Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00180


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Z.___ GmbH


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit 1. Juli 2010 als Bauarbeiter bei der A.___ AG tätig und über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/1). Am 21. März 2019 erlitt der Versicherte einen Unfall, als beim Versetzen und Richten eines Elements dieses auf ihn kippte (Urk. 8/1). Er zog sich dabei ein Polytrauma nach Quetschung durch eine 850 Kilogramm schwere Betonplatte mit diversen Frakturen zu. Am 25. März 2019 fand eine osteosynthetische Versorgung der Sacrumfraktur links (Urk. 8/6) sowie eine offene Reposition und Plattenosteosynthese der Claviculaschaftfraktur rechts statt (Urk. 8/43/18). Der Versicherte befand sich vom 21. März bis 17. April 2019 im Spital B.___ (Urk. 8/31). Anschliessend fand bis 22. Mai 2019 ein stationärer Rehaaufenthalt in der Rehaklinik C.___ statt (vgl. Urk. 8/56/3-9). Bei prolongiertem Heilverlauf folgten weitere operative Eingriffe, unter anderem im Februar 2020 eine Metallentfernung im Bereich des Beckens (Urk. 8/154) und im Oktober 2020 im Zusammenhang mit einer Thrombose der rechten Vena subclavia bei posttraumatischem Thoratic Outlet Syndrom (Urk. 8/235, Urk. 8/405/24). Am 28. März 2022 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des Versicherten durch Suva-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 8/405).

    Die bis dahin erbrachten vorübergehenden Leistungen stellte die Suva unter Mitteilung des Fallabschlusses am 4. Mai 2022 per 1. Juni 2022 ein (Urk. 8/412). Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 9/419/2-5). Die vom Versicherten erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 8/423; Urk. 8/439) wies die Suva am 20. November 2023 ab (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. Dezember 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auf Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei ihm eine Rente auf Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % bzw. 17 % zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die Suva zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Einspracheentscheid damit (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr.  D.___ vom 2. Mai 2022 noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Basierend auf dieser unbestritten gebliebenen Beurteilung sei zu eruieren, welches Einkommen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen heute noch erzielen könne (S. 5). Vorliegend sei wohl davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die unfallbedingte Beeinträchtigung als Faktor der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ins Gewicht falle. Ein erheblicheres Hindernis sei indessen sein Alter. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses sei der Beschwerdeführer in seinem 63. Altersjahr gestanden, weshalb vor allem das Alter des Beschwerdeführers eine Wiedereingliederung verunmögliche. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt gerade einmal ein Jahr vor der vorzeitigen Pensionierung gestanden sei (S. 6). Die Invaliditätsbemessung sei folglich unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorzunehmen (S. 7), woraus sich keine erhebliche unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ergebe (S. 10).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Beschwerdegegnerin zwar insofern beizupflichten sei, als er im Zeitpunkt des Fallabschlusses in seinem 63. Altersjahr gestanden und zweifellos im vorgerückten Alter im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV gewesen sei. Indes seien aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer neben den verbleibenden Unfallfolgen auch an einer bedeutenden physiologischen Altersgebrechlichkeit leiden würde. Zudem sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch eine versicherte Person mit 42 Jahren nach einer Quetschung durch eine ca. 850 Kilogramm schwere Betonplatte des rechtseitigen Thorax/Beckens die gleichen Behinderungen aufweisen würde wie er. Es sei davon auszugehen, dass eine versicherte Person im Alter von 42 Jahren, welche den gleichen Gesundheitsschaden wie der Beschwerdeführer habe, die Tätigkeit als Bauarbeiter ebenfalls nicht mehr in vollem Umfang ausführen könnte. Damit falle die unfallbedingte Verletzung altersunabhängig gleich ins Gewicht, weshalb die Bedeutung des Altersfaktors in den Hintergrund rücke. Demnach seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht erfüllt (S. 4).

    Es sei somit die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und habe während 26 Jahren als solcher gearbeitet. Bereits unter diesen Aspekten erscheine es fraglich, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, eine andere Tätigkeit auszuüben. Zudem sei er im Zeitpunkt des Fallabschlusses, in dem die medizinische Zumutbarkeit eines allfälligen Berufswechsels festgestanden habe, 63 Jahre alt gewesen. Insgesamt sei es ihm daher nicht mehr zumutbar, einer Verweistätigkeit nachzugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliege (S. 5).

    Doch selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit des Berufswechsels bejahen würde, würde daraus kein wesentlich anderes Ergebnis resultieren. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug wegen einer leidensbedingten Einschränkung von 5 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Valideneinkommen sei basierend auf den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu berechnen (S. 7). Das ergebe gerundet einen Invaliditätsgrad von 13 % (ohne Tabellenlohnabzug) und bei einem 5 % leidensbedingten Abzug einen solchen von 17 % (S. 7).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus (Urk. 7), dass keine Zweifel daran beständen, dass dem Alter des Versicherten gegenüber den invalidisierenden Faktoren eine wesentliche Bedeutung zukomme. So sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses in seinem 63. Altersjahr und gerade einmal ein knappes Jahr und damit kurz vor der geplanten vorzeitigen Pensionierung. Die Anmeldung für seine vorzeitige Pensionierung sei im Unfallzeitpunkt bereits pendent gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass es vor allem das Alter des kurz vor der Pensionierung stehenden Versicherten gewesen sei, welches einer Wiedereingliederung im Wege gestanden habe, weswegen nicht zu beanstanden sei, dass die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommen worden sei (S. 5). Im Unfallversicherungsrecht habe sich sodann keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu hören sei (S. 6). Bezüglich des leidensbedingten Abzugs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse ausführen könne, weshalb zu Recht kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei (S. 7).

2.4    Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei unbestritten sowohl bezüglich der Unfallfolgen als auch der Frage nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Restarbeitsfähigkeit auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 2. Mai 2022 (Urk. 8/405) abzustellen ist.


3.    Dr. D.___ schloss in seiner ärztlichen Beurteilung vom 02. Mai 2022 auf folgende unfallkausalen Diagnosen (Urk. 8/405/21-22):

- Polytrauma nach Quetschung Thorax/Becken durch eine 850 kg Betonplatte am 21. März 2019 mit

- Status nach dorsalen Rippenserienfrakturen beidseits, 5-8 rechts, 2-4 sowie 6-10 links, ausgeheilt

- Status nach Pneumothorax rechts, ausgeheilt

- Status nach Klavikulafraktur rechts, Plattenosteosynthese am 25. März 2019, konsolidiert mit guter funktioneller Bewegungsfähigkeit rechter Arm

- Status nach Thrombose der Vena subclavia rechts am 17. September 2020 am ehesten im Rahmen eines posttraumatischen Thoracic-outlet-Syndroms rechts mit primär erfolgreicher Revaskularisation mittels Thrombolyse und PTA 17. September 2020 sowie Resektion 1. Rippe am 16. Oktober 2020 und Stenting am 27. November 2020

- Status nach Beckenringverletzung, erlaubte Vollbelastung seit 29. April 2019 mit Status nach oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits, konservativ behandelt und Status nach Fraktur des Os sacrum mit

-lumbopelviner Abstützungsosteosynthese und ISG-Verschraubung 25. März 2019,

-OSME am 7. Februar 2020

- anamnestisch persistierende erektile Dysfunktion seit dem Trauma

- Status nach Fraktur Processus transversus LWK 5 links, konservativ ausgeheilt

- Status nach Critical illness Neuropathie und

- Status nach am ehesten Druckläsion des Nervus peroneus links mit rückläufiger Fussheberschwäche und anhaltenden Gefühlsstörungen Fussrücken links

    Drei Jahre nach dem Unfallereignis sei entsprechend den vorliegenden medizinischen Fremdberichten sowie dem persönlichen Untersuchungsbefund des Beschwerdeführers ein stabiler medizinischer Gesundheitszustand erreicht. Auch von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbezogenen Gesundheitszustandes und insbesondere des Zumutbarkeitsprofil mehr erwartet werden (S. 24).

    Die geltend gemachten Restbeschwerden mit Gefühlsstörungen am linken Fussrücken bei einer klinisch ansonsten wieder gut zurückgebildeten Fuss-/Grosszehenheberschwäche links seien wahrscheinlich als indirekte Unfallfolge mit einer reversiblen Critical illness Polyneuropathie und teilreversiblen Druckläsion des Nervus peroneus links einzuordnen. Im Hinblick auf den Beckenringbruch mit der operierten Kreuzbeinfraktur erkläre sich eine hier klinisch vorliegende, aktuell symptomarme ISG-Blockade links (S. 24). Hierzu könnten sich perspektivisch auch im Rahmen einer dementsprechenden Fehlbelastung eine vorzeitige tieflumbale Abnutzung und Beschwerden ebenda entwickeln (S. 24-25). Nach der hypertrophen Ausheilung des rechten Schlüsselbeinbruchs sei die Bewegungsfähigkeit des rechten Armes funktionell wieder gut. Der sekundär erlittene, erfolgreich behandelte Armvenenverschluss rechts sei wahrscheinlich eine indirekte Unfallfolge (S. 25).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ weiter aus, dass die angestammte, körperlich robuste berufliche Tätigkeit als Baufacharbeiter dem mittlerweile 62-jährigen Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wären dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch aber weiterhin leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, anteilig zum Stehen, Gehen und Sitzen vollzeitig zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten sowie dauerhaft gleichbleibende Körperhaltungen monoton zum Stehen, langstreckig zum Gehen sowie die Einnahme körperlicher Zwangshaltungen zur tiefen Rumpfvorbeugung und Rumpfüberstreckung und das repetitive Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf einem unebenen Untergrund mit einer erhöhten Sturzgefahr seien leidensinadäquat (S. 24).


4.

4.1    Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Unbestritten ist ebenfalls, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juni 2022 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten war. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.

    Zu prüfen ist vorliegend somit einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob für die Berechnung des Invaliditätsgrads Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt.

4.2    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

4.3    Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person mit denselben beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Begabungen im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 148 V 419 E. 7.2, 134 V 392 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3 mit Hinweisen und 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 E. 2, je mit Hinweisen). Die Regelung ist ihrem Wortlaut nach («bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung») zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV hat der Unfallversicherer nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 6.2 und 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.5, je mit Hinweisen).

    Ein leidensbedingter Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person kann nicht in Betracht gezogen werden, wenn es sich um einen Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV handelt [BGE 148 V 419 E. 8.5].)

    Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 418 E. 3a).

4.4    

4.4.1    Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juni 2022 in seinem 63. Altersjahr stand. Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer eine vorzeitige Pensionierung bereits vor dem Unfall per Ende 2020 geplant hatte (vgl. Urk. 8/111/2), womit er zum Zeitpunkt des Unfalls ein Jahr vor der vorzeitigen Pensionierung (flexibler Altersrücktritt FAR) stand. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten körperlich schweren Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Invalidität Art. 28 Abs. 4 UVV herangezogen hat.

4.4.2    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass auch bei einem 42-jährigen Versicherten die Unfallfolgen bzw. der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ähnlich wie beim Beschwerdeführer gewesen wären, zumal vom Suva-Arzt Dr. D.___ nicht erwähnt wurde, dass sich beim Beschwerdeführer sein vorgerücktes Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirke (vgl. Urk. 8/405). Der Beschwerdeführer scheint aber zu verkennen, dass sich der Altersfaktor auch in dem Sinne erwerblich auswirken kann, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Eingliederungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen einstellen würde. Diese erwerblichen Auswirkungen des Altersfaktors führen rechtsprechungsgemäss dazu, dass Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung kommt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 3.3.2 m.w.H.). Das ist vorliegend offensichtlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer in den letzten 26 Jahren ausschliesslich als Bauarbeiter tätig war (vgl. Urk. 8/56/8) und das vorgerückte Alter einem Berufswechsel entgegensteht. Zudem bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selber vor, dass ein Berufswechsel für ihn unzumutbar sei (Urk. 1 S. 5).

4.4.3    Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Entschluss zur vorzeitigen Pensionierung und somit zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemäss Aktenlage schon vor dem Unfall getroffen wurde (vgl. Urk. 8/16, 8/62/1), was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3 ff.), und diese Tatsache bereits für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV genügt (vgl. BGE 122 V 418 E. 4b).

4.4.4    Nach dem Gesagten gelangt somit vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, womit für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

4.5    Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf den im Verfügungszeitpunkt neusten Tabellenlohn (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total Männer) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit und des Nominallohnindex mit Fr. 66'406.-- (Urk. 2 S. 7), was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindex, Männer, 2021-2022 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.20), resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen 2022 von Fr. 66'012.55 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 [Basis Index 2020] x 100.3 [2022]).

    Jedoch ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass davon ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % aufgrund seines eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils zu gewähren sei (Urk. 1 S. 6.-7).

4.6    Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Als Zumutbarkeitsprofil wurde vorliegend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer weiterhin leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, anteilig zum Stehen, Gehen und Sitzen vollzeitig zumutbar sind. Das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten sowie dauerhaft gleichbleibende Körperhaltungen monoton zum Stehen, langstreckig zum Gehen sowie die Einnahme körperlicher Zwangshaltungen zur tiefen Rumpfvorbeugung und Rumpfüberstreckung sowie das repetitive Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf einem unebenen Untergrund mit einer erhöhten Sturzgefährdung sind leidensinadäquat. Auch sind der Umgang mit stossenden, vibrierenden und schlagenden Werkzeugen und ein regelmässiges Arbeiten über der Schulterhöhe möglichst zu vermeiden (Urk. 8/405/24).

    Damit sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wesentlichen uneingeschränkt zumutbar, weswegen nach dem Gesagten kein Raum für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht. Zwangshaltungen zur tiefen Rumpfvorbeugung und Rumpfüberstreckung sowie repetitive Arbeiten auf Leitern und Gerüsten wie auch das Hantieren mit stossenden, vibrierenden und schlagenden Werkzeugen dürften im Rahmen leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten nur selten anfallen. Die Einschränkung betreffend regelmässiges Arbeiten über der Schulterhöhe allein rechtfertigt sodann keinen Abzug. Ein leidensbedingter Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden (vgl. E. 4.3).

    Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'012.55.

4.7    In Bezug auf das Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dieses sei basierend auf den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu ermitteln (Urk. 1 S. 7). Dies trifft allerdings nicht zu. Da vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt, ist das Valideneinkommen ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer wäre bei intakter Gesundheit schon lange vor Fallabschluss pensioniert worden und hätte gar kein Erwerbseinkommen mehr erzielt (Urk. 8/16/1 und Urk. 8/61-62), was unbestritten geblieben ist. Grundlage bildet somit auch hier, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Tabelle LSE TA1 2020, Baugewerbe, Pos. 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeiten und der Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen von Fr. —71'291.10 führt (Fr. 5'731.-- x 12 x 41.3 : 40 : 100 x 100.4 [Index 2022, Baugewerbe/Bau], vgl. Urk. 2 S. 9).

4.8    Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'012.55 und einem Valideneinkommen von Fr. 71'291.10 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 7 %. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % hat die Beschwerdegegnerin somit den Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. vorstehende E. 1.3). Weiterung zur Frage der Zumutbarkeit erübrigen sich nach dem unter E. 4.3 Dargelegten.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2023 (Urk. 2) erweist sich somit insgesamt als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone