Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00160
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte KLG
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Die kroatische Staatsangehörige X.___, geboren 1968 (Urk. 14/A1), war seit dem 1. Juni 2007 bei der Y.___ AG in einem 30%-Pensum als Mitarbeiterin Sicherheit angestellt (Urk. 14/A4, Urk. 14/A39 S. 1). Daneben versah sie für die Z.___ AG eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum als Gebäudereinigerin (Urk. 14/A9, Urk. 14/A39 S. 1, Urk. 14/A126 S. 5-6). Per 1. Oktober 2016 erhöhte sie ihr Arbeitspensum bei der Y.___ AG auf 50 % (Urk. 14/A39 S. 2, Urk. 14/A47). Sie arbeitete ausserdem ab dem 1. Januar 2018 im Stundenlohn am Wochenende für die A.___ AG als Sicherheitsfachangestellte (Urk. 14/A1, Urk. 14/A39 S. 1, Urk. 14/A54). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/A1). Alsdann beantragte X.___ am 7. Juli 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf seit über 15 Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche sich seit Ende des Jahres 2019 akut verschlechtert hätten, Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 14/M32 S. 14, Urk. 20). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG endete am 31. Juli 2020 (Urk. 14/M32 S. 10). Im weiteren Verlauf löste die Y.___ AG den Arbeitsvertrag infolge Verlusts ihres letzten Kunden am 9. Juli 2021 per 31. Oktober 2021 auf (Urk. 14/A48, Urk. 14/A99). Daraufhin meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/A105). Gemäss der Unia Arbeitslosenkasse waren die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 21. Juli 2021 erfüllt (Urk. 14/A9) und X.___ rechnete fortan die Einkünfte aus ihrer Tätigkeiten bei der Y.___ AG im Zwischenverdienst ab (vgl. Urk. 14/A98-99). Am 31. Oktober 2021 stolperte X.___ zu Hause über ein Kabel und stürzte auf die linke Körperseite (Urk. 14/A1). Wegen starken Schmerzen im linken Fuss begab sie sich gleichentags ins Spital B.___, wo eine Os cuneiforme mediale - und eine Basis MT 4 - Fraktur links diagnostiziert wurde (Urk. 14/M10). Es wurde eine konservative Behandlung mit einem Castverband durchgeführt (Urk. 14/M9, Urk. 14/M11, Urk. 14/M29 S. 5). Die AXA erbrachte als Unfallversicherung Heilbehandlungs- und — aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/M9) — Taggeldleistungen (Urk. 14/A2, Urk. 14/A39 S. 2). Dr. med. C.___, leitender Arzt Spital B.___, hielt sodann am 8. April 2022 fest, dass die Versicherte gemäss dem Befund der am 29. März 2022 (Urk. 14/M23) durchgeführten MRI-Untersuchung beim Sturz am 31. Oktober 2021 vermutlich auch eine Lisfranc-Luxationsfraktur links erlitten habe (Urk. 14/M7 S. 1). Er überwies sie für eine Zweitmeinung an die Orthopädie der Universitätsklinik D.___ (Urk. 14/M7 S. 2). Dort wurde nach der Erstuntersuchung vom 3. Mai 2022 (Urk. 14/M11 S. 2) mit einer Behandlung mit Schuheinlagen sowie Infiltrationen des Lisfranc-Gelenks begonnen (Urk. 14/M11 S. 2, Urk. 14/M27). Bei der Verlaufskontrolle vom 19. Juli 2022 wurde festgestellt, dass das Ansprechen auf die Therapiemassnahmen gut, deren Erfolg aber nur von kurzer Dauer gewesen sei. Es wurden keine weiteren Verlaufskontrollen in der Universitätsklinik D.___ vereinbart (Urk. 14/M15). Stattdessen erfolgte eine Physiotherapie und Osteopathiebehandlung (Urk. 14/M28). Am 6. Oktober 2022 wurde die Versicherte erneut in der Universitätsklinik D.___ vorstellig, wo sie über anhaltende Schmerzen im Mittelfussbereich klagte (Urk. 14/M30). Bei der MRI-Untersuchung des Vorfusses links in der Universitätsklinik D.___ vom 27. Oktober 2022 wurde eine Degeneration sämtlicher Lisfranc-Gelenke mit Knochenmarködemen als Zeichen der Reizzustände festgestellt (Urk. 14/M39). Hernach wurde der Versicherten das Tragen von orthopädischen Schuhe verschrieben (Urk. 14/M31 S. 2) und es wurde eine sequenzielle Infiltration durchgeführt (Urk. 14/M31 S. 3, Urk. 14/M37, Urk. 14/M40-41). Die AXA veranlasste die orthopädisch-traumatologische Untersuchung vom 14. September 2022 durch ihren beratenden Arzt, Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (Urk. 14/M29 S. 1). Seine Beurteilung vom 17. September 2022 bildete die Grundlage für die mit Verfügung der AXA vom 21. November 2022, mit welcher sie ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. September 2022 einstellte. Mit derselben Verfügung sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte sie mit der Begründung, dass beim Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 14/A130). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Januar 2023 Einsprache mit dem Antrag, dass ihr bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 14/A137). Die AXA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellte den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1):
Der Einsprache-Entscheid vom 28. September 2023 und die damit bestätigte Verfügung vom 21. November 2022 (bezüglich Rente) sei aufzuheben, und es sei der Versicherten ab 1. September 2022 eine ihrer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 54 % und ihrem versicherten Verdienst von mindestens CHF 71'137.17 entsprechende Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH (Urk. 1 S. 2).
2.2 Bezüglich dieses Gesuchs forderte das Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit auf, woraufhin sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7) unter anderem das Auszahlungsbudget der Sozialberatung der Stadt F.___ für die Zeitperiode vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 (Urk. 9/2) einreichte.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten,
Urk. 14/A1-A152, Urk. 14/M1-M44).
2.4 Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt Rüegg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und es wurde ihr überdies eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2024 (Urk. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
2.5 In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 einen Antrag auf Verfahrenssistierung, da die Parteien nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Zusprache einer Invalidenrente eine einvernehmliche Lösung finden könnten (Urk. 19).
2.6 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 24).
2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 19. November 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2024 auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 25 S. 3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (Invalidität in der Invalidenversicherung; unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Das trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2011 vom 26. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil B 80/01 vom 17. Oktober 2003 E. 5.2.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2). Gleich entschieden wurde in der Unfallversicherung bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts U 3/03 vom 4. September 2003 E. 6.2). Nichts anderes kann gelten, wenn die unfallversicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit aus unfallfremden gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3).
1.3.3
1.3.3.1 Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewandt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss namentlich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1).
1.3.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, so ist der erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.2).
1.3.3.3 Bezüglich des behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzugs von dem auf statistischer Grundlage ermittelten, nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist weiter zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn — auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt — unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2).
1.4
1.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass nur noch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente strittig sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass beim Valideneinkommen auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'758.50 abzustellen sei. Dies entspreche dem Lohn, welchen sie ein Jahr vor dem Unfall in einem Vollpensum bei der Y.___ AG erzielt hätte. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Erstens sei dieses Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ereignis vom 31. Oktober 2021 aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin wäre somit erwiesenermassen auch ohne den Unfall nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin angestellt. Der durch diese Arbeit erzielte Verdienst könne somit nicht für die Festlegung des Valideneinkommens herangezogen werden. Zweitens sei aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 31. Oktober 2021 aus krankheitsbedingten Gründen (u. a. Rücken, Psyche, Ferse links, Knie links) in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Gesagten sei es somit gerechtfertigt, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen betrage Fr. 53'492.75 (Urk. 2 S. 5). Beim Invalideneinkommen sei vom von Dr. E.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil auszugehen (Urk. 2 S. 5-6). Gemäss Dr. E.___ sei die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass beim aufgrund von lohnstatischen Angaben festgelegten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'492.75 (Urk. 2 S. 7) ein Abzug von 15 % vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 6). Ein leidensbedingter Abzug komme aber nicht in Frage, da der beigezogene Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse, die dem von Dr. E.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung tragen würden (Urk. 2 S. 6). Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, würden vorliegend zudem weder Alter noch Dienstjahre noch Nationalität einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (Urk. 2 S. 6-7). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 53'492.75, Invalideneinkommen: Fr. 53'492.75) resultiere keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 7).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Bezüglich der Beurteilung von Dr. E.___ sei zu rügen, dass die im Stehen und sogar im Sitzen sowie ohne Hochlagern des Fusses auch im Liegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen keine vollzeitige Arbeitstätigkeit zulassen würden. Sie sei gezwungen, immer wieder Pausen einzulegen. Dieser Punkt sei in der Beurteilung von Dr. E.___ vom 17. September 2022 unberücksichtigt geblieben. Der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 3). Sie halte ferner daran fest, dass ihr Valideneinkommen Fr. 98'758.50 betrage. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Anstellung bei der Y.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sondern weil ihre Arbeitsgeberin ihrerseits einen Auftrag bei einer Bank eingebüsst habe. Sie hätte sich somit so oder anders beruflich umorientieren müssen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte sie ohne den Unfall vom 31. Oktober 2021 eine Stelle angetreten, bei welcher sie gleich viel oder sogar noch mehr als bei der Y.___ AG verdient hätte. Wenn schon die Tabellenlöhne angewandt werden müssten, dann sei ein Tabellenlohn heranzuziehen, welcher ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung im bewaffneten Sicherheitsdienst entspreche. Für im Kanton Zürich tätige Sicherheitskräfte, weibliche Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete sei gemäss LSE 2020 T17 ein Jahreslohn von Fr. 84'870.-- massgebend. In ihrem Fall sei aber, entsprechend ihrer (früheren) Stellung im bewaffneten Dienst bei der Y.___ AG und ihren weit überdurchschnittlichen körperlichen Fähigkeiten, der gemäss LSE 2020 für Männer und Frauen geltende Wert von (monatlich) Fr. 7'961.-- heranzuziehen. Dies führe zu einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 95'532.--, was in etwa dem in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG erzielten Lohn entspreche (Urk. 1 S. 4). Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 4). Ihr Alter, die Anzahl ihrer Dienstjahre und Nationalität müssten ebenfalls Berücksichtigung finden (Urk. 1 S. 4-5). Das von ihr in einem 100%-Pensum erzielbare Invalideneinkommen betrage folglich nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 53'492.75, sondern höchstens Fr. 45'468.85 (Urk. 1 S. 5). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 98'758.50, Invalideneinkommen: Fr. 45'468.85) ergebe sich eine Einbusse von 54 %. Dementsprechend habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 1 S. 5).
2.3 Nicht strittig beziehungsweise unangefochten geblieben sind somit der Fallabschluss per 30. September 2022 und die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 14/A130). Strittig und zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten hat.
3.
3.1 Da es um einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung geht, sind einzig Folgen der Gesundheitsstörungen, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Oktober 2021 stehen (E. 1.1), massgebend. Die unbestrittenermassen nicht auf diesen Unfall zurückzuführenden, da bereits vorbestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. dazu etwa die Diagnoseliste im Überweisungsschreiben der Hausärztin der Beschwerdeführerin an die Universitätsklinik D.___ vom 19. Februar 2021, Urk. 14/M13, sowie die Diagnosen im Gutachten der G.___ AG zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1. Juli 2021, Urk. 14/M32 S. 4) müssen hier nicht im Einzelnen genannt werden (vgl. zu den unfallfremden Gesundheitsstörungen aber E. 5.1 nachstehend).
3.2
3.2.1 Zur Abklärung der unfallbedingten Gesundheitsstörung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin die orthopädisch-traumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom 17. September 2022 (Urk. 14/M29) ein. Dr. E.___ stellte die folgenden orthopädisch-traumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/M29 S. 4):
Status nach Trauma Fuss rechts am 31.10.2021 mit/bei
- Cuneiforme mediale Fraktur und Metatarsale V Fraktur am 31. Oktober 2021 mit/bei
- Lisfranc'scher Fraktur am 31. Oktober 2021, Erstdiagnose (ED) April/2022
Die folgenden Diagnosen bezeichnete er als unfallfremde Nebendiagnosen (Urk. 14/M29 S. 5):
- Lumboischialgie
- Plantarfasziitis mit calcanearem Fersensporn links (ED 2018)
- Zervikobrachialgie
- Gonarthrose links
Als orthopädisch-traumatologische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 14/M29 S. 5):
Tendinitis calcarea Schulter beidseits, aktuell klinisch stumm
3.2.2 Zum Heilverlauf hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2021 ein Trauma des rechten Fusses erlitten und sich eine Lisfrancluxationsfraktur zugezogen habe, welche zunächst übersehen worden sei. Bei alleiniger diagnostischer Sicherung einer Os cuneiforme mediale und Metatarsale V Basisfraktur sei zunächst die Ruhigstellung in einem Spaltcast erfolgt. Bei radiologisch nachgewiesener ossärer Konsolidierung klage die Beschwerdeführerin weiterhin über Beschwerden. Resonanztomografisch habe im Februar 2022 ein Status nach Lisfranc-Fraktur nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin habe keine operative Versorgung im Sinne einer Arthrodese nach vorheriger Pseudarthroseausräumung gewünscht. Sie habe sich zur Weiterbehandlung in der Universitätsklinik D.___ vorgestellt. Dort sei zunächst eine Infiltration und eine Einlagenversorgung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nur eine geringfügige Besserung beschrieben (Urk. 14/M29 S. 5).
3.2.3 Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei seiner Untersuchung vom 14. September 2022 (Urk. 14/M29, S. 1) über Mischbefunde bedingt durch die Os cuneiforme mediale Fraktur und auch die Os metatarsale V Basisfraktur geklagt habe. Darüber hinaus schmerze weiterhin die schon vorbekannte Plantarfasziitis nahe der calcanearen Insertion. Bei konsekutiver Adipositas, vorbestehender Lumboischialgie und Gonarthrose links ergebe sich insgesamt ein Beschwerdebild mit zunehmender Belastungsintoleranz für gehende und stehende Tätigkeiten. Die Belastungsintoleranz des linken Fusses sei allein schon mit den alleinigen Unfallfolgen, der Lisfranc'schen Luxationsfraktur mit wahrscheinlich pseudarthrotischer Fehlverheilung und auch Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose sowie Status nach Metatarsale V Basisfraktur, erklärt und begründet (Urk. 14/M29 S. 5).
3.2.4 Dr. E.___ hielt sodann fest, dass bei wahrscheinlich pseudarthrotischer Defektheilung und Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose des Lisfrancgelenkes der medizinische Endzustand erreicht sei. Eine weitere Therapieoption wäre die Defektsanierung mit anschliessender Lisfrancarthrodese, welche die Beschwerdeführerin zum momentanen Zeitpunkt nicht wünsche und die auch allein nach Beurteilung des heutigen klinischen Status noch nicht unbedingt indiziert sei. Für das Lisfrancgelenk, insbesondere für eine spätere arthrodetische Versorgung, bestehe ein Rückfallrecht (Urk. 14/M29 S. 6).
3.2.5 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. E.___ wie folgt (Urk. 14/M29 S. 5):
Der Beschwerdeführerin seien die angestammten Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiterin und Mitarbeiterin im Reinigungsdienst nicht mehr zumutbar. Längere gehende und stehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen seien mit dem komplexen Trauma des linken Fusses nicht mehr vereinbar (Urk. 14/M29 S. 5).
Für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Gehende und stehende Tätigkeiten über eine Stunde, das Tragen von Sicherheitsschuhen, Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie das Gehen auf unregelmässigen Untergründen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die reflektorische Abstützbewegungen mit der unteren Extremität benötigen würden, seien nicht mehr zumutbar. Repetitives Treppensteigen sollte ebenfalls vermieden werden (Urk. 14/M29 S. 5).
Hingegen seien der Beschwerdeführerin angepasste leichte bis mittelschwere und wechselnde Tätigkeiten in abwechselnd stehender und sitzender Tätigkeit weiterhin zumutbar. Bezüglich der alleinigen Unfallfolgen bestünden keine Einschränkungen für Tätigkeiten mit Einsatz der oberen Extremitäten sowie Tätigkeiten im Nacht- und Schichtdienst. Für das Führen von Fahrzeugen bestehe keine Einschränkung, sofern repetitive Pedalbewegungen mit dem linken Fuss vermieden werden könnten (Urk. 14/M29 S. 5).
4. Gegen diese schlüssige und überzeugende Beurteilung des Orthopäden wendet die Beschwerdeführerin einzig ein, dass die im Stehen und sogar im Sitzen sowie ohne Hochlagern des Fusses auch im Liegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen an ihrem linken Fuss keine vollzeitige Arbeitstätigkeit zulassen würden, da sie immer wieder Pausen einlegen müsse. Sie rügt, dass Dr. E.___ dies unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 1 S. 3). Darauf ist zu erwidern, dass Dr. E.___ eine ausführliche Anamnese erhoben hat (Urk. 14/29 S. 1-2). Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Beschwerden befragt. Sie gab insbesondere an, dass die aktuelle Gehstrecke auf 20 bis 30 Minuten limitiert sei, dann müsse sie sich absetzen. Der Fuss würde auch beim längeren Sitzen anschwellen. Teilweise habe sie ihren Schuh ausziehen müssen. Im Liegen würde der Fuss weniger anschwellen, sie würde jedoch ein Beinkissen benutzen. Dr. E.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin die durchschnittlichen Schmerzen auf der visuellen Analogskala (VAS) mit 7/10 angegeben habe (Urk. 14/M29 S. 2). Dr. E.___ hat die genannten Beschwerden der Beschwerdeführerin somit berücksichtigt. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Arbeitsfähigkeit mehr eingeschränkt sieht, als dies der Beurteilung des Facharztes entspricht, erweckt noch keine Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung.
Die Beurteilung von Dr. E.___ vom 17. September 2022 genügt den von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4.1). Es sind keine ärztlichen Stellungnahmen vorhanden, die der Beurteilung von Dr. E.___ widersprechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.
Zu prüfen bleibt, wie sich die von Dr. E.___ festgestellte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.2.5) in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist hier entscheidend, was die Beschwerdeführerin ohne die Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2021 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 30. September 2022 tatsächlich verdient hätte. Wie eingangs (Sachverhalt, Ziffer 1) festgehalten, war die Beschwerdeführerin vor diesem Unfall sowohl als Sicherheitsdienstmitarbeiterin als auch als Reinigerin für die Z.___ AG tätig. Die zweitgenannte Tätigkeit hatte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits per 31. Juli 2020 aufgegeben (Urk. 14/M32 S. 10). Damit übereinstimmend hielt die Beschwerdeführerin beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2022 fest, dass sie im Jahr 2019 noch ca. in einem 50%-Pensum für die Z.___ AG als Reinigerin gearbeitet habe (Urk. 14/A39 S. 1). Aufgrund der im Jahr 2019 eingetretenen beziehungsweise sich verschlimmernden Gesundheitsstörungen (u. a. Beschwerden im Hals-/Schulterbereich und am Rücken, welche mit Cortisoninfiltrationen behandelt worden seien) habe sie dann aber nicht mehr für die Z.___ AG arbeiten können (Urk. 14/A39 S. 1-2). Infolgedessen habe sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 14/39 S. 2; die Anmeldung ging bei der IV-Stelle Zürich am 7. Juli 2020 ein, Urk. 20). Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Reinigerin für die Z.___ AG aus gesundheitlichen Gründen beendet und für sie kommt überwiegend wahrscheinlich aus denselben Gründen eine Rückkehr in diesen Beruf nicht mehr in Frage. Es ist sodann allseits unbestritten, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2021 per 31. Oktober 2021 kündigte, weil die Bank, in der die Beschwerdeführerin als Sicherheitsmitarbeiterin zum Einsatz kam (Urk. 14/39 S. 1, Urk. 14/A47 S. 2), ihrerseits den der Sicherheitsfirma erteilten Auftrag per diesem Datum gekündigt hatte (Urk. 14/A48, Urk. 14/A99). Zudem wurde die Gesellschaft in der Folge mit Beschluss der Generalversammlung vom 25. Februar 2022 aufgelöst (Internet-Handelsregisterauszug Kanton Zürich vom 23. Januar 2025). Die Beschwerdeführerin hätte am hier massgebenden Stichtag (30. September 2022) somit so oder anders nicht mehr für die Y.___ AG arbeiten können. Als die Kündigung durch diese Arbeitgeberin zur Sprache kam, gab die Beschwerdeführerin am 19. April 2022 gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an, dass sie (aufgrund dieses Stellenverlusts) eigentlich ihr Pensum bei der die A.___ AG langsam bis 80 % hätte steigern wollen (Urk. 14/A39 S. 2). Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerdeführerin sodann vorbringen, dass sie eine Stelle im Sicherheitsbereich gefunden hätte, bei welcher sie gleich viel oder sogar noch mehr als bei der Y.___ AG verdient hätte (E. 2.2). Die Annahme, dass die unfallversicherte Person ihre bisherige Tätigkeit fortgeführt hätte, kommt aber nicht zur Anwendung, wenn die unfallversicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit aus unfallfremden gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (E. 1.3.2). Hierzu ist dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 20. November 2019 jegliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen seien, was einen Invaliditätsgrad von 100 % begründe (Urk. 20 S. 2). Mit Blick auf die im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin eingetragenen Erwerbseinkommen liesse sich dagegen zwar einwenden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit im Sicherheitsdienst für die Y.___ AG und A.___ AG in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 52'798.-- respektive Fr. 52'727.-- verdient hat (Urk. 14/A126 S. 6). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im Lichte des nunmehr bekannten IV-Entscheids ist der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Akten gezogene Schluss (Urk. 14/A130 S. 3), dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sicherheitsfachangestellte auch ohne die Folgen des Unfalles vom 31. Oktober 2021 nicht mehr zumutbar gewesen sei und sie deshalb in ein ihr zumutbare Tätigkeit hätte wechseln müssen (Urk. 14/A130 S. 3), nicht zu beanstanden. Es gibt ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf lohnstatistische Angaben (LSE 2020, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt hat. Hierbei resultierte ein hypothetisches Valideneinkommen 2022 im Betrag von Fr. 53'492.75 (Urk. 14/A130 S. 3).
5.2 Bezüglich des (hypothetischen) Invalideneinkommens steht ausser Frage, dass für dessen Festlegung ebenfalls auf lohnstatistische Angaben abzustellen ist, da der Beschwerdeführerin gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. E.___ die angestammten Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiterin und Mitarbeiterin im Reinigungsdienst nicht mehr zumutbar sind (E. 3.2.5) und sie nach Lage der Akten — aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 14/A120) — nach dem Unfall vom 31. Oktober 2021 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss (E. 1.3.3.1) auf den Tabellenlohn TA1 abgestellt. Da es sich um denselben Tabellenlohn handelt, der für die Festlegung des Valideneinkommens herangezogen wurde (E. 5.1, Urk. 14/A130 S. 3), beträgt das hypothetische Invalideneinkommen 2022 ebenfalls Fr. 53'492.75 (Urk. 14/A130 S. 3). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vom Tabellenlohn ein Abzug von 15 % vorzunehmen sei. Nur so werde den vorhandenen Einschränkungen beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität) angemessen Rechnung getragen (E. 2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung von Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (E. 3.2.5). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, da sie nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne (E. 2.2). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von Tätigkeiten umfasse, die dem von Dr. E.___ formulierten Anforderungsprofil Rechnung tragen würden (E. 2.1). Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweisungstätigkeiten zur Verfügung stehen, zumal das Bundesgericht dies auch im Fall einer versicherten Person mit einem im Vergleich zur Beschwerdeführerin eingeschränkteren Belastungsprofil (nur noch leichte, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeiten zumutbar) bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 6.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. Alsdann hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 festgehalten, dass Hilfsarbeiten — wie sie der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall noch zumutbar sind — auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Ob dem Merkmal «Alter» im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) überhaupt Bedeutung zukomme, könne weiterhin offenbleiben. Demnach hat vorliegend auch kein Abzug aufgrund des Alters der 1968 geborenen Beschwerdeführerin (Urk. 14/A1) zu erfolgen. Das zum Merkmal «Alter» Gesagte gilt bei Hilfsarbeiten auch bezüglich des Merkmals «Dienstjahre» (Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Bezüglich des Merkmals «Nationalität» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kroatische Staatsangehörige ist (Urk. 14/A1). Zu ihrem Aufenthaltstitel lässt sich den vorliegenden Akten, soweit ersichtlich, nichts entnehmen. Im Gutachten der G.___ AG vom 1. Juli 2021 (Urk. 14/M32) kann aber nachgelesen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren ist. Nach dem Schulabschluss absolvierte sie in H.___ eine Lehre zur Verkäuferin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Ihre späteren Berufe übte sie ebenfalls in der Schweiz aus (Urk. 14/M32 S. 20). Die Beschwerdeführerin spricht Hochdeutsch und Zürcher Dialekt (Urk. 14/M32 S. 3). Angesichts dessen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ausländerstatus verglichen mit gesunden Schweizer Mitbewerberinnen und Mitbewerbern eine Lohneinbusse erleiden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.3.3). Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel «Nationalität» ist somit ebenso wenig angezeigt. Anhaltspunkte für einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn unter anderen Titeln sind den Akten nicht zu entnehmen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Invalideneinkommen 2022 in der Höhe von Fr. 53'492.75 (Urk. 14/A130 S. 3) gibt folglich keinen Anlass zu Beanstandungen.
5.3 Im vorliegenden Fall entspricht das Invalideneinkommen (E. 5.2) dem Valideneinkommen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat mangels Erwerbseinbusse somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. Februar 2024, Urk. 16) keinen Gebrauch. Seine Entschädigung ist daher nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher