Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2023.00163
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft-Fraktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 15. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 30. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26. Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. August 2021 und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25. Oktober 2022 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 abgewiesen (zum Sachverhalt vgl. Urk. 7).
1.3 Zwischenzeitlich meldete die Versicherte mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 14. Januar 2022, dass sie am 30. Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe (Urk. 8/1; zum Unfallhergang vgl. auch Urk. 8/5, wonach sie beim Aufstehen ein zweites Mal gestürzt und auch auf die linke Seite gefallen sei). Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/6 und Urk. 8/122), holte medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und unterbreitete die Unterlagen ihrer Versicherungsmedizinerin zur Beurteilung (Urk. 8/159, Ärztliche Beurteilung vom 20. Februar 2022 [richtig: 2022] von med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie). Am 23. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr Unfall bedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 8/163). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 8/168, 8/172, 8/174, 8/175 ff.) verfügte die Suva am 4. April 2023 in angekündigtem Sinne (Urk. 8/178). Dagegen erhob die Versicherte am 26. April 2023 Einsprache (Urk. 8/183) und ergänzte diese mit weiteren Eingaben und medizinischen Berichten. Nachdem die Suva eine weitere Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin eingeholt hatte (Ärztliche Beurteilung vom 29. September 2023 [Urk. 8/223]), wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die versicherten Leistungen zu erbringen. Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 30. November 2023 (Urk. 6) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 10). Weitere Eingaben machte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 (Urk. 11 und Urk. 12 (1-3), am 20. Februar (Urk. 13 und Urk. 14), am 1., 4.,15. und am 20. März 2024 (Urk. 15, 16, 17, 18/1-2, 19, 20, 21 und 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres leistungsverneinenden Entscheids aus (Urk. 2 S. 9 f.), dass gestützt auf die Beurteilungen von med. pract. A.___ mit Bezug auf die rechte Hüfte sowie die linke Schulter schon vor dem Unfall vom 30. Dezember 2021 ein stummer Vorzustand bestanden habe oder diese in manifester Weise beeinträchtigt gewesen seien. Das Ereignis vom 30. Dezember 2021 habe weder an der Schulter noch an der Hüfte zu zusätzlichen objektivierbaren unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei zwar an der Schulter nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Ereignis gekommen. Betreffend die Hüfte sei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen, die maximal drei Monate als unfallkausal zu werten sei (S. 10). Dabei hätten auch die rheumatologischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse gebracht und im Abschlussbericht vom 28. Juni 2023 sei weiterhin von mechanisch bedingten Arthralgien im linken Schultergelenk und in der rechten Hüfte bei degenerativen Veränderungen ausgegangen worden (S. 11). Damit bestehe kein Anlass, von der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin abzuweichen; insbesondere ergäben sich auch keine medizinischen Berichte, welche dem widersprechen würden (S. 11). Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) seien damit zu Recht per 15. März 2023 eingestellt worden, wobei auf eine Rückforderung der seither zu viel ausbezahlten Leistungen verzichtet worden sei (S. 12).
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus (Urk. 6), Gegenstand des angefochtenen Entscheides seien die Folgen des Ereignisses vom 30. Dezember 2021. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 21. August 2012 Bezug nehme, sei darauf nicht einzutreten. Der Operationsbericht vom 21. November 2012 betreffe ebenso den Schadenfall Nr. … (vom 21. August 2012) der bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1. S. 11), die Beschwerdegegnerin habe Akten, insbesondere den Operationsbericht vom 21. November 2012 über den Eingriff im Spital B.___ «unterdrückt». Prof. Dr. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, habe am 15. März 2023 einen Bericht verfasst, welcher der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei. Auch die Ärzte der Kliniken des Universitätsspitals D.___, bei denen sie behandelt worden sei, seien davon ausgegangen, dass ein Grossteil des Beschwerdebildes zumindest teilweise auf die beiden versicherten Unfallereignisse 2012 und 2021 zurückzuführen sei (S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe bei den entsprechenden Kliniken jedoch nur sehr selektiv Akten beigezogen. Es seien auch verschiedene Überlegungen betreffend Kausalzusammenhang vorgetragen und entsprechende Abklärungen beantragt worden. Insbesondere habe sie auf systemische Ursachen betreffend Muskeldefekte und -beschwerden im Zusammenhang mit Erkrankungen der Schilddrüse, welche bei Frauen aus dem Balkan epidemiologisch relevant überhäufig auftreten würden, hingewiesen (S. 13). Die Beschwerdegegnerin habe dazu keinerlei Abklärungen vorgenommen und sich mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt (S. 14). Der Bericht der Versicherungsmedizinerin A.___ vom 29. September 2023 sei auch Prof. Dr. C.___ vorgelegt worden. Dieser habe festgestellt, dass die Ausführungen der Versicherungsmedizinerin zwar zutreffend seien, aber auch festgehalten, dass ein zusätzlicher Abklärungsbedarf betreffend eine Nervenschädigung an der linken Schulter und die Verhältnisse der rechten Hüfte bestehe (S. 16). Die Versicherungsmedizinerin habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht (S. 17). Es sei eine externe Begutachtung unumgänglich, wobei damit Prof. Dr. C.___ zu beauftragen sei (S. 18).
3.
3.1 Im Arztzeugnis UVG über die Erstbehandlung vom 30. Dezember 2021 (Urk. 8/33) hielt der zuständige Arzt der Praxis E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in der Z.___ auf die rechte Hüfte gestürzt. Es bestehe eine Druckdolenz über der rechten Hüfte. Die Bildgebungen des Beckens und der rechten Hüfte zeigten keine Fraktur. Es wurde eine Hüftkontusion rechts diagnostiziert, Analgesie nach Massgabe der Beschwerden verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 30. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 attestiert.
3.2 Im Bericht des Spitals B.___ vom 12. Januar 2022 (Urk. 8/119/2-4) über die notfallmässige Selbstvorstellung vom 11. Januar 2022 führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei mit einer Einkaufstüte in der rechten Hand ausgerutscht und beim Aufstehen ein weiteres Mal auf den linken Arm gestürzt. In der Folge sei sie dann in der Permanence zur weiteren Abklärung gewesen, wo ein Röntgen der Hüfte gemacht worden sei. Die Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen. Der linke Arm sei voroperiert mit einer Plattenosteosynthese nach einer Humerusschaft-Fraktur im August 2012. Konsekutiv hätten persistierende Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen bestanden, sodass die Beschwerdeführerin (damals) an die Schmerzambulanz angebunden und zum weiteren Verlauf an die Universitätsklinik D.___ zugewiesen worden sei. Diese habe regelmässig Cortisonstossstherapien durchgeführt mit hierunter guter Schmerztoleranz. Die Beschwerdeführerin habe nun aber wegen der zweiten COVID-Impfung am Vortag selbstständig die Schmerzmedikamente abgesetzt. Seitdem habe sie zunehmend mehr Schmerzen und könne den Arm nicht mehr richtig anheben. Zum Status am Oberarm links führten die Ärzte aus, das Integument sei intakt und es zeigten sich weder eine Schwellung und noch ein Hämatom. Es bestünden Druckdolenzen über dem gesamten Oberarm, bei intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität. Bildgebend (Röntgen) zeige sich ein Status nach Humerusschaft-Fraktur und Plattenosteosynthese links mit unveränderter Lage des Osteosynthesematerials, ohne Materialbruch, Lockerungszeichen oder neu aufgetretene Frakturen und mit regelrechten Artikulationen ohne Gelenkerguss.
Die Schmerzen seien nach konventionell radiologischem Ausschluss einer Fraktur als Schmerzaggravierung nach selbstständigem Absetzen der Schmerzmedikation durch die Beschwerdeführerin vor zwei Tagen zu werten.
3.3
3.3.1 Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___, Abteilung Schulter/Ellbogen, führte im Bericht vom 12. Januar 2022 (Urk. 8/36/10-11) aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie am 30. Dezember 2021 gestürzt sei und seither sehr starke Schmerzen in der linken Schulter habe. Die Abklärung im Spital B.___ habe keine Fraktur, jedoch die bekannte Verkalkung im Subacromialraum gezeigt. Die zusätzlichen Röntgen-Untersuchungen von Humerus ap (anterior-posterior) und lateral zeigten keine abgrenzbare Fraktur, weder im proximalen Humerus noch im Humerusschaftbereich, jedoch Verkalkung im Subacromialraum. Die sehr heftigen und akuten Schmerzen seien am ehesten auf eine aktivierte Capsulitis adhäsiva bei Tendinitis calcarea zurückzuführen. Aus diesem Grund sei während der Konsultation eine subacromiale Kortikosteroid-Infiltration durchgeführt worden. Zudem werde noch eine CTUntersuchung des gesamten Humerus links durchgeführt, um eine allfällige okkulte Fraktur auszuschliessen.
3.3.2 Im Bericht vom 21. Januar 2022 (Urk. 8/29) über die CT-Befundbesprechung hielt Dr. F.___ folgende Diagnose fest:
Aktivierte Tendinitis calcarea nach Sturz am 30. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links
- Status nach dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 21. August 2012
Es wurde ausgeführt, durch die durchgeführte CT-Untersuchung habe eine Unfallfolge wie Fraktur oder Dislokation ausgeschlossen werden können. Es zeige sich ein Kalkdepot im Bereich der Infraspinatussehne und es sei davon auszugehen, dass es durch den erneuten Sturz am 30. Dezember 2021 zu einer Aktivierung der Tendinitis calcarea gekommen sei. Zeitgleich bestehe auch eine Kapselentzündung, die ebenfalls für die Symptome mitverantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin habe mässig auf die subacromiale Infiltration angesprochen und es sei essenziell, dass die Physiotherapie fortgesetzt werde.
3.3.3 Im Bericht vom 23. März 2022 (Urk. 8/28) über die ambulante Untersuchung vom 9. März 2022 führte Dr. F.___ aus, nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten und aufgrund des guten Ansprechens sei eine weitere Infiltration zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin lehne aber eine solche ab. Zur Erreichung des vollen Bewegungsumfangs sowie Kraftaufbaus sei die konservative Therapie mit Physiotherapie indiziert und mit Aquatherapie zu erweitern.
3.4 Im Bericht der Universitätsklinik D.___, Abteilung Hüfte/Becken über die Erstkonsultation vom 21. September 2022 (Urk. 8/108/2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
1.Posttraumatische Irritation Hüftabduktoren rechts mit/bei:
leichtgradiger Coxarthrose
Sturz vom 30. Dezember 2021
2.Status nach Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus radialis links am 28. Juni 2022 mit/bei
-schmerzhaftem Osteosynthesematerial mit fraglicher Irritation Nervus radialis (sensomotorisch intakter Nervus radialis). Status nach dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 21. August 2012 (extern)
-Tendinitis calcarea Infraspinatus links
-Status nach dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 21. August 2012
3.Status nach aktivierter Tendinitis calcarea nach Sturz am 30. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links
4.Adipositas (BMI 31.5 Kg/m2)
Der zuständige Orthopäde führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz vom 30. Dezember 2021 auf die rechte Körperseite an rechtseitigen Hüftschmerzen mit Ausstrahlung bis zum rechten Knie. Die Schmerzen bestünden vor allem beim Liegen auf der rechten Seite sowie bei Belastung zum Beispiel beim Treppensteigen. Die Bildgebung zeige in der Beckenübersicht, Hüfte axial rechts vom 21. September 2022 leichtgradige degenerative Veränderungen im Hüftgelenk und eine ausgeprägte Enthesiopathie im Bereich des Trochanter major beidseits mit Verkalkung im Bereich des Hüftabduktorenansatzes. Ursachen für die Beschwerden sei eine posttraumatische Irritation der Hüftabduktoren bei ausgeprägter Enthesiopathie und einer leichtgradigen Coxarthrose. Es sei zuerst eine konservative Therapie mittels hüftspezifischer, gezielter Physiotherapie zur Aufdehnung und exzentrischer Kräftigung der Hüftabduktoren zu empfehlen und bei persistierenden Beschwerden eine Infiltration im Bereich der Bursa trochanterica zu veranlassen.
3.5 Am 13. Dezember 2022 (Urk. 8/133/2-3) führte Dr. F.___ zur MRI-Befundbesprechung aus, die Arthro-MRI-Untersuchung habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen. Die lange Bicepssehne sei tendinopathisch verändert, jedoch erkläre dies nicht die Symptomatik. Es sei auch keine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich und auch die Verkalkungen in der linken Schulter seien nicht nachweisbar. Klinisch sei das Hauptproblem weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus radialis-Versorgungsgebiet. Glücklicherweise bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen persistent und hätten auch durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und die Neurolyse des Nervus radialis, nicht behoben werden können. Es sei erklärt worden, dass aus chirurgischer Sicht keine Möglichkeiten bestünden, die Situation zu verbessern, sodass hier von einem Endzustand auszugehen sei. Entsprechend seien Anpassungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit angezeigt und die Beschwerdeführerin sollte in eine leidensangepasste Tätigkeit umgeschult werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit, dies heisse Nichtbelastung der linken oberen Extremität, wie zum Beispiel eine administrative Tätigkeit, könne rein theoretisch durchgeführt werden. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei jedoch zukünftig nicht mehr zumutbar.
3.6 Anlässlich einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ vom 18. Januar 2023 (Urk. 8/155) berichtete der leitende Arzt für Paraplegie und Facharzt für Neurologie, PD Dr. med. G.___, die Beschwerdeführerin beklage unveränderte immobilisierende Schulter- und Oberarmschmerzen links nach der Entfernung des Osteosynthesematerials im vergangenen Juni. Sie könne mit der linken Hand nur kurze Zeit Alltagsverrichtungen ausführen, da sie nach kurzer Belastung die Kraft im linken Handgelenk verliere. Die Zuweisung erfolge nun nochmals mit der Frage nach neurologischen Ausfällen und Schädigungszeichen betreffend den Nervus radialis links. Dabei zeige sich in der aktuellen postoperativen Nachkontrolle ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der letzten Operation im vergangenen Juni 2022. Im Versorgungsbereich des Nervus radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit. Es bestünden auch keine neurophysiologischen Hinweise einer Neuropathie des Nervus radialis links anhand der aktuellen EMG-Kontrolle. Die Schmerzen erschienen aufgrund des klinischen Befundes nicht primär neurogen und die Schmerzproblematik ausgehend von der linken Schulter erscheine eher noch ausgeprägter als in der letzten Konsultation.
3.7 Versicherungsmedizinerin A.___ führte in ihrer Beurteilung vom 20. Februar 2022 (richtig 2023) aus (Urk. 8/159 S. 8 f.), die Beschwerdeführerin habe 2012 ein Sturzereignis mit Zuzug einer Humerusschaft-Fraktur erlitten, die plattenosteosynthetisch versorgt worden sei. Bei etwas protrahiertem Verlauf sei der Fallabschluss im Jahr 2013 erfolgt. Im Jahr 2021 sei dann die Rückfallmeldung mit Schulterbeschwerden links erfolgt und die Beschwerden ab April 2021 im D.___ behandelt worden. Führend sei dabei eine adhäsive Kapsulitis des linken Schultergelenks gewesen, die engmaschig im D.___ unter Physiotherapie und Infiltrationen behandelt und kontrolliert worden sei. Während der laufenden Behandlung der linken Schulter sei es am 30. Dezember 2021 zu einem Sturzereignis gekommen. Konventionell radiologisch sei die Diagnose einer Hüftkontusion nach Ausschluss von ossären Läsionen gestellt worden. Eine Schulterbeteiligung sei initial nicht dokumentiert worden. Die dazu attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien im weiteren Verlauf durch die Arbeitsunfähigkeitsatteste der Schulterproblematik abgelöst worden. Die Zuweisung zur Abklärung ins D.___ wegen der Hüftbeschwerden habe nach nochmaligem Röntgen des Beckens im September 2022 erneut den Ausschluss von ossären Läsionen ergeben und es sei die Diagnose einer leichten Degeneration der Hüftgelenke beidseits, der Symphyse und einer Enthesiopathie an der Spina iliaca anterior am Trochanter major und am Tuber ischiadicum jeweils beidseits gestellt worden. Auch die Schulter betreffend hätten die Bildgebungen, konventionell radiologisch und mittels Computertomographie sowie MRI, unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen. Bei Beschwerden im Bereich des Plattenlagers sei die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse des Nervus radialis links gestellt worden, nachdem dieser im Vorfeld neurophysiologisch abgeklärt worden sei und sich ein Normalbefund ergeben habe. Der Eingriff habe komplikationslos durchgeführt werden können und die erste postoperative Nachkontrolle habe eine Besserung der Situation gezeigt. Entgegen der klaren und deutlichen Besserung, die Dr. F.___ im August noch festgehalten habe, habe er im November 2022 festhalten müssen, dass die Beschwerdeführerin von der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe, wobei er klinisch keinen Befund habe dokumentieren können, der die subjektiv beklagten Beschwerden hätte objektivieren können. Im hierauf veranlassten MRI habe sich auch kein Befund ergeben, der die Beschwerden hätte erklären können. Im Dezember 2022 sei deshalb festgehalten worden, dass keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern, lediglich noch die Vorstellung im Schmerzzentrum als Option verbleibe und zudem vom Endzustand auszugehen sei. Die im Januar 2023 zur weiteren Klärung der Beschwerden erfolgten neurologisch-neuro-physiologische Untersuchungen hätten ebenso keine Auffälligkeiten mehr objektivieren können (S. 9).
Betreffend die rechte Hüfte habe bereits im Vorfeld des Ereignisses eine Coxarthrose bestanden, die im Übrigen beidseits vorgelegen habe. Zudem habe auch eine deutliche Enthesiopathie im Bereich des Trochanter major beidseits mit Verkalkung im Bereich des Hüftabduktorenansatzes bestanden. Auch dies entspreche einem verschleiss- respektive anlagebedingten Vorzustand, wofür nebst dem Befund an sich die beidseits vorhandene Lokalisation spreche. Eine Ansatztendinopathie in diesem Bereich entspreche einem «Trochanter-Major-Schmerzsyndrom», das häufiger bei Frauen und im Kontext einer Fehl- oder Überbelastung gesehen werde.
Betreffend die Schulter links bestehe ebenso ein klarer Vorzustand mit unfallfremden degenerativen Veränderungen im Schultergelenk. Im Bereich des Humerusschaftes bestehe ein Status nach Plattenosteosynthese mit Verweis auf den Vorschaden. Die Materialentfernung sei dabei aus der Schulterbehandlung, die seit April 2021 im D.___ durchgeführt worden sei, ergangen. Hier sei zu empfehlen, die Konsultation vom 26. April 2022 im D.___ und die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im D.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28. bis 30. Juni 2022 und zudem die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen. Danach sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfernung abgeschlossen gewesen sei. Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden, die ab November 2022 dokumentiert sei und für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden können, seien nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.
Es seien keine Unfallfolgen nach Materialentfernung bzw. Fraktur des Humerus links mehr objektivierbar, mit Ausnahme der Narbe. Somit bestehe unfallbedingt auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin mehr (S. 10).
Zur Frage, ob der Unfall Ende 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen an Hüfte oder Schulter geführt habe, hielt die Versicherungsmedizinerin fest, davon sei überwiegend wahrscheinlich weder betreffend die Schulter noch die Hüfte auszugehen. Betreffend die Schulter sei es nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Sturzereignis am 30. Dezember 2021 gekommen. Die danach beklagten Beschwerden hätte wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert, bis dann die Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Betreffend die Hüfte hätten ossäre Läsionen und gesamthaft unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden können. Es sei hierbei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen. Die Enthesiopathie stelle einen klaren Vorzustand dar, der sich höchstens zeitlich limitiert verschlimmert habe. Beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen seien die Beschwerden unter bereits grosszügiger Beurteilung für maximal drei Monate als unfallkausal zu werten, danach seien diese Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar und die Unfallfolgen dürften als ausgeheilt erachtet werden. Am 18. Januar 2023 sei noch eine Abklärung einer Tendovaginitis stenosans Dig. IV links in der Handchirurgie D.___ festgehalten worden. Diese Beschwerden seien als unfallfremd zu erachten. Hierbei handle es sich um ein krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand (S. 11 f.).
3.8 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab am 26. Oktober 2023 (Urk. 8/246) zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___ ab. Er führte aus, er kenne den Fall, nachdem ihm durch selbigen Rechtsvertreter bereits ein Operationsbericht aus dem Spital B.___ vom 15. März 2023 vorgelegt worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin nie gesehen und nicht klinisch untersucht. Aufgrund laufender Rechtsmittelfrist müsse er seine Stellungnahme auf das beschränken, was ihm beim Studium der versicherungsmedizinischen Beurteilung und der Durchsicht der Aktenverzeichnisse aufgefallen sei. Die Versicherungsmedizinerin beziehe sich ihn ihrer Beurteilung auf einen bereits am 19. Februar 2023 von ihr erstellten sehr ausführlichen Bericht und wiederhole hier ihre früheren Schlussfolgerungen, allerdings erweitert um die zwischenzeitlich ergangenen Untersuchungsberichte der Klinik D.___. Dabei gehe sie ausführlich auf die Kausalitätsbeurteilung sowohl an der Hüfte wie an der Schulter ein und grenze die durch Retraumatisierung an der Schulter und Kontusion an der Hüfte erlittene Schädigung in nachvollziehbarer Weise von schwer belegbaren richtungsgebenden Verschlechterungen ab. Insgesamt präsentierten sich die Ausführungen medizinischer Art als sorgfältig, umfassend, in sich schlüssig und die Überlegungen erschienen zutreffend. Im aktuellen Bericht zitiere die Ärztin auch die im Juni in der Klinik D.___ in verschiedenen Abteilungen verfassten Berichte und bildgebenden Befunde und ordne diese in ihre Schlussbeurteilung ein. Er könne dabei auch weiterhin an seiner früheren Meinung festhalten, wonach die Operation vom 21. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei und die von der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könnten. Dabei bestätigten die mehrfach postoperativ vorgenommenen neurologischen und neurographischen Abklärungen das Fehlen einer intraoperativen Nervenläsion ebenso wie dasjenige eines postoperativ aufgetretenen Lagerungs-/Druckschaden des Nervus radialis. Eine überwiegende Wahrscheinlich für eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2021 und dem sich in der Folge weiter verschlechternden Beschwerdebild sei damit schwer zu begründen.
4.
4.1 Die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___ vom 20. Februar 2023 (vgl. E. 3.7 hiervor) ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten sowie der früheren Einschätzungen, so auch jener von Dr. med. I.___ vom 2. März 2021 erstellt (Urk. 8/159/3-7). Die Beweiswertigkeit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. I.___ wurde sodann bereits im Urteil UV.2022.00003 vom 25. Oktober 2022 und im Urteil des Bundesgericht 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 festgestellt (vgl. Urk. 7). Nach der ersten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 wurden der Versicherungsmedizinerin auch die danach eingegangenen Berichte zur weiteren Beurteilung vorgelegt. Dabei setzte sich die Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023 (Urk. 8/223) mit Bezug auf die neuerlichen bildgebenden Untersuchungen sowie die rheumatologischen und osteologischen Abklärungen der Universitätsklinik D.___ (Urk. 8/203 und Urk. 8/213) eingehend auseinander und legte die Zusammenhänge einleuchtend dar. Es wurde aufgezeigt, dass das Ereignis vom 30. Dezember 2021 weder an der rechten Hüfte noch an der Schulter zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt hat. Im zeitlichen Verlauf ist damit schlüssig dargelegt, dass es beim Vorzustand an der Schulter lediglich zu einer zeitlich limitierten, nicht aber zu einer richtungsgebenden Verschlechterung gekommen ist. Damit überzeugt auch, dass gestützt auf medizinische Erfahrungstatsachen die Limitierungen an der Schulter sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt gelten können. Im Weiteren wurde auch überzeugend dargelegt, dass die danach beklagten Schulterbeschwerden nicht mehr dem Ereignis vom 30. Dezember 2021, sondern einer adhäsiven Kapsulitis (Schultergelenkkapselentzündung) geschuldet waren, bis dann im weiteren Verlauf die Osteosynthesematerial-Entfernung mit Nachbehandlung zum Thema wurde.
Betreffend die Beschwerden an der rechten Hüfte legte die Versicherungsmedizinerin dar, dass auch hier im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 ossäre Läsionen und insgesamt unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden konnten und lediglich von einer Kontusion (Prellung) auszugehen war. Begründet ist auch, dass die Enthesiopathie als Sehnenansatzerkrankung einen klaren Vorzustand darstellt, der sich aufgrund der Prellung höchstens zeitlich limitiert verschlimmert hat, sodass die Beschwerden maximal für drei Monate als unfallkausal zu werten und danach unfallbedingt nicht mehr erklärbar sind. Im Weiteren überzeugt auch, dass die in der Handchirurgie D.___ festgehaltene Tendovaginitis stenosans Dig. IV links als krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 steht und als unfallfremd zu werten ist.
Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Versicherungsmedizinerin keine eigenen klinischen Untersuchungen durchgeführt hat. Denn aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten und der aktuellen bildgebenden Berichte konnte überzeugend aufzeigt werden, dass die geltend gemachten Beschwerden im Entscheidzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 30. Dezember 2021 zurückgeführt werden können, sondern grösstenteils einem Vorzustand und vorbestehenden Veränderungen geschuldet sind (E. 3.7 vorstehend und Urk. 8/223). Eine eigene klinische Untersuchung, um dies festzustellen, war bei lückenlosem Befund und feststehendem medizinischem Sachverhalt demnach nicht notwendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Auf die diesbezügliche fachärztliche Beurteilung der Versicherungsmedizinerin kann somit für die vorliegenden Belange vollumfänglich abgestellt werden. Anderweitige fachärztliche Berichte, die an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin im relevanten Zeitraum auch nur geringe Zweifel wecken könnten, liegen nicht vor.
Solche begründet insbesondere auch Prof. Dr. H.___ in seiner Stellungnahme für die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 8/246), erachtete er doch selber die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung an der Hüfte wie an der Schulter als zutreffend. Im Übrigen hielt er auch fest, dass er an seiner früheren Meinung festhalte, wonach die Operation vom 21. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei, die von der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden also nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könnten.
4.2 Damit liegen im hier zu beurteilenden Zeitraum weder widersprechende medizinische Einschätzungen vor noch ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin erkennbar. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ergänzende Beweismassnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass nach dem Unfallereignis vom 21. August 2012 und der hierbei am linken Arm erlittenen Humerusschaft-Fraktur mit offener Reposition und Plattenosteosynthese die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine Kostengutsprache für die im Juni 2022 erfolgte Osteosynthesematerial-Entfernung und die Nachbehandlung erteilt hat (vgl. Urk. 8/108, 8/159/10 und Urk. 12/1). Denn wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festgehalten hat, steht dieser Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 (vgl. Urk. 6 Ziff. 5.1). Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass das Sozialversicherungsgericht nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 V 4 E. 1.2) bei der Beurteilung eines Falles bezogen auf die vorliegenden Belange auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalts abstellt und dieser damit die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Es besteht aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen, da sie keine Rückschlüsse auf den Sachverhalt zulassen, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid zugetragen hat.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 15. März 2023 und damit mehr als 14 Monate nach dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Suva unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 12/1-3, 13, 14, 15, 16, 17, 18/1+2, 19, 20, 21, 22
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef