Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00155
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 21. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, war seit dem 1. Juli 2011 als Hilfsdachdecker bei Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als der Suva mit Schadenmeldung vom 19. September 2012 angezeigt wurde (Urk. 11/1), dass er am 5. August 2012 in den Ferien in Serbien mit dem Auto von der Strasse abgekommen sei und dabei einen Selbstunfall verursacht habe. Dabei erlitt er eine Orbitabodenfraktur links bei Status nach Autounfall mit Polytrauma und coma traumatica (erstversorgt in Serbien bis 15. August 2012) mit (1) Contusio cerebri, (2) dislozierte Fraktur Os nasale, Hämatosinus maxillaris bei Sinus maxillaris Fraktur links, Fraktur Os ethmoidales links, (3) Fraktur Os lunatum links, Subluxatio art. radiocarpalis links und (4) einen Nervenwurzelausriss Plexus brachialis C7-Th1 (Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 18. Oktober 2012, Urk. 11/14; vgl. auch Austrittsbericht erstbehandelnden Spitals in Serbien, Urk. 11/13/6). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit (Urk. 11/414), dass gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 9. November 2016 von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei und die Heilkostenleistungen per 30. April 2017 eingestellt würden. Darüber hinaus beziehe er seit dem 1. Mai 2017 Taggelder der Invalidenversicherung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen, so dass die Taggeldleistungen der Suva per 30. April 2017 eingestellt würden (vgl. hierzu Mitteilung SVA Zürich vom 2. Mai 2017, Urk. 11/413). Das Arbeitstraining der Invalidenversicherung wurde per 30. September 2017 abgebrochen, da keine Präsenz über 40 % erreicht werden konnte (Urk. 11/419). Daraufhin verfügte die Suva am 30. November 2017 (Urk. 11/440), dass der Versicherte eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % habe und sprach eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente in diesem Umfang zu. Darüber hinaus bejahte die Suva eine Integritätseinbusse von 50 % und sprach eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'000.-- zu. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 11/448), welche er dann wieder zurückzog (Urk. 11/451).
Mit Schadenmeldung vom 17. Juni 2022 zeigte der Versicherte - welcher seit dem 5. November 2021 als Sicherheitsangestellter bei der A.___ AG tätig
war - der Suva einen Rückfall an (Urk. 11/468). Die Suva teilte am 8. September 2022 mit, dass sich aufgrund der Unterlagen weder die Unfallfolgen verschlimmert hätten noch die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt sei, so dass keine über die Invalidenrente hinausgehenden Leistungen erbracht würden (Urk. 11/489). Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden erklärte (vgl. Urk. 11/491; Urk. 11/496), holte die Suva die Standortbestimmung von Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Rheumatologie Universitätsklinik C.___, vom 31. Januar 2023 ein (Urk. 11/520). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 hielt die Suva fest, dass seit Behandlungsabschluss keine unfallbedingte, objektivierbare Verschlimmerung eingetreten sei, die behandlungsbedürftig sei (Urk. 11/529). Die zuständige Krankenversicherung erhob hiergegen Einsprache (Urk. 11/532), welche sie am 21. März 2023 wieder zurückzog (Urk. 11/539). Die am 17. März 2023 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 11/536) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen für den Rückfall zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung eines bidisziplinären Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Mark A. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter sowie um einen zweiten Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalles von 2012 an einer traumatischen unteren Armplexusparese links leide, und als funktioneller Einhänder zu betrachten sei. Dies habe zur Berentung per Ende November 2017 geführt. Die bildgebend nachweisbaren unfallbedingten, organisch-strukturellen Befunde seien zwischenzeitlich unverändert geblieben, der behauptete Rückfall sei entsprechend nicht ausgewiesen, zumal der vermutete Morbus Sudeck bzw. ein CRPS nicht habe bestätigt werden können. Schmerzsyndrome seien darüber hinaus keine objektiv nachweisbaren Unfallfolgen. Zusammenfassend liege keine rechtserhebliche Verschlimmerung vor, womit die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung rechtens sei (Urk. 2 und Urk. 10).
Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass medizinisch eine Verschlechterung ausgewiesen sei. Er könne aufgrund der exazerbierten Schmerzen in der linken Hand seit dem 16. Mai 2022 seiner Tätigkeit als Sicherheitsangestellter nicht mehr nachgehen. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, habe festgehalten, dass neben der Parese der linken Hand noch eine bläuliche Verfärbung mit Schwerpunkt im Bereich der ulnaren Handhälfte links, mit Verdacht auf Entwicklung eines Morbus Sudeck, vorliege. Der Beschwerdeführer sei erst wieder arbeitsfähig, wenn die Schmerzen abgeklungen seien. Prof. Dr. B.___, der den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersucht habe, führe die Beschwerden auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom zurück, da das spontane Auftreten bzw. die lange Latenzzeit gegen ein CRPS spreche. Von den Behandlern sei danach wiederum der Verdacht auf ein CRPS gestellt worden und Dr. E.___ habe eine intensive Therapie empfohlen. Damit sei eine wesentliche Verschlechterung erstellt und es bestehe eine medizinisch indizierte Behandlungsbedürftigkeit. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht nur funktionell einarmig, sondern könne keinerlei angepasste Tätigkeit mehr ausüben. Damit sei nicht nur eine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen, sondern auch eine Behandlungsbedürftigkeit, womit die Beschwerdegegnerin die Unfallversicherungsleistungen für den Rückfall ab dem 16. Mai 2022 auszurichten habe. Sollte eine erhebliche Verschlechterung nicht als ausgewiesen angesehen werde, sei ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben, da geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung vorlägen, weil die aktuelle Beurteilung von Dr. E.___ dem Kreisarzt nicht vorgelegt worden sei (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.3.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes (Art. 11 UVV).
Nach Art. 21 Abs. 1 UVG werden dem Bezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er (a.) an einer Berufskrankheit leidet; (b.) unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; (c.) zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; (d.) erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10?13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Art. 21 Abs. 3 UVG).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. November 2017 (Urk. 11/440) basierte in medizinischer Hinsicht auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. November 2016 durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 11/438).
Dr. F.___ hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 11/388): Status nach Autounfall am 05.08.2012 mit Sinus maxillaris-Fraktur links, MTBI, Fraktur Os ethmoidale links und Orbitabodenrekonstruktion links am 02.10.2012, schwere sensomotorische Schädigung des Plexus brachialis links (kompletter sensomotorischer Ausfall C8 und Th1), kompletter motorischer Ausfall C7, schwere, aber nicht komplette motorische Schädigung C5 und C6 mit supraklavikulärer Armplexusrevision mit peripherer Neurotisation des N. musculocutaneus auf den N. ulnaris und radialis am 19.10.2012. Bei posttraumatischer Schiefnase geschlossene Septorhinoplastik mit Osteotomie und Turbinoplastik am 13.02.2013. Funktioneller freier M. Gracilis-Transfer vom Oberschenkel rechts auf den Unterarm links am 13.02.2015. Ausräumung eines alten Hämatoms Oberschenkel rechts und Débridement und Wundverschluss am 30.03.2015. ECRL- und ECRB-Sehnentransfer auf ECD Dig. II, III, IV und V und EPL am 25.09.2015. Sehnentransfer M. brachioradialis pro M. flexor pollicis longus links am 22.02.2016. Exploration und Tenolyse FPL-Zone V am 29.04.2016.
Subjektiv bestehe eine Unmöglichkeit zu greifen, Schmerzen in den Fingern der linken Hand insbesondere bei Wetterwechsel und rezidivierendes Anschwellen der Finger linksseitig.
Objektiv fänden sich eine ausgeprägte muskuläre Hypotrophie der gesamten linken oberen Extremität, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenkes und ein Ausfall der aktiven Beweglichkeit der Finger linksseitig.
Die frühere Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr möglich, auch aufgrund der fehlenden Greif- und Haltefunktion linksseitig. Der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder zu betrachten. Somit kämen aus medizinischer Sicht nur Tätigkeiten in Frage, die einhändig durchgeführt werden könnten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Verbesserung auftreten werde.
Die durch den Unfall vom 5. August 2012 erlittene Schädigung sei dauerhaft und erheblich und bedinge eine Integritätsschädigung (gemäss Schätzung auf gesondertem Blatt, Urk. 11/389).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.2.1 G.___, praktische Ärztin, hielt in ihrem Bericht vom 11. Juli 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen fest (Urk. 11/471):
- Status nach Polytrauma nach Verkehrsunfall am 05.08.2012 in Serbien
- Hochgradige Paresen im Schultergürtel und ein kompletter Ausfall der distal abgehenden C7-Muskulatur (M. Pectorales, M. Serratur), kompletter Ausfall ab Trizeps und über Truncus inferior versorgten C8-Th1-Muskulatur links, schwerer Ausfall C5, C6. Deutliches Horner-Syndrom links
- Status nach supraklavikulärer Plexusrevision links mit intraoperativer Neurographie und periphere Neurotisation N. musculocutaneus
(M. barachialis Anteil) auf N. unlnaris sowie N. radialis (M. extensor carpi radialis brevis Anteil) auf N. interosseus anterior am 19. Oktober 2012
- Status nach funktionellem freien M. Gracillis-Transfer Unterarm links vom Oberschenkel rechts bei Streckdefizit Dig. I-V und Radialdeviation Handgelenk links am 13. Februar 2015
- In der ENMG-Untersuchung 18.08.2015 elektrophysiologisch keine Aktivität des Gracillis-Transfers. Weiterhin bestehendes Streckdefizit der Finger und Schmerzen.
- September 2015: ERCL- und ECRB-Sehnentransfer (50 %) auf ECD Dig. II, III, IV, V und EPL
- 19. Februar 2016: Sehnentransfer M. brachioradialis pro M. feixor pollicis longus links
- Leicht traumatische Hirnverletzung
- Status nach dislozierter Fraktur Os nasale und Sinus maxillaris-Fraktur, Os ethmoidale links
- Rezidivierende occipitale Kopfschmerzen
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 5. August 2022
Wie oben angegeben, habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Serbien am 5. August 2012 einen Autounfall mit Polytrauma erlitten. Dabei habe er sich schwere Verletzungen des Plexus brachialis links mit Nervenwurzelrisse C7, C8, Th2 zugezogen. Es seien vier chirurgische Eingriffe im Jahr 2012 (zwei Eingriffe), 2015 und 2016 erfolgt. Eine partielle Rückbildung der sensomotorischen Defizite sei eingetreten, insbesondere für das Beugen und das Strecken im Ellbogen. Partiell gebessert habe sich die Flexion und Extension im Handgelenk. Die Fingerbewegung sei weiterhin unmöglich. Zudem habe er Schmerzen in der linken Hand und zwar in den Fingern II- V mit Zunahme gegen die ulnaren Finger. Die Schmerzen seien konstant, vom Charakter stromartig pulsierend. Schmerzfrei sei er nie. Sie werde ihn erneut bei den Kollegen der Neurologie anmelden.
Derzeit habe der Beschwerdeführer keine medikamentöse Behandlung. Wegen den Schmerzen habe er in der Vergangenheit Lyrika und Tramal eingenommen. Aufgrund der starken Nebenwirkungen habe er die Medikation abgesetzt.
3.2.2 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. August 2022 einen Status nach Polytrauma vom 5. August 2022 (richtig: 2012) mit persistierender unterer, und partiell oberer Plexusparese links, Rückfall am 16. Mai 2022 wegen exazerbierenden Schmerzen an der linken Hand.
Geblieben von diesem Unfall seien ständige Schmerzen an der linken Hand, welche weitgehend gelähmt sei. Am 16. Mai 2022 sei es, ohne erkennbaren äusseren Anlass, zu einer markanten Verschlechterung der Schmerzen an der linken Hand mit zusätzlich bläulicher Verfärbung der Finger lll-V links gekommen. Um den Schmerz zu ertragen nehme der Beschwerdeführer täglich Tramal 2 x 50 mg. Wegen dieser Verschlechterung sei er seit dem 16. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig.
Die klinische Untersuchung zeige neben den Paresen der linken Hand, eine bläuliche Verfärbung mit Schwerpunkt im Bereich der ulnaren Handhälfte links, mit Verdacht auf Entwicklung eines Morbus Sudeck.
Die übrige neurologische Untersuchung zeige eine noch leichte Okulomotorius-parese links, mit der Angabe von Doppeltsehen bei Blickwendung nach oben, die übrigen Hirnnerven seien intakt. Auch der übrige neurologische Status sei unauffällig.
In therapeutischer Hinsicht empfehle er einen Behandlungsversuch mit Gabapentin. Die Arbeitsfähigkeit werde wieder möglich sein, wenn die Beschwerden abgeklungen seien, bzw. das Niveau vor dem Rückfall erreicht sei (Urk. 11/483).
3.2.3 Ärztin G.___ notierte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2022, dass sich ihres Erachtens die Unfallfolgen sehr wohl verschlimmert hätten. Seit dem 16. Mai 2022 sei eine erhebliche Zunahme der Schmerzen an der linken Hand eingetreten und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig bisher. Zudem zeige sich in der klinischen Untersuchung eine zunehmende bläuliche Verfärbung der Hand mit Schwerpunkt der ulnaren Handhälfte links mit nun Verdacht auf Entwicklung eines Morbus Sudeck.
Des Weiteren zeige der Beschwerdeführer eine noch leichte Okulomotoriusparese links mit Doppelsehen bei Blickwendung nach oben.
Eine antikonvulsive Therapie mittels Pregabalin habe aufgrund einer Unverträglichkeit leider abgebrochen werden müssen. Um die Schmerzen jedoch zu ertragen nehme er täglich Tramal 50 mg 2x täglich ein. Eine Ergotherapie sei geplant (Urk. 11/496).
3.2.4 Die Beschwerdegegnerin holte die Zweitmeinung von Prof. Dr. B.___ vom 31. Januar 2023 ein (Urk. 11/520). Prof. Dr. B.___ diagnostizierte folgendes:
- Primär neuropathisches Schmerzsyndrom mit sympathisch unterhaltener Schmerzkomponente
- Aktuell: Spontan aufgetretene Schmerzzunahme, Schwellung und Verfärbung seit Mai 2022
- Status nach traumatischer unterer Armplexusparese links im Rahmen eines Polytraumas vom 5. August 2012
- Aktuellste neurologische Untersuchung vom 25. August 2022: Klinisch-neurologisch Paresen der linken Hand, bläuliche Verfärbung sowie leichte Okulomotoriusparese links
- Gabapentin-Unverträglichkeit
Die Zuweisung sei durch die Beschwerdegegnerin erfolgt mit Frage nach vorliegendem CRPS an der linken, adominanten Hand nach spontan aufgetretener Schmerzzunahme, Schwellung und Verfärbung. In der Gesamtschau führe er die Beschwerden des Beschwerdeführers auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom zurück und erkläre die vegetativen Veränderungen im Rahmen einer sympathisch unterhaltenen Schmerzkomponente. Das spontane Auftreten bzw. die lange Latenzzeit und die auch nach 6 Monaten persistierende lokale Schwellung sprächen gegen das Vorliegen eines CRPS.
Unter gegebenen Umständen empfehle er die Aufnahme einer lymphologischen Physiotherapie bzw. einer Ergotherapie. Falls noch nicht erfolgt empfehle er zudem eine schmerztherapeutische Anbindung. Sie hätten keinen Verlaufstermin vereinbart.
3.2.5 Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, notierte am 7. Februar 2023, dass die Beschwerden auf das Ereignis vom 5. August 2012, die Verschlimmerung aber nicht auf ein CRPS zurückzuführen sei. Dies werde von Prof. Dr. B.___ bestätigt. Seinen Ausführungen sei vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 11/525).
3.2.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie, diagnostizierte am 15. März 2023 (1) einen Status nach Polytrauma am 5. August 2012 und (2) ein erneutes Auftreten eines CRPS seit dem 16. Mai 2022 ohne erneutes Trauma. Er empfehle, die bereits angeordnete Ergotherapie weiter zu führen. Er denke, dass diese komplexe Situation intensiver therapiert werden müsste; unter Umständen mit einem stationären Aufenthalt in I.___. Der Beschwerdeführer sei aufgeklärt worden (Urk. 11/537).
4. Unbestritten ist, dass die geltend gemachten Beschwerden unfallkausal zum Ereignis vom 5. August 2012 sind (vgl. hierzu Urk. 2; Urk. 11/525). Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt bzw. der aktuelle Gesundheitszustand zu einem Leistungsanspruch führt.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die bildgebend nachweisbaren unfallbedingten, organisch-strukturellen Befunde unverändert geblieben seien, der behauptete Rückfall mithin nicht ausgewiesen sei. Selbst der vermutete Morbus Sudeck bzw. ein CRPS sei medizinisch nicht bestätigt worden (Urk. 2).
4.1 Dr. D.___ und Ärztin G.___ konstatierten, dass seit dem 16. Mai 2022 eine erhebliche Zunahme der Schmerzen an der linken Hand eingetreten und der Beschwerdeführer bisher voll arbeitsunfähig sei. Zudem zeige sich in der klinischen Untersuchung eine zunehmende bläuliche Verfärbung der Hand mit Schwerpunkt der ulnaren Handhälfte links mit nun Verdacht auf Entwicklung eines Morbus Sudeck (vgl. E. 3.2.1-3). In therapeutischer Hinsicht empfahl Dr. D.___ einen Behandlungsversuch mit Gabapentin (E. 3.2.2) und Ärztin G.___ überwies den Beschwerdeführer zur Ergotherapie und verschrieb Tramal (vgl. E. 3.2.3).
Prof. Dr. B.___ konstatierte demgegenüber, dass kein CRPS vorliege. Er äusserte sich allerdings nicht dazu, ob eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 30. November 2017 vorliegt, erachtete die Aufnahme einer lymphologischen Physiotherapie bzw. Ergotherapie allerdings als angezeigt und empfahl eine schmerztherapeutische Anbindung (vgl. E. 3.2.4). Diesen Ausführungen schloss sich Dr. H.___ vorbehaltlos an (vgl. E. 3.2.5).
Auch Dr. E.___ empfahl das Weiterführen der Ergotherapie und hielt dafür, dass die komplexe Situation intensiver therapiert werden müsste, unter Umständen mit einem stationären Aufenthalt in I.___ (vgl. E. 3.2.6, Urk. 11/537).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die ärztlichen Berichte von einer Behandlungsbedürftigkeit auszugehen, welche von den behandelnden und beratenden Ärzten als unfallkausal bewertet wird. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.3) kann damit nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Allerdings lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen der Ärzte auch keine wesentliche Verschlechterung überwiegend wahrscheinlich bejahen, da sich weder die Behandler noch Dr. H.___ und Prof. B.___ zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. zu den funktionellen Einschränkungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht äussern. Damit kann gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Damit erweist sich der Sachverhalt aus medizinischer Sicht als ungenügend abgeklärt.
4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Rahmen von Art. 21 UVG, neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2023 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova