Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00168
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 28. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ war ab dem 24. Oktober 2005 als Lüftungsmonteur angestellt (Urk. 14/1 und Urk. 14/15) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. November 2005 erlitt er auf der Baustelle einen direkten seitlichen Schlag auf die linke Schulter durch einen an einem Kranseil hängenden Monoblock mit einem Gewicht von über einer Tonne (Urk. 14/3-4 und Urk. 14/19), woraufhin eine posttraumatische Frozen shoulder links diagnostiziert wurde (Urk. 14/10). Am 17. Februar 2006 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt und es wurde eine stationäre Rehabilitation in Y.___ empfohlen (Urk. 14/14), wo die Diagnose Periarthropathia humero-scapularis links vom Supraspinatustyp (adominante Seite) gestellt wurde (Urk. 14/21-22). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 wurde dem Versicherten mitgeteilt, es werde ihm bis zum 30. Juni 2006 das volle Taggeld ausgerichtet, ab dem 1. Juli 2006 ein solches auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/26). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2006 Einsprache (Urk. 14/29). Am 1. September 2006 trat der Versicherte eine Stelle als Hilfsisoleur mit einem Arbeitspensum von 50 % an (Urk. 14/42). Am 23. Januar 2007 unterzog er sich aufgrund einer mittlerweile festgestellten instabilen SLAP-Läsion III links sowie einer AC-Arthrose links einer Schulter-Arthroskopie mit SLAP-Refixation, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion (Urk. 14/60), woraufhin wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat. Es folgten eine weitere kreisärztliche Untersuchung am 23. Mai 2007 (Urk. 14/84), ein weiterer Aufenthalt in Y.___ (Urk. 14/97 ff.) sowie eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung am 2. Oktober 2007 (Urk. 14/113-114). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen (Urk. 14/120). Am 14. November 2007 wurde der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Januar 2008 verfügt (Urk. 14/125) und am 15. Dezember 2007 – obwohl die Erwerbsunfähigkeit lediglich 9 % betrug – eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 zugesprochen (Urk. 14/134; Schaden-Nummer «…»).
1.2 Am 21. November 2018 erfolgte eine Unfallmeldung der neuen Arbeitgeberin des Versicherten (einer von diesem gegründeten GmbH), bei welcher er zu 100 % angestellt war. Zum Unfallereignis wurde angegeben, er habe sich am 16. November 2018 beim Herausziehen eines Rohrs aus dem Boden den Arm verdreht (Urk. 16/1). Am 20. Dezember 2018 erfolgte bei der Diagnose einer vollständigen distalen Bicepssehnenruptur rechts eine Reinsertion derselben sowie eine Neurolyse des Nervus cutaneus antebrachii lateralis (Urk. 16/15). Nach anfänglicher Ablehnung (vgl. das Schreiben der Suva vom 4. Dezember 2018 [Urk. 16/12]) übernahm die Suva die Versicherungsleistungen (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2019, Urk. 16/19 und Urk. 16/23). Aufgrund einer heterotopen Ossifikation wurde am 17. Mai 2019 ein weiterer operativer Eingriff am rechten Ellbogen durchgeführt (Urk. 16/70). Bei erneut auftretenden Ossifikationen folgte am 27. Januar 2020 wiederum ein Eingriff am rechten Ellbogen (Urk. 16/125). Anschliessend befand sich der Versicherte vom 31. März 2020 bis 24. April 2020 zur Rehabilitation in der Rehaklinik Y.___ (Urk. 16/148). Am 4. August 2020 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 16/174). Mit Schreiben vom 25. September 2020 informierte die Suva den Versicherten über den Fallabschluss per 30. September 2020 (Urk. 16/187). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 beziehungsweise 28. Oktober 2020 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'935.-- bei einer Integritätseinbusse von 17.5 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4.1 % (Urk. 16/198 ff.), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2020 Einsprache erhob (Urk. 16/209). Dr. Z.___ nahm am 4. Februar 2021 Stellung (Urk. 16/230) und die Suva hielt mit Schreiben vom 5. Februar 2021 am Fallabschluss fest (Urk. 16/231). Am 1. Februar 2021 erfolgte ein weiterer Eingriff am rechten Ellbogen (Urk. 16/238), woraufhin die Suva ihre Verfügung vom 28. Oktober 2020 mit Schreiben vom 7. April 2021 aufhob (Urk. 16/246).
1.3 Mit Verfügung vom 8. April 2021 sprach die Suva dem Versicherten unter Berücksichtigung beider Unfälle (Schaden-Nummer «…» sowie «…») eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'935.-- bei einer Integritätseinbusse von 17.50 % und eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu (Urk. 14/220 = Urk. 16/252). Nach der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 20. April 2021 (Urk. 16/261) hielt sie mit Verfügung vom 22. April 2021 am Fallabschluss (per 30. September 2020) betreffend den zweiten Unfall (rechter Ellbogen) fest (Urk. 16/262).
Gegen die Verfügungen vom 8. April 2021 und vom 22. April 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Einsprache (Urk. 14/228 = Urk. 16/270), woraufhin die Suva weitere Abklärungen veranlasste – insbesondere eine versicherungsinterne orthopädisch-chirurgische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, vom 21. Dezember 2021 (Urk. 16/283) – und die Verfügungen zurücknahm, unter Weiterausrichtung der zugesprochenen Rente (vgl. das Schreiben vom 21. Januar 2022 [Urk. 14/245 = Urk. 16/288]). Am 23. Februar 2022 erstattete Dr. Z.___ eine erneute Stellungnahme (Urk. 16/297), worauf die Suva die weiterhin ausgerichteten Taggeld- und Heilkosten per 15. März 2022 wieder einstellte und dem Versicherten nach diesem Zeitpunkt Dauer-Heilkostenleistungen zusprach (Schreiben vom 24. Februar 2022 [Urk. 16/299]). Am 27./28. Juli 2022 fand in der Rehaklinik Y.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Urk. 16/310-312 und Urk. 16/319).
Mit Verfügung vom 18. November 2022 sprach die Suva dem Versicherten unter Berücksichtigung beider Unfallereignisse eine Rente von Fr. 640.95 ab dem 1. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 68'675.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'935.-- bei einer Integritätseinbusse von 17.5 % zu (Urk. 14/247 = Urk. 16/323), wogegen der Versicherte wiederum Einsprache erhob (Eingabe vom 6. Januar 2023 [Urk. 14/249 = Urk. 16/326]), welche mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 14/258 = Urk. 16/337).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2023 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 28. Februar 2022 hinaus das gesetzliche Taggeld auszuzahlen und den Versicherungsfall erst per 31. Januar 2023 abzuschliessen und ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2023 (eventualiter per 1. März 2022) eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort und dem Beschwerdeführer Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung angesetzt (Urk. 5). Letzterer legte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 diverse Unterlagen auf und bat um Fristerstreckung, sollten die Unterlagen für den Nachweis der Mittellosigkeit nicht genügen (Urk. 10 und Urk. 11/1-9).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung letztmals für 30 Tage erstreckt. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 18). Am 17. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer unter Auflage diverser Korrespondenz um nochmalige Fristerstreckung zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 20 und Urk. 21) und erstattete die Replik (Urk. 22). Eine weitere Fristerstreckung zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 nicht gewährt. Sodann wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung einer Duplik angesetzt (Urk. 23). Diese verzichtete indes mit Eingabe vom 25. November 2024 darauf (Urk. 26), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 27).
Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius (mögliche Schlechterstellung im Falle der Entscheidung durch das Gericht) in Aussicht gestellt und eine Frist zur Stellungnahme oder zum Beschwerderückzug angesetzt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 31) und legte dieser Stellungnahme Unterlagen bei (Urk. 32/1-4).
3. Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Juli 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2023 eine befristete ganze Invalidenrente von Januar 2020 bis Ende November 2020 zu (Urk. 16/334). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. August 2023 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2023.00407).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der Fassung bis 31. Dezember 2023). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 und 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, unangefochten geblieben seien die Höhe der Integritätsentschädigung sowie des versicherten Jahresverdienstes. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelange, sei auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. Z.___ sowie der Ärzte der Rehaklinik Y.___ abzustellen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 %, womit die Einsprache abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der unfallbedingte Gesundheitszustand am rechten Ellbogen habe sich ab Mai 2022 wieder verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin nicht beachtet habe. Der medizinische Endzustand sei nicht per 1. März 2022, sondern gestützt auf den Bericht von PD Dr. B.___ vom 19. Januar 2023 erst am 13. Januar 2023 eingetreten. Deshalb sei der Versicherungsfall erst auf den 31. Januar 2023 abzuschliessen (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___, wonach ihm (dem Beschwerdeführer) eine körperlich leichte, bimanuelle Tätigkeit mit voller Leistung zumutbar sein solle, sei sodann nicht nachvollziehbar und sei von PD Dr. B.___ als offenkundig sachfremde Beurteilung kritisiert worden. Aus dem Bericht von Dr. A.___ könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 6 f.). Indem die Beschwerdegegnerin auf die Kritik am EFL-Bericht nicht eingegangen sei, habe sie ausserdem das rechtliche Gehör in qualifizierter Weise verletzt, weshalb der Entscheid schon deswegen aufzuheben sei. Der EFL-Bericht sei sehr unsorgfältig ausgefallen und es fehlten mehrere, entscheidende Informationen. Auch bestünden inhaltliche Mängel (Urk. 1 S. 7-10). Zur Bemessung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von Fr. 36'400.-- bei der Firma C.___ AG Stahl- und Metallbau abzustellen. Ein allfälliger Tabellenlohn wäre im Übrigen um einen angemessenen Leidensabzug von 25 % zu kürzen; die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Hinweis auf die Urteile 9C_57/2023 vom 28. September 2023, 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022) nicht vereinbar (Urk. 1 S. 10-12). Für die Bemessung des Valideneinkommens sei auf die LSE 2020, Tabelle T1_b abzustellen und ein Durchschnittseinkommen in der Wirtschaftsabteilung 41-43 von Fr. 8'826.-- heranzuziehen, was ein Valideneinkommen von Fr. 110'958.-- ergebe. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 1 S. 12-13). Der versicherte Verdienst sei sodann auf Fr. 108'761.95 festzusetzen (Urk. 1 S. 14; vgl. auch Urk. 22).
3.
3.1 Nachdem beim Beschwerdeführer aufgrund des ersten Unfallereignisses vom 15. November 2005 an der linken Schulter infolge einer SLAP-Läsion III sowie einer AC-Arthrose am 23. Januar 2007 eine Schulter-Arthroskopie mit SLAP-Refixation, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgeführt worden war (Urk. 14/60), wurde ihm am 15. Dezember 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % (obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich eine Erwerbsunfähigkeit von 9 % ermittelt hatte) zugesprochen. Dabei wurde festgehalten, ihm könne aufgrund der verbleibenden Unfallrestfolgen die bisherige Tätigkeit als Lüftungsmonteur nicht mehr uneingeschränkt zugemutet werden. Aus medizinischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags und ohne Leistungseinbusse unter Berücksichtigung der folgenden Einschränkungen zumutbar: keine Überkopfarbeiten mit der linken Schulter, keine repetitiven Arbeiten im Bereich des linken Armes, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (Urk. 14/134; vgl. auch den Sachverhalt Ziff. 1.1 vorstehend sowie den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 13. Juli 2007 [Urk. 14/100 S. 2] und den Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 2. Oktober 2007 [Urk. 14/114]). Beim zweiten Unfallereignis vom 16. November 2018 erlitt der Beschwerdeführer eine vollständige distale Bicepssehnenruptur rechts. Die Beschwerdegegnerin richtete ihm nach dem Unfallereignis vom 16. November 2018 Taggeld- und Heilkosten aus und sprach ihm ab dem 1. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente zu (Urk. 14/247 = Urk. 16/323).
3.2
3.2.1 Aufgrund der ärztlichen Untersuchung vom 4. August 2020 hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 fest, in Anbetracht der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr vollzeitig zumutbar, es handle sich um eine mittelschwere Tätigkeit als Installateur, diese Tätigkeit lasse sich mit der Funktionseinschränkung nicht mehr ausführen. Unfallkausal seien dem Versicherten bis leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, dies ohne Anforderungen an Umwendbewegungen mit der rechten Hand und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Geräten mit dem rechten Arm notwendig machen würden und mit gestrecktem Ellbogen ausgeführt werden müssten. Hierdurch seien keine Tätigkeiten zumutbar, welche auf Leitern und Gerüsten auszuüben wären. Von Seiten des linken Schultergelenks habe das Zumutbarkeitsprofil, welches am 10. Mai 2006 erstellt worden sei, weiterhin vollumfänglich Gültigkeit (Urk. 16/174 S. 11).
3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal am rechten Ellbogen operiert, das letzte Mal am 1. Februar 2021 (Urk. 16/238). Der behandelnde Chirurg PD Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 28. April 2021 fest, die letzte Operation habe die Situation deutlich verbessern können. Die Schmerzen hätten relevant abgenommen. Der Beschwerdeführer nehme keine Opiate mehr, nur noch gelegentlich Dafalgan. Auch die Vorderarmrotation habe sich deutlich verbessert. Es sei zu erwarten, dass die Beschwerden und die Beweglichkeit im Verlaufe der nächsten Monate noch besser werden würden. Als Installateur sei der Beschwerdeführer so nicht arbeitsfähig. Als Geschäftsführer könne die Arbeitsfähigkeit auf 30 % gesteigert werden (Urk. 16/268 S. 2-3). Am 31. Mai 2021 gab PD Dr. B.___ an, er würde einen Endzustand 1 Jahr nach der letzten Operation erwarten (Urk. 16/280 S. 5). Am 14. Juli 2021 berichtete er von einer weiteren leichten Besserung, sodass die Belastbarkeit gesteigert werden könne (Urk. 16/278). Am 8. Dezember 2021 hielt er zur Anamnese fest, seit der letzten Operation sei es viel besser. In Ruhe bestünden wenig Schmerzen, bei Belastung zum Teil noch starke Schmerzen im anteroradialen distalen Oberarmbereich. In der Hand habe der Beschwerdeführer Kraft. Belasten könne er nicht, er habe eine Firma mit Haustechnik und werde jetzt insgesamt 4 Personen anstellen. Er arbeite 30 %, was knapp gehe. Zum Prozedere hielt PD Dr. B.___ fest, es bestehe eine deutliche Besserung durch die letzte Operation bei immer noch relevanter Funktionseinschränkung. Therapeutische Optionen bestünden nicht mehr, er würde die Behandlung so abschliessen, Nachkontrolle bei Bedarf (Urk. 16/282 S. 2-3).
3.2.3 Dr. A.___ ging in seiner Beurteilung vom 21. Dezember 2021 davon aus, es sei im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. August 2020 aus den darauffolgenden medizinischen Dokumenten bis und mit 8. Dezember 2021 eine partielle Verbesserung der Beschwerde-/Schmerzsituation ersichtlich. Diese teilweise Verbesserung sei direkte Folge des Eingriffes vom 1. Februar 2021. Zudem habe im weiteren Verlauf die Umwendbeweglichkeit (Pro-/Supination) im Ellbogen leicht gesteigert und das Streckdefizit verringert werden können. Diese Fortschritte in der Ellbogenbeweglichkeit könne möglicherweise auf die Operation vom 1. Februar 2021 zurückgeführt werden (Urk. 16/283 S. 13).
3.2.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021 fest, da inzwischen der medizinische Endzustand eingetreten sei (siehe Bericht von PD Dr. B.___ vom 8. Dezember 2021), werde zu prüfen sein, ob nun der Versicherungsfall abzuschliessen sei (Urk. 16/285).
3.2.5 Dr. Z.___ hielt in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2022 fest, seit der letztmaligen Operation seien nun mehr als zwölf Monate vergangen, sodass davon ausgegangen werde, dass die natürliche Reparation und das Remodelling weitestgehend abgeschlossen seien. Der behandelnde Chirurg, PD Dr. B.___, habe die Behandlung bereits im Dezember 2021 abgeschlossen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei somit der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung nach den viermaligen Operationen eingetreten, sodass durch die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung und keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr herbeigeführt werden könne. Es liege ein stabiler medizinischer Zustand vor, der versicherungsmedizinische Endzustand. Die angestammte Tätigkeit sei zu schwer, diese Tätigkeit, siehe Arbeitsplatzbeschreibung der Firma D.___ GmbH, beschreibe ein oftmaliges sehr schweres Heben mit Gewichten über 45 kg. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar. Unklar sei, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer bei der Firma E.___ seit dem 1. August 2021 nachgehe. Am 4. August 2020 sei der Beschwerdeführer untersucht worden (vgl. Urk. 16/174), es sei ein Belastbarkeitsprofil erstellt worden, welches wieder vollumfänglich Gültigkeit habe. Die Funktionsverbesserung um 5° Beugefähigkeit begründe keine anderslautende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer bis leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, dies ohne Anforderungen an Umwendbewegungen mit der rechten Hand und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Geräten mit dem rechten Arm notwendig machten und mit gestrecktem Ellbogen ausgeführt werden müssten. Hierdurch seien keine Tätigkeiten zumutbar, welche auf Leitern und Gerüsten auszuüben wären (Urk. 16/297 S. 2-3).
3.2.6 Aufgrund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 14. und 15. Juli 2022 (richtig: 27./28. Juli 2022 [nach Verschiebung der Termine; vgl. Urk. 16/310-312]) wurde im Bericht der Rehaklinik Y.___ (digital visiert am 7. Oktober 2022 von F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie G.___, Dipl. Physiotherapeut FH) festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über eine Schmerzverschlechterung im Bereich des rechten Ellbogens in den letzten paar Monaten ohne erkennbaren Auslöser. Durch die letzte Operation sei es zunächst zu einer leichten Verbesserung der Beweglichkeit gekommen, welche sich jedoch im Verlauf wieder verschlechtert habe. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere der Streckung. Bezüglich der linken Schulter habe er Schmerzen bei bestimmten Bewegungen (Urk. 16/319 S. 2 f). Weiter wurde ausgeführt, im Bereich des rechten Ellbogens bestehe weiterhin eine deutliche Bewegungseinschränkung, vor allem in Pronation und Extension. Die Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens führe zu einer Einschränkung der Einsetzbarkeit der rechten oberen Extremität. Zudem sollte aufgrund der deutlich erhöhten Gefahr einer erneuten Reruptur nach mehrfachen operativen Eingriffen und Rerupturen die Gewichtsbelastung auf diesem Arm möglichst gering gehalten werden. Bezüglich des linken Armes bestehe eine deutlich geringere Einschränkung, diese bestehe vor allem in der Beweglichkeit ab der Horizontalen und in geringerem Masse in der Gewichtsbelastung. Im Bereich der linken Schulter bestünden noch Restbeschwerden bei endgradigen Bewegungen. Gesamthaft betrachtet werde der Beschwerdeführer in Zukunft eine entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeit benötigen. Eine weitere, arbeitsrelevante Verbesserung der Situation an der linken Schulter und am rechten Ellbogen sei aus aktueller Sicht nicht mehr zu erwarten, der Endzustand dürfte erreicht sein (Urk. 16/319 S. 3-4). Die bisherige berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch bei einer schweren bimanuellen Tätigkeit. Leichte Arbeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei betreffend den rechten Ellbogen nur Tätigkeiten im Bereich des möglichen ROM (Range of Motion; Flexion-Extension 120-75-0, Pronation/Supination 45-0-90°) zumutbar seien. Nicht zumutbar seien repetitive Umwendbewegungen, Vibrations- oder Stossbelastungen sowie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten (Sicherheitsaspekt). Betreffend die linke Schulter seien repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe sowie Vibrations- oder Stossbelastungen nicht zumutbar (Urk. 16/319 S. 10). Befragt zur Arbeitssituation gab der Beschwerdeführer an, er sei Inhaber einer Haustechnikfirma. Seit circa April 2022 sei er zu 70 % arbeitsunfähig, in dieser Zeit habe er einen Arbeitsversuch unternommen mit 30 % Administration und Kontrolle auf der Baustelle. Seit Anfang Juli (2022) habe er nicht mehr gearbeitet. Zur Arbeitsorganisation gab er an, er sei teilweise zwar in der Administration und Organisation tätig, helfe aber mehrheitlich (ca. 70 %) mit im praktischen Bereich. Er beschäftige 3-4 Angestellte, die im Stundenlohn arbeiteten. Die Arbeitszeit betrage durchschnittlich circa 42 Stunden. Die Tätigkeiten im praktischen Bereich beinhalteten mehrheitlich gehende stehende Tätigkeiten (auch über Treppen oder auf Leitern) mit Hantieren von bis zu schweren Lasten (Heizkörper, Rohre, Sanitär). Dabei werde vom Boden bis zur Deckenhöhe gearbeitet, und es sei wiederholt ein Kraftaufwand des rechten Arms erforderlich. Spezielle Arbeiten wie z.B. Schweissen würden jeweils von einem spezialisierten Mitarbeiter durchgeführt (Urk. 16/319 S. 7). Die Tätigkeiten im Bereich Arbeitsorganisation/Administration könne er gut durchführen. Die praktischen Tätigkeiten seien nur kurz versucht worden: Diese seien auf Grund der starken Schmerzen im Ellbogen nicht möglich. Früher habe er auf hohem Niveau Kickboxing ausgeübt. Zusätzlich sei er intensiv MTB (Mountainbike) im Wald gefahren. Diese Aktivitäten seien momentan nicht möglich. Gemütliche kleine Ausflüge mit dem Auto, um etwas trinken zu gehen mit der Freundin, seien hingegen gut möglich (Urk. 16/319 S. 8).
3.2.7 PD Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2022 zur Anamnese fest, im Bereich des rechten Ellbogens gehe es nicht gut. Seit Mai 2022 hätten die Schmerzen wieder zugenommen. Dann habe der Beschwerdeführer zwei Tage in Y.___ verbracht, wo er vermehrt belastet habe. Dies habe die Situation relevant verschlimmert. Er habe in Ruhe variable, teilweise keine und teilweise einschiessende Schmerzen. Nachts könne er kaum schlafen. Würde er den Arm belasten, habe er starke Schmerzen im anteromedialen Ellbogenbereich, ventral in der Ellenbeuge und im antero-radialen Ellbogenbereich. Teilweise habe er Parästhesien in den Fingern. Er habe versucht, eine Firma zu gründen. Dies sei nicht gegangen, weil er teilweise auf die Baustelle hätte gehen müssen. PD. Dr. B.___ veranlasste eine bildgebende Untersuchung (Urk. 16/324). Gestützt auf die Befunde führte PD Dr. B.___ im Bericht vom 19. Januar 2023 über die Verlaufskontrolle vom 13. Januar 2023 aus, die rekonstruierte lange Bizepssehne sei in Kontinuität. Nach Rekonstruktion der distalen Bizepssehne mit einem Achillessehnen-Allograft seien die dargestellten bildgebenden Veränderungen typisch. Eine relevante Läsion, welche chirurgisch angegangen werden könnte, finde sich nicht. Angesichts dessen empfehle er, die Situation so zu belassen. Für belastende Tätigkeiten erachte er den Patienten als nicht mehr arbeitsfähig. Er empfehle deshalb eine Berentung wegen des rechten Ellbogens. Der rechte Ellbogen sei nicht mehr belastbar. Dies werde sich auch in Zukunft nicht ändern. Eine Kontrolle sei nicht vorgesehen (Urk. 16/330).
4.
4.1 Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 4. August 2020 untersucht hatte (E. 3.2.1), nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2022 erneut Stellung (E. 3.2.5). Seine Beurteilung erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Der Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2022 kommt somit voller Beweiswert zu (vgl. E. 1.4).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der unfallbedingte Gesundheitszustand am rechten Ellbogen habe sich ab Mai 2022 wieder verschlechtert. Gestützt auf den Bericht von PD Dr. B.___ vom 19. Januar 2023 sei der medizinische Endzustand erst am 13. Januar 2023 eingetreten. Deshalb sei der Versicherungsfall erst auf den 31. Januar 2023 abzuschliessen (Urk. 1 S. 5 f.).
4.2.2 Der medizinische Endzustand ist erreicht, wenn von einer ärztlichen Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. E. 1.2). Bereits am 31. Mai 2021 gab PD Dr. B.___ an, er würde einen Endzustand 1 Jahr nach der letzten Operation (welche am 1. Februar 2021 stattfand) erwarten (Urk. 16/280 S. 5). Am 8. Dezember 2021 hielt er schliesslich fest, therapeutische Optionen bestünden nicht mehr, er würde die Behandlung so abschliessen. Damit ist vom Erreichen des medizinischen Endzustands spätestens am 8. Dezember 2021 auszugehen, welche Einschätzung zunächst auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (E. 3.2.4) sowie Dr. Z.___ (E. 3.2.5) und Dr. F.___ (E. 3.2.6) teilten.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2022 über eine Schmerzexazerbation klagte, zumal PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2023 (unverändert zur Situation im Dezember 2021) keine weiteren Therapieoptionen zu präsentieren vermochte. Eine namhafte Besserung muss von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten sein. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Eine Schmerzexazerbation, welche einzig durch die Einnahme von Schmerzmedikamenten gelindert werden kann – Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung medizinischen Charakters bestehen vorliegend nicht – lässt somit keine namhafte Besserung mehr erwarten. Kommt hinzu, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die Schmerzexazerbation sei durch eine Fehlbelastung ausgelöst worden. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe in der neu gegründeten Haustechnikfirma mehrheitlich im praktischen Bereich, wozu das Hantieren von bis zu schweren Lasten gehöre, mitgeholfen. Dies habe starke Schmerzen im Ellbogen verursacht (E. 3.2.6).
Nach dem Gesagten ist bei stabilen Verhältnissen und fehlender Steigerungsmöglichkeit der Belastbarkeit spätestens im Dezember 2021, zugunsten des Beschwerdeführers allerspätestens aber zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. Z.___ am 23. Februar 2022 (E. 3.2.5), vom Erreichen des medizinischen Endzustands auszugehen.
4.2.3 Der von der Beschwerdegegnerin verfügte Fallabschluss per Ende Februar 2022 erscheint in zeitlicher Hinsicht sehr wohlwollend, zumal beim Fallabschluss prognostisch zu beurteilen ist, ob noch eine namhafte Besserung zu erwarten ist. Die Beschwerdegegnerin nahm keine prognostische Beurteilung vor, sondern eine retrospektive, dies primär gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes PD Dr. B.___ sowie die Beurteilung von Dr. A.___, welcher – ebenfalls gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. B.___ – von einer partiellen Verbesserung der Beschwerde-/Schmerzsituation, einer leichten Steigerung der Umwendbeweglichkeit sowie einer Verringerung des Streckdefizits ausgegangen war. Dr. A.___ führte die Fortschritte in der Ellbogenbeweglichkeit allerdings bloss möglicherweise auf die Operation vom 1. Februar 2021 zurück (E. 3.2.3), was dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen vermag. Ausserdem erscheint fraglich, ob die beschriebenen möglichen Fortschritte überhaupt eine namhafte Verbesserung im Sinne des Gesetzes darstellten, zumal Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2022 nachvollziehbar darlegte, eine Funktionsverbesserung um 5° Beugefähigkeit begründe (Anmerkung des Gerichts: im Vergleich zur ersten Beurteilung vom 5. August 2020 [E. 3.2.1]) keine anderslautende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (E. .3.2.5).
Aus Opportunitätsgründen ist jedoch auf weitere Abklärungen hinsichtlich eines früheren Fallabschlusses zu verzichten, zumal keine der Parteien einen solchen verlangt hat und sich ein solcher für den Beschwerdeführer einzig nachteilig auswirken könnte, in dem Sinne, als er bei fehlender grosser Härte (gutgläubiger Bezug vorausgesetzt) zu einer Rückforderung verpflichtet werden könnte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Entsprechend dem Gesagten ist der Fallabschluss per Ende Februar 2022 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1 Eine Verschlechterung an der linken Schulter seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – obwohl er anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2019 angegeben hatte, nur noch leichte Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt zu haben (Urk. 16/93 S. 1) – gemäss eigenen Angaben vor dem zweiten Unfall sehr oft schwere Arbeiten ausführte (Urk. 16/50 S. 2-3), sogar mit Überkopftätigkeit (Urk. 16/148 S. 9). Anlässlich der EFL in der Rehaklinik Y.___ klagte der Beschwerdeführer zudem lediglich über Schmerzen in der linken Schulter bei bestimmten Bewegungen (Urk. 16/319 S. 3). Damit ist betreffend die linke Schulter von einer unveränderten Gesundheitssituation auszugehen, was auch Dr. Z.___ in seinem Bericht über die ärztliche Untersuchung vom 4. August 2020 festhielt (Urk. 16/174 S. 11). Anderslautende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor. Damit bleibt eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags und ohne Leistungseinbusse unter Berücksichtigung der folgenden Einschränkungen zumutbar: keine Überkopfarbeiten mit der linken Schulter, keine repetitiven Arbeiten im Bereich des linken Armes, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (Urk. 14/134), keine Vibrations- oder Stossbelastungen (Urk. 16/319 S. 10).
4.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, Dr. Z.___ gehe in seinem Bericht vom 5. August 2020 davon aus, ihm sei eine bimanuelle, körperlich leichte Tätigkeit vollzeitig zumutbar, was schlicht nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 Rz. 8.1).
Dr. Z.___ hielt fest, unfallkausal seien dem Beschwerdeführer bis leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, dies ohne Anforderungen an Umwendbewegungen mit der rechten Hand und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Geräten mit dem rechten Arm notwendig machten und mit gestrecktem Ellbogen ausgeführt werden müssten. Hierdurch seien keine Tätigkeiten zumutbar, welche auf Leitern und Gerüsten auszuüben wären (E. 3.2.5). Damit schloss Dr. Z.___ eine bimanuelle Tätigkeit im entsprechenden Anforderungsprofil (keine Umwendbewegungen mit der rechten Hand) explizit aus. Beidhändig auszuübende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils bleiben demgegenüber zumutbar.
Die Einschätzung von Dr. Z.___ steht im Einklang mit der Beurteilung der Rehaklinik Y.___ (E. 3.2.6). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der dortigen EFL sogar an, die (nicht belastenden) Tätigkeiten im Bereich Arbeitsorganisation/Administration könne er gut durchführen (Urk. 16/319 S. 10).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 30. Oktober 2020 beruft, vermag er nicht durchzudringen. Dieser wiederholte mehrmals, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dies ist jedoch unbestritten. Mit den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit setzt er sich demgegenüber nicht eingehend auseinander. Die Angabe, für leichte Tätigkeiten könnte eine Teil-Arbeitsfähigkeit vorstellbar sein (Urk. 16/206 S. 3), erweist sich als zu unspezifisch. In seiner Beurteilung vom 19. Januar 2023 äusserte sich PD Dr. B.___ zu einer angepassten Tätigkeit schliesslich gar nicht mehr (E. 3.2.7) und setzte damit der Beurteilung von Dr. Z.___ nichts entgegen.
Nach Androhung einer reformatio in peius durch das Gericht (Urk. 28) reichte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht von PD Dr. B.___ vom 10. Februar 2025 zu den Akten, in welchem letzterer festhielt, der Beschwerdeführer sollte für geringe Belastungen, wie Bürotätigkeiten oder als Bauführer, zu 50 % arbeitsfähig sein. Für eine detaillierte Aufstellung des Belastungsprofils empfehle er eine Begutachtung (Urk. 32/4). Eine Begründung dieser Einschätzung fehlt gänzlich, abgesehen von der Wiedergabe der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers in der Anamnese. Der Bericht eignet sich daher nicht, um die kreisärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
4.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den EFL-Bericht der Rehaklinik Y.___ (Urk. 1 Rz. 8.2) erweisen sich sodann als nicht stichhaltig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzte. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Anforderungen.
Dass der EFL-Bericht falsche Daten enthält (Urk. 1 Rz 8.2.1.1-2), trifft zwar zu. Dies liegt aber daran, dass die Untersuchungen vom 14./15. Juli 2022 auf Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf den 27./28. Juli 2022 verschoben werden mussten (Urk. 16/310-312), und offensichtlich vergessen ging, die neuen Daten im Bericht nachzutragen. Weshalb dies der Verwertbarkeit des Berichts entgegenstehen sollte und/oder Rückschlüsse auf ein nicht sorgfältiges Verfassen des Inhalts zuliesse (Urk. 1 Rz. 8.2.1.4), erschliesst sich nicht.
Der Bericht soll gemäss Auskunft der Rehaklinik Y.___ (vgl. die Telefonnotiz vom 28. Oktober 2022 [Urk. 16/317]) sodann Anfang Oktober 2022 an die Beschwerdegegnerin gesandt worden sein. Weshalb dieser dort nicht eintraf – oder vielleicht dort unterging –, kann nicht mehr rekonstruiert werden. Doch es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er am 7. Oktober 2022 – somit ebenfalls Anfang Oktober 2022 – elektronisch visiert wurde (Urk. 1 Rz. 8.2.1.3).
Auch die Vorbringen betreffend inhaltliche Mängel des EFL-Berichts (Urk. 1 Rz. 8.2.2) zielen ins Leere. Im Vordergrund steht, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit nach wie vor zumutbar ist, was er auch selbst einräumte. Er gab an, die Tätigkeiten im Bereich Arbeitsorganisation/Administration habe er beim letzten Arbeitsversuch gut durchführen können (Urk. 16/319 S. 10 von 13).
Dass dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei, hielten Dr. Z.___ sowie Dr. F.___ – letzterer nach zweitägiger Prüfung – übereinstimmend fest. Wie bereits gesagt, setzte PD Dr. B.___ dieser Einschätzung in seinem Bericht vom 19. Januar 2023 nichts mehr entgegen (E. 3.2.7). Dasselbe gilt für den neu eingereichten Bericht vom 10. Februar 2025 (Urk. 32/4). Der Hinweis auf den Bericht von PD Dr. B.___ vom 8. Dezember 2021 eignet sich ebenfalls nicht, um den EFL-Bericht der Rehaklinik Y.___ in Zweifel zu ziehen, zumal PD Dr. B.___ darin primär auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hatte: Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er arbeite zu 30 %, was knapp gehe, woraufhin PD Dr. B.___ festhielt, als Geschäftsführer würde er den Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig einstufen (Urk. 16/282). Weshalb er diese Einschätzung vornahm, begründete er nicht. Auch lässt sich eine derart hohe Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit angesichts der Verletzungen nicht nachvollziehen. Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Der Beschwerdeführer bemängelte sodann, es sei aufgrund des EFL-Berichts nicht klar, ob ihm nun eine leichte oder bloss eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar sei. Die Kategorien für die Arbeitsschwere können wie folgt eingeteilt werden (vgl. die Broschüre der Swiss Insurance Medicine [SIM], Zumutbare Arbeitstätigkeit, Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, S. 10; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2): sehr leicht – vorwiegend sitzend (maximale Belastung bis 5 kg) / leicht (maximale Belastung bis 10 kg) / leicht bis mittelschwer (maximale Belastung bis 15 kg) / mittelschwer (maximale Belastung bis 25 kg) / schwer (maximale Belastung bis 45 kg) / sehr schwer (maximale Belastung über 45 kg). Dem Beschwerdeführer ist das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg selten, bis zu 7.5 kg manchmal und bis zu 5 kg oft zumutbar, abgesehen vom Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe und vom Tragen mit der rechten Hand, welche Tätigkeiten lediglich bis zu einem Gewicht von maximal 5 kg zumutbar sind (Urk. 16/319 S. 8). Damit ist dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit, in Bezug auf den rechten Arm hingegen eine sehr leichte Tätigkeit zumutbar. Es ergeben sich diesbezüglich somit keine Unklarheiten.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (sehr leicht bis leicht) ganztags zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 4), sind daher nicht durchzuführen.
5.
5.1 Der Fallabschluss wurde in zeitlicher Hinsicht als rechtens beurteilt (E. 4.2.3), weshalb ein allfällig per 1. März 2022 entstandener Rentenanspruch zu prüfen ist. Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2
5.2.1 Zu bestimmen ist zunächst das Valideneinkommen. Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen sowie 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heran. Sie stellte auf den Lohn gemäss LSE 2020, Tabelle T17, Total Handwerks- und verwandte Berufe, Männer, Alter 30 bis 49 Jahre, von Fr. 6'120.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab und ermittelte für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 76'939.-- (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es sei auf die LSE 2020, Tabelle T1_b, Wirtschaftsabteilung 41-43 Baugewerbe, abzustellen, und es sei der Lohn von Fr. 8'826.-- (berufliche Stellung als Geschäftsführer: 1 + 2) heranzuziehen, was für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 110'958.-- ergebe (Urk. 1 Rz. 9).
5.2.2 Es sind mit beiden Parteien für die Ermittlung des Valideneinkommens die statistischen Werte der LSE 2020 heranzuziehen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne die beiden Unfälle eine der beiden Tätigkeiten vor den Unfällen noch immer ausüben würde. Dagegen spricht primär die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, welche von häufigen Stellenwechseln zeugt und zwar auch bereits vor dem ersten Unfall (vgl. den IK-Auszug vom 17. September 2020 [Urk. 16/186]). Bei der Tätigkeit für die D.___ GmbH handelte es sich zudem um eine nicht angepasste Tätigkeit, wie sie gemäss kreisärztlicher Einschätzung empfohlen worden war (vgl. Urk. 14/134), sondern um eine schwere Arbeit mit Überkopftätigkeit (vgl. Urk. 16/148 S. 9), welche der Beschwerdeführer nicht hätte ausüben dürfen.
5.2.3 Das Abstellen auf den Lohn gemäss LSE 2020, Tabelle T17, Total Handwerks- und verwandte Berufe, Männer, Alter 30 bis 49 Jahre, von Fr. 6'120.--, wie dies im angefochtenen Entscheid erfolgte, erweist sich nicht als gerechtfertigt, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb vom Grundsatz, auf die Tabelle TA1 abzustellen, abgewichen werden sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und auch keine konstante langjährige Erfahrung in einem spezifischen Handwerksbereich. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die Unfälle im Bereich Lüftungstechnik, Heizungs- und Sanitäranlagen eine langjährige Berufserfahrung erworben hätte, wie er selbst geltend macht (Urk. 31 S. 3). Seine Erwerbsbiographie, welche im IK-Auszug vom 17. September 2020 ab dem Jahr 1991 abgebildet ist (Urk. 16/186), lässt eine solche Annahme jedenfalls nicht als wahrscheinlich erscheinen, zumal die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von Beginn an von häufigen Wechseln der Arbeitsstellen geprägt war. Auch erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfälle ein Einkommen über Fr. 100'000.-- erzielen würde. Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete er bis zum Jahr 2005, in welchem er den ersten Unfall erlitten hatte, nie auch nur annähernd ein Jahreseinkommen in dieser Höhe. Das höchste Einkommen vor dem ersten Unfall, welches er überhaupt in einem Jahr erzielt hatte, waren Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 48'011.-- im Jahr 2002. Auch die Zeit nach der Rentenzusprache per 1. Februar 2008 (Urk. 14/134), als dem Beschwerdeführer immerhin noch eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar gewesen wäre (vgl. Urk. 14/114 und Urk. 14/133 S. 3), zeichnet kein anderes Bild. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 31) vermögen daran nichts zu ändern.
5.2.4 Es ist daher, angesichts einer fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers, auf den standardisierten Monatslohn von Fr. 5'731.-- gemäss LSE-Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von insgesamt 41.2 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004-2023, F41-43 Baugewerbe) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, F 41-43 Baugewerbe, 100.4 im Jahr 2022, Index 2020 = 100) resultiert für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 71’119.-- (Fr. 5'731.-- : 40 Stunden x 41.2 Stunden : 100 x 100.4 x 12 Monate).
Anzumerken ist, dass es der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgegensteht, auf den Lohn im Kompetenzniveau 1 abzustellen. Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 150 V 354 (Urk. 31 S. 3) beziehungsweise der darin beschriebene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer zweier selbst gegründeter Gesellschaften (GmbH) war, rechtfertigt das Abstellen auf ein höheres Kompetenzniveau ebenfalls nicht; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die Unfälle längerfristig mit seinen Gesellschaften ein höheres Einkommen als das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71'119.-- erzielt hätte. Im Jahr 2019 hätte der Beschwerdeführer bei einer Vollzeitbeschäftigung in der D.___ GmbH einen Lohn von circa Fr. 63'600.-- erzielt. In der Schadenmeldung vom 21. November 2018 (Urk. 16/1) gab der Beschwerdeführer zwar an, er erziele als Angestellter der D.___ GmbH einen Monatslohn von Fr. 5'300.-- (x 13) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Dass ein 13. Monatslohn geschuldet gewesen wäre, konnte aber nicht ausgewiesen werden; weder war ein solcher im Arbeitsvertrag (Urk. 14/210 S. 2-3) vereinbart worden, noch wurde ein solcher gemäss den Lohnabrechnungen ausgerichtet (Urk. 16/160 S. 3-7, S. 9 und S. 11-14 sowie Urk. 16/160 S. 15, S. 17, S. 19 und S. 21). Die Angaben in den Lohnabrechnungen stimmen aber mit den Zahlen im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers vom 17. September 2020 überein (Urk. 16/186 S. 5). Dieser nahm am 15. September 2020 denn auch ohne Einwand zur Kenntnis, dass für die Berechnung des Taggeldansatzes künftig von einem Lohn von Fr. 5'300.-- x 12 (anstatt x 13) ausgegangen würde (Urk. 16/185). Eine Erhöhung des im Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH vom 5. Juli 2017 ursprünglich vereinbarten Arbeitspensums von 50 % auf 100 % erfolgte wohl per August 2018 und wäre meldepflichtig gewesen, worauf hier aber nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urk. 16/16 S. 15). Wie langfristig ein Lohn bei einem 100 %-Pensum des Beschwerdeführers von der GmbH hätte ausgerichtet werden können, bleibt aber rein spekulativ, da dies vom Erfolg der GmbH abhängig gewesen wäre.
5.3
5.3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Monatslohn von Fr. 5'261.-- gemäss LSE-Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 66'140.--.
Der Beschwerdeführer machte indes geltend, es sei auf sein effektiv erzieltes Einkommen bei der C.___ AG Stahl- und Metallbau von Fr. 36'400.-- pro Jahr bei einem 50 %-Pensum abzustellen (Urk. 1 Rz. 8.3 mit Verweis auf den Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2023 [Urk. 3/5] sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis September 2023 [Urk. 3/6]).
Da dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert wurde, worauf abzustellen ist (vgl. E. 4.3.4), kann nicht auf das Einkommen bei einer Tätigkeit, in welcher die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet wird, abgestellt werden, sondern ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln (BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen weiteren, am 30. Juni 2023 erlittenen Unfall (Schadennummer «…» bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 1 Rz. 8.3) ändert daran nichts. Der Fallabschluss sowie die Rentenprüfung haben bezogen auf den zweiten Unfall vom 16. November 2018 – unter Berücksichtigung auch des durch den ersten Unfall bedingten Gesundheitszustandes – zu erfolgen.
5.3.2 Abzustellen ist auf den Zentralwert der LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5’261.--. Es resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Index Männer, 2020 [2298] und 2022 [2305]) ein hypothetisches Jahreseinkommen für das Jahr 2022 von Fr. 66’016.-- (Fr. 5’261.-- x 12 Monate : 40 Stunden x 41.7 Stunden : 2298 x 2305).
5.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, sofern auf den Tabellenlohn abgestellt würde, wäre ein angemessener Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Rz. 8.3).
Die Gerichtspraxis hat seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.3 ist letztlich zu schliessen, dass ein leidensbedingter Abzug jeweils nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu prüfen ist, etwa unter Berücksichtigung von Ausbildung und beruflicher Karriere.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung des rechten, dominanten Arms hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erfordern. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen des Beschwerdeführers ist somit nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, die einen Abzug rechtfertigen würde. Zumutbar sind ihm beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen. Folglich könnten vorliegend unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen), zumal der Beschwerdeführer mit dem rechten Arm beziehungsweise mit der rechten Hand nach wie vor sehr leichte Arbeiten verrichten kann, was mit einer der obgenannten Tätigkeiten vereinbar ist. Auch die Einschränkung betreffend die linke Schulter steht einer solchen Tätigkeit nicht entgegen.
Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, trotz des hier zu beurteilenden Gesundheitsschadens eine Stelle ohne Lohneinbusse zu finden, zeigt sich überdies darin, dass er per 5. Juni 2023 eine Tätigkeit als «Kontrolleur Montage, Spedition, Instruktion neue Mitarbeiter» in einem 50 %-Pensum aufgenommen hatte, in welcher er einen Jahreslohn von Fr. 36'400.-- erzielte. Dies entspräche einem Lohn von circa Fr. 72'800.-- in einem Vollzeitpensum, was deutlich über dem mittels LSE errechneten Invalideneinkommen liegt. Auch dieser Umstand zeigt, dass sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt.
Die vom Beschwerdeführer zitierten (Urk. 1 S. 12) Bundesgerichtsurteile 9C_57/2023 vom 28. September 2023 (E. 5.3), 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 (E. 4.2.2) und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 (E. 4.3.1 und 4.4) sind überdies nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, wie bereits gesagt, zu 100 % arbeitsfähig ist.
Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen auf Fr. 66’016.-- festzusetzen.
5.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 71’119.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66’016.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5’103.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 7 % entspricht und keinen Rentenanspruch begründet.
6. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und im Sinne einer reformatio in peius dazu, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
Mangels Rentenanspruchs erübrigen sich sodann Ausführungen zur Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. Urk. 1 S. 14).
Ergänzend ist anzufügen, dass sich nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 bei einem dannzumal ermittelten Invaliditätsgrad von 9 % eine Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 14/134), rechtfertigt doch erst ein Invaliditätsgrad von 10 % (vgl. E. 1.1) die Zusprache einer solchen. Auf die damalige Berechnung ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren allerdings nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
7.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Es wurde ihm mit Verfügung vom 30. November 2023 eine 30-tägige Frist zur Substantiierung seines Gesuchs angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 legte er diverse Unterlagen auf und bat um Fristerstreckung, sollten die Unterlagen für den Nachweis der Mittellosigkeit nicht genügen (Urk. 10 und Urk. 11/1-9). Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde ihm die Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung letztmals für 30 Tage erstreckt (Urk. 18). Am 17. Oktober 2024 ersuchte er unter Auflage diverser Korrespondenz um nochmalige Fristerstreckung (Urk. 20 und Urk. 21). Eine solche wurde ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 nicht gewährt. Es erfolgte aber der Hinweis, dass sein rechtskundiger Vertreter um die Möglichkeit der Fristwiederherstellung wissen müsse, ebenso, welche Kriterien bei der Beurteilung eines Fristwiederherstellungsgesuchs massgebend seien. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er entgegen seiner Bezeichnung/Formulierung in der Eingabe vom 17. Oktober 2024 ein Fristwiederherstellungsgesuch habe stellen wollen. Es stehe ihm aber frei, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist – wann diese ausgelöst worden sei, sei dem Gericht nicht bekannt – ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, dies zu substantiieren und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 23). Bis dato wurde kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, weshalb einem solchen mittlerweile durch den blossen Zeitablauf auch kein Erfolg mehr beschieden wäre. Es ist somit aufgrund der Akten zu entscheiden.
Das vom Beschwerdeführer zu unterzeichnende Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit detaillierten Angaben zu Einkommen, Ausgaben und Vermögen (Urk. 11/2) wurde bloss rudimentär ausgefüllt. Unter den Einkünften pro Monat (Ziff. 8) wurden Leistungen der AHV/IV/EO im Betrag von Fr. 663.40 genannt. Dabei handelt es sich um die von der Beschwerdegegnerin ausgerichtete monatliche Rente, was vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers präzisiert wurde (Urk. 11/1 S. 1) und gemäss den Bankauszügen belegt ist (Auszüge aus dem Privatkonto mit der Kontonummer «…» bei der H.___ vom 1. August bis 31. Oktober 2023 [Urk. 11/3]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers berichtigte die Angaben des Beschwerdeführers und ergänzte, der Beschwerdeführer habe zusätzlich Einkünfte von der Arbeitgeberin erhalten. Aufgrund eines am 30. Juni 2023 erlittenen Unfalls seien Taggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden. Dazu legte er die Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2023 mit einem ausgewiesenen Lohn von jeweils Fr. 2'324.43 (Urk. 11/5) sowie die Leistungszusammenstellung der Taggelder für die Monate Juli bis November 2023 (Urk. 11/6) auf.
Als Ausgaben wurden Fr. 659.-- für die Untermiete in der Wohnung der geschiedenen Ehefrau (I.___ [Akten im Verfahren Nr. IV.2023.00407 Urk. 9/86] beziehungsweise J.___ [Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/2 S. 4 und Urk. 11/7]), Fr. 469.20 für die Krankenkasse (Urk. 11/1 S. 2 und Urk. 11/8) und Fr. 490.-- für Unterhaltsbeiträge für nicht im eigenen Haushalt lebende Kinder (Urk. 11/2 S. 4) geltend gemacht. Belege für diese Ausgaben fehlen jedoch gänzlich.
In Bezug auf die Bankauszüge ist im Besonderen darauf hinzuweisen, dass aus diesen – nebst den monatlichen Lastschriften von jeweils zweimal Fr. 5.-- für die «Option Papier» und das «Bankpaket Smart» sowie den bereits erwähnten Gutschriften der Beschwerdegegnerin (Rentenleistungen) in der Höhe von Fr. 663.40 – als einzige Bewegungen Bargeldbezüge in der Höhe von jeweils Fr. 600.-- (Oktober 2023) bzw. Fr. 660.-- (August und September 2023) ersichtlich sind. Andere Bankauszüge wurden nicht eingereicht. Da nicht geltend gemacht wurde, die Lohnzahlungen seien in bar ausbezahlt worden, entstehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der eingereichten Bankauszüge.
Kommt hinzu, dass sich aus der Einschätzung des Steueramts für das Jahr 2022 – der Beschwerdeführer hatte die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht – nichts in Bezug auf die finanzielle Lage ableiten lässt (Urk. 11/1 S. 2 und Urk. 11/9). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen steht den Einkünften von total Fr. 2’987.83 pro Monat ein Grundbetrag für alleinstehende Personen in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person von Fr. 1'100.-- gegenüber. Abgesehen von der Prämienrechnung für die Krankenkasse von Fr. 469.20 (Urk. 11/8) wurden die geltend gemachten Auslagen nicht belegt und können somit nicht berücksichtigt werden. Unter Gewährung des Freibetrags für eine Einzelperson (ab 16 Jahren) von Fr. 400.-- stehen dem Beschwerdeführer monatlich somit noch rund Fr. 1'000.-- zur Verfügung, womit er die Anwaltskosten innert eines Jahres in monatlichen Raten abzahlen könnte (dies auch unter Berücksichtigung der im Verfahren Nr. IV.2023.00407 entstehenden Kosten).
Die Bedürftigkeit ist aufgrund der eingereichten Unterlagen somit nicht hinreichend belegt worden. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer, die in Ziff. 13 des Formulars aufgeführten Säumnisfolgen zur Kenntnis genommen zu haben. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass unvollständige und unrichtige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 24. Oktober 2023 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass kein Rentenanspruch besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 31 sowie einer Kopie von Urk. 32/1-4
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
KüblerMuraro