Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00156


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Groupe Mutuel Assurances GMA SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, ist seit dem 8. Januar 2001 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Groupe Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend: Groupe Mutuel) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. April 2023 schob die Versicherte mit der linken Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen auf ein Holzpalett. Tags darauf spürte sie einen stechenden Schmerz im Bereich der Leiste links (Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023, Urk. 10/3). Am 2. Mai 2023 begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, welche im Bericht vom 17. Mai 2023 einen Triggerpunkt Musculus gluteus medius links mit myofaszialen Schmerzen nach Anpralltrauma am 25. April 2023 diagnostizierte (Urk. 10/6). In der Folge reichte die Versicherte auf Ersuchen der Groupe Mutuel den (ausgefüllten) Fragebogen vom 16. Juni 2023 ein (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 11. Juni 2023 hielt die Groupe Mutuel fest, dass es sich beim Ereignis vom 25. April 2023 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe. Überdies sei auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben. Für das gemeldete Ereignis könnten somit keine Versicherungsleistungen erbracht werden (Urk. 10/ 8). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juli 2023 Einsprache (Urk. 10/9; vgl. auch Einspracheergänzung vom 20. August 2023, Urk. 10/10), welche die Groupe Mutuel mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und für die Folgen des Ereignisses vom 25. April 2023 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4-6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. November 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3.2    Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).    

1.3.3    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.4    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin am 25. April 2023 mit der Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen auf ein Palett geschoben habe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe es sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, welche unter normalen äusseren Umständen erfolgt sei, ohne dass etwas Aussergewöhnliches geschehen sei. Ein ausserordentlicher Kraftaufwand sei nicht erforderlich gewesen. Das Schieben eines Palettrahmens überschreite den Rahmen des Üblichen nicht. Eine unkoordinierte Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit sei nicht ersicht-lich. Der rechtliche Unfallbegriff sei deshalb nicht erfüllt. Im Weiteren sei auch keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei damit zu verneinen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie am 25. April 2023 einen Doppelrahmen auf ein Palett gedrückt und sich dabei die Hüfte gezerrt habe. Sie habe damit verhindert, dass das Palett durch das Schwanken der Fahrt umkippe. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass ihr der ganze Rahmen entgegenkomme. Das Gewicht eines vollen Paletts betrage ca. 250 bis 500 kg. Um den Doppelrahmen mit der Hüfte auf den Palettboden zu drücken, sei deshalb ein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich gewesen, der den Rahmen des Üblichen und Alltäglichen überschritten habe. Der Vorfall sei plötzlich und unvorhergesehen geschehen. Palettrahmen würden üblicherweise nicht schief auf den Paletten liegen. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Es habe sich damit um ein Unfallereignis gehandelt (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. Mai 2023 einen Triggerpunkt Musculus gluteus medius links mit myofaszialen Schmerzen. Sie erklärte, dass die Hüftbeweglichkeit frei und das Becken stabil gewesen seien. Vom 28. April bis zum 8. Mai 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Abschluss der Behandlung sei am 9. Mai 2023 erfolgt (Urk. 10/6).

3.2    Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für den Betrieb A.___ täglich Paletten mit Plakaten mit dem Stapler in der Spedition hole. Da der Palettrahmen schief auf dem Palett gelegen habe, habe sie versucht, diesen mit Druck der Hüfte wieder auf das Palett zu schieben. Dies sei ihr gelungen. Die Schmerzen seien zum ersten Mal am Folgetag aufgetreten. Es habe sich um ihre gewohnte Tätigkeit gehandelt, die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe. Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen (Urk. 10/7).

3.3    In der Einsprache vom 18. Juli 2023 legte die Beschwerdeführerin dar, dass das Unfallereignis nicht vorsätzlich passiert sei. Es sei nicht üblich, dass die Palett-rahmen schief auf den Paletten liegen würden. Die Beschwerdeführerin habe im Interesse der Arbeitgeberin gehandelt und den Rahmen mit der Hüfte auf das Palett gestossen, bevor dieses durch das Schwanken der Fahrt umgekippt wäre. Mit dem Schups der Hüfte habe sie verhindern wollen, dass die Plakatstapel auf sie gefallen wären. Es sei auch um ihre Arbeitskollegen gegangen, welche in unmittelbarer Nähe gestanden seien. Sie hätten ebenfalls getroffen werden können (Urk. 10/9).

3.4    In der Einspracheergänzung vom 20. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass beim Vorfall vom 25. April 2023 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Ein intaktes Palett mit Doppelrahmen bestehe aus einem Euro-Palett-Boden von 80 cm x 120 cm, auf welchem zwei Euro-Rahmen aufgesetzt seien. Vorliegend habe der besondere Umstand darin bestanden, dass der Palett-Boden morsch gewesen sei. Unter Belastung sei der Rahmen deshalb nicht stabil auf dem Boden verblieben und hätte seitlich wegkippen können. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, dem Rahmen einen Stoss zu geben, damit er auf den verbleibenden drei Ecken Halt gefunden habe (Urk. 10/10).


4.

4.1    Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 3. Mai 2023 (Urk. 10/3) und im Fragebogen vom 16. Juni 2023 (Urk. 10/7) kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 25. April 2023 mit der linken Hüfte einen schief stehenden Palettrahmen auf ein Holzpalett schob bzw. drückte.

    Das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nur dann erfüllt, wenn der äussere Faktor - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Vorliegend wurde der normale Bewegungsablauf des Schiebens eines Palettrahmens auf ein Holzpalett mit der linken Hüfte nicht durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder dergleichen unterbrochen bzw. gestört (vgl. E. 1.3.2). Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.

    Im Weiteren ist nicht ausgewiesen, dass beim Schieben des Palettrahmens auf das Holzpalett mit der linken Hüfte ein derart ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich gewesen wäre, welcher zu einer sinnfälligen Überanstrengung geführt hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 16. Juni 2023 ausdrücklich erklärte, dass es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, die sich unter normalen äusseren Umständen abgespielt habe. Etwas Ausserordentliches sei nicht geschehen (Urk. 10/7). Auf diese sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist hier abzustellen. Ihnen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 1.4).

    Das Vorliegen eines Unfallereignisses ist demzufolge zu verneinen.

4.2    Dr. Z.___ hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 2. Mai 2023 sodann keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gestellt. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist somit ebenfalls zu verneinen.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Groupe Mutuel Assurances GMA SA

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl