Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00136


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 21. August 2024

in Sachen

X.___ GmbH in Liquidation

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj

Adreno AG

Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ GmbH (in Liquidation ab Januar 2024; vgl. www.zefix.ch) war für die obligatorische Unfallversicherung ab dem 1. März 2020 bei der Suva angeschlossen (Urk. 10/25/1). Im Rahmen der im April 2023 eröffneten Gründungs-Betriebsrevision für die Jahre 2020 bis 2022 (Urk. 10/149/1-2) wurden von der Suva Barzahlungen der X.___ GmbH an Drittunternehmen überprüft und die in diesen Jahren erfolgten Zahlungen an die Y.___ GmbH (in Liquidation ab 22. Dezember 2021, gelöscht am 20. Februar 2024; vgl. www.zefix.ch) sowie an die Z.___ GmbH (in Liquidation ab 12. Mai 2022; vgl. www.zefix.ch) als zusätzliche prämienpflichtige Löhne von insgesamt Fr. 980'615.56 (Fr. 533'419.64 + Fr. 447'195.92) erkannt und nacherfasst (Urk. 10/161-163). Davon gab die Suva der X.___ GmbH mit Mitteilung und Begründung vom 8. Mai 2023 Kenntnis (Urk. 10/164). Infolgedessen stellte die Suva der X.___ GmbH die Prämienrechnung Nr. ... vom 11. Mai 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 66'689.05 zu, worin sie zur Begründung der Aufrechnungen auf ihr Schreiben vom 8. Mai 2023 verwies (Urk. 10/166). Dazu nahm die X.___ GmbH mit Schreiben vom 9. Juni 2023 Stellung und beantragte unter anderem die Aufhebung der Prämienrechnung Nr. ... vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/174). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 wies die Suva die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10/185 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 sei aufzuheben, eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 30. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) fallen unter anderem Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes (lit. b) in den Tätigkeitsbereich der Suva und die Arbeitnehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert.

    Gemäss Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten . Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3).

1.2

1.2.1    Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG).

    Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

1.2.2    Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest (Art. 120 Abs. 3 UVV). Eine schriftliche Verfügung ist nach Art. 124 UVV insbesondere zu erlassen über die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung (lit. d) und über die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat (lit. f).

    Gemäss Art. 105 UVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) kann gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung Einsprache (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) erhoben werden. Nach Art. 99 UVG werden die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen nach Art. 54 ATSG vollstreckbar.

1.2.3    Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Dieser ist laut Art. 115 Abs. 1 UVV - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - mit demjenigen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 UVV identisch. Nach dieser Bestimmung gilt als versicherter Verdienst - mit Ausnahme der in lit. a bis lit. d genannten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 Teilsatz 1 UVV).

1.3

1.3.1    Der in diesem Sinne massgebende Lohn besteht aus dem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG); und zwar sieht Art. 5 Abs. 2 AHVG vor, dass als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Prämie für die obligatorische Unfallversicherung hängt damit vom Umfang des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für den betreffenden Arbeitgeber ab.

    Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.3.3    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

1.3.4    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).

1.4    Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Im Regelfall üben sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/87; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aus, im Zuge ihrer Arbeitgeberkontrolle vom 8. Mai 2023 habe sie zu Recht mit der Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 Entschädigungen zu den Lohnsummen als prämienpflichtiger Verdienst aufgerechnet, welche in den Jahren 2020 bis 2022 in Bezug auf die Unternehmen Y.___ GmbH und Z.___ GmbH bar ausgerichtet worden seien. Die im Namen der Y.___ und der Z.___ ausgestellten Rechnungen mit rein pauschalen Stundenabrechnungen würden auf unselbständige Akkordarbeiten schliessen lassen. Der vorgelegte Zusammenarbeitsvertrag, worin die Y.___ als Arbeitgeberin und die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin bezeichnet worden seien, sei nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Damit werde versucht, eine Situation wie beim Abschluss eines Werkvertrages beziehungsweise eines Auftrages herbeizuführen. Darin seien aber weder Werkleistungen noch Aufträge mit entsprechenden Haftungsbedingungen festgehalten worden. Auch die nachgefragten Angaben der Treuhänder der Y.___ vom 24. Juni 2021 hätten gezeigt, dass es der Beschwerdeführerin nur darum gegangen sei, unselbständige Akkordanten beizuziehen. Die Treuhänderin der Z.___ habe auf dieselben Fragen ohne Vorlage von schriftlichen Dokumenten und ohne Weiterungen lediglich mitgeteilt, dass der Geschäftsinhaber die Bargeldbezahlungen entgegengenommen habe. Daher sei davon auszugehen, dass keine Subunternehmerverträge existieren würden und keine Haftungsbedingungen vereinbart worden seien. Die der E-Mail der Treuhänderin vom 3. Mai 2023 angehängten Personenliste habe weder der Y.___ noch der Z.___ zugeordnet werden können und vermöge nicht aufzuzeigen, dass die betreffenden Akkordanten unselbständige Arbeitnehmende der Z.___ gewesen seien. Eine Stichprobe betreffend A.___ oder B.___ etwa habe ergeben, dass diese entsprechend verschiedener Schadenmeldungen in dieser Zeit bei anderen Arbeitgebern angestellt gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführerin Entschädigungen für geleistete Arbeiten bar übergebe ohne ausreichende Belege für ein klar definiertes Werk, teilweise ohne genauen Ausführungsort, ohne genauen Ausführungszeitpunkt und ohne Haftungsbedingungen zu vereinbaren, hingegen stundenweise bezahle und so einzig das Ziel verfolge, Arbeitskräfte beizuziehen, dann bestehe die Vermutung, dass zwischen der Akkordvergeberin und den ausführenden Personen ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Somit sei insgesamt vom Regelfall der unselbständigen Akkordarbeiten auszugehen. Des Weiteren vermöge der Beizug von Dritten zur Arbeitserfüllung allein keine Selbständigkeit der ausführenden Personen beziehungsweise der fraglichen juristischen Person in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe die Akkordarbeiten ohne Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt bezüglich der Frage nach der sozialversicherungsrechtliche Klassifizierung der Akkordanten als Selbständigerwerbende vergeben. So habe sie es unterlassen, Bestätigungen einzuholen, namentlich solche von der Ausgleichskasse oder vom Unfallversicherer über Anschluss und Zahlung der Prämien oder Beiträge, oder etwa einen Betreibungsregisterauszug; dies, obschon es einem sorgfältig agierenden Akkordvergeber obliege, vor der Vergabe der Arbeiten diese Frage zu klären, was analog auch im Verhältnis zwischen juristischen Personen gelte. Die Beschwerdeführerin habe in einer kurzen Zeitspanne an die Y.___ über eine halbe Million Franken ohne gültig geschlossene Verträge und ohne Haftungsbedingungen bar bezahlt, was vermutungsweise gerade zum Nachteil der obligatorischen Sozialversicherungen geschehen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die ebenfalls hohen Beträge, welche sie an die Z.___ bar bezahlt habe. Die Y.___ und die Z.___ sodann könnten nicht als aktive juristische Person betrachtet werden, die im Hinblick auf die Akkordvergeberin als gleichgeordnete Geschäftspartner aufgetreten seien und hierbei eigenes Personal beschäftigt, deklariert und auf deren Lohnsummen Prämien entrichtet hätten. So habe die Y.___ ab dem 1. Oktober 2020, also während der Zahlungen der Beschwerdeführerin, einen Organisationsmangel aufgewiesen, der nicht behoben worden sei und schliesslich im Februar 2022 zum Konkurs geführt habe. Bereits aufgrund dessen sei bei der Y.___ nicht von einer aktiven Gesellschaft auszugehen. Mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ habe sie, die Beschwerdegegnerin, zudem nie in Kontakt treten können. Aufforderungen und Mahnungen zum Melden von Lohnsummen sei die Y.___ nicht nachgekommen. Diese sei ferner bei der Mehrwertsteuer nie registriert gewesen und habe weder bei der Suva Prämien, noch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA Zürich), Beiträge bezahlt. Die Unterschrift von C.___ auf den Belegen (Rechnungen und Zusammenarbeitsvertrag) weiche zudem offenkundig von der amtlichen Unterschrift gemäss den Akten des Handelsregisters ab, weshalb erstellt sei, dass dieser als einzige zeichnungsberechtigte Person der Y.___ das Bargeld nicht empfangen habe. Der am 1. Mai 2023 von der Treuhänderin zugestellte Zusammenarbeitsvertrag datiere vom 1. Januar 2020, wogegen die Y.___ erst mit Tagesregistereintrag vom 22. Januar 2020 konstituiert worden sei und somit vorher noch gar nicht habe als Gesellschaft handeln können. Denselben Zusammenarbeitsvertrag habe die Treuhänderin schon am 24. Juni 2021 vorgelegt, damals sei er noch undatiert gewesen, was darauf hindeute, dass er nach dem 24. Juni 2021 auf den 1. Januar 2020 rückdatiert worden sei. Allerdings sei C.___ gemäss dem Schreiben des Betreibungsamtes D.___ am 18. November 2020 nach unbekannt weggezogen, weshalb es wahrscheinlich sei, dass nicht er die Nachdatierung vorgenommen habe, sondern dies von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die Y.___ könne den Zusammenarbeitsvertrag vom 1. Januar 2020 somit gar nicht eingegangen sein und es sei unglaubhaft, dass C.___ trotz seines Wegzuges nach unbekannt an vielen Tagen Bargeld entgegengenommen haben solle.

    Auch die Z.___ habe gemäss der Handelsregisterpublikation vom 22. Februar 2022 Mängel in der Organisation aufgewiesen, was zur gerichtlich angeordneten Liquidation und zum Konkurs der Gesellschaft geführt habe. Der seit August 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragene E.___, der gemäss der Einwohnerkontrolle F.___ per 6. Dezember 2021 nach unbekannt weitergezogen sei, sei mindestens bei fünf liquidierten Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer beziehungsweise Zeichnungsberechtigter eingetragen. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe mit der Z.___ keinen Kontakt aufnehmen können, auch die SVA Aargau habe die Post nicht zustellen können und das Organ sei nicht auffindbar gewesen. Die Z.___ habe weder Lohnsummen gemeldet und Prämien bezahlt, noch Löhne an die SVA Aargau gemeldet und Beiträge bezahlt. Zwar sei die Z.___ im Zeitraum der fraglichen Zahlungen im Mehrwertsteuer-(MWST)-Register eingetragen gewesen. Aber sie sei in den Steuerperioden 2021 und 2022 (bis zur Löschung aus dem MWST-Register am 30. Juni 2022) ihrer Abrechnungspflicht nicht nachgekommen und habe die auf geschätzten Umsätzen basierenden Steuerforderungen nicht beglichen. Überdies seien keine Hinweise auf Geschäftsräume mit Lager für Baumaterialien und Betriebsmittel aktenkundig oder geltend gemacht worden. Auch die Domiziladresse c/o E.___ weise nicht auf eigene Geschäftsräume hin, zumal sich die Adresse in einer dreigeschossigen Wohnzone befinde. Und es seien im fraglichen Zeitraum keine Fahrzeuge auf die Z.___ eingelöst gewesen. Ferner habe eine Konkurseinvernahme mit dem per 6. Dezember unbekannt weitergezogenen E.___ nicht durchgeführt werden können. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Z.___ im Zeitraum der fraglichen Barzahlungen aktiv gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie gänzlich inaktiv gewesen sei und gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als gleichberechtigte Geschäftspartnerin mit eigenem Unternehmensrisiko agiert habe. Somit habe sie nicht als Arbeitgeberin auftreten können und es greife rechtsprechungsgemäss die Vermutung der unselbständigen Akkordarbeit. Die Inaktivität der Z.___ zeige, dass die behauptete Rechtsgestaltung offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Die vorgelegte Bestätigung von E.___ vom 5. Juni 2023, wonach dieser vertretend für die Z.___ das Bargeld entgegengenommen habe und mit mehreren Mitarbeitern Aussenfassade-Arbeiten über die Z.___ ausgeübt habe, ändere nichts an der Inaktivität der Gesellschaft. Zudem verdeutliche die vage Aussage «Aussenfassade-Arbeiten», dass Akkordarbeiten ausgeführt und keine eindeutig definierten Werke erstellt worden seien. Somit habe die von der Y.___ und der Z.___ gewählte Rechtsform der GmbH nur versicherungsrechtlichen Motiven gedient, um Beiträge einzusparen, was ohne die vorliegend angefochtenen Aufrechnungen auch gelungen wäre. Eine solche Umgehung verdiene keinen Rechtsschutz. Mit den betreffenden Zahlungen seien - im Sinne des Regelfalls eines Subunternehmens mit unselbständigen Akkordarbeiten - Leistungen aus unselbständiger Tätigkeit zugunsten der Beschwerdeführerin entschädigt worden. Diese seien damit nicht an eine rechtlich selbständige juristische Person geflossen. Die Barzahlungen an Akkordanten gemäss den aufgelegten Dokumenten seien daher als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 1 und S. 7 ff.).

    Soweit ihr Schreiben vom 8. Mai 2023 in formeller Hinsicht beanstandet worden sei, sei zu erwidern, dass darin die strittige Aufrechnung ausführlich begründet worden sei. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 sei die angefochtene Revisionsrechnung an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Darauf sei auf Seite drei die Rechtsmittelbelehrung abgedruckt gewesen. Wäre diese dritte Seite nicht mitgeliefert worden, hätte die Beschwerdeführerin dies bei der Zustellung erkennen können und entsprechend reagieren sollen. Es sei der Beschwerdeführerin zudem aufgrund der zahlreichen Prämienrechnungen und dem Gesellschafter sowie Geschäftsführer G.___ aufgrund der H.___ GmbH in Liquidation und der I.___ GmbH in Liquidation bekannt gewesen, dass es sich bei der Revisionsrechnung um eine Verfügung handle und mit Einsprache angefochten werden könne, zumal im Revisionsverfahren weitergehende Abklärungen getätigt worden seien und eine treuhänderische Begleitung bestanden habe. Mangelnde Deutschkenntnisse würden den Betrieb daher nicht entlasten. Die Einreihungsverfügung für die Jahre 2020 und 2021 sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2021 und am 21. Mai 2021 der Treuhänderin, jene für das Jahr 2022 mit Schreiben vom 16. August 2021 zugestellt worden. Diese Einreihungsverfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit stelle die Revisionsrechnung zusammen mit der Begründung und den rechtskräftigen Einreihungsverfügungen eine anfechtbare Verfügung dar, welche von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2023 angefochten worden sei. Sie, die Beschwerdegegnerin sei damit ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten mangelhaften Eröffnung ein Nachteil (Art. 49 Abs. 3 ATSG) entstanden sein solle (Urk. 2 S. 4 ff.)

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2023 (Urk. 10/164) erfülle nicht die Anforderungen an eine Verfügung. Es sei weder als Verfügung ausgewiesen, noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung. Es ende wie ein übliches Informationsschreiben. Somit könne sich die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 in Höhe von Fr. 66'689.05 mit dem Titel «Rechnung nach Revision 01.03.2020-31.12.2022» (Urk. 10/166) nicht auf dieses Schreiben stützen. Auf dieser Rechnung wiederum stehe im Kleingedruckten «Bitte überweisen Sie den Betrag mit diesem Einzahlungsschein und beachten sie die Rückseite». Es liege damit keine rechtskräftige Verfügung vor. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 5A_432/2016 (vom 27. Februar 2017, publiziert in BGE 143 III 162) zwar darauf hingewiesen, dass eine Rechnung der Suva unter Umständen für eine definitive Rechtsöffnung genügen könne; dies aber nur dann, wenn der Entscheid rechtskräftig sei. Im Fall dieses Bundesgerichtsentscheides habe die Prämienrechnung mangels Bezugnahme auf eine rechtskräftige Verfügung (betreffend die Prämienrechnung) nicht einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt werden können. Somit dürfe ihr, der Beschwerdeführerin, bereits aus formellen Gründen keine Nachteile entstehen und es sei jegliche Vollzugsmassnahme zu unterlassen beziehungsweise bereits erfolgte Massnahmen seien rechtswidrig. Es werde zudem bestritten, dass ihr, der Beschwerdeführerin, (zusammen mit der Rechnung vom 11. Mai 2023) eine Seite 3 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Ebenfalls bestritten werde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin diesen Mangel hätte erkennen können. Die Beschwerdeführerin sei in der Baubranche tätig und deren Angestellte seien nicht mit allen rechtlichen Gegebenheiten vertraut, was von ihnen auch nicht erwartet werden könne. Die Rüge der (fehlenden) Rechtsmittelbelehrung sei nicht vorgebracht worden, weil das Schreiben nicht als Verfügung qualifiziert worden sei beziehungsweise das nötige fachliche Wissen zur Qualifikation gefehlt habe. Es habe dagegen von der Beschwerdegegnerin erwartet werden können, dass sie die Versicherten rechtzeitig und hinreichend belehre. Auch die Zustellung der Einreihungsverfügung habe nicht von dieser Pflicht entbunden, sondern deren Bedeutung hätte hinreichend erläutert werden müssen. Allein mit der Zustellung einer Verfügung könne die Verfügende nicht von ihrer Begründungs- und Aufklärungspflicht entbunden werden. Der Nachteil (durch die mangelhafte Eröffnung) bestehe darin, dass ein Arrest stattgefunden habe und unberechtigt bereits Beiträge eingenommen worden seien. Des Weiteren bedürfe eine nichtige Verfügung keiner Anfechtung. Da von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler auszugehen sei, sei keine anfechtbare Verfügung vorhanden und ihre (Einsprache- respektive Beschwerde-)Eingabe sei lediglich im Sinne einer Klärung des Sachverhaltes erfolgt. Bereits daher sei die zugestellte Rechnung aufzuheben (Urk. 1 S. 2 ff.).

    Bezüglich der Arbeiten der Y.___ und Z.___ verkenne die Beschwerdegegnerin, dass ein Werkvertrag ebenso wie ein Auftrag auch mündlich abgeschlossen werden könne. Diese Vorgehensweise spreche dafür, dass sich zwei Gesellschaften über pauschale Entschädigungen für die Fertigstellung eines Werkes geeinigt hätten. Das Risiko für Material und Werkzeugaufwand sollte die Subunternehmerin tragen. In Bezug auf den Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und der Y.___ sei festzuhalten, dass dieser derart mangelhaft sei, dass damit im Streitfall alle möglichen Fragen trotz beabsichtigter Absicherung nicht geregelt worden seien. Sie, die Beschwerdeführerin, beziehungsweise ihre Organe seien Laien und würden sich damit nicht auskennen; sie hätten aber gemeint, sich zumindest vertraglich abgesichert zu haben. Hätten sie eine Umgehung beabsichtigt, wäre der Vertrag sicherlich besser gestaltet worden. Die Einfachheit und die erheblichen Fehler dieser Vereinbarung würden belegen, dass eine Umgehung nicht beabsichtigt gewesen sei, sondern sie sich diesbezüglich schlicht nicht auskennen würden. Auch bezüglich der Z.___ habe ihnen das notwendige fachliche Wissen gefehlt, um eine korrekte vertragliche Konstruktion zu erstellen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass die verantwortlichen Organe der anderen zwei Unternehmen für die Entschädigung ihrer Mitarbeiter und Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich seien. Denn sie sei nie mit solchen unseriösen Fällen konfrontiert gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit mit der Leistung der Zahlung und der Quittierung des Empfanges der Bargelder für sie erledigt habe. Es seien ihnen auch keine allfälligen Kontrollmechanismen bekannt gewesen. Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Y.___ (Organisationsmangel, keine aktive Gesellschaft, fehlende MWST-Registrierung, keine Beiträge an die Suva und/oder die SVA, Unterzeichnung und Rückdatierung des Zusammenarbeitsvertrages, Kontakt zu C.___, dessen Wegzug nach unbekannt) sei entgegenzuhalten, dass ihre Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, keine weitgehenden Schulabschlüsse hätten und auch die deutsche Sprache nur in bescheidenem Umfang beherrschen würden. Sie hätten ein Leben lang auf der Baustelle gearbeitet und würden Bürotätigkeiten nicht beherrschen. Die Unterschrift von C.___ habe dieser zu verantworten, nicht sie, die Beschwerdeführerin. Es könne von ihr respektive ihren Mitarbeitern nicht verlangt werden, von jedem Vertragspartner die amtliche Unterschrift abzugleichen, was im Geschäftsleben unüblich sei; die wenigsten hätten davon Kenntnis, wie sie zu einer solchen Unterschrift gelangen würden. Die (Vertrags-)Parteien hätten vom Vertragsrecht nicht einmal das Basiswissen. Ihnen sei lediglich wichtig gewesen, dass die Zusammenarbeit schriftlich fixiert werde. Weitere Faktoren, wie die Frage, als was jemand angestellt werde, respektive dass es sich um ein Auftragsverhältnis handle und nicht um einen Arbeitsvertrag, seien ihnen überhaupt nicht bekannt. Es würden zudem Barzahlungsbelege existieren, welche die Entgegennahme der Bargelder bestätigen würden. Daher sei es auch nicht wesentlich, welche Tätigkeiten die Gesellschaft gemäss ihrem eingetragenen Zweck hätte verübt haben sollen, sondern welche sie tatsächlich durchgeführt habe. Es sei nicht ihre Aufgabe, ihre Vertragspartner an die Ausübung einer zweckgemässen Tätigkeit zu erinnern oder diese zu überprüfen. Auch habe sie den Organmangel nicht erkennen können und umso weniger, ob die Y.___ MWST-Beiträge und Beiträge an die SVA und/oder die Suva beglichen habe. Dass anscheinend die Y.___ ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, könne sie nicht verantworten. Die Beschwerdegegnerin habe ohne einen Beweis oder Indizien diverse Annahmen getroffen. Sie hätte den Sachverhalt hinreichend abklären müssen. Sie, die Beschwerdeführerin, könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass C.___ nicht auffindbar sei. Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Z.___ sei zu entgegnen, dass sie auch für deren Kontaktnahme zum Geschäftsführer der Z.___, E.___, nicht verantwortlich sei. Dieser habe sich im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufgehalten. Es sei nicht ihre Sache und sie müsse nicht prüfen, ob er bei seiner Wohngemeinde angemeldet gewesen sei. Auch sei es nicht ihre Sache, ihren Vertragspartner an den Zweck seiner Tätigkeiten zu erinnern. Wesentlich sei nur, welche Tätigkeiten die Gesellschaft tatsächlich durchgeführt habe. Unwesentlich für das vorliegende Verfahren sei auch, ob bei der Z.___ irgendwelche Kontobewegungen stattgefunden hätten, was nicht überprüfbar sei. Hervorzuheben sei, dass sie sich mit E.___ getroffen habe und dieser unterschriftlich nochmals bestätigt habe, dass er die Bargelder erhalten habe. Es werde ihr willkürlich ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt, Entgelt an Arbeitnehmer in Höhe von Fr. 980'615.56 entrichtet zu haben, obschon mit Quittungen nachweislich und unbestritten diese Beträge an die Y.___ und Z.___ bezahlt worden seien. Sie habe lediglich für einen kurzen Zeitraum die Arbeitskräfte der beiden Unternehmen beansprucht und hierfür das Honorar an diese Gesellschaften beglichen. Die Lohnzahlungen und Sozialleistungen für die Arbeitskräfte seien deren Sache, welche sie, die Beschwerdeführerin, nicht überprüfen könne. Es könne keine gesetzeswidrige Handlung der Beschwerdeführerin daraus abgeleitet werden, wenn die Inhaber dieser Gesellschaften allenfalls gegen das Gesetz verstossen hätten. Sie sei vielmehr ebenfalls Opfer dieser Machenschaften und es sei nicht einzusehen, weshalb sie für eine bereits vereinbarungsgemäss bezahlte Dienstleistung nochmals bezahlen solle. Die Beschwerdegegnerin hätte die Y.___ und die Z.___ respektive deren Inhaber, allenfalls mit einer Verantwortlichkeitsklage, zur Rechenschaft ziehen müssen, welche die einzigen Begünstigten seien, und dürfe nicht sie, die Beschwerdeführerin für deren Schulden belangen. J.___ habe den Kontakt zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und diesen beiden Gesellschaften hergestellt und könne bestätigen, dass die betreffenden Beträge an diese entrichtet worden seien, was auch aus dessen weiteren Schreiben (vom 20. Juni 2023, Urk. 3) hervorgehe. Indem die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ermittlungen vorgenommen habe und die offerierten Zeugen, welche ebenfalls die Zusammenarbeit und die Zahlungen bestätigen könnten, nicht befragt habe, habe sie ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Zahlungen an die Subunternehmer Y.___ und Z.___ als prämienpflichtige Lohnsummen der Jahre 2020 bis 2022, insgesamt im Umfang von Fr. 980'615.56, nacherfasst hat (Urk. 10/164/1) und infolgedessen gegenüber der Beschwerdeführerin eine Prämiennachzahlung für die Rechnungsperiode vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 von insgesamt Fr. 66'689.05 (Urk. 10/166/1) in Rechnung gestellt hat (dazu E. 4 hernach).

    Vorab ist in formell-rechtlicher Hinsicht der Einwand der Beschwerdeführerin zu klären, es liege in Bezug auf die Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166) ein schwerwiegender Verfahrensfehler im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes vor, da diese keine Verfügung im Rechtssinne darstelle und sich diese auch nicht auf eine rechtskräftige Verfügung stütze (Urk. 1 S. 2 ff.; dazu E. 3 nachfolgend).


3.

3.1

3.1.1    Die Nichtigkeit betrifft eine Rechtsfrage, die jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen geprüft wird (BGE 139 II 243 E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1.1 mit Hinweise). Das Gericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.1.2    Eine schriftliche Verfügung ist nach Art. 124 UVV insbesondere zu erlassen über die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung (lit. d). Gemäss Art. 105 UVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) kann gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung Einsprache (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) erhoben werden. Nach Art. 99 UVG werden die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen nach Art. 54 ATSG vollstreckbar.

3.2

3.2.1    Massgeblich für die Rechtmässigkeit des Einspracheverfahrens ist hier die Sonderbestimmung zur Rechtspflege in Art. 105 UVG, wonach - in Abweichung von respektive in Ergänzung zu Art.  51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG - eine Einsprache auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden kann. Die Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166) war somit aufgrund von Art. 105 UVG mit Einsprache anfechtbar, auch wenn sie selbst die Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG nicht erfüllte. Denn solche Prämienrechnungen werden aufgrund von Art. 105 UVG Verfügungen gleichgestellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 38 zu Art. 54). Es genügt mithin, dass die Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 auf einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG beruhte, welche die betreffenden Jahre 2020 bis 2022 zum Gegenstand hatte. Wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) zutreffend und insofern unstrittig ausführte, wird mit der in Art. 105 UVG erwähnten zugrundeliegenden Verfügung eine Einreihungsverfügung bezeichnet (vgl. BGE 143 III 162 E. 2.2.4, Urteil des Bundesgerichts 5D_60/2019 vom 14. März 2019 E. 3). Solche Einreihungsverfügungen zu den betreffenden Jahren 2020 bis 2022 hatte die Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 und am 16. August 2021 erlassen sowie zugestellt (Urk. 10/25, Urk. 10/38/1, Urk. 10/53). Sie erwuchsen unstrittig in Rechtskraft. Deren Rechtskraft interessiert vor allem im Hinblick auf die Vollstreckung einer Prämienrechnung nach Art. 99 UVG, wonach eine Prämienrechnung erst dann nach Art. 54 ATSG vollstreckbar wird, wenn sie auf einer rechtskräftigen Einreihungsverfügung beruht (BGE 143 III 162 E. 2.2.4). In Bezug auf die hier interessierende Anfechtbarkeit der Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166) im Einspracheverfahren jedenfalls ist Art. 105 UVG hinlänglich erfüllt.

3.2.2    Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2023 (Urk. 10/164), auf welche in der Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 verwiesen wurde (Urk. 10/166/1), vermögen daran nichts zu ändern. Denn dieses Schreiben beinhaltet lediglich, aber immerhin, die Begründung zur Prämienrechnung und insbesondere zur Lohnsumme. Da die Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 gemäss der Sonderbestimmung in Art. 105 UVG selbst mit Einsprache anfechtbar war, brauchte das Schreiben vom 11. Mai 2023 keine Verfügung im Rechtssinne (Art. 49 ATSG) zu sein; weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.

    Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die der Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166) mit der Seite 3 angehängte Rechtsmittelbelehrung (Art. 105 UVG, Urk. 10/166/3) zugestellt worden sei, ist zu entgegnen, dass die Anzahl der Seiten auf jeder Seite der Rechnung leichthin ersichtlich ist. Es konnte und durfte ihr daher bei gebotener Aufmerksamkeit nicht entgangen sein, dass das Schreiben vom 11. Mai 2023 aus drei Seiten bestand. Sofern die dritte Seite tatsächlich fehlte, hätte sie sich bei der Beschwerdegegnerin danach erkundigen und deren erneute Zustellung einfordern können und müssen. Auch auf Unkenntnis der grundsätzlichen Anfechtbarkeit einer Prämienrechnung kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da sie schon viele solcher Rechnungen erhalten hat, denen jeweils eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf Art. 105 UVG angeheftet waren (vgl. u.a. Urk. 10/27-28, Urk. 10/41, Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/71, Urk. 10/86, Urk. 10/95).

    Selbst wenn im Übrigen von einer fehlenden Rechtmittelbelehrung auszugehen wäre, wäre darin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls kein Nichtigkeits-, sondern höchstens ein Anfechtungsgrund zu sehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 183/03 vom 31. August 2004 E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin nahm daher das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023, welches innert der Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) rechtzeitig eingereicht wurde, zu Recht als Einsprache entgegen und trat zu Recht darauf ein. Mangels Nichtanfechtung respektive mangels verspäteter Anfechtung kann sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht auf einen Nachteil im Sinne von respektive analog zu Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG berufen. Denn aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Der mit einer Rechtmittelbelehrung beabsichtigte Rechtsschutz war hier mit der Durchführung des Einspracheverfahrens erfüllt. Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin wäre - bei Annahme einer allfälligen fehlenden Rechtmittelbelehrung auf der Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 - mithin nicht gegeben. Dies gilt auch zum hierzu von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Arrestierung von Debitoren-Guthaben einer Schuldnerin der Beschwerdeführerin erwirkt hat (Urk. 10/135, Urk. 10/170). Denn dies weist keinen Zusammenhang mit dem gerügten Eröffnungsmangel einer fehlenden Rechtmittelbelehrung und mit dem damit beabsichtigten Rechtsschutz auf.

3.3    Es ist somit festzuhalten, dass kein Nichtigkeitsgrund im Einspracheverfahren auszumachen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Urk. 2) ist aus formell-rechtlichen Gründen nicht aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023) gegen die Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166) zu Recht eingetreten.


4.

4.1

4.1.1    Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Jahre 2020 bis 2022 zu Recht aufgrund unselbständiger Akkordarbeiten Zahlungen an die Subunternehmen Y.___ und Z.___ als prämienpflichtige Lohnsummen nacherfasst hat (Urk. 10/164/1), ist unstrittig (Urk. 1 S. 10 f.), dass die Beschwerdeführerin an diese Unternehmen Zahlungen von insgesamt Fr. 980'615.56 in bar geleistet hat, und zwar an die Y.___ vom 8. Juli 2020 bis 28. Juni 2021 Fr. 533'419.64 (Fr. 180'872.80 [2020; Urk. 10/33/47] + Fr. 352'546.84 [2021]) sowie an die Z.___ vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022 Fr. 447'195.92 (Fr. 318'876.50 [2021] + Fr. 128'319.42 [2022]; Urk. 10/151/1, Urk. 10/164/1, Urk. 10/164/3). Davon ist auszugehen.

4.1.2    Die Beschwerdeführerin reichte hierzu die Bestätigung von J.___ vom 20. Juni 2023 ein. Dieser erklärte, dass er als Vermittler die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit den Unternehmen Y.___ und Z.___ herbeigeführt habe und dass die Y.___ und die Z.___ von der Beschwerdeführerin Barbeträge von insgesamt Fr. 980'615.56 erhalten hätten (Urk. 3).

    In der im Einspracheverfahren (Urk. 10/174/7) vorgelegten Bestätigung von E.___ vom 5. Juni 2023, dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ (in Liquidation), erklärte dieser, er habe über die Z.___ auf diversen Baustellen mit mehreren Mitarbeitern Aussenfassaden-Arbeiten für die Beschwerdeführerin erledigt, dies auch im fraglichen Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022, und er könne bestätigen, dass er für die Arbeiten vertretend für die Z.___ den Betrag von (insgesamt) Fr. 447'195.92 in bar von der Beschwerdeführerin erhalten habe (Urk. 10/174/17).

    Der Treuhänder der Beschwerdeführerin, K.___ von L.___ (Urk. 10/17/1), erklärte in seiner E-Mail vom 1. Juni 2021 als Antwort auf die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin, die Bargeldzahlungen an die Y.___ seien von G.___, dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, ausgerichtet worden. Der Empfänger dieser Bargeldzahlungen sei C.___, der Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___, gewesen, der auch sämtliche Rechnungen unterschrieben habe. Sämtliche Endabnahmen seien von diesen beiden Personen vorgenommen worden. Auf die Frage, welche Personen (Arbeitnehmer) die entsprechenden Aufträge ausgeführt hätten, erklärte der Treuhänder, er könne nicht sagen, welche Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt seien. C.___ habe die Baustellen geführt, seine Mitarbeiter angeführt und diese auch bezahlt. Zur Frage, ob es Personallisten/Stundenlisten zu den betreffenden Aufträgen gebe, verwies der Treuhänder auf die Rechnungen und den Vertrag. Auch bezüglich der schriftlichen Dokumentation dieser Geschäftsbeziehung werde auf den Vertrag im Anhang verwiesen (Urk. 10/45/2).

    Bei dem mit der E-Mail vom 1. Juni 2021 (Urk. 10/45/2) vorgelegten Vertrag handelt es sich um eine undatierte, als «Zusammenarbeitsvertrag» bezeichnete Vereinbarung zwischen der Y.___ («Arbeitgeber») und der Beschwerdeführerin («Arbeitnehmer») vor. Mit diesem wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsberaterin im Stundenlohn von Fr. 45.-- pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) eingestellt werde, wobei der Y.___ die Zuweisung an die Beschwerdeführerin auch von anderweitigen, gleichwertigen Aufgaben erlaubt und das Arbeitsverhältnis bis Ende 2021 befristet sei (Urk. 10/45/4-6).

    Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gemäss deren E-Mail vom 26. April 2023 (Urk. 10/151), welche (natürliche) Person die Bargeldzahlungen an die beiden Unternehmen Y.___ und Z.___ ausgerichtet habe, welche (natürliche) Person der Empfänger dieser Bargeldzahlungen gewesen sei und welche (natürliche) Person diese Belege unterschrieben habe, antwortete der Treuhänder in der E-Mail vom 1. Mai 2023 sodann je mit «Der Geschäftsinhaber». Die Fragen nach den Haftungsbedingungen bezüglich der Auftragsvergabe, nach dem Bestehen eines Subunternehmensvertrages oder weiteren schriftlichen Dokumenten zur Geschäftsbeziehung, nach der Verantwortlichkeit für die Qualität/Ausführung der ausgeführten Leistung und nach der Person, welche die Qualitätskontrolle vornehme, wurden nicht beantwortet. Auf die Fragen, welche Personen (Arbeitnehmer) die entsprechenden Aufträge ausgeführt hätten und ob es Personallisten/Stundenlisten zu diesen Aufträgen gebe, wurde auf die beigelegte Personalliste (Urk. 10/155/8-9) verwiesen. Die Arbeitnehmenden seien von der beauftragten Gesellschaft bezahlt worden (Urk. 10/155/1).

    Gemäss der weiteren E-Mail des Treuhänders vom 3. Mai 2023 bezog sich diese Personalliste (Urk. 10/155/8-9) auf die - hier nicht interessierende M.___ GmbH (Urk. 10/160/1), zu welcher die Beschwerdegegnerin zunächst ebenfalls Abklärungen vorgenommen hatte, dies schliesslich ohne die Barzahlungen der Beschwerdeführerin an dieses Unternehmen als prämienpflichtige Lohnsumme anzurechnen (Urk. 10/62/2-3, Urk. 10/151/1, Urk. 10/161/2, Urk. 10/163/1). Weiter erklärte der Treuhänder auf die Fragen, welche Person (mit Namen) die Gelder entgegengenommen habe und wer die Ansprechperson im jeweiligen Betrieb gewesen sei, dies sei bei der Y.___ Herr C.___ und bei der Z.___ Herr E.___ gewesen (Urk. 10/160/1).

    Bezüglich der nachgefragten schriftlichen Dokumente zur Geschäftsbeziehung zu den beiden Unternehmen Y.___ und Z.___ (Urk. 10/151/1) legte der Treuhänder am 1. Mai 2023 wiederum den Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Y.___ («Arbeitgeber») und der Beschwerdeführerin («Arbeitnehmer»), nunmehr datiert vom 1. Januar 2020, vor (Urk. 10/155/10-12).

4.1.3    In den vorliegenden Rechnungen der Y.___ an die Beschwerdeführerin wurde jeweils vermerkt, dass der Rechnungsbetrag für die Regiearbeit bar erhalten worden sei, was mit dem Stempel der Y.___ und einer Unterschrift quittiert wurde. Der Rechnungsbetrag wurde je ermittelt durch Multiplikation einer bestimmten Anzahl Stunden mit dem «Einzelpreis pro h» von Fr. 45.-- zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 %. Als Ansprechpartner wurde «C.___» aufgeführt (Urk. 8/1.1-2, Urk. 10/33/69-88).

    Auf den vorliegenden Rechnungen der Z.___ wurden ebenfalls der Erhalt der Rechnungsbeträge als Barzahlung für die an den aufgeführten Tagen geleistete Regiearbeit mit Stempel und Unterschrift quittiert. Für die Rechnungsbeträge wurde ein Stundenansatz («Einzelpreis») von Fr. 50.-- mit der jeweiligen Anzahl Arbeitsstunden multipliziert, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Urk. 9/1.1-2).

4.1.4    Gemäss dem Handelsregisterauszug zur Y.___ GmbH bestand diese Gesellschaft nach der Änderung von Firma, Zweck, Sitz und Domiziladresse am 22. Januar 2020 (von der N.___ GmbH mit dem Zweck u.a. Unterhalt, Reinigung, Gartenbau, und Sanitär in die Y.___ GmbH mit dem Zweck Reinigungen aller Art, insbesondere Denkmal und Fassaden, Vermittlung und Transport) bis zur Auflösung und Anordnung ihrer Liquidation am 22. Dezember 2021 aufgrund von Mängeln in der Organisation der Gesellschaft nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2021). Der mit Wirkung ab dem 10. Februar 2022 eröffnete Konkurs wurde gleichentags mangels Aktiven eingestellt (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2022). Die Löschung der Gesellschaft erfolgte von Amtes wegen zwei Jahre später am 20. Februar 2024. In diesem Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2024 war C.___ als (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ eingetragen.

    Gemäss dem eidgenössischen UID-Register war die Y.___ im Register für die Mehrwertsteuer (MWST) nicht registriert, obschon in den Rechnungen der Y.___ die damals aktuelle Mehrwertsteuer von 7.7 % je separat aufgeführt wurde (Urk. 8/1.1-2, Urk. 10/33/69-88).

4.1.5    Zur Y.___ ist den Akten sodann zu entnehmen, dass diese der SVA Zürich für das Jahr 2020 Löhne von Fr. 369'600.--, für das Jahr 2021 Fr. 30'000.-- und für das Jahr 2022 keine Löhne gemeldet hat. Lohnbeiträge (an die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV], die Invalidenversicherung [IV] und an die Erwerbsersatzordnung [EO]) seien keine bezahlt worden (E-Mail der SVA Zürich vom 11. Juli 2023; Urk. 8/10 S. 1).

    Gemäss den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3.,17. und 26. Februar 2020 liess sich die Y.___ zu den wiederholten Anfragen, ihr die notwendigen Angaben zur Bestimmung der Jahres-Lohnsumme bezüglich der Prämien für das Jahr 2019 mitzuteilen, nicht verlauten, weshalb die Beschwerdegegnerin die fehlenden Lohnsummen und die geschuldeten Beträge einschätze (Urk. 8/7-9).

    Laut dem Schreiben des Betreibungsamtes D.___ vom 1. Oktober 2020 wurde nach Eingang des Betreibungsbegehrens der Beschwerdegegnerin gegen die Y.___ vom 20. August 2020 das Betreibungsamt O.___ mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr.  beauftragt. Dieses habe den Zahlungsbefehl nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen an den Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ der Polizei zur Zustellung übergeben (Urk. 8/4). Im Schreiben des Betreibungsamtes D.___ vom 18. November 2020 betreffend dieselbe Betreibung wurde schliesslich erklärt, dass der Zahlungsbefehl bisher nicht habe zugestellt werden können, da der einzige im Handelsregister als Organ eingetragene C.___ nach unbekannt weggezogen sei (Urk. 8/5).

4.1.6    Gemäss dem Handelsregisterauszug zur Z.___ GmbH wurde E.___ am 20. August 2020 als neuer (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Z.___ eingetragen. Gleichzeitig wurden der bisherige Zweck (Handel mit Baumaterialien und Werkzeugen aller Art) erweitert (Verlegen von Armierungseisen aller Art im Hoch- und Tiefbau) und der Sitz sowie die Domiziladresse geändert. Am 12. Mai 2022 wurde die Gesellschaft aufgrund von Mängeln in der Organisation nach Art. 731b OR aufgelöst und die Liquidation angeordnet (Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 12. Mai 2022). Am 10. Januar 2023 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.

    Dem eidgenössischen UID-Register ist zu entnehmen, dass die Z.___ im MWST-Register unter der Nr.  vom 01. Januar 2016 bis 30. Juni 2022 eingetragen war. Gemäss der E-Mail der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, vom 11. Juli 2023 kam die Z.___ ihrer Abrechnungspflicht für die Steuerperioden 2021 und 2022 (1. Januar 2021 bis zur Löschung aus dem MWST-Register am 30. Juni 2022) - und damit auch betreffend den hier interessierenden Zeitraum der Barzahlungen vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022 - nicht nach. Umsatzinformationen bezüglich dieser Steuerperioden würden mangels Einreichung der Abrechnungen durch die Z.___ nicht vorliegen. Daher seien die Umsätze für diesen Zeitraum seitens der ESTV nach Ermessen geschätzt worden. Die geschätzten Steuerforderungen betreffend den genannten Zeitraum seien nicht beglichen worden und seien infolge Einstellung des Konkursverfahrens von der ESTV abgeschrieben worden (Urk. 9/5 S. 1).

4.1.7    Zur Z.___ geht aus den Akten ferner hervor, dass diese vom 1. September 2020 bis zum Konkurs am 28. Mai 2022 bei der SVA Aargau angeschlossen war, indes nie eine Lohnmeldung eingereicht und auch keine AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt hat (E-Mail der SVA Aargau, Ausgleichskasse, vom 5. Juli 2023; Urk. 9/4 S. 1). Gemäss E-Mail der SVA Aargau vom 21. Januar 2022 war die Z.___ zwangsweise erfasst worden, da das Organ nicht auffindbar gewesen sei; die Postzustellung sei nicht möglich gewesen, die Post sei (als nicht zustellbar) retourniert worden (Urk. 9/3).

    Gemäss der E-Mail der Suva Aarau an die SVA Aargau vom 21. Januar 2022 konnte die Suva Aarau mit der Z.___ keinen Kontakt aufnehmen, da die Post stets retourniert worden sei und sie keine anderen Kontaktdaten gehabt habe (Urk. 9/3).

    Laut der E-Mail des Konkursamtes Aargau, Amtsstelle Baden, vom 3. Mai 2023 ist der Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___, E.___, nach telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle F.___ per 6. Dezember 2021 nach unbekannt weggezogen. Eine Einvernahme habe nicht durchgeführt werden können (Urk. 9/7 S. 1).

    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin zu den in den Jahren 2021 und 2022 auf die Z.___ eingetragenen Fahrzeugen (E-Mail vom 5. Juli 2023; Urk. 9/6.1 S. 1) erteilte das Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau die Auskunft, dass die Z.___ vom 7. bis 18. Dezember 2020 sowie vom 18. Dezember 2020 bis am 3. Mai 2021 je einen Personenwagen angemeldet gehabt habe (Urk. 9/6.2), mithin vor dem hier relevanten Zeitraum der Barzahlungen vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022.

4.2

4.2.1    Bei vorliegender Aktenlage prüfte die Beschwerdegegnerin zu Recht, ob eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht im Raum steht, welche sie berechtigt, die zivilrechtliche Form der Y.___ und der Z.___ ausser Acht zu lassen und die Barzahlungen an diese als prämienpflichtige Arbeitslöhne zu qualifizieren. Rechtsmissbrauch liegt vor, falls ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will (Urteile des Bundesgerichts 8C_205/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4.2 a.E. und 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1, je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung liegt vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es vom Sozialversicherungsträger hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 und 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1).

4.2.2    Bezüglich der Y.___ fällt - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erläutert hat (Urk. 2 S. 9 ff.) - ins Gewicht, dass diese Gesellschaft (spätestens) ab dem 25. November 2020, und damit noch während der Barzahlungen durch die Beschwerdeführerin an sie (vom 8. Juli 2020 bis 28. Juni 2021 von Fr. 533'419.64), einen grundlegenden organisatorischen Mangel aufwies, welchen sie nicht behob und der am 22. Dezember 2021 zur Liquidation führte, woraufhin die Konkurseröffnung, die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und die Löschung der Gesellschaft folgten. Der Mangel bestand darin, dass die Y.___ über kein Rechtsdomizil mehr verfügte, weshalb das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Y.___ im Sinne von Art. 153a Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV; in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich aufgefordert wurde, ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Bekanntmachung vom 25. November 2020, Meldungsnummer ). Mit Publikation vom 20. April 2021 wurde die Y.___ vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich wegen Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation gemäss Art. 152 HRegV (in der damals von Januar 2021 bis Ende 2022 gültig gewesenen Fassung) i.V.m. Art. 939 Abs. 1 OR sodann aufgefordert, beim zuständigen Handelsregisteramt die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich sei (vgl. SHAB, Bekanntmachung vom 20. April 2021, Meldungsnummer ). Weil diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, löste das Bezirksgerichts Zürich die Y.___ am 22. Dezember 2021 auf.

    Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) ist bereits aufgrund dessen anzuzweifeln, dass es sich bei der Y.___ im hier massgeblichen Zeitraum um eine aktive Gesellschaft mit eigener Betriebsorganisation gehandelt hatte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ und damit das einzige Organ der Gesellschaft spätestens im Herbst 2020, mithin nur wenige Monate nach dessen Einsetzung in dieser Funktion am 22. Januar 2020 (mit gleichzeitiger Änderung von Firma, Zweck, Sitz sowie Domiziladresse der GmbH), nach unbekannt weggezogen war (vgl. Mitteilung des Betreibungsamtes D.___ vom 18. November 2020, Urk. 8/5). Die Y.___ konnte weder von den Behörden (Betreibungsämter D.___ und O.___, Polizei, SVA Zürich, Suva) kontaktiert werden, noch reagierte sie auf deren postalische und öffentlich publizierte Aufforderungen (Urk. 8/4-5, Urk. 8/7-10). Schon die Anfragen der Beschwerdegegnerin vom 3., 17. und 26. Februar 2020 waren ohne Reaktion geblieben (Urk. 8/7-9). Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer für verschiedene potentielle Kunden zugängliche und erreichbare Geschäftsstelle, von welcher aus mit eigener Betriebsorganisation ein wirtschaftlich relevantes Angebot vermittelt und mit eigenem Unternehmensrisiko verwaltet werden konnte und wurde, nicht wahrscheinlich. Auch die Umstände, dass die Y.___ in den Jahren 2020 und 2021 keine Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer (UVG-Prämien, AHV-, IV-, und EO-Lohnbeiträge) bezahlte sowie dass auch die Registrierung im MWST-Register, die Deklaration zum Umsatz gegenüber der ESTV und die Bezahlung von Mehrwertsteuer unterblieben, lassen nicht auf eine in diesen Jahren aktive GmbH mit eigener Geschäftstätigkeit und eigenen Angestellten schliessen. Die Y.___ hat der SVA Zürich zwar für das Jahr 2020 Löhne von Fr. 369'600.-- und für das Jahr 2021 Fr. 30'000.-- gemeldet, für das Jahr 2022 sodann keine Löhne (Urk. 8/10 S. 1). Diese Beträge von insgesamt rund Fr. 400'000.-- betreffen indes die gesamte Zeit von der Übernahme der Stammanteile durch C.___ per Januar 2020 bis zur Liquidation der GmbH am 21. Dezember 2021 und unterschreiten bereits den Gesamtbetrag der vom 8. Juli 2020 bis am 28. Juni 2021 geleisteten Barzahlungen der Beschwerdeführerin von Fr. 533'419.64. Eine eigene, unabhängige Geschäftstätigkeit der Y.___ mit eigenen Betriebsmitteln und Betriebskapital, welche nebst den von der Beschwerdeführerin bar vergüteten, im Stundenlohn abgerechneten Arbeiten weitere Tätigkeiten umfasste, ist auch daher unwahrscheinlich, zumal der bereits am 10. Februar 2022 eröffnete Konkurs gleichentags mangels Aktiven eingestellt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Geschäftsaktivität der Y.___ - soweit überhaupt - insgesamt auf die Arbeiten bei der Beschwerdeführerin beschränkte.

4.2.3    Hinsichtlich der Rechtsbeziehung der Beschwerdeführerin zur Y.___ wird im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 10) sodann zutreffend festgehalten, dass die Unterschrift auf den mit dem Stempel der Y.___ versehenen Rechnungen respektive auf den Quittungen zu den Bargeldzahlungen (Urk. 8/1.1-2, Urk. 10/33/69-88), und auf dem «Zusammenarbeitsvertrag» (Urk. 10/45/6, Urk. 10/155/12), für welche gut erkennbar der Name «C.___» verwendet wurde, offenkundig nicht der amtlichen Signatur von C.___ entspricht, welche namentlich bei der generellen Statutenänderung gegenüber dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich verwendet wurde (Urk. 8/11 S. 1; vgl. auch Urk. 10/164/2). In Bezug auf den «Zusammenarbeitsvertrag», welcher der Beschwerdeführerin zunächst ohne (Urk. 10/45/6) und sodann mit Datum, und zwar datiert vom 1. Januar 2020 (Urk. 10/155/12), zugestellt wurde, fällt zudem auf, dass die Unterschrift «C.___» auf diesen beiden Dokumenten je samt Lage des Stempels der Y.___ vollkommen identisch ist, mithin hineinkopiert oder zweimal verwendet wurde. Dagegen unterscheiden sich der Stempel und die Unterschrift von Seiten der Beschwerdeführerin, weshalb das Datum nachträglich eingefügt respektive das zweite Exemplar rückdatiert worden sein muss. Eine korrekte Unterzeichnung durch ein Organ der Y.___ ist damit jedenfalls widerlegt.

    Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Unterschrift von C.___ nicht zu verantworten und sie könne nicht die amtliche Unterschrift von jedem Vertragspartner abgleichen (Urk. 1 S. 8 f.), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn unabhängig davon steht fest, dass die vorgelegten Belege jedenfalls nicht mit der Unterschrift des einzigen damals zeichnungsberechtigten Gesellschafters der Y.___ versehen wurden. Der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht durch C.___ unterzeichnet worden seien und dieser als einzige zeichnungsberechtigte Person der Y.___ somit auch die Bargeldzahlungen an die Y.___ nicht quittiert habe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er diese an den jeweiligen unterschiedlichen Tagen entgegengenommen habe (Urk. 2 S. 10), ist unter den genannten Umständen zuzustimmen.

4.2.4    Die somit derart quittierten Rechnungen der Y.___ (Urk. 8/1.1-2, Urk. 10/33/69-88) und der derart unterzeichnete «Zusammenarbeitsvertrag» (Urk. 10/45/6, Urk. 10/155/12) stellen ferner trotz der insgesamt hohen Barzahlungen die einzige schriftliche Dokumentation zu einer Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ dar. Weitere Unterlagen und Angaben dazu wurden respektive konnten offenbar von Seiten der Beschwerdeführerin - trotz korrekter Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/44/1, Urk. 10/151) - nicht vorgelegt und gemacht werden (Urk. 10/45, Urk. 10/155, Urk. 10/160).

    Der «Zusammenarbeitsvertrag» passt denn auch in keiner Weise zu einer Geschäftsbeziehung, in welcher (angeblich, Urk. 1 S. 6 f.) die Beschwerdeführerin die Y.___ für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten Auftrag zur selbständigen Erledigung beauftragt hatte. Vielmehr wurde in dieser Vereinbarung zwischen der Y.___, «Arbeitgeber» genannt, und der Beschwerdeführerin, «Arbeitnehmer» genannt, die Beschwerdeführerin von der Y.___ als Versicherungsberaterin oder auf Zuweisung hin für anderweitige, gleichwertige Aufgaben im Stundenlohn von Fr. 45.-- pro Stunde (exklusive Mehrwertsteuer) «eingestellt» (Urk. 10/45/4-6, Urk. 10/155/10-12). Wie durch den «Zusammenarbeitsvertrag» eine Absicherung für die Beschwerdeführerin und/oder die Y.___ in Bezug auf die tatsächlich zu erledigenden Arbeiten hätte begründet werden können, wie die Beschwerdeführerin dazu geltend macht (Urk. 1 S. 7), erschliesst sich nicht. Auch aus den geltend gemachten allfälligen fehlenden Rechtskenntnissen der beiden juristischen Personen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn dies ändert nichts daran, dass die Vereinbarung inhaltlich den wirtschaftlichen Gegebenheiten, wonach unstrittig die Beschwerdeführerin und nicht die Y.___ Arbeiten zur Erledigung vergab (vgl. dazu E. 4.2.5), nicht entspricht. Ebenso wenig kann daraus eine fehlende Umgehungsabsicht abgeleitet werden. Der «Zusammenarbeitsvertrag» ist in Bezug auf die hier interessierenden Barzahlungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht beweiskräftig. Denn der «Zusammenarbeitsvertrag» vermag - nebst dem formellen Mangel (Unterschrift von Seiten der Y.___, E. 4.2.3 hiervor) - auch inhaltlich keine Grundlage für eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei gleichberechtigten selbständigen Unternehmen zu begründen, in welcher die Beschwerdeführerin Arbeiten an die Y.___ als Subunternehmen zur eigenverantwortlichen Auftragserledigung mit eigenen Betriebsmitteln und eigenem spezifischem Unternehmerrisiko respektive unter bestimmten, vereinbarten Haftungsbedingungen vergeben hat.

4.2.5    Auch bei der Z.___ ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die dieser vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022 Barzahlungen von insgesamt Fr. 447'195.92 geleistet hat, nicht von einer aktiven Gesellschaft mit eigenem spezifischem Unternehmerrisiko auszugehen. Denn es lagen vergleichbare Verhältnisse wie bei der Y.___ vor.

    So erfolgten die Barzahlungen respektive die entsprechenden Arbeiten auch bei der Z.___ nur kurze Zeit nach der Änderung von Zweck, Sitz und Domizil sowie der Übernahme der Z.___ durch E.___ am 20. August 2020, der fortan als neuer und alleiniger Gesellschafter der Z.___ sowie als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Auch bei dieser Gesellschaft führten Organisationsmängel, nachdem diese trotz der am 22. Februar 2022 publizierten Aufforderung nach Art. 939 Abs. 1 OR nicht behoben worden waren, bereits am 12. Mai 2022 wieder zur Auflösung und Liquidation (Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 12. Mai 2022), wobei das infolgedessen eröffnete Konkursverfahren am 10. Januar 2023 ebenfalls direkt mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Z.___ bestand damit nach der Übernahme durch E.___ nur noch für kurz Zeit und hauptsächlich im Zeitraum der Arbeiten für die Beschwerdeführerin. Zudem waren die Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation einer GmbH bei der Z.___ schon vor Ende der besagten Barzahlungen respektive dem Ende der Arbeiten für die Beschwerdeführerin per 5. April 2022 festgestellt worden. Ferner konnte die Z.___ - ebenso wie die Y.___ - von den Behörden (SVA, Suva, Konkursamt) nicht erreicht werden und sie reagierte nicht auf postalische und öffentlich publizierte Aufforderungen (Urk. 9/3-5, Urk. 9/7 S. 1). E.___, Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Z.___, mithin das einzige Organ der Gesellschaft, war schon per 6. Dezember 2021 nach unbekannt weggezogen (Urk. 9/7 S. 1). Wie bei der Y.___ fällt weiter ins Gewicht, dass auch von der Z.___ weder UVG-Prämien, noch AHV-, IV- und EO-Lohnbeiträge für Arbeitnehmer bezahlt wurden. Die Erfassung der Z.___ bei der SVA Aargau erfolgte zudem infolge des nicht auffindbaren Organs zwangsweise und die Z.___ hatte auch keine Löhne gemeldet (Urk. 9/3-4). Obschon in den Rechnungen an die Beschwerdeführerin eine Mehrwertsteuer von 7.7 % aufgeführt war (Urk. 9/1.1-2), kam die Z.___ betreffend die Steuerperioden 2021 und 2022 (bis zur Löschung aus dem MWST-Register am 30. Juni 2022) weder ihrer Abrechnungspflicht nach, noch beglich sie die eingeschätzten Mehrwertsteuern (Urk. 9/5 S. 1). Die Z.___ war zwar im MWST-Register eingetragen, jedoch war diese Eintragung bereits am 1. Januar 2016 erfolgt (Urk. 9/5 S. 1), mithin vor Übernahme der Gesellschaft durch E.___ im August 2020. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid weiter zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 12), lassen sodann weder die Domiziladresse «c/o E.___», noch andere Hinweise auf eigene Geschäftsräume mit Platz für Material und Betriebsmittel schliessen, zumal sich an der Domiziladresse «P.___» ein dreistöckiges Wohnhaus befindet. Zu berücksichtigen ist auch, dass im massgeblichen Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022 keine Fahrzeuge auf die Z.___ mehr eingelöst waren (zuletzt bis am 3. Mai 2021, Urk. 9/6.2).

    Diese Umstände sprechen in Bezug auf den massgeblichen Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022 gegen eine aktive Gesellschaft der Z.___ mit eigener Betriebsorganisation, mit einer für verschiedene Kunden erreichbare Geschäftsstelle, eigenen Arbeitnehmern und eigener Geschäftstätigkeit mit mehreren Auftraggebern.

4.2.6    Das Bestätigungsschreiben von E.___ vom 5. Juni 2023, wonach er für die Beschwerdeführerin auf diversen Baustellen mit mehreren Mitarbeitern «Aussenfassade-Arbeiten» über die Z.___ erledigt habe und für die Arbeiten vertretend für die Z.___ den Betrag von Fr. 447'195.92 erhalten habe (Urk. 10/174/17), vermag daran nichts zu ändern. Die Entgegennahme von einer Vergütung für Arbeiten durch mehrere Arbeitskräfte auf verschiedenen Baustellen besagt nichts über die Geschäftsaktivität des Unternehmens und die massgeblichen Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf die Arbeiten für die Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben E. 1.3.2-4). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 13) schloss denn auch zu Recht darauf, dass die vage Aussage, «Aussenfassade-Arbeiten» erbracht zu haben, verdeutliche, dass Akkordarbeiten ausgeführt worden seien und eben kein eindeutig definiertes Werk erstellt worden sei. Hinzu kommt, dass die Unterschrift auf der Bestätigung (Urk. 10/174/17) von jener auf den quittierten Rechnungen der Z.___ (Urk. 9/1.1-2) erheblich abweicht und zudem entgegen des korrekten Namens «E.___», wie er auch im Handelsregister eingetragen ist, ein «h» enthält, was zusätzlich die (inhaltlich nicht einschlägige) Bestätigung an sich in Frage stellt.

4.2.7    Weiter wurden auch in Bezug auf die Z.___ auf die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin keine konkreten Angaben zu einer Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ gemacht und - ausser den quittierten Rechnungen der Z.___ (vgl. dazu E. 4.3 hernach) - trotz der insgesamt hohen Barzahlungen keine schriftlichen Dokumente dazu vorgelegt (Urk. 9/1.1-1.2, Urk. 10/151, Urk. 10/155, Urk. 10/160). Die der E-Mail des Treuhänders der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 (Urk. 10/155/1-2) angehängte Personenliste (Urk. 10/155/8-9) betrifft - wie gesagt wurde - gemäss der E-Mail des Treuhänders die M.___ Bau GmbH (Urk. 10/160/1), weshalb sich daraus für den hier betreffenden Gegenstand ebenfalls nichts ableiten lässt, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet wird.

4.3

4.3.1    Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Werkvertrag und ein Auftrag auch mündlich abgeschlossen werden könnten (Urk. 1 S. 6), trifft insofern zwar zu. Jedoch überwiegen bezüglich der Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Y.___ und die Z.___ insgesamt die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit, wobei die zivilrechtliche Ausrichtung einer allfälligen mündlichen Vereinbarung nicht ins Gewicht fällt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3.2    Wie den Rechnungen der Y.___ (Urk. 8/1.1-2, Urk. 10/33/69-88) und der Z.___ (Urk. 9/10.1-1.2) zu entnehmen ist, handelte es sich bei den von der Beschwerdeführerin vergüteten Regiearbeiten um stundenweise abgerechnete Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 45.-- respektive Fr. 50.-- auf verschiedenen Baustellen. Unter Regieleistungen sind im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten zu verstehen, die nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen bezahlt werden, ohne dass zum Voraus ein Preis für das zu erbringende Werk genau bestimmt wurde (Art. 374 i.V.m. Art. 373 Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5). Regiearbeit, mithin Arbeit nach dem erforderlichen Aufwand pro Zeiteinheit, kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgesehen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.464/1999 13. Juni 2000 E. 3). Die Leistung «Arbeit auf Zeit» ist typisches Merkmal des Arbeitsvertrages (BGE 122 V 169 E. 3c). Aufgrund der stundenweisen Vergütung von Regieleistungen durch die Beschwerdeführerin lässt sich ein Arbeitsvertrag mit (einem oder mehreren) unselbständigen Arbeitnehmer(n) trotz der Rechnungsstellung an die Y.___, mithin an eine juristische Person, somit zumindest nicht ausschliessen.

4.3.3    Die zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ respektive der Z.___ ist für die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, rechtsprechungsgemäss zudem nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1). Hier ist dementsprechend massgeblich, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit kein Inkassorisiko für die Y.___ und die Z.___ bestand; denn diese hatten nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von (den Kunden gegenüber fakturierten) Forderungen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin stundenweise zu erledigenden Bauarbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit für beträchtliche Investitionen, noch das Risiko für eine Verlust- oder Unkostentragung gegeben. In den Rechnungen der Y.___ und der Z.___ wurden denn auch keine Entschädigungen für Baumaterial oder andere Sachauslagen aufgeführt. Entgegen der (nicht weiter substantiierten) Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) lässt dieser Umstand mangels konkreter Anhaltspunkte nicht darauf schliessen, dass das Risiko für Material und Werkzeugaufwand die Subunternehmerinnen, also die Y.___ und die Z.___, hätten tragen sollen, zumal die nicht näher spezifizierten Regiearbeiten unstrittig auf Baustellen für Kunden der Beschwerdeführerin zu erledigen waren. Die Beschwerdeführerin hat zudem selbst erklärt, dass sie lediglich für einen kurzen Zeitraum die Arbeitskräfte beansprucht und hierfür das Honorar an diese Gesellschaften beglichen habe (Urk. 1 S. 10). Dass die Y.___ und die Z.___ selbst die diesbezüglichen Bauaufträge beschafft und die Bauprojekte sowie Arbeitsstellen ausgesucht hätten, gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten seien und auf eigene Rechnung gehandelt hätten, wurde von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) denn auch nicht behauptet. Zur Arbeitserledigung bestand ausserdem keine Notwendigkeit eigener Betriebsräumlichkeiten, da die Arbeit auf diversen Baustellen zu verrichten war. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal - wie bei Tätigkeiten von Akkordanten (vgl. E. 1.4 hiervor) üblich - die Y.___ und die Z.___ respektive die Arbeitskräfte für die Tätigkeiten auf den Baustellen nur beigezogen wurden. Sodann war die Y.___ - wie hiervor ausgeführt (E. 4.2.2) - in hohem Masse von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich abhängig und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen ist nach ihrer tatsächlichen Auftrags- und Finanzlage auszuschliessen. Auch in Bezug auf die Z.___ bestehen keine Hinweise auf eine weiterführende eigene Geschäftsaktivität mit Aufträgen von verschiedenen Kunden (vgl. oben E. 4.2.5). Es bestehen somit kaum Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Y.___ und der Z.___, was im Übrigen auch für die eingesetzten Arbeitskräfte gilt.

    Unter diesen Umständen ist bei der Y.___ und der Z.___ respektive den als Akkordanten hinzugezogenen Arbeitskräften nicht von einem gleichgeordneten Geschäftspartner mit eigenem spezifischen Unternehmerrisiko auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht vom Regelfall ausgegangen, wonach Akkordanten gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).

4.3.4    Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 10 f., S. 14 f., Urk. 7 S. 5) festzuhalten, dass die gewählte Rechtsgestaltung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. Es liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH bei der Y.___ und der Z.___ rechtsmissbräuchlich nur aus versicherungsrechtlichen Motiven gewählt wurde und dass diese Gesellschaften - insbesondere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten. Die rechtliche Selbständigkeit der Y.___ und der Z.___ kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht daher hier nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1-4.2.2).

4.4

4.4.1    Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich sind ihre Ausführungen dazu, dass sie für die Unterlassungen und Verfehlungen der Y.___ und der Z.___ sowie für die Kontaktaufnahme zu diesen Gesellschaften respektive zu deren Organen/Geschäftsführern nicht verantwortlich sei sowie dass sie selbst nicht über hinreichende Kenntnisse zum Vertragsrecht und über die Bildung zur Kontrolle bezüglich Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verfüge, nicht stichhaltig. Denn sie ändern nichts an den tatsächlichen, hiervor dargelegten Gegebenheiten (E. 4.2-3).

    Aus dem Bestätigungsschreiben von J.___ vom 20. Juni 2023 (Urk. 3), vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin wird lediglich erklärt, dass er den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ sowie der Z.___ hergestellt habe und dass die Y.___ und die Z.___ die betreffenden Barzahlungen von insgesamt Fr. 980'615.56 von der Beschwerde-führerin erhalten hätten. Selbst wenn alle Barzahlungen im betreffenden Zeitraum von Juli 2020 bis April 2022 an ein Organ respektive an die Geschäftsführer dieser Gesellschaften ausgehändigt wurden, was gegebenenfalls indes fraglich stets im Beisein von J.___ erfolgt wäre, fällt dies angesichts der (hiervor dargelegten) Umstände (E. 4.2-3) nicht ins Gewicht. Dies allein rechtfertigt nicht schon die Qualifikation der lediglich stundenweise abgerechneten Regiearbeiten als selbständige Akkordarbeiten mit spezifischem Unternehmerrisiko. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die festgestellte rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht in Frage zu stellen vermöchte.

4.4.2    Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich den beantragten Zeugenbefragungen (Urk. 1 S. 9 ff.), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen durfte und auch hier davon abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und im angefochtenen Entscheid zudem ausführlich und zutreffend begründet, weshalb sie von den beantragten Zeugeneinvernahmen absah (Urk. 2 S. 13 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) nicht vor.

4.4.3    Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht die an die Y.___ vom 8. Juli 2020 bis 28. Juni 2021 geleisteten Barzahlungen von insgesamt Fr. 533'419.64 und die an die Z.___ vom 28. Juni 2021 bis 5. April 2022 geleisteten Barzahlungen von insgesamt Fr. 447'195.92, total den Betrag von Fr. 980'615.56, als prämienpflichtige Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin an unselbständige Akkordanten qualifiziert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Urk. 2), mit welchem die ansonsten nicht beanstandete Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166; begründet im Schreiben vom 8. Mai 2023, Urk. 10/164) bestätigt wurde, erweist sich damit als rechtmässig.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Visar Keraj

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann