Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00142
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 4. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, ist seit Mai 2019 mit einem Teilzeitpensum im Shuttledienst am Y.___ bei der Z.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 1-3). Die Versicherte ist zudem mit einem Teilzeitpensum als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG in B.___ angestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 3/3, Urk. 8/9 Ziff. 1, Urk. 8/21). Am 8. Februar 2023 rutschte sie beim Aussteigen aus dem Shuttlebus aus, fiel hin und verletzte sich an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.6, Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva erbrachte für die Folgen des Unfalles die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/6/1, Urk. 8/22/1).
Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (Urk. 8/74) lehnte die Suva die Übernahme der Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 13. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/80/2-3) ab und stellte die erbrachten Versicherungsleistungen per 28. Juni 2023 ein. Die von der Versicherten am 20. Juni 2023 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/81) hiess die Suva mit Entscheid vom 18. August 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Kosten der Operation vom 13. Juni 2023 übernahm. Im Übrigen wies die Einsprache ab (Urk. 8/101/12-22 = Urk. 2 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
2. Die Versicherte erhob am 19. September 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. Februar 2023 über den 28. Juni 2023 hinaus zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 Ziff. I). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.5 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körper-schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach dem Ereignis vom 8. Februar 2023 seien insbesondere Kontusionen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks diagnostiziert worden (S. 5 E. 4.6). Gemäss PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei von einer traumatischen Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Nach der Einschätzung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Juni 2023 habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Unfallereignis angefertigt worden und darin seien progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet (S. 5 f. E. 4.8 f.). Das MRI vom 9. März 2023, welches vier Wochen nach dem Ereignis erstellt worden sei, zeige gemäss Dr. D.___ eine Progredienz der genannten Befunde, die einem medizinisch zu erwartendem Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entsprächen.
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone bruise würden nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen sein soll, um akute Läsionen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies nach einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre. Die Kapsulitis adhäsiva/frozen shoulder bei deutlichem T1 Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden. Bei den bildgebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem gemeldeten Ereignis dokumentiert seien, der Teilablösung von Anteilen der Rotatorenmanschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatorenmanschette handle es sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich nicht um Traumafolgen. Stattdessen sei von den Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung auszugehen, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen im Bereich eines Schultergelenks. Die Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und hätten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient gezeigt (S. 6). Überwiegend wahrscheinlich handle es sich daher um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden, durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung aufgrund des geschilderten Ereignisses vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023). Ohne Vorschäden sei von einer maximalen Behandlungsdauer einer Prellung von sechs Wochen und bei einer Zerrung unabhängig vom Schweregrad von 16 Wochen auszugehen. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach
20 Wochen nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden, wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 7 E. 4.9).
Dr. D.___ begründe mit Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vor und nach dem Unfall nachvollziehbar und schlüssig, dass der Unfall vom 8. Februar 2023 nicht zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Veränderungen geführt habe (S. 7 f. E. 4.12). Gemäss Dr. C.___ würden degenerative Rupturen bei Patienten von weniger als oder mit 50 Jahren deutlich seltener auftreten als bei älteren Personen. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalles aber bereits 50 Jahre alt gewesen. Zudem sei nachweislich falsch, dass sie vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt habe. Dies zeigten die diversen bildgebenden Untersuchungen der Jahre 2019 und 2020, welche aufgrund von Schulterschmerzen rechts durchgeführt worden seien (S. 8 E. 4.12 Mitte). Die Aussagen von Dr. C.___ könnten daher keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___ wecken, weshalb auf diese abzustellen sei (S. 8
E. 4.12 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei der im Operationsbericht vom 13. Juni 2023 beschriebenen Subscapularisruptur am Oberrand Lafosse Grad II mit luxierter langer Bizepssehne handle es sich um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1). Der Unfallversicherer könne sich nur von der Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringe, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei
(S. 5 Ziff. 7.2.1.1). Die Beschwerdegegnerin ziehe aus BGE 146 V 51 die falschen Schlussfolgerungen. Bereits in der Regeste des Entscheides stelle das Bundesgericht klar, dass der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht entfalle, wenn das Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle (S. 6 Ziff. 7.2.1.2).
Die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid einzig auf die Aktennotiz von Dr. D.___ vom 9. Juni 2023. Dabei handle es sich um einen versicherungsinternen ärztlichen Aktenbericht (S. 8 E. 7.2.2). Diesem komme offenkundig kein Beweiswert zu. Die zentrale Frage, ob die von Dr. C.___ am 13. Juni 2023 operierte Verletzung auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurückzuführen sei, habe Dr. D.___ gar nicht beantworten können. Er habe dazu angegeben, dass zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich sei, welche Operation durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Die von Dr. D.___ erwähnten Verletzungen stünden zudem zumindest nicht im Vordergrund der Behandlung. Dr. C.___ habe während der Operation sogar festgestellt, dass die Rotatorenmanschette - abgesehen von der Subscapularissehne - entgegen der Annahme von Dr. D.___ intakt sei (S. 9). Dr. D.___ vermöge weiter nicht zu erklären, weshalb die Beschwerden auch ohne den Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab dem 8. Februar 2023 aufgetreten wären und die gerissene Subscaprularissehne auch ohne den Unfall hätte operiert werden müssen (S. 9 f.). Dr. D.___ habe schliesslich auch keine Angaben dazu machen können, seit wann die Subscapularis-Oberbandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bestehe. Gegen die These von Dr. D.___ spreche auch der Verlauf. So hätte die Beschwerdeführerin ihre körperlich und die Schulter belastende Tätigkeit, insbesondere im Haupterwerb, nicht verrichten können, wenn die Subscapularissehne schon vor dem Unfall vom 8. Februar 2023 gerissen gewesen und auch die lange Bizepssehne schon vor dem Unfall subluxiert gewesen wäre (S. 10).
In casu bestünden nicht nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. D.___, sondern ganz erhebliche. Da die Beschwerdegegnerin über keine weiteren Beweismittel verfüge, erweise sich die Leistungseinstellung per 28. Juni 2023 als willkürlich (S. 11 Ziff. 7.2.3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, das Bundesgericht halte im Urteil 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 6.1 explizit fest, dass, wenn das in Frage stehende Ereignis ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle, der Fall einzig unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen sei. Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 handle es sich unbestritten um einen Unfall (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4.2). Bezüglich der Einschätzung durch Dr. C.___ sei auf die Bilder zu verweisen, welche vor dem Unfallereignis vom 8. Februar 2023 erstellt worden seien. Weiter sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Erfahrungstatsache komme vorliegend umso mehr Gewicht zu, weil Dr. C.___ nachweislich aktenwidrig ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin hätte vor dem Unfall am 8. Februar 2023 keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt. Nach der Rechtsprechung würden sodann Ärzte der Beschwerdegegnerin im Bereich der Unfallmedizin als Fachärzte gelten, da sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügten (S. 3 Ziff. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. August 2023 zu Recht abgelehnt (S. 4 Ziff. 4.5).
2.4 Die nach dem Unfall von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden am rechten Ellenbogen und der linken Hand standen zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin per 28. Juni 2023 verfügten Fallabschlusses nicht mehr im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend, weshalb in vorliegendem Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Beschwerden an der rechten Schulter (vgl. nachfolgend E. 3.9).
Zunächst ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin neben einem Unfall auch eine unfallähnliche Körperschädigung eingehend hätte prüfen müssen, wie die Beschwerdeführerin geltend machte. Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin für allfällige über den 28. Juni 2023 andauernde Beschwerden an der rechten Schulter den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht mehr im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurückzuführen sind, wobei die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 13. Juni 2023 übernahm. Strittig ist ferner, ob die Kosten für die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. August 2023 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
3.
3.1 Am 12. Februar 2019 erfolgte in der Universitätsklinik E.___ eine Untersuchung zum Status der rechten Schulter (Radiologie). Gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/46) ergab diese eine regelrechte Stellung glenohumeral und im Acromio-Clavicular (AC)-Gelenk. Eine Degeneration oder eine Fraktur wurden nicht festgestellt bei regelrechten Weichteilen.
3.2 Eine Untersuchung (Arthro-MRI) der rechten Schulter vom 9. April 2019 ergab eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint. Eine Fraktur wurde nicht nachgewiesen (Urk. 8/51 S. 1 unten).
3.3 Am 4. Dezember 2020 wurde erneut ein Arthro-MRI der rechten Schulter erstellt. Gemäss dem Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom gleichen Tag (Urk. 8/58) wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint und eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt sowie eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne und eine normale Muskelqualität. Ein relevanter Knorpelschaden oder ein Labrumriss wurden nicht festgestellt (S. 1 unten).
3.4 Am 8. Februar 2023 erfolgten Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS), der Schulter rechts, des rechten Ellenbogens und der linken Hand. Im Bericht vom 8. Februar 2023 (Urk. 8/26 = Urk. 8/53) wurde zu den erhobenen Befunden angegeben, bezüglich der rechten Schulter bestünden intakte össäre Strukturen. Der Humeruskopf sei im Glenoid zentriert. Die akromiohumerale Distanz betrage 11 Millimeter. Weiter sei von einer erhaltenen Artikulation im AC-Gelenk auszugehen ohne Nachweis periartikulärer Verkalkungen. Bezüglich des rechten Ellenbogens bestünden intakte ossäre Strukturen und eine erhaltene Artikulation im Ellenbogen ohne eine wesentliche Degeneration und einen grösseren Gelenkserguss. An der linken Hand sei ebenfalls von intakten ossären Strukturen bei erhaltener Artikulation der abgebildeten Gelenke auszugehen (S. 1 unten).
3.5 Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht vom 9. Februar 2023 (Urk. 8/36/2-4) zur Sprechstunde vom 8. Februar 2023 aus, die Patientin habe berichtet, dass es am Tag der Sprechstunde beim Aussteigen aus dem Bus zu einem Sturz nach vorne gekommen sei mit nachfolgenden Schmerzen im zervikalen Bereich, der rechten Schulter und des Ellenbogens sowie im linken Handgelenk. Die Beschwerden seien bewegungs- und belastungsabhängig und auch in Ruhe vorhanden (S. 1 unten). Die Ärzte nannten als Diagnosen (S. 1):
- Kontusion Schulter und Ellenbogen rechts sowie Handgelenk links mit/bei
- Status nach Sturz am 8. Februar 2023
- Zervikalgie
- am ehesten muskulärer Genese bei Status nach Sturz am 8. Februar 2023
- Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 am 12. Dezember 2019 bei
- schmerzhaft-sensorischer C6-Radikulopathie rechts mit/bei
- leichtem Buldging und foraminaler Stenose C5/6 rechts mit Affektion der Nervenwurzel C6 rechts
- Status nach Treppensturz vom 5. Dezember 2018
- Partialruptur Supraspiatussehne Schulter rechts
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten in ihrer Beurteilung aus, die Patientin habe sich bei einem Sturz vom 8. Februar 2023 Kontusionen der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens sowie des linken Handgelenks zugezogen. Bei den zervikalen Beschwerden sei am ehesten von einer muskulären Genese auszugehen. Radiologisch seien keine ossären Läsionen zu sehen. Es sei eine körperliche Schonung mit Einnahme von Analgetika besprochen worden. Die Beschwerdeführerin solle sich bei persistierenden Beschwerden in der hausärztlichen Sprechstunde vorstellen. Eine Verlaufskontrolle sei vonseiten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ nicht geplant (S. 2 f.).
3.6 In der Unfallmeldung vom 16. Februar 2023 wurde zum Ereignis vom 8. Februar 2023 angegeben, die Beschwerdeführerin sei beim Aussteigen aus dem Shuttlebus ausgerutscht und hingefallen. Dabei habe sie sich Prellungen am Hals, der rechten Schulter und dem rechten Ellenbogen zugezogen (Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9).
3.7 Zu einer Untersuchung (MRI der rechten Schulter mit Arthrographie) vom 9. März 2023 (Urk. 8/23) wurde ausgeführt, es bestünden eine umschriebene Unterflächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne und eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine gute Muskelqualität der Rotatorenmanschette. Weiter bestünden eine Kapsulitis adhäsiva/frozen shoulder bei deutlichem T1 Signalabfall im freien Intervall, ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenzbarkeit der langen Bizepssehne von den Subscapularis-Sehnen, eine minimale Bursitis subacromialis und eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung
(S. 1 unten).
3.8 Zu weiteren Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens wurde im Bericht betreffend das Röntgen vom 12. April 2023 (Urk. 8/24) ausgeführt, für die rechte Schulter lägen zum Vergleich das konventionelle Röntgenbild vom 4. Dezember 2020 und das MRT vom 9. März 2023 vor. Die Untersuchung habe einen auf das Glenoid zentrierten Humeruskopf ergeben. Die knöchernen Strukturen seien intakt. Es bestünden keine Fraktur und keine Gelenksdegene-ration bei unauffälligen Weichteilen.
3.9 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 17. April 2023 (Urk. 8/37/2-3) zur Sprechstunde vom 12. April 2023 als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne, eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Dr. C.___ führte weiter aus, die Patientin habe berichtet, dass sie seit dem Sturz vom 8. Februar 2023 unverändert Schmerzen in der Schulter verspüre. Sie sei damals auf den flektierten Ellenbogen gefallen, worauf es zu einem Stauchungstrauma im rechten Schultergelenk gekommen sei. Die Hauptprobleme lägen nun klar im Schulterbereich anterior und superior und kaum mehr im Bereich des Ellenbogens. Die Patientin sei seit dem Sturz in den Arbeitsstellen als Buschauffeurin und in einer Confiserie nicht mehr arbeitsfähig. Ansonsten seien keinen Nebenwirkungen bekannt. Eine Physiotherapie habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt, da sie starke Schmerzen bei der Bewegungstherapie verspüre (S. 1 f.). Anhand des sehr schmerzhaften Verlaufes mit freier Aussenrotationsfähigkeit und nicht klar abgrenzbarer Subscapularis-Oberrandsehne und nicht abgrenzbarer langer Bizspssehne sei von einer traumatischen Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen. Es sei eine Infiltration Sulcus bicipitalis mit anschliessender Physiotherapie durchgeführt worden. Zudem solle eine Wassertherapie durchgeführt werden. Eine Verlaufskontrolle solle in sechs Wochen erfolgen. Sollten die Spritzen keine Besserung bringen, wäre der nächste Schritt eine arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit subpectoraler Bizepstenodese (S. 2).
3.10 F.___, G.___ AG, in H.___, gab im Arztzeugnis UVG vom 21. April 2023 (Urk. 8/20/1-2) an, die Erstbehandlung in der Arztpraxis sei am 10. Februar 2023 erfolgt (Ziff. 1). Zum funktionellen Schadensbild wurde ausgeführt, bezüglich der rechten Schulter sei der Bewegungsumfang in allen Ebenen schmerzbedingt stark eingeschränkt, aktiv wie auch passiv. Weiter bestehe eine Druckdolenz über dem Musculus trapezius und dem gesamten Schultergelenk (Ziff. 4). Der Arzt nannte als Diagnose eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne (Ziff. 5). Für die Zeit vom 8. Februar bis 12. April 2023 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 8).
3.11 Dr. D.___ antwortete in der Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2023 (Urk. 8/68) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 (Urk. 8/65). Er verneinte, dass das Ereignis vom 8. Februar 2022 (richtig: 2023) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt habe. Die vorliegenden Bildgebungen der rechten Schulter seien bereits vor dem Ereignis angefertigt worden. Darin seien progrediente degenerative strukturelle Veränderungen abgebildet. Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 zeige sich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint. Gemäss dem MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 bestehe eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint. Weiter bestünden eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne, eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne. Das MRI vom 9. März 2023, welches vier Wochen nach dem Ereignis durchgeführt worden sei, zeige eine Progredienz der zuvor genannten Befunde, die dem medizinisch zu erwartenden Verlauf dieser Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 März 2023 entsprechen würden. Als Pathologien seien eine umschriebene Unterflächen-Rissbildung im Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatussehne und eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt worden. Eine Supraspinatussehnen-Läsion sei bereits in der Untersuchung vom April 2019 abgebildet. Ein Verdacht auf eine Bizepstendinopathie bei schlechter Abgrenzbarkeit der langen Bizepssehne sei bereits im Dezember 2020 festgestellt worden. Eine mässige, nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung sei gemäss allgemeiner medizinischer Lehrauffassung überwiegend wahrscheinlich ein degenerativ bedingter Befund.
Ossäre Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone bruise seien nicht abgebildet, wie dies vier Wochen nach einem Anprall zu erwarten wäre, der stark genug gewesen sein soll, um akute Läsionen der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weiter komme auch kein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette zur Darstellung, wie dies bei einer akuten Läsion ebenfalls zu erwarten wäre. Die Kapsulitis adhäsiva/frozen shoulder bei deutlichem Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis seien überwiegend wahrscheinlich die Folgen einer Kontusion bei bereits bestehenden degenerativen Vorschäden (S. 1 f. Ziff. 1.1). Bei den bildgebend abgebildeten Befunden handle es sich somit überwiegend wahrscheinlich um ein degeneratives Verschleissleiden loco typico. Die bildgebend dargestellten Pathologien, die bereits Jahre vor dem geschilderten Ereignis dokumentiert seien, die Teilablösung von Anteilen der Rotatorenmanschette von ihrem Ansatz sowie Tendinopathien im Bereich der Rotatorenmanschette seien nach derzeitigem medizinischen Wissenstand überwiegend wahrscheinlich keine Traumafolgen. Stattdessen handle es sich um die Folgen eines langsamen Ablösens von einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen im Bereich des Schultergelenks. Die degenerativen Veränderungen seien bereits im MRI vom April 2019 dokumentiert und zeigten sich im Verlauf bis zum MRI vom Dezember 2020 erwartungsgemäss progredient (S. 2 Ziff. 1.1).
Aus den Berichten im Dossier sei zum Zeitpunkt der Vorlage nicht ersichtlich, welche Operation an der Schulter aktuell durchgeführt werden solle, so dass hierzu keine Beurteilung erfolgen könne. Im Bericht von Dr. C.___ vom 12. April 2023 sei von einer geplanten Infiltration Sulcus bicipitalis mit anschliessender Physiotherapie die Rede. Zudem solle eine Wassertherapie durchgeführt werden. Aus dem Gesuch um Kostengutsprache vom 3. Mai 2023 lasse sich die geplante Behandlung ebenfalls nicht entnehmen (S. 2 Ziff. 1.2). Nach den Ausführungen zu Ziff. 1.1 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 2023. Ohne Vorschaden sei von einer maximalen Behandlungsdauer einer Prellung von sechs Wochen auszugehen. Bei einer Zerrung sei unabhängig vom Schweregrad von einer Dauer von 16 Wochen auszugehen (vgl. Reintegrationsleitfaden Unfall). Unter Berücksichtigung des Vorzustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens 20 Woche nach dem Ereignis jener Zustand erreicht worden, wie er auch ohne das Ereignis vorgelegen hätte (S. 2 Ziff. 2).
3.12 Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2023 in der Universitätsklinik E.___ an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts und Acromioplastik). Dr. C.___ gab im Operations-bericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 8/80/2-3) zur Indikation an, bei der Patientin zeige sich eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit Beteiligung der Bizepssehne sowie eine AC-Gelenksarthrose. Nach ausgeschöpfter konservativer Therapie könne die Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, einer subpectoralen Bizepstenodese und einer AC-Gelenks-resektion gestellt werden (S. 1 unten).
3.13 Dr. C.___ und med. pract. I.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, nannten im Austrittsbericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 8/83/1-2) als Diagnosen (S. 1):
- traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne mit/bei
- Status nach Sturz am 8. Februar 2023
- Zervikalgie
- Anstrengungsasthma
Bezüglich der Operation an der rechten Schulter bestehe ein komplikationsloser Verlauf der stets schmerzkompensierten Patientin (S. 1 unten).
3.14 Dr. C.___ nahm am 11. August 2023 (Urk. 8/94) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Stellung. Er nannte als Diagnosen (S. 1):
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Subscapularis (1 x Corkscrew), AG-Gelenksresektion und subacromiales Débridement mit anteriorer Acromioplastik, subpectorale Bizepstenodese (Arthrex) rechts vom 13. Juni 2023 bei
- traumatischer Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne bei Status nach Sturz vom 8. Februar 2023
- Zervikalgie
- Anstrengungsasthma
Der behandelnde Arzt führte aus, die von der Beschwerdegegnerin angegebenen Begründungen (Bone bruise, Ödem, Muskelverletzung, Prellmarken, Einschränkung der Beweglichkeit) zur Frage, weshalb es sich nicht um eine traumatische Ruptur handeln könne, stellten in keiner Weise wissenschaftlich anerkannte Gründe dar, um von einer degenerativen Ruptur ausgehen zu können. Die Literatur, die die Beschwerdegegnerin in solchen Fällen stets angebe, entspreche nicht einem wissenschaftlichen Evidenzgrad I, II oder III. Meist handle es sich um Expertenmeinungen, die einem Evidenzgrad V entsprächen (S. 1 f.). Gleichzeitig sei aber auch zu sagen, dass keinerlei radiologische Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur existierten. Aus der klinischen Untersuchung oder aus dem operativen Befund anhand des Rupturmusters existiere ebenfalls kein verlässlicher Beweis für eine traumatische Ruptur. Dementsprechend sei die Anamnese ausschlaggebend für die Beurteilung. Zudem sei das Patientenalter ein wesentlicher Faktor, da bekannt sei, dass degenerative Rupturen bei Patienten im Alter von 50 oder weniger Jahren deutlich seltener auftreten würden im Vergleich zu Patienten mit höherem Alter, bei welchen degenerative Rupturen der Rotatorenmanschette sehr häufig vorhanden seien. Das junge Alter der Patientin, die Unfallanamnese und die Tatsache, dass die Patientin vor dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt habe, seien die ausschlaggebenden Faktoren, weshalb er den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Subscapularis-Ruptur als sehr wahrscheinlich einstufe (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stürzte am 8. Februar 2023 beim Aussteigen aus dem Shuttlebus und verletzte sich an der rechten Schulter, dem rechten Ellenbogen und am linken Handgelenk (vorstehend E. 3.5 und 3.6). Dr. C.___ nannte im Bericht vom 17. April 2023 als Diagnosen eine traumatische Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne, eine Zervikalgie und eine Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Nach seiner Einschätzung ist von einer unfallbedingten Ursache der Subscapularis-Oberrandläsion mit subluxierter langer Bizepssehne auszugehen (E. 3.9, vgl. auch E. 3.10). Gemäss Dr. D.___ ist dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorübergehenden Verschlimmerung der durch Abnützung bedingten Pathologien an der rechten Schulter durch eine Prellung oder Zerrung anlässlich des Ereignisses vom 8. Februar 2023 auszugehen (E. 3.11).
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2023 an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts und Acromioplastik, E. 3.12).
4.2 Die Beurteilung durch Dr. D.___ beruht auf den medizinischen Untersuchungen zum Status des rechten Schultergelenks. Da auf diese Berichte abgestellt werden kann, war eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ nicht zwingend erforderlich. Die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ erweist sich sodann als schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie als in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass sich Dr. D.___ nicht zur Operation vom 13. Juni 2023 geäussert habe (Urk. 1 S. 9 oben). Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch bereit, die Kosten der Operation an der rechten Schulter vom 13. Juni 2023 zu übernehmen (Urk. 2 S. 9 E. 6). Nachdem diese ohnehin von der Unfallversicherung übernommen werden, schadet es nicht, dass sich Dr. D.___ nicht zur geplanten Operation äusserte.
Dr. C.___ gab in der Stellungnahme vom 11. August 2023 an, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfallereignis keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt (vorstehend E. 3.15). Dies trifft offensichtlich nicht zu, wie die zahlreichen in den Jahren 2019 und 2020 erfolgten Untersuchungen des Schultergelenks belegen. Der behandelnde Arzt räumte in der Stellungnahme sodann ein, dass keine radiologischen Zeichen für den Beweis einer traumatisch bedingten Ruptur der Subscapularis-Oberrandläsion vorliegen. Solche ergeben sich auch nicht aus der klinischen Untersuchung oder dem operativen Befund anhand des Rupturmusters. Soweit Dr. C.___ in seiner Beurteilung darauf hinwies, dass degenerative Rupturen bei Patientin im Alter von 50 Jahren oder jünger deutlich seltener als bei Patienten mit höherem Alter auftreten würden
(E. 3.15), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen, nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles vom 8. Februar 2023 bereits 50 Jahre alt war. Die Ausführungen von Dr. C.___ vermögen daher keine Zweifel an der Aktenbeurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.
4.3 Beim Ereignis vom 8. Februar 2023 (Sturz der Beschwerdeführerin nach vorne beim Aussteigen aus dem Bus) handelt es sich um einen Unfall im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 V 51 E. 9.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 6.1) gilt, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zusätzlich prüfen musste, nachdem ein Unfall vorliegt.
Nach den medizinischen Akten ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 lediglich eine Zerrung oder Prellung am bereits vorgeschädigten rechten Schultergelenk zuzog und die nachgewiesenen Verletzungen spätestens am 28. Juni 2023, mithin 20 Wochen später, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen waren. Dabei handelt es sich um einen mit BGE 146 V 51 E. 9.2 vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin hat die Umstände der am 8. Februar 2023 erlittenen Verletzungen zudem ausreichend abgeklärt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG von der Beschwerdegegnerin nicht gesondert geprüft werden musste. Soweit sich die Beschwerdeführerin für eine gegenteilige Auslegung aussprach (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7.2.1.1), kann ihr nicht gefolgt werden.
4.4 Im MRI der rechten Schulter vom 9. April 2019 wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitiellem Riss am Footprint festgestellt. Im MRI der rechten Schulter vom 4. Dezember 2020 wurde eine vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne mit konstanter kleiner interstitieller Partialruptur am Footprint, eine neue kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne, eine Tendinopathie der Subscapularissehne und gering der langen Bizepssehne festgestellt (E. 3.2 und 3.3). Gemäss Dr. D.___ handelt es sich dabei um progrediente degenerative strukturelle Veränderungen im rechten Schultergelenk. Das MRI vom 9. März 2023 zeigt eine Progredienz der erwähnten Befunde, die nach ärztlicher Einschätzung dem medizinisch zu erwartenden Verlauf der Läsionen über den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2023 entspricht. Gemäss Dr. D.___ wären bei der Untersuchung im März 2023 und damit kurze Zeit nach dem Unfall vom 8. Februar 2023 jedoch össere Begleitverletzungen wie Frakturen oder ein bone bruise zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wurden nicht festgestellt ebenso wenig wie ein Ödem um die abgebildeten strukturellen Läsionen. Die Kapsulitis adhäsiva/frozen shoulder bei deutlichem Signalabfall im freien Intervall sowie die minimale Bursitis subacromialis sind mit Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Folgen eines degenerativen Leidens bei einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe-stehenden Schäden aufgrund des Ereignisses vom 8. Februar 2023. Nach seinen Ausführungen ist im Wesentlichen von einem langsamen Ablösen der einzelnen Sehnenfasern an ihrer knöchernen Anheftung, der typischen Lokalisation für beginnende degenerative Veränderungen, auszugehen (vorstehend E. 3.11). Dr. D.___ vermag damit ausreichend zu erklären, dass die Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall aufgetreten wären (vgl. (Urk. 1 S. 9 f.).
Was die Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist nebst dem bereits Erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.2) auf die Erfahrungstatsche hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen , weshalb ein direktes Abstellen einzig auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als dahingehend erstellt, dass allfällige am 28. Juni 2023 noch bestehende Beschwerden am rechten Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 8. Februar 2023 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis für das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ab diesem Zeitpunkt erbracht (vgl. E. 1.3). Damit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 28. Juni 2023 als rechtens.
4.5 Nach Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. August 2023 war nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sie war ferner für eine umfassende Prüfung und Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht unerlässlich, zumal sie die Einschätzung durch Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen vermochte, sie vielmehr im Wesentlichen dessen Einschätzung bestätigte und im Übrigen Ungenauigkeiten aufwies. Damit sind die entstandenen Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger