Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00167


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 12. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ist seit 2000 als kaufmännischer Angestellter bei Y.___ Ltd angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Januar 2022 wurde der Allianz angezeigt, dass der Versicherte am 11. Januar 2022 gestürzt und auf seinen Arm gefallen sei (Urk. 8/001). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt am 11. Januar 2022 einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur fest und überwies den Versicherten für ein Arthro-MRI Schulter links (Urk. 8/010). Die Allianz trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 29. März 2022 stellte die Allianz die Leistungen per 25. Januar 2022 ein, da der Status quo sine per 26. Januar 2022 eingetreten sei (Urk. 8/022). Nachdem die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik A.___ (folgend: Orthopädie A.___) um erneute Prüfung der Unfallkausalität baten (Urk. 8/027), tätigte die Allianz weitere Abklärungen und hielt an der Einstellung der Leistungen fest (E-Mail vom 15. Juli 2022, Urk. 8/039). Nachdem sich sowohl der Versicherte als auch die zuständige Krankenversicherung nicht mit der Leistungseinstellung einverstanden erklärten (vgl. Urk. 8/044; Urk. 8/054), holte die Allianz das Aktengutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 17. Oktober 2022 ein (Urk. 8/062). Mit Verfügung vom 7. November 2022 teilte die Allianz mit, dass die Versicherungsleistungen per 27. Mai 2022 eingestellt würden (Urk. 8/064). Hiergegen erhob die zuständige Krankenversicherung am 10. November 2022 (Urk. 8/073) und der Versicherte am 7. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 8/077), welche mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 abgewiesen wurden (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 erhob der Versicherte am 23. November 2023 (Urk. 1) Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Versicherungsleistungen nach UVG, insbesondere die Heilungskosten, auch nach dem 27. Mai 2022 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten durch einen Schulterspezialisten erstellen zu lassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83), worüber der Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin dafür (Urk. 2), dass gestützt auf das Aktengutachten von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2022 der Endzustand spätestens vier Monate nach der Operation vom 27. Januar 2022 erreicht gewesen sei. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, stelle eine unzulässige «post hoc ergo propter hoc» Argumentation dar und vermöge die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass der natürliche Kausalzusammenhang - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auch für die nach dem 26. Mai 2022 hinaus andauernden Beschwerden zu bejahen sei, da die Ausführungen der Vertrauensärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ nicht schlüssig seien. Aufgrund der aktuellen medizinischen Literatur sei unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte von einer traumatischen Verletzung der linken Schulter auszugehen und der Unfall sei zumindest noch teilkausal für die über den 26. Mai 2022 hinaus bestehenden Beschwerden. Der exakte Unfallhergang sei nicht erfragt worden. Eventualiter sei festzuhalten, dass ein Aktengutachten in casu nicht zulässig gewesen sei. Es bestünden darüber hinaus bereits Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ infolge der erheblichen Diskrepanz zur Einschätzung von Dr. C.___. Hinzu käme, dass sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ ihren Berufszenit weit überschritten hätten und ihre Fachkompetenz angezweifelt werden müsse.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 brachte die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, dass das Alter von Dr. B.___ kein Argument gegen die Beweiskraft seiner medizinischen Beurteilung sein könne. Auch die Aussage von Dr. B.___, der Beschwerdeführer sei direkt auf seine linke Schulter gestürzt, habe der Beschwerdeführer selbst gegenüber den behandelnden Ärzten der Orthopädie A.___ acht Tage nach dem Unfall gemacht, womit eine echtzeitliche Aussage hinsichtlich des Unfallherganges vorliege. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Bundesgericht dem Unfallhergang zwar keine übergeordnete Rolle mehr zuschreibe, diesen allerdings bei der Beurteilung nach wie vor berücksichtige. Warum ein Aktengutachten vorliegend nicht ausreichen solle, werde aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht klar. Zusammenfassend habe Dr. B.___ nachvollziehbar begründet, dass der Status quo sine am 27. Mai 2022 erreicht gewesen sei (Urk. 7).


2.

2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä-rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).



3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

3.1    Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ hielt am 11. Januar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer mit am Thorax angelegtem Arm links gestürzt sei und die Abduktion, Elevation und Anteversion nicht mehr möglich seien. Er notierte einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur und überwies den Beschwerdeführer für ein Arthro-MRI Schulter links (Urk. 8/010).

3.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Radiologie, hielt nach dem MRI der Schulter mit Arthrographie links vom 13. Januar 2022 folgende Beurteilung fest (Urk. 8/011):

- Vollständig transmural rupturierte Supraspinatussehne mit einer Sehnenretraktion der degenerativ veränderten Sehne «und» 2.7 cm mit Ödem im Muskelbauch

- Vollständig transmural rupturierter Musculus infraspinatus mit Ödem und Kontrastmitteleintritt in den Muskelbauch

- Partiell rupturiertes Pulley des Musculus subscapularis

- Nur mehr knapp die Tangente Erreichen der Muskelbauch des Musculus supraspinatus als Zeichen von einer bereits vorliegenden gewissen Atrophie im und leichte Atrophie des Musculus infraspinatus

- Flüssigkeit/Ödem zwischen Musculus infraspinatus und deltoideus und Flüssigkeit im Musculus deltoideus bzw. intra faszial als Zeichen einer Zerrung/Ruptur

- Mässige AC-Gelenksarthrose

3.3    

3.3.1    Am 19. Januar wurde der Beschwerdeführer in der Orthopädie A.___ erstmalig untersucht. Dabei notierten die behandelnden Ärzte, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 einen Stolpersturz erlitten habe und direkt auf die linke Schulter gestürzt sei. Vorher habe er keine Schulterbeschwerden gehabt. Die Schmerzen seien zunehmend. Der Beschwerdeführer zeige eine Pseudoparalyse nach massiver und akuter Rotatorenmanschettenruptur links im Rahmen eines Sturzes. Radiologisch zeige sich bereits eine Retraktion der Supraspinatussehne, weshalb eine dringliche operative Sanierung empfohlen werde (Urk. 8/013).

3.3.2    Am 27. Januar 2022 erfolgte in der Orthopädie A.___, eine Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie und Rotatorenmanschettenrekonstruktion links. Der postoperative Verlauf war komplikationslos und der Beschwerdeführer konnte am 29. Januar 2022 aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden (Urk. 8/006).

3.4

3.4.1    Der Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 24. Februar 2022 Stellung im Auftrag der Beschwerdegegnerin und führte aus, dass der beschriebene Ereignismechanismus nicht geeignet gewesen sei, die Verletzungen zu verursachen. Dazu seien vorbestehende Schäden, welche durch das Ereignis allfällig aktiviert/verstärkt worden seien, nötig. Zudem passten die Befunde nicht zur alleinigen Kausalität. Die Operation sei bereits im Januar 2022 durchgeführt worden. Die allermeisten Anteile seien nicht direkt ereigniskausal gewesen, sondern abnützungsbedingt (Urk. 8/015).

3.4.2    Dr. E.___ ergänzte nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 11. März 2022, dass der Status quo per 30. Januar 2022 (vor OP) gesetzt werden könne, da nach/durch die OP der Zustand besser geworden sei und noch besser werde, als der Zustand vor der OP und vor dem Ereignis (Urk. 8/018).

3.5    Am 17. März 2022 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung. Er führte aus, dass die Operation nicht unfallkausal gewesen sei, da die bei der Operation angegangenen Befunde degenerativen Vorzuständen gegolten habe. Es liege eine erhebliche
AC-Gelenksarthrose vor und die Naht der Rotatorenmanschette habe bei Retrak-tion der Sehnen und erheblicher Muskelatrophie nur teilweise bewerkstelligt werden können.

    Da es sich bei direkter Kontusion der Schulterregion um einen Mechanismus handle, welcher zudem ungeeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen, und keine klinischen Befunde einer Kontusion (Schwellung, Schürfung, Rötung, Hämatom, bone bruise im MRI) dokumentiert worden seien, gehe er von einem Status quo sine von zwei Wochen aus (Urk. 8/020).

3.6    Die Ärzte der Orthopädie A.___ notierten im Bericht vom 14. März 2022, dass sechs Wochen postoperativ ein regelrechter Verlauf mit unauffälliger Röntgenkontrolle vorliege (Urk. 8/026).

3.7    Dr. Z.___ nahm am 1. April 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 über eine Bordsteinkante gestolpert und nach vorne gestürzt sei, wobei er sich das Knie links aufgeschürft habe. Es sei im MRI eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur als Folge des Unfallereignisses nachgewiesen worden, darum sei auf die Leistungseinstellung zurückzukommen. Es handle sich eindeutig um ein Unfallereignis (Urk. 8/026).

3.8    Dr. med. univ. F.___, Assistenzärztin Orthopädie A.___, führte am 8. April 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Hausarzt als auch bei ihnen über einen Stolpersturz berichtet habe. Davor habe der Beschwerdeführer nie an Schulterbeschwerden gelitten. Auch im Arthro-MRI vom 13. Januar 2022 habe sich ein vollständig transmural rupturierter Musculus infraspinatus mit über 2 cm grosser Sehnenretraktion gezeigt, was einen Hinweis auf die akute traumatische Ätiologie gebe. Diese habe zu einer operativen Versorgung der Ruptur geführt, weshalb sie diese im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 2022 sähen. Sie ersuchten um eine Wiedererwägung der Kostengutsprache (Urk. 8/027).

3.9    Dr. C.___ nahm am 4. Juli 2022 erneut Stellung im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Er hielt an seiner Ablehnung einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität fest, da nach nochmaliger Sichtung der relevanten Dokumente festzuhalten sei, dass unter anderem bereits der Radiologe die AC-Gelenks-arthrose und die konsekutive Ätiologie des Rotatorenmanschetten-Befundes vom 13. Januar 2022 klar beschreibe (Urk. 8/037).

3.10    Am 29. Juni 2022 erfolgte ein MRI der linken Schulter (vgl. hierzu Urk. 8/055) und die Ärzte der Orthopädie A.___ konstatierten im Bericht vom selben Tag, dass der Beschwerdeführer eine Pseudo-Parese bei Re-Ruptur der Supraspinatussehnenrekonstruktion vom 27. Januar 2022 zeige. Aufgrund der damit verbun-denen schlechten Schulterfunktion wünsche er ein aktives Vorgehen. Die Therapiemöglichkeiten seien besprochen worden und der Beschwerdeführer werde sich wieder melden (Urk. 8/038).

3.11    Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 15. Juli 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür, dass er nicht nachvollziehen könne, dass bei diesem Sturzereignis mit Schulterverletzung von Krankheitsfolgen im Rahmen von degenerativen Sehnenveränderungen und AC-Gelenksarthrose gesprochen werde, zumal eine
AC-Gelenksarthrose nichts mit den Sehnenverletzungen der Rotatorenmanschette zu tun habe. Es handle sich um ein eindeutiges Unfallereignis (Urk. 8/042).

3.12    Am 17. Oktober 2022 erstattete Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin sein Aktengutachten und hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 8/062/14):

- Vorzustand:

- M75.1 Asymptomatische Rupturen der linksseitigen Rotatorenmanschette

- transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit bereits mässiger Atrophie des Supraspinatusmuskels

- transmurale Ruptur der Infraspinatussehne, mässige Atrophie des Muskelbauches

- partielle Ruptur der Sehne des Subscapularis

- erhebliche Sehnenretraktion der Sehne des Musculus supraspinatus, 2,7 cm bis zum Glenoid entsprechend Stadium 3 nach Patte, bedingt eine langsame Entwicklung

- Humeruskopfhochstand, Akromiohumerale Distanz im MRI 2,3 mm

- M19.2 Leichte Omarthrose mit inferioren diskreten Osteophyten

- Unfallbedingt:

- S40.0 Kontusion der linken Schulter mit

- temporärer Aktivierung der vorbestehenden, bis zum Sturz asymptomatischen strukturellen, degenerativ bedingten Veränderungen ohne zusätzliche irreversible strukturelle Schädigung durch die Schulter-kontusion.

- Reversible Zerrung/Quetschung des Deltoideus mit Flüssigkeits-kollektion, Resorption

- Status nach Schulter-OP vom 27.01.2022 (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie der Rotatorenmanschette, Rekonstruktion, fast irreparabel mit starker Sehnenspannung des medioanterioren Anteils des Supraspinatus, Status nach Tuberculum majus-Transposition, um die Sehnenspannung zu reduzieren)

- Re-Ruptur der Supraspinatussehne gemäss dem MRI vom 29. Juni 2022, allerdings nicht unfallbedingt.

- Status quo sine 4 Monate nach dem Ereignis vom 27. Januar 2022

    Dr. B.___ hielt zusammenfassend fest (Urk. 8/062/13 ff.), dass beim Beschwerdeführer ein asymptomatischer erheblicher Vorzustand bestanden habe. So hätten bereits Muskelatrophien Goutallier Grad 2 bestanden. Diese wiesen, wie auch bereits die erhebliche Rupturweite der Supraspinatussehne mit einer Retraktion von 2,7 cm, auf eine vorbestehende Ruptur hin. Allerdings sei es mit der erheblichen Kontusion zur Aktivierung der vorbestehenden, degenerativ bedingten Schäden gekommen. Mit dem Ereignis seien die vorbestehenden Rupturen akut symptomatisch geworden aufgrund der erheblichen Quetschung des Deltamuskels, der die vorbestehenden Rupturen mit ihren Defiziten kaschiert habe. Die erheblichen Beschwerden hätten unverändert bis zur Operation am 27. Januar 2022 angedauert. Insofern sei die durchgeführte Operation zurück-zuführen auf die unfallbedingte Aktivierung der Vorschäden.

    Auch intraoperativ habe sich gezeigt, dass die rupturierten Sehnen weit retrahiert gewesen seien bis zum Glenoid. Auch dieser Befund weise mit der weiten Sehnenretraktion auf einen Vorzustand hin. Dementsprechend sei intraoperativ die Mobilisierung der retrahierten Sehnen schwierig gewesen und es habe nahezu eine irreparable Situation vorgelegen. Die Refixation sei insbesondere anteromedial nur mit starker Spannung der Sehnennähte erfolgt. Dieser Befund sei aber auf den Vorzustand zurückzuführen und nicht auf die Aktivierung des Vorzustandes. Fast erwartungsgemäss sei es zur Re-Ruptur im Bereich der stark angespannten Sehnennähte mit entsprechender klinischer Pseudoparese gekommen. Dieser Verlauf sei, wie oben bereits ausführlich ausgeführt, nicht unfallbedingt entstanden. In der Regel sei spätestens nach vier Monaten im Beruf als Kaufmännischer Angestellter eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Dementsprechend sei unfallbedingt von einem Status quo sine nach vier Monaten auszugehen.

    Die vorliegende Entwicklung, es sei bereits eine inverse Schultertotalprothese sondiert worden, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt verursacht worden. Spätestens vier Monate nach dem Ereignis, Ende Mai 2022, sei von einem Status quo sine auszugehen.

    Bezüglich Kausalität sei festzuhalten, dass die im MRI vom 13. Januar 2022 nachgewiesenen strukturellen Schäden nicht mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit unfallbedingt seien. Zwar scheine die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretene Pseudoparalyse zurückzuführen zu sein auf die nach-gewiesenen Rupturen der Rotatorenmanschette. Diese seien aber vorbestehend. Die Funktionsdefizite seien überdeckt und kompensiert worden durch den Musculus deltoideus, der im Prinzip alle Bewegungen ausführen könne, wie sie auch die Rotatorenmanschettenmuskulatur durchführe, dies allerdings präziser. Mit der Quetschung des Deltamuskels seien die degenerativ bestehenden Funktionsdefizite aufgedeckt worden. Ein zusätzlicher irreversibler struktureller Schaden sei für das linke Schultergelenk durch das Ereignis vom 11. Januar 2022 nicht verursacht worden.

    Mit der Aktivierung der vorbestehenden Schäden habe ein erhebliches Schmerzsyndrom bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch bereits am 27. Januar 2022 operiert worden sei. Es sei zu einem atypischen postoperativen Verlauf gekommen aufgrund der vorbestehenden Schäden. Die Refixation sei nur möglich gewesen mit einer erheblichen Sehnenspannung vor allem der Supraspinatussehne, sodass es im Verlauf zur Re-Ruptur der Supraspinatussehne gekommen sei, dies als Folge der vorbestehenden Retraktion der Supraspinatus-sehne.

    Der verlängerte rehabilitative Verlauf nach der Operation vom 27. Januar 2022 sei ausschliesslich zu erklären durch die unfallfremden vorbestehenden strukturellen Schäden. Bei einem regulären Verlauf wäre spätestens nach vier Monaten, sprich Ende Mai 2022, ein Status quo sine erreicht gewesen.

3.13     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Einsprache Unfallabschluss von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2022 ein (Urk. 3/14). Dr. Z.___ führte aus, dass im letzten Bericht der Uniklinik A.___ vom 29. Juni 2022 eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne links festgestellt worden sei und die therapeutischen Optionen besprochen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich für ein konservatives Vorgehen mit Physiotherapie zum Erhalt der Schulterbeweglichkeit und Kräftigung der kompensierenden Schultermuskulatur entschieden. In Anbetracht der oben beschriebenen Restbeschwerden des Beschwerdeführers und der dokumentierten Re-Ruptur der Supraspinatussehne links, die auf das Unfallereignis vom 11. Januar 2022 zurückzuführen sei, sei seines Erachtens ein Unfallabschluss per 27. Mai 2022 nicht korrekt.


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 27. Mai 2022 hinaus andauernden Schulterbeschwerden unfallkausal sind.

4.1

4.1.1    Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt grundsätzlich voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette, da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Swiss Orthopaedics dieses Urteil scharf kritisiert und dargelegt hätten, dass ein direktes Trauma zu einer Rotatorenmanschettenruptur führen könne (Urk. 1 S. 9).

    Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass im Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 21. April 2021 ausgeführt wird, dass die Swiss orthopaedics in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 einräumte, dass ihre Sichtweise, wonach durch ein Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm ebenfalls eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen könne, nicht wissenschaftlich und reine Meinungsäusserung sei (E. 4.5).

    Es trifft jedoch zu, dass das Bundesgericht anerkennt, dass die Frage, ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Rotatorenmanschettenläsionen auszu-lösen oder zu verursachen, in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1).

4.1.2    In der Unfallmeldung vom 14. Januar 2022, welche der Beschwerdeführer selbst unterzeichnete, gab er folgendes an: «I tripped and fell on my arm» (Urk. 8/001). Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ notierte in der Überweisung zum MRI vom 11. Januar 2022, dass der Beschwerdeführer mit am Thorax angelegtem Arm links gestürzt sei (Urk. 8/010) und im Sprechstundenbericht der Orthopädie A.___ wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von einem Stolpersturz berichte, wobei er direkt auf die linke Schulter gestürzt sei (Urk. 8/013).

    Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass entgegen der Annahme von Dr. B.___ nicht nur eine Kontusion der linken Schulter stattgefunden habe. Diese Annahme widerspreche dem Unfallhergang, da es einer natürlichen Abwehrhaltung entspreche, einen drohenden Sturz mit den Armen abzufedern (vgl. Urk. 8/062/8).

4.1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Der ursprünglich geschilderte Unfallhergang ist damit grundsätzlich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen.

    Allerdings ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen. Vielmehr sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Beurteilung der Unfallkausalität bzw. des Erreichens des Status quo sine auf das Aktengutachten von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2022. Das Aktengutachten beruht auf fundierter Aktenkenntnis von Dr. B.___, so lagen ihm insbesondere die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein.

4.2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass Dr. B.___ 1941 geboren worden sei - was er aus dieser Feststellung ableiten will, bleibt allerdings unklar.

4.2.3    Einem reinen Aktengutachten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Dr. B.___ war im Besitz sämtlicher relevanter medizinischer Akten und es lag ihm ein lückenloser Befund vor. Darüber hinaus holte er eine ergänzende Auskunft bezüglich des ersten MRI vom 13. Januar 2022 ein (vgl. Urk. 8/062/12). Es liegt entsprechend ein lückenloser Befund vor und strittig ist lediglich die ärztliche Beurteilung des feststehenden (unbestrittenen) medizinischen Sachverhaltes, was - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - zulässigerweise in einem Aktengutachten beurteilt werden kann.

4.2.4    Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, dass die sofortige Beeinträchtigung der Mobilität der Schulter oder die Entwicklung einer Pseudoparalyse aufgrund einer Rotatorenmanschettenruptur das typische Bild nach einem Trauma sei. Dies sei beim Beschwerdeführer entsprechend dokumentiert (Urk. 1 S. 12 f.).

    Dr. B.___ führte diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die im MRI vom 13. Januar 2022 nachgewiesenen strukturellen Schäden nicht mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Zwar scheine die unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretene Pseudoparalyse auf die nachgewiesenen Rupturen der Rotatorenmanschette zurückzuführen zu sein. Diese seien aber vorbestehend. Die Funktionsdefizite seien überdeckt und kompensiert worden durch den Musculus deltoideus, der im Prinzip alle Bewegungen ausführen könne, wie sie auch die Rotatorenmanschettenmuskulatur durchführe, dies allerdings präziser. Mit der Quetschung des Deltamuskels seien die degenerativ bestehenden Funktionsdefizite aufgedeckt worden. Ein zusätzlicher irreversibler struktureller Schaden sei nicht verursacht worden (vgl. E. 3.12).

    Des Weiteren führte Dr. B.___ detailliert auf, dass im MRI vom 13. Januar 2022 das Tangentenzeichen für den Supraspinatusmuskel positiv gewesen sei und auch für den Infraspinatus eine leichte Atrophie bestanden habe. Dies beweise einen länger laufenden Prozess mit bereits vorbestehenden Rupturen (Urk. 8/062/11 f.). Er habe Rücksprache mit Dr. D.___, welche das MRI vom 13. Januar 2022 erstellt habe, genommen (vgl. Urk. 8/013). Sie habe sich die Bilder nochmals angeschaut und mitgeteilt, dass eindeutig ein Humeruskopfhochstand bestehe und eine akromiohumerale Distanz von 2,7 mm vorliege, also eine deutliche Reduktion des Zwischenraums des Humeruskopfes zum Akromion. Diese Verhältnisse seien neben den Atrophien und der massiven Retraktion ebenfalls mitbeweisend für einen gravierenden Vorzustand. Dieser Zustand sei aber bis zum Ereignis anscheinend komplett asymptomatisch gewesen. Der Delta-Muskel habe mit seinen intakten Bewegungen die Rupturen der Rotatorenmanschette überdeckt.

4.3    Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen darüber hinaus auch keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken.

    Zum Einen beschränken sich ihre Vorbringen im Wesentlichen auf die Argumentation, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 11. Januar 2022 beschwerdefrei gewesen sei (vgl. hierzu E. 3.7, E. 3.8, E. 3.11 und E. 3.13). Diese Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

    Zum Anderen vermag der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben oder das Gutachten in Frage zu stellen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

4.4    Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 11. Januar 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen irreversiblen strukturellen Schäden in der linken Schulter geführt hat.

    Entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ ist vier Monate nach der Operation vom 27. Januar 2022 von einem Status quo sine auszugehen und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Rotatorenmanschettenruptur bzw. dem degenerativen Vorzustand zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 27. Mai 2022 eingestellt hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdeführer unterliegt, womit ihm keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen UVG-Versicherern in der Regel keine Parteientschädigungen zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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