Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00152


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Stark Rechtsanwälte

Lutherstrasse 2, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war seit dem 26. September 2022 als Schaler bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Dezember 2022 sortierte der Versicherte Bauschutt aus. Hierbei geriet sein rechtes Bein zwischen eine von einem Kran angehobene kleine und eine grosse Mulde und wurde eingeklemmt. Der Versicherte verletzte sich dabei am Unterschenkel/Fussgelenk rechts und an den Rippen (Schadenmeldung UVG vom 17. Januar 2023, Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/17/ 10-11 und Urk. 8/75). Nach der Überführung ins Spital Z.___ mit der Sanität diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte im Notfallbericht vom 21. Dezember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts (Urk. 8/29/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 28. März, 5. April und 14. Juni 2023 nahm Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, von der Suva Beurteilungen vor (Urk. 8/32, Urk. 8/46 und Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 20. Dezember 2022 eingestellt hätte, spätestens am 20. April 2023 erreicht gewesen sei. Die Versicherungsleistungen würden per 20. Juni 2023 eingestellt (Urk. 8/91). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2023 Einsprache (Urk. 8/101; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 23. August 2023, Urk. 8/107). Mit Entscheid vom 8. September 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.):

1. Der Einspracheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und es seien weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen, bis die Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden seriös abgeklärt wurde.

2. Zur Abklärung der Unfallkausalität sei ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben.

3. Die von der Klinik B.___ empfohlene Rehabilitation sei durchzuführen.

    Unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. November 2023 angezeigt wurde (Urk. 10).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    UV170060Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung03.2022Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/ 2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    UV170570Post hoc ergo propter hoc12.2023Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts12.2023Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ vom 14. Juni 2023 keine Anhalts-punkte für ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) am rechten Fuss vorliegen würden. Beim Ereignis vom 20. Dezember 2022 habe sich der Be-schwerdeführer eine Prellung bzw. Quetschung zugezogen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt habe. Objektivierbare strukturelle und bleibende Folgeschädigun-gen, welche die anhaltenden Beschwerden erklären könnten, seien nicht festge-stellt worden. Bezüglich der bildgebend dargestellten Knochenmarködeme sei zu ergänzen, dass diese in der MRI-Untersuchung vom 23. Mai 2023 mit einem klei-nen Restbefund regredient gewesen seien. Auf die Beurteilung von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Begutach-tung könne abgesehen werden (Urk. 2 S. 5 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er anlässlich des Unfalls vom 20. Dezember 2022 Frakturen erlitten habe, was Dr. A.___ aktenwidrigerweise verneint habe. Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 12. Juni 2023 seien Knochenmarködeme am Mittelfuss sowie ein neu abgrenzbares, kräftiges Knochenmarködem des Os naviculare an der Gelenkfläche zum Os cuneiforme intermedius festgestellt worden. Im Bereich der Fraktur des Mittelfussknochens II sei immer noch ein Knochenmarködem vorhanden, auch wenn dieses leicht regredient sei. Das neue Knochenmarködem am Os naviculare werde als ossäre Stressreaktion und damit ebenfalls implizit als Traumafolge bezeichnet. Da es sich beim Knochenmarködem am Os naviculare um eine neue Diagnose handle, müsse geprüft werden, ob eine Spätfolge des Unfalls vorliege. Dass das Knochenmarködem auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen sei, sei weder belegt noch nachvollziehbar. Der beim Beschwerdeführer offenbar vorhandene kleine Fersensporn und die leichte Tendinopathie der Achillessehne würden sich an der Ferse befinden. Schmerzhaft sei jedoch der Fuss seitlich und dort, wo er beim Unfall eine Fraktur erlitten habe und wo sich heute die Knochenmarködeme befinden würden. Dass – wie Dr. A.___ behauptet habe ein abgeflachtes Fussgewölbe, ein beginnender Hallux und ein Os Trigonum bestünden, gehe aus den Akten nicht hervor. Entgegen der Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik B.___ stelle Dr. A.___ schliesslich auch das Vorliegen eines CRPS in Abrede. An dessen Beurteilung seien unter diesen Umständen erhebliche Zweifel anzubringen (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1    Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 21. Dezember 2022 ein Quetschtrauma distaler Unterschenkel rechts vom 20. Dezember 2022. Sie erklärten, dass die Röntgenuntersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Unterschenkels rechts keinen Hinweis auf frische ossäre Läsionen ergeben habe (Urk. 8/29/2).

3.2    Med. pract. C.___, Leitender Arzt Chirurgie am Stadtspital D.___, nannte im an med. pract. E.___, FMH Praktischer Arzt, gerichteten Bericht vom 1. Februar 2023 folgende Diagnosen (Urk. 8/39/3):

    OSG/Fuss rechts: massives Quetschtrauma von ca. 200 kg im Bereich des distalen Unterschenkels vom 20. Dezember 2022 mit/bei

- kleiner Weber A Fraktur im Bereich der Fibula

- fraglicher Metatarsale II-Köpfchenfraktur

- Verdacht auf Irritation der medialen und lateralen Nerven im Bereich des Unterschenkels

Med. pract. C.___ gab an, dass der Beschwerdeführer über ausstrahlende Schmerzen im Bereich des Quetschtraumas bis in den Fuss berichte. Teilweise komme es auch zu einem Einschlaf-Phänomen im Bereich der Zehen II bis V. Er könne den Fuss auch nicht belasten. Aktuell sei er privat in einer sehr belasteten Situation. Es bestehe am ehesten der Verdacht auf eine Irritation der Nerven des Unterschenkels mit Ausstrahlung in den Fuss durch das Quetschtrauma. Im CT sehe man eine Weber A-Fraktur und eine Metatarsale II-Köpfchenfraktur. Dies erkläre die massiven Schmerzen jedoch nicht. Er möchte den Beschwerdeführer für eine second opinion der Universitätsklinik B.___ zuweisen (Urk. 8/39/3-4).

3.3    Die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ führten im ans Stadtspital D.___ gerichteten Bericht vom 14. Februar 2023 aus, dass sich in der MR-Untersuchung der Achillessehne rechts inkl. Unterschenkelmuskulatur vom 13. Februar 2023 ein Knochenmarködem an der distalen Tibia und Fibula sowie ein geringes Muskelödem in der Extensorenloge und tiefen Flexorenloge am Unterschenkel gezeigt hätten, am ehesten im Rahmen des Traumas/ kontusionell. Zudem sei eine leichte Tendinopathie der Achillessehne und der Peroneus brevis-Sehne ersichtlich gewesen. Insgesamt ergebe sich aus der klinisch-radiologischen Zusammenschau der Verdacht auf ein CRPS. Die Kollegen der Rheumatologie im Haus würden gebeten, den Beschwerdeführer zur Mitbeurteilung aufzubieten und gegebenenfalls eine spezifische Therapie einzuleiten (Urk. 8/15/2-3).

3.4    Die Ärzte der Abteilung für Rheumatologie/Physikalische Medizin der Universitätsklinik B.___ diagnostizierten im an ihr Fusszentrum gerichteten Sprechstundenbericht vom 15. März 2023 ein primär nozizeptives Schmerzsyndrom Fuss rechts, Differentialdiagnose CRPS I in partieller Remission. Sie führten aus, dass sich anlässlich ihrer Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Beschwerden äussere, die mit einem CRPS korrelieren könnten, sei die Klinik eher im Rahmen eines nozizeptiven Schmerzsyndroms bei protrahiertem Heilungsverlauf zu interpretieren. Aufgrund der rekonstruierten Frühphase sei differentialdiagnostisch auch an ein CRPS in partieller Remission zu denken. Diese Diagnose sei als möglich zu erachten (Urk. 8/20/2-4).

3.5    Dr. A.___ legte in der Beurteilung vom 5. April 2023 dar, dass bereits die Röntgenuntersuchungen vom 20. Dezember 2022 und vom 20. Januar 2023 sowie das CT vom 30. Januar 2023 bei einem abgeflachten Längsgewölbe einen dorsalen Fersensporn als Hinweis auf eine chronische Fehl-/Überbelastungs-problematik und einen Reizzustand des Fusses gezeigt hätten. Im Weiteren seien ein älteres, abgerundetes Ossikel im Bereich des Talonavikulargelenks sowie kleine knöcherne Ausziehungen der distalen Tibiavorderkante und des TMT I-Gelenks im Sinne älterer Veränderungen zur Darstellung gelangt. Dazu passend habe das MRT arthrotische subchondrale (Resorptions-)Zysten talonavicular und im Bereich der TNT I + II-Gelenke und eine Tendinopathie der Achilles- und Peroneus brevis-Sehnen gezeigt. Bei der Notfallvorstellung im Spital Z.___ seien oberflächige Prellmarken (mit Hautabschürfungen, einer Schwellung und einem blassen Hämatom) am distalen Unterschenkel und eine medial betonte Druckdolenz festgestellt worden. Ansonsten seien das Sprunggelenk und das sonstige Fussskelett druckschmerzfrei gewesen. In den primären Röntgen-Bildgebungen seien keine Hinweise auf eine frische knöcherne Verletzung oder auf auffallende Weichteilschatten vorhanden gewesen. Eine allfällige ange-nommene knöcherne Avulsion zum CT im Bereich des Aussenknöchels ohne eine primäre (Druck-)Schmerzsymptomatik oder bildgebende relevante Weichteil-schwellung ebenda habe konventionell radiologisch und im MRT vom 10. Feb-ruar 2023 kein entsprechendes erkennbares frakturbezogenes Korrelat gezeigt. Die sekundär ausgeweiteten, protrahierten Beschwerden ohne objektiven Hinweis auf ein florides CRPS könnten unfallursächlich nicht erklärt werden. Da der Beschwerdeführer noch über prolongierte Beschwerden klage, sei jedoch eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle des Lokalbefundes mit einer allfälligen Wiederholung des Fuss-MRI bzw. gegebenenfalls mit einem SPECT-CT zur weiteren Differentialdiagnose-Befundeinordnung sinnvoll (Urk. 8/46/1-2).

3.6    Die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ führten im Sprechstundenbericht vom 19. April 2023 zuhanden des Stadtspitals D.___ aus, dass durch das Tragen der Carbonsohle eine leichte Schmerzreduktion habe erreicht werden können. Es werde empfohlen, diese weiterzutragen. Ebenso sei die Weiterführung der Physiotherapie zu empfehlen. Aktuell seien die Therapie-möglichkeiten bei weiterhin bestehendem Verdacht auf ein CRPS limitiert. Der Vorschlag der Therapie in der Akutsomatik werde unterstützt. Die weitere Be-handlung werde von den Kollegen der Rheumatologie durchgeführt. Der Be-schwerdeführer sei aufgrund der Schmerzen und des Funktionsverlustes stark belastet (Urk. 8/63/3).

3.7    Im Sprechstundenbericht vom 25. Mai 2023 legten die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ zuhanden des Stadtspitals D.___ dar, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI OSG/Rückfuss rechts im Verlauf ein regredientes Knochenmarködem der distalen Tibia und Fibula mit residuell kleinem Restbefund gezeigt habe. Neu würden sich fleckige Knochenmarködeme in den Mittelfussknochen mit unspezifischem Verteilungsmuster und teils ohne Gelenkbezug zeigen. Es läge unverändert eine leichte Tendinopathie der Achillessehne, der Peronealsehnen und der Tibialis posterior-Sehne vor. Der Beschwerdeführer leide an einer Instabilität des rechten OSG mit einem leichten ventralen Impingement und einer Mobilitätseinschränkung. Zunächst sei die Weiterfüh-rung der konservativen Therapie besprochen worden. Dem Beschwerdeführer werde ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer multimodalen Schmerzthera-pie empfohlen (Urk. 8/83/3).

3.8    Nachdem Dr. A.___ am 31. Mai 2023 bei der Universitätsklinik B.___ die Durchführung einer weiteren MRI-Verlaufskontrolle des rechten OSG/rechten Fusses in Auftrag gegeben hatte (Urk. 8/84), erklärte PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik B.___, im Bericht vom 12. Juni 2023, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI ein neu abgrenzbares, kräftiges fokales Knochenmarködem des Os naviculare an der Gelenkfläche zum Os cuneiforme intermedius gezeigt habe. Der Befund passe zu einer ossären Stressreaktion und sei verdächtig hinsichtlich einer kleinen sub-chondralen Stressfraktur ohne Dislokation. An der distalen Tibia und Fibula würden die leichten residuellen T2-hyperintensen Knochenmarkveränderungen zu geringen vaskulären Veränderungen passen. Hier bestehe kein eindeutiges traumaassoziiertes Residuum. Gegenüber der Voruntersuchung lägen regrediente und noch minimal abgrenzbare Knochenmarködeme im Os cuneiforme inter-medius und proximalen MT II vor (Urk. 8/87/3).

3.9    Dr. med. G.___, Assistenzarzt am Fusszentrum der Universitätsklinik B.___, erklärte in der Stellungnahme vom 25. Juli 2023, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 20. Dezember 2022 keine Probleme mit seinem rechten Unterschenkel/Fuss rechts gehabt habe (Urk. 8/123).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. A.___ vom 5. April und 14. Juni 2023 (Urk. 8/46 und Urk. 8/88).

4.2    In der Beurteilung vom 14. Juni 2023 legte Dr. A.___ zuletzt dar, dass sich entsprechend dem rheumatologischen Untersuchungsbericht vom 15. März 2023 keine Hinweise auf trophische Störungen und bei einem normalen Hautkolorit und Tugor keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten. Dies, bei einer auch bereits zeitnah in den ersten Wochen regredienten Schmerzsympto-matik. Die prolongierte Gesundheitsstörung passe gemäss den bildgebenden Verlaufsbefunden zum MR vom 12. Juni 2023 bei unfallatypisch neu hinzu-tretenden lokal abweichenden Knochenmarködemen am besten zu krankhaften multikausalen vaskulären Veränderungen und chronischen knöchernen Fehl-/ Überlastungsstörungen. Primär hätten bereits degenerative Veränderungen (Fer-sensporn, abgeflachtes Fussgewölbe, Os trigonum, beginnender Hallux, talona-vikuläre Ausziehungen, Tendinopathien der Achillessehne und ein rheumato-logisch dokumentierter exzessiver Nikotinabusus von 50 py) vorgelegen. Das Ereignis vom 20. Dezember 2022 habe in der Zusammenschau der dokumentier-ten klinisch-radiologischen Befunde einer Prellung bzw. Quetschung ohne blei-bende objektivierbare strukturelle Folgeschädigungen entsprochen, welche die anhaltenden Beschwerden unfallursächlich erklären könnten. Die Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt. Die darüber hinausgehenden medizinischen Befunde und chronischen Beschwerden seien am ehesten als krankhaft einzu-ordnen, mit einer vorbestehenden Fehl-/Überlastungsproblematik und allfälligen peripheren Durchblutungsstörungen. Auch seien hier im Hinblick auf die negativen sozialen Kontextfaktoren sonstige Überlagerungen zu diskutieren (Urk. 8/88).

4.3    Diese Beurteilung von Dr. A.___, welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist plausibel. Nachdem im Rahmen der am 20. Dezember 2022 im Spital Z.___ und am 20. Januar 2023 im Stadtspital D.___ durchgeführten Röntgenuntersuchungen keine frische Fraktur festgestellt worden war (Urk. 8/28/1 und Urk. 8/39/5), zeigte die am 30. Januar 2023 im Stadtspital D.___ vorgenommene CT-Untersuchung eine nicht dislozierte Fraktur der Fibulaspitze Weber Typ A. Eine mögliche/fragliche Metatarsale II-Köpfchenfraktur war in dieser CT-Untersuchung jedoch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 8/42). Weshalb med. pract. C.___ vom Stadtspital D.___ im Bericht vom 1. Februar 2023 gleichwohl eine entsprechende (Verdachts-) Diagnose stellte (vgl. E. 3.2), leuchtet nicht ein. In der Folge wurde die Diagnose-stellung von med. pract. C.___ von den Ärzten der Universitätsklinik B.___ übernommen (Urk. 8/15/2). Bereits med. pract. C.___ hatte am 1. Februar 2023 jedoch darauf hingewiesen, dass die genannten Frakturen die massiven Schmerzen nicht erklären würden (vgl. E. 3.2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 7 S. 3), nahmen die Ärzte des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 14. Februar 2023 nicht mehr Bezug auf die Frakturen (Urk. 8/15/2-3). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die (kleine) Fraktur Weber Typ A spätestens am 20. April 2023 abgeheilt war. Den von den Ärzten des Fusszentrums der Universitätsklinik B.___ im Bericht vom 14. Februar 2023 zunächst erhobenen Verdacht auf ein CRPS (vgl. E. 3.3) konnten die Ärzte der Abteilung für Rheumatologie/ Physikalische Medizin der Universitätsklinik B.___ im Rahmen ihrer Untersuchungen vom 13. März 2023 sodann nicht bestätigen. Im Bericht vom 15. März 2023 hielten sie vielmehr explizit fest, dass sich anlässlich der damaligen Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein florides CRPS ergeben hätten (vgl. E. 3.4). Dass Dr. A.___ das Vorliegen eines CRPS unter diesen Umständen verneinte, ist nachvollziehbar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 23. Mai 2023 im Bereich der distalen Tibia und Fibula – das heisst dort, wo am 30. Januar 2023 eine Fraktur Weber Typ A festgestellt worden war – ein regredientes Knochenmarködem mit nur noch einem residuell kleinen Restbefund zeigte (vgl. E. 3.7). Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die im MR vom 12. Juni 2023 festgestellten, erst neu hinzugetretenen Knochenmarködeme gemäss Dr. A.___ nicht auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2022 zurückzuführen sind. Die Argumentation von Dr. G.___ von der Universitätsklinik B.___, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 20. Dezember 2022 keine Probleme mit seinem rechten Unterschenkel/Fuss rechts gehabt habe (vgl. E. 3.9), erschöpft sich ferner in der Formel «post hoc ergo propter hoc». Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. E. 1.4). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Beweislast trägt für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat sie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (Urk. 7 S. 3) – aber nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.4). Dies war vorliegend nach der beweiskräftigen Beurteilung von Dr. A.___ spätestens 20. April 2023 der Fall. Der Beschwerdeführer vermag sich auf keinen ärztlichen Bericht zu stützen, der Gegenteiliges belegen würde.

    Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl