersuchung und der Sichtung des Bildmaterials seien die subjektiven Beschwerden nachvollzieh- und objektivierbar (S. 12 Ziff. 7.2). Da aus orthopädischer Erfahrung mit Anschluss-Pathologien ober- und unterhalb der Spondylodese-Strecke zu rechnen sei, müsse mit einer Erweiterung der Spondylodese zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet werden, was mit einer erneuten dorsalen Instrumentation verbunden sein werde (S. 13 Ziff. 7.3.1).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit könne aus den zur Verfügung gestellten Akten ab 22. Februar 2017 keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Im Fazit sei die Beschwerdeführerin infolge Verschlechterung des Gesundheitszustands vom 22. Februar 2017 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 13. Juli 2018 in der angestammten Tätigkeit (gemeint: als Kauffrau) andauernd 50 % arbeitsunfähig geblieben. Aus rein orthopädischer Sicht entspreche das bei der Untersuchung vom 8. Juni 2021 erhobene Beschwerdebild einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kauffrau von mindestens 50 %. Denn sowohl das längere Sitzen als auch das Gehen sowie das Heben und Tragen von Lasten seien eingeschränkt. Da sich die Unfallfolgen teilweise mit den neurologischen Befunden überschnitten, müsse die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht in einem ersten Schritt mit den neurologischen Befunden verglichen und allenfalls noch ergänzt werden (S. 16 oben Ziff. 7.4; S. 17 Ziff. 8.1).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten seien aus orthopädischer Sicht zumutbar: leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit einer Sitzdauer von höchstens 2 Stunden; leichte Arbeiten mit wechselnden Positionen sitzend-stehend-gehend, wobei das andauernde Stehen höchstens ½ Stunde betragen könne; Heben und Tragen von Gewichten bis höchstens 5 kg. Eingeschränkt zumutbar seien: ausnahmsweise Treppensteigen, sofern ein Handlauf vorhanden sei; ausnahmsweise Gehen bis 500 Meter. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in unebenem Gelände, in Zwangshaltungen oder in nasskalter Umgebung. Das mögliche Ausmass einer solchen Tätigkeit sei in der Gesamtbeurteilung vorzunehmen (S. 17 f. Ziff. 8.2). Der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Rückfall per 7. Dezember 2016 habe zu Arbeitsunfähigkeiten wechselnden Grades geführt, bis ab 22. Februar 2017 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % dokumentiert sei (S. 18 Ziff. 8.2.c). Ab Dezember 2016 hätten sich die Befunde aus orthopädischer Sicht vor allem durch die Schmerz-Exazerbation verschlechtert (S. 18 Ziff. 8.3, 8.4).

3.1.3    Med. pract. B.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild fest (Urk. 9/B/313/18-28, Urk. 9/B/312/1-6), das Problem der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen, die auf die Konzentration gehen würden. 50 % könnte sie leisten, wenn auch dies schon viel wäre. Sie wolle gerne arbeiten, sie könne einfach nicht den ganzen Tag durcharbeiten. Sie habe keine Lust, ihr Leben lang nur daheim zu sitzen. Das sei nicht ihr Ziel. Die Kinder könnten ja auch in die KiTa. Sie wolle nicht ihr Leben lang den Haushalt machen (S. 7 unten Ziff. 3.2).

    Die Anamnese erbringe zusammen mit dem Psychostatus und dem expliziten Abfragen der Symptome nach ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Der Sturz sei lebensbedrohlich gewesen. Die Diagnose erscheine nicht schwer ausgeprägt, insbesondere seien dissoziative Symptome allenfalls angedeutet. Die Diagnose habe offenbar keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da sie nach dem Unfall in der Lage gewesen sei, über längere Zeit 100 % zu arbeiten (S. 13 Ziff. 6). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % (S. 15 Ziff. 8 oben).

3.1.4    Dr. C.___ führte im urologischen Teilgutachten aus (Urk. 9/B/312/7-13), die Arbeit als Kauffrau könne aus urologischer Sicht zu 100 % und bis zu 8 Stunden täglich zugemutet werden unter folgenden Bedingungen: Die Beschwerdeführerin müsse am Arbeitsplatz einen einfachen und schnellen Zugang zu einer Toilette haben; diese Toilette müsse sauber und genug geräumig sein, damit sie für einen allenfalls notwendigen Selbstkatheterismus und das hierfür benötigte Material genügend Platz habe; wegen einer Urge-Symptomatik (imperativer und unwillkürlicher Urinverlust zirka einmal pro Monat) sei ein direkter oder zu lange anhaltender Kundenkontakt nicht ideal, idealer und zumutbar wäre eine Tätigkeit im Backoffice (S. 3 f. Ziff. 1).

3.1.5    Dr. D.___ hielt im neurologischen Teilgutachten fest (Urk. 9/B/312/14-24), gemäss der vertiefenden Befragung stünden die Rückenschmerzen im Vordergrund. Es sei ein permanenter Schmerz, auf einer visuellen Analogskala (VAS) bei 5-6 von 10, ein Stechen und häufig, als sie gearbeitet habe, ein- bis zweimal am Tag, nun nicht mehr täglich, wie ein Messerstich, so dass sie keine Luft bekomme, VAS 9-10. Wenn sie stehe, nehme der Schmerz bereits nach 1-2 Minuten zu, krampfartig, vor allem auf Verletzungshöhe, und ziehe den Rücken hinauf und hinab. Im Sitzen nehme der Schmerz bereits nach ein paar Minuten zu, dazu komme ein Schmerz, eher von einer brennenden Charakteristik, von dorsal im Beckenkammbereich beidseitig, dorsaler Oberschenkel, Unterschenkel und Fusssohle. Ohne aufzustehen, bringe sie den ausstrahlenden Schmerz nicht weg. Sie sei in der Lage, sich zusammenzureissen und weiter sitzen zu bleiben, danach sei sie jedoch fix und fertig (S. 2 Ziff. 3.2).

    Ein Aufteilen von funktionellen Einschränkungen rein aus dem neurologischen beziehungsweise aus dem orthopädischen Fachgebiet sei nicht möglich. Aufgrund der sensomotorischen Ausfälle sub S1 beidseits mit der Fusssenkerparese und den Krallenzehen sowie aufgrund der Schmerzen ausgehend im Bereich der Spondylodese thorakolumbal beziehungsweise auch ausstrahlend in beide Beine bestehe eine Stand- und Gangunsicherheit, Springen sei nicht möglich, das Treppensteigen auf- und abwärts sei erschwert, ein Handlauf sei notwendig, zudem sei die Gehstrecke limitiert. Der freie Stand sei nicht sicher und es komme innert Kurzem zur Schmerzzunahme thorakolumbal. Im Sitzen verstärkten sich vor allem die Rückenschmerzen und auch die Ausstrahlungen in die Beine, sodass auch das Sitzen limitiert sei und die Beschwerdeführerin zur Entlastung wiederholt kurz aufstehen müsse (S. 8 Ziff. 7.2).

    Die Angaben in den Unterlagen und der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten und der klinische Befund seien sehr konsistent (S. 8 Ziff. 7.3). Gemäss den Unterlagen und dem Eindruck während der neurologischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert, trotz ihrer Einschränkungen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (S. 8 Ziff. 7.4).

    Da zwischen somatischen Einschränkungen aus dem neurologischen beziehungsweise orthopädischen Fachgebiet kaum unterschieden werden könne, sei die Beurteilung mit dem orthopädischen Fachgutachter abgesprochen worden. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht in einem 50%-Pensum, das heisse halbtags, zumutbar (S. 8 Ziff. 8.1). Eine Tätigkeit als Kauffrau entspreche im Wesentlichen einer angepassten Tätigkeit (S. 9 Ziff. 8.2).

    Der Endzustand sei erreicht (S. 10 Ziff. 5 f.).

3.1.6    Nach einer zusammenfassenden Beurteilung kamen die Gutachter insgesamt zum Schluss (Urk. 9/B/314/1-26), die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer und neurologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Kauffrau sowohl im Untersuchungszeitpunkt als auch im Oktober 2017 zu 50 % arbeitsfähig (gewesen), entsprechend einem vollen Pensum halbtags (S. 23 Ziff. 6.1). Das Belastungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche einer Kombination desjenigen aus dem orthopädischen und neurologischen Teilgutachten (vorstehend E. 3.1.2, 3.1.5) und desjenigen aus dem urologischen Teilgutachten (vorstehend E. 3.1.4). Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50 %, das heisse halbtags, zumutbar. Diese Angaben gälten zirka seit Februar 2017 (S. 23 f. Ziff. 2). Die Frage, ob sich seit August 2014 bis zum 4. September 2019 eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ergeben habe, sei zu bejahen. Ab Dezember 2016 sei es zu vermehrten Schmerzen gekommen. Die Diagnosen hätten sich aus orthopädischer und neurologischer Sicht nicht verändert (S. 24 Ziff. 3). Die Befunde hätten sich vor allem durch die Schmerz-Exazerbation verschlechtert (S. 24 Ziff. 4). Die empfohlenen Behandlungsmassnahmen seien Physiotherapie, ein angepasster Bürostuhl, ein ergonomisch anpassbarer Schreibtisch, Knöchelbandagen, eine medikamentöse Optimierung der Blasenfunktion und Psychotherapie. Eine multidisziplinäre Schmerztherapie sei jedoch nicht notwendig (S. 25 Ziff. 5).

3.2    Gestützt auf das Gutachten der Medas Z.___ erachtete es das Gericht im Verfahren IV.2019.00670 mit Urteil vom 15. März 2022 als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Kauffrau unter Beachtung des genannten Belastungsprofils (E. 3.1.6; vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.4 und E. 3.1.5) zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/B/316 E. 6.6, E. 7.5). Davon ist vorliegend auszugehen, was von den Parteien nicht bestritten wird.


4.

4.1

4.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

4.1.2    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

4.1.3    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

4.2

4.2.1    Konnte die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbeinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 UVV).

    Die Beschwerdeführerin konnte die Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau zwar nach dem Unfall erfolgreich abschliessen (Urk. 12/29), hingegen nahm sie nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit im erlernten Beruf nie auf. Nach Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung waren die Beeinträchtigungen doch erheblich (Urk. 12/32), weshalb längerfristig davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf nicht wird erhalten können (Urk. 12/30). Aus diesem Grund gewährte ihr die Invalidenversicherung denn auch berufliche Massnahmen im Sinne einer Ausbildung zur Kauffrau (Urk. 12/38).

    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist im vorliegenden Verfahren, anders als im invalidenversicherungsrechtlichen, in welchem auf das Einkommen als Kauffrau abgestellt wurde (Urk. 9/B/316 E. 9.6-7), gestützt auf Art. 28 Abs. 1 UVV derjenige Lohn als massgebend zu erachten, den die Beschwerdeführerin ohne die Invalidität im Beruf als Detailhandelsfachfrau hypothetisch erzielen könnte.

4.2.2    Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, bei welcher diese sowohl die Lehre als Detailhandelsfachfrau als auch als Kauffrau absolvierte und bei welcher sie bis nach Ablauf des ersten Mutterschaftsurlaubs im September 2018 tätig war (vgl. Urk. 12/15), bezifferte am 19. August 2019 (Urk. 9/B/267) das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin hätte erzielen können, wenn sie nach der Lehre seit 2011 als Verkäuferin weiter gearbeitet hätte, unter analoger Berücksichtigung der Lohnrunden inkl. Angleichung der Referenzlöhne mit Fr. 4'204.20 pro Monat, 13 mal ausbezahlt. Im gleichen Schreiben hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 in der angestammten Tätigkeit bei einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 4'305., 13-mal ausbezahlt, hätte verdienen können. Der Verdienst von Januar bis September 2018 könne dem beiliegenden Lohnblatt entnommen werden. Unter der angestammten Tätigkeit musste die Arbeitgeberin die Tätigkeit als Kauffrau verstanden haben, sonst ergäben ihre Angaben betreffend den Lohn als Detailhandelsfachfrau keinen Sinn beziehungsweise wären widersprüchlich einmal mit Fr. 4'204.20 und einmal mit Fr. 4'305. für das gleiche Jahr angegeben worden. Vorliegend ist vom Einkommen als Detailhandelsfachfrau von monatlich Fr. 4'204.20 beziehungsweise jährlich (x 13) Fr. 54'654.60 auszugehen, welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2'759 Punkten im Jahr 2019 und 2'784 Punkten im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne und der Reallöhne, T 39) einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 55'150. im Jahr 2020 entspricht.

    Verglichen mit den Einkommen entsprechend dem Totalwert der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des BSF, Tabelle TA1, tirage skill level, Frauen, Kompetenzniveau 2, welches im Wirtschaftszweig Detailhandel (Ziff. 47) im Jahr Fr. 4'702. betrug und unter Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) einem Jahreseinkommen von Fr. 58'822. entspricht, weicht das hypothetische Einkommen von Fr. 55'150. 6.2 % vom branchenüblichen LSE-Lohn ab ([Fr. 58'822. - Fr. 55'150.] : Fr. 58'822. x 100) und ist damit grundsätzlich erheblich.

4.2.3    Der Validenlohn kann dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2, 8C_461/2021 vom 3. März 2021 E. 4.2.1, 8C_310/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2 und 3, 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2, 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2).

    Das hypothetische monatliche Einkommen liegt mit Fr. 4'204. im Jahr 2019 wenig über dem im GAV der E.___ ab Januar 2018 geltenden Referenzlohn nach dreijähriger Grundausbildung von Fr. 4'100.. Allerdings handelt es sich um einen GAV der E.___, welcher lediglich die Arbeitsbedingungen in deren Betrieben regelt und nicht diejenigen des gesamten Wirtschaftszweiges Detailhandel. Dementsprechend findet er auch nicht Eingang in die vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (vgl. www.seco.admin.ch ). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die branchenüblichen Einkommen präziser abbildet als die LSE.

4.2.4    Die Beschwerdeführerin war als ausgebildete Detailhandelsfachfrau nie erwerbstätig. Die von der Arbeitgeberin angegebene mutmassliche Lohnerhöhung ergab sich denn auch allein aufgrund allgemeiner Lohnrunden und der Angleichung der Referenzlöhne, und nicht aufgrund individueller Arbeitsleistungen. Dass sich die mangelnde Berufserfahrung negativ auf die Lohnhöhe auswirkt, darf als gerichtsnotorisch gelten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfachfrau bei der ehemaligen Arbeitgeberin die Berufslehre zur Kauffrau absolvierte und danach weiterhin bei dieser angestellt blieb, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie freiwillig zu einem unterdurchschnittlichen Lohn gearbeitet habe. Denn unabhängig davon, wie sich ihre Berufskarriere entwickelte, ist das Valideneinkommen ausgehend vom mutmasslichen, und lediglich auf den Rentenbeginn aufgerechneten, Einkommen unmittelbar nach Abschluss der Lehre als Detailhandelsfachfrau festzusetzen, wobei hypothetisch davon ausgegangen wird, dass sie weiterhin für die Lehrfirma gearbeitet hätte. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall im Zeitpunkt des Lehrabschlusses eine besser bezahlte Stelle als Detailhandelsfachfrau ausgeschlagen hätte, sind jedenfalls nicht vorhanden, stand doch gar nie zur Diskussion, dass sie sich in diesem Beruf überhaupt anstellen lässt.

    Das deutlich unterdurchschnittliche Einkommen ist damit durch invaliditätsfremde Faktoren begründet, weshalb das Valideneinkommen bis zur Erheblichkeitsschwelle von 5 % zu parallelisieren ist (E. 4.1).

4.2.5    Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Eingliederungsberater der Invalidenversicherung laut Protokoll vom 14. Juli 2011 an (Urk. 12/28), sie habe immer das Ziel anvisiert, im erlernten Beruf tätig sein zu können. Allenfalls hätte sie noch eine Weiterbildung zur Detailhandelsspezialistin angestrebt. Aus der vagen Aussage betreffend die berufliche Weiterentwicklung ergeben sich allerdings keine Rückschlüsse auf eine Validenkarriere. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin zum Unfallszeitpunkt bereits mit einer beruflichen Weiterentwicklung auseinandergesetzt hat, sind nicht ersichtlich, und sie zeigte auch beschwerdeweise nicht auf, inwiefern sie im massgebenden Beruf als Detailhandelsfachfrau eine Berufskarriere durchlaufen hätte. Daran ändern auch die von ihr ins Feld geführten statistischen Werte betreffend Weiterbildungsverhalten junger Frauen nichts.

4.2.6    Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen bis zur Erheblichkeitsgrenze zu parallelisieren, was zu einem massgebenden Valideneinkommen von rund Fr. 55'881. (Fr. 58'822. x 0.95) führt.

4.3

4.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nachging, gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1 tirage skill level fest. Danach beträgt der Monatslohn für Frauen, Kompetenzniveau 2, total Fr. 5'046. monatlich. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 63'125.46 (Fr. 5'046. x 12 : 40 x 41.7) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein solches von rund Fr. 31'563..

4.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

4.3.4    Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. März 2022 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 9/B/316) unter Berücksichtigung des im Gutachten formulierten Belastungsprofils (vgl. vorstehende E. 3.1.2, E. 3.1.4 und E. 3.1.5) einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (E. 9.13). In ihrer Tätigkeit als Kauffrau fällt vor allem ins Gewicht, dass die Sitzdauer nur zwei Stunden beträgt und sie auf wechselnde Positionen sitzend-stehend-gehend angewiesen ist, wobei das andauernde Stehen wiederum höchstens während einer halben Stunde möglich ist. Hinzu kommt, dass sie am Arbeitsplatz einen einfachen und schnellen Zugang zu einer Toilette haben muss und die Toilette sauber und geräumig sein muss, damit sie für einen allenfalls notwendigen Selbstkatheterismus für das benötigte Material genügend Platz hat. Ausserdem ist aufgrund der Urge-Symptomatik ein direkter oder zu lange anhaltender Kundenkontakt nicht ideal. Auch wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus eine gewisse Zahl von «Backoffice»-Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen, die dem eingeschränkten Belastungsprofil der Beschwerdeführerin Rechnung tragen, so ist doch davon auszugehen, dass die verbliebene halbtägige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das eine leichte Tätigkeit zusätzlich einschränkende Belastungsprofil bei der durch die Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden ist, trifft daher nicht zu, weshalb auch vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gerechtfertigt ist.

    Damit beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 29'985.. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 55'881. erleidet sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'896., was einem Invaliditätsgrad von 46.34 beziehungsweise gerundet 46 % entspricht.


5.

5.1    Laut Art. 20 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 1). Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt.

5.2    Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 15 UVG für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" bestimmt: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn."

5.3    Zur Berechnung des versicherten Verdienstes ist das mutmassliche Einkommen ohne Unfall im Jahr vor dem 1. März 2020, mithin zwischen dem 1. März 2019 und dem 29. Februar 2020 heranzuziehen. Entsprechend dem Valideneinkommen betrug der versicherte Verdienst im Jahr 2020 Fr. 55'881. und im Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 55'379.20 (vgl. vorstehende E. 4.2.2), was von März 2019 bis Februar 2020 einem versicherten Verdienst von rund Fr. 55'463. ([Fr. 55'379.20 : 12 x 10] + [Fr. 55'881. : 12 x 2]) entspricht. Entsprechend beträgt die Vollrente Fr. 44'370.40 (Fr. 55’463. x 0.8) und die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Fr. 20'410.35 oder monatlich aufgerundet Fr. 1'701..

5.4    Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 451. (Urk. 12/181). Aufgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem Rentenbetreffnis von Fr. 5'412.. Die Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes von Fr. 49'916.70 (Fr. 55'463. x 0.9) und der jährlichen Rente der Invalidenversicherung beträgt Fr. 44'504.70 (Fr. 49'916.70 - Fr. 5'412.). Da die Differenz höher ist als die jährliche Teilinvalidenrente, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von Fr. 20'410.35 beziehungsweise von monatlich gerundet Fr. 1'701.. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’600. (inklusive Barauslagen und MWST) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 4. August 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'701. hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher