Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2023.00154
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 25. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli
Knobel Michel Brändli, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war seit 1. Januar 2019 bei der Y.___ AG als Restaurantangestellte in einem 50%-Pensum angestellt und dadurch bei der Axa Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Januar 2023 erlitt die Versicherte in den Ferien im Kosovo eine schwere Rauchvergiftung. Sie hatte in einem Raum geschlafen, welcher mittels glühender Kohle in einer Feuerschale beheizt worden war (vgl. Unfallmeldung vom 28. Februar 2023, Urk. 9/A1). Es folgte eine Hospitalisation im Spital Z.___ in A.___, Kosovo, wo eine Kohlenmonoxidvergiftung diagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 28. Januar 2023, Urk. 10/M1). Die AXA Versicherungen AG beurteilte diesen Sachverhalt als ein Wagnis und kürzte die Geldleistungen um 50 % (vgl. Verfügung vom 5. April 2023, Urk. 9/A6). Die dagegen von der Versicherten am 9. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 9/A12) wies die Axa Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 ab (Urk. 9/A24 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. September 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 25. Januar 2023 die ungekürzten gesetzlichen Versicherungsleistungen schuldet (Urk. 1 S. 2).
Nach wiederholter Fristerstreckung (Urk. 6, Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 (Urk. 8) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 9/A1-A25 und Urk. 10/M1-M6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.
1.2.2 Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).
1.2.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.2.4 Es gilt sodann zu beachten, dass sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen muss, damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert werden kann. Hierbei muss sich das Wissen auf die gefährliche Situation an sich beziehen. Ein Wagnis ist dort zu verneinen, wo nach dem Wissensstand des Handelnden keine besondere Gefahr besteht, er sich also nicht auf ein Wagnis einlassen wollte (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N 46 und 48 zu Art. 39 UVG; vgl. auch BGE 138 V 522 E. 6).
1.2.5 Schliesslich setzt die Kürzung von Leistungen nach Art. 39 UVG und Art. 50 UVV einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Wagnis voraus. Das Wagnis muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen oder zu begünstigen. Wenn das Wagnis erheblich zum Unfall beigetragen hat, sind das Verschulden eines Dritten oder eine andere mitwirkende Ursache in der Regel nicht geeignet, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine andere mitwirkende Ursache, wie beispielsweise die Handlung eines Dritten, einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellt oder so aussergewöhnlich erscheint, dass damit nicht gerechnet werden konnte (BGE 134 V 340 E. 6.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2023 (Urk. 2) aus, dass das Heizen eines Raumes in B.___ (Kosovo) traditionellerweise und seit Generationen mittels Kohlebeckens betrieben werde, ändere nichts an der objektiv sehr hohen Gefahr für Leib und Leben der entsprechenden Praxis. Durch geeignete Massnahmen im geschlossenen Zimmer, d.h. durch das Anbringen eines Kohlenmonoxid-Melders oder allenfalls durch angemessenes Lüften, hätte sich eine Vergiftung verhindern und die Gefahr auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen können. Vorliegend wäre die zu prüfende Handlung (Feuerschale mit glühenden Kohlen im Schlafzimmer) schützenswert gewesen, die diesbezügliche Gefahr (Kohlenmonoxid-Vergiftung) sei durch die handelnden Personen aber nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert worden. Es sei deshalb zweifellos von einem relativen Wagnis auszugehen, weshalb die Geldleistungen korrekterweise um 50 % gekürzt worden seien.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, indem sie sich in einem Raum schlafen gelegt habe, in dem sich keine Feuerschale oder andere gefährliche Objekte befunden hätten, sei sie kein Wagnis eingegangen. Diese Handlung könne nicht als Wagnis qualifiziert werden. Eine Leistungskürzung unter Hinweis auf ein Wagnis sei deshalb nicht zulässig. Überdies sei ihr nicht bekannt gewesen, dass von einer Feuerschale eine Vergiftungsgefahr ausgehe. Im Balkan sei es üblich, Räume mittels Feuerschalen zu heizen. Versicherten im Ausland sei es in vielerlei Hinsicht nicht möglich, sich ausschliesslich entsprechend schweizerischen Sicherheitsstandards zu verhalten. Ihr Versicherungsschutz müsse in diesen Fällen trotzdem gewährleistet sein. Zudem seien Bildungsniveau und Gefahrensensibilität im Vergleich zur Schweiz tief. Es bestehe zwar ein Bewusstsein dafür, dass von Feuerschalen im Haus ein Brandrisiko ausgehe, welchem Rechnung getragen werde. Es bestehe jedoch kein Bewusstsein dafür, dass von Feuerschalen eine Vergiftungsgefahr ausgehe.
2.3 Hierzu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 (Urk. 8) aus, die Aussage, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer ohne Kohlepfanne schlafen gelegt habe, finde in den Akten keine Stütze. Selbst wenn dem aber so wäre, hätte sie – angesichts dessen, dass es in ihrem Herkunftsland üblich sei, mittels Feuerschale zu heizen – wissen müssen, dass ihr Ehemann später eine solche Kohlepfanne mitbringen würde. Dieses Wissen reiche aus, um die subjektive Komponente des Kürzungstatbestands eines Wagnisses zu erfüllen. Es mache keinen Unterschied, ob sie die Kohlen direkt ins Zimmer gestellt habe oder der Ehemann dies später tat. Fakt sei, dass sich die Beschwerdeführerin wissentlich einer immensen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und dabei keine Vorkehrungen getroffen habe, um diese Gefahr auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Schliesslich könne kein anderer als der schweizerische Massstab angewendet werden, andernfalls das Gleichbehandlungsgebot nicht eingehalten werden würde.
3.
3.1 Der Unfallmeldung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo in den Ferien war, wo es sehr kalt gewesen sei und man im Cheminée Holz angezündet habe, um die Zimmer zu heizen. Die Glut habe man in eine Feuerschale gelegt und ins Schlafzimmer gebracht. Dieser Vorgang sei sehr üblich in dieser Gegend (vgl. Urk. 9/A1). Dabei sei es zu einer Kohlenmonoxidvergiftung gekommen, infolge derer die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 notfallmässig ins Spital Z.___ in A.___, Kosovo, eingeliefert habe werden müssen. Sie habe hochdosiert Sauerstoff erhalten und sei intensivmedizinisch überwacht worden. Am 27. Januar 2023 sei sie auf die Bettenstation verlegt und tags darauf habe sie das Spital in gutem Allgemeinzustand verlassen können (vgl. Arztbericht vom 28. Januar 2023, Urk. 10/M1). Der ebenfalls davon betroffene Ehemann ist infolge der Vergiftung verstorben (vgl. Urk. 10/M2).
Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 um 21:30 Uhr alleine schlafen gelegt habe. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt noch etwas gegessen und sei noch länger wach geblieben. Als sie sich in ihr Bett gelegt habe, habe sich noch keine Feuerschale im Schlafzimmer befunden. Vom nächsten Tag habe sie keine Erinnerungen. Sie sei von der Ambulanz «in schläfrigem Zustand» zuhause angetroffen worden. Das Kohlenstoffmonoxid entstamme vermutlich einer Feuerschale, die sich am nächsten Tag im Schlafzimmer befunden habe (Urk. 1 S. 3).
3.2 Einigkeit besteht darüber, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer schlafen legte, in dem mittels glühender Kohle in einer Feuerschale geheizt wurde. Ob die Feuerschale bereits im Zimmer war, als sich die Beschwerdeführerin hinlegte oder – wie die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vorbrachte – erst später durch ihren Ehemann ins Zimmer gebracht wurde, ist vorliegend nicht entscheidend. Rechtsprechungsgemäss wird bei Vorliegen eines Fremdfehlers der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, wenn dieser nicht aussergewöhnlich und unvorhersehbar war (vgl. E. 1.2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, dass das Heizen von Zimmern mit Holzkohle in ihrer Heimat bereits seit Generationen ausgeübt werde und nicht aussergewöhnlich sei (vgl. Urk. 1, Urk. 9/A1-2, Urk. 9/A12), was offensichtlich auch in Bezug auf ihr Haus in Kosovo gilt. Insofern wusste sie oder hätte wissen müssen, dass ihr Schlafzimmer auf diese Weise beheizt werden würde. Die Beschwerdeführerin machte denn auch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass das Schlafzimmer nach ihrem Zu-Bett-Gehen mittels glühender Kohle in einer Feuerschale beheizt werden würde.
3.3 Damit der Wagnisbegriff erfüllt ist, muss eine Handlung vorliegen, mit der man sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (vgl. E. 1.2.2 vorstehend). Die versicherte Person muss sich wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen, wobei sich das Wissen auf die gefährliche Situation als solche beziehen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die versicherte Person über die konkreten Umstände der Gefahrenlage orientiert ist. Es genügt, dass ihr die besondere Gefährlichkeit der Handlung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, wenn sie darüber nachgedacht hätte, und – als zweite Voraussetzung – sie es unterlassen hat, die Gefahr auf ein annehmbares Risiko zu reduzieren, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. Andreas Brunner/Doris Vollenweider, BSK UVG, Art. 39 Rz. 46 mit Hinweis auf BGE 138 V 522 E. 6.5.1).
3.4 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie keine Vorkehren getroffen hat, eine Kohlenmonoxidvergiftung zu verhindern oder das Risiko hierzu zu beschränken, indem sie beispielsweise das Fenster im Schlafzimmer öffnete oder einen CO-Melder installierte. Vielmehr bekundete die Beschwerdeführerin wiederholt, dass es sich beim Heizen mit glühender Kohle in einer Feuerschale im Balkan um eine traditionelle und oft angewandte Art zu heizen handle und sie sich der davon ausgehenden Gefahr nicht bewusst gewesen sei (vgl. z.B. Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verwies im Einspracheentscheid zwar auf diverse Unfälle infolge der Verwendung von Holzkohle in geschlossenen Räumen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Nun kann das Heizen von Schlafzimmerräumen als solches nicht generell als Wagnis betrachtet werden, sondern ist in kalter Jahreszeit wohl eine Notwendigkeit, anders als ein grundsätzlich unnötiger Kopfsprung in unbekannte Gewässer (BGE 138 V 522) oder ein Sprung vom Balkon, um sich vor dem unbewaffneten Ehemann der Geliebten zu «retten» (vgl. André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl. 2025, S. 220 zu Art. 39; vgl. auch die weiteren Beispiele S. 210 f.). So geben Unterlassungen oder regelwidrige Verhaltensweisen im Strassenverkehr grundsätzlich auch keinen Anlass, die Teilnahme daran per se als Wagnis zu diskutieren (Nabold, a.a.O. S. 201 ff. zu Art. 37 UVG). Anhaltspunkte in den Akten, die die Kenntnis der Beschwerdeführerin über die effektive Gefahrensituation belegen würden, liegen jedoch nicht vor. Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Wagnis einlassen wollte. Bei einem relativen Wagnis – wovon die Beschwerdegegnerin ausging (vgl. Urk. 2) – ist das Wissen der versicherten Person um das Wagnis (hier das Beheizen) jedoch definitionsgemäss notwendig, ansonsten es gar nicht möglich ist, die entsprechenden Massnahmen zur Reduktion der Gefahr auf ein vernünftiges Mass vorzunehmen (vgl. BGE 138 V 522 E. 6.5; Kaspar Gehring, KOSS Kommentar UVG, 2018, Art. 39 Rz. 64). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass das Vorliegen des subjektiven Elements des Wissens über die Gefahrensituation nicht angenommen werden kann, erfüllt das Verhalten der Beschwerdeführerin den Wagnisbegriff im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV nicht. Demnach erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 UVV vorgenommene Leistungskürzung als nicht zulässig.
4.
4.1 Damit stellt sich die Frage, ob eine Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG möglich ist. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.
4.2 Grobfahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (E. 1.3 hiervor).
Vorliegend sind die Voraussetzungen der Grobfahrlässigkeit klar erfüllt. So heizten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das Schlafzimmer mit einer Feuerschale, einem Gegenstand, der klar für den Aussenbereich gedacht ist. Von einer möglichen Rauchentwicklung war auszugehen. Zwar musste die Beschwerdeführerin nicht wissen, dass sie sich einer besonders grossen Gefahr aussetzte, jedoch hätte sie bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass ein gewisses Gefahrenpotential bestand. Doch liess sie elementare Vorsichtsgebote unbeachtet. Dass sie es unterlassen hat, zumindest für genügend Luftzufuhr zu sorgen, löst sowohl Unverständnis als auch Kopfschütteln oder Tadel aus und überschreitet klar die Grenze des Tolerierbaren (vgl. E. 1.3). Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflichten in elementarer Art und Weise verletzt.
4.3 Zusammenfassend handelte die Beschwerdeführerin grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG.
Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5d). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Art. 37 Abs. 2 UVG auseinandersetzte, da sie von einer Leistungskürzung unter dem Titel des Wagnisses ausging, rechtfertigt es sich, die Sache zum Entscheid über den Umfang einer (allfälligen) Leistungskürzung gestützt auf Art. 37 Abs 2 UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach Gesagtem ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. September 2023 teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel des Wagnisses nicht zulässig ist, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- vorliegend auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2023 mit der Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel Wagnis nicht zulässig ist, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler