Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00169
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 12. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, arbeitete bei der Y.___ AG als Sicherheitsfahrer, als am 2. September 2019 während dem Beladen eines LKW der Pallettrolley brach und er sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 11/B/1).
Am 30. September 2019 stellte er sich bei dipl. Ärztin Z.___ vor. Diese diagnostizierte eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (Urk. 11/B/23). Bei persistierenden Beschwerden fand eine Überweisung an die Universitätsklinik A.___ statt (Urk. 11/B/11). Am 3. Oktober 2019 erfolgte eine MR-Arthrographie (Urk. 11/B/62). Nach diversen konservativen Behandlungen (vgl. etwa Urk. 11/B/27; Urk. 11/B/32) bestanden weiterhin Schmerzen in der Schulter (Urk. 11/B/42), weswegen am 25. Oktober 2021 sowie am 8. Dezember 2022 weitere MR-Arthrographien der rechten Schulter erfolgten (Urk. 11/B/78; Urk. 11/B/116). Schliesslich fand am 26. Januar 2023 eine Arthroskopie der rechten Schulter mit unter anderem Rekonstruktion der Supraspinatussehne statt (Urk. 11/B/119). Nach versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilung vom 5. April 2023 (Urk. 11/B/134) verfügte die Suva am 28. April 2023 die Leistungseinstellung per 8. Februar 2023 (Urk.11/B/144).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juni 2023 (Urk. 11/B/154, Urk. 11/B/159) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 ab (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm auch weiterhin die versicherten Leistungen (insbesondere Heilungskosten, Taggeld, Integritätsentschädigung, Rente etc.) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Dezember 2023 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hielten mit Replik vom 5. April 2024 (Urk. 17) bzw. mit Duplik vom 8. Mai 2024 (Urk. 21) an ihren Anträgen fest, was den Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 8. Februar 2023 im angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass bildgebend am rechten Schultergelenk keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, hätten dargestellt werden können. Es habe sich gemäss kreisärztlicher Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen gehandelt, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen, hiernach seien die Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt gewesen (S. 6). Im Bericht zum MRI vom 3. Oktober 2019 seien die Befunde nicht explizit als traumatisch bezeichnet worden (S. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die behandelnden Ärzte aufgrund der MRI-Untersuchungen allesamt davon ausgingen, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 2. September 2019 eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts zugezogen habe und die an der rechten Schulter beklagten Beschwerden somit Folge dieses Unfalls seien (S. 7). Der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Beschwerdegegnerin fehle eine Begründung zu den behaupteten, angeblich bereits vor dem Ereignis vorhandenen pathologischen Veränderungen und es sei nicht klar, auf welche Bildgebung sie sich beziehe. Die Kurzbeurteilung genüge der Begründungspflicht nicht und sei daher auch keine Grundlage für eine Leistungsabweisung (S. 8). Die Ausführungen der behandelnden Ärzte seien durchaus geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken (S. 9).
Der Beschwerdeführer führte weiter aus (Urk. 6), dass Dr. B.___ in seiner Zweitmeinung gestützt auf die eigene Bildbetrachtung zum Schluss gekommen sei, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu richtungsweisenden strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, die vor dem Ereignis nicht bestanden hätten (S. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 10), dass sich die behandelnden Ärzte nicht näher mit der Frage der Unfallkausalität der erhobenen Befunde auseinandergesetzt hätten (S. 2). Tatsache sei weiter, dass der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren eine volle Arbeitsleistung habe erbringen können (S. 3). Es sei notorisch, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette regelmässig degenerativ verändert seien, wobei vorliegend auch das etwas fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses zu beachten sei. Dennoch sei die Zweitmeinung von Dr. B.___ zum Anlass genommen worden, die Angelegenheit nochmals dem medizinischen Dienst vorzulegen. Dieser lege nun ausführlich dar, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern auf ein vorbestehendes, langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 4).
2.4 Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik (Urk. 17) eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Urk. 18/2). Die Beschwerdegegnerin übersehe in Bezug auf die zweijährige volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass er an einem Schonarbeitsplatz eingesetzt worden sei, weil er keine schweren Lasten tragen könne und das Führen des Lastwagens nicht möglich gewesen sei (S. 3). Weiter weise Dr. B.___ darauf hin, dass die intraoperativen Prints der rechten Schulter eine Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus zeigten. Es sei sicher schwierig zu beurteilen, inwieweit dies traumabedingt sei. Da die Muskulatur des Musculus (M). supraspinatus und des M. infraspinatus eine normale Trophik aufweise, sei mit dem vorangegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Dr. B.___ weise zudem darauf hin, dass zur nicht vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI des Jahres 2019 keine Stellung seitens Versicherungsmediziner genommen worden sei (S. 4).
2.5 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik (Urk. 21) darauf hin, dass erst Anfang 2023 die Entscheidung für die operative Versorgung gefällt worden sei und der Beschwerdeführer ab 16. August 2020 bis zur Operation am 26. Januar 2023 voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 2). Die weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vermöge die versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht in Frage zu stellen, denn im Wesentlichen beschränke sich Dr. B.___ darauf, Prof. C.___ persönlich anzugreifen, ohne sich vertieft mit dessen fachlichen Argumenten auseinanderzusetzen (S. 2).
3.
3.1 PD Dr. med. D.___, leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik A.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2019 (Urk. 11/B/11) die Diagnose einer traumatischen, tiefen Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) vom 2. September 2019 (S. 1). Bei traumatisch bedingter Rotatorenmanschettenpartialruptur sei in der Sprechstunde eine subacromiale Infiltration mittels Lidocain und Triamcort erfolgt. Daraufhin habe bereits eine deutliche Beschwerdelinderung stattgefunden. Zusätzlich erhalte der Beschwerdeführer eine Verordnung zur Physiotherapie (S. 2). Der Bericht basierte unter anderem auf der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 3. Oktober 2019 (Urk. 11/B/62), wonach zentral am Ansatz der Supraspinatussehne eine schmale bursaseitige subtotale Ruptur vorliege, keine Muskelatrophie (S. 1) und eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose (S. 2). PD Dr. D.___ und Dr. E.___ schlossen aufgrund des MRI-Befundes zudem auf ein perifokales posttraumatisches Ödem (Urk. 11/B/11 S. 2).
3.2 Dipl. Ärztin Z.___ führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 aus, dass die Erstbehandlung am 30. September 2019 stattgefunden habe. Sie diagnostizierte eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts. Befundet wurde eine Seitwärtselevation von 45 Grad, eine Innen-/Aussenrotation war unmöglich. Der Beschwerdeführer sei ab 30. September 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen, von 25. Oktober bis 19. November 2019 zu 40 % und von 20. November bis 31. Januar 2020 zu 50 % (Urk. 11/B/23).
3.3 Im Sprechstundenbericht von PD Dr. D.___ vom 4. Februar 2020 (Urk. 11/B/27) führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer während knapp drei Monaten sehr gut von den Infiltrationen habe profitieren können. Nun seien wieder zunehmende Schmerzen vorhanden. Es sei eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette diskutiert worden. Der Beschwerdeführer werde aktuell noch auf die Physiotherapie setzen (S. 1).
3.4 Dr. med. F.___, Assistenzärztin Orthopädie, von der Universitätsklinik A.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2020 (Urk. 11/B/44) zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit aus, dass zum Zeitpunkt des letzten Kontrolltermins am 19. Juni 2020 der Beschwerdeführer angegeben habe, aufgrund seiner Schulterbeschwerden zu 70 % arbeitstätig zu sein. Trotz einer gewissen Beschwerdepersistenz, im Sinne von Schmerzen im Bereich der Schulter, hätten sie mit ihm besprochen, dass die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne und deshalb ein entsprechendes Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für einen Monat (24. Juni bis 19. Juli 2020) und ein Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % vom 20. Juli bis 16. August 2020 ausgestellt. Im Anschluss daran sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können. Zusätzlich sei vereinbart, dass die erneute Durchführung eines Arthro-MRI der Schulter indiziert sei, sollten sich die Beschwerden nicht vollständig bessern.
3.5 Dr. Z.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2021 aus (Urk. 11/B/63), dass der Beschwerdeführer sich in wöchentlicher Physiotherapie befinde und sich die Symptomatik nur langsam bessere (S. 1). Seit August 2020 sei er wieder 100 % arbeitsfähig (S. 2). Er benötige noch Hilfe von seinen Kollegen und werde vom Arbeitgeber bei leichteren Tätigkeiten eingesetzt (S. 1).
3.6 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juni 2021 wurde zur Frage, ob eine Behandlung unfallbedingt noch notwendig sei, festgehalten, dass unter konservativer Therapie 21 Monate nach dem Unfallereignis von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden könne. Bereits im März 2020 sei im Bericht der A.___ bei Versagen der konservativen Therapie eine Operation empfohlen worden (Urk. 11/B/64).
3.7 Dr. med. H.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Radiologie, I.___ und J.___, führte zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 25. Oktober 2021 bezüglich Befund zum Vergleich MR 3. Oktober 2019 aus (Urk. 11/B/78), dass die bekannte bursaseitige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im zentralen Anteil vorliege sowie eine leicht zunehmende Tendinopathie und eine progrediente mässige erosive und hypertrophe AC-Gelenkarthrose. Keine Muskelatrophie (S. 2).
3.8 Der Radiologe Dr. med. K.___ hielt im Bericht zum Arthro-MRI rechtes Schultergelenk vom 8. Dezember 2022 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer fettigen Muskelatrophie (1), eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne sowie SLAP-Läsion (2) und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (3) fest (Urk. 11/B/113).
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Operations-Bericht vom 26. Januar 2023 fest, dass eine Arthroskopie rechte Schulter mit elektrothermischer Denervierung der Synovia, eine Tenodese der langen Bizepssehne sowie Rekonstruktionen Supraspinatus und Infraspinatus stattgefunden hätten (Urk. 11/B/119).
3.10 Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) aus, dass der Unfall zu keinen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Bildgebend hätten am rechten Schultergelenk keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, dargestellt werden können. Es handle sich anhand der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhanden gewesene pathologische Veränderungen, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen, hiernach seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt (S. 1).
3.11 Dr. L.___ hielt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2023 fest (Urk. 11/B/172), dass er die MRI-Bilder vom 3. Oktober 2019 bisher nicht habe einsehen können. Der beschriebene Unfall wäre aus seiner Sicht adäquat gewesen, um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu erzeugen. Medizinisch halte er es für wahrscheinlich, dass es zumindest zu einer zusätzlichen Schädigung gekommen sei im Bereich, den er operativ versorgt habe (S. 1).
3.12 Dr. B.___ hielt in seiner Zweitmeinung vom 7. Dezember 2023 (Urk. 7) fest, dass sich im MRI vom 3. Oktober 2019 nicht wie ursprünglich im J.___ diagnostiziert eine bursaseitige subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, sondern eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und zusätzlich eine tiefe Partialruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne fänden (S. 3). Somit habe das Ereignis zu dokumentierbaren strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt, nämlich einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne und einer tiefen Partialruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne (S. 3-4).
3.13 Der Suva-Arzt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. Januar 2024 (Urk. 11/A) aus, dass in den verschiedenen Berichten die Rotatorenmanschetten-Läsion nicht einheitlich beschrieben werde (S. 11).
In der Gesamtschau seien die MRI-Bilder von verschiedenen Fachleuten unterschiedlich interpretiert worden. Entscheidend sei das Kernspintomogramm vom 3. Oktober 2019 (4.5 Wochen nach dem Unfallereignis). Jene vom 25. Oktober 2021 und 8. Dezember 2022 seien zu weit vom Unfallereignis entfernt, als dass sie zur Beurteilung der Unfallkausalität beigezogen werden könnten. Bei eigener Einsichtnahme sei der Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne möglicherweise bereits am 3. Oktober 2019 transmural und am 25. Oktober 2019 deutlich ausgeprägter gewesen. Im vorderen Anteil der Sehne sei er bursaseitig. Die Sehne sei deutlich tendinopathisch verändert. Auch in den Aufnahmen vom 8. Dezember 2022, also über drei Jahre nach dem Unfallereignis, liege keine vollständige Supraspinatussehnen-Ruptur vor. Der Befund nehme aber langsam zu, wie bereits der Versicherungsmediziner Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 12. November 2021 beschrieben habe. Ein perifokales, posttraumatisches Ödem, wie dies Dr. D.___ im MRI vom 3. Oktober 2019 habe erkennen wollen, welches ein Hinweis auf eine akute Rotatorenmanschettenläsion wäre, könne er nicht nachvollziehen und werde auch vom Radiologen nicht beschrieben (S. 20). Intraoperativ, über drei Jahre und vier Monate nach dem Unfallereignis, werde eine komplette Supraspinatussehnenläsion rechts mit einer zusätzlichen Läsion der superioren Anteile des Infraspinatus beschrieben (S. 20-21). Der Infraspinatus sei von keinem der befundenden Radiologen als unterbrochen beurteilt worden. Bei eigener Einsichtnahme könne er in keinem Kernspintomogramm einen Defekt der Infraspinatussehne erkennen (S. 21).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass in der ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetretene strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen Rotatorenmanschettenläsion beständen. Bei der Beurteilung der Kausalität müsse man somit auch das Unfallereignis, das Verhalten nach dem Unfall und die initialen klinischen Befunde miteinbeziehen. Das Unfalltrauma werde als Anpralltrauma mit nachfolgendem Sturz auf die Schulter beschrieben und könne somit biomechanisch nicht eindeutig interpretiert werden. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer weiter gearbeitet und sich erst vier Wochen nach dem Ereignis beim Hausarzt vorgestellt habe. Somit lägen keine unmittelbar nach dem Unfallereignis durchgeführte Untersuchungsergebnisse vor (S. 21).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die beklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. September 2019 zurückzuführen, sondern auf ein vorbestehendes, langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 21). Bildgebend gebe es keine Hinweise auf frische strukturelle Veränderungen (S. 21).
Der zeitliche Verlauf spreche klar für eine degenerative Erkrankung: Langsame Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre. Die Operation habe erst über drei Jahre nach dem Unfallereignis stattgefunden und könne nicht zur Differenzierung zwischen unfallkausal und degenerativ beigezogen werden. Zumindest beschreibe auch der Operateur die lange Bizepssehne als degenerativ verändert und partiell rupturiert. Eine im Kernspintomogramm vermutete SLAP-Läsion sei intraoperativ nicht bestätigt worden. Die intraoperativ festgestellte Ruptur der superioren Anteile des Infraspinatus komme im MRI nicht zur Darstellung (S. 23).
3.14 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 aus (Urk. 18/1), dass die Arthroskopie der Goldstandard sei. Die intraoperativen Prints von Dr. L.___ vom 26. Januar 2023 zeigten auf Bild 8 und 17 die Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus. Die Tatsache, dass sich Prof. Dr. C.___ erlaube, die interoperativen Befunde eines gestandenen Orthopäden und Schulterchirurgen anzuzweifeln, zeige seiner Meinung nach eindeutig, auf welchem Niveau hier argumentiert werde (S. 1). Die MRI-Bilder vom 3. Oktober 2019 zeigten die transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und zusätzlich eine tiefe Partialruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne. Wie weit das traumabedingt sei, sei schwierig zu beurteilen. Da aber die Muskulatur des M. supraspinatus und des M. infraspinatus eine normale Trophik aufwiesen, sei mit dem vorangegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Seine Behauptung sei nicht unbegründet, sondern mit der intakten Trophik der Muskulatur belegt. Interessant sei auch, dass der Diskurs von Prof. Dr. C.___ im Wesentlichen zur nicht vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI von 2019 nie Stellung beziehe (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 2. September 2019 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht. Strittig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 8. Februar 2023 unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob das Ereignis vom 2. September 2019 keine auch nur geringe Teilursache der diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion bildet.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. M.___ und Prof. Dr. C.___ (vgl. 3.10 und 3.13), wonach keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vorlägen und der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Dagegen wendete der Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die Behandler von einer unfallbedingten Läsion der Supraspinatussehne ausgingen und die beklagten Beschwerden somit weiterhin Folge des Unfalles vom 2. September 2019 seien (Urk. 1 S. 7).
Näher zu prüfen bleibt, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen überzeugen oder ob zumindest geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorstehende E. 1.4).
4.3
4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 6), dass die Beurteilung des Dr. M.___ vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) rudimentär ausgefallen ist. Es mangelt an einer hinreichenden und einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten. Dr. M.___ stellte lediglich fest, dass bildgebend am rechten Schultergelenk keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden konnten. Eine Begründung bzw. Herleitung für diese Schlussfolgerung lieferte er jedoch nicht. Ebenfalls ist seine Einschätzung, wonach bereits vor dem Ereignis eine pathologische Veränderung vorgelegen habe, ohne hinreichende Begründung nicht nachvollziehbar. Insgesamt erweisen sich seine Schlussfolgerungen als klar ungenügend begründet und es bestehen damit konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit, weshalb darauf in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis nicht abgestellt werden kann.
4.3.2 Nach Beschwerdeerhebung veranlasste die Beschwerdegegnerin indes eine weitere kreisärztliche Beurteilung. Prof. Dr. C.___ legte am 9. Januar 2024 dar, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (Urk. 11/A). Er zeigte unter Einbezug der ihm zur Verfügung gestellten bildgebenden Befunde und eigener Einsichtnahme in die Bildgebung im Einzelnen auf, dass insbesondere das MRI vom 3. Oktober 2019, welches zeitnah nach dem Unfallereignis stattfand, einen Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne zeigte. Jedoch kann daraus seiner Beurteilung nach nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um eine unfallbedingte Sehnenruptur handelt, wie das beispielsweise die Behandler PD Dr. D.___ und Dr. E.___ annahmen (vgl. Urk.11/B/11). Wie Prof. Dr. C.___ nachvollziehbar ausführte, fehlte es in der Bildgebung entgegen der diesbezüglichen Interpretation von PD Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 11/B/11 S. 2) insbesondere an Hinweisen auf traumatische Veränderungen in Form eines posttraumatischen Ödems (vgl. auch MRI Bericht Urk. 11/B/62). Jedoch war die Supraspinatussehne deutlich tendinopathisch (degenerativ) verändert mit erosiven Veränderungen am Tuberculum majus angrenzend an die Sehnenläsion (vgl. dazu: Urk. 11/B/62 S.1). Vor diesem Hintergrund gelangte Prof. Dr. C.___ unter Einbezug des Unfallereignisses, des Verhaltens nach dem Unfall (erstmalige Vorstellung beim Hausarzt nach rund vier Wochen, Operation mehr als drei Jahre nach dem Unfallereignis) und den initialen klinischen Befunden sowie insbesondere auch der seither eingetretenen, nur langsamen Verschlechterung der Befunde nachvollziehbar zur Auffassung, dass in der ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetretene strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen Rotatorenmanschettenläsion beständen und die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf ein vorbestehendes, langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild zurückzuführen seien (Urk. 11/A S. 21). Dazu passt auch gut, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Unfallereignis und der Operation mehr als zwei Jahre voll erwerbstätig war (vgl. Taggeldübersicht: Urk. 11/B/162). Zudem war die intraoperativ festgestellte Ruptur der superioren Anteile des Infraspinatus im MRI 2019 nicht nur gemäss Beurteilung von Prof. Dr. C.___ noch nicht ersichtlich. Auch der für die Beurteilung der MR-Arthographie zuständige Radiologe und PD Dr. D.___ sowie Dr. E.___ sahen keinen Anhalt für eine solche (Urk. 11/B/11 S. 2 und Urk. 11/B/62 S. 1), was ebenfalls für ein degeneratives Geschehen spricht (vgl. dazu: Urk. 11/A S. 23) und die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ bestätigt.
4.4 Die kreisärztlich Beurteilung von Prof. Dr. C.___ erweist sich in allen entscheidrelevanten Punkten als überzeugend. Er legte in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie strukturellen Verletzungen in der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern degenerativer Natur sind. Daran vermögen auch die ärztlichen Berichte der Behandler und von Dr. B.___ nichts zu ändern.
4.5
4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Operateurs Dr. L.___ bereits aufgrund dessen, dass er - im Gegensatz zu Prof. Dr. C.___ - die Bilder der MR-Arthrographie vom 3. Oktober 2019 für die Kausalitätsbeurteilung nicht eingesehen hat (vgl. Urk. 11/B/172), keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ erwecken kann. Dass Dr. L.___ den beschriebenen Unfall für adäquat hält, um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu erzeugen, sagt nichts darüber aus, ob dies auch überwiegend wahrscheinlich der Fall war. Ohnehin wird dem Unfallmechanismus bei Rotatorenmanschettenläsionen keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1).
4.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch der Beurteilung von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2023 (Urk. 7) keine beweiskräftige Kausalitätsbeurteilung zu entnehmen, welche Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung von Prof. Dr. C.___ aufkommen lassen könnte. Er hält lediglich fest, dass vor dem Unfallereignis keine Ruptur der Supraspinatussehne vorgelegen habe und die Ruptur klar posttraumatisch sei (S. 3). Er liefert aber keinerlei Begründung oder Erklärung für diese Schlussfolgerung. Diese Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. März 2024 relativierte er seine ursprüngliche Beurteilung, indem er nun selber anmerkte, dass es sicher schwierig zu beurteilen sei, inwieweit die Sehnenruptur traumabedingt sei. Er führte weiter aus, dass die intakte Trophik der Muskulatur die Unfallkausalität belegen würde, da keine fettige Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im MRI 2019 ersichtlich sei und die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung genommen habe (Urk. 7/18/1 S. 2). Jedoch hat sich Prof. Dr. C.___ sehr wohl mit dem Fehlen fettiger Muskulatur auseinandergesetzt. So führte er aus, dass die Supraspinatussehne zwar im dorsalen Anteil transmural rupturiert gewesen sei, im anterioren Anteil aber noch in Kontinuität bis zum Tuberculum majus. Die Muskulatur sei daher weiterhin nicht vollständig ihrer Funktion enthoben gewesen, was den Prozess der Verfettung und der Atrophie massiv verlangsamt habe (Urk. 11/A S. 21-22). Auch dies überzeugt. Die Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.___, wonach der zeitliche Verlauf klar für eine degenerative Erkrankung mit langsamer Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre spreche (Urk. 11/A S. 23), ist somit nicht zu beanstanden.
Nachdem es damit den Berichten von Dr. B.___ an einer nachvollziehbaren Abwägung der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte mangelt, ist seine Einschätzung nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ zu erwecken.
4.6 Zusammenfassend ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ folgend, das Vorliegen unfallbedingter struktureller Verletzungen in der rechten Rotatorenmanschette verneinte und die Versicherungsleistungen per 8. Februar 2023 eingestellt hat. Ob der Status quo sine entsprechend der Beurteilung von Dr. M.___ viel früher, nämlich spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vorlag (E. 3.10), kann, nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung verzichtet hat, offenbleiben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2
5.2.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers beziehungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verursacherprinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt hat. Eine solche Durchbrechung des Unterliegerprinzips rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 146 V 121).
5.2.2 Wie zuvor dargelegt (vgl. vorstehende E. 4.3.1), erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Abklärungen zur Unfallkausalität der strukturellen Verletzungen in der rechten Schulter offenkundig als unzureichend, da der sehr oberflächlichen und unbegründeten kreisärztliche Stellungnahme von Dr. M.___ offensichtlich kein Beweiswert zukommt.
Indem die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine (erste) ausführliche kreisärztliche Beurteilung veranlasste (Urk. 11/A), nahm sie mehr als eine bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3 und 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3, je mit Hinweisen; intern: aus UV.2019.00139 E. 5). Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (vgl. auch § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 107 lit. b und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Vorliegend rechtfertigt sich, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf Fr. 3'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone