Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00137
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung (vgl. Urk. 8/39/3). Seit 1. August 2017 ist sie bei der Y.___ AG als Logistiksachbearbeiterin/Projektleiterin angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/76). Am 1. April 2020 stürzte sie bei einem Ausritt vom Pferd (Urk. 8/1, Urk. 8/5). Dabei zog sie sich eine Handverletzung links zu (Partialruptur des ulnearen Kollateralbands MCP I; Urk. 8/7). Am 31. Mai 2020 kam es zu einer Retraumatisierung durch eine Kontusion des Dig. I Hand links (Urk. 8/15). Am 12. August 2020 wurde ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) Hand links diagnostiziert (Urk. 8/27). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Für die Berechnung der Taggelder ging die Suva von einem massgebenden Bruttoeinkommen von Fr. 74'400.-- aus (Fr. 6'200.-- x 12; Urk. 8/1, Urk. 8/215-216, Urk. 8/261/14-17).
1.2 Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilte die Versicherte der Suva mit, dass sie ohne Unfall eine Weiterbildung zur Projektmanagerin abgeschlossen hätte. Bereits vor dem Unfall habe sie mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, dass sie nach Abschluss der Ausbildung per Juni 2020 neu einen Bruttomonatslohn von Fr. 14'000.-- (x 13) erzielen würde (Urk. 8/193). Mit Schreiben vom 3. August 2020 reichte die Versicherte der Suva eine (undatierte) Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach bei erfolgreichem Abschluss des Managementkurses im Juli 2020 der Monatslohn auf Fr. 15'000.-- angehoben worden wäre. Gestützt darauf ersuchte die Versicherte um Anpassung des Taggelds ab August 2020 (Urk. 8/197). Nach Vornahme eigener Abklärungen beschied die Suva mit Verfügung vom 20. Februar 2023 das Gesuch abschlägig (Urk. 8/244; Urk. 8/206, Urk. 8/212, Urk. 8/224). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihr ab August 2020 die Taggelder aufgrund eines versicherten Verdiensts von Fr. 148'200.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 hielt das Gericht fest, dass die Suva das Taggeld auf der Basis eines Bruttoeinkommens von Fr. 74'400.-- (Fr. 6'200.-- x 12) ausgerichtet habe. Aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass der Versicherten ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei, was für ein ausgerichtetes Bruttoeinkommen von Fr. 80'600.-- spreche. Es gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Urk. 10), wovon die Parteien mit Eingaben vom 4. beziehungsweise 19. Januar 2023 Gebrauch machten (Urk. 13, Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.3 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
1.4 Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt (Art. 23 Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
Die Sonderbestimmung von Art. 23 Abs. 7 UVV kann nicht nur bei Lohnerhöhungen, sondern auch bei Erhöhungen der Arbeitszeit zur Anwendung gelangen. Im einen wie im andern Fall ist es im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten (BGE 116 V 26 E. 3c) Sache der Versicherten, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn sich kein Unfall ereignet hätte (RKUV 1994 Nr. U 195 S. 210 E. 5a und b; Urteil des Bundesgerichts U 241/01 vom 4. September 2002 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwerdeführerin habe am Lehrgang «Projektmanagement CAS ‹…› » der Business School Z.___ teilgenommen. Die Ausbildung hätte ursprünglich vom 20. Januar 2020 bis [12.] Juni 2020 stattfinden sollen mit insgesamt 19 Schulungstagen. Bereits in Anbetracht der Ausbildungsdauer erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass nach einem erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs sich der Lohn um mehr als das 2,5fache erhöht hätte. Sämtliche Bescheinigungen der Arbeitgeberin, die der Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 15'000.-- bestätigten, seien erst im Nachhinein, rund zwei Jahre nach dem ursprünglich vorgesehenen Abschluss, ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe den ganzen CAS-Lehrgang besucht, jedoch sei sie an der schriftlichen Prüfung gescheitert. Von der Business School Z.___ sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die schriftliche Prüfung zu wiederholen. Davon habe sie keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie bei der schriftlichen Prüfung aufgrund ihrer Handschmerzen durchgefallen und ihr die Repetition dieser Prüfung auch aufgrund dieser Schmerzen nicht möglich sei, sei ihr entgegen zu halten, dass sie aufgrund des im Behindertengleichstellungsgesetzes statuierten Nachteilsausgleichs Anspruch darauf hätte, die Prüfung unter erleichterten Bedingungen zu absolvieren. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung wegen der unfallbedingten Einschränkungen nicht bestanden habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, im Rahmen des CAS-Lehrgangs habe sie die Hausarbeit sowie die Präsentation erfolgreich absolviert. Trotz andauernden Beschwerden habe sie im Oktober 2021 versucht, die schriftliche Prüfung zu bestehen. Doch habe sie bloss 14 von 50 Punkten erreicht, da sie schmerzbedingt nicht hinreichend schnell habe schreiben können. Dr. med. A.___ habe denn auch bestätigt, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand durch die Schmerzerkrankung stark beeinträchtigt und ihr die Absolvierung längerer schriftlicher Abschlussprüfungen nicht möglich sei. Damit sei erstellt, dass sie die Weiterbildung einzig aufgrund der Unfallfolgen nicht habe erfolgreich beenden können. Soweit diesbezüglich doch noch offene Fragen bestanden hätten, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, zumindest bei der Business School Z.___ nachzufragen, weshalb die Beschwerdeführerin an der schriftlichen Prüfung gescheitert sei. Insofern sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu rügen. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Juni 2020 Fr. 15'000.-- im Monat verdient hätte, was nun aufgrund des erlittenen Unfalls nicht der Fall sei. Da sich der Höchstbetrag des versicherten Verdiensts auf Fr. 148'200.-- belaufe, sei das Taggeld für den Zeitraum ab August 2020 auf dieser Basis zu berechnen (Urk. 1).
3.
3.1 Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verfahren zugesprochen werden (Art. 124 UVV e contrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wenn die rechtssuchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallversicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteile des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 und 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin zahlte die Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 74'400.--. Dabei stützte sie sich auf die Angaben in der Schadenmeldung vom 4. Mai 2020, worin der erzielte Lohn mit Fr. 6'200.-- x 12 beziffert worden war (Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 13). Erst mit Schreiben vom 29. Juni 2022 monierte die Beschwerdeführerin die Höhe des Taggelds (Urk. 8/193). Damit sind die der Beschwerdeführerin bis am 29. März 2022 zugestellten Taggeldabrechnungen rechtsbeständig geworden. In Frage steht und zu prüfen ist daher einzig die Höhe der Taggelder ab diesem Zeitpunkt, aufgrund der vorgenommenen Zahlungen konkret ab 26. April 2022 (Urk. 8/215/4, Urk. 8/216/2, vgl. ferner Urk. 8/252).
4.
4.1 Start des von der Beschwerdeführerin in Angriff genommenen Lehrgangs «Projektmanagement CAS ‹…› » war am 20. Januar 2020. Er beinhaltete sechs Module und dauerte 18 Tage. Der letzte Termin dieser Kursreihe war der 12. Juni 2020 (Urk. 8/261/19). Die Kosten von Fr. 9'990.-- wurden von der Arbeitgeberin übernommen (vgl. Urk. 8/259/3, Urk. 8/261/19). Der Reitunfall ereignete sich am 1. April 2020, mithin zwischen den Modulen 3 (19. bis 21. März 2020) und 4 (6. bis 8. April 2020; Urk. 8/261/19). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin die Ausbildung fortsetzen, wenngleich infolge des unfallbedingten Unterbruchs nicht mehr in der vorgesehenen Kursabfolge. Ihre schriftliche Abschlussprüfung fand am 23. Oktober 2021 statt. Der Erhalt des CAS-Zertifikats setzt das Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen voraus, insbesondere der Hausarbeit, der Präsentation und der schriftlichen Prüfung (vgl. Urk. 8/206/3). Die Hausarbeit und die Präsentation bestand die Beschwerdeführerin, die schriftliche Prüfung nicht (Urk. 8/206/3).
4.2 Die Beschwerdeführerin war seit 15. Februar 2021 wieder zu 20 % arbeitsfähig. Von der Arbeitgeberin wurde sie für administrative Arbeiten (Kundenrechnungen) eingesetzt (Urk. 8/98, Urk. 8/130). Über die bevorstehende CAS-Prüfung informierte sie die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2021 anlässlich eines Telefonats. Im Rahmen des Gesprächs erwähnte sie unter anderem, dass sie nach einer halben Stunde kaum noch den Kugelschreiber in der Hand halten könne und Schmerzen habe (Urk. 8/130). Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte sie darauf hingewiesen, dass sie Rechtshänderin sei (Urk. 8/39/1, Urk. 8/102). Die schriftliche Prüfung dauerte zwei Stunden (Urk. 8/206/7). Die Beschwerdeführerin bestand die Prüfung mit einem Ergebnis von 14 von 50 Punkten nicht (Urk. 8/206/3). Sie hat aber die Möglichkeit, diese zu repetieren (vgl. dazu Mails der Business School Z.___ vom 10. Februar 2022 und 19. September 2022; Urk. 8/206/3, Urk. 8/206/9). Dazu führte sie in der Stellungnahme vom 16. September 2022 aus, den Lehrgang «Projektmanagement CAS ‹…› » habe sie am 5. Februar 2022 abgeschlossen. Da sie die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe, werde ihr kein CAS-Zertifikat ausgestellt. Die schriftliche Prüfung habe sie unter sehr starken Schmerzen absolviert, die mit Fortschreiten der Prüfung unerträglich geworden seien. Nicht nur die Schmerzen an der linken Hand und am Arm, sondern auch die massiven Schmerzen in der Schulter und der Halswirbelsäule (HWS) durch die nach vorne gebeugte Haltung seien nach kurzer Zeit unerträglich geworden. Dazu gekommen sei die Überlastung der rechten Hand, die dann während der Prüfung ihren Dienst quittiert habe und ein weiteres Schreiben/Zeichnen kaum mehr zugelassen habe. Ein Nachholen der Prüfung sei ihr aufgrund ihrer Schmerzen nicht möglich (Urk. 8/206/2).
5.
5.1 Beim Unfall vom 1. April 2020 verletzte sich die Beschwerdeführerin die linke Hand. Die erlittene Partialruptur des ulnearen Kollateralbands MCP I wurde konservativ behandelt (Urk. 8/7, Urk. 8/15). Nach der Retraumatisierung aufgrund einer Kontusion des Dig. I der linken Hand wurde das MRI vom 10. Juni 2020 des Fingers links veranlasst. Im entsprechenden Bericht vom 16. Juni 2020 wiesen die behandelnden Ärzte des Spitals B.___ überdies darauf hin, dass ein Karpaltunnelsyndrom rechts bestehe. Aufgrund dieses Syndroms liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Diesbezüglich sei am Folgetag eine Besprechung beim Hausarzt vorgesehen (Urk. 8/21). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020 mit, dass das Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand sich gebessert habe. Die Behandlung dieses Leidens laufe über die Krankenkasse (Urk. 8/22).
5.2 Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ diagnostizierten im Bericht vom 12. August 2020 ein CRPS Hand links (Urk. 8/27). Im Bericht vom 30. September 2020 stellten sie zusätzlich die Diagnose eines zervikospondylogenen Syndroms beidseits. Sie hielten dazu fest, aufgrund der Fehl- und Überbelastung im Rahmen des CRPS sei es zu einem zervikospondylogenen Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen sowie sekundären myofaszialen Befunden gekommen (Urk. 8/41).
5.3 Im Bericht vom 10. Februar 2021 konstatierten die Ärzte der Universitätsklinik C.___, dass das CRPS Typ I sich in partieller Remission zeige. Durch die Ketamininfusionen sei es zu einer Regredienz der Beschwerdesymptomatik gekommen, jedoch ohne länger anhaltende Wirkung. Erfreulicherweise habe sich die Beweglichkeit weiter verbessert und die Hand werde vermehrt eingesetzt. Die Belastbarkeit sei jedoch weiterhin stark reduziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 15. Februar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, soweit mit der auszuübenden Tätigkeit keine grossen Kraftaufwendungen für die linke Hand verbunden sei (Urk. 8/83). Im Bericht vom 11. Mai 2021 hielten die Ärzte fest, dass es infolge der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu einer Beschwerdezunahme im Rahmen des CRPS Typ I gekommen sei. Sie attestierten weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 8/99).
5.4 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 9. November 2021 ist zu entnehmen, dass bei der Verlaufskontrolle vom 6. August 2021 sich hinsichtlich des CRPS ein im Wesentlichen unverändertes Bild zeigte. Weiter habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung nach okzipital und in Richtung linke Schulter geklagt. Bei der Untersuchung sei die Beweglichkeit der HWS nicht eingeschränkt gewesen. Es seien im Bereich C3/4 paravertebral besonders rechts deutlich muskuläre Verhärtungen tastbar gewesen, die auch als schmerzhaft beschrieben worden seien. Es liege somit eher ein myofasziales Schmerzbild vor, welches sicherlich schon länger bestehe. Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 29. August 2021 habe die Beschwerdeführerin gewünscht, dass die Ketamin- infusionen öfters erfolgten. Da sie von einer eindeutig positiven Reaktion auf die letzte Infusionsserie berichtet habe, bestehe durchaus die Indikation zur Weiterführung. Ein weiteres Problem sei die muskuläre Symptomausweitung, speziell zervikal. Früher habe die Beschwerdeführerin die Wirbelsäulenbeschwerden, teilweise auch lumbal, mit Sport und Yoga gut im Griff gehabt (Urk. 8/137).
5.5 Gestützt auf das MRI der Halswirbelsäule (MRI vom 16. Dezember 2021, Urk. 8/149) sowie die weiteren Akten kam Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in der Stellungnahme vom 9. Februar 2022 zum Schluss, dass die Beschwerden an der HWS in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 2020 stünden (Urk. 8/158, vgl. auch Urk. 8/138).
5.6 Dr. A.___ erklärte in der Bescheinigung vom 19. Oktober 2022, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Schmerzerkrankung an der linken Hand, welche die Funktionsfähigkeit dieser Hand stark beeinträchtige, erheblich handicapiert sei. Zudem sei im Verlauf eine Ausweitung der Funktionseinschränkung auf den Schultergürtel hinzugekommen. Ausserdem sei aufgrund der dauernd vorhandenen chronischen Nervenschmerzen eine deutliche Einschränkung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit vorhanden. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin so stark eingeschränkt, dass die Durchführung von längeren schriftlichen Abschlussprüfungen nicht möglich sei (Urk. 8/206/12).
6.
6.1 Von Seiten des CRPS an der linken Hand war die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2021, mithin auch zum Zeitpunkt der Prüfung vom 21. Oktober 2021, von den behandelnden Ärzten zu 20 % arbeitsfähig geschrieben, sofern die auszuübende Tätigkeit nicht mit grossen Kraftaufwendungen der linken Hand verbunden war (Urk. 8/83, Urk. 8/99). Die Beschwerdeführerin verrichtete denn auch im entsprechenden Pensum wieder administrative Tätigkeiten an ihrem bisherigen Arbeitsplatz (Urk. 8/130). Auch war es ihr trotz der bestehenden Schmerzen möglich, die noch verbleibenden Schulungstage des CAS-Lehrgangs zu absolvieren und die Projektpräsentation im Abschlussmodul erfolgreich zu bestehen.
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die Absolvierung einer zweistündigen schriftlichen Prüfung aufgrund der CRPS-bedingten Einschränkungen an der linken Hand nicht möglich gewesen sein soll. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist (Urk. 8/39/1, Urk. 8/102). Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Oktober 2021 die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen hatte, dass es ihr schwer falle, den Kugelschreiber länger als eine halbe Stunde in der Hand zu halten (Urk. 8/130), und in der Stellungnahme vom 16. September 2022 erklärte, die Schmerzen in der rechten Hand hätten an der Prüfung ein weiteres Schreiben/ Zeichnen verunmöglicht (Urk. 8/206/2), hat dafür die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Die rechte Hand war vom Unfall vom 1. April 2020 nicht betroffen, währenddessen aber ein – krankheitsbedingtes – Karpaltunnelsyndrom aktenkundig ist (E. 5.1). Das Karpaltunnelsyndrom ist unfallfremd und war dementsprechend weder im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Heilbehandlung noch bei der Rentenprüfung ein Thema (vgl. dazu Urk. 8/233-234, insbs. Urk. 8/234/1 mit Hinweis auf den Bericht des Spitals B.___ vom 16. Juni 2020 [vgl. E. 5.1 hiervor]). Gleich verhält es sich hinsichtlich der Einschränkungen von Seiten der HWS. Diese sind gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. Februar 2022 ebenfalls als unfallfremd zu erachten (Urk. 8/158).
6.3 Aus der von Dr. A.___ mit Bescheinigung vom 19. Oktober 2022 (Urk. 8/206/12) attestierten Unfähigkeit zur Absolvierung längerer schriftlicher Abschlussprüfungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Bescheinigung wurde ihr offensichtlich in Hinblick auf die Rechtsstreitigkeit mit der Beschwerdegegnerin ausgestellt. Datiert ist sie vom 19. Oktober 2022. Die Prüfung fand jedoch bereits ein Jahr zuvor am 21. Oktober 2021 statt. Es erhellt sich nicht, weshalb die Bescheinigung denn nicht bereits zu jenem Zeitpunkt ausgestellt wurde. Daraus, dass damals keine Prüfungsunfähigkeit attestiert wurde, ist vielmehr zu schliessen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. A.___ davon ausgingen, dass keine gesundheitsbedingten Gründe der Absolvierung der Abschlussprüfung entgegenstanden.
Der Beschwerdeführerin steht die Repetition der schriftlichen Prüfung nach wie vor offen (Urk. 8/206/3, Urk. 8/206/9). Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführerin die Absolvierung einer Repetitionsprüfung aufgrund des CRPS an der linken Hand nicht möglich ist, ist die Bescheinigung vom 19. Oktober 2022 ebenfalls nicht geeignet, nachdem ihr von den behandelnden Ärzten trotz den entsprechenden Einschränkungen mittlerweile eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und insofern eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation attestiert wird (vgl. Urk. 8/217-219, Urk. 8/266). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin für längere schriftliche Prüfungen eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird, die konkret in Frage stehende CAS-Prüfung aufgrund ihrer Dauer von zwei Stunden jedoch nicht als solche zu qualifizieren ist. Soweit überhaupt unfallbedingte Einschränkungen relevant sein sollten, könnte diesen mit dem im Behindertengleichstellungsgesetz verankerten Instrument des Nachteilsausgleichs begegnet werden. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin auf das Nachholen der CAS-Prüfung verzichtet, was wie dargelegt, nicht dem Unfallereignis vom 1. April 2020 anzulasten ist.
6.4 Aus diesen Gründen vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass sie die Prüfung aufgrund der unfallkausalen Einschränkung an der linken Hand nicht bestanden hat. Soweit sie der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, ist ihr nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern die Business School Z.___ weitere Erkenntnisse hätte liefern können, die geeignet wären, unfallbedingte Einschränkungen zu belegen, welche der Absolvierung einer zweistündigen schriftlichen Prüfung entgegenstünden.
6.5 Bei dieser Ausgangslage braucht nicht abschliessend darüber befunden zu werden, ob die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss des Projektmanagement-CAS-Lehrgangs mit Erhalt des Zertifikats tatsächlich einen Bruttomonatslohn von Fr. 15'000.-- verdient hätte.
Immerhin ist dazu festzuhalten, dass dazu keine schriftlichen Abreden bestehen, die vor Beginn des Lehrgangs respektive vor dem Unfall angefertigt wurden. Die Beschwerdeführerin hatte über ihren Rechtsvertreter im Schreiben vom 29. Juni 2022, mit welchem sie erstmals ein höheres Taggeld forderte, zunächst einen Bruttomonatslohn von Fr. 14'000.-- behauptet (Urk. 8/193). Die Arbeitgeberin bestätigte in ihren in der Folge ausgestellten Bescheinigungen, jeweils unterzeichnet von E.___, Managing Director, beziehungsweise F.___, Manager Finance, dann einen Bruttomonatslohn von Fr. 15'000.-- (Urk. 8/197/2, Urk. 8/259/1, Urk. 8/262/3, Urk. 8/287/2). Begründet wurde der neue Lohn damit, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss des Managementkurses zur Managerin befördert worden wäre (Urk. 8/197/1, Urk. 8/212/1, Urk. 8/259/1). Überdies wurde darauf hingewiesen, dass die Managementposition damals durch Herr G.___, einen externen Manager, wahrgenommen worden sei. Sein Honorar habe sich auf Fr. 12'500.-- belaufen (Urk. 8/212/1).
Wenngleich eine entsprechende Abmachung im Einzelfall nicht auszuschliessen ist, widerspricht eine Lohnerhöhung von Fr. 6'200.-- auf Fr. 15'000.--, also fast um das fast 2,5fache, infolge eines 18tägigen Lehrgangs der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies gilt selbst im Falle eines Positionswechsels, wobei im Falle der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, dass sie bereits vor dem Unfall gewisse Leitungsfunktionen inne hatte (vgl. Urk. 8/76, Urk. 8/130). Dazu kommt, dass die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin einerseits und der Arbeitgeberin andererseits zur in Aussicht gestellten Lohnerhöhung Zweifel an ihrer Verlässlichkeit wecken. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Lohn der Beschwerdeführerin – soweit unbestritten - die übrigen im Betrieb bezahlten Löhne weit überstiegen hätte (vgl. Urk. 8/211/2) und auch höher gewesen wäre, als der Lohn des beigezogen externen Managers, dessen Position sie hätte übernehmen sollen.
6.6 Die Beschwerdegegnerin hat somit die geschuldeten Taggelder zu Recht gestützt auf Art. 15 UVG berechnet. Für die von der Beschwerdeführerin postulierte Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV besteht kein Raum. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Taggelds übersehen, dass der Beschwerdeführerin ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden war (Urk. 8/261/1417). Der massgebende versicherte Verdienst beträgt somit nicht Fr. 74'400.--, sondern Fr. 80'600.-- (Fr. 6'200.-- x 13).
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin ab 29. März 2022 (respektive ab 26. April 2022; Urk. 8/215/4) Anspruch auf ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 80’600.-- hat.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
7.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, unterliegt jedoch zum grösseren Teil (höheres Taggeld erst ab 29. März 2022 statt ab August 2020, Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 80‘600.-- statt Fr. 148‘200.--). Es rechtfertigt sich daher die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2. August 2023 dahingehend mit der Feststellung geändert, dass das ab 29. März 2022 der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 80'600.-- (statt Fr. 74'400.--) zu bemessen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage eines Doppels von Urk. 13
- Suva unter Beilage eines Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger