Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2023.00175
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 18. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1977 geborene X.___ war seit April 2004 im Pflegezentrum Y.___, zuletzt als Cafeteria Mitarbeiterin, in einem 50 % Arbeitspensum, angestellt und über den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Unfallmeldung UVG» liess die Versicherte am 28. April 2017 der Unfallversicherung Stadt Zürich mitteilen, dass sie am 3. März 2017 beim Spazieren auf einem Winterwanderweg, welcher eine Skipiste gekreuzt habe, von einem skifahrenden Kind umgefahren worden sei und sich dabei an der rechten Schulter verletzt habe (Urk. 8/G1). Mit Verfügung vom 16. März 2018 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für Beschwerden an der Halswirbelsäule mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall (Urk. 8/G15, vgl. auch Urk. 8/J10 f.). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. September 2018 und aus dem gleichen Grund verneinte sie auch die Leistungspflicht für das Double-crush-Reizsyndrom des Nervus ulnaris der rechten Hand (Urk. 8/G29, vgl. auch Urk. 8/J14 f.).
Aufgrund der diagnostizierten SLAP-Läsion an der rechten Schulter (MRI vom 25. April 2017; Urk. 8/M2) erfolgte am 15. Oktober 2018 ein arthroskopischer Eingriff (Urk. 8/M26). Bei persistierenden Beschwerden und verschiedenen ärztlichen Ansichten betreffend die weitere Behandlung (Urk. 8/M43) sowie nachdem die Diagnose einer postoperativen Frozen Shoulder gestellt worden war (Urk. 8/ M44), wurden im Mai und Juni 2019 Infiltrationen an der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 8/M46). Am 20. November 2019 teilte die Unfallversicherung die Vornahme der Abschlussbeurteilung mittels eines Gutachtens mit (Urk. 8/G67). Im Einigungsverfahren wurde die Begutachtung in der Z.___ AG beschlossen (vgl. Urk. 8/G77) und das Gutachten am 5. Juni 2020 erstellt (Urk. 8/ M60 S. 1-67). Am 9. September 2020 verfügte die Unfallversicherung die Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020. Sodann verneinte sie einen Anspruch auf eine UVG-Rente und sprach eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 5 % in Höhe von Fr. 7'400.-- zu (Urk. 8/ G99). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2020 (Urk. 8/J19) wies die Unfallversicherung, nachdem sie die medizinischen Akten ihrem Vertrauens-arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung unterbreitet hatte (Urk. 8/M68), mit Entscheid vom 12. April 2021 ab (Urk. 8/G106). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2021.00111 vom 15. Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 12. April 2021 bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen neu verfüge (Urk. 8J37 S. 21).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Urk. 8/G112) hielt die Unfallversicherung fest, dass die Invalidenversicherung zwischenzeitlich mit Verfügung vom 16. April 2021 wegen psychischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Februar 2020 eine ganze Rente zugesprochen habe und folglich kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bestehe. Hieran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 30. November 2022 (Urk. 8/J39) mit Entscheid vom 7. November 2023 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Dezember 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
«1. Der Einspracheentscheid vom 7. November 2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 33 % auszurichten.»
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 8. März 2024 (Urk. 11) legte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus den Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-3) auf.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheidet damit (Urk. 2 S. 4 f.), dass keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten bestehe, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt habe. Sei die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung noch hätte erzielen können. Dieser Sonderfall komme zur Anwendung, wenn eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehe. Sei eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so bestehe kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Auch wenn aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, komme in diesem Fall keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend sei dabei nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es sei auf den Eintritt des Schadens abzustellen. Als Schadenseintritt gelte dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Die Beschwerdeführerin sei seit November 2019 wegen psychischer Beschwerden zu 100 % Invalid und demgemäss erhalte sie aufgrund der Verfügung der Invalidenversicherung vom 16. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze IV-Rente. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei damit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt und es bestehe kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (S. 4 f.).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 ff.), mit Urteil vom 15. Juli 2022 sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und festgehalten worden, dass ihr aus rein unfallkausaler Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu attestieren sei. Die Rückweisung sei zur weiteren Abklärung der für die Invaliditätsberechnung relevanten Vergleichseinkommen erfolgt. Dabei stelle sich die Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen mit Fr. 0.00 einzusetzen sei, weil die Rente der Invalidenversicherung am 1. Februar 2020 auf eine ganze Rente erhöht worden sei und im Zeitpunkt des Eintritts des medizinischen Endzustands am 5. Mai 2020 eine volle Invalidität bestanden habe. Ohne das Unfallereignis und die damit einhergegangene Beeinträchtigung infolge der langwierigen medizinischen Behandlungen, Schmerzen etc. hätte sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Vor dem Unfallereignis habe sie eine Teilrente bezogen und daneben in einer 50 % Anstellung in der Cafeteria des Pflegezentrums Y.___ gearbeitet. Am 19. Dezember 2019 habe sie bei der Invalidenversicherung ein «Verschlechterungsgesuch» gestellt und darin habe sie eindeutig auf die mit dem Unfallereignis einhergegangene langwierige und komplikationsbehaftete Behandlung der Schulterschmerzen als Ausgangspunkt für die psychische Verschlechterung hingewiesen. Auch im Austrittsbericht Psychiatrische Universitätsklinik B.___ vom 12. Dezember 2019 werde als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Zustand nach Schulterverletzung mit Schmerz und Bewegungseinschränkung gestellt und als Krisenhintergrund die stationäre Überweisung unter anderem die Schulterverletzung im Jahr 2017 angegeben. Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom Juli 2020 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit der Schulterverletzungen 2017 festgehalten und im Austrittsbericht vom 17. Februar 2020 sei anamnestisch aufgezeigt worden, dass seit 2017 infolge des Unfallereignisses die depressiv-ängstliche Symptomatik mit zunehmendem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung gemischt mit chronischer Schmerzstörung bestehe. Ohne das Unfallereignis hätte sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Dass die psychische Verschlechterung unfallversicherungsrechtlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Adäquanzfrage nicht von Belang sei, spiele dabei keine Rolle.
Sie habe unmittelbar vor dem Unfallereignis in einem 50 % Arbeitspensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 38'867.55 erwirtschaftet und eine Teilrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bezogen. Für das Invalideneinkommen sei gemäss den LSE-Zahlen in einem 50 %-Pensum auf ein Einkommen von Fr. 26'746.50 abzustellen und daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %.
1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin, nachdem ihr aufgrund psychischer Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet wird, zusätzlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung zusteht.
2.
2.1 Die gesetzlichen Grundlagen über die Invalidität, den Rentenanspruch und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) wurden im Urteil UV.2021.00111 vom 15. Juli 2022 (vgl. Urk. 8J37 E 1.1 bis E. 1.6, vgl. auch E. 5.1) bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, wobei Folgendes zu ergänzen ist:
2.2 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131).
Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen).
Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des EVG U 97/06 vom 24. November 2006 E. 4.3).
3. Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil UV.2021.00111 vom 15. Juli 2022 (Urk. 8J37 E. 4 ff.) Folgendes:
«4.1In der Sache selbst sind vorliegend ein Rentenanspruch aus der Unfallversicherung sowie die Höhe der Integritätsentschädigung streitig. Nicht mehr bestritten und aktenmässig erstellt ist hingegen, dass der Fallabschluss zu Recht erfolgte, nachdem selbst im Parteigutachten davon ausgegangen wird, dass bezüglich der unfallversehrten Schulter rechts mittels weiterer medizinischer Massnahmen keine Verbesserung mehr erzielbar ist (E. 3.4 hiervor). Mit der Einstellung der vorübergehenden Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 und der Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 sowie dem Verzicht auf eine Rückforderung allenfalls zu viel ausgerichteter vorübergehender Leistungen hat es damit sein Bewenden und es sind, wie ausgeführt, lediglich noch der Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.2Aufgrund der Angaben in den Akten steht grundsätzlich fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 unter psychischen Beschwerden leidet, ihr deswegen seit Mitte September 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ab dem Jahr 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde (vgl. E. 2.1 und E. 3.2.4 und Urk. 8/ M19 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 11). Weiter steht fest, dass es aufgrund des Ereignisses vom 3. März 2017 zu einer Verletzung an der rechten Schulter (SLAP-Läsion) gekommen ist und am 15. Oktober 2018 ein arthroskopischer Eingriff durchgeführt wurde (Urk. 8/M26). In Verbindung mit dem Ereignis vom 3. März 2017 wurden seitens der behandelnden Ärzte erst ab 30. April 2017 teilweise 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert, was zur Ausrichtung der Unfalltaggelder geführt hat (vgl. Urk. 8/T16, T24, T34, T45 und T53). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die seit dem Jahr 2005 bekannte psychische Problematik ab November 2019 zu teilstationären und stationären Behandlungen in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ geführt hat (vgl. Urk. 8/M60 S. 88 - 96). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war ihr letzter Arbeitstag als Cafeteria Mitarbeiterin im November 2017 und das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Februar 2020 gekündigt (Urk. 8/M60 S. 80).
4.3Vor diesem Hintergrund zeigten die medizinischen Experten im Gutachten der Z.___ AG vom 5. Juni 2020 nachvollziehbar auf, dass die vorbestehende psychische Symptomatik, welche bereits zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % und zur Invalidisierung vor dem Ereignis vom 3. März 2017 geführt hatte, als unfallfremd zu werten ist. Gleich verhält es sich mit der Verschlechterung der psychischen Symptomatik, welche aufgrund der zum Teil stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hat (Urk. 8/M60/63 ff.). Ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der psychischen Symptomatik wurde denn auch zu Recht weder durch die behandelnden Ärzte noch durch den Parteigutachter Dr. C.___ erwogen oder anderweitig thematisiert. Hinzu kommt, dass objektiv betrachtet das Unfallereignis, bei dem die Beschwerdeführer beim Zusammenstoss mit einem skifahrenden Kind auf einem Winterwanderweg zu Fall gekommen war, vom augenfälligen Geschehensablauf her als leicht zu qualifizieren ist und auch erst Wochen später zu medizinischen Behandlungen mit attestierten Arbeitsunfähigkeiten geführt hat. Das Ereignis ist damit per se nicht geeignet, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, sodass ein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und den psychischen Beschwerden auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist (vgl. E. 1.5.4).
4.4In Bezug auf die somatischen Unfallfolgen wiesen sowohl die Experten der Z.___ AG als auch Dr. C.___ auf verbliebene Beschwerden im Bereich der rechten Schulter im Sinne von Schmerzen, Bewegungseinschränkung und Verminderung der groben Kraft hin. Dazu zeigen auch die aktuellsten bildgebenden Befunde vom 1. September 2021 (vgl. Urk. 14/1 Anhang, Urk. 14/1 S. 17 f.) eine intakte Rotatorenmanschette ohne Vernarbungen der Schultergelenkskapsel und eine Capsulitis adhäsiva liess sich nach wie vor nicht feststellen. Selbst Dr. C.___ hielt deshalb fest, dass die beklagten Beschwerden nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehbar sind (Urk. 14/1 S. 15). Inkonsistenzen und Diskrepanzen betreffend die Beschwerdeangaben hielten auch die Experten im Z.___-Gutachten fest. Dabei wurde insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass die demonstrierten Bewegungseinschränkungen und die Schonung des rechten Armes im Widerspruch zur normal entwickelten Ober- und Unterarmmuskulatur ohne messbare Seitendifferenz und bei fehlender Atrophie der Handbinnenmuskulatur beidseits auch diskrepant zur Darbietung einer grob verminderten Kraft der rechten Hand steht (Urk. 8/M60 S. 34, vgl. auch S. 33). […]
4.5Nach dem hiervor Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf die Beurteilung im Z.___-Gutachten abzustellen, welches auch sonst die Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. 1.6) erfüllt. Gemäss dem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich sehr leichte bis selten leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Rotationsbewegungen und Arbeiten über dem Schulterniveau mit dem rechten Arm in einem Arbeitspensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkung zumutbar (Urk. 8/M60 S. 8 f. und S. 69).
5.
5.1In Fällen, in denen ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere andere, nicht unfallbedingte Gesundheitsschädigungen vorliegen, ist grundsätzlich vorweg der allein auf das Unfallereignis zurückzuführende Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 122 V 360 E. 5c/aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 3. März 2017 aufgrund einer psychischen Störung reduziert gewesen war und dass diese Beeinträchtigung zur Berentung durch die Invalidenversicherung geführt hat.
Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt dazu: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, welches er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.
Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1). Vorliegend wurde die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert (E. 4.3). Das Unfallereignis vom 3. März 2017 zeitigte vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter. Bei grundsätzlich somit klar trennbaren Gesundheitsschäden findet Art. 28 Abs. 3 UVV Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1).
Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV stellt das vor dem neuen Unfall erzielte Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar ebenfalls ein Invalideneinkommen dar, entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielte Einkommen das Invalideneinkommen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.3). Als Valideneinkommen ist vorliegend somit der Lohn zu berücksichtigen, den die Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu erzielen im Stande wäre.
5.2Die diesbezüglichen Angaben in den Akten der Beschwerdegegnerin geben darüber nur ungenügend Aufschluss. Zwar ist dem E-Mail vom 13. Juli 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum Fr. 34'372.05 und Sonntagszulagen von Fr. 1'064.05 pro Jahr erhalten hat (Urk. 8/G8). Mit Blick auf die normalerweise im Gastgewerbe oder im Gesundheits- und Sozialwesen erzielbaren Einkommen erscheint dieses Einkommen als eher hoch. Andere verlässliche Angaben wie Lohnausweise, IK-Auszüge, Arbeitgeberbescheinigungen oder auch nur zuverlässige Angaben auf der Unfallmeldung (vgl. Urk. 8/G1) liegen nicht bei den Akten. Da die Beschwerdegegnerin Kenntnis über die Anmeldungen der Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung und die Ausrichtung von Rentenleistungen hatte (Urk. 2 lit. e), ist nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine weiteren Unterlagen vorliegen. Aufgrund des unvollständigen Aktendossiers kann damit nicht abschliessend eruiert werden, welches Einkommen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles erzielt hat sowie welches Einkommen sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre. Namentlich ist auch unklar, welches Invalideneinkommen die IV-Stelle ihr bei der Zusprache der halben Invalidenrente beziehungsweise bei der erfolgten Reduktion auf eine Viertelsrente als Invalideneinkommen anrechnete (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.2).
5.3Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin - von den Unfallfolgen her - gemäss dem Belastungsprofil im Z.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer leidensangepassten, die rechte Schulter schonenden Beschäftigung zumutbar ist. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 UVV ist jedoch jenes Einkommen massgebend, welches die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung noch zu erzielen in der Lage ist.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 nahm sie die Tätigkeit als Mitarbeiterin Cafeteria beim Pflegezentrum Y.___ nicht mehr auf und die Tätigkeit war per Ende Februar 2020 gekündigt worden (vgl. Urk. 8/M60 S. 80). Ob damit Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens die konkreten Verdienstverhältnisse beim Pflegezentrum Y.___ sein können, ist fraglich (vgl. E. 5.2).
5.4Wie dargetan kann über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung nicht abschliessend befunden werden, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung zur Vervollständigung der Akten (insbesondere Beizug der IV-Akten), Erstellung eines Einkommensvergleichs und anschliessender neuer Verfügung aufdrängt.»
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat das Urteil vom 15. Juli 2022 nicht angefochten. Aufgrund der hiervor aufgeführten Erwägungen (vgl. E. 3) ist damit über den Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 abschliessend entschieden worden. Im Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wurde der angefochtene Einspracheentscheid nur bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs aufgehoben, nicht jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses. Abschliessend sind auch die Feststellungen zum Belastungsprofil, wonach aufgrund der Unfallfolgen am rechten Schultergelenk körperlich der Schulterproblematik angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sind. Abgeurteilt ist auch, dass die vorbestehende psychische Symptomatik, die bereits vor dem Ereignis vom 3. März 2017 zur Invalidisierung geführt hat und auch die Verschlechterung danach, als unfallfremd zu werten und ein (adäquater) Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 3. März 2017 zu verneinen ist. Zur Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV hielt das hiesige Gericht denn auch bereits fest, dass die vorbestehende psychische Beeinträchtigung durch das Unfallereignis nicht, auch nicht vorübergehend, verändert wurde und das Unfallereignis vom 3. März 2017 vielmehr einzig somatische Folgen an der rechten Schulter zeitigte, sodass klar trennbare Gesundheitsschäden vorliegen und Art. 28 Abs. 3 UVV Anwendung findet.
4.2 Damit ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin, ohne das Unfallereignis hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert, nicht zu hören. Denn damit wird nebst der Kausalität der psychischen Störung zum Unfallereignis auch die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit von 100 % und nicht zuletzt auch die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 UVV in Frage gestellt. Nach dem hiervor Gesagten hat aber das Gericht darüber bereits befunden und es liegt diesbezüglich eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor respektive ist das hiesige Gericht an diese Erwägungen gebunden (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 945/06 vom 11. Juli 2007 E. 4.2).
4.3 Die Sachdarstellung, dass die Beschwerdeführerin seit November 2019 aufgrund der psychischen Störung zu 100 % invalid ist und gemäss IV-Verfügung vom 16. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, ist unbestritten.
4.4 Der Rentenanspruch aus der Unfallversicherung entsteht als Dauerleistung dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und die Einstellung der Heilbehandlungen per 5. Mai 2020 wurde bereits im vorerwähnten Urteil bestätigt. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise des Schadens-eintritts (vgl. E. 2.2 hiervor) ist damit auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem hiervor Gesagten seit November 2019 aufgrund einer unfallfremden psychischen Störung zu 100 % invalid und bezieht deshalb gemäss IV-Verfügung vom 16. April 2021 seit 1. Februar 2020 eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin erwog damit zu Recht, dass im Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs aus der Unfallversicherung ab 5. Mai 2020 das nach Art. 28 Abs. 3 UVV zu ermittelnde Valideneinkommen aufgrund des vorbestehenden unfallfremden Gesundheitsschadens auf Fr. 0.-- zu setzen ist. Mit Blick auf die oben aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung verneint hat.
Demnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef