Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00158
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 23. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar
Geissmann Rechtsanwälte
Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG betreibt ein Baugeschäft im Bereich Gerüstbaumontage und hat ihr Personal seit dem 1. Januar 2012 bei der Suva gesetzlich unfallversichert (Urk. 10/3, 10/5, 10/7). Am 14. Juni und 12. August 2022 erstattete das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Suva Meldungen eines Verdachts auf Schwarzarbeit betreffend die X.___ AG (Urk. 10/93, 10/95). Im Rahmen einer Betriebsrevision für die Periode Januar 2018 bis Dezember 2022 stellte die Suva unüblich hohe Barzahlungsbuchungen an mehrere Betriebe fest (Urk. 10/104) und forderte die X.___ AG mit E-Mail vom 11. April 2023 zur Beantwortung eines Fragenkatalogs unter Einreichung von Belegen auf (Urk. 10/109). Laut Revisionsbericht vom 23. Mai 2023 leistete die X.___ AG in den Jahren 2018 bis 2021 Barzahlungen an die Y.___ AG) und an die Z.___ AG in der Höhe von insgesamt Fr. 1'301'684.80, welche Betreffnisse die Suva in der Folge als prämienpflichtige Lohnsumme qualifizierte (Urk. 10/115 S. 3 und S. 5, 10/116). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der Lohnsummen gemäss Lohnbuchhaltung und eines Lohnnachtrags (Urk. 10/116/1) forderte die Suva mit Rechnung nach Revision vom 5. Juni 2023 von der X.___ AG für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 Prämien im Betrag von Fr. 104'029.70 nach (Urk. 10/119). Im Einspracheverfahren räumte sie der X.___ AG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Akten betreffend die Z.___ AG in Liquidation und der Y.___ AG ein (Urk. 10/133, 10/136-137) und wies die Einsprache vom 5. Juli 2023 (Urk. 10/130) mit Entscheid vom 22. September 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG am 23. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Prämienrechnung respektive Verfügung vom 5. Juni 2023 und des Einspracheentscheids vom 22. September 2023, wobei keine Aufrechnung von Lohnzahlungen für die Jahre 2018 bis 2021 vorzunehmen und auf die Prämienforderung von Fr. 104'029.70 zu verzichten sei. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Eine hierzu eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Die Vorladung der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2024 (Urk. 18) wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2024 abgenommen (Urk. 23), dies nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 auf die Durchführung derselben für den Fall, dass keine Partei- und Zeugenbefragung durchgeführt würde, verzichtet hatte (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.2 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [Rz.] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der im Jahr 2018 gültig gewesenen Version; Rz. 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML).
1.4 Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
1.5 Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4; AHI 1998 S. 103; Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1, 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die streitbetroffene Prämienerhebung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass es sich bei den von der Z.___ AG und der Y.___ AG für die Kunden der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten aus näher dargelegten Gründen um den Regelfall von unselbständigen Akkordarbeiten handle (Urk. 2 S. 5 f.) und dass bezüglich der Barzahlungen an beide Akkordantinnen nicht von Zahlungen an eine aktive rechtlich selbständige juristische Person auszugehen sei, sondern deren Gesellschaftsformen nur versicherungsrechtlichen Motiven gedient hätten, mithin der Einsparung von Beiträgen. Die Beschwerdeführerin habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben und es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Rechnungen, dies insbesondere mit Blick auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen, ST.2021.7262, vom 7. Dezember 2022, gemäss welcher A.___ in den Jahren 2017 bis 2020 für die Z.___ AG und die Y.___ AG fiktive Scheinrechnungen ausgestellt habe (S. 7-12). Dass die Beschwerdeführerin beide Gesellschaften, welche gemäss der Anklageschrift Scheinrechnungen ausgestellt hätten, beigezogen habe, erscheine kaum zufällig (S. 12). Auch deute die zeitliche Abfolge der gemachten Bargeldzahlungen (von Januar 2018 bis Juni 2020 an die Z.___ AG und von August 2020 bis Dezember 2021 an die Y.___ AG) auf ein beabsichtigtes Konstrukt und ein systematisches Vorgehen hin (S. 13).
Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, das ganze diffus aufgezogene geschäftliche Konstrukt mit angeblichen Barzahlungen über lange Zeitperioden hinweg in enormen Höhen von knapp Fr. 1'350'000.--, welche die Beschwerdeführerin gegenüber Mittelsmännern getätigt haben wolle, welche nur teilweise als Organe im Handelsregister eingetragen gewesen seien, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Umgehung und Verschleierung wahrer Tatsachen geschuldet. Solche Geschäftsgebaren entsprächen in keiner Art und Weise dem, was ein halbwegs umsichtiger Unternehmer an den Tag legen würde. Die fingierten Subakkordanten seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich pro forma zwischengeschaltete künstliche Unternehmen, um sich sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entledigen zu können (S. 3). Die Angestellten der Subunternehmer gälten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin (S. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie vergebe als im Gerüstebau tätiges Unternehmen mit sechs Mitarbeitenden regelmässig Aufträge an Subunternehmen, wie in der Baubranche üblich. Bei denselben handle es sich um gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko. Auch sei der mündliche Vertragsabschluss in der Baubranche ebenso üblich wie Barzahlungen. Dass das von den Subunternehmern eingesetzte Personal gemäss den gesetzlichen Vorgaben versichert sei, lasse sie sich jeweils bestätigen (S. 2), so auch im Falle der Z.___ AG und der Y.___ AG (S. 15 f., S. 19). Bei den jeweiligen Vertragsverhältnissen zwischen ihr und der Z.___ AG respektive der Y.___ AG habe es sich um Werkvertragsverhältnisse gehandelt, was sich schon darin zeige, dass letztere für Schäden und Verzug gehaftet hätten (S. 9, S. 19). Nicht erstellt und mangels Befragung der Organe der beteiligten Gesellschaften ungenügend abgeklärt sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Z.___ AG und die Y.___ AG kein eigenes Material verwendet hätten (S. 10 f.). Die Z.___ AG habe bis zur Konkurseröffnung vom 6. Oktober 2020 ebenso aktiv am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wie die Y.___ AG, jedenfalls bis Beendigung der Geschäftsbeziehung mit derselben per Dezember 2021 (S. 15 f., S. 19 f.). Nicht erstellt sei weiter der Vorwurf, A.___ habe fiktive Scheinrechnungen erstellt. Weder liege hierzu ein rechtskräftiges Urteil vor (S. 17), noch könnten aus der in den Akten liegenden Anklageschrift Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden (S. 20). Sie, die Beschwerdeführerin, habe keinen Grund gehabt, an der Selbständigkeit der beiden Gesellschaften zu zweifeln.
Auch sei es kein Zufall, dass sie mit beiden Gesellschaften Geschäftsbeziehungen eingegangen sei, sei doch A.___ sowohl für die Z.___ AG als CEO und Unternehmensleiter als auch für die Y.___ AG als Organ tätig gewesen. Zudem habe sich der Showroom der Z.___ AG im gleichen Gebäude befunden wie ihre eigenen Geschäftsräumlichkeiten (S. 22). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, für die von ihr getroffenen Annahmen Beweise zu erheben, so insbesondere die Einvernahme der beiden Verwaltungsräte der Z.___ AG und der Y.___ AG und des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (S. 23). Es könne insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen an zwei nicht selbständig aktive juristische Personen getätigt habe, weshalb auf die streitgegenständliche Prämienforderung vollumfänglich zu verzichten sei (S. 24).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die an die Z.___ AG in den Jahren 2018 bis 2020 geleisteten Barzahlungen von Fr. 326'275.-- (Total 2018), Fr. 323'748.40 (Total 2019) und Fr. 60'113.-- (Total 2020, letzte Zahlung am 30. Juni 2020, Urk. 10/106/9) und die in den Jahren 2020 und 2021 geleisteten Barzahlungen an die Y.___ AG von Fr. 211'428.-- (Total 2020, erste Zahlung am 30. September 2020, Urk. 10/106/10) und Fr. 380'121.-- (Total 2021), welche in ihrer Höhe unbestritten sind (vgl. dazu Urk. 10/115 S. 3 und S. 5, Rechnungen in Urk. 10/112/3-20 und in Urk. 10/113/3-26 sowie das jeweilige Konto 1000 Kasse in den Buchhaltungen der Beschwerdeführerin, Urk. 10/105-108), zu Recht als prämienpflichtige Bruttolohnsummen qualifiziert hat. Soweit mit dem angefochtenen Entscheid die Prämienrechnung vom 5. Juni 2023 (Urk. 10/11) auch insoweit bestätigt wurde, als in den Jahren 2020 und 2021 auf weitere Lohnsummen zufolge von Lohnnachträgen und Lohn gemäss Lohnbuchhaltung (vgl. zur Berechnung: Urk. 10/116) Prämien in Rechnung gestellt wurden, wurden diese von der Beschwerdeführerin zumindest nicht begründet bestritten.
3.
3.1 Unstrittig ist weiter, dass die ausführenden Arbeiter als unselbständige Arbeiter zu qualifizieren sind, welche gemäss Art 1a Abs. 1 UVG obligatorisch versichert sind (E. 1.1). Des Weiteren zog die Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Bei der vorliegenden Konstellation steht denn auch vielmehr die Frage nach einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung im Vordergrund (E. 1.5). Es ist zu prüfen, ob insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsformen der beiden AGs nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu dienten, Beiträge einzusparen und die Z.___ AG und die Y.___ AG – zumindest im Verhältnis zur Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Barzahlungen - keine eigenen unternehmerischen Tätigkeiten entfalteten und folglich ihre rechtlichen Selbständigkeiten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen kommen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2).
3.2 Bei den streitbetroffenen Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die Z.___ AG und die Y.___ AG wurden im Wesentlichen Arbeiten im Gerüstebau in Rechnung gestellt (vgl. Rechnungsbelege in: Urk. 10/112/3-20, 10/113/3-26). Lohnsummen wurden der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang damit offensichtlich weder von der Z.___ AG noch der Y.___ AG gemeldet respektive keine Prämien hierauf bezahlt (vgl. Urk. 10/133/4, 10/133/62).
Bei der Z.___ AG handelte es sich um eine am 4. Oktober 2016 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft mit folgendem Zweck: Führen eines Bodenbeläge-Services, Handeln mit Parkett-, Textil- und Plattenböden sowie Erbringen von Verlegedienstleistungen aller Art und Ausführung von Renovationen aller Art. Der anfänglich zusätzlich eingetragene Zweck in Form von Gipser- und Malerarbeiten sowie Armierungs- und Maurerarbeiten wurde per 17. Oktober 2019 gelöscht. Die ursprünglich in O.___ domizilierte Gesellschaft verlegte ihren Sitz per 17. Oktober 2019 nach P.___ und das Domizil gleichzeitig an die Q.___str. 37 in P.___, c/o U.___ Treuhand AG. Der am 6. Oktober 2020 eröffnete Konkurs über die Gesellschaft wurde am 14. Juli 2021 als geschlossen geklärt, was zur Löschung der Z.___ AG im Handelsregister führte. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates war B.___ (Urk. 10/131/17-18).
Die zwischenzeitlich ebenfalls in Liquidation stehende Y.___ AG wurde am 14. Oktober 2015 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen zum Zwecke der Dienstleistungen im Baubereich, der Ausführung von Generalunternehmerdienstleistungen sowie dem Handel mit Waren aller Art, insbesondere Baumaterialien. Einziger Verwaltungsrat ist A.___. Derselbe ist gemäss Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 11 an die Suva Zürich vom 17. Oktober 2022, welche sich ihrerseits auf eine Auskunft der Einwohnkontrolle der Stadt Zürich bezog, nach unbekannt fortgezogen (Urk. 10/133/84). Am 20. Oktober 2022 wurde der Konkurs über diese Gesellschaft eröffnet, am 3. Februar 2023 wurde er mangels Aktiven eingestellt (vgl. unter: www.zevix.ch, zuletzt besucht am 2. Juli 2024).
Beide Unternehmen waren gemäss ihren registrierten Zweckumschreibungen folglich zwar im Baugewerbe, nicht aber - wie die Beschwerdeführerin - im Gerüstebau tätig, was ihren regelmässigen Beizug als selbständige Akkordantinnen im Gerüstebau mit hierfür eigens entlöhnten Arbeitnehmern bereits als ungewöhnlich erscheinen lässt. Eine stattgehabte Tätigkeit im Gerüstebau, wenn auch nur als Subunternehmerin, ist denn auch den Angaben von B.___ anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020, wonach der Zweck der Konkursitin dem Handelsregistereintrag entspreche und es sich um einen Bodenleger-Betrieb handle (Urk. 10/133/36), nicht zu entnehmen.
3.3 Aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 aufforderte, alle Belege der Y.___ AG und der Z.___ AG zu den Jahren 2018 bis 2021 einzureichen, anzugeben, welche Personen die Bargeldzahlungen ausgerichtet, empfangen und die Belege unterschrieben haben, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schriftliche Subunternehmerverträge oder weitere schriftliche Dokumentationen der Geschäftsbeziehungen einzureichen und Angaben zur verantwortlichen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu machen. Ebenfalls wurde erfragt, welche Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe und allfällige Personal-/Stundenlisten einzureichen (Urk. 10/109).
Der Treuhänder C.___ von der D.___ gab in der Folge betreffend die Z.___ AG an, der Empfänger der Zahlungen sei der Geschäftsführer B.___ gewesen, unterzeichnet worden seien die Belege von ihm oder einem seiner Stellvertreter. Eine schriftliche Dokumentation bestehe nicht, die Aufträge seien mündlich vergeben worden aufgrund von Engpässen (Gerüst und Personal). Die Geschäftsführung der Z.___ AG sei für die Qualität der Leistungen verantwortlich gewesen. Ausgeführt hätte die Aufträge das Personal der Z.___ AG; diesbezüglich könnte gegebenenfalls diese Auskunft geben. Die Anweisungen und Bezahlung seien deren Sache gewesen. Über Personal- oder Stundenlisten habe E.___ (Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) keine Kenntnisse, da dies Sache der Z.___ AG gewesen sei (Urk. 10/112/1-2).
Zur Y.___ AG führte C.___ das Äquivalente an. Der Empfänger der von E.___ ausgerichteten Leistungen sei A.___ gewesen, von welchem die Belege in der Regel unterschrieben worden seien (oder einem Stellvertreter; Urk. 10/113/1-2).
3.4 Schriftliche Vertragsunterlagen zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ AG sowie der Y.___ AG, welche die behauptete selbständige Subunternehmertätigkeit mit eigens entlöhntem Personal zu belegen vermöchten, fehlen demgemäss gänzlich. Die Selbständigkeitserklärungen der Z.___ AG vom 10. Oktober 2016 (Urk. 10/131/14) und der Y.___ AG vom 13. Januar 2020 (Urk. 10/131/15) reichte die Beschwerdeführerin erst mit der Einsprache vom 5. Juli 2023 (Urk. 10/130) ein, ohne darzulegen, aus welchem Grund sie diese Erklärungen nicht bereits auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2023 (Urk. 10/109) zu den Akten gereicht hatte.
Was die Rechnungsstellungen der beiden Subunternehmen anbelangt, welche teilweise als bar erhalten quittiert wurden, beschränkten sich diejenigen der Z.___ AG auf die Angabe des jeweiligen Bauprojekts, der Artikel-Bezeichnung «Regie-Einsatz», den Stundenansatz von Fr. 50.-- und die Anzahl verrechneter Stunden. Zusätzlich verrechnet wurden jeweils Fahrspesen und Transportkosten (Urk. 10/112/3-20). Im Falle der Y.___ AG wurden regelhaft Pauschalen in Rechnung gestellt (Urk. 10/113/3-10, 10/114/5-8). Teilweise erfolgten auch nach Stundenaufwand erstellte Abrechnungen mit einem Stundenansatz von ebenfalls Fr. 50.-- und einer abgesprochenen Anzahl Arbeiter (Urk. 10/113/11-26). Hinweise auf die Benützung von eigenem Material finden sich lediglich in zwei Rechnungen der Y.___ AG vom 31. August und 30. September 2020 (Urk. 10/114/3-4). Dass die Z.___ AG und/oder die Y.___ AG darüber hinaus eigenes Material verwendet hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang zwar geltend, diese hätten ihr eigenes respektive zumindest nicht das Material der Beschwerdeführerin verwendet, ohne indes das Material näher zu definieren oder zumindest nachvollziehbar darzutun, was vertraglich vereinbart gewesen sein soll (Urk. 1 S. 10 f.). Auch wird nicht dargelegt, in welchen Geschäftsräumlichkeiten das Material gelagert war, respektive behauptete die Beschwerdeführerin diesbezügliche Unkenntnis (Urk. 1 S. 15).
Dass aber ein Bauunternehmen einem anderen Unternehmen regelmässig und über mehrere Jahre nicht unerhebliche Subunternehmeraufträge erteilt, ohne genauere Kenntnis über dessen Geschäftsräumlichkeiten und Materialausstattung wie auch über dessen Personalbestand (vgl. dazu: Urk. 1 S. 18) zu haben, erscheint schon deshalb realitätsfremd, weil ersteres gegenüber dem Bauherrn weiterhin für eine vertragsgerechte Bauausführung respektive Werkerstellung haftet und demgemäss ein erhebliches eigenes Interesse an einer sorgfältigen und zeitgerechten Erfüllung des Subunternehmervertrags hat. Dass diesbezüglich keine Kenntnis vorgelegen haben soll, ist zudem mit der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Geschäftsräumlichkeiten im gleichen Gebäude wie der Showroom der Z.___ AG befunden habe (Urk. 1 S. 22), nicht in Einklang zu bringen. Den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im Baugewerbe ausserhalb von Schwarzarbeit höchst ungewöhnlich sind sodann die erfolgten hohen Barzahlungen.
3.5 Bei der Frage, ob der Akkordant als dem Akkordvergeber gleichgeordneter Geschäftspartner betrachtet werden kann, ist bei Tätigkeiten im Bauhaupt- oder -nebengewerbe im Besonderen von Bedeutung, wer gegenüber der Bauherrschaft respektive dem Eigentümer der Bauten für schlecht ausgeführte Arbeiten haftet (Urteil des Bundesgerichts H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 4.1). Mit den auf den Rechnungen handschriftlich notierten Gutschriften vom 31. März 2019 infolge Schadens von Fr. 2'500.--, vom 30. Juni 2019 infolge Arbeitsverzugs von Fr. 4'000.-- und vom 20. Dezember 2019 wiederum infolge Schadens von Fr. 3'000.-- (Urk. 10/112/18-20) wird eine solche Haftung seitens der Z.___ AG durch die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9 f.). Indes fällt auf, dass die Gutschriften auf den Rechnungen nicht abgezogen wurden, keine eigenen Belege dafür vorgelegt und auf dem Konto 1000 Kasse in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin zwar als Kasseneingang verbucht, indes am selbigen Tag jeweils von E.___ die gleichen Beträge wieder bezogen wurden (Urk. 10/107/9-10). Dabei lässt auch das Gegenkonto 2160 (Kontokorrent Aktionäre; Urk. 10/107/49) keine Verwendung zu Gunsten eines allfällig geschädigten Auftraggebers erkennen, was auf Scheinbuchungen hindeutet, mithin Vorgänge, die nicht tatsächlich stattgefunden haben.
3.6 Im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Abteilung Finanzen, Inkasso, der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2023 mit, dass die Z.___ AG für die Jahre 2018, 2019 und 2020 keine Zahlungen gemacht habe (Urk. 10/133/23). Die Y.___ AG erstattete die letzte Lohndeklaration an die Ausgleichskasse im Jahr 2019, für die Jahre 2020 und 2021 wurden gemäss Aktenlage keine Lohnsummen gemeldet (Urk. 10/133/71).
Die zeitliche Koinzidenz der ausgebliebenen Zahlungen und Lohnsummenmeldungen mit den für die Prämienfrage relevanten Barzahlungen sticht ebenso ins Auge wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsbeziehungen mit der Y.___ AG erst kurz vor der Eröffnung des Konkurses über die Z.___ AG (6. Oktober 2020, E. 3.2, Urk. 10/114/3) aufnahm. Weiter fällt auf, dass die Z.___ AG gemäss schriftlicher Auskunft der zuständigen Fachspezialistin MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 7. März 2023 ab dem dritten Quartal 2017 bis zur Konkurseröffnung keine Mehrwertsteuern mehr bezahlte (Urk. 10/133/3). Die Y.___ AG meldete ab dem zweiten Semester 2020 keinen Umsatz mehr und bezahlte für 2020 und 2021 keine Mehrwertsteuern (Urk. 10/133/68). Die der Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Rechnungen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern von jeweils 7.7 % (Urk. 10/112/3-20, 10/113/3-26) wurden folglich von beiden Unternehmen nicht abgeführt, die angeblich erfolgten Umsätze nicht gemeldet. Bezeichnenderweise enthalten die Rechnungen sowohl der Y.___ AG als auch der Z.___ AG denn auch weder Angaben zur MWST-Nummer respektive zur Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) der beiden Unternehmen noch zu den Daten der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen, was alles nicht auf eine selbständige unternehmerische Leistungserbringung hindeutet und den Schluss auf eine zweckwidrige Verwendung der selbständigen Rechtsform der Subunternehmen nahelegt. Dass die bar geflossenen Leistungen von den beiden Unternehmen beitragsrechtlich abgerechnet wurden, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch weder behauptet noch abgeklärt.
Dass die Beschwerdeführerin mit beiden Unternehmen nacheinander Geschäftsbeziehungen pflegte, beide Unternehmen kurz darauf in Konkurs fielen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten just in der Zeit der ausgerichteten Barzahlungen nicht nachkamen, erscheint zumindest ungewöhnlich. Auch findet dieser Umstand in der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Zusammenarbeit mit beiden Unternehmen daraus ergeben habe, dass A.___ für beide tätig gewesen sei, keine rechtsgenügliche Erklärung. Dessen angebliche Tätigkeit als CEO und Unternehmensleiter der Z.___ AG (vgl. dazu: Urk. 1 S. 22), welche die Beschwerdeführerin mit einer kopierten Visitenkarte (Urk. 3/6 unten rechts) zu belegen versucht, findet in den Akten keinen Niederschlag. A.___ war denn auch zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister des Kantons Zürich in entsprechender Funktion eingetragen (Urk. 10/131/18) und B.___ gab anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 an, dass ausschliesslich er Geschäftsführer der Z.___ AG sei (Urk. 10/133/36). Ausserdem gab er zur Frage nach Arbeitnehmern der Gesellschaft an, er habe zur Zeit der Konkurseröffnung keine Angestellten mehr gehabt, zuvor immer wieder einmal einen Angestellten, er wisse nicht wie viele (Urk. 10/133/38). Dass er einen angestellten CEO und Unternehmensleiter nicht erinnerlich gehabt hätte, scheint dabei mehr als unwahrscheinlich.
Keine ernsthaften Zweifel bestehen mit Blick auf die Aktenlage und dabei auch den teilweise anonymisierten Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, vom 7. Dezember 2022, aber daran, dass A.___, wenn auch kaum offiziell, für beide Unternehmen handelte. Sachverhaltlich wurde in der Anklageschrift unter anderem ausgeführt, dass sich die (anonymisierten) Beschuldigten in den Jahren 2016 und 2021 auf die Z.___ AG und die Y.___ AG lautende fiktive Rechnungen hätten ausstellen lassen und dass A.___ den Auftrag gehabt habe, die aufgeführten Rechnungen zu erstellen (Urk. 10/133/18).
3.7 Angesichts der hohen Geldsummen, welche die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Rechnungen und ihrer Buchhaltung den Inhabern der beiden AGs in bar ausgehändigt haben soll und den ihr offensichtlich bekannten Verbindungen zwischen den letzteren hätte sie die Unternehmen jedenfalls eingehender prüfen müssen. Dies gilt umso mehr, als sie sich zufolge der positiven Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags (Art. 933 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]) nicht darauf berufen kann, dass sie über die Unternehmenszwecke derselben oder die Konkurseröffnung der Z.___ AG per 6. Oktober 2020 nicht im Bilde war.
Beim Einsatz von Subunternehmern wäre die Beschwerdeführerin zur Überprüfung gehalten gewesen, ob diese eine Bestätigung der Bezahlung der Suva-Prämien und eine Bestätigung der Ausgleichskasse vorlegen können (vgl. https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen; besucht am 1. Juli 2023). Dies hat sie offensichtlich unterlassen. Mit der (allfälligen) Einholung der Selbständigkeitserklärungen der Z.___ AG vom 10. Oktober 2016, welche ganz offensichtlich nicht von B.___ unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 10/131/14 und Urk. 10/133/43), und derjenigen der Y.___ AG vom 13. Januar 2020 (Urk. 10/131/15) ist sie dieser Pflicht jedenfalls nicht in genügender Weise nachgekommen.
3.8 In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahren 2018 bis 2021 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die Akten zeigen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vertragskonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung. Dieses Konstrukt basierend auf bloss mündlicher Basis, reinen Barzahlungen in beträchtlichem Umfang und der Vergabe von Gerüstebau-Arbeiten an nicht im Gerüstebau tätige Subunternehmen, über deren Personal oder Materialbestand die Beschwerdeführerin angeblich keine Kenntnisse hatte, ist für die Baubranche höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die in diesem Setting als angebliche Arbeitgeberinnen aufgetretenen juristischen Personen in der massgeblichen Zeit weder Mehrwertsteuern abführten noch der zuständigen Ausgleichskasse Lohnsummen meldeten und jeweils kaum zufällig Konkurs gingen, zwingen unter zusätzlicher Berücksichtigung der mehrfachen Meldungen eines Verdachts auf Schwarzarbeit betreffend die Beschwerdeführerin (Urk. 10/93, 10/95, 10/123) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Prämien umgehen wollte und sich der Rechtsform der beiden Subunternehmen nur aus versicherungsrechtlichen Motiven bediente.
Auf eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit der Z.___ AG und der Y.___ AG lassen die Akten bezüglich der streitgegenständlichen Arbeiten nicht schliessen. Die rechtliche Selbständigkeit der Z.___ AG sowie der Y.___ AG kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folglich nicht zum Tragen. Auf die beantragten Zeugen- und Parteibefragungen von E.___, A.___ und B.___ ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, ist doch bei der gegebenen Sachlage ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (E. 1.7).
3.9 Hätte die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Geschäftsverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ AG sowie der Y.___ AG nicht genauer untersucht, hätte die Beschwerdeführerin zusätzliche Prämien von zirka Fr. 100‘000.-- (vgl. zur Berechnung der Prämienforderung von Fr. 104‘029.70 inklusive der Prämien auf weitere Lohnsummen der Jahre 2020 und 2021: Urk. 10/116, 10/119, E. 2.3) einsparen können, wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Barzahlungen seien für die Berechnung der Lohnsummen um die Mehrwertsteuerbeiträge von 7.7 % zu reduzieren (Urk. 1 S. 24), ergibt sich aus ihrer Buchhaltung, dass es sich bei den im Konto 1000 (Kasse) aufgeführten Zahlungen an die Z.___ AG und die Y.___ AG jeweils um die Bruttobeträge gehandelt hat (vgl. beispielhaft: Rechnungen der Y.___ AG vom 23., 27. und 28. Dezember 2021, Urk. 10/131/60-63, und Buchhaltung 2021, Urk. 10/105/12), das heisst es wurde jeweils der Nettobetrag zuzüglich der auf den Rechnungen der Y.___ AG und der Z.___ AG angegebenen 7.7 % MWST ausbezahlt. Entsprechend wurde bei den Buchungen der Löhne keine Mehrwertsteuer zurückgestellt, womit sich an der angerechneten Bruttolohnsumme nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2023 vom 13. November 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis).
3.10 Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Hauptverhandlung, sollte keine Partei- und Zeugenbefragung durchgeführt werden (vgl. Urk. 22). Von Letzterem wird - wie bereits dargelegt - abgesehen, wobei eine solche Befragung ohnehin nicht im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung stattfände. Auf die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung kann damit verzichtet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kim Wysshaar
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher