Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00146


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michele Bernasconi

TEAM LEGAL SA

via F. Pelli 2, 6900 Lugano


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2017 als LKW-Fahrer bei der im Kanton Zürich ansässigen Y.__ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. August 2022 beim Ausladen von Ware zwischen Ameise (Hubwagen) und Rampe eingeklemmt wurde und sich dabei eine Quetschung beider Unterschenkel zuzog (Schadenmeldung vom 30. August 2022, Urk. 11/1). Das erstbehandelnde Spital Z.__, wohin der Versicherte unmittelbar nach dem Unfall via Sanität gelangte und wo er bis am 4. September 2022 hospitalisiert wurde, diagnostizierte ein Quetschtrauma beider Unterschenkel und attestierte dem Versicherten vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/4 S. 1-4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld, Urk. 11/13-14, Urk. 11/16).

    Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, legte sie das Dossier zwecks Beurteilung der Notwendigkeit einer achten Serie Physiotherapie ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Dieser nahm am 5. Juni 2023 dahingehend Stellung, dass eine orthopädische Untersuchung erforderlich sei, um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfallfolgen vorlägen (Urk. 11/90). Im weiteren Verlauf wurde namentlich die radiologische Untersuchung vom 26. Juni 2023 durchgeführt (Bericht des Istituto B.___, Urk. 11/102 = Urk. 11/103). Hernach gab der Versicherungsmediziner med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, am 18. Juli 2023 seine Beurteilung ab (Urk. 11/105). Nach entsprechender telefonischer Vorankündigung am 19. Juli 2023 (Urk. 11/107) verfügte die Suva gleichentags die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen per sofort mit der Begründung, die Verletzungen seien folgenlos verheilt (Urk. 11/111). Dagegen erhob der Versicherte am 19. und am 24. Juli 2023 per EMail Einsprache (Urk. 11/108, Urk. 11/114), welche er mit schriftlicher Eingabe vom 7. August 2023 unter Beilage eines Arztberichts vom 4. August 2023 begründete (Urk. 11/116 und Urk. 11/118). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 11/122 = Urk. 2). Mit EMail vom 24. August 2023 reichte der Versicherte den Arztbericht vom 4. August 2023 erneut ein (Urk. 11/123 = Urk. 11/118).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. August 2023 erhob der Versicherte am 21. September 2023 unter Beilage eines weiteren, gleichentags verfassten Arztberichts (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer Expertise gemäss Art. 44 UVG (richtig: des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und zur Neubeurteilung an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 30. Oktober 2023 legte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht auf (Urk. 8 und Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der am 30. Oktober 2023 erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 8 und Urk. 9) zugestellt (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver-sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 21. August 2023 aus, sie habe die Leistungen eingestellt, weil sich aus den medizinischen Akten ergeben habe, dass die anlässlich des Unfalls vom 30. August 2022 erlittenen Verletzungen vollständig und folgenlos verheilt seien (Urk. 2 S. 2). So habe sie beim Fehlen eines ärztlichen Berichts mit einer Diagnose eine radiologische Untersuchung durchführen lassen. Ihr Versicherungsmediziner C.___ habe daraufhin am 18. Juli 2023 bestätigt, dass die unfallbedingten Verletzungen verheilt seien. Die anlässlich der letzten MRT-Untersuchung zum Vorschein getretene Neuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 30. August 2022 zurückzuführen. Dies auch mit Blick darauf, dass im Austrittsbericht des Spitals Z.___ schon keine Auffälligkeiten mehr erwähnt worden seien und bereits damals keine Hinweise auf einen anormalen Logendruck vorhanden gewesen seien. Die vom Radiologen beschriebenen Ödeme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konstitutionell bedingt. Allfällige unfallbedingte Ödeme seien verheilt. Entgegen der Auffassung des Physiotherapeuten vom 10. Mai 2023 liege auf der Höhe des Fusses und des Knöchels weder eine Plantarfasziitis noch eine andere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Beeinträchtigung vor. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeitstätigkeit per sofort wieder vollumfänglich aufnehmen. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten keine Zweifel zu erwecken an der in voller Kenntnis der Sachlage gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs-mediziners (Urk. 2 S. 5).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. September 2023 im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor unter den Folgen des am 30. August 2022 erlittenen Quetschtraumas des rechten Beins. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Arztbericht vom 21. September 2023. Der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang seien gegeben (Urk. 1 S. 3). Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin angesichts der sich krass widersprechenden medizinischen Berichte eine Expertise gemäss Art. 44 ATSG einzuholen (Urk. 1 S. 4).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Ärztin im Bericht vom 21. September 2023 gar nicht zur Frage der Kausalität Stellung genommen habe, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Gemäss überzeugender versicherungsmedizinischer Beurteilung seien die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen. Mangels Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Juli 2023 erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weitere Beweismassnahmen (Urk. 10).


3.

3.1    Gemäss dem (provisorischen) Austrittsbericht des erstbehandelnden Spitals Z.___ vom 1. September 2022 sowie dessen definitivem Austrittsbericht vom 4. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer am 30. August 2022 ein Quetschtrauma der Unterschenkel beidseits mit subkutanem Hämatom am proximalen Unterschenkel rechts; am Unfalltag sei die Logendruckmessung nicht pathologisch erhöht gewesen. CT-graphisch habe sich ein Hämatom am proximalen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleitverletzungen gezeigt. Die stationäre Aufnahme sei zur Kompartmentüberwachung bei klinisch geschwollenem rechtem Unterschenkel erfolgt. Die Überwachung habe stets regelrechte Befunde gezeigt; bei im Verlauf regredienter Weichteilschwellung habe sich der Beschwerdeführer zunehmend sicher mobilisieren können und man habe ihn am 4. September 2022 mit regelrechten Weichteilverhältnissen zurück ins häusliche Umfeld entlassen können (Urk. 11/4 S. 2, Urk. 11/50 S. 3). Die erstbehandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. September 2022 (Urk. 11/4 S. 3, Urk. 11/50 S. 4).

3.2    Der nachbehandelnde Internist Dr. med. D.___ erwähnte in der Physiotherapieverordnung vom 8. September 2022 ein Weichteilödem am rechten Bein infolge eines Quetschtraumas (Differentialdiagnose «sindrome della loggia» bzw. Logensyndrom) (Urk. 11/5 S. 2, vgl. auch Urk. 11/17 und weitere im Verlauf).

3.3    Am 30. September 2022 berichtete das Istituto B.___ über die gleichentags erfolgte Muskel-Ultraschalluntersuchung des rechten Beins. Der Schlussfolgerung ist zu entnehmen, es seien keine groben, lokalisierten Hämatome zu sehen gewesen, hingegen ein diffuses Muskelödem an den Köpfen des Zwillingswadenmuskels (Gastrocnemius) sowie ein dünner subfaszialer Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen des Gastrocnemius und oberflächlich am lateralen Zwilling (Urk. 11/34).

    Dem Bericht des Istituto B.___ vom 31. Oktober 2022 über die radiologische Untersuchung des rechten Knöchels vom 29. Oktober 2022 zur Abklärung, ob Knochen- oder Bänderverletzungen vorliegen, ist zu entnehmen, die MR-Befunde seien vereinbar mit einer inframalleolären Tendinitis des Peroneus brevis, die mit der Klinik in Korrelation gesetzt werden müsse. Es seien keine knöchernen, knorpeligen und/oder ligamentären Läsionen mit Verdacht auf posttraumatischen Charakter vorhanden (Urk. 11/33).

3.4    Am 2. Dezember 2022 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, eine Elektroneurographie/Elektromyographie vor. Er führte aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen vor allem am Knöchel und an der Ferse rechts, manchmal auch an der Wade und am Schenkel. Am rechten Fuss verspüre er ein konstantes Kältegefühl. Oft sei eine Schwellung am Knöchel und am Fuss rechts vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Haut des rechten Fusses leicht veilchenfarben und kälter als links gewesen. Es seien keine gesicherten Paresen an den Extensoren und Flexoren des rechten Fusses vorhanden. Der Beschwerdeführer habe Mühe, den hinteren Schienbeinmuskel (musculus tibialis posterior) zu aktivieren. Dies aufgrund von Schmerzen, aber ohne offenkundige Parese. Es gebe keine Gefühlsstörungen am rechten Fuss. Aufgrund der Schmerzen am Fuss könne der Beschwerdeführer nur mit einer Krücke gehen (Urk. 11/20 S. 1). Die elektroneurographisch erhobenen Befunde seien (zumindest nach Erwärmung der Haut) allesamt normal gewesen. In seiner Schlussfolgerung hielt Dr. E.___ fest, bei der klinischen Untersuchung habe er keine gesicherten Defizite ausmachen können. Auch die elektroneurographische Untersuchung der Nerven habe normale Resultate ergeben. Eine neurogene Komponente könne demnach als Grund für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden. Seiner Einschätzung nach müsse man sich demnach auf orthopädische und eventuell auch angiologische Aspekte konzentrieren (Urk. 11/20 S. 2).

3.5    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 10. März 2023 die Diagnose eines Quetschtraumas der unteren rechten Extremität mit anfänglichem Verdacht auf ein Logensyndrom. Aus heutiger Sicht sei der Verlauf positiv. Es persistierten noch Schwierigkeiten beim Gehen mit Hinken rechts und Aussenrotation der rechten unteren Extremität. Es fehle an einer korrekten Aktivierung der Schenkelmuskulatur und der Muskulatur des rechten Beins. Die Prognose sei günstig (Urk. 11/69 S. 2). Der Beschwerdeführer werde aktuell konservativ mittels Kinesiotherapie («FKT»), Heimprogramm und medikamentös behandelt. Die Behandlung werde wahrscheinlich noch weitere vier bis sechs Monate dauern. Es sei mit bleibenden Schäden zu rechnen, nämlich mit einem reduzierten Muskeltonus/-trophik und wahrscheinlich Hinken. Im Falle des Eintretens einer dauerhaften Beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (Urk. 11/69 S. 3).

3.6    Der behandelnde Physiotherapeut F.___ führte am 22. März 2023 aus, der Beschwerdeführer gehe aktuell mit einer Krücke, weil er ohne auffallend hinke wegen Schmerzen und Muskelschwäche des rechten Beines. Insbesondere zeige er eine Schwäche des Musculus gluteus medius und des rechten Quadrizeps. Darüber hinaus bestünden eine Steifheit und eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Knöchels mit Schmerzen. Aktuell behandle er mittels passiver Mobilisation des Fussgelenks sowie mittels aktiver Kräftigungsübungen inklusive Instruktion eines Heimprogramms. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gut mit. Er empfehle Physiotherapie zweimal pro Woche (Urk. 11/71).

    Am 10. Mai 2023 berichtete er, die Genesung schreite leider langsam voran, da die Physiotherapie in der zuvor behandelnden Praxis nicht angepasst gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe ohne Krücken, aber mit einem augenscheinlichen Hinken. Es gelinge ihm noch nicht, die Treppe normal hinunterzugehen wegen der Schwäche des Quadrizepsmuskels, des Gesäss-/Glutealmuskels und des Wadenmuskels. Ferner liege es an der eingeschränkten und schmerzhaften Dorsal- und Plantarflexion des Fussgelenks und an einer Plantarfasziitis (Urk. 11/84).

3.7    Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ äusserte sich am 5. Juni 2023 dahingehend, dass mit der weiteren physiotherapeutischen Behandlung wahrscheinlich keine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verhindert werden könne. Fast zehn Monate nach einem einfachen Quetschtrauma ohne Nachweis einer schwerwiegenden muskulären Verletzung sei davon auszugehen, dass eine Muskelverletzung normalerweise geheilt sei. Es liege kein Arztbericht vor mit klarer Diagnose, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. Die Plantarfasziitis sei mit Sicherheit keine Unfallfolge. Im Übrigen sei eine orthopädische Untersuchung erforderlich, um zu beurteilen, ob überhaupt noch Unfallfolgen vorlägen (Urk. 11/90).

3.8    Am 17. Mai 2023 gab der Versicherungsmediziner C.___, Facharzt für Chirurgie, eine radiologische Untersuchung des Unterschenkels rechts mit Knöchel und Fuss in Auftrag (Urk. 11/85), welche am 26. Juni 2023 vorgenommen wurde und über deren Ergebnisse der Radiologe des Istituto B.___ am 27. Juni 2023 berichtete (Urk. 11/102). Er äusserte den Verdacht auf eine Neuropathie in der unteren Extremität aufgrund eines Ödems im vorderen und hinteren oberflächlichen und tiefen muskulären Sektor. Die milde Tendinopathie des Musculus peroneus brevis (kurzer Wadenbeinmuskel) im submalleolären Bereich bleibe im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Oktober 2022 (Urk. 11/102 S. 1; vgl. auch Urk. 11/33-34).

    Daraufhin hielt med. pract. C.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Juli 2023 fest, vor dem Unfallereignis habe noch keine Beeinträchtigung vorgelegen. Durch den Unfall sei es zu einer Kontusion/Einklemmverletzung des rechten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks/Fusses gekommen. Dieser Gesundheitsschaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt, denn im MRI vom 26. Juni 2023 seien keine Unfallfolgen mehr zu sehen gewesen. Die beschriebene Neuropathie wegen Ödemen im Unterschenkelbereich sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 30. August 2022 zurückzuführen, zumal bereits gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ vom 4. (richtig: 1.) September 2022 (vgl. Urk. 11/50 S. 3) die Kompartmentüberwachung im Bereich des Unterschenkels völlig unauffällig gewesen sei und keinen Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer Kompressionsverletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln gezeigt habe. Die im MRI vom 26. Juni 2023 (vgl. Urk. 11/102) beschriebenen Ödeme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlagebedingt, aber liessen sich überwiegend wahrscheinlich nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, welches elf Monate in der Vergangenheit zurückliege. Posttraumatisch bedingte Ödeme hätten sich längst zurückgebildet. Im Gegensatz zu den Beurteilungen des Physiotherapeuten F.___ vom 12. (richtig: 10.) Mai 2023 (vgl. Urk. 11/84) finde sich am Fuss inklusive Knöchel eine völlig unauffällige Situation ohne Anzeichen einer Plantarfasziitis oder einer sonstigen Verletzung, welche auf ein Einklemmereignis zurückgeführt werden könnte (Urk. 11/105 S. 1). Die Folgen der Kontusionsverletzung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst abgeheilt. Der Beschwerdeführer könne die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit sofort vollumfänglich wieder aufnehmen (Urk. 11/105 S. 2).

3.9    Dr. D.___ wies in seiner am 4. August 2023, namens des Beschwerdeführers formulierten Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2023 darauf hin, dass die rechte untere Extremität des Beschwerdeführers durch einen circa 350 Kilogramm wiegenden Gabelstapler gequetscht worden sei, welches Trauma einen Unfall in Sinne von Art. 4 ATSG darstelle. Durch dieses ausserordentliche Ereignis sei seine körperliche Gesundheit beeinträchtigt (Urk. 11/118 S. 1).

    Die MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 26. Juni 2023 habe gezeigt, dass das Ereignis die Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proximal-medialen Trakt begünstigt habe durch eine gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibrotisch-narbige Verdickung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines. Dieser Befund passe gut zum aktuellen klinischen Status und entspreche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas, bei welchem zunächst ein Logensyndrom vermutet, später im Verlauf jedoch ausgeschlossen worden sei. Nichtsdestotrotz hätten sich im MRT evidente Zeichen wie eine fibrotische Verdickung und eine Vernarbung gezeigt, was eine vollständige Beseitigung der jetzt bestehenden Beschwerden nicht zulasse (Urk. 11/118 S. 12).

    Sodann würden die radiologischen und klinischen Befunde auch zu den Muskelrissen, Sehnenrissen und Bandläsionen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c (richtig: lit. d), lit. f und/oder lit. g UVG passen, dies gemäss folgendem Bericht: Leichtes Muskelödem des medialen Bauches des Gastrocnemius sowie des Soleus an seiner proximalen lateralen Seite. Leichte Ödeme der Muskeln des vorderen Beinkompartiments, hauptsächlich am M. tibialis anterior. Ödeme der Muskeln des hinteren Kompartiments des tiefen Beins mit Beteiligung des hinteren Schienbeinkopfes und des langen Grosszehenbeugers am mittleren Distal III des Beines. Zusammenfassend sei es Aufgabe der Unfallversicherung, für die weitere Behandlung und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufzukommen (Urk. 11/118 S. 2).

3.10    Am 21. September 2023 berichtete Dr. G.___, tätig in der orthopädisch-traumatologischen Abteilung des Krankenhauses H.___, das Quetschtrauma sei durch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) des Typs 1 erschwert worden. Der Beschwerdeführer habe seine berufliche Aktivität teilweise wieder aufgenommen, wobei Störungen der Mikrozirkulation wie Schwellungen und Veränderungen der Hautfarbe persistiert hätten. Klinisch sei ein moderater Schongangzoppia di fuga») verblieben. Auf der Höhe der erlittenen Quetschungen zeige sich zudem eine Narbenbildung. Auf der Höhe der Bäuche der lateralen Loge zeigten sich leichte Schmerzen bzw. ein leichtes Spannungsgefühllieve bozzatura dolente»). Überdies bestünden eine mässige Hypästhesie der lateralen Seite des Beins, ein stenischer Hepa-Mangel der Stärke 4 mit schwachem Lasègue bei 70 Grad. Der Bereich L5-S1 sei schmerzhaft bei Palpation. Mittels der MR-Untersuchung vom 27. (richtig: 26.) Juni 2023 (vgl. Urk. 11/102) sei ein Ödem des Zwillingsmuskels dokumentiert worden. Man empfehle eine radiologische Untersuchung der lumbosakralen Wirbelsäule zwecks Beurteilung der Nervenleitfähigkeit. Funktionelle Anstrengungen und insbesondere das Heben schwerer Lasten seien zu beschränken (Urk. 3).

3.11    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital J.___, nannte in seinem im Verfahren aufgelegten Bericht vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9) die Diagnose eines Morbus Sudeck oder CRPS Typ 1 oder Algodystrophie der rechten unteren Extremität als Folge eines am 30. August 2022 erlittenen Quetschtraumas. Anamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe immer über invalidisierende Schmerzen in der rechten unteren Extremität, vor allem unterhalb des Knies, geklagt, welche nie ganz abgeklungen seien. Gegenwärtig leide er unter ständigen Schmerzen, vor allem nachts, welche positionsabhängig variierten und mit Empfindungen wie Kribbeln und Schmerzen unklaren Ursprungs einhergingen. Sodann berichte der Beschwerdeführer über ein unterschiedliches Temperaturempfinden in der rechten unteren Extremität, insbesondere im Knöchelbereich, eine unterschiedliche Färbung und unterschiedliches Schwitzen. Die Untersuchungen hätten abgesehen von einem Ödem der hinteren und seitlichen Logen des Beins keine posttraumatischen Elemente gezeigt. Die mehrfach durchgeführten Gefässuntersuchungen hätten keine akuten posttraumatischen oder chronischen Elemente ergeben und mittels der neurologischen Untersuchungen inklusive Elektromyographie habe keine Neuropathie belegt werden können.

    Ein Orthopäde in K.___ habe bereits im Oktober 2022 den Verdacht auf eine Algodystrophie geäussert - wobei allerdings kein entsprechender Bericht aktenkundig ist - und den Beschwerdeführer deswegen während sechs Monaten mit Clodronat und Physiotherapie behandelt, was teilweise erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert und habe seine Arbeit bereits wieder zu 50 % mit angepassten Aufgaben aufgenommen (S. 1).

    Bei den erhobenen Befunden erwähnte Dr. I.___ eine Lahmheit bzw. ein Hinken («zoppia») beim Gehen, Hüftschmerzen, Schmerzen bei der Palpation der Muskellogen und des Quadrizepsbauchs, eine Hyperämie des rechten Knöchels und Fusses, welche sich kalt anfühlten und leicht schwitzten, sowie eine diffuse Parästhesie vom Knie abwärts sowie eine Allodynie bei leichter Berührung (S. 2 oben).

    Im Weiteren hielt Dr. I.___ fest, die gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten keine wesentlichen orthopädischen Elemente gezeigt, weder posttraumatische noch chronische. Aus seiner Sicht würden die zur Verfügung stehenden Elemente den Zweifel an einer Algodystrophie oder einem CRPS Typ I oder einem Morbus Sudeck bestätigen (gemeint wohl angesichts der eingangs genannten Diagnose: würden die Zweifel an einer Algodystrophie, einem CRPS Typ I oder einem Morbus Sudeck ausräumen), was mit der positiven Reaktion auf Clodronat und mit dem Vorhandensein von Ödemen in den Muskellogen in Einklang stehe. Sinnvoll seien daher eine rheumatologische Beurteilung sowie eine auf diesen Bereich spezialisierte Schmerztherapie. In Anbetracht des Hinkens und des subjektiven Kraftdefizits sowie des Sensibilitätsdefizits in der Fusssohle und im rechten Bein im Allgemeinen sei der Beschwerdeführer seiner Meinung nach nicht fahrtüchtig, insbesondere nicht für die Arbeit, bei der er Lastwagen fahren, be- und entladen müsste. Es sei eine Umschulung erforderlich (Urk. 9).


4.

4.1    Unmittelbar nach dem Unfall am 30. August 2022 war bildgebend ein Hämatom am proximalen Unterschenkel rechts ohne weitere vaskuläre oder ossäre Begleitverletzungen ersichtlich (Urk. 11/4 S. 2, Urk. 11/50 S. 3). Ein pathologisch erhöhter Logendruck konnte verneint werden und die stationär erfolgte Kompartmentüberwachung zeigte stets regelrechte Befunde (Urk. 11/50 S. 3). Auch anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 31. Oktober 2022 zeigten sich keine knöchernen, knorpeligen und/oder ligamentären Läsionen mit Verdacht auf posttraumatischen Charakter (Urk. 11/33). Am 30. September 2022 gelangten neben den Hämatomen ein Muskelödem sowie ein Flüssigkeitslappen zwischen den Muskelköpfen bildgebend zur Darstellung (Urk. 11/34).

    Auch anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 26. Juni 2023 zeigten sich diverse Muskelödeme, welche den Radiologen einen Verdacht auf eine Neuropathie annehmen liessen (Urk. 11/102 S. 1); rechtsprechungsgemäss kann jedoch in Anbetracht eines blossen Verdachts eine Unfallkausalität von vornherein nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Hier handelt es sich zudem lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die ausser Acht lässt, dass der Neurologe bereits am 2. Dezember 2022 kein Korrelat für die bereits damals geklagten Schwellungen ausmachen konnte und eine neurogene Komponente ausschloss (Urk. 11/20 S. 2).

    Die versicherungsmedizinische Beurteilung, wonach sich bei der Erstbehandlung im Spital Z.___ bei unauffälliger Kompartmentüberwachung kein Hinweis auf einen erhöhten Logendruck aufgrund einer Kompressionsverletzung mit einem tiefen Hämatom in den Muskeln ergeben hatte (Urk. 11/105 S. 1), trifft insoweit zu (Urk. 11/50 S. 3). Die Bildgebungen des Istituto B.___ vom September 2022 und Oktober 2022 zeigten noch Flüssigkeitsansammlungen, aber keine Knochen- und Bandläsionen, welche auch nur den Verdacht auf einen posttraumatischen Charakter zugelassen hätten (Urk. 11/33). Diese eher geringen Befunde untermauern die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner med. pract. C.___, die unfallbedingten Ödeme seien längst abgeheilt.

    Zwar vermerkte Dr. D.___ in seinen Physiotherapieverordnungen ein Weichteilödem, doch ist im ausführlicheren Bericht vom 10. März 2023 keine Rede mehr davon (Urk. 11/69). Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Neurologen Dr. E.___, der bereits anlässlich seiner Untersuchung am 2. Dezember 2022 selbst keine Schwellungen erhob; er berichtete lediglich von den entsprechenden Klagen des Beschwerdeführers (Urk. 11/20). Ebenso wenig wird in den Berichten des Physiotherapeuten von Schwellungen gesprochen; als Problematik wurde zur Hauptsache die eingeschränkte Beweglichkeit geschildert (Urk. 11/71, Urk. 11/84). Erst im Bericht über die Bildgebung vom 27. Juni 2023 wurde wieder ein Ödem beschrieben. In Anbetracht dieses Verlaufs erweist sich die Schlussfolgerung von med. pract. C.___, die aktuell vorhandenen Ödeme seien demnach anlagebedingt (Urk. 11/105 S. 1), als nachvollziehbar.

    Die übrigen medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu begründen.

4.2    Im Gegensatz zu med. pract. C.___ äusserte sich Dr. D.___ in seinem Bericht vom 10. März 2023 nicht zur Unfallkausalität der Beschwerden. Seine Beurteilung erschöpft sich darin, das Persistieren der Beschwerden in den Zusammenhang mit dem diagnostizierten Quetschtrauma zu stellen (Urk. 11/69 S. 2). Allerdings reicht ein solcher Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss rechtsprechungsgemäss für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1).

    Zwar rechnete Dr. D.___ mit gewissen bleibenden Schäden, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmöglichen könnten (Urk. 11/69 S. 3), doch ist diese Prognose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, so dass ihr nicht gefolgt werden kann. Am 4. August 2023, im Rahmen der von ihm formulierten Einsprache bejahte er die Kausalität zwischen dem Quetschtrauma und der vorhandenen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit dann sinngemäss unter Hinweis auf das unstrittig vorgefallene aussergewöhnliche Vorkommnis (Urk. 11/118 S. 1: «Quindi è dato appieno la causa come l’effetto di fattore straordinario che ha compromesso la salute fisica del sig. Taddeo»). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor - der zweifelsfrei ausgewiesen ist und letztlich unbestritten blieb - ist zwar ein Element, um den Unfallbegriff im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG zu erfüllen, sagt jedoch für sich genommen nichts aus zum natürlichen Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfall.

    Dr. D.___ nahm im Weiteren Bezug auf die MRI-Untersuchung der rechten unteren Extremität vom 26. Juni 2023 und stellte sich auf den Standpunkt, die darin ersichtliche Entwicklung einer Läsion des Nervus saphenus in seinem proximal-medialen Trakt respektive die gleichzeitige diffuse, wahrscheinlich fibrotisch-narbige Verdickung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie des rechten Beines passe gut zum aktuellen klinischen Status und entspreche genau dem Ergebnis des erlittenen Traumas. Im MRT hätten sich evidente Zeichen wie eine fibrotische Verdickung und Vernarbung gezeigt, welche die vollständige Abheilung verunmöglichten (Urk. 11/118 S. 1-2). Es trifft zu, dass in der bildgebenden Untersuchung eine diffuse, wahrscheinlich fibrotisch-narbige Verdickung des subkutanen Fettgewebes bis zur Muskelfaszie oberhalb des hinteren Kompartiments des Beines gesehen wurde. Der Hinweis des Radiologen, dass ein entsprechendes Leiden klinisch zu erheben sei (Urk. 11/102 S. 1), lässt es jedenfalls als möglich erscheinen, dass deswegen Beschwerden bestehen. Die blosse Möglichkeit einer objektivierbaren Erklärung der Beschwerden genügt ebenso wenig wie der bloss mögliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen (vorstehend E. 1.2). Vor diesem Hintergrund sind keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung gerechtfertigt, obschon sie sich zur Unfallkausalität dieser wahrscheinlich fibrotisch-narbigen Veränderungen sowie der unverändert (im Vergleich zum Oktober 2022) bestehenden leichten Tendinopathie nicht explizit äussert (Urk. 11/105).

    Insoweit bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung, wonach die Unfallfolgen abgeheilt seien.

    Es steht mit überwiegender Wahrscheinlich fest, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 19. Juli 2023 der Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall wäre, vgl. vorstehende E. 1.3) eingetreten war. Entgegen der Ansicht, wie sie Dr. D.___ mit Hinweis auf die Listenverletzungen zu vertreten scheint, schliesst die fehlende natürliche Kausalität der verbliebenen Beschwerden zum Unfallereignis aus, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG treffen würde (BGE 146 V 51 E. 9.2). Zudem übersieht er, dass entsprechende Verletzungen in der Bildgebung im Istituto B.___ vom 31. Oktober 2022 eben gerade nicht zur Darstellung gelangten, was Dr. I.___ am 11. Oktober 2023 letztlich bestätigte (Urk. 9).

4.3    Im Zeitraum des Fallabschlusses am 19. Juli 2023 stand als Ursache für die verbliebenen Beschwerden eine lumbosakrale Komponente im Raum (E. 3.10 vorstehend), ohne dass Dr. G.___ diese in einen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestellt hätte. Der Physiotherapeut hatte zudem eine Plantarfasziitis erwähnt (vorstehend E. 3.6), welche jedoch in keinem Arztbericht diagnostiziert wurde. Im Übrigen wurde auch nicht berichtet, dass sie auf den Unfall zurückzuführen wäre, was Dr. A.___ verneinte (Urk. 11/90). Die ebenfalls vom Physiotherapeuten beschriebene Schwäche der Muskulatur kommt einer Dekonditionierung gleich, welche für sich allein betrachtet keine Diagnose mit Krankheitswert darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 28. Juli 2009 E. 6). Anhaltspunkte dafür, dass die Fuss- und Beinverletzungen und daraus folgende Fehlbelastungen zu unfallkausalen Rückenbeschwerden führen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2009 vom 28. Juli 2009 E. 5.2).

4.4    Soweit aktenkundig erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids diagnostiziert wurde ein CRPS Typ 1 (vorstehende E. 3.10 und E. 3.11).

    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

    Beim CRPS verhält es sich so, dass dieses rechtsprechungsgemäss nur dann als unfallkausal gelten kann, wenn innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen typische Symptome aufgetreten sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 11. Oktober 2023 ist zwar der Hinweis zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei bereits im Oktober 2022 von einem Orthopäden in K.___ wegen des Verdachts auf eine Algodystrophie (entsprechend einem CRPS, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.2) mit Clodronat und Physiotherapie behandelt worden, was teilweise Erfolg gezeigt habe (Urk. 9 S. 1). Ein Untersuch eines Orthopäden innerhalb der praxisgemässen Latenzzeit ist indes ebenso wenig aktenkundig wie ein entsprechender Bericht. Auch der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen verbietet sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Zeit von sechs bis acht Wochen an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Dieses Krankheitsbild scheidet demnach als Folge des Unfallereignisses aus und damit auch eine entsprechende Unfallkausalität.

    Aus diesen und den übrigen dargelegten Gesichtspunkten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michele Bernasconi

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer