Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2023.00162
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 10. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, war seit dem 1. August 2013 beim Handballclub Y.___ (Arbeitgeber) als Handballer in einem 50 %-Pensum angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als er sich am 15. März 2023 während eines Handball-Meisterschaftsspiels am linken Knie verletzte (Urk. 7/A1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (Urk. 7/A7) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung im Sinne einer Listenverletzung vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Auf Verlangen des Arbeitgebers des Versicherten (Urk. 7/A11) erliess die AXA am 28. Juli 2023 eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 7/A14). Die vom Versicherten dagegen am 8. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/A18/1) wies die AXA mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 (Urk. 7/A21 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 2. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (Urk. 6) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Mass-
stab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beein-flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer beschrieben habe, dass er beim Handballspiel im Angriff in einen Sprungwurf gegangen und nach dem Wurf gelandet sei. Danach habe er sofort eine Rückkehrbewegung machen wollen und habe dabei einen stechenden Schmerz im linken Knie verspürt. Der Schmerz sei somit nicht bei der Landung selbst aufgetreten, sondern bei der unmittelbar danach eingeleiteten Rückkehrbewegung. Folglich könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer unkontrollierten Landung gesprochen werden. Vielmehr gelte es, die nach der Landung eingeleitete Rückkehrbewegung, bei welcher der Beschwerdeführer einen stechenden Schmerz verspürt habe, hinsichtlich der zu erfüllenden Unfallkriterien zu prüfen. Ein äusserer Faktor, der ungewöhnlich und schädigend auf das linke Knie eingewirkt hätte, lasse sich beim beschriebenen Bewegungsablauf nicht erkennen. Folglich sei zu klären, ob sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit im Sinne eines programmwidrig unterbrochenen Bewegungsablaufes verwirklich habe. Hierbei sei zunächst festzuhalten, dass es sich beim Handball um eine körperintensive Sportart handle, die sich durch abrupte Richtungswechsel und eine hohe physische Belastung auszeichne. Dass es bei einem abrupten Richtungswechsel oder wie in casu bei einer Rückkehrbewegung zu Körperschädigung bzw. Beschwerden kommen könne, gehöre zum inhärenten Risiko dieser Sportart und führe ohne besonderes Vorkommnis nicht zu einem Leistungsanspruch gemäss UVG. Beim vorliegenden Geschehen liege keine solche Programmwidrigkeit vor, weshalb bei der beschriebenen Rückkehrbewegung lediglich von einer nicht ideal verlaufenen sportlichen Übung auszugehen sei, deren Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des für diesen Sport Üblichen bewege. Nach dem Gesagten müsse das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG in Ermangelung eines äusseren, ungewöhnlichen Faktors verneint werden (S. 3 f. Ziff. 4.1). Eine gesicherte Diagnose, welche den Begriff einer Listenverletzung erfülle, liege nicht vor. Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe anlässlich seiner Untersuchung vom 20. März 2023 eine Bursitis infrapatellaris links (= entzündliche Veränderung der Bursa infrapatellaris) diagnostiziert, wobei es sich um keine unter Art. 6 Abs. 2 UVG gelistete unfallähnliche Körperschädigung handle (S. 4 f. Ziff. 4.1-4.2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der behandelnde Arzt Dr. Z.___ in seinem neuen Bericht nochmals klar bestätigt habe, dass es sich um einen Unfall und nicht um eine Krankheit handle. Die Beschwerdegegnerin solle deshalb für die Kosten dieses Unfalls aufkommen (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass im Hinblick auf den Unfallhergang unterschiedliche Aussagen vorlägen, weshalb die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunde zur Anwendung komme.
3.
3.1 Dr. Z.___ führte in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 20. März 2023 (Urk. 7/A17) aus, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2022 eine «abrupte Stoppbewegung nach Sprung» gemacht und sich dabei am linken Knie eine Zerrung der Quadrizepssehne zugezogen habe.
3.2 Dr. Z.___ führte in seinem Arztzeugnis vom 4. Mai 2023 (Urk. 7/M2) aus, dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 20. März 2023 stattgefunden habe (Ziff. 1). Zum Unfallhergang gab er an, dass der Beschwerdeführer im Training auf das linke Knie gestürzt sei (Ziff. 2). Als Diagnose gab er eine traumatische Bursitis infrapatellaris links an (Ziff. 5).
3.3 Dr. Z.___ führte in seinem undatierten, am 3. November 2023 beim hiesigen Gericht als Beilage zur Beschwerde (Urk. 1) eingegangenen Bericht (Urk. 7/M5 = Urk. 3) aus, dass sich in der Untersuchung vom 20. März 2023 eine Schleimbeutelentzündung habe objektivieren lassen, welche sich nachvollziehbar auf das Sturzereignis vom 15. März 2023 auf das linke Knie zurückführen lasse. Es liege die Diagnose einer traumatischen Bursitis infrapatellaris vor, welche in kurzer Zeit erfolgreich und nachhaltig habe rehabilitiert werden können. Zudem führte Dr. Z.___ aus, dass anlässlich der Konsultation vom 20. März 2023 der Beschwerdeführer berichtet habe, vor einer Woche im Handballtraining aufs linke Knie gestürzt zu sein. Anschliessend habe er Schmerzen gehabt, habe knapp weiterspielen können. Nach dem Spiel am Mittwoch (15. März 2023) sei es dann komplett zugegangen und er habe dann auch am Folgetag Ruheschmerzen unterhalb der linken Kniescheibe gehabt.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 15. März 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.
4.2
4.2.1 Zum Hergang des Ereignisses vom 15. März 2023 liegen divergierende Angaben vor.
4.2.2 Der Beschwerdeführer gab in der Schadenmeldung vom 21. März 2023 (Urk. 7/A1) zum Unfallhergang vom 15. März 2023 Folgendes an: «In einem Handball-Meisterschaftsspiel ging ich im Angriff in einen Sprungwurf, landete nach dem Wurf und wollte sofort eine Rückkehrbewegung machen. Dabei spürte ich einen stechenden Schmerz im Knie. Ich spielte noch weiter, doch der Schmerz wurde immer mehr und ich musste das Spiel frühzeitig beenden. Der anwesende Arzt untersuchte mich sofort und diagnostizierte eine Verletzung am Knie».
Im am 31. März 2023 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 15. März 2023 (Urk. 7/A5/3-5) wurde der Beschwerdeführer explizit zum Hergang befragt. Dabei verwies er auf die Schadenmeldung und merkte an, wieso er alles so detailliert schreibe, wenn er es dann nochmals erwähnen müsse. Als aussergewöhnlich oder unerwartet im Bewegungsablauf erwähnte er eine «unkontrollierte Landung nach dem Sprung» und hielt zudem fest, dass keine Drittperson den Unfall mitverantwortet oder beeinflusst habe (S. 1 Frage 1). Die Schmerzen seien erstmals direkt nach der Landung aufgetreten (S. 1 Frage 3). Von aussen sei eine leichte Schwellung erkennbar gewesen. Nach früheren Beschwerden befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht schon früher unter gleichen oder ähnlichen Beschwerden gelitten zu haben (S. 2 Frage 4).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 7/A14) einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels Erfüllung des Unfallbegriffs verneint hatte, ergänzte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. August 2023 den Sachverhalt dahingehend, als dass wenn er als Nationalliga A (NLA) Handballspieler im Angriff in einen Wurf gehe, dabei in der Luft vom Gegenspieler gestossen und die Landung unkontrolliert werde, das doch genau eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung und daher ein klarer Unfall sei. In einem Handballspiel gebe es diese Situationen oft und darum würden leider immer wieder Handballer im Angriff auch schwerer verunfallen (Urk. 7/A18/1). Diese im Konjunktiv gehaltene Formulierung lässt offen, ob der Beschwerdeführer während dem Sprungwurf in der Luft tatsächlich von einem Gegenspieler gestossen wurde. Zudem widerspricht diese Formulierung seiner Aussage im ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023, in welchem er festhielt, dass keine Drittperson den Unfall mitverantwortet oder beeinflusst habe (vgl. Urk. 7/A5/3-5 S. 1 Frage 1).
Nach dem Gesagten ist – der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 6 S. 2
Ziff. 2) – auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen, stellen doch die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
4.2.3 Die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunde gilt auch in Bezug auf die Berichte von Dr. Z.___. So führte er in der Unfallmeldung vom 20. März 2023 aus, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2023 eine «abrupte Stoppbewegung nach Sprung» gemacht und sich dabei am linken Knie eine Zerrung der Quadrizepssehne zugezogen habe (vorstehend E. 3.1). Diese Beschreibung des Unfallhergangs deckt sich denn auch mit der Schadenmeldung des Beschwerdeführers vom 21. März 2023 (vorstehend E. 4.2.2).
In seinem Arztzeugnis vom 4. Mai 2023 erwähnte Dr. Z.___ erstmals einen Sturz auf das linke Knie im Training (vorstehend E. 3.2). Wann genau dieser Sturz im Training geschehen sein soll, lässt sich dem Arztzeugnis jedoch nicht entnehmen. In seinem undatierten, beim hiesigen Gericht am 3. November 2023 eingegangenen Bericht legte Dr. Z.___ dar, dass die diagnostizierte traumatische Bursitis infrapatellaris auf das Sturzereignis vom 15. März 2023 auf das linke Knie zurückzuführen sei. Im gleichen Bericht erwähnte er dann einen Sturz aufs linke Knie im Handballtraining eine Woche vor dem Meisterschaftsspiel mit verstärkten Schmerzen nach dem Spiel (vorstehend E. 3.3). Die Aussagen von Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis vom 4. Mai 2023 und in seinem undatierten, beim hiesigen Gericht am 3. November 2023 eingegangenen Bericht stehen im Widerspruch zu seiner Unfallmeldung vom 20. März 2023, in welcher er eine abrupte Stoppbewegung nach Sprung als Unfallhergang nannte (vorstehend E. 3.1). Zudem stehen seine Aussagen im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer in der Schadenmeldung vom 21. März 2023 gemachten und am 31. März 2023 im Fragebogen bestätigten Hergangsschilderung (vorstehend E. 4.2.2). Selbst wenn sich im Handballtraining eine Woche vor dem Meisterschaftsspiel vom 15. März 2023 ein Sturz ereignet haben sollte, fehlen echtzeitliche Berichte, die eine vor dem Meisterschaftsspiel ergangene Verletzung dokumentieren würden.
4.2.4 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Grundsatz der Aussagen der ersten Stunde nicht auf die nachträglichen Sachverhaltsdarstellungen abgestellt hat (vgl. Urk. 6). Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Handball-Meisterschaftsspiel im Angriff in einen Sprungwurf ging, nach dem Wurf landete und dann sofort eine Rückkehrbewegung machen wollte, wobei er einen stechenden Schmerz im Knie verspürte.
4.3 Ausgehend von der Schilderung der ersten Stunde (vorstehend E. 4.2.4) trat der Schmerz im Knie nicht bei der Landung selbst auf, sondern bei der unmittelbar danach eingeleiteten Rückkehrbewegung. Entsprechend ist die nach der Landung eingeleitete Rückkehrbewegung hinsichtlich der zu erfüllenden Unfallkriterien zu prüfen.
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann zwar in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 1.4-1.5).
Ein äusserer Faktor, der ungewöhnlich und schädigend auf das linke Knie eingewirkt hätte, lässt sich beim beschriebenen Bewegungsablauf nicht erkennen. Die Beschwerdegegnerin legte korrekt dar, dass es sich beim Handball um eine körperintensive Sportart handelt, die sich durch abrupte Richtungswechsel und eine hohe physische Belastung auszeichnet. Dass es bei einem abrupten Richtungswechsel oder wie in casu bei einer Rückkehrbewegung zu Körperschädigung bzw. Beschwerden kommen kann, gehört zum inhärenten Risiko dieser Sportart und führt ohne besonderes Vorkommnis nicht zu einem Leistungsanspruch (vgl. vorstehend E. 2.1). Ein solches Vorkommnis liegt vorliegend nicht vor, verneinte doch der Beschwerdeführer explizit, dass eine Drittperson das Ereignis mitverantwortet oder beeinflusst habe (vorstehend E. 4.2.2). Bei der beschriebenen Rückkehrbewegung ist vielmehr von einer nicht ideal verlaufenen sportlichen Übung auszugehen, deren Art der Ausführung sich noch in der Spannweite des für diesen Sport Üblichen bewegt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dasselbe auch gilt, wenn die unkontrolliert stattgefundene Landung nach dem Sprung auf die zu erfüllenden Unfallkriterien geprüft würde. Denn ausgehend von den Aussagen der ersten Stunde müsste auch hier davon ausgegangen werden, dass eine allfällig unkontrollierte Landung durch keine Programmwidrigkeit verursacht wurde. Auch hier gehört es zum inhärenten Risiko im Handball, dass die Landung nach einem Wurf nicht immer kontrolliert erfolgt.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegend zu beurteilendem Ereignis vom 15. März 2023 um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.
4.4 Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat.
Beim Beschwerdeführer wurde eine traumatische Bursitis infrapatellaris links diagnostiziert (vorstehend E. 3.2-3.3). Bei der Bursitis infrapatellaris handelt es sich nicht um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Auch die in der Unfallmeldung zunächst genannte Zerrung stellt keine gesicherte Diagnose dar, wurde sie doch in Arztberichten nicht mehr bestätigt.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger