Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00150
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 24. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war zuletzt tätig als Reinigungsfachkraft für die Y.___ AG und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 22. Juli 2022 wurde der Suva angezeigt, dass die Versicherte am 14. Juli 2022 über einen Teppich und einen Staubsauger gestolpert sei und sich am Knie verletzt habe, welches daraufhin angeschwollen sei (Urk. 7/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/23). Am 18. Juli 2022 stellte sich die Versicherte in der Notfallpraxis des Z.___ vor mit beidseitigen Knieschmerzen ohne Trauma. Der behandelnde Arzt notierte, die Versicherte berichte, seit zwei Wochen zunehmende Schmerzen in beiden Knien zu haben. Ein Trauma habe nicht stattgefunden. Intermittierend habe sie Schmerzmittel genommen, heute allerdings noch nicht. Sie spreche kein Deutsch, die Anamnese sei deutlich erschwert. Es werde eine symptomatische Therapie mittels Ibuprofen und Paracetamol begonnen (Urk. 7/74). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die Suva mit Schreiben vom 2. März 2023 mit, dass die bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht mehr unfallbedingt seien und die Leistungen per 5. März 2023 eingestellt würden (Urk. 7/86), woran sie nach erfolgten Einwänden (Urk. 7/88-89) mit Verfügung vom 20. März 2023 festhielt (Urk. 7/93). Hiergegen erhob die Versicherte am 14. April 2023 Einsprache (Urk. 7/100; ergänzende Einsprachebegründungen vom 20. April und 10. Mai 2023, Urk. 7/103 und Urk. 7/105), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2023 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort, da sich aus der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-127 und Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2024 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10 und Urk. 11), woraufhin die Beschwerdegegnerin diesen erneut ärztlich beurteilen liess und mit Schreiben vom 28. März 2024 an der Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 15 und Urk. 16/128-146). Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin wiederum einen Arztbericht ein (Urk. 19 und Urk. 20), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass strittig und zu prüfen sei, ob nach der Leistungseinstellung vom 5. März 2023 ein Gesundheitsschaden vorliege, der kausal auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen sei. Die Versicherungsmedizinerin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, habe in der ausführlichen Beurteilung vom 12. Juli 2023 festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Akten sowie der Bildgebung von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung auszugehen sei. Die Beurteilung von med. pract. A.___ sei beweistauglich, womit die andauernden Beschwerden als nicht unfallkausal zu beurteilen seien. Die Leistungseinstellung sei damit rechtens.
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), dass sich der Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med. pract. A.___ vom 12. Juli 2023 abstelle, welche die Suva erst nach erhobener Einsprache eingeholt habe. Diese sei erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, so dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei. Med. pract. A.___ halte selbst fest, dass das Knochenmarködem als Unfallfolge gesehen werde und sich im ersten MRI gut dargestellt habe. Entgegen ihrer Aussage sei dieses Ödem aber nicht wieder geheilt. Diesbezüglich würden noch Unterlagen nachgereicht. Die Beurteilung von med. pract. A.___ sei des Weiteren nicht beweiskräftig, da geringe Zweifel daran bestünden, so dass weitere Abklärungen zu tätigen seien.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach (Urk. 11), welcher belege, dass posttraumatische tiefe delaminierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts und eine chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse rechts vorlägen.
1.3 Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf am 28. März 2024 erneut Stellung und konstatierte, dass med. pract. A.___ sich am 14. März 2024 zu diesem Bericht geäussert habe und festhalte, dass keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorgelegen hätten und keine richtungsweisende Verschlimmerung aufgetreten sei.
Eine Gehörsverletzung sei des Weiteren nicht erstellt, da med. pract. A.___ in ihrer im Einspracheverfahren eingeholten Beurteilung vom 12. Juli 2023 lediglich ihre vorhergegangenen Beurteilungen bestätigt habe. Darüber hinaus würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, so dass ohnehin von einer Rückweisung infolge Gehörsverletzung abzusehen sei (Urk. 15).
1.4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ein, welcher die Unfallkausalität der Beschwerden bestätigen solle (Urk. 19 und Urk. 20).
2. Vorab zu prüfen ist, ob die Rüge auf Verletzung des rechtlichen Gehörs durchdringt.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
2.1.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.).
2.1.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
2.2 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht die Möglichkeit, sich zur medizinischen Beurteilung von med. pract. A.___ vom 12. Juli 2023 zu äussern. Allerdings hielt med. pract. A.___ darin inhaltlich an ihren vorhergehenden Beurteilungen vom 28. Februar und 13. März 2023 (vgl. Urk. 7/83 und Urk. 7/91) fest, welche der Beschwerdeführerin bekannt waren. Damit liegt höchstens eine leichte Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor.
Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu äussern und das hiesige Gericht kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Entsprechend käme die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin infolge einer Gehörsverletzung einem formalistischen Leerlauf gleich, so dass die (allfällige) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge auf Verletzung des rechtlichen Gehörs damit nicht durch.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
3.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.3
3.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3.2 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
4.1 Im Bericht der Notfallpraxis des Z.___ über die Behandlung vom 18. Juli 2022 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beidseits Knieschmerzen ohne Trauma habe. Sie berichte seit zwei Wochen zunehmende Schmerzen in beiden Knien zu haben, ein Trauma habe nicht stattgefunden. Intermittierend habe sie Schmerzmittel genommen, heute noch nicht. Sie spreche kein Deutsch, die Anamnese sei deutlich erschwert. Die Knie zeigten keine Schwellung, kein Hämatom, das Integument sei intakt, die Beweglichkeit im Kniegelenk schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Bei persistierenden Beschwerden solle sie sich beim Hausarzt vorstellen (Urk. 7/74).
4.2 Dr. med. B.___ notierte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2022 über ihre Erstbehandlung vom 19. Juli 2022 (Urk. 7/45), dass die Beschwerdeführerin das linke (richtig: rechte) Knie mehrmals heftig angeschlagen habe. Sie gehe am Stock und könne das linke (richtig: rechte) Knie offenbar nicht belasten. Das Strecken und Biegen seien stark eingeschränkt, man könne sie fast nicht untersuchen. Sie habe zunächst Analgesie verschrieben und eine Überweisung für ein MRI gemacht.
4.3 Am 27. Juli 2022 fand ein MRI Knie nativ rechts statt. Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, notierte, dass ein peripheres tibiales Knochenmarködem medial, gut vereinbar mit einem entsprechendem Kontusionsödem (bone bruise), ersichtlich sei. Daneben lägen leichte oberflächliche, degenerative Knorpelschäden (Grad II) im medialen Kompartiment vor, sonst sei der Gelenkknorpel gut erhalten. Es bestehe ein 14 mm durchmessendes Enchondrom im Bereich der dorsalen Femurmetaphyse. Die Menisci, Kreuz- und Kollateralbänder würden intakt dargestellt (Urk. 7/51).
4.4 Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik E.___, notierte in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2022 (Urk. 7/47), die Beschwerdeführerin berichte, dass sie sich beim Putzen mit dem Staubsauger am rechten Knie angeschlagen habe und seither Schmerzen habe. Sie könne deswegen nicht mehr arbeiten. Physiotherapie habe etwas geholfen. Bisher habe keine Infiltration stattgefunden.
Er diagnostizierte eine leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibialem Knochenmarködem Knie rechts mit/bei Status nach direktem Anpralltrauma Juli 2022, 2° Varus und Enchondrom dorsale Femurmetaphyse 12x12 mm.
Bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine leichtgradige mediale Degeneration symptomatisch bei leichtgradiger Varusdeformität, welche mit einer intraartikulären Infiltration angegangen werden könne. Das Vorgehen, die Risiken sowie die Komplikationen seien ausführlich besprochen worden. Zusätzlich sei die Physiotherapie weiterzuführen und eine Aufbelastung durchzuführen. Betreffend das Enchondrom sei eine MR-tomographische Verlaufskontrolle in 6 Wochen in der tumorchirurgischen Sprechstunde geplant.
4.5 Am 3. Januar 2023 erfolgte ein Röntgen des rechten Knies ap/seitlich Patella axial rechts. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 22. Oktober 2022 (vgl. Urk. 7/79) bestehe weiterhin eine zentrierte Artikulation. Es lägen leichte mediale Degenerationen mit leichten Gelenkflächenirregularitäten vor. Einen Frakturnachweis gebe es nicht. Die Patella sei zentriert, intakt. Die Weichteile seien präpatellär und suprapatellär akzentuiert. Ein Kniegelenkerguss sei nicht fassbar. Das bekannte Enchondrom der distalen Femurmetaphyse könne konventionell radiologisch nicht sicher dargestellt werden (Urk. 7/73).
4.6 Dr. D.___ notierte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Januar 2023, dass der Befund unverändert sei. Die Infiltration habe für ca. zwei Wochen geholfen, nun habe sie wieder Schmerzen um das gesamte Knie (Urk. 7/70).
4.7 Am 28. Februar 2023 nahm med. pract. A.___ Stellung und konstatierte, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie bereits vorbestehend degenerative Veränderungen mit leichter Gelenkspaltverschmälerung im medialen Kompartment und beginnender Osteophytenbildung an der medialen Tibiakante rechts sowie ein Enchondrom gehabt habe. Der Unfall habe zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Es sei von einer Kontusion im Sinne einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für maximal drei Monate auszugehen.
Darüber hinaus beklagte Beschwerden stünden nicht mehr im geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Bagatelltrauma von Juli 2022. Der Zufallsbefund des Enchondroms sei unfallfremd.
Drei Monate nach dem Unfall habe dieser im Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr gespielt (Urk. 7/83).
4.8 Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, hielt am 8. März 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen in den Knien und Schwierigkeiten beim Gehen habe. Diese Beschwerden liessen sich auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückführen. Die Beschwerden beeinträchtigten die Lebensqualität erheblich, da die Beweglichkeit eingeschränkt sei. Der Leistungsanspruch sei zu verlängern (Urk. 7/88).
4.9 Med. pract. A.___ nahm am 13. März 2023 erneut Stellung. Sie konstatierte, dass es selbstverständlich möglich sei, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt Beschwerden habe. Dass diese Beschwerden heute, acht Monate nach Bagatelltrauma, immer noch als unfallbedingt zu erachten seien, sei nicht im geforderten überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang anzunehmen.
Beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen sei von einer nur zeitlich limitierten Verschlimmerung auszugehen. Diese dürfe nach max. 3 Monaten als abgeklungen erachtet werden. Dass bis Anfang März, also für fast acht Monate, Leistungen erbracht worden seien, sei bereits als grosszügig zu werten und gehe weit über den medizinisch begründbaren Zeitraum der zeitlich limitierten Verschlimmerung hinaus. Gesamthaft ergäben sich weder aus der kurzen Stellungnahme der behandelnden Hausärztin noch aus dem Bericht der Physiotherapie neue oder andere Erkenntnisse, die eine Verlängerung begründen würden. Somit ergäben sich keine Änderungen zur Vorbeurteilung.
4.10 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 2023 über die klinisch-radiologische Verlaufskontrolle eine leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibialem Knochenmarködem Knie rechts mit/bei
- Status nach direktem Anpralltrauma Juli 2022
- 2° Varus
- Enchondrom dorsale Femurmetaphyse 12x12 mm
- Status nach therapeutischer Infiltration vom 27. Oktober 2022 mit gutem Ansprechen für zwei Wochen
Am 11. April 2023 sei ein MRI Knie rechts durchgeführt worden (vgl. Urk. 7/115). Die chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse werde unverändert dargestellt, es bestünden weiterhin keine Malignitätskriterien, in erster Linie einem Enchondrom entsprechend. Es lägen unveränderte, tiefe delaminierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle ohne Reizzustand vor.
Klinisch bestünden noch Restbeschwerden bei objektiv reizlosem Gelenk. Die Aufbelastung und Dehnung solle intensiv selbständig weitergeführt werden. Der Knorpelschaden medial scheine sich aktuell ruhig zu verhalten. Das Enchondrom sei grössenstationär (Urk. 7/99).
4.11 Med. pract. A.___ nahm am 12. Juli 2023 eine ausführliche Beurteilung vor. Sie konstatierte (Urk. 7/117/7 ff.), dass die Beschwerdeführerin einige Tage nach einer Kniedistorsion rechts einen Schadenfall gemeldet habe. Vier Tage vor Schadenmeldung sei die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis im Spital vorstellig gewesen aufgrund «unklarer Knieschmerzen beidseits ohne Trauma». Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt berichtet, dass sie bereits seit zwei Wochen zunehmende Schmerzen in beiden Knien habe. Notabene sei die Konsultation am 18. Juli 2022 gewesen, das später angegebene Unfallereignis hätte sich somit vier Tage zuvor ereignet. Der Knieuntersuchungsbefund sei vollkommen unspezifisch gewesen, es habe sich keinerlei Hinweis auf ein Kontusionstrauma wenige Tage zuvor gefunden, lediglich eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit, die jedoch nicht weiter quantifiziert worden sei. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei zulasten Krankheit vom 18. Juli bis 21. Juli 2022 ausgefüllt worden.
Erst durch Dr. B.___ sei am 12. August 2022 ein Arbeitsunfähigkeitsattest ab diesem Datum auf Unfall ausgestellt worden. Es sei unklar, wie es betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 21. Juli und dem 12. August 2022 ausgesehen habe. Auf dem Unfallschein sei dann später, etwas unleserlich, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden nach Konsultationen bei Dr. B.___ am 27. Juli, 12. August und 9. September 2022.
Unter Annahme, dass die Administration der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich Kontusionstrauma Glauben schenke, sei eine Sachverhaltsprüfung anhand der objektivierbaren Befunde und der Bildgebung erforderlich.
Dabei zeige sich, dass die erhobenen Befunde gegebenenfalls sogar mit einem Trauma im Sinne einer Kontusion zu vereinbaren seien. Allerdings fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen, die eine richtungsweisende Verschlimmerung und somit dauerhafte Zuständigkeit der Unfallversicherung bewirken würden.
Dass das Enchondrom einen unfallfremden (Zufalls-)Befund darstelle, sei sicher unstrittig, daher sei nicht weiter darauf einzugehen.
Betreffend das Kniegelenk fänden sich im ersten MRI «leichte oberflächliche, degenerative Knorpelschäden (Grad II) im medialen Kompartiment, sonst gut erhaltener Gelenkknorpel.» Somit lägen klar beginnende degenerative Veränderungen vor, die nicht innert weniger Tage und Wochen entstanden seien, sondern sicher einen Vorzustand darstellten. Hinweise auf relevante Begleitverletzungen fehlten, so finde sich eine intakte Darstellung der Menisci, Kreuz- und Kollateralbänder. Zudem sprächen auch die Behandler im E.___ von «eine(r) leichtgradige(n) mediale(n) Degeneration symptomatisch bei leichtgradiger Varusdeformität». Dabei handle es sich also um eine anlagebedingte Achsabweichung, die durchaus mit einem vermehrten Verschleiss einhergehen könne.
Es bestehe ein beginnend degenerativ verändertes Kniegelenk mit Verschleiss insbesondere im medialen Kompartiment. Das Knochenödem sei aktuell klar nicht mehr vorhanden.
Es sei somit von einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für drei Monate auszugehen. Die Auszahlung der Leistungen bis zum 15. März 2023 sei damit deutlich länger als die anzunehmende Verschlimmerung.
4.12 Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Oktober 2023 ambulant in der rheumatologischen Sprechstunde der Universitätsklinik E.___ untersucht. Im Bericht vom 22. November 2023 notierten die Ärzte folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 16/132):
- Chronische medialbetonte Knieschmerzen rechts, am ehesten im Rahmen Diagnose 2
- Leichtgradige mediale Degeneration begleitend mit tibialem Knochenmarködem Knie rechts
- Chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide an belastungs- und bewegungsabhängigen Beschwerden am rechten Kniegelenk seit einer Kontusion im Juli 2022 und sei bei einer längeren Mobilisationsdauer auf einen Unterarm-Gehstock angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei von der Kniechirurgie beurteilt worden, wo eine leichtgradige mediale Degeneration mit Knochenmarködem sowie ein Enchondrom mit stationären Verhältnissen habe objektiviert werden können. Es bestehe ein protrahierter Verlauf bei deutlichem Rehabilitationsdefizit. In der klinischen Untersuchung sei eine lokalisierte Druckdolenz im Bereich der Pes anserinus-Bursa aufgefallen, wie auch infra- und suprapatellär. Klinische Hinweise auf eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung bestünden nicht. Es werde Gruppentherapie im Wasser und MTT zum Kraftaufbau und Stockentwöhnung rezeptiert.
4.13 Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. November 2023 posttraumatische tiefe Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts und als Nebendiagnosen eine chondrogene Läsion der distalen Femurmetaphyse recht, keine Malignitätskriterien, in erster Linie einem Enchondrom entsprechend. Seit einem Unfall Mitte 2022 bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Die Erstkonsultation sei im Z.___ auf dem Notfall erfolgt nach einem Sturz beim Arbeiten. Die erste Bildgebung bestätige dies. Sie habe anhaltende Schmerzen im medialen Kniegelenkskompartiment seit diesem Tag. Sie verwende einen Gehstock.
Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Knorpelschädigung mit Delamination. Bei hohem Leidensdruck könne eine Operation angeboten werden (Urk. 11).
4.14 Im Bericht vom 22. November 2023 hielten die Ärzte der Rheumatologie E.___ fest, dass die laborchemische Untersuchung keine Erhöhung der humoralen Entzündungsaktivität bei negativem Rheumafaktor und negativen anti-CCP identifiziert habe (Urk. 7/133).
4.15 Am 14. März 2024 nahm med. pract. A.___ erneut Stellung und hielt fest (Urk. 16/146/6 ff.), dass Dr. G.___ der erste und einzige Kollege sei, der von einer posttraumatischen Knorpelläsion ausgehe.
Es handle sich letztlich um eine chondropathische Veränderung im medialen Kompartiment, die sich sogar konventionell-radiologisch abbilde. So finde sich im Kniestatus rechts vom 25. Oktober 2022, im E.___ aufgenommen, eine leichte Gelenkspaltverschmälerung im medialen Kompartiment mit bereits beginnender Osteophytenbildung an der medialen Tibiakante. Kleine Osteophyten fänden sich auch am Patellaoberpol. Diese Befunde bestätigten sich in den weiteren konventionell-radiologischen Abbildungen des Kniegelenks, die mehrfach durchgeführt worden seien im Oktober 2022, Januar 2023 und November 2023. So spreche der Radiologe am 3. Januar 2023 sogar von einer leichten Gelenkflächenirregularität im Bereich des medialen Kompartiments.
Insbesondere sei die Aussage von Dr. G.___, welcher nach Erstellung von Röntgenbildern am 21. November 2023 zum Schluss gekommen sei, dass keine Hinweise auf Degeneration vorlägen, nicht korrekt. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass die Qualität der Praxisbilder etwas geringer sei als die der Bilder, die das E.___ angefertigt habe. Ob Dr. G.___ die Bilder des E.___ vorgelegen hätten, sei nicht klar. Die Schlussfolgerung Dr. G.___s, dass «die Patientin an einer posttraumatischen Knorpelschädigung mit Delamination» leide, sei unter Berücksichtigung seiner falschen Ausgangwerte mit (1) Annahme eines Sturzereignis, (2) inkorrekter Befundung der Bildgebung und (3) nicht Einbezug der echtzeitlich erhobenen Befunde und Sachverhalte als nicht zutreffend zu erachten.
Es sei vielmehr unter Berücksichtigung der Bildgebung, der echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der echtzeitlich erhobenen Befunde von einer höchstens zeitlich limitierten Verschlimmerung auszugehen. Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen lägen nicht vor und es sei keine richtungsweisende Verschlimmerung aufgetreten.
4.16 Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht über die stationäre multimodale Schmerztherapie in der Rheumatologie E.___ vom 20. Februar bis zum 12. März 2024 ein (Urk. 20).
Die behandelnden Ärzte notierten als Austrittsdiagnosen (1) chronische medialbetonte Knieschmerzen rechts, am ehesten mechanisch/degenerativ und (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom.
Die Beschwerdeführerin sei vom 20. Februar bis zum 16. April 2024 voll arbeitsunfähig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei aufgrund der aktuell noch eingeschränkten Mobilisierung nur eine wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeit zumutbar.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von med. pract. A.___ vom 28. Februar, 13. März, 12. Juli 2023 und 14. März 2024 (E. 4.7; E. 4.9; E. 4.11 und E. 4.15). Die Aktenbeurteilungen beruhten auf fundierter Aktenkenntnis von med. pract. A.___, so lagen ihr insbesondere die gesamte Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein.
5.1.2 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin das Knie mehrmals heftig angeschlagen habe (E. 4.2). Dr. C.___ notierte nach durchgeführtem MRI Knie nativ rechts vom 27. Juli 2022 (E. 4.3) neben degenerativen Knorpelschäden und dem Echondrom ein peripheres tibiales Knochenmarködem, gut vereinbar mit einem Kontusionsödem (bone bruise). Das Knochenmarködem wird im MRI vom 11. April 2023 als vollständig regredient zur Voruntersuchung bezeichnet (Urk. 7/115) und med. pract. A.___ führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass die anfänglich erhobenen Befunde gegebenenfalls mit einem Trauma im Sinne einer Kontusion zu vereinbaren seien, allerdings fänden sich keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen (E. 4.7, E. 4.9 und E. 4.11).
5.1.3 Die Einschätzung von med. pract. A.___, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sondern überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt sind, wird auch seitens von behandelnden Ärzten bestätigt:
Anlässlich der Erstbehandlung in der Notfallpraxis des Z.___ (E. 4.1) wurde festgehalten, dass kein Trauma stattgefunden habe. Dr. D.___ ging jeweils von einer leichtgradigen medialen Degeneration begleitend mit tibialem Knochenmarködem aus, welche die Beschwerden im rechten Knie begründen würden (E. 4.4, E. 4.6 und E. 4.10), wovon auch die behandelnden Rheumatologen des E.___ ausgingen (E. 4.12, E. 4.14 und E. 4.16).
5.2
5.2.1 Dr. F.___ argumentierte (E. 4.8), dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfall vom 14. Juli 2022 Beschwerden habe, womit diese als unfallkausal zu beurteilen seien. Eine solche Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
5.2.2 Dr. G.___ hielt posttraumatische tiefe delaminierende Knorpelläsionen der medialen Femurcondyle rechts fest. Dabei notierte er, dass die Beschwerden erst seit dem Unfall Mitte 2022 aufgetreten seien und diese Diagnose im MRI zu sehen sei. Eine Begründung, warum er die - unbestritten bestehenden Veränderungen an der medialen Femurcondyle - als posttraumatisch einstuft, unterbleibt. Dies vermag die ausführlichen Ausführungen von med. pract. A.___ nicht zu entkräften - umso mehr, als auch die meisten Behandler davon ausgehen, dass die bestehenden Restbeschwerden nicht mehr unfallkausal sind (vgl. hierzu E. 5.1).
5.3 Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von med. pract. A.___ davon auszugehen, dass das Ereignis vom 14. Juli 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu irreversiblen strukturellen Schäden im rechten Knie geführt hat.
Entsprechend den Ausführungen von med. pract. A.___ ist drei Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im degenerativen Vorzustand zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 5. März 2023 eingestellt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin unterliegt, womit ihr keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
1. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova