Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00159
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1987 geborene X.___ war nach eigenen Angaben seit dem
23. Juni 2020 als Barchefin/stellvertretende Geschäftsführerin (80 %) bei der Y.___ GmbH angestellt, als sie am 7. August 2020 beim Überqueren von Tramschienen vom Fahrrad stürzte (Urk. 9/1001; vgl. dem-gegenüber den Arbeitsvertrag vom 1. September 2020, Urk. 9/1001, Beilage 4; vgl. auch IK-Auszug vom 27. Januar 2022, Urk. 9/1042). Die Unfallmeldung erfolgte am 3. resp. 24. März 2022 durch den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten an die Ersatzkasse UVG (Urk. 9/1001, Urk. 9/1012; vorgängig wurden die Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen, vgl. Urk. 9/1015). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 12. August 2020 eine Kontusion des Kniegelenks sowie OSG-Distorsion rechts fest und verordnete eine Ruhigstellung des Beins, bedarfsweise Analgesie sowie Arbeitskarenz bis «Ende nächste Woche» (vgl. Konsiliarbericht vom 12. August 2020, Urk. 3/3; Urk. 9/003). Im weiteren Verlauf berichtete die Versicherte Müdigkeit mit Konzentrationsschwäche und Reizempfindlichkeit, woraufhin Dr. Z.___ die kraniale MR-Tomographie vom 8. Oktober 2020 veranlasste, welche den Ausschluss posttraumatischer Veränderungen erbrachte (vgl. MRT-Befund, Urk. 9/001; Konsiliarbericht vom 4. November 2020, Urk. 9/002). Im Januar 2021 hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige, neuropsychologische Störung und 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Bericht vom 20. Januar 2021, Urk. 9/007). Die im Februar 2022 durchgeführten MRT-Untersuchungen des Schädels und der HWS ergaben keinerlei Auffälligkeiten (Urk. 9/25). Schliesslich veranlasste die Ersatzkasse UVG die neurologische Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 19. Mai 2022 (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verneinte sie die natürliche Unfallkausalität der neuropsychologischen Beschwerden (Ziff. 1); betreffend die Knie- und OSG-Beschwerden rechts sei der Status quo ante/sine am 24. August 2020 erreicht (Ziff. 2, Urk. 9/1025). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/1027, Urk. 9/1033) wies die Ersatzkasse UVG mit Einspracheentscheid vom 27. September 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. September 2023 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Beweisabnahme (Urk. 1 S. 2, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass es die beantragte Beweisabnahme als nicht notwendig erachte. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdeführerin Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (Urk. 11). Innert Frist teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.5 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359 E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).
1.6 Nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung (sog. Psychopraxis) ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Diese Grundsätze finden auch Anwendung bei der Adäquanzprüfung eines Schädel-Hirntraumas, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri – erreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2; 8C_358/2014 vom 14. August 2014).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mangels Rüge sei Ziff. 2 der Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Alsdann stehe gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des Fahrradsturzes eine OSG-Kontusion oder Distorsion erlitten habe. Ob es auch zu einem Schädeltrauma mit Amnesie gekommen sei, sei unklar. Eine zeitnahe Dokumentation des Ereignisses finde sich in den Akten nicht. Jedenfalls vermöge sich die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie anlässlich des Ereignisses ein Tram überholt habe. Äusserlich wahrnehmbare Kopfverletzungen sowie typische Symptome wie Kopfschmerzen und Übelkeit seien von Dr. Z.___ nicht berichtet worden. Die neuropsychologischen Störungen und Defizite, bei welchen es sich nicht um typische Symptome einer Commotio cerebri handle, seien zudem erst mehrere Wochen nach dem Unfall aufgetreten. Diese Latenz sei zu lang. Alsdann seien neurologische Defizite und strukturell pathologische Befunde bildgebend ausgeschlossen worden. Letztlich handle es sich beim angeblichen Kopfanprall um eine Vermutung, welche lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin basiere. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ bestehe jedenfalls keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der neuropsychologischen Beschwerden. Daran ändere auch der Bericht von 18. Juli 2022 nichts, worin erstmals ein Status nach Unfall mit Schädelhirntrauma 1° festgehalten worden sei. Insbesondere sei der Bericht nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 18. Juli 2022 verfasst worden und es sei dabei von einer Gefälligkeit des behandelnden Arztes auszugehen. Das Schreiben von C.___ vom 5. Juli 2022, worin diese etwa bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin am Unfall eine Beule am Kopf gehabt und zunehmende Kopfschmerzen sowie Benommenheit und Schwindel beklagt habe, sei beinahe zwei Jahre nach dem Unfall abgegeben worden. Bereits aus diesem Grund sei die Genauigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ lediglich Knie- und OSG-Beschwerden berichtet; eine Beule habe sie nie berichtet. Zudem habe Dr. Z.___ explizit darauf hingewiesen, dass keine Zeichen einer Commotio cerebri bestünden; ebenso wenig Übelkeit und Amnesie. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin erst vier Tage nach dem Unfall wegen Gangunsicherheit in ärztliche Behandlung begeben. Dass sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall Kopfschmerzen manifestiert hätten, ergäbe sich aus den anfänglichen Arztberichten nicht. Da vorliegend einzig zu klären gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine Commotio cerebri erlitten habe, sei ein Aktengutachten ausreichend. Zusammenfassend seien die ab dem 12. August 2020 geklagten neuropsychologischen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 7. August 2020 zurückzuführen, weil nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2020 einen Kopfanprall erlitten habe. Selbst wenn, sei nicht erstellt, dass innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden die typischen Symptome (insbesondere Kopfschmerzen) einer Commotio cerebri aufgetreten seien (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, seit dem 7. August 2020 leide sie unter weiterhin behandlungsbedürftigen neuropsychologischen Beschwerden. Gemäss Bericht vom 12. August 2020 habe sie Dr. Z.___ vom heftigen Kopfanprall berichtet, welcher zu Benommenheit mit Kreislaufschwäche geführt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin die Bestätigung von C.___ vom 5. Juli 2022 zu den Akten gegeben. Darin habe diese widerspruchsfrei, klar und eindeutig bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Sturz eine Beule zugezogen und zunehmende Kopfschmerzen erlitten habe. Wenig später habe sie schwitzende Hände, Benommenheit und Schwindel geklagt. Die Beschwerdeführerin sowie – näher bezeichnete – Zeugen seien anlässlich einer öffentlichen Gerichtsverhandlung dazu zu befragen. Der Aktenbeurteilung von Dr. B.___ könne unter keinen Umständen Folge geleistet werden. Dieser gehe bezüglich Unfallereignis von falschen Tatsachen aus. Alsdann gehe er von der irrigen Vorstellung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht innert der geforderten Frist an den typischen Symptomen einer Commotio cerebri gelitten. Deshalb bestünden mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung und müsse so oder anders ein externes Gutachten in die Wege geleitet werden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin könne indessen auch darauf verzichtet werden, da die natürliche und adäquate Kausalität aufgrund der vorliegenden Akten nicht in guten Treuen bestritten werden könne. Mithin sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder habe (Urk. 1).
3.
3.1 Gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 3. Juni 2022, worin die Beschwerdegegnerin festhielt, der Status quo sine der Knie- und OSG-Beschwerden rechts sei am 24. August 2020 erreicht (vgl. Urk. 9/1023), erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände (vgl. Urk. 9/1027, Urk. 9/1033, vgl. auch Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den neurokognitiven Beschwerden leistungspflichtig ist.
4.
4.1 Im Konsiliarbericht vom 12. August 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ im Wesentlichen eine Kniekontusion sowie OSG-Distorsion rechts vom 7. August 2020 mit prätibialem Hämatom und Myogelosen. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie sei mit dem Velo in eine Tramschiene geraten und auf die rechte Seite gestürzt. Dabei sei sie mit dem Knie aufgeprallt und habe das Sprunggelenk verdreht. Zudem sei es zu einem Kopfanprall gekommen, ohne Übelkeit oder Amnesie für das Ereignis. Der Schlag sei heftig gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich infolge Kreislaufschwäche hinsetzen müssen. Alsdann sei sie zu Fuss nach Hause und habe das Bein über das Wochenende hochgelagert. Einige Tage später sei es infolge Belastung erneut zu Schmerzen gekommen im rechten Knie und OSG. Ibuprofen, Massagen, Akupunktur und Wärme hätten geholfen. Es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen beim Gehen. Zudem sei der Gang unsicher. Dr. Z.___ kam zum Schluss, die erlittenen Prellungen am Knie, OSG rechts und prätibial rechts seien noch nicht ausgeheilt, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Barfrau noch bis Ende nächster Woche aussetzen müsse. Inzwischen sei das Bein ruhigzustellen, nicht zu belasten und Ibruprofen bei Bedarf einzunehmen. Radiologisch hätten sich am 12. August 2020 keine frischen ossären Läsionen gezeigt (Urk. 3/3).
4.2 Bei Klagen über eine stetige Müdigkeit mit Konzentrationsschwäche und Intoleranz gegenüber Lärm und grellem Licht wurde die Beschwerdeführerin im November 2020 erneut vorstellig bei Dr. Z.___. Dieser hielt im Konsiliarbericht vom 4. November 2020 ein postkontusionelles Syndrom bei Verdacht auf ein kranio-zephales Beschleunigungstrauma am 7. August 2020 fest. Die Beschwerdeführerin sei am 7. August 2020 mit ihrem Velo in eine Tramschiene gestürzt und mit dem Knie und Sprunggelenk rechts sowie mit dem Kopf aufgeprallt. Es sei ein heftiger Schlag gewesen und die Beschwerdeführerin habe in der Folge eine kurze Kreislaufschwäche gehabt. Zeichen einer Kommotio hätten sich nicht ergeben; ebenso wenig eine Übelkeit und Amnesie für das Ereignis. Er (Dr. Z.___) habe zunächst das Knie und Sprunggelenk mittels Analgesie und Physiotherapie behandelt. Das am 8. Oktober 2020 durchgeführte kraniale MRI habe weitestgehend Normalbefunde, ohne posttraumatische Veränderungen, traumatisch axonale, akute oder subakute Läsionen oder kortikale Kontusionen ergeben; kraniale Microläsionen könnten damit ausgeschlossen werden. Alsdann bescheinigte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin am 2. November 2020
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 23. August 2020 und vom 14. Oktober bis 6. Dezember 2022 (Urk. 9/001 ff., vgl. auch Urk. 9/029 S. 2).
4.3 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 20. Januar 2021 hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Unfalls vom 7. August 2020 zunächst gar nicht bemerkt, dass sie mit dem Kopf irgendwo aufgestossen sei. Sie habe lediglich registriert, dass sie sich am Fuss und Knie verletzt habe. Vier Tage nach dem Unfall sei sie zu ihrem Sportarzt (Dr. Z.___) gegangen. Infolge der am Unfalltag erlittenen «Gehirnerschütterung» sei sie bis Ende November 2020 wie benebelt gewesen. Sie habe keine klaren Gedanken fassen können und keine Selbstwahrnehmung gehabt. In objektiver Hinsicht hätten sich in der Mehrzahl der durchgeführten Testbatterien – näher bezeichnete - Beeinträchtigungen ergeben. Es bestehe eine mittelgradige neuropsychologische Störung und 50 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Von einer allmählichen Rehabilitation sei auszugehen (Urk. 9/007). Die von Dr. A.___ veranlassten MRT-Untersuchungen des Schädels und der HWS vom Februar 2022 ergaben keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine posttraumatischen Läsionen oder Fehlstellungen (Urk. 9/025).
4.4 Dr. B.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 19. Mai 2022 zum Schluss, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Fahrradsturzes vom 7. August 2020 eine OSG-Kontusion oder Distorsion erlitten habe. Ob es auch zu einem Schädelhirntrauma gekommen sei, bleibe unklar. In der zeitnahen Dokumentation seien sichtbare Wunden am Kopf im Sinne einer Rissquetschwunde oder eine Beule sowie die typischen Symptome wie Kopfschmerzen und Übelkeit nicht berichtet worden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie einen Kopfaufprall nicht bemerkt haben soll, sei zudem ungewöhnlich. Zwar könnten Schmerzen im Moment des Schreckens in den ersten Sekunden und Minuten ausbleiben. Danach sei im Allgemeinen jedoch zumindest der Schmerz auf der Aufprallstelle zu spüren. Daran ändere auch eine allfällige Amnesie nichts. Insbesondere könne eine solche vorliegend nur 1-2 Sekunden gedauert haben. So habe sich die Beschwerdeführerin immerhin daran zu erinnern vermocht, dass sie ein Tram habe überholen wollen. Lokale Schmerzen, Übelkeit, allenfalls Erbrechen, Sehstörungen und/oder Schwindel würden normalerweise innerhalb von 24 Stunden, seltener nach 2 bis 3 Tagen, auftreten. Bei der Beschwerdeführerin seien keine typischen Initialsymptome aufgetreten. Alsdann seien die neuropsychologischen Defizite sowie Reizempfindlichkeit erst mit einer Latenz von mindestens mehreren Wochen aufgetreten. Diese Latenz zwischen dem möglichen Kopfanprall und Auftreten der Symptome sei zu lang. Beim geschilderten Kopfanprall handle es sich lediglich um eine Vermutung. Alsdann sei eine Contusio cerebri ohne strukturelle Veränderung im MRI und ohne fokalneurologische Defizite ausgeschlossen. Insgesamt könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Commotio cerebri ausgegangen werden (Urk. 9/027).
4.5 Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im Februar 2023 in der Universitätsklinik für Neurologie, Spital D.___, untersucht. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie und Oberärztin kam zum Schluss, die teilweise schwer beeinträchtigten kognitiven Leistungen anlässlich der durchgeführten neuropsychologischen Testungen seien ätiologisch nicht mit dem vor mehr als zwei Jahren erlittenen Trauma zu erklären. Die Prognose nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung sei in der Regel gut und normalerweise sei eine Rückbildung von initial bestehenden Beschwerden innerhalb der ersten drei Monate nach dem Unfall zu erwarten. In wenigen Fällen komme es zu einem protrahierten Genesungsverlauf, wobei die persistierenden Beschwerden meistens auf sekundäre Faktoren, etwa psychische Faktoren oder eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung, zurückzuführen seien. Alsdann habe sich die kognitive Beschwerdevalidierung als auffällig erwiesen. Die gezeigten schweren Minderleistungen seien somit zu relativieren (Konsiliarbericht vom 27. Februar 2023, Urk. 9/30).
5.
5.1 Die Diagnose einer Commotio cerebri bzw. einer leichten traumatischen Hirnverletzung erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen. Es handelt sich dabei um einen Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Zudem besteht oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung, ohne neurologische Auffälligkeiten. Zur Bejahung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Anlässlich der ärztlichen Erstkonsultation vom 12. August 2020, vier Tage nach dem Unfallereignis, berichtete die Beschwerdeführerin keine Kopfschmerzen. Sie verneinte eine Übelkeit und/oder Amnesie und Dr. Z.___ notierte keine irgendwie gearteten Befunde und/oder Diagnosen im Kopfbereich (Urk. 3/3). Entsprechend therapierte er ausschliesslich die Knie- und OSG-Beschwerden (Urk. 3/3; vgl. auch Bericht vom 4. November 2020, Urk. 9/002). Die Beschwerdeführerin nahm ihre Tätigkeit als Barchefin/stellvertretende Geschäftsführerin bereits am 23. August 2020 wieder vollumfänglich auf (Urk. 9/1001, Beilage 3). Alsdann konnten aufgrund der kranialen MR-Tomographie vom 8. Oktober 2020 posttraumatische Veränderungen ausgeschlossen werden (Urk. 9/001); ebenso anlässlich der MRT-Untersuchungen des Schädels und der HWS vom 16. Februar 2022 (Urk. 9/025). Im Konsiliarbericht vom 4. November 2020 verneinte Dr. Z.___ Zeichen einer Commotio ausdrücklich (Urk. 9/002). Erwähnenswert ist auch, dass im Zusammenhang mit der im Dezember 2020 berichteten Reizempfindlichkeit und Müdigkeit einen Eisenmangel und/oder eine Schilddrüsenproblematik erwog und eine hausärztliche Blutuntersuchung empfahl (vgl. E-Mailkorrespondenz vom 4. und 8. Dezember 2020, Urk. 3/4). Dass Dr. A.___ im Juli 2022 – fast zwei Jahre nach dem Unfall – einen Status nach Unfall mit Schädelhirntrauma 1° festhielt (Urk. 9/029), ändert nichts daran, dass hierfür weder bildgebende Nachweise noch echtzeitlich medizinisch erhobene Symptome vorliegen. Auch mit den von Dres. A.___ und E.___ notierten neuropsychologischen Defiziten (Urk. 9/007, Urk. 9/030) allein ist der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall nicht zu begründen (Urteil 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies umso weniger mit Blick auf die auffälligen Ergebnisse der Beschwerdevalidierung. Zudem hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, bei den gezeigten kognitiven Minderleistungen handle es sich nicht um Unfallfolgen (Urk. 9/030 S. 3). Es versteht sich schliesslich von selbst, dass das Schreiben «Momentaufnahme zum Unfall vom 7. August 2020» vom 5. Juli 2022, worin C.___ annähernd zwei Jahre nach dem Unfall, Ausführungen macht über den Zustand und die Verletzungen der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis (Urk. 9/1033), eine medizinisch ausgewiesene Commotio cerebri nicht zu ersetzen vermag.
5.3 Zusammenfassend ist Dr. B.___ bei der gegebenen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass ein unfallbedingtes Schädelhirntrauma jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Damit scheitert es bereits am Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. hievor E. 1.3.) und hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geklagten neurokognitiven Beschwerden zu Recht verneint.
Zur Adäquanz bleibt der Vollständigkeit immerhin darauf hinzuweisen: Selbst wenn - ohne bildgebenden Nachweis oder echtzeitlich medizinisch erhobene Symptome - eine Commotio Cerebri bejaht würde, genügte diese grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis; anzuwenden wäre vielmehr die Psychopraxis gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien (vgl. hievor E. 1.6). Dabei wäre die Adäquanz ohne weitere Abklärungen zu verneinen. Insbesondere zeigte der höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht zu taxierende Unfall keine schweren Verletzungen. Zudem nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Barchefin/stellvertretende Geschäftsleiterin bereits Ende August 2020 wieder auf und arbeitete daraufhin über mehrere Wochen uneingeschränkt. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ist daher zu verneinen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger