Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00135
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1986 geborene X.___ war ab dem 9. Juni 2015 als FO/Reservationsmitarbeiterin beim Hotel Y.___ mit einem Pensum von 100 % angestellt und in diesem Zusammenhang bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) unfallversichert. Am 22. April 2018 wurde die Versicherte von einem Biker angefahren und zog sich eine dislozierte distale Radiusfraktur zu (Urk. 9/1001, Urk. 9/54 S. 30), welche gleichentags mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde. Am 30. Juli 2018 erfolgten eine Refixation TFCC, eine Naht des dorso-radio-ulnaren Bandes sowie eine temporäre Transfixation radio-ulnar; die Entfernung der K-Drähte fand am 27. September 2018 statt, die Metallentfernung mit subcutaner Vorverlegung der EPL-Sehne und Abtragung des Lister Tuberkels am 3. April 2019 (Urk. 9/54 S. 30).
1.2 Im Zusammenhang mit dem Fallabschluss veranlasste die Allianz eine externe Begutachtung der Versicherten (Z.___-Gutachten vom 10. Februar 2021, Urk. 9/54). Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte die Allianz mit, dass die Versicherungsleistungen per 30. September 2020 eingestellt würden. Weiter bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 7.5 %; Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht (Urk. 9/1119). An dieser Einschätzung hielt die Allianz mit Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 9/1127) sowie Einspracheentscheid vom 2. August 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. September 2023 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2023 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen, und zwar
- ab dem 1. Oktober 2020 eine Rente von 20 %,
- ab dem 1. April 2021 eine Rente von 48 %,
- ab dem 1. September 2021 eine Rente von 34 %,
- ab dem 1. Mai 2022 eine Rente von 48 % und
- ab dem 1. Mai 2023 eine Rente von 17 %.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weitere Abklärungen zu tätigen, danach die Leistungspflicht neu zu beurteilen und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen – insbesondere eine Rente – zuzusprechen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im zurückliegenden Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 9. November 2023 äusserte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zur zugestellten Beschwerdeantwort (Urk. 11), die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr weiter vernehmen (Urk. 12-14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls am 22. April 2018 ein Einkommen von Fr. 57'980.-- erzielt habe; von diesen Einkommensverhältnissen sei auch ohne Unfall für die Arbeitsphase beim Hotel Y.___ in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2021 auszugehen (S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall ein höheres Einkommen erzielt hätte, was bei einem effektiv erzielten Einkommen in unveränderter Höhe von Fr. 57'980.-- zu keiner rentenbegründenden Erwerbseinbusse führe. Selbst wenn man beim Valideneinkommen gemäss LSE, Ziffern 55-56, Kompetenzniveau 3, von einem Einkommen von Fr. 63'648.-- ausgehen würde, hätte dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % zur Folge (S. 8). Aufgrund des rentenausschliessenden Fallabschlusses erübrige sich die Prüfung des Rentenanspruchs für die weiteren Phasen nach dem 31. März 2021 (S. 6). Eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren sei nicht geschuldet (S. 9).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Fallabschluss per 30. September 2020 nicht mehr bestritten werde (Urk. 1 S. 10). Für die Zeit vom 30. September 2020 bis zum 31. März 2021 sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 57'980.-- auszugehen (S. 10). Demgegenüber sei bezüglich des Valideneinkommens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2018 einen Karrieresprung vollzogen hätte und zumindest eine untere Kaderposition hätte bekleiden können (S. 13). Dabei sei von einem möglichen Jahreseinkommen von Fr. 72'720.-- (S. 15), zumindest aber von einem solchen von Fr. 66'614.-- auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 20 % oder zumindest 13 % führe (S. 17). Für die Zeit ab 1. April 2021 sei das Valideneinkommen aufgrund der erfolgten Invalidenkarriere aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zu ermitteln, was unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 101'593.70 führe (S. 20). Unter Berücksichtigung der in der Zeit ab 1. April 2021 erzielten tatsächlichen Einkommen bei der A.___ AG (Fr. 67'000.--), des für die Zeiten der Arbeitslosigkeit massgebenden Invalideneinkommens von Fr. 52'808.90 sowie des aktuellen Einkommens von Fr. 84'000.-- würden sich in den Zeitperioden ab 1. April 2021 Invaliditätsgrade von 48 %, 34 %, 48 % sowie 17 % ergeben (S. 25).
3.
3.1 Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Festsetzung der massgebenden Vergleichseinkommen. Die zugesprochene Integritätsentschädigung wurde bereits im Rahmen der Einsprache nicht mehr gerügt (vgl. Urk. 9/1133 S. 1, Urk. 9/1127) und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Die für das Gutachten der Klinik Z.___ vom 10. Februar 2021 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 9/54 S. 30):
- Zuzug einer nach dorsal dislozierten distalen intraartikulären Radiusfraktur rechts und einer mässig dislozierten, basisnahen Ausrissfraktur des Processus styloideus ulnae rechts (dominant) und einer Contusio capitis (Concussion)
- Status nach palmarer winkelstabiler Plattenosteosynthese vom 22. April 2018 (Spital B.___)
- Status nach Refixation TFCC, Naht des dorso-radio-ulnaren Bandes und temporäre Transfixation radio-ulnar vom 30. Juli 2018
- Status nach Entfernung der K-Drähte vom 27. September 2018
- Status nach Metallentfernung distaler Radius rechts sowie subcutane Vorverlegung der EPL-Sehne (lange Daumenstrecksehne) und Abtragung des Lister Tuberkels am 3. April 2019
- Mässiggradige Restbeschwerdesymptomatik mit klinisch eindeutiger dorsaler Instabilität des Ulnakopfes im distalen Radioulnar-Gelenk (DRUG) rechts
- Neurologisch: Klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine nervale Reiz- oder Ausfallssymptomatik
- Status nach Anpassungsstörung, im Verlauf remittiert
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin noch über Restbeschwerden im rechten Handgelenk berichtet. Sie sei seit dem 1. Oktober 2020 wieder zu 100 % arbeitsfähig, allerdings mit einem etwas veränderten Arbeitsprofil mit Arbeit an der Rezeption und weniger Stunden am Computer, sodass sie nicht einschätzen könne, ob sie noch gleich leistungsfähig sei wie vor dem Unfall (S. 33). Aufgrund der Handgelenksschmerzen sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin etwas mehr Kurzpausen benötige, was zu einer Einschränkung des Rendements von 10 % führe (S. 40). Bei Vermeidung von reiner Computerarbeit von mehr als 6 Stunden pro Tag sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 41). Es sei vom Erreichen des Endzustandes gegen Ende Oktober 2019 auszugehen, aufgrund der strukturellen Schädigung sei das Erreichen des Status quo ante nicht mehr ganz möglich (S. 42). Die Integritätseinbusse sei am ehesten mit 7.5 % zu beziffern (S. 43).
3.3 Die für das Z.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar, sodass auf deren Einschätzung abgestellt werden kann. Das Gutachten wurde denn auch – insbesondere auch hinsichtlich des Anforderungsprofils an eine angepasste Tätigkeit – seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht fundiert in Zweifel gezogen; auch der Fallabschluss per 30. September 2020 ist nicht mehr strittig (Urk. 1 S. 10).
4.
4.1 In einer ersten Phase nach dem Fallabschluss war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 (Schliessung des Hotels Y.___) in ihrer angestammten Tätigkeit erwerbstätig, bei coronabedingter Veränderung des Arbeitsprofils. Unbestritten ist dabei, dass sich das Invalideneinkommen aufgrund des Jahreseinkommens in der Höhe von 57'980.-- (Fr. 4'460.-- x 13) bestimmt (vgl. Urk. 1 S. 10), welches die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall und ab 1. Oktober 2020 unverändert erzielte (Beilage zu Urk. 7/1001, Urk. 7/1118). Zu prüfen bleibt lediglich die Ermittlung des Valideneinkommens, wobei insbesondere strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine lohnsteigernde berufliche Weiterentwicklung durchlaufen hätte.
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise durchgemacht hätte. Dazu sind allerdings konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2012 vom 11. Februar 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aufgrund der Angaben des Arbeitgebers ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr engagierte Mitarbeiterin gehandelt hat, welche von Anfang an gerne zusätzliche Aufgaben zu ihren Hauptaufgaben übernommen habe. So habe sie die Gründung eines Reservationsbüros angeregt und umgesetzt, was zu einer professionelleren Betreuung der Kunden und einer Entlastung des Front Office geführt habe. Anfang 2018 habe die Beschwerdeführerin Aufgaben der Seminar- und Eventabteilung auf Probe übernommen, was zu einer Optimierung der Arbeitsabläufe geführt habe. Aufgrund der sehr guten Leistungen habe die damalige Personalleiterin mit der Beschwerdeführerin Anfang 2018 ein Gespräch hinsichtlich der zukünftigen Aufgaben im Betrieb und einer Beförderung geführt. Denkbar wäre beispielsweise eine Beförderung zur Reservation Managerin gewesen oder die Übertragung der Aufgaben der Event- und Seminarabteilung auf Dauer. Eine weitere Möglichkeit wäre der Antritt einer Anstellung als Supervisor gewesen. Sie hätten ein zweites Gespräch für Ende April/Anfang Mai 2018 geplant (Urk. 9/1123 Beilage 9, vgl. auch Beilagen 7 und 8).
4.4 Aufgrund der Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers liegt keine Zusicherung eines beruflichen Aufstiegs vor. In Aussicht gestellt wurde lediglich ein weiteres Gespräch bezüglich der zukünftigen Aufgaben im Betrieb und nicht ein konkreter beruflicher Aufstieg, welcher sich insbesondere auch finanziell deutlich bemerkbar gemacht hätte. Dass sich das Engagement der Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht bisher deutlich ausbezahlt hätte, lässt sich auch aufgrund der Lohnentwicklung der vergangenen Jahre nicht belegen. So ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin von Anfang an um eine engagierte und auch gut qualifizierte Mitarbeiterin gehandelt hat. Dennoch betrug der Anfangslohn am 9. Juni 2015 bereits Fr. 4'350.-- (Urk. 9/1123 Beilage 5), was in Anbetracht der Leistungen der Beschwerdeführerin in den Jahren bis zum Unfall hin doch einer nur marginalen lohnmässigen Verbesserung von monatlich Fr. 110.-- entspricht. Zudem sind auch in objektiver Hinsicht keine konkreten Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden, obwohl die Beschwerdeführerin dazu aufgrund ihres Germanistikstudiums in Polen sicher in der Lage gewesen wäre.
Insgesamt erscheint es lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Hotel Y.___ eine lohnmässig ins Gewicht fallende berufliche Weiterentwicklung durchlaufen hätte. Bezüglich des Valideneinkommens ist dabei – entsprechend der Ermittlung des Invalideneinkommens – von einem Jahreseinkommen von Fr. 57'980.--auszugehen. Mangels erwerblicher Einbusse besteht dabei für die Zeit ab 1. Oktober 2020 kein Rentenanspruch.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die weitere berufliche Entwicklung der Beschwerdeführerin auf die Höhe der massgebenden Vergleichseinkommen ausgewirkt hat. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Tätigkeit für das Hotel Y.___ am 1. September 2021 eine Stelle bei A.___ antreten konnte, welche sie bis zum 30. April 2022 ausübte. Nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit trat sie am 1. Mai 2023 eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung für die C.___ AG an (Urk. 1 S. 24).
5.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung von Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1).
Geht man entsprechend der Rentenprüfung per 1. Oktober 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Fallabschluss keinen Anspruch auf eine Rente hat, wäre eine Zusprache einer solchen im weiteren Verlauf nur bei Geltendmachung eines Rückfalls oder von Spätfolgen denkbar. Eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation in der Zeit nach dem 1. Oktober 2020 wird aber nicht geltend gemacht, insbesondere wird der Fallabschluss nicht mehr beanstandet und es wird auch keine längerdauernde Verschlechterung des Leistungsvermögens dargetan. Vor diesem Hintergrund fällt eine Rentenzusprache – trotz veränderter beruflicher Situation – ausser Betracht.
5.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Neuprüfung des Rentenanspruchs bei Verweigerung der Leistungen im Zeitpunkt des Fallabschlusses allein bei veränderten erwerblichen Verhältnissen möglich wäre (in diesem Sinn Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 4.5.1, anders hingegen BGE 144 V 245 E. 6.1), würde dies im konkreten Fall nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Ausgewiesen ist dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellenwechsel zu A.___ und zuletzt zur C.___ AG ein deutlich höheres Einkommen erzielen konnte als in der Gastronomie. Diese Einkommenssteigerung ist aber in erster Linie auf den Branchenwechsel zurückzuführen und nicht auf berufliche Weiterbildung, welche die Erzielung eines solchen Einkommens erst ermöglicht hätte. Statistisch ausgewiesen ist dabei, dass in der Gastronomie eher unterdurchschnittliche Löhne bezahlt werden, ganz im Gegensatz zur Finanzbranche, wo überdurchschnittliche Löhne die Regel sind (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziffer 55-56 Frauen Total: Fr. 4'366.--, Ziffer 64-66 Frauen Total: Fr. 7'922.--, Total aller Branchen Frauen: Fr. 5'779.--). Bei einem derartigen Branchenwechsel und fehlender spezifischer Weiterbildung kann aufgrund der effektiv erfolgten Lohnsteigerung nicht auf ein höheres Valideneinkommen rückgeschlossen werden.
Selbst wenn man von einem wesentlich höheren Valideneinkommen ausginge, würde sich dies ebenfalls nicht rentenrelevant auswirken, da es der Beschwerdeführerin – wie sie dies aufgrund der effektiv erzielten Einkommen unter Beweis gestellt hat – möglich wäre, ein Invalideneinkommen in vergleichbarer Höhe zu erzielen. Dass sie dabei aufgrund der Einschränkung von reiner Computerarbeit von maximal 6 Stunden pro Tag eine relevante Einkommenseinbusse erleidet, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. So zeigt der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin, dass sie zunehmend qualifiziertere Tätigkeiten ausüben kann, welche typischerweise nicht mit einer Erhöhung der reinen Computertätigkeit einher gehen. So ist bei der aktuellen Anstellung, bei welcher die Beschwerdeführerin das bisher mit Abstand höchste Einkommen erzielen konnte, auch eine Erhöhung des Pensums angedacht (Urk. 1 S. 9).
Soweit für die Invaliditätsbemessung ab 1. April 2021 (Auflösung Arbeitsverhältnis per 31. März 2021 zufolge Betriebsschliessung Y.___, Urk. 7/1123 Beilage 1) auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt wird, wäre von Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf denselben statistischen Wert abzustellen. Sodann besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 22 f.) kein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn. Die Einschränkung auf körperlich leichte Arbeit und reine Computerarbeit von immerhin 6 Stunden täglich (Urk. 7/54 S. 40) schränkt das Spektrum zumutbarer Verweistätigkeiten angesichts der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin keineswegs erheblich ein, erschöpfen sich doch der Beschwerdeführerin mögliche qualifiziertere administrative Tätigkeiten – wie bereits ausgeführt – typischerweise nicht in reiner Computerarbeit. Was die angeblich nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren Absenzen anbelangt (Urk. 1 S. 23), findet diese Behauptung weder in den medizinischen Unterlagen noch den übrigen Akten eine Grundlage.
5.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der strittigen Rentenfrage nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.5 Bezüglich der geltend gemachten Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist anzumerken, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegt hat, dass ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Rz. 85 zu Art. 52).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Steudler
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty