Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00177


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 1996 als Malermeister bei der von ihm beherrschten Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 11. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baugrube stürzte. Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hielten eine Kontusion der Schulter rechts, des Knies rechts sowie des Daumens links fest und verordneten eine bedarfsgerechte Analgesie. Radiologisch ergab sich keine Fraktur im Bereich des linken Daumens und rechten Kniegelenks; bei der geringfügigen Klinik wurde auf eine bildgebende Untersuchung der Schulter verzichtet (Unfallmeldung vom 24. Dezember 2021, Urk. 8/1; Bericht vom 13. September 2021, Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.). Am 27. Dezember 2021 verordnete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, unter Hinweis auf ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulterkontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus braciradialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie (Urk. 8/2). Die im Spital B.___ am 20. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rechten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne, degenerative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgradige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung (Urk. 8/18). Im September 2022 hielt med. prakt. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital B.___, rechtsdominante Schulterschmerzen seit dem Sturz am 11. September 2021 mit 30 mm SSP-Ruptur, AC-Gelenksarthrose und Verdacht auf einen Pully-Schaden Grad II fest; eine Operation sei die einzige vernünftige Option (vgl. Konsiliarbericht vom 21. September 2022, Urk. 8/20/2). Am 28. September 2022 meldete der Versicherte einen am 1. Januar 2022 eingetretenen Rückfall zum Unfall vom 11. September 2021 an (Urk. 8/5). Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2. November 2022 (Eingangsdatum) als Hauptdiagnose ein subacromiales Impingementsyndrom der Schulter rechts fest und verneinte eine Unfallkausalität (Urk. 8/13/2 f.). Am 20. Dezember 2022 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit SSP-Naht, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/31/2). Schliesslich veranlasste die Suva die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 2. Februar 2023 (Urk. 8/36). Gestützt darauf lehnte sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbefunden rechts mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ab (Urk. 8/40/2 f.), woran sie nach Einsprache des Versicherten (Urk. 8/46, Urk. 8/63) mit Einspracheentscheid vom 10. November 2023 festhielt (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2023 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2023 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder sowie nach Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ferner legte er die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie und leitender Arzt, Universitätsklinik F.___, vom 18. Juli 2023 auf (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 10). Am 23. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. D.___ seien die im September 2022 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit Blick auf den Unfallhergang, die fehlende Pseudoparalyse bzw. die fehlende Bewegungseinschränkung am Unfalltag und die uneingeschränkten Funktionstests nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. September 2021 zurückzuführen. Komme hinzu, dass Dr. A.___ erst Ende Dezember 2021 eine Physiotherapie verordnet habe und der Beschwerdeführer erst im Juli 2022, mithin knapp 10 Monate nach dem Unfall, infolge Schulterbeschwerden wieder beim Arzt vorstellig geworden sei. Die Stellungnahme von Dr. E.___ vermöge die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen und es ergäbe sich auch kein Anlass für weitere Abklärungen. Mithin sei eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint worden (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, bei Dr. D.___ handle es sich um eine Neurochirurgin, weshalb ihre Beurteilung fachfremd erfolgt sei. Bereits aus diesem Grund könne nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Darüber hinaus sei ihre Schlussfolgerung falsch. So habe Dr. E.___ erklärt, dass der Unfallhergang geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu bewirken. Gemäss letzterem sei die Unfallkausalität klar gegeben. Es stehe zudem fest, dass die rechte Schulter keinen Vorzustand aufweise und der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Demgegenüber habe er unmittelbar nach dem Unfall Schulterschmerzen geklagt und sich notfallmässig im Kantonsspital Z.___ vorgestellt, wo die verordneten Schmerzmittel ein wenig geholfen hätten. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen GmbH tätig sei und Selbständigerwerbende dazu tendierten, wenn es irgendwie gehe, weiterzuarbeiten. Mit anderen Worten habe er nach dem Unfall schlicht seine Zähne zusammengebissen und versucht, zu leisten was möglich gewesen sei. Als Chef seiner eigenen Firma sei es ihm zudem möglich gewesen, seine Tätigkeit den Beschwerden anzupassen, mithin auf leichte Bürotätigkeiten zu beschränken. Zudem sei der Beschwerdeführer hoffnungsvoll gewesen, dass die Schmerzen von alleine oder mithilfe der Physiotherapie verschwinden würden. Entscheidend sei, dass er am Unfalltag Schulterschmerzen gehabt habe und diese durchgehend vorhanden gewesen seien. Schliesslich gelinge der Beweis, dass die vorliegende Listenverletzung gemäss Urk. 6 Abs. 2 lit. f UVG auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, der Beschwerdegegnerin nicht. So habe sich MR-tomographisch lediglich eine geringgradige AC-Gelenksarthrose und Omarthrose ergeben. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer infolge der Schulterschmerzen Anspruch auf UV-Leistungen habe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint hat. Da ein (materiellrechtlicher) Behandlungsabschlusses des Grundfalls (Unfall vom 11. September 2021) weder aktenkundig noch thematisiert wurde, finden die Bestimmungen zu Rückfall oder Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; BGE 118 V 293 E. 2c in fine) keine Anwendung.


4.

4.1    Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hielten im Bericht vom 13. September 2021 eine Kontusion der Schulter rechts, Kontusion des Knies rechts und Kontusion des Daumens links fest. Der Beschwerdeführer sei am 11. September 2021 in eine 1.5 Meter tiefe Baugrube gefallen und habe sich gleichentags infolge Schmerzen im rechten Knie, im linken Daumen und der rechter Schulter notfallmässig in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Z.___ vorgestellt. Klinisch habe sich eine in alle Richtungen bewegliche und schmerzfreie HWS ergeben. Die übrige Wirbelsäule sei ebenfalls klopf- und druckindolent gewesen. Hinsichtlich der oberen Extremität hätten sich diverse oberflächliche Schürfwunden am lateralen Arm ergeben und der Beschwerdeführer habe Schmerzen in der rechten Schulter bei Bewegung angegeben, jedoch ohne Druckdolenz über den ossären Landmarken und ohne Einschränkungen bei sämtlichen Schulterfunktionstests. Bei der gering ausgeprägten Klinik im rechten Schultergelenk sei auf eine Bildgebung verzichtet worden. Als Therapie sei eine bedarfsgerechte Analgesie verordnet worden; ein Attest betreffend Arbeitsunfähigkeit sei über das Wochenende nicht nötig gewesen (Urk. 8/12/5 f., vgl. auch Röntgenbefunde, Urk. 8/12/3 f.).

4.2    Am 27. Dezember 2021 verordnete Dr. A.___ unter Hinweis auf ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulterkontusion vom September 2021 sowie Weichteilschmerzen im Musculus braciradialis rechts nach Kontusion eine Physiotherapie (Urk. 8/2).

4.3    Die im Spital B.___ am 20. Juli 2022 durchgeführte MR-tomographie der rechten Schulter brachte eine transmurale Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne, degenerative Veränderungen an der Musculus subscapularis-Sehne und eine geringgradige hyperthrophe AC-Gelenksarthrose sowie Omarthrose zur Darstellung (Urk. 8/18).

4.4    Im Konsiliarbericht vom 21. September 2022 diagnostizierte med. prakt. C.___ rechtsdominante Schulterschmerzen seit dem Sturz am 11. September 2021 mit 30 mm SSP-Ruptur, AC-Gelenksarthrose und den Verdacht auf einen Pulley-Schaden Grad II. Aufgrund der – näher umschriebenen - Beschwerden und Bewegungseinschränkungen sei eine Operation die einzige vernünftige Option (Urk. 8/20/2).

4.5    Am 2. November 2022 (Eingangsdatum) hielt Dr. A.___ ein subacromiales Impingementsyndrom der Schulter rechts mit/bei ausgeprägter Abduktionshemmung, transmuraler Ruptur der ventralen Anteile der Supraspinatussehne und Degeneration der Musculus subscapularis Sehne fest. Dabei handle es sich nicht um Unfallfolgen vom 11. September 2011 (Urk. 8/13/2, Frage/Antwort 6).

4.6    Am 20. Dezember 2022 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts mit SSP-Naht, subakromiale Bursektomie und deutliche Akromioplastik, Bizepstenotomie, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/31/2).

4.7    Dr. D.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2023 fest, laut Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 13. September 2021 sei es beim Unfall vom 11. September 2021 zu einer direkten Kontusion der rechten Schulter gekommen. Dazu passten auch die dokumentierten oberflächlichen Schürfwunden am lateralen Arm. Eine direkte Schulterkontusion führe jedoch nicht typischerweise zu einer Supraspinatussehnenläsion. Hierfür wäre eine unphysiologische Zugbelastung der Supraspinatussehne notwendig, was bei einer Kontusion nicht der Fall sei. Zudem habe sich keine Pseudoparalyse gezeigt. Im Gegenteil sei keine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks am Unfalltag festgestellt worden und die Schulterfunktionstests hätten keine Beeinträchtigungen ergeben. Ferner habe sich in den ersten drei Monaten nach dem Unfall hinsichtlich der Schulter kein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf ergeben. Der Hausarzt habe erst Ende Dezember 2021 ein Impingementsyndrom im Bereich der rechten Schulter festgestellt und eine Physiotherapie verordnet. Die im Juli 2022 nachgewiesene Supraspinatussehnenläsion lasse sich vor dem Hintergrund der degenerativen Veränderungen im AC- und Schultergelenk auch gut im Sinne einer Kontinuitätsunterbrechung infolge einer verschleissbedingten Texturstörung erklären. Ohne zeitnah dokumentierte Symptomatik entsprechend einer frischen Supraspinatussehnenläsion könne die im Juli 2022 nachgewiesene Supraspinatussehnenläsion nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge betrachtet werden (Urk. 8/36).

4.8    Im vom Beschwerdeführer erbetenen Schreiben vom 18. Juli 2023 (Urk. 8/64) hielt Dr. E.___ eine postoperative Frozen Shoulder bei IV-gradiger Verfettung des Infraspinatus rechts mit/bei Status nach SAS mit RM-Rekonstruktion (SSP), subakromialer Bursektomie, Akromioplastik, Bicepstenotomie vom 20. Dezember 2022 und Sturz vom 11. September 2021 fest (Urk. 8/64/1). Prinzipiell könne es bei einem Sturz in eine Baugrube zu einer Rotatorenmanschettenruptur kommen. Eine unmittelbar und gut dokumentierte Rotatorenmanschettenruptur mit entsprechender Bildgebung sei als traumatische Rotatorenmanschettenruptur einzustufen. In solch klaren Situationen werde den Patienten jeweils empfohlen, rechtliche Schritte gegen einen «solchen Entscheid» der Suva einzuleiten und diesen nicht zu akzeptieren. Die Argumentation der Unfallversicherungen, wonach eine gesunde Sehne bei einem Sturz nicht reisse, werde im Schulterteam des F.___ nicht geteilt. Wenn der Unfallmechanismus klar sei und sich der Patient unverzüglich ärztlich vorgestellt habe, sei von einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur auszugehen. Anhand der Bildgebung oder intraoperativen Bilder könnten Rupturen nicht klar einer traumatischen oder degenerativen Genese zugeordnet werden. Aus seiner Sicht sei die Unfallkausalität im vorliegenden Fall klar gegeben (Urk. 8/64/1 = Urk. 3).


5.

5.1    Ausweislich der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2021 infolge des Sturzes in eine 1.5 m tiefe Baugrube eine Schulterkontusion rechts erlitten hat. Dass das Geschehen vom 11. September 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) qualifiziert, steht ausser Frage. Da damit allfällige Unfallfolgen und nicht eine Listenverletzung zu prüfen sind/ist, erweisen sich die beschwerdeweisen Ausführungen zu den unfallähnlichen Körperverletzungen und zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG a priori als unbehelflich. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, den Kausalzusammenhang zwischen den operativ angegangenen Läsionen am Schultergelenk bzw. an der Rotatorenmanschette und dem Unfall nachzuweisen (vgl. hievor E. 1.2-1.4).

5.2    Zeitnah zum Unfall sind vorliegend lediglich oberflächliche Schürfwunden und Schulterschmerzen rechts ausgewiesen, ohne jegliche Funktions- und Bewegungseinschränkungen. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die klinischen Schulterbefunde wurden am Unfalltag ärztlicherseits als geringfügig taxiert, weshalb auf eine Bildgebung verzichtet wurde (Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 13. September 2021, Urk. 8/12/5 f., vgl. E. 4.1). Mit anderen Worten ergaben sich keine klinischen Hinweise auf eine relevante Schulterverletzung, insbesondere frische Supraspinatussehnenläsion. Demgegenüber vermögen die dokumentierten Schmerzen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Es ergab sich daraus - bis auf eine bedarfsgerechte Analgesie auch keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder längere Arbeitsunfähigkeit. Alsdann liegen bis zur hausärztlichen Physiotherapieverordnung vom 27. Dezember 2021, worin Dr. A.___ ein subacromiales Impingementsyndrom der rechten Schulter, eine Schulterkontusion und muskuläre Schmerzen festhielt (Urk. 8/2), keine ärztlichen Unterlagen vor; der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keine fachärztlichen Abklärungen oder Behandlungen wahrgenommen (vgl. auch Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. A.___, Urk. 8/29/2). Dass er infolge seiner beruflichen Stellung sowie aus Optimismus darauf verzichtet haben mag (vgl. Urk. 1 Ziff. 11.4), ändert daran nichts. Der Jobe-Test (Supraspinatus-Test) ist erstmals mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 15. Juli 2022 als pathologisch vermerkt (Urk. 8/29/2). Die Supraspinatussehnenruptur ist erst mit der anschliessend am 20. Juli 2022 durchgeführten MR-tomographie ausgewiesen, mithin 10 Monate nach dem Unfall. Dabei ergaben sich entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 11.1) auch - näher umschriebene - degenerative Veränderungen im Schulterbereich (Urk. 8/18, E. 4.3). Eine unfallbedingte, richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes ist zudem weder aufgrund der klinisch blanden Erstbefunde im Kantonsspital Z.___ noch bildgebend ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist auch, dass Dr. A.___ eine Unfallkausalität der Schulterproblematik ausdrücklich verneinte (vgl. Urk. 8/13/3) und in seinem Überweisungsschreiben vom 12. September 2022 zur Anamnese ausführte, neben der bekannten Abduktionshemmung seien nun noch Schmerzen in der rechten Schulter dazugekommen; die Beschwerden hätten nun ein Ausmass angenommen, die ihn an der Arbeit stark einschränkten und die Lebensqualität mit nächtlichen Schmerzen ebenfalls beeinträchtigten (Urk. 8/29/3). Bei dieser Sachlage kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, die Supraspinatussehnenruptur sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Weshalb und inwiefern sich allein aus dem Umstand, dass es sich bei ihr um eine Fachärztin für Neurochirurgie handelt, Zweifel an ihrer Schlussfolgerung ergeben sollten, ist nicht einzusehen. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin denn auch bereits darauf hingewiesen, dass Kreisärzte praxisgemässnach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, je mit. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 11.1), ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Schliesslich lässt sich auch aus den theoretischen Ausführungen von Dr. E.___, welche dieser ohne eigene Untersuchung und augenscheinlich auch in Unkenntnis der medizinischen Vorakten abgab, nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a).

    Zusammenfassend ist gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. D.___ ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. September 2021 und den als Rückfall gemeldeten Schulterläsionen rechts jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei diesem Beweisergebnis ergibt sich – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).

5.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Schulterbefunden rechts mangels Unfallkausalität zu Recht verneint.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger