Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00133

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 27. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1979, war als Geschäftsführer (und einziger Gesellschafter) der Y.___ GmbH, in Z.___ (am 13. April 2023 Konkurseröffnung, Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 2. August 2023; Urk. 7/52; Publikation im SHAB am 8. August 2023; www.zefix.ch), tätig und über diese bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 21. August 2021 auf einer Leiter ausrutschte und dabei Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verspürte (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 28. März 2023 (Urk. 7/42) teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, dass der von der Y.___ GmbH für ihn deklarierte Lohn nicht erstellt sei, und forderte ihn zur Rückerstattung der für das Unfallereignis vom 21. August 2021 ausbezahlten Taggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 29'103.-- auf (S. 2).

1.2 Am 12. Januar 2023 hatte die Y.___ GmbH der Vaudoise einen Rückfall des Versicherten vom 15. Februar 2022 zum Unfall vom 21. August 2021 gemeldet (Urk. 7/32 S. 1). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/51 S. 1-2) stellte die Vaudoise die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 21. August 2021 wegen des Erreichens des Status quo sine per 14. Februar 2022 ein (S. 1). Die Swica Gesundheitsorganisation zog ihre gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 am 19. Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/54 S. 1) am 3. Juli 2023 zurück (Urk. 7/60). Die vom Versicherten am 24. Juni (Urk. 7/58 S. 3) gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 erhobene und am 6. Juli 2023 ergänzte (Urk. 7/61 S. 1) Einsprache wies die Vaudoise mit Entscheid vom 18. August 2023 (Urk. 7/62 S. 1-9 = Urk. 2) ab.

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei die Vaudoise zu verpflichten, ihm auch für die Zeit nach dem 14. Februar 2022 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. August 2021 auszurichten.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 (Urk. 6) beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.5 Gemäss der Rechtsprechung ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Zudem deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 und 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4).

1.6 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.1; SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1). Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammen-
hang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass (Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.2 und 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1).

1.7 Mit Art. 36 UVG wird das Kausalitätsprinzip teilweise durchbrochen; der Unfallversicherer hat für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen ohne Einschränkung aufzukommen (Art. 36 Abs. 1 UVG); für Renten ebenfalls (Art. 36 Abs. 2 Satz 1), sofern der Vorzustand nicht schon vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Liegt eine gemeinsame Schadenverursachung vor, kann somit keine Aufteilung der Leistungen nach Kausalitätsanteilen erfolgen (BGE 121 V 326 E. 3c). Art. 36 UVG setzt indes voraus, dass der Unfall und der Vorzustand derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist. Beide Ursachen sind somit für den gleichen Schaden kausal. Keine gemeinsame Verursachung liegt vor und die Bestimmung ist daher nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und der Vorzustand verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1; BGE 126 V 116 E. 3a und 121 V 326 E. 3). Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2; SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17, 8C_181/2009 E. 5.4 f.).

1.8 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).

1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Urk. 2) davon aus, dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 21. August 2021 am 14. Februar 2022 erreicht worden sei. Die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Schulterbeschwerden seien auf unfallfremde, vorbestehende Leiden im Sinne eines Impingementsyndroms beziehungsweise eines Engpassyndroms, einer Bursitis subakromialis und einer Skapula Dyskinesie zurückzuführen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nach 14. Februar 2022 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der Schultern und dem versicherten Unfallereignis vom 21. August 2021 sei daher zu verneinen und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt einzustellen (S. 8).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss hiegegen vor, dass er vor dem Unfall vom 21. August 2021 unter keinen Schulterschmerzen gelitten habe, und dass er nach dem 14. Februar 2022 weiterhin unter unfallbedingten Schulterbeschwerden gelitten habe und dadurch beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1).

3.

3.1 Da die Beschwerdegegnerin die Kausalität der Beschwerden bis 14. Februar 2022 bejaht hat (Urk. 2; Urk. 7/51 S. 1-2), muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein. Die Beweislast liegt bei der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 1.3). Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin einen Rückfall vom 15. Februar 2022 zum versicherten Unfall melden liess (Urk. 7/32 S. 1), nichts. Denn die Beschwerdegegnerin hat die Kausalität der Beschwerden bis zu diesem Zeitpunkt bejaht, weshalb die Rechtsprechung zur Beweislast bei einem Rückfall oder einer Spätfolge vorliegend nicht greift (vgl. vorstehend E. 1.4). Bevor sich die Beweislastfrage stellt, ist indes der Sachverhalt im Rahmen des Unter-suchungsgrundsatzes zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_341/2012 E. 6.2 und 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.1), weshalb im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen ist, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem 14. Februar 2022 litt, durch das versicherte Unfallereignis vom 21. August 2021 verursacht wurden.

3.2 Die Ärzte des Spitals A.___, Notfallzentrum, stellten im Austrittsbericht vom 26. August 2021 (Urk. 7/3) fest, dass der Beschwerdeführer gleichentags notfallmässig wegen traumatischer Schulterschmerzen rechts behandelt worden sei, und führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er vor fünf Tagen auf einer Leiter ausgerutscht sei und sich dabei mit der rechten Hand über Kopf festgehalten habe. In der Folge seien gleichentags am Abend erstmals Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten. Des Weiteren führten die Ärzte aus, dass klinisch und konventionell-radiologisch keine Hinweise auf eine Schulterluxation bestünden und stellten die Verdachtsdiagnose einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur rechts, welche sich am 21. August 2021 zugetragen habe (S. 1).

3.3 Die Ärzte des Spitals A.___, Institut für Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 6. September 2021 (Urk. 7/51 S. 61-62), dass gleichentags eine Magnetresonanztomographie (MRI) und Arthrographie des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Diese hätten im rechten Schultergelenk (Akromioklavikulargelenk, AC-Gelenk) einen wenig akzentuierten Gelenkspalt bei einem subakromialen Raum von einer Höhe bis 7 Millimetern, ohne nennenswerte degenerative Veränderung, ohne Gelenkserguss bei nur minimaler Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea ergeben. Im Bereich der rechten Rotatorenmanschette habe die Untersuchung eine deutliche Signalalteration am Sehnenansatz der Supraspinatussehne mit teils diskreter welliger Konfiguration , eine deutliche Signalalteration insbesondere auf Höhe des Footprints, jedoch ohne abgrenzbare Läsion ergeben (S. 61). Insgesamt sei von einer deutlichen Tendinopathie der Supraspinatussehne, insbesondere am Footprint, jedoch ohne abgrenzbare Läsion, auszugehen. Sodann bestünden eine kleinste Läsion am Bizepssehnenanker mit angrenzender Labrumläsion sowie eine diskrete Bursitis subacromialis/subdeltoidea (S. 62).

3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner Stellungnahme auf Grund der Akten vom 27. Oktober 2021 (Urk. 7/51 S. 57-58) die Diagnose einer Schulterdistorsion rechts mit Bandzerrungen und Haematom und erwähnte, dass es sich hierbei um eine Bandläsion und mithin um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG beziehungsweise um eine unfallähnliche Körperschädigung handle. Er führte sodann aus, dass es sich dabei nicht um ein vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführendes Leiden handle (S. 57). Als unfallfremde Faktoren seien gewisse altersentsprechende Degenrationen der Rotatorenmanschette vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass der Status quo ante beziehungsweise sine ungefähr nach einer Zeit von drei bis vier Monaten nach dem Unfallereignis erreicht worden sei (S. 58).

3.5 Die Ärzte des Spitals A.___, chirurgisches Ambulatorium, stellten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 7/51 S. 51-52) die folgende Diagnose (S. 51):

- Schulter Distorsion-Trauma rechts vom 21. August 2021 bei/mit:

- Status nach Sturz

- Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit SLAP-Läsion (Superior Labrum Anterior to Posterior; Läsion der Verankerung der langen Bizepssehne) Grad I und Verdacht auf HAGL-Läsion (Humeral Avulsion of the Glenohumeral Ligament; Läsion des unteren glenohumeralen Bandes auf der Oberarmseite).

- AC-Gelenk Luxation Tossy I

- aktuell: persistierende Bursitis der Bursa subacromialis/subdeltoidea

Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig unter persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter leide. Dabei handle es sich am ehesten um Beschwerden im Rahmen einer Bursitis der Bursa subacromialis rechts, welche durch das Schulterdistorsionstrauma vom August dieses Jahres verursacht worden und daher traumabedingt sei (S. 52).

3.6 Die Ärzte des Spitals A.___, Institut für Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 19. August 2022 (Urk. 7/51 S. 33-34), dass gleichentags eine MRI und Arthrographie des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Diese hätten im linken Schultergelenk eine Bursitis subacromialis sowie intakte Knorpelbeläge, eine regelrechte Darstellung des Labrums, des Bizepsankers und der langen Bizepssehne und eine intakte Rotatorenmanschette ergeben (S. 33).

3.7 Die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts erwähnten im MRI-Bericht vom 5. Oktober 2022 (Urk. 7/30), dass gleichentags eine erneute MRI und Arthrographie des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Diese hätten eine Ruptur der Rotatorenmanschette im Sinne einer interstitiellen Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint bei intakter Infraspinatussehne und unauffälligen Subscapularissehne ergeben. Es sei von einer leicht grössenprogredienten interstitiellen Partialruptur (concealed interstitial delamination) der tendinopathischen Supraspinatussehne am Footprint auszugehen. Zudem bestehe eine minim progrediente Bursitis subacromialis und ein stationärer tiefer Knorpeldefekt am anteroinferioren Glenoid.

3.8 Die Ärzte der Klinik C.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2022 (Urk. 7/31), dass MRI und Arthrographie des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022 eine leicht grössenprogrediente interstitielle Partialruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne am Footprint, eine minim progrediente Bursitis subacromialis sowie einen stationären tiefen Knorpeldefekt am anteroinferioren Glenoid ergeben hätten (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

Schulter rechts:

- subakromiales Impingement mit/bei:

- Bursitis subacromialis

- PASTA-Läsion (Partial Articular Supraspinatus Tendon Avulsion; Partialriss der gelenkseitigen Supraspinatussehne) der Supraspinatussehne und Tendinopathie

- anamnestisch Status nach subacromialer Infiltration im Jahre 2021 mit Besserung um 80 % für ca. 6 Monate

Schulter links:

- Verdacht auf subakromiales Impingement mit/bei:

- Tendinopathie der Supraspinatussehne

- Bursitis subacromialis

Schulter beidseits:

- Skapula Dyskinesie (Bewegungsstörung des Schulterblatts)

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unter einer progredienten PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und unter einer klinisch im Vordergrund stehenden Impingementsymptomatik leide. Als Therapiemöglichkeiten seien eine subakromiale Infiltration oder eine Operation im Sinne einer arthroskopischen Operation des Schultergelenks (AKO) mit Débridement, subakromialer Dekompression und Rekonstruktion der Supraspinatussehne in Betracht zu ziehen (S. 2).

3.9 Mit Bericht vom 20. Januar 2023 (Urk. 7/33) stellten die Ärzte der Klinik C.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1):


Schulter rechts:

- subakromiales Impingement mit/bei:

- Bursitis subacromialis

- hochgradige Partialläsion der Supraspinatussehne

- anamnestisch Status nach subacromialer Infiltration im Jahre 2021 mit Besserung um 80 % für ca. 6 Monate

- Status nach subacromialer Infiltration am 5. Oktober 2022 mit Besserung um 90 % für ca. 3 Monate

Schulter links:

- subakromiales Impingement mit/bei:

- Tendinopathie der Supraspinatussehne

- Bursitis subacromialis

Schulter beidseits:

- Skapula Dyskinesie

Die Ärzte führten aus, dass bei ausgeschöpften konservativen Massnahmen die Durchführung einer Arthroskopie des rechten Schultergelenks mit Débridement, subakromialer Dekompression, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und gegebenenfalls LBS-Tenodese (operative Fixierung der langen Bizepssehne; SLAP-repair; S. 2) angezeigt sei.

3.10 Im Operationsbericht vom 28. Februar 2023 (Urk. 7/51 S. 30-31) stellten die Ärzte der Klinik C.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, die folgende Operationsdiagnose (S. 1):

Schulter rechts:

- hochgradige, grössenprogrediente Partialläsion der posterosuperioren Rotatorenmanschette

- SLAP II Läsion

- subacromiales Impingement

Die Ärzte stellten fest, dass am 28. Februar 2023 eine arthroskopische Operation (AKO) des rechten Schultergelenks mit Rekonstruktion der posterosuperioren Rotatorenmanschette, subakromialer Dekompression (SAD) und Akromioplastik (operative Glättung des Schulterdachs) sowie mini-open LBS-Tenodese (operative Fixierung der langen Bizepssehne; SLAP-repair) durchgeführt worden sei (S. 1). Anlässlich der Arthroskopie habe sich eine SLAP II Läsion gezeigt, welche sich bis ins antero-superiore Labrum erstreckt habe. Die lange Bizepssehne sei anschliessend mittels Faden armiert worden. Subakromial habe sich eine ausgeprägte Bursitis gezeigt, worauf eine Bursektomie durchgeführt worden sei. Im Bereich der posterosuperioren Supraspinatussehne habe sich eine bereits mittels MRI festzustellen gewesene Läsion des Ansatzes der posterosuperioren Supraspinatussehne gezeigt. Die Supraspinatussehne sei anschliessend mittels Faden rekonstruiert worden. Es sei zu einer sehr schönen Rekonstruktion der postero-superioren Rotatorenmanschette gekommen (S. 2).

3.11 In seiner Stellungnahme auf Grund der Akten vom 25. April 2023 (Urk. 7/48) stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Status nach Schulterdistorsion rechts

- subakromiales Impingement rechts mit chronisch rezidivierender Bursitis subakromialis, progredienter Partialläsion der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne und SLAP II Läsion mit/bei:

- Status nach zweimaliger subakromialer Infiltration

- Operation vom 28. Februar 2023

- Impingementsyndrom der linken Schulter

Dr. B.___ führte aus, dass es sich beim subakromialen Impingement der rechten und linken Schultergelenke um degenerative Veränderungen und damit um unfallfremde Faktoren handle. Diese seien entscheidend für die rezidivierenden Beschwerden (S. 1). Die gegenwärtigen Beschwerden stünden in keinem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 21. August 2021. Sodann seien am 21. August 2021 mittels MRI keine richtungsweisenden, strukturellen Verletzungen festzustellen gewesen, welche zur Impingementsituation und zu der am 28. Februar 2023 erfolgten Operation geführt haben könnten. Der Status quo sine sei nach einer Zeit von drei bis sechs Monaten nach dem Unfallereignis erreicht worden. Die ab August 2022 durchgeführte Heilbehandlung betreffe nicht mehr die Unfallfolgen, sondern die degenerativ bedingten Impingementbeschwerden. Auf Grund der Unfallfolgen sei ab 14. Februar 2022 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Obwohl die Operation vom 28. Februar 2023 medizinisch indiziert gewesen sei, habe es sich dabei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um die Behandlung von Unfallfolgen gehandelt (S. 2).

3.12 In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juli 2023 (Urk. 7/62 S. 10-12) führte Dr. B.___ auf Grund der Akten aus, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2021 eine Schulterdistorsion rechts bei bereits präklinisch vorliegendem Impingementsyndrom erlitten habe. Dabei sei es zu einer vorübergehenden Gesundheitsschädigung und nicht zu einer richtungsweisenden, strukturellen Schädigung des rechten Schultergelenkes gekommen. Gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache sei nach einem Distorsionstrauma der Schulter mit dem Erreichen des Status quo (sine) nach einer Zeit von 3-4 Monaten nach dem Unfallereignis zu rechnen (S. 11).

4.

4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 21. August 2021 am 26. August 2021 das Notfallzentrum des Spitals A.___ wegen Schmerzen in der rechten Schulter aufsuchte. Dabei gingen die Ärzte von einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur rechts, welche am 21. August 2021 verursacht worden sei, aus (vorstehend E. 3.2). In der Folge hat eine MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 6. September 2021 eine deutliche Signalalteration am Sehnenansatz der Supraspinatussehne mit teils diskreter welliger Konfiguration, ohne abgrenzbare Läsion, sowie eine kleinste Läsion am Bizepssehnenanker mit angrenzender Labrumläsion und eine diskrete Bursitis subacromialis/subdeltoidea ergeben (vorstehend E. 3.3), worauf die Ärzte des Spitals A.___ am 23. Dezember 2021 von einer SLAP-Läsion der Supraspinatussehne und einer durch das Schulterdistorsionstrauma vom 21. August 2021 verursachten Bursitis der Bursa subacromialis/subdeltoidea ausgingen (vorstehend E. 3.5). Eine erneute MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 5. Oktober 2022 ergab eine leicht progrediente interstitielle Partialruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne am Footprint, eine minim progrediente Bursitis subacromialis und einen stationären tiefen Knorpeldefekt am anteroinferioren Glenoid (vorstehend E. 3.7), worauf die Ärzte der Klinik C.___ am 7. Oktober 2022 und am 20. Januar 2023 von einem subakromialen Impingement der rechten Schulter mit Bursitis subacromialis und mit PASTA-Läsion der Supraspinatussehne beziehungsweise mit einer hochgradigen Partialläsion der Supraspinatussehne sowie von einer Skapula Dyskinesie beidseits ausgingen (vorstehend E. 3.8 und E. 3.9). Anlässlich der arthroskopischen Operation der rechten Schulter vom 28. Februar 2023 durch die Ärzte der Klinik C.___ zeigten sich eine SLAP II Läsion der langen Bizepssehne eine ausgeprägte Bursitis subacromialis sowie eine Läsion des Ansatzes der posterosuperioren Supraspinatussehne (vorstehend E. 3.10).

4.2 Während die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem Bericht vom 26. August 2021 von einer traumatischen, durch das Ereignis vom 21. August 2021 verursachten Rotatorenmanschettenruptur rechts (vorstehend E. 3.2) ausgingen und in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2021 die Ansicht vertraten, dass auch die Bursitis der Bursa subacromialis/subdeltoidea auf das Ereignis vom 21. August 2021 zurückzuführen sei (vorstehend E. 3.5), äusserten sich die Ärzte der Klinik C.___ nicht zur Kausalität des Gesundheitsschadens im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers. Während Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Bereich seiner rechten Schulter unter einer Bandläsion gelitten habe, bei welcher es sich nicht um ein vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführendes Leiden gehandelt habe (vorstehend E. 3.4), vertrat er in seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 die Ansicht, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers entscheidend durch ein subakromiales Impingement verursacht worden seien, und dass es sich hierbei um unfallfremde degenerative Veränderungen gehandelt habe. Es sei sodann davon auszugehen, dass das Ereignis vom 21. August 2021 zu keinen richtungsweisenden, strukturellen Verletzungen geführt habe, welche die Impingementsituation und den durch die Operation vom 28. Februar 2023 behandelten Gesundheitsschaden hätte verursachen können (vorstehend E. 3.11). In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 hielt Dr. B.___ daran fest, dass es durch das Ereignis vom 21. August 2021 nicht zu einer richtungsweisenden, strukturellen Schädigung des rechten Schultergelenkes, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung eines Vorzustandes im Sinne eines präklinisch vorliegenden Impingementsyndroms gekommen sei, weshalb nach einer medizinischen Erfahrungstatsache davon auszugehen sei, dass der Status quo sine nach einem Distorsionstrauma der Schulter nach 3-4 Monaten nach dem Unfallereignis erreicht sei (vorstehend E. 3.12).

4.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; vgl. vorstehend E. 1.9). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3). Gemäss der Rechtsprechung kommt insbesondere den Aktenstellungnahmen beratender Ärzte der Unfall-versicherer der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 4).


5.

5.1 Während Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 davon ausging, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers auf eine Bandläsion zurückzuführen sei, welche nicht überwiegend durch Abnützung oder Erkrankung verursacht worden sei (vorstehend E. 3.4), vertrat er am 25. April 2023 und am 28. Juli 2023 die Ansicht, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter durch ein subakromiales Impingement und mithin durch ein unfallfreies und degeneratives Leiden verursacht worden seien, und dass es durch das Ereignis vom 21. August 2021 nicht zu einer richtungsweisenden, strukturellen Schädigung des rechten Schultergelenkes, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung des vorbestehenden Impingementsyndroms gekommen sei (vorstehend E. 3.11-3.12). Die Beurteilungen durch Dr. B.___ sind daher insgesamt nicht frei von Widersprüchen. Den Stellungnahmen durch Dr. B.___ lässt sich sodann keine nachvollziehbare Begründung entnehmen, aus welchen Gründen er darin die Ansicht vertrat, dass das Beschwerdebild im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers ausschliesslich durch ein Impingementsyndrom und nicht auch - zumindest teilweise - durch die feststehenden Läsionen der langen Bizepssehne und der Supraspinatussehne und die Bursitis subacromialis mitverursacht wurde. Der Umstand, dass anlässlich der arthroskopischen Operation der rechten Schulter vom 28. Februar 2023 sowohl die lange Bizepssehne als auch die Supraspinatussehne rekonstruiert wurden, und dass dabei eine Bursektomie durchgeführt wurde, hat vielmehr als Hinweis dafür zu gelten, dass sowohl die Läsion der langen Bizepssehne als auch diejenige der Supraspinatussehne und die Bursitis subacromialis zumindest teilweise das Beschwerdebild mitverursacht haben könnten. Des Weiteren lässt sich den Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht entnehmen, aus welchen Gründen er davon ausging, dass die Läsionen der langen Bizepssehne und der Supraspinatussehne sowie die Bursitis subacromialis nicht zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 21. August 2021 mitverursacht worden sein könnten. Für eine Unfallkausalität der Läsion der Supraspinatussehne und der Bursitis subacromialis könnten allenfalls die Umstände, dass anlässlich der MRI des rechten Schultergelenks vom 5. Oktober 2022 (vorstehend E. 3.7) im Vergleich zum Vorbefund vom 6. September 2021 (vorstehend E. 3.3) eine leicht grössenprogrediente Partialruptur der Supraspinatussehne und eine minim progrediente Bursitis subacromialis festgestellt wurden, sprechen. Sodann wurde anlässlich der MRI vom 6. September 2021 (vorstehend E. 3.3) eine deutliche Signalalteration am Sehnenansatz der Supraspinatussehne mit teils diskreter welliger Konfiguration festgestellt. Diesbezüglich wird in der medizinischen Literatur teilweise die Ansicht vertreten, dass eine wellenförmige Sehne (kinking) für eine traumatische Genese einer Sehnenruptur spreche (vgl. Loew/Magosch/Lichtenberg/
Habermeyer/Porschke, How to discriminate between acute traumatic and chronic degenerative rotator cuff lesions: an analysis of specific criteria on radiography and magnetic resonance imaging, in: Zeitschrift Shoulder Elbow Surg., November 2015, S. 1685-1693).

5.2 Insgesamt liegen gegensätzliche medizinische Einschätzungen vor zur Frage, ob das Beschwerdebild im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers massgeblich durch die Läsionen der langen Bizepssehne und/oder der Supraspinatussehne und/oder die Bursitis subacromialis mitverursacht wurden, und ob diese Leiden mindestens im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 21. August 2021 mitverursacht wurden. Dabei vermögen die teilweise widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbar begründeten Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht zu überzeugen. Obwohl auch die Beurteilungen durch die Ärzte des Spitals A.___ als medizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügen, sind sie indes immerhin geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. B.___ hervorzurufen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

5.3 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Fragen, ob die Läsionen der langen Bizepssehne und/oder der Supraspinatussehne und/oder die Bursitis subacromialis, welche Leiden anlässlich der arthroskopischen Operation der rechten Schulter vom 28. Februar 2023 behandelt wurden, zumindest teilweise für die nach dem 14. Februar 2022 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers mitbestimmend waren, und ob die Läsionen der langen Bizepssehne und der Supraspinatussehne sowie die Bursitis subacromialis zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 21. August 2021 mitverursacht wurden, als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend abkläre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

5.4 Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin dabei bei einem oder einer unabhängigen, auf Schulterleiden spezialisierten orthopädischen Facharzt oder Fachärztin zu den Akten sowie den Röntgen- und MRI-Bildern ein Aktengutachten betreffend die erwähnten Fragen einholen und anschliessend über die Unfallkausalität der nach dem 14. Februar 2022 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter erneut verfügen. Sollten die durchzuführenden ergänzenden Abklärungen ergeben, dass der nach dem 14. Februar 2022 weiterbestehende Gesundheitsschaden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 21. August 2021 zurückzuführen wäre, handelte es sich diesbezüglich um einen gemeinsam durch das Unfallereignis vom 21. August 2021 und durch einen degenerativen, unfallfremden Vorzustand verursachten Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 36 UVG (vgl. vorstehend E. 1.7). Die Beschwerdegegnerin wäre solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate
(Mit-)Ursache darstellte, der Gesundheitsschaden also nur noch und aus-schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte. Sollte sich hingegen ergeben, dass die Läsionen der rechten langen Bizepssehne und/oder der rechten Supraspinatussehne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 21. August 2021 verursacht worden wären, sodass es durch den Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des diesbezüglichen degenerativen Vorzustandes gekommen wäre, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob diese Sehnenrisse als Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend - das heisst zu mehr als 50 % - auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.8; vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 f.), wobei bei einer Bejahung dieser Frage, die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen wäre und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfiele.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.

6. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2023 aufgehoben und die Sache an die VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Grieder-Martens Volz