Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00151
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der «Y.___ AG» im Zwischenverdienst angestellt, als er am 27. August 2020 in Genf einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem er sich Verletzungen an der rechten Schulter zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 zeigte die Versicherung X.___ an, der medizinische Endzustand sei erreicht, daher stelle sie die Heilkostenleistungen ein, wobei sie die Konsultation bei Dr. Z.___ vom 16. August 2022 noch übernehme, die Taggeldleistungen stelle sie per 1. September 2022 ein (Urk. 7/225).
2. Nach Beizug der Akten der Eidg. Invalidenversicherung verneinte die Suva mit Verfügung vom 22. September 2022 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 9 % und sprach ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 22'230.00 zu (Urk. 7/258). Die Invalidenversicherung wies das Leistungsbegehren von X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 ab, wobei sie sich auf die Abklärungen der Suva stützte (Urk. 7/261).
Nunmehr vertreten durch die «A.___» liess X.___ gegen die verweigerte Invalidenrente bei der Suva Einsprache erheben mit dem Antrag, ihn bei einem Invaliditätsgrad von 19,5 % zu berenten (Urk. 7/262). Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. September 2023 ab (Urk. 2).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 4. Oktober 2023 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ohne einen Antrag zu stellen; sinngemäss kann aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf die Erbringung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 27. August 2020 geschlossen werden (Urk. 1).
Die Suva - nunmehr anwaltlich vertreten - beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber X.___ mit Verfügung vom 16. November 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Einspracheverfahren wurde die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2023 zugesprochene Integritätsentschädigung nicht zum Streitgegenstand erhoben (Urk. 7/262). Daher ist die Verfügung in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.3), was die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht erwogen hat (Urk. 2 E. 1). Entsprechend ist die der Integritätsentschädigung zugrunde liegende Integritätseinbusse von 15 % im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf anderweitige Leistungen der Unfallversicherung hat, insbesondere eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin legte die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung des Rentenanspruches im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich und zutreffend dar. Dies betrifft die Ausführungen zum Invaliditätsbegriff, zur Bemessung der Invalidität mittels Einkommensvergleichs, zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt, zu den Aufgaben der Ärzte sowie zum Beweiswert von versicherungsinternen und -externen Arztberichten (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 2). Darauf wird verwiesen. Ergänzungen, Präzisierungen oder Wiederholungen erfolgen in den nachstehenden Erwägungen, soweit sie angezeigt erscheinen.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden an der rechten Hand seien nicht unfallkausal. Trotz den verbleibenden Beschwerden seitens der rechten Schulter könne der Beschwerdeführer in Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit vollzeitig und mit voller Leistung leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne Bedienen von rüttelnden und schlagenden Maschinen ausführen. In einer solchen Tätigkeit bestehe keine Gefährdung der Gesundheit oder die Gefahr einer Verschlechterung (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.1). Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'073.00 und einem Valideneinkommen von Fr. 72'730.00 einen Invaliditätsgrad von 9 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung bestehe (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.5).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, nicht nur die Schulterbeschwerden, sondern auch die Beschwerden an der rechten Hand seien auf den Unfall vom 27. August 2020 zurückzuführen, er habe versucht, den Sturz mit der rechten Hand aufzuhalten («Amortisation des Sturzes»), er habe Schmerzen von der Schulter bis in die Handfläche verspürt, die Beschwerden an der rechten Hand seien leider erst später thematisiert worden, nachdem im Dezember 2020 der mangelnde Faustschluss und eine unspezifische Schwellung bemerkt worden seien. Im Zeitpunkt des Unfalles (vom 27. August 2020) sei er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gewesen, nur in einem anderen Projekt. Die Arbeitslosenversicherung habe im September 2019 und Januar 2020 Differenzzahlungen geleistet. Er sei seit 2006 zu 100 % im ICT-Bereich tätig gewesen, nach einer Ausbildung zum Netzwerk-Supporter mit Diplom weise er grosse Fachkenntnisse aus (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, im Zeitpunkt des Unfalles sei der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen eines Temporäreinsatzes mit Arbeitsbeginn vom 3. August 2020 bei der B.___ AG im Einsatz gestanden. Gemäss dem Einsatzvertrag vom 23. Juli 2020 sei die vorgesehene Einsatzdauer max. drei Monate mit Option auf Verlängerung gewesen, womit im Unfallzeitpunkt lediglich eine befristete Anstellung im Zwischenverdienst bestanden habe. Das Valideneinkommen sei daher zu Recht anhand der LSE ermittelt worden (Urk. 6 S. 2 f.). Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. September 2022 seien an der rechten Hand bzw. distal des rechten Schultergelenkes zu keinem Zeitpunkt unfallkausale richtunggebende Verschlimmerungen objektiviert worden und sei auch im Bericht der C.___ vom 10. Juni 2021 keine Sudeck-Dystrophie/CRPS objektiviert worden, weshalb an der rechten Hand Unfallfolgen zu verneinen seien (Urk. 6 S. 3 Ziff. 6).
3.
3.1
3.1.1 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 27. August 2020 an der rechten Schulter verletzte - Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne, Aktivierung einer AC-Gelenksarthrose (Urk. 7/35) - und er deswegen am 14. Oktober 2020 operiert wurde: Rekonstruktion von Infraspinatus- und Teres minor-Sehne sowie subacromiale Dekompression (Urk. 7/26, 7/29, 7/52, 7/101). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Physio- und Ergotherapie verschrieben, teilweise auch um die Defizite an der rechten Hand zu verbessern (Urk. 7/347, 7/39, 7/50, 7/55, 7/63, 7/74, 7/79, 7/85, 7/114-119, 7/132, 7/141, 7/155 f., 7/158, 7/162, 7/165, 7/170, 7/176, 7/179, 7/184, 7/196, 7/204, 7/218, 7/241, 7/267, 7/269, 7/272). Strittig ist hingegen, ob die Beschwerden an der rechten Hand ebenfalls unfallkausal sind.
3.1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.2 In der Unfallmeldung vom 17. September 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Paletten-Roller unter eine Palette mit Bildschirmkisten schieben wollen. Er habe das Lenkrad des Rollis mit beiden Händen gehalten, aber beim Runterschieben des Rollis habe es sich unter der Palette verhakt. Er habe mit voller Kraft nachgeschoben und plötzlich habe der Widerstand nachgegeben und er habe das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Er habe solche starken Schmerzen in der Schulter gehabt, dass er sofort (mit Begleitung) in die Notaufnahme in Genf habe gehen müssen (Urk. 7/13).
Am 14. Juni 2021 schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang gegenüber der Suva am Telefon wie folgt: «Ich bin dann allerdings auf die rechte Körperseite gestürzt. Ob ich mich mit der rechten Hand noch versucht habe aufzufangen, kann ich nicht mehr angeben. Ich spürte ein Knacken in der rechten Schulter und stellte sofort fest, dass ich den rechten Arm nicht mehr anheben konnte. Auch konnte ich den rechten Arm ohne starke Schmerzen nicht mehr bewegen. Ich habe dennoch versucht weiterzuarbeiten. Anschliessend bin ich in den Notfall ins Spital (E.___) in Genf. (…) Einige Wochen nach der Operation traten auf einmal Schmerzen in der rechten Hand und Finger auf. Diese spürte ich insbesondere während dem Training mit dem Handvelo. Ich stellte fest, dass ich mit der rechten Hand das Pedal nicht mehr festhalten konnte. Die Schmerzen nahmen immer mehr und mehr zu und die rechte Hand schwoll an. Ich konnte die Finger nicht mehr bewegen. Ein eigentlicher Unfall ist nicht passiert. Auch habe ich mir die rechte Hand nicht wissentlich beim Unfall am 27. August 2020 verletzt» (Urk. 7/126, 7/131). Das Telefonprotokoll korrigierte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 dahingehend, er habe das Lenkrad des Palettenrollers losgelassen, mit der rechten Hand habe er den Sturz «amortisiert» (Urk. 7/133).
3.3
3.3.1 Gemäss dem Bericht des Spitals Genf (E.___) vom 28. August 2020 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der ambulanten Behandlung am Tag zuvor über Schulterbeschwerden rechts mit Knackgeräuschen nach einer intensiven Kraftbewegung. Die Bizepssehne (LCB) der rechten Schulter war druckschmerzhaft und die Schulterbeweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt, der Palm up-Test (orthopädischer Test zur Untersuchung der langen Bizepssehne) war schmerzhaft (Urk. 7/47, «palm up douloureux»; falsch übersetzt in Urk. 7/128 mit «schmerzhafte Handfläche nach oben»).
3.3.2 Die erste aktenkundige Berichterstattung über die rechte Hand datiert vom 8. Dezember 2020, als die Radiologin Dr. med. F.___ nach einem MRI der rechten Hand über einen «Verdacht auf Dupuytren (Wucherung des Bindegewebes in der Hand), Faustschluss inkomplett. Nervus medianus? Sonstiges?» berichtete. Sie führte aus, es bestehe eine eingeschränkte Beurteilbarkeit aufgrund inkompletter Untersuchung und schmerzbedingten (Schulteroperation) Bewegungsartefakten, jedoch zeige sich rein von der anatomischen Lage der oben im Bericht beschriebenen Noduli ein enger Bezug zu den Medianusnervenaufzweigungen in der Hohlhand (Urk. 7/77).
3.3.3 Im Bericht vom 5. Januar 2021 diagnostizierte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, neben dem Status nach Schulter-Arthroskopie rechts aktuell Parästhesien und Schwellung der rechten Hand - Differentialdiagnose: neurologische Genese, cervikoradikuläre Genese postoperativ oder durch Verklebungen/Schonhaltung, posttraumatisch, CRPS. Sie hielt fest, störend seien gemäss dem Patienten die weiterhin vorhandene Schwellung der rechten Hand und diffuse Parästhesien an Hand und Unterarm, welche schon vor der Operation vorhanden gewesen seien und sich nun verstärkten. Zur Reduktion der Schwellung und eventuell unspezifischen Entzündungsreaktion in der rechten Hand gab die Ärztin dem Beschwerdeführer 5 mg Spiricort zur täglichen Einnahme über mehrere Wochen ab (Urk. 7/52).
Im Bericht derselben Ärztin vom 9. Oktober 2020, also fünf Tage vor der Schulteroperation, fand die rechte Hand weder in der Diagnosestellung noch in der Anamneseerhebung noch im Befund oder in der Beurteilung Erwähnung (Urk. 7/26).
3.3.4 H.___, Stv. Oberärztin Handchirurgie an der C.___, berichtete am 8. März 2021 über das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts. Als Nebendiagnose wurde u.a. eine Polyneuropathie (systemisch bedingte Schädigung von peripheren Nerven [sensibel oder motorisch ]), am ehesten diabetisch, gestellt. Das CTS sei am 11. Januar 2021 elektrophysiologisch nachgewiesen worden. Zusätzlich bestehe bei Status nach Schulter-Operation im Oktober 2020 eine persistierende Schwellung der gesamten Hand. Die ausgeprägte Schwellung im Bereich der gesamten Hand mit deutlicher Einschränkung der Fingerbeweglichkeit und die Gefühlsstörung am Klein- und Ringfinger hätten sich dank der Physiotherapie nun komplett erholt. Aktuell bestehe vor allem eine Hypästhesie im Bereich des Zeige- und Mittelfingers. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und sei vor dem Unfall als ICT-Supporter tätig gewesen. Er wünsche aktuell kein operatives Vorgehen (Urk. 7/106 [=7/150]). Im Bericht vom 24. Juni 2021 über die Verlaufskontrolle vom 10. Juni 2021 bestätigte die Ärztin die Diagnose des Karpaltunnelsyndroms rechts. Gemäss dem Patienten seien die Gefühlsstörungen nun vollständig regredient. Eine Kraftminderung zeige sich in der heutigen Sprechstunde nicht. Einem operativen Eingriff stehe der Patient eher zögerlich gegenüber. Die Ergotherapie sollte auf jeden Fall weitergeführt werden, zusätzlich sei auch bei vegetativer Symptomatik ein Rezept für Redoxon ausgestellt worden. Spiegeltherapie werde in der Ergotherapie bereits durchgeführt. Sie hätten zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Termine vereinbart, sollten sich die Beschwerden verschlechtern oder erneut Gefühlsstörungen auftreten, werde sich der Patient bei der C.___ melden (Urk. 7/151).
3.3.5 Dr. G.___ machte in ihrem Bericht vom 27. April 2021 geltend, das MRI (vom 21. April 2021) zeige eine schöne Einheilung der Infraspinatussehne. Die Supraspinatussehne habe bei der Operation nicht rekonstruiert werden können, sodass es sich nicht um eine Re-Ruptur handle. Die noch fehlende Zentrierung des Humeruskopfes bedinge die noch vorhandene Elevationsschwäche und wahrscheinlich auch die Schmerzen. Durch Auftrainieren des Infraspinatus und der noch vorhandenen Schultergürtelmuskulatur sollte aber eine weitere Funktionsverbesserung möglich sein. Eine gewisse Schwäche bei fehlendem Supraspinatus werde jedoch verbleiben. Eine höhergradige Capsulitis adhäsiva liege ihres Erachtens nicht vor, da passiv eine gute Schultermobilität bestehe. Der Beschwerdeführer sei motiviert die MTT (medizinische Trainingstherapie) fortzuführen und könnte dadurch Ende Mai oder im Juni auch einen Arbeitsversuch starten. Begleitend sei sicher eine Einzeltherapie sinnvoll, um die Koordination zu verbessern und die Schmerzen zu reduzieren. Bezüglich der Problematik an der Hand wäre eine frühzeitige Operation bei Carpaltunnelsyndrom vielleicht kontraproduktiv, da dann kein weiterer Kraftaufbau an der Schulter erfolgen könne (Urk. 7/103 [=3/7/2]).
3.3.6 PD Dr. med. A. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte im Bericht vom 15. September 2021 neben der grossen, irreparablen Rotatorenmanschettenruptur rechts die Diagnose einer postoperativen Sudeck Dystrophie Hand rechts und hielt fest, auch bezüglich der Hand ginge es nicht gut. Der Arzt befundete eine geringgradige Schwellung der Finger rechts, der Faustschluss sei nicht vollständig möglich und schmerzhaft. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich an der Uniklinik J.___ (recte: C.___) gewesen. Die Handbeschwerden seien regredient, die Schulterbeschwerden stagnierten. Der Arzt skizzierte kurz drei Therapieoptionen – Belassen der Situation, Latissimus-dorsi Transfer oder inverse Prothese – und hielt dafür, bei Belassen der Situation werde sich die Hand wahrscheinlich verbessern, der Nachteil eines operativen Vorgehens wäre der Umstand, dass sich die rechte Hand wahrscheinlich wieder verschlechtern würde. Dr. I.___ empfahl, abzuwarten und die Hand ausheilen zu lassen (Urk. 7/169).
3.3.7 Im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. (srb) Z.___, vom 3. Juni 2022 wurde u.a. eine postoperative Sudeck Dystrophie Hand rechts diagnostiziert. Die Sensibilität an beiden Händen werde als normal angegeben. Faustschluss mit Fingerkuppen-Hohlhandabstand an Dig. III betrage 1 cm, an Dig. II 2 cm. Die Durchblutung sei intakt, Haut intakt (Urk. 7/207).
3.3.8 Die Beschwerdegegnerin legte das medizinische Dossier Anfang Juni 2022 dem Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FHM für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Arzt hielt dafür, am allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe per sofort eine vollzeitig zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit, die Operation liege 20 Monate zurück (Urk. 7/210). Gestützt auf diesen Zweizeiler teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 mit, sie stelle das Taggeld per 9. Juni 2022 ein (Urk. 7/212). Nach telefonischer Intervention des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 9. Juni 2022 zurück (Urk. 7/213).
Dr. K.___ gab am 23. Juni 2022 in Kenntnis der medizinischen Vorakten seine Beurteilung ab, wonach durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Angewöhnung sei erreicht, und es könne davon ausgegangen werden, dass die natürliche Reparation und das Remodelling abgeschlossen seien. Eine mögliche Besserung durch die weitere Heilbehandlung falle nicht ins Gewicht. Es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu erreichen; der Endzustand sei erreicht. Der Beschwerdeführer könne in Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit vollzeitig und mit voller Leistung leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne das Bedienen von rüttelnden und schlagenden Maschinen ausführen, in einer solchen Tätigkeit bestehe keine Gefährdung der Gesundheit oder die Gefahr einer Verschlechterung (Urk. 7/217).
Auf Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin hielt Dr. K.___ am 14. September 2022 dafür, für die im Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2022 gestellte Diagnose einer postoperativen Sudeck-Dystrophie fänden sich keine objektiven Befunde, auf den Bericht könne nicht abgestellt werden. Er habe den Bericht bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2022 gewürdigt. An der rechten Hand bzw. distal des rechten Schultergelenks seien zu keinem Zeitpunkt unfallkausale richtunggebende Verschlimmerungen objektiviert worden. Am 10. Juni 2021 sei der Beschwerdeführer in der C.___ gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe keine Sudeck-Dystrophie/CRPS vorgelegen (Urk. 7/249).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer schilderte anfänglich, er habe sich beim Unfall vom 27. August 2020 die rechte Schulter verletzt, was zeitnah zum Unfall auch im E.___ so befundet und aufnotiert wurde. Wenn auch gut vorstellbar ist, dass er den Sturz mit der rechten Hand aufzufangen versuchte («amortisierte»), beklagte der Beschwerdeführer am Unfalltag im E.___ keine Handschmerzen oder -schwellungen, weshalb einzig die Schulter geröntgt wurde (Urk. 7/48; E. 3.2, E. 3.3.1 hiervor). Er führte selber aus, die Handbeschwerden seien erst einige Wochen nach der Operation der rechten Schulter vom 14. Oktober 2020 aufgetreten (Urk. 7/126, 7/131), mithin nach mehr als zwei Monaten seit dem Unfall.
Beim Beschwerdeführer wurde im Januar 2021 elektrophysiologisch mittels Messung der Nervenleitgeschwindigkeit ein die Handbeschwerden verursachendes Karpaltunnelsyndrom nachgewiesen (E. 3.3.4 hiervor). Bei der von Dr. I.___ im September 2021 und Dr. Z.___ im Juni 2022 angeführten Diagnose einer postoperativen Sudeck Dystrophie der rechten Hand (E. 3.3.6, E. 3.3.7 hiervor) handelt es sich – wie beim Karpaltunnelsyndrom – zwar ebenfalls um eine neurologische Erkrankung. Es ist jedoch nicht aktenkundig, dass die zur Stellung dieser Diagnose nötigen vertieften medizinischen Abklärungen beim Beschwerdeführer je getätigt worden wären, noch fand diagnostisch eine Einteilung nach Ätiologie (Typ I, Typ II) oder Schweregrad der Erkrankung (Grad I - IV) statt. Einzig Dr. G.___ führte ein CRPS, ein Complex Regional Pain Syndrome, was ein Synonym für eine Sudeck Dystrophie ist, als eine von vielen möglichen Differentialdiagnosen an (E. 3.3.3 hiervor). Sodann ist anzumerken, dass Dr. Z.___ in seinem früheren Bericht vom 23. August 2021 (Urk. 7/164 [=3/7/2]) u.a. die Diagnose «CTS und Morbus Dupuytren rechts mit Parästhesie und Schwellung rechte Hand» gestellt hatte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von den Spezialärzten gestellten Diagnosen unreflektiert in seine eigenen Berichte übernahm; eine Erklärung für die geänderte Diagnosestellung im Bericht vom 3. Juni 2022 (Urk. 7/207; E. 3.3.7 hiervor) gab der Arzt nicht ab.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage und mit Dr. K.___ (E. 3.3.8) ist eine Sudeck Dystrophie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und schon gar nicht, dass eine solche kausal auf den Unfall vom 27. August 2020 zurückzuführen wäre (E. 3.1.2 hiervor).
3.4.2 Die Beschwerden an der rechten Hand traten einige Wochen nach der Schulter-Arthroskopie vom 14. Oktober 2020 auf (Urk. 7/126, 7/131). In der Folge wurde ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert (E. 3.3.4 hiervor). Ein CTS ist ein Engpasssyndrom des peripheren Nervens ystems; ursächlich ist eine akute (z.B. Trauma) oder chronisch progrediente (z.B. Stoffwechselerkrankung) Kompression des Nervus medianus. Gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage kann das CTS weder direkt noch indirekt auf den Unfall von 27. August 2020 zurückgeführt werden, die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs mit diesem genügt rechtsprechungsgemäss nicht (E. 3.1.2 hiervor).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall keine Handbeschwerden gehabt, diese seien unfallbedingt (Urk. 1), entspricht der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Beweisrechtlich ist diese Argumentation nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen; darauf verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 6 Ziff. 6). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Offenbar hat sich die Beschwerdeproblematik an der rechten Hand bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. September 2023 stark gebessert (Urk. 3/6 Blatt 2: «Die Schwellung der rechten Hand ist fast zurückgegangen», Urk. 7/164 [=3/7/2], Bericht Dr. Z.___ vom 23. August 2021: «Es wird festgestellt, dass die Gefühlsstörungen vollständig regredient sind, keine Kraftminderung, es wird weiter eine Ergotherapie empfohlen»). Mangels Kausalität zum Unfall vom 27. August 2020 kann offen bleiben, ob das Karpaltunnelsyndrom noch Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, da solche für die Beschwerdegegnerin unbeachtlich wären.
3.4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einzig für die unfallkausalen Beeinträchtigungen an der rechten Schulter einzustehen. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. K.___ (E. 3.3.8 hiervor) ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Endzustand im Juni 2022 erreicht war, wogegen der Beschwerdeführer beschwerdeweise nichts einwendete. Die Einstellung der Heilkostenleistungen im Juli 2022 und der Taggelder per 1. September 2022 (Urk. 7/225) ist daher nicht zu beanstanden. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Mit der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. K.___ zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (E. 3.3.8 hiervor) überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vollzeitig und mit voller Leistung leichte Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne das Bedienen von rüttelnden und schlagenden Maschinen ausführen kann. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitsschaden an der rechten Schulter rentenbegründend auswirkt.
4.
4.1 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Gestützt auf die LSE 2020 hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 72'730.00 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 66'073.00 ermittelt (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer hat weder gegen die Ermittlung der Vergleichseinkommen gestützt auf die LSE noch gegen den Invaliditätsgrad von 9 % erkennbar opponiert (Urk. 1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt bei der Y.___ AG angestellt gewesen und im Rahmen eines Temporäreinsatzes bei der B.___ AG im Einsatz gestanden (auf drei Monate befristeter Vertrag mit Verlängerungsoption), er verfüge über keinen Berufsabschluss im Tätigkeitsbereich ICT, sondern über einen erfolgreich besuchten sechsmonatigen Migroskurs (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 4 f.) von 120 Lektionen mit Diplom als Netzwerk-Supporter (Urk. 3/4).
4.2.2 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/233) erzielte er bei der L.___ von November 2008 bis März 2019 Einkommen zwischen Fr. 72'791.00 und 78'842.00; dies in der Funktion als ICT Supporter beziehungsweise ICT Technician (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.3; Urk. 7/244; vgl. auch Urk. 7/245, Einzelarbeitsverträge mit L.___). Zuvor war er temporär als ICT Supporter, Supporter-Rollouter (2004 bis 2008) und in der Gastronomie in der Schweiz und in Ex-Yugoslawien beschäftigt (Urk. 7/244). Ab 2019 war der Beschwerdeführer wieder temporär angestellt und arbeitslos. Nach dem mit der «Y.___ AG» (gemäss dem zentralen Firmenindex: Y.___ AG) im Unfallzeitpunkt abgeschlossenen Einsatzvertrag (Einsatz bei der B.___ AG) erzielte der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von brutto Fr. 32.00 (Urk. 7/4; inkl. Ferienlohn [10,6 %], Feiertagsentschädigung und Anteil 13. Monatslohn). Bei dieser Temporärfirma, für die der Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019 bis am 1. November 2020 tätig war (Urk. 7/11), erzielte er gemäss dem Lohnkonto von Januar bis August 2020 bei abgerechneten 1'495.75 Stunden nach Abzug der zurückbehaltenen Ferienentschädigung ein Einkommen von Fr. 54'264.70 (Urk. 7/6; Normalstundenlohn von Fr. 38'710.00 plus 13. Monatslohn 8,33 % von Fr. 3’679.65, Überzeitzuschlag von Fr. 621.25, Nachtzulage von Fr. 34.00, Feiertagsentschädigung 3,2 % von Fr. 1'241.40, Ferien 10,6 % von Fr. 4'232.90, Kinderzulagen von Fr. 1'600.00, einem Nachtrag an Familienzulagen aus dem Vorjahr von Fr. 1'080.00, diversen Spesen von Fr. 7'298.40 minus zurückbehaltener Ferienlohn von Fr. 4'232.90).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.3) ist relevant, was zum massgebenden Lohn gemäss der AHV-Gesetzgebung gehört (vgl. insbesondere Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), weshalb Familienzulagen und Spesen nicht zum Valideneinkommen zu rechnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_194/2020 vom 12. Mai 2010 E. 4.5; 8C_363/2017 vom 22. November 2017 E. 4). Würde das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf den zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Lohn ermittelt, wäre rechnerisch von einem Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 66'415.95 (44'277.30 [38'710.00 + 3’679.65 + 621.25 + 34.00 + 1'241.40] ./. 8 x 12) auszugehen.
Allerdings wies diese Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Jahreslohn von Fr. 72’890.10 aus (Urk. 7/11; Grundlohn von Fr. 56’378.89, Familien- und Kinderzulagen von Fr. 2’473.22, Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 7’973.65, übrige Zulagen von Fr. 703.32 sowie Gratifikation/13. Monatslohn von Fr. 5’361.01); ohne Familien- und Kinderzulagen von Fr. 70'416.78.
Mithin konnte der Beschwerdeführer das bei der L.___ bis März 2019 erzielte Einkommensniveau nicht mehr erreichen. Wobei anzumerken ist, dass gemäss dem letzten Einzelarbeitsvertrag mit der L.___, gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019, unter Berücksichtigung der Firmentreue seit 1. November 2008 ein Lohn in Höhe von Fr. 74'450.00 vereinbart wurde (Urk. 7/245), sich die lange Betriebszugehörigkeit also lohnrelevant auswirkte.
4.2.3 Das von der Beschwerdegegnerin per 2022 gestützt auf die LSE 2020 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 72'445.41 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Männer; 12 x Fr. 5'791.00 : 40 x 41.7) respektive angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022 von gerundet Fr. 72'730.00 (2021: -0.7 %, 2022: +1.1 %; Schweizerischer Lohnindex, Basis 2015=100; T1.1.15) ist rechnerisch zu bestätigen. Wird das gemäss der Y.___ AG angeführte Einkommen von Fr. 70'416.78 an die Nominallohnentwicklung angepasst, errechnen sich Fr. 70'693.00. Aufgrund der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (E. 4.2.1, 4.2.2) und der Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war - wenn auch mit Erzielung eines die Arbeitslosenentschädigung übersteigenden Zwischenverdienstes, weshalb nur im September 2019 (Fr. 1'555.15 brutto) und im Januar 2020 (Fr. 1'052.00 brutto) Taggelder an den Beschwerdeführer bezahlt wurden (Urk. 3/3) -, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne den Unfall in der Lage gewesen wäre, ein höheres Einkommen als die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Fr. 72'730.00 zu erzielen. Nach dem Gesagten ist dieses Valideneinkommen zu bestätigen.
4.3
4.3.1 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit der rechten Schulter eine vollzeitige leichte Tätigkeit mit voller Leistung bis Schulterhöhe ohne Bedienen von rüttelnden und schlagenden Maschinen zumutbar. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer die langjährig ausgeübte Tätigkeit als ICT Supporter im Rahmen dieses Tätigkeitsprofils nicht mehr vollumfänglich zumutbar ist (Urk. 7/258 S. 1), hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020, Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzstufe 1/Männer, von Fr. 5'261.00, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, rechnerisch korrekt mit Fr. 66’073.00 ermittelt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3.4).
4.3.2
4.3.2.1 Die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2022 angesprochene Thematik eines leidensbedingten Abzuges von 0 % bis maximal 25 % vom Tabellenlohn – «vorliegend rechtfertigt sich kein Leidensabzug» (Urk. 7/258 S. 3) ist im Einspracheentscheid mangels Vorbringens in der Einsprache (Urk. 7/262) nicht mehr aufgenommen worden. Mit dem Leidensabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3.2.2 Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Einreise in die Schweiz im Wesentlichen im Bereich ICT Support gearbeitet. Er befasste sich seit 1996 mit IT-Fragen und bildete sich in diesem Bereich privat und beruflich – on the job – weiter, zuletzt zum Netzwerk-Supporter (Urk. 7/233, 7/244; E. 4.2.2. hiervor); über eine höhere Berufsbildung im IT-Bereich verfügt er nicht. Mithin weist der Beschwerdeführer IT-Kompetenzen auf, die er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch im Rahmen von Hilfsarbeitertätigkeiten erfolgreich verwerten kann, zumal die Digitalisierung schon seit längerer Zeit auch im Bereich der Hilfstätigkeiten angekommen ist.
Es bestehen keine relevanten Anhaltspunkte (E. 4.3.2.1), dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte. Insbesondere ist er aktenkundig im Rahmen körperlich angepasster leichter Hilfsarbeitertätigkeit nicht zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Daher hat die Beschwerdegegnerin vom ermittelten Tabellenlohn zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen.
4.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 72'730.00 in Bezug gesetzt zum Invalideneinkommen von Fr. 66’073.00, errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 9 %, der dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung gibt (Art. 18 Abs. 1 UVG).
5.
5.1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2023 ist nach dem Gesagten zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro