Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00148


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 13. August 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren1963, war als Serviceangestellter im Restaurant Y.___ der Z.___ AG, A.___, tätig und als solcher bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. Oktober 2021, als der Versicherte in Tunesien in den Ferien weilte, wurde er von Paletten getroffen, die in einer Garage aus zwei Metern Höhe auf ihn herabfielen. Er erlitt dadurch ein Polytrauma mit Frakturen des rechten Beines, des Sternums, zweier Rippen sowie zweier Wirbelkörper und beidseitige Pleuraergüsse (Urk. 8/A1/2, Urk. 8/M4, Urk. 8/M7/1). Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten; Urk. 8/A3) und liess den Versicherten am 28. September 2022 durch ihren beratenden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 8/M28). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 stellte die Axa die vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2022 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 15 % für die Beschwerden am rechten Knie und von 5 % für die Fraktur des Lendenwirbelkörpers zu (Urk. 8/A49). Die vom Versicherten dagegen am 15. November 2022 erhobene und gleichentags sowie am 22. November und 2. Dezember 2022 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/A57, Urk. 8/A62, Urk. 8/A66 f.) wies die AXA nach erneuter Vorlage der Sache an Dr. B.___ sowie an ihre beratende Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/M37 f.), mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 ab (Urk. 8/A95 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, am 25. September 2023 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme von neuen medizinischen und erwerblichen Abklärungen neu entscheide; eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; weiter sei der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der Integritätsentschädigung aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 35 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.4.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.4.3    Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse - ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

1.5    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.6    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die von den behandelnden Ärzten noch durchgeführten Behandlungen seien nicht mehr auf eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtet (Urk. 2 S. 6 f.). Sie habe den Beschwerdeführer am 28. September 2022 durch den beratenden Arzt Dr. B.___ untersuchen lassen, der zum Schluss gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, er in einer angepassten Tätigkeit dagegen voll arbeitsfähig sei und mit einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Weitere Abklärungen habe Dr. B.___ nicht für angezeigt erachtet. Mit weiteren Behandlungen könne demnach keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden (Urk. 2 S. 7).

    Was die psychischen Beschwerden anbelange, sei zunächst anzumerken, dass diese erstmals im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht worden seien und sich der Beschwerdeführer erst mehr als ein Jahr nach dem Ereignis und nach Erlass der Verfügung in psychiatrische Behandlung begeben habe, weshalb ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2021 bereits aufgrund der langen Latenzzeit mehr als fraglich sei. Die beratende Ärztin habe zudem ausgeführt, dass die zu diagnostizierende leichte depressive Episode völlig unspezifisch sei und dem Unfall über ein Jahr später nicht kausal zugeordnet werden könne. Die psychischen Beschwerden seien demnach für die Bestimmung des Endzustandes nicht relevant (Urk. 2 S. 8).

    Das ermittelte Valideneinkommen dürfte zu tief ausgefallen sein. Da das Einkommen des Beschwerdeführers sich in den vergangenen Jahren jeweils verändert habe, sei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittslohn abzustellen. Berücksichtige man dafür den Verdienst von 2014 bis 2020, ergebe dies ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'127.70. (Urk. 2 S. 9 f.). Dies ändere nichts daran, dass im Vergleich mit dem nicht beanstandeten Invalideneinkommen keine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultiere, auch nicht, wenn ein leidensbedingter Abzug gewährt würde. Denn damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, müsste der Abzug mindestens 21 % betragen. Ein Abzug sei jedoch nicht gerechtfertigt, mit Sicherheit nicht in dieser Höhe (Urk. 2 S. 10 f.).

    Gegen die von Dr. B.___ schlüssig und nachvollziehbar begründete Integritätsentschädigung habe der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände vorgebracht, weshalb von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen sei (Urk. 2 S. 12).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aufgrund seines schweren Unfalles, bei dem er schwerwiegende Verletzungen an mehreren Körperteilen erlitten habe, sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin habe selbst festgehalten, dass die Rückenbeschwerden bezüglich unfallfremder und unfallbedingter Beschwerden nicht genau auseinandergehalten werden könnten, weshalb Art. 36 UVG vorliegend zum Tragen komme. Aus dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 23. Dezember 2022 sei ersichtlich, dass die unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden zusammenwirken und die gesamte medizinische Problematik beeinflussen würden, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit verunmögliche. Wenn er aber die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sei er im Kompetenzbereich 1, wo auch mittelschwere Tätigkeiten anfallen würden, nicht arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3).

    Die beratende Psychiaterin habe unsorgfältig gearbeitet. Sie sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Pleuraerguss erst in der Einsprache erwähnt worden sei und dass die Beschwerden vornehmlich degenerativ seien, weshalb ebenfalls weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 1 S. 4).

    Bezüglich der erwerblichen Situation fechte er das Validen- und das Invalideneinkommen an. Er habe in letzter Zeit vermehrt Ferien genommen und zudem aus Coronagründen nicht voll arbeiten können, weshalb das Valideneinkommen nicht korrekt sei. Bezüglich des Invalideneinkommens sei er aufgrund der Folgen seiner Verletzungen nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da er als Gesunder nicht freiwillig auf einen Lohnbestandteil verzichtet hätte, könne es zudem nicht sein, dass er als Betroffener mehr verdienen würde. Da er auf eine leichte Tätigkeit umstellen müsse, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 f.).

    Die Integritätsentschädigung müsse gestützt auf die durchzuführenden Abklärungen angepasst und alle betroffenen Körperteile müssten in die Gesamtwürdigung einbezogen werden (Urk. 1 S. 5).

    Zudem müsse die psychische Situation einbezogen werden. Er habe zuerst die somatischen Leiden behandeln lassen müssen, bevor er sich in psychiatrische Behandlung habe begeben können. Dies schliesse die Adäquanz der psychischen Beschwerden nicht aus. Zudem liege mindestens ein Unfall im mittleren Bereich vor und die Zusatzkriterien wie Dauerschmerzen, ungenügende medizinische Behandlung, Komplikationen während der Behandlung und ein prolongierter Heilungsverlauf seien erfüllt (Urk. 1 S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, nicht die Schwere der Verletzungen sei massgebend für die Beurteilung, ob eine polydisziplinäre Abklärung nötig sei, sondern es sei zu prüfen, ob es überhaupt Punkte gebe, für deren Klärung eine Untersuchung unabdingbar sei. Dies sei nicht der Fall (Urk. 7 S. 3).

    Zwischenzeitlich habe die Universitätsklinik D.___ die Ursache der Beschwerden bezüglich BWK 4-5 und LWK 2 als klar degenerativer Art eingestuft. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Deckplattenimpressionsfrakturen neben den degenerativen Befunden zumindest teilweise für die Beschwerden im Rücken verantwortlich wären, wäre dies im von Dr. B.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt (Urk. 7 S. 4).

    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens müsse das Jahr 2019 berücksichtigt werden, da der geltend gemachte höhere Ferienbezug und das daraus resultierende tiefere Einkommen freiwillig in Kauf genommen worden seien. Wenn das Jahr 2020 ausser Acht gelassen würde, wäre das Valideneinkommen zwar etwas höher, was in der Gesamtbetrachtung jedoch keinen Unterschied mache. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt. Aus dem Einkommensvergleich resultiere insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Integritätsentschädigung seien keine schlüssigen Einwände erhoben worden, so dass auch hier keine Korrektur angezeigt sei (Urk. 7 S. 5 f.).


3.

3.1    Nachdem sich der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 15. Oktober 2021 zunächst in Tunesien in Erstbehandlung begeben hatte (vgl. Urk. 8/M1), suchte er nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 28. Februar 2022 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, auf, der am 12. März 2022 die Diagnosen eines Status nach Polytrauma am 15. Oktober 2021 mit dislozierter intraartikulärer Tibiaplateaufraktur rechts und Fibulafraktur, Sternumfraktur, Fraktur Rippen 4 und 5 rechts, Wirbelkörperfraktur Th 5 und 6 sowie mit einem Pleuraerguss beidseits stellte. Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig und eine Arbeitsaufnahme sei derzeit noch nicht absehbar (Urk. 8/M7/2).

3.2    Dr. med. F.___, leitender Arzt Chirurgie am Spital G.___, hielt in seinem Bericht vom 10. März 2022 eine verzögerte Heilung der Tibiafraktur fest und beurteilte dies differentialdiagnostisch als eine ausgedehnte verzögerte Durchbauung der osteosynthetisch versorgten proximalen Tibiaschaftfraktur und hohen Fibulafraktur beziehungsweise als eine Pseudarthrose bei Zustand nach Osteosynthese im Oktober 2021, wobei weitere bildgebende Untersuchungen erforderlich seien. Geplant sei eine intensive Physiotherapie zum Belastungsaufbau. Der Beschwerdeführer sei für weitere sechs Wochen arbeitsunfähig (Urk. 8/M4/1 f.).

    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 21. April 2022 legte Dr. F.___ dar, seit der letzten Untersuchung habe nur ein geringgradiger Fortschritt erreicht werden können. Es sei daher im Juni nochmals eine Computertomographie durchzuführen. Sollte sich dann keine weitere Durchbauung zeigen oder eine Pseudarthrose bestätigen lassen, sei eventuell eine operative Korrektur notwendig (Urk. 8/M8/2).

3.3    Die behandelnden Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik D.___ stellten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2022 die Diagnose einer Thorakolumbalgie bei Facettengelenksarthrosen L4/5 beidseits, L5/S1 links, Th3/4 links sowie Th4/5 und Th8/9 beidseits, einer Spondylolyse L5 rechts und eines Status nach Deckplattenimpressionsfraktur Th4, 5, 9 und L2 bei Status nach Polytrauma vom 15. Oktober 2021. Sie hielten fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Mobilisation und im Liegen seien am ehesten auf die Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits zurückzuführen. Es sei hier eine Infiltration durchzuführen, ausserdem ergänzend Physiotherapie mit Rumpfkräftigung (Urk. 8/M13/1 f.).

3.4    Dr. F.___ berichtete am 13. Juni 2022, der Beschwerdeführer habe eine deutliche Verbesserung im weiteren Verlauf angegeben, die Gehstöcke hätten nun beiseitegelegt werden können. Aufgrund der Verbesserung der klinischen Situation könne nochmals zugewartet werden. Die Physiotherapie sei fortzusetzen. Die Arbeitstätigkeit in der Gastronomie könne noch nicht wieder aufgenommen werden, der Beschwerdeführer sei bis zum nächsten Termin am 15. August 2022 arbeitsunfähig (Urk. 8/M18/1 f.).

3.5    Dr. med. univ. H.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Universitätsklinik D.___, hielt am 9. August 2022 fest, der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdelinderung durch die Facettengelenksinfiltration berichtet. Der Beschwerdeführer plane, die physiotherapeutischen Massnahmen weiterzuführen, und melde sich bei Nichtansprechen erneut (Urk. 8/M21/1).

3.6    Dr. F.___ hielt am 15. August 2022 fest, der Beschwerdeführer habe kleine Fortschritte gezeigt. Er fühle sich weiterhin durch das Material gestört. Im Alltag bestehe eine mehr oder weniger gute Funktionalität. Gelegentlich habe er noch Schmerzen, vor allem nach längeren Gehstrecken (Urk. 8/M22/1). Es werde erneut mit Physiotherapie eine Kräftigung der unteren Extremität durchgeführt (Urk. 8/M22/2).

3.7    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ führte am 28. September 2022 eine orthopädisch-traumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Er hielt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Polytrauma vom 15. Oktober 2021 fest, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Facettenarthrose LWK 4-5 und L5-S1 sowie eine Spondylarthrose und Diskopathie BWK 4, 5 und LWK 2 geblieben. Der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Gehende und stehende Tätigkeiten über einer Stunde, das Gehen auf unregelmässigem Untergrund, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und repetitive Tätigkeiten wie Pedalbewegungen des rechten Beins seien aus dem Profil auszuschliessen. Bei konsolidierten Wirbelkörperfrakturen sei das Heben von Gewichten auf 15 kg limitiert. Gewichte von mehr als 10 kg sollten nur äusserst selten gehoben werden. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in Druckkammern oder Tätigkeiten, die das Verwenden von Atemgeräten erfordern würden (Urk. 8/M28/4 f.).

    Aktuell sei der Endzustand eingetreten, höhergradige Verbesserungen seien konservativ nicht mehr zu erwarten. Eine Osteosynthesematerialentfernung könne die Beschwerden lindern, werde aber keinen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Nach kompletter Konsolidierung könne die Entfernung im Rahmen der Rückfallkausalität erfolgen (Urk. 8/M28/5 f.). Für die unvollständig konsolidierte Tibiaplateau- und Fibulafraktur rechts sei eine Integritätsentschädigung von 15 % gerechtfertigt. Die klinischen und radiologischen Befunde seien vergleichbar mit einer Femorotibialarthrose mässiger Ausprägung, für die gemäss Tabelle 5 der Suva eine Integritätsentschädigung von 5-15 % geschuldet sei. Für die Fraktur des LWK 2 mit Kyphosierung von weniger als 10 % und mässigen Beanspruchungsschmerzen sei zudem eine Integritätsentschädigung von 5 % gerechtfertigt. Insgesamt resultiere somit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Zukünftig sei mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Da momentan weder deren zeitliches Eintreffen noch das qualitative Ausmass beurteilt werden könne, seien diesbezüglich Neubeurteilungen im Rahmen allfälliger Rückfallmeldungen notwendig (Urk. 8/M28/6).

    Formal seien die vorbestehenden Diskopathien und Spondylarthrosen thorakal durch die geringgradigen Impressionsfrakturen nicht richtungsgebend verschlimmert worden. Trotzdem sei beim aktuellen Status eine Diskriminierung (richtig: Differenzierung) zwischen frakturbedingten Beschwerden und vorbestehender Degeneration nicht eindeutig möglich. Für die konsolidierten BWK-Frakturen sei jedoch ein Endzustand eingetreten. Die lumbosakralen Beschwerden bei Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 seien unfallfremd (Urk. 8/M28/6).

3.8    Dr. F.___ berichtete am 8. Dezember 2022, es habe sich nochmals ein leichter Fortschritt der Durchbauung ergeben, weshalb sich nochmals ein Zuwarten bis 18 Monate postoperativ empfehle. Der Beschwerdeführer sei jedoch aktuell aufgrund der Einschränkungen nicht arbeitsfähig (Urk. 8/M29/2).

3.9    Dr. med. univ. I.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Universitätsklinik D.___, hielt am 3. Januar 2023 fest, der Beschwerdeführer leide an multisegmentalen thorakolumbalen Rückenschmerzen. Hierfür fänden sich als passendes Korrelat multisegmentale aktivierte Facettengelenksarthrosen. Sie würden hier eine Infiltration der radiologisch aktivierten und klinisch druckschmerzhaften Facettengelenke Th4/5 beidseits und L4/5 beidseits besprechen. Zudem sei der Beschwerdeführer zur Mitbehandlung der parasternalen Schmerzen links, welche seit dem Unfallereignis vor rund einem Jahr bestünden, an die Chiropraktik zu überweisen (Urk. 8/M30/2).

3.10    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu dem sich der Beschwerdeführer am 29. November 2022 in Behandlung begeben hatte, stellte in seinem Bericht vom 16. März 2023 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose schwere depressive Episode (Urk. 8/M36/1). Der Beschwerdeführer sei derzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch zu 100 % arbeitsunfähig. Er rechne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, der zeitliche Ablauf sei jedoch noch ungewiss, die kurzfristige Prognose sei als eher ungünstig einzuschätzen. Nach den ersten 3.5 Monaten der Behandlung habe sich die teilweise schwere depressive Symptomatik allmählich abbauen lassen, wobei die Symptome der PTBS leider noch persistierten und sich weniger effizient beeinflussen liessen (Urk. 8/M36/2).

3.11    Die beratende Psychiaterin der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. April 2023 fest, dem Bericht vom Dr. J.___ vom 16. März 2023 liessen sich höchstens fünf depressionstypische Befunde entnehmen, weshalb nur eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) zu diagnostizieren sei. Das Unfallereignis erfülle trotz seines Ausmasses nicht das Eingangskriterium für eine PTBS, das ein katastrophales Ausmass annehmen oder eine aussergewöhnliche Bedrohung darstellen müsste, die bei jedem eine tiefe Verzweiflung auslösen würde. Dann trete die Störung verzögert, längstens nach sechs Monaten auf. Sechs Monate nach dem Unfall sei jedoch nirgendwo die Rede davon gewesen. Es würden mögliche Flashbacks beschrieben aber kein Vermeiden von Umständen, welche an den Unfall erinnern würden. Zudem würden eine Reizbarkeit und ein Arousal erwähnt. Insgesamt seien die Symptome - abgesehen vom fehlenden Eingangskriterium - als subsyndromal und somit nicht als PTBS zu werten (Urk. 8/M37/2).

    Die leichte depressive Episode sei völlig unspezifisch und könne dem Unfall über ein Jahr später nicht mehr kausal zugeordnet werden - sie könnte sich beispielsweise auch aus Stress über den Einstellungsentscheid und die IV-Ablehnung ergeben haben. Die subsyndromalen posttraumatischen Symptome würden unfallkausal erscheinen, seien jedoch weder arbeitsunfähigkeits-, noch krankheitsbegründend, so dass sich eine psychiatrische Behandlung nicht aufdränge (Urk. 8/M37/5).

3.12    Dr. B.___ hielt am 6. August 2023 fest, aufgrund der neu eingetroffenen Unterlagen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Dokumentiert seien multiple Facettengelenksarthrosen über der HWS, BWS und LWS, die nicht mit den geringen Impressionsfrakturen der BWS korrelieren würden. Über dem Kniegelenk komme eine zunehmende Durchbauung zur Darstellung, wodurch die geplante Materialentfernung verzögert werde. Dies habe keinen Einfluss auf die Belastbarkeit. Das Material könne auch belassen werden. Die parasternalen Beschwerden seien unfallbedingt und seien im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden. Er halte an seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2022 fest (Urk. 8/M38/3).

    Er habe in seiner Beurteilung erklärt, dass sich im Bereich L4-5 eventuelle residuelle Frakturbeschwerden nicht eindeutig von unfallfremden Facettengelenksbeschwerden unterscheiden liessen. Aus dem Bericht der Universitätsklinik D.___ gehe nun hervor, dass die Beschwerden ausschliesslich den degenerativ bedingten Facettengelenksarthrosen geschuldet seien. Dies nehme er mit einiger Überraschung zur Kenntnis, sei jedoch trotzdem der Meinung, dass ein Teil der Beschwerden über BWK 4-5 durchaus der konsolidierten Fraktur beziehungsweise deren muskulärer Umgebung zugeschrieben werden könne. Eine Korrektur des Zumutbarkeitsprofils durch Ausschluss der Wirbelsäulenbeschwerden oder eine Minderung des unfallbedingten Integritätsschadens halte er daher nicht für indiziert (Urk. 8/M38/4).


4.

4.1Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. B.___ vom 28. September 2022 und 6. August 2023 (Urk. 8/M28, Urk. 8/M38). Basierend auf einer am 28. September 2022 durchgeführten umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/M28/2 ff.) und unter Einbezug der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten medizinischen Akten (Urk. 8/M28/1, Urk. 8/M38/1 f.) kam Dr. B.___ zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, es seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 1 S. 2).

4.2

4.2.1    Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. Oktober 2022 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis) und stehen dem Fallabschluss nicht entgegen.

4.2.2    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der direkt nach dem Unfallereignis erfolgten Erstbehandlung in Tunesien (Urk. 8/M1) - in der Schweiz weiterhin aufgrund der Folgen der operativ versorgten Tibiaplateau- und Fibulafraktur am rechten Bein sowie aufgrund von Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung befand (vgl. Urk. 8/M4, Urk. 8/M13). Hinsichtlich der Beschwerden am rechten Bein schlug Dr. F.___ zuletzt noch eine Osteosynthesematerialentfernung vor, die indessen aufgrund einer Verbesserung sowohl der klinischen Situation als auch der Durchbauung jeweils hinausgezögert wurde, zudem hielt er die Weiterführung der Physiotherapie für erforderlich (Urk. 8/M18/2, Urk. 8/M22/1 f., Urk. 8/M29/2). Die fortbestehende Thorakolumbalgie wird sodann ebenfalls mit Physiotherapie behandelt (Urk. 8/M13/2, Urk. 8/M21/1), zudem stellten die behandelnden Ärzte am 3. Januar 2023 noch die Durchführung einer Infiltration der Facettengelenke in Aussicht (Urk. 8/M30/2).

4.2.3Sowohl die angedachte Entfernung des Osteosynthesematerials, durch das sich der Beschwerdeführer stark gestört fühlt, als auch die zur Linderung der Rückenschmerzen geplante Infiltration der Facettengelenke dienen der Behandlung der Schmerzsymptomatik. Es fehlen aber konkrete Hinweise dafür, dass dadurch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes - beispielsweise in Form einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit - erwartbar war. Massnahmen, die auf die blosse Symptombekämpfung gerichtet sind, stehen einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt zudem nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern; respektive reichen ärztlicherseits vorgeschlagene Massnahmen in Form von Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining hierfür praxisgemäss nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweis). Die Beurteilung von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2022, wonach weitere Behandlungsmassnahmen nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes führen würden (Urk. 8/M28/5 f.), erweist sich daher als schlüssig und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt.

Da die Invalidenversicherung im Beurteilungszeitpunkt keine beruflichen Massnahmen durchgeführt beziehungsweise angekündigt, sondern vielmehr eine Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 8/A56), standen dem Fallabschluss des Weiteren keine laufenden Eingliederungsmassnahmen im Wege (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss per 31. Oktober 2022 erfolgte somit zu Recht.

4.3

4.3.1    Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden - der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/M36/1) - leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte den für eine Bejahung der Leistungspflicht erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden einerseits gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst im Einspracheverfahren in psychiatrische Behandlung begeben hatte, und verwies andererseits auf die Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin Dr. C.___, wonach lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden könne, welche unspezifisch sei und nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne (Urk. 8/M37/5). Ob die längere Latenzzeit beziehungsweise die von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters abweichende Aktenbeurteilung von Dr. C.___ indessen ausreicht, um die natürliche Kausalität zu verneinen, die auch gegeben sein kann, wenn das Unfallereignis lediglich als Teilursache der psychischen Störung anzusehen ist (vgl. E. 1.3), kann jedoch im Ergebnis offenbleiben. Ergibt sich nämlich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweisen).

4.3.2Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz, die vorliegend nach der sogenannten «Psycho-Praxis» zu erfolgen hat (BGE 115 V 139), ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_488/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Zum Hergang des Unfallereignisses lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Garage von einem Stapel herunterfallender Paletten, welche rund zwei Meter über ihm gelagert gewesen waren, getroffen wurde (Urk. 8/M7/1). Der Fall ist damit etwa mit den folgenden, ebenfalls als Ereignisse im mittleren und insbesondere im eigentlichen mittleren Bereich qualifizierten Fällen zu vergleichen: Ein Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Deckenplatte löste und auf ihn fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 5.2); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine «Hollywoodschaukel», welche sich auf der darüberliegenden Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Geländer auf sie fiel (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); bei «Abspitzarbeiten» an einer Betondecke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Gesteinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil des Bundesgerichts U 568/06 vom 29. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil des Bundesgerichts U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist damit den Unfällen im eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen, was dazu führt, dass zur Bejahung der Unfalladäquanz mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt sein müssen oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5).

4.3.3Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa)

4.3.4Nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sind besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, zumal jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2) und der Beschwerdeführer sich abgesehen von der Wahrnehmung der fallenden Paletten nicht an das Unfallgeschehen erinnern kann, weshalb dem Kriterium ohnehin nicht dieselbe Bedeutung zugemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall bestehen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.2.1, 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2).

Zwar können die vom Beschwerdeführer beim Unfallereignis erlittenen Knochenbrüche, insbesondere die dislozierte Tibiaplateau- und Fibulafraktur, welche operativ versorgt werden musste, nicht als geringfügig bezeichnet werden, diese erscheinen jedoch gleichwohl nicht als von derart besonderer Art, dass sie geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, weshalb sich dieses Kriterium nicht als erfüllt betrachten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6, 8C_396/2009 vom 23. September 2009 E. 4.5.6).

Was die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, erfolgten nach der initialen operativen Behandlung in Tunesien lediglich noch Verlaufskontrollen und Physiotherapie, die allesamt den Anforderungen an eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung - wie sie für die Bejahung dieses Kriteriums vorausgesetzt wird (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2) - nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.4 und 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 9.1, je mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann auch unter Berücksichtigung der zunächst in Tunesien erfolgten Heilbehandlung (vgl. Urk. 8/M1) keine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sich die Heilung der Tibiafraktur in den ersten Monaten nach dem Unfallereignis zunächst verzögerte, lassen sich kein schwieriger Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen ableiten, zumal darauffolgend eine Durchbauung noch stattfand. Daran ändern auch die fortbestehenden Rücken- und Thoraxschmerzen nichts, da dieses Kriterium besondere Gründe voraussetzt, welche die Heilung beeinträchtigt haben, und der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, allein nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).

Zur Erfüllung des Kriteriums des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit genügt nach der Rechtsprechung sodann eine volle Arbeitsunfähigkeit während rund drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis), wobei sich das Kriterium nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten bezieht (Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.2.7 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.5, je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer gemäss der beweiskräftigen Beurteilung des beratenden Arztes Dr. B.___ bereits rund ein Jahr nach dem Unfallereignis in einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (Urk. 8/M28/5), kann dieses Kriterium nicht als erfüllt angesehen werden.

Zu prüfen bleibt das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, welches indessen mangels Erfüllung weiterer Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein müsste. Der Beschwerdeführer klagt zwar über Rückenschmerzen, Thoraxschmerzen beim tiefen Einatmen und Schmerzen am rechten Unterschenkel (Urk. 8/M28/1), dabei kann jedoch nicht von körperlichen Dauerschmerzen, insbesondere nicht in besonders ausgeprägter Weise, gesprochen werden.

4.3.5Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Oktober ist demnach zu verneinen, weswegen die Beschwerdegegnerin für jene nicht leistungspflichtig ist.


5.

5.1Was den Anspruch auf eine Invalidenrente bezüglich der somatischen Unfallfolgen anbelangt ist zu beachten, dass gemäss den Einschätzungen von Dr. B.___ vom 28. September 2022 und 6. August 2023 (Urk. 8/M28, Urk. 8/M38) - worauf sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid stützt - dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kellner, welche hauptsächlich gehend und stehend zu verrichten ist, nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit ist er dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/M28/5). Das von ihm formulierte Belastungsprofil einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Gehen und Stehen von über einer Stunde, Gehen auf unregelmässigem Untergrund, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen oder repetitiven Tätigkeiten wie Pedalbewegungen des rechten Beins, in Druckkammern oder mit Verwendung eines Atemgerätes, schliesst sämtliche, vom Unfallereignis betroffenen Körperteile - namentlich das rechte Bein, die Wirbelsäule sowie den Brustkorb - von übermässig belastenden Tätigkeiten aus (Urk. 8/M28/5). Daher ist es überzeugend, dass der Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann. Dem entgegenstehende Einschätzungen der behandelnden Ärzte liegen zudem keine vor, da sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserten, so dass keine, auch nur geringen Zweifel an der beweiswerten Beurteilung von Dr. B.___ bestehen. Weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand beziehungsweise der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie die von ihm beantragte polydisziplinäre Begutachtung, erweisen sich daher nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).

5.2    Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis mehrere Wirbeldeckplattenfrakturen erlitt (Urk. 8/M28/4), im weiteren Verlauf hielten die behandelnden Ärzte zusätzlich dazu insbesondere Facettengelenksarthrosen auf verschiedenen Höhen fest (Urk. 8/M13/1). Letztere sind gemäss unbestritten gebliebener und überzeugend begründeter Einschätzung von Dr. B.___ durch degenerative Prozesse bedingt (Urk. 8/M28/6, Urk. 8/M38/2). Somit liegen sowohl degenerative als auch unfallbedingte Schädigungen der Wirbelsäule vor, weshalb gemäss Dr. B.___ - entgegen den behandelnden Ärzten, welche die fortbestehende Thorakolumbalgie auf die Facettengelenksarthrose L4/5 zurückführten (Urk. 8/M30/2) - nicht abschliessend zwischen unfallbedingten und degenerativ bedingten Beschwerden unterschieden werden kann (Urk. 8/M28/4). Da Dr. B.___ die Wirbelsäulenbeschwerden indessen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt hat (Urk. 8/M38/4), kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ursache der fortbestehenden Thorakolumbalgie unterbleiben. Daher und da auch die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden unterschieden hat (Urk. 7 S. 4), erübrigen sich weitere Ausführungen beziehungsweise die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geforderten Abklärungen.

5.3    

5.3.1    Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich bestimmte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, wobei sie auf den Zentralwert des von männlichen Angestellten erzielbaren Medianeinkommens von Fr. 5'261.-- monatlich abstellte (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik; Urk. 8/A49/3). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet) und an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 2010-2023, Tabelle T39; abrufbar im Internet) ergibt sich für das Jahr 2022 - auf das angesichts des hypothetischen Rentenbeginns im November 2022 vorliegend abweichend von der Beschwerdegegnerin abzustellen ist (vgl. BGE 128 V 174) - ein Einkommen in der Höhe von Fr. 66‘015.60 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2298 x 2305). Der Beschwerdeführer bringt dagegen einerseits vor, auf das berechnete Invalideneinkommen könne nicht abgestellt werden, da es nicht möglich sei, dass dieses höher ausfalle als das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Andererseits beinhalte das Kompetenzniveau 1 schwere Tätigkeiten, welche er nicht mehr ausüben könne, weshalb dieses nicht als Bemessungsgrundlage dienen könne (Urk. 1 S. 4 f.).

5.3.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht aktuell kein ernsthafter sachlicher Grund für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- beziehungsweise Medianwerte der LSE darstellen. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung (BGE 148 V 174 E 9.2.3). Da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) keiner Erwerbstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin daher zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht den Zentralwert der LSE herangezogen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einschränkung des Belastungsprofils ist dementsprechend allenfalls mittels eines entsprechenden Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen (vgl. nachstehende E. 5.3.3), diese stellt indessen keinen Grund für ein Abweichen vom Zentralwert der Lohnstrukturerhebung dar. Die Bemessung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

5.3.3    Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass aufgrund des Umstandes, dass er von der bisherigen schweren Tätigkeit als Kellner auf eine leichte Tätigkeit umstellen müsse, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % auf das Invalideneinkommen zu gewähren sei (Urk. 1 S. 5).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit weiteren Hinweisen). Was das Alter des Beschwerdeführers betrifft - soweit dieses Merkmal in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3) - werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), weshalb dies kein Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellt. Damit hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

    Daran ändert auch nichts, dass das Valideneinkommen letztlich tiefer ist als das Invalideneinkommen, da sich letzteres nicht am effektiven Einkommen, sondern am ausgeglichenen Arbeitsmarkt und am Lohn in allen Branchen orientiert. Dabei ist festzuhalten, dass sich vorliegend eine Parallelisierung der Einkommen erübrigt, denn eine solche ist nur vorzunehmen, wenn der tatsächliche Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Das hier herangezogene Valideneinkommen von Fr. 65‘963.50 im Jahr 2022 (vgl. nachstehende E. 5.3.4) liegt über dem gemäss LSE 2022 (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56) im Gastgewerbe von Männern erzielten Lohn - ohne Berücksichtigung der Arbeitszeit - von Fr. 49‘320.-- (12 x Fr. 4‘110.-- im Kompetenzniveau 1) bzw. von Fr. 54‘828.-- (12 x Fr. 4‘569.-- im Kompetenzniveau 2).

5.3.4    Ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer als Grund für eine Erhöhung des Valideneinkommens vorgebrachten vermehrten Ferienbezüge beziehungsweise der Effekt der aufgrund der Coronapandemie ergriffenen Massnahmen für die Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden müssten. Selbst wenn vom gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) höchsten, im Jahr 2014 bei der Z.___ AG erzielten Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 63‘531.-- (Urk. 8/A97) ausgegangen und dieses der Nominallohnentwicklung angepasst würde (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 2010-2023, Tabelle T39; abrufbar im Internet), woraus für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 65‘963.50 (Fr. 63‘531.-- / 2220 x 2305) resultieren würde, ist im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 66‘015.60 kein unfallbedingtes Mindereinkommen von mindestens 10 % ausgewiesen, wie dies für eine Rentenzusprechung erforderlich wäre (Art. 18 Abs. 1 UVG).

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint


6.    Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm die Beschwerdegegnerin keine über 20 % hinausgehende Integritätsentschädigung zugesprochen hat (Urk. 1 S. 5).

    Dr. B.___ kam in seiner Beurteilung vom 28. September 2022 zum Schluss, die unvollständig konsolidierte Tibiaplateau- und Fibulafraktur rechts rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 15 %. Für die Frakturen von BWK 4 und 5 ohne sekundäre Kyphosierung von mehr als 10° und ohne nennenswerte Schmerzen sei keine, für diejenige von LWK 2 mit Kyphosierung von weniger als 10° und mässigen Beanspruchungsschmerzen dagegen eine Integritätsentschädigung von 5 % geschuldet. Aus den Rippen- sowie der Sternumfraktur resultiere kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/M28/6). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, weder die erlittenen Wirbelkörperfrakturen noch die weiteren Frakturen seien durch die geschätzte Integritätsentschädigung abgegolten. Zudem müsse auch die psychische Situation einbezogen werden (Urk. 1 S. 5).

    Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende, dem beratenden Arzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist indes nicht aktenkundig, vielmehr nahm keiner der behandelnden Ärzte zur Frage der Integritätsentschädigung Stellung. Der Beschwerdeführer kann seine Ansicht demnach nicht auf medizinische Grundlagen stützen, weshalb darauf von vornherein nicht abgestellt werden kann und sich ein Abweichen von der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. B.___ nicht rechtfertigt. Da des Weiteren die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Unfallkausalität bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu erwecken und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen.


7.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser