Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00003


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 3. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Laura Straumann

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war arbeitslos (Urk. 14/111) und infolgedessen bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Oktober 2018 beim Staubsaugen auf der Treppe ausrutschte und sich reflexartig mit der rechten Hand in den Verstrebungen des Geländers festhielt (Urk. 14/1, 14/7 und 14/48/1).

    Anlässlich der Konsultation beim Hausarzt am nächsten Tag wurde eine Handkontusion rechts diagnostiziert (Urk. 14/7). Fachärztlich wurde später die Diagnose einer posttraumatisch aggravierten Tendovaginitis stenosans Dig. IV und V rechts gestellt (Urk. 14/17) und am 28. Mai 2019 eine A1-Ringbandspaltung und Beugesehnensynovektomie Dig. IV rechts durchgeführt (Urk. 14/26). Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 12. Juli 2019 zeigten sich zudem eine Rotatorenmanschettenruptur (Subscapularis Oberrandläsion) und proximale Ruptur der langen Bizepssehne mit Retraktion (Urk. 14/39 und 14/45), die der Versicherte am 8. August 2019 operieren liess (Urk. 14/53). Vom 11. Februar bis 2. März 2020 nahm er eine ambulante Rehabilitation wahr (Urk. 14/133). Schliesslich zeigte sich in der Sonographie vom 23. März 2020 der Nervus musculocutaneus rechts im operativen Zugangsbereich für die Fixierung des langen Bizepsbauches am Humerus im Querschnitt vergrössert und wies viel Bindegewebe auf (Urk. 14/130/2 und 14/151/2), was zu diversen Therapien führte (etwa Urk. 14/195, 14/225, 14/248, 14/257, 14/277, 14/297 und 14/311). Auch nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung wahr (etwa Urk. 14/308).

1.2    Die Suva leistete nach Eingang der Schadenmeldung Taggelder und übernahm die Heilkosten (Urk. 14/3, 14/52 und 14/381). Gestützt auf die Beurteilung der versicherungsinternen Fachärztin für Anästhesiologie, med. pract. Y.___, vom 24. Februar 2022 (Urk. 14/332) teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 8. März 2022 sodann mit, dass die Heilkostenleistungen ab dem 14. März 2022 und die Taggeldleistungen ab dem 1. Mai 2022 eingestellt würden (Urk. 14/335). Letztlich zahlte die Suva noch bis 31. Mai 2022 Taggelder aus (Urk. 14/353/2 und 14/357). Nach Vorliegen der von ihr in Auftrag gegebenen (Urk. 14/341) Bildgebung der Schulter (Urk. 14/342) beurteilte med. pract. Y.___ am 22. März 2022 ergänzend den Integritätsschaden (Urk. 14/348).

    Basierend auf ihren versicherungsinternen Beurteilungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 22. August 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten, sprach ihm jedoch eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 14/365). Dagegen erhob er, vertreten durch Rechtsanwalt Loher, am 23September 2022 Einsprache (Urk. 14/373). Mit Eingabe vom 16. November 2023 legte er, vertreten durch Rechtsanwältin Straumann, das von der IV-Stelle veranlasste internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Gutachten der Z.___ GmbH (Z.___) vom 9. Januar 2023 auf und brachte weitere Einwände vor (Urk. 14/384). Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2023 wies die Suva seine Einsprache ab (Urk. 2). Im Übrigen gewährte die Suva dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung und entschädigte Rechtsanwältin Straumann mit Fr. 2'408.50 (inkl. MWST) zzgl. Fr. 96.- für Auslagen (Urk. 14/393).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2023 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Straumann, mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 5/1-8). Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 30 % auszurichten; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte – unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Innert der mit Verfügung vom 16. Januar 2024 angesetzten Frist (Urk. 6) substantiierte (Urk. 9) und belegte (Urk. 10/1-8) er sein prozessuales Gesuch. Derweilen schloss die Suva, vertreten durch Rechtsanwältin Berchtold-Suter, mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2).

    Mit Verfügung vom 2. April 2024 bestellte das Gericht dem Versicherten Rechtsanwältin Straumann als unentgeltliche Rechtsvertreterin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 17). In der Replik vom 4. Juni 2024 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 21 S. 1). Mit der Duplik vom 5. September 2024 (Urk. 25) reichte die Suva sodann zwei neue Beurteilungen von med. pract. Y.___, datiert vom 11. Juli (Urk. 26/1) und 16. August 2024 (Urk. 26/2), ein. Das Gericht setzte dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2024 eine 30-tägige Frist an, um sich zu diesen zu äussern (Urk. 27; Zustellbeleg Urk. 28). Die Frist liess er ungenutzt verstreichen, was beiden Parteien mit Verfügung vom 8. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).



2.    

2.1    Der Beschwerdeführer hielt in seinen Eingaben dafür, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zum Z.___-Gutachten geäussert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 Ziff. 8-11; Urk. 21 Ziff. 4-8). Das Gutachten wecke Zweifel am kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil, mit dem nur dem eingeschränkten Bewegungsumfang der Schulter, nicht aber dem erhöhten Pausenbedarf infolge der Schmerzen und der Leistungseinbusse aufgrund der Medikamente Rechnung getragen werde. Ungeachtet der strittigen Kniebeschwerden, bestrittenen Aggravationstendenz und falschen Angaben zur Medikamenteneinnahme betrage die Arbeitsfähigkeit gemäss Z.___-Gutachten aus neurologischer Sicht (infolge der unfallkausalen Beschwerden am rechten Arm) nur 90 % (vgl. Urk. 1 Ziff. 12-14; Urk. 21 Ziff. 2 und 13-16). Auch sei ihm psychiatrisch im Jahr 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei er sich aktuell aus finanziellen Gründen nicht mehr behandeln lasse (vgl. Urk. 21 Ziff. 17-21). Werde nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt, bedürfe es einer Begutachtung (vgl. Urk. 1 Ziff. 15; Urk. 21 Rz 22).

    Er verfüge über eine Ausbildung als Metzger und sei ab dem Jahr 2008 als solcher tätig gewesen (vgl. Urk. 21 Ziff. 23-25). Diese Tätigkeit werde in der Tabelle 17 der LSE 2020 besser abgebildet, weshalb das Valideneinkommen auf Fr. 79'568.65 festzusetzen sei. Diesem sei gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und einem leidensbedingten Abzug von 25 % (aufgrund der Niederlassung C und eingeschränkten Belastbarkeit der rechten oberen Extremität und damit auch der Hand) ein Invalideneinkommen von Fr. 45'713.85 gegenüberzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 1 Ziff. 16-22).

2.2    Die Beschwerdegegnerin bestätigte in der Duplik – gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme der Kreisärztin vom 11. Juli 2024 – eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 90 % infolge einer inzwischen festgestellten Allodynie (vgl. Urk. 25 Rz 3-5).

    Bezüglich des Valideneinkommens verwies sie auf die Beschwerdeantwort (Urk. 25 Rz 6): Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben auf dem Bau oder als Metzger gearbeitet, weshalb auf das Total Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE 2020 abzustellen sei. Schon so liege das Valideneinkommen (Urk. 2 E. 5: Fr. 66'751.--) über dem Verdienst, den er aufgrund des bisher erzielten Einkommens überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte (vgl. Urk. 13 Ziff. 20-22). Zum Invalideneinkommen erörterte die Beschwerdegegnerin, es rechtfertige sich kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zum «zeitlichen Abzug von 10 %» (vgl. Urk. 25 Rz 7). In der Beschwerdeantwort hatte sie ausgeführt, mit dem leidensbedingten Abzug von 5 % sei den unfallkausalen Einschränkungen und persönlichen Umständen hinreichend Rechnung getragen worden. Es stehe ein genügend breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen, die altersunabhängig nachgefragt würden. Es liege weder eine faktische Einhändigkeit vor, noch würden Männer mit einer C-Bewilligung ohne Kaderfunktion weniger als das Durchschnittseinkommen gemäss LSE verdienen (vgl. Urk. 13 Rz 24-26).

    

3.    

3.1    Im Z.___-Gutachten vom 9. Januar 2023 wurde erörtert, aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

    Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule sowie der unteren und oberen Extremitäten habe eine weitgehend freie Beweglichkeit mit klarer Ausnahme der als praktisch unbeweglich demonstrierten rechten Schulter, eines erheblichen Streckdefizits des Ellbogens sowie der kaum untersuchbaren Hand bestanden. An der linken Schulter hätten Hinweise für ein subakromiales Impingement und am linken Knie für eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes vorgelegen. Radiologisch seien eine Osteochondrose und eine Diskusprotrusion LWK4/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits, an der operierten rechten Schulter eine Tendinose der Rotatorenmanschette sowie eine beginnende Omararthrose und am Knie jener Seite eine deutliche Femoropatellararthrose dokumentiert. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Metzger, für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten sowie für überwiegend stehende Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Brustniveaus und längeres Stehen und Gehen sowie die Einnahme kniender und kauender Positionen sollten dabei vermieden werden.

    Bei der neurologischen Untersuchung habe sich am radialen rechten Vorderarm eine Allodynie gefunden, d.h. feine Berührungen seien als schmerzhaft empfunden worden, verbunden mit einer Hyperalgesie. Eine motorische Mitbeteiligung sei nicht fassbar gewesen. Die Schmerzen an der Schulter wie auch distal am Vorderarm und im Bereich des Bizepses könnten neurologisch nicht erklärt werden. Aufgrund der Überempfindlichkeit am radialen Vorderarm seien aus neurologischer Sicht nur Tätigkeiten möglich, bei denen mit dieser Region nichts in Berührung komme und die am besten in kurzen Ärmeln in entsprechend temperierter Umgebung ausgeübt werden könnten. Auch sollte es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Hochhebens des rechten Arms über die Horizontale handeln. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %.

    Zusammenfassend könne somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall im Oktober 2018 ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der orthopädisch und neurologisch erörterten Zumutbarkeitsprofile, bestehe seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei einer Präsenz von 8 Stunden pro Tag und gering reduzierter Leistungsfähigkeit mit etwas reduziertem Rendement. Da die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten nur aus einer Fachrichtung gering eingeschränkt sei, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich eines ergänzenden oder additiven Effekts von Einschränkungen (vgl. Urk. 14/384/12-14).

3.2    Am 11. Juli 2024 nahm med. pract. Y.___ zum Z.___-Gutachten Stellung. Sie hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. Oktober 2018 Verletzungen im Bereich der rechten oberen Extremität zugezogen habe. Insofern seien die im Gutachten dokumentierten Beschwerden der Lendenwirbelsäule und des Knies unfallfremd. In ihrer Beurteilung vom Februar 2022 (vgl. dazu Urk. 14/332/9 f.) habe sie die zumutbare Gewichtsbelastung ebenfalls als leicht eingeschätzt, eine Gewichtsbegrenzung von 10 kg berücksichtigt und Arbeiten über Schulterniveau als nicht zumutbar erachtet. Die Wechselbelastung sowie die Einschränkungen bezüglich längeren Stehens und Gehens sowie kniender und stehender Positionen würden die unfallfremde Rücken- und Knieproblematik betreffen. Gemäss Gutachten sollte es sich ferner um eine Tätigkeit handeln, bei der nichts mit der überempfindlichen Region am radialen Vorderarm rechts in Berührung komme und die am besten in kurzen Ärmeln entsprechend temperierter Umgebung ausübbar sei. Hierbei handle es sich um eine Empfehlung, die aufgrund der inzwischen festgestellten Allodynie (die im Februar 2022 noch nicht vorgelegen habe) nachvollziehbar erscheine und übernommen werden könne. Auch die diesbezüglich festgehaltene zeitliche Einschränkung von 10 % erscheine angemessen. Die Belastbarkeitsbeurteilung sei daher zu aktualisieren:

    Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit, ohne Arbeiten über Schulter-/Brusthöhe, ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes, ohne Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen, ohne einseitige Zug-, Stoss-, Drehbewegungen mit dem rechten Arm und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten zumutbar. Auch sollte es sich um eine Tätigkeit handeln, bei der nichts mit der überempfindlichen Region am radialen Vorderarm rechts in Berührung komme. Am besten sollte es sich um eine Tätigkeit handeln, die in kurzen Ärmeln entsprechend temperierter Umgebung ausübbar sei. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit liege bei 90 % (die zeitliche Einschränkung liege daher bei 10 %).

3.3    Die vorstehend zitierten medizinischen Beurteilungen sind einhellig und einleuchtend begründet. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen (etwa Urk. 14/384/44—48, 14/384/58 f. und 14/332/7 f.), erfolgten in Kenntnis der Vorakten (dazu Urk. 14/384/19-22 und 14/332/1-5) und umfassen alle geklagten Beschwerden. Dabei konnte med. pract. Y.___ die unfallfremden Leiden bzw. Einschränkungen klar und nachvollziehbar ausscheiden. Zudem trug sie im aktualisierten Belastungsprofil dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ein erhöhter Pausenbedarf bzw. eine Leistungseinbusse bestehe und daher auch in angepassten Tätigkeiten nur eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben sei, vollumfänglich Rechnung (Urk. 1 Ziff. 14 f.). Darüberhinausgehende funktionelle Einschränkungen machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess keine geltend. An der versicherungsinternen Beurteilung vom 11. Juli 2024, basierend insbesondere auf einer eigenen Untersuchung und dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Z.___-Gutachten, bestehen somit keine Zweifel. Ihr kommt voller Beweiswert zu. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.

    Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Urk. 1 Ziff. 8-11). Die Beschwerdegegnerin hat im laufenden Prozess eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt und gestützt darauf dem Einwand des Beschwerdeführers gegen die ursprüngliche medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung stattgegeben (vgl. Urk. 25 Rz 5), weshalb eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eben dieses Einwands ein formalistischer Leerlauf wäre.


4.

4.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des durch med. pract. Y.___ aktualisierten Belastungsprofils. Für den Einkommensvergleich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend wurde der Fall unter effektiver Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Mai 2022 abgeschlossen (vgl. Sachverhalt E. 1.2).

4.2    Bei der Ermittlung des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren sog. Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 9.1). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).

4.3    Nachdem der Beschwerdeführer ab Dezember 2017 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 14/11/1, Beginn Rahmenfrist), ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass er im Jahr 2022 auch als Gesunder nicht länger von seiner letzten Arbeitgeberin beschäftigt worden wäre. Das Valideneinkommen veranschlagte sie mit Fr. 66'751.-- (Urk. 2 E. 5). Zur Bestimmung desselben zog sie den Median aller Löhne von Männern (nicht des Baugewerbes, wie im angefochtenen Entscheid angegeben) im Kompetenzniveau 1 der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level von Fr. 5'261.-- heran. Hochgerechnet auf die somit korrekte betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2022 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 1-96) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Index 2020: 106.8, Index 2022: 107.1; BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2023, Ziff. 5-96) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66‘000.-- (Fr. 5‘261 : 40 x 41.7 x 12 : 106.8 x 107.1).

    Dieser Betrag erscheint mit Blick auf das von der letzten langjährigen Arbeitgeberin für das Jahr 2020 angegebene hypothetische Einkommen von 13 x Fr. 4‘840.-- = Fr. 62‘920.-- (Urk. 14/352), den angegebenen Zwischenverdienst von brutto Fr. 5‘200.-- pro Monat Anfang 2019 (Urk. 14/78/6) sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) mit einem maximalen jährlichen Einkommen von Fr. 62‘543.-- im Jahr 2016 (Urk. 14/107) als angemessen. Darin widerspiegelt sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich über kein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fleischfachmann, sondern über ein portugiesisches Diplom nach zweijähriger Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 14/47 und 14/78/5). Angesichts der Tätigkeiten bei der C.___ AG (Gastro-Spezialistin, https://www..., zuletzt besucht am 22. November 2024) und D.___ AG (Grosshandel, https://www..., zuletzt besucht am 22. November 2024) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie auf dem Bau tätig war (etwa Urk. 14/107), wäre alternativ (wie von der Beschwerdegegnerin zunächst verfügt, Urk. 14/365/2) auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-46, Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen abzustellen, der auch den Grosshandel mit Fleisch und Fleischwaren erfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, NOGA Codes; https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/463200, zuletzt besucht am 22. November 2024). Massgebend wäre nach dem soeben Ausgeführten der im Vergleich zum Hilfslohn tiefere Betrag von Fr. 5‘085.-- für Männer im Kompetenzniveau 1.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 16) vermag der Tabellenlohn LSE 2020, T 17, Ziff. 75, Nahrungsmittelverarbeitung, Bekleidungsherstellung und verwandte handwerkliche Berufe, Männer über 50 Jahre seinen Lohn somit weder mit Blick auf seinen bisherigen Verdienst, noch seine Ausbildung noch die Systematik der Wirtschaftszweige besser abzubilden. Es kommt hinzu, dass Hilfsarbeiten nicht zwingend in Abhängigkeit von der verbliebenen Erwerbsdauer bis zur Pensionierung entlöhnt werden (ferner auch Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] letzter Satz).

4.4    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2).

4.5    Die Parteien sind sich darin einig, dass für das Invalideneinkommen ebenfalls der Median aller Löhne von Männern im Kompetenzniveau 1 der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level von Fr. 5'261.-- heranzuziehen ist und die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 90 % beträgt. Es resultiert ein Betrag von Fr. 59‘400.-- (Fr. 66‘000.-- x 0.9).

    Es entspricht alsdann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.3 ist letztlich zu schliessen, dass ein leidensbedingter Abzug jeweils nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu prüfen ist, etwa unter Berücksichtigung von Ausbildung und beruflicher Karriere.

    Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, es rechtfertige sich kein zusätzlicher Abzug zur um 10 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der quantitativ reduzierten Arbeitsfähigkeit eine Leistungseinbusse infolge der Allodynie berücksichtigt wurde. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils wird indes auch das Spektrum an möglichen körperlich leichten Verweistätigkeiten bei eigeschränkter Hand-, Ellbogen- und Schulterfunktion begrenzt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Werdegangs eher eine körperliche als geistige Arbeit (wie Administration, Führungsaufgaben) wird ausführen müssen, bei denen die Einschränkung der dominanten oberen Extremität mehr ins Gewicht fällt. Er wird daher mit einer Lohneinbusse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechnen müssen. Es ist allerdings hervorzuheben, dass diese weit geringfügiger als geltend gemacht ausfällt, zumal die Feinmotorik der Hand dennoch recht gut erhalten und die Beweglichkeit der Schulter (Flexion/Abduktion je 90°) und des Ellbogens (Flexion/Extension 0-50-150°) nicht über die Massen eingeschränkt sind (vgl. Urk. 14/384/46 und 14/384/57; Urk. 26/2 S. 1 f.).

    Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E.6 resultiert alsdann in Anwendung der LSE-Tabelle TA12 (privater Sektor) der LSE 2020 aus dem Vergleich des Einkommens von Männern mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion (Fr. 5'899.--) mit dem Total des Medianlohnes für Männer ohne Kaderfunktion (Fr. 6'032.--) eine Unterdurchschnittlichkeit von 2.2 %. Dieser Minderverdienst stellt (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar, muss aber im Rahmen der gesamthaften Schätzung des leidensbedingten Abzugs mitberücksichtigt werden.

    Es rechtfertigt sich somit, den ursprünglich gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 14/365/2 unten und Urk. 2 E. 4 am Ende) trotz neu beim Belastungsprofil berücksichtigter Leistungseinbusse beizubehalten.

4.6    Das Invalideneinkommen ist somit auf Fr. 56‘430.-- (Fr. 59‘400.-- x 0.95) festzusetzen. Stellt man diesem das zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 66‘000.- festgelegte Valideneinkommen gegenüber, so resultiert ein Invaliditätsgrad von 14.5 %, der aufzurunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4). Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Juni 2022, d.h. der effektiven Einstellung der Taggeldleistungen, Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer verlangte ferner die Zusprechung einer um 10 % höheren Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass zur Funktionsstörung der rechten Schulter (Integritätseinbusse von 15 %) eine solche des Ellbogens (Integritätseinbusse 10 %) sowie ein Extensionsdefizit des PIP-Gelenks (Integritätseinbusse 5 %) hinzu kämen, was eine Integritätsentschädigung von 30 % rechtfertige (Urk. 1 Ziff. 23-26).

5.2    Auch dazu legte die Beschwerdegegnerin mit der Duplik eine ergänzende kreisärztliche Stellungnahme, datiert vom 16. August 2024, auf. Demnach würden sich die Untersuchungsbefunde im Z.___-Gutachten nicht gravierend von den kreisärztlich erhobenen unterscheiden und keine mit den vom Beschwerdeführer angeführten Suva-Tabellen-Positionen vergleichbare Einschränkungen bestehen. Im Gesamtbild könne der Integritätsschaden zusätzlich zu jenem der Schulter wohlwollend auf 5 % geschätzt werden (vgl. Urk. 25 Ziff. 8-10).


6.

6.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb desselben bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand.

    Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen - mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist. Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1).

    Eine Verfügung im Bereich der Unfallversicherung ist rechtsprechungsgemäss insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).

6.2    Im vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheid wurde explizit festgehalten, nicht beanstandet worden seien die Feststellungen zur Integritätsentschädigung, womit es dabei sein Bewenden habe (Urk. 2 E. 1.2). Weitere Ausführungen zur Integritätsentschädigung finden sich nicht.

    In der Einsprache vom 23. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer lediglich, neu über den Rentenanspruch zu entscheiden und ihm mindestens eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 36 % zu gewähren. Einwände gegen die Integritätsentschädigung brachte er keine vor (Urk. 14/373). Erst mit Eingabe vom 16. November 2023 machte er geltend, Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung von 30 % zu haben (Urk. 14/384/2).

6.3    Zweifelsohne wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. August 2022 am 24. August 2022 zugestellt (Urk. 14/373 S. 2 Ziff. I/2). Die Einsprachefrist war somit im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 16. November 2023, mit der er erstmals die Höhe der Integritätsentschädigung beanstandete, längst abgelaufen und die Verfügung vom 22. August 2022 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. Dabei wurde der behauptete Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung auch nicht mit neuen Erkenntnissen aus dem gleichzeitig aufgelegten neuen Z.___-Gutachten (Urk. 14/384/3 ff.) begründet, sondern ist einzig auf einen Anwaltswechsel zurückzuführen. Zu Recht bildete die Integritätsentschädigung daher nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprachentscheids.

6.4    Würde dennoch der impliziten Ansicht der Parteien gefolgt, wonach die Integritätsentschädigung Streitgegenstand im vorliegenden Prozess bildet, ist festzuhalten, dass die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat, wenn sie durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Deren Bemessung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens, die sich wiederum nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1).

6.5    In ihrer Beurteilung vom 16. August 2024 (Urk. 26/2) legte med. pract. Y.___ zutreffend dar, dass keine gravierenden Unterschiede zwischen den von ihr und den in der Z.___-Begutachtung erhobenen Befunde bestünden. In beiden Untersuchungen (dazu im Detail: Urk. 14/335/9 f.; Urk. 14/384/46) sei eine Flexion und Abduktion der rechten Schulter von 90° festgestellt worden, die Flexion und Extension des rechten Ellbogens habe 0-50-150° bzw. 0-40-130° betragen und bezüglich des Extensionsdefizits über dem proximalen Interphalangealgelenk (PIP) des rechten Ringfingers hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, so sei dieser doch ausstreckbar gewesen. Der Beschwerdeführer monierte die Befunde nicht (vgl. Urk. 1 Ziff. 24-26).

    Wie von med. pract. Y.___ ausgeführt (Urk. 26/2; ferner Urk. 14/348), sieht die Suva-Tabelle 1, welche den «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» auflistet, einen Wert von 15 % vor, wenn die Schulter – wie vorliegend – bis zur Horizontalen beweglich ist. Dieser Integritätsschaden ist denn auch unbestritten. Die soeben genannte Tabelle sieht weiter einen Wert von 10 % vor, wenn der Ellbogen nur noch in folgendem, geringfügigen Umfang beweglich ist: 0-30-90° oder 0-90-135°. Es bedarf somit eines ausgeprägten Streck- oder Beugedefizits kombiniert mit einer leichteren Einschränkung auch der Gegenbewegung, so dass nur ein geringfügiger Bewegungsradius verbleibt. Zu Recht wies med. pract. Y.___ darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung eine relevant bessere Ellbogenbeweglichkeit zeigte. Es ist kein vergleichbares Streck- oder Bewegungsdefizit dokumentiert, zumal sein Arm in Flexion zwischen 40 und 130° bzw. 50 und 150° beweglich war. Schliesslich wurde in beiden Untersuchungen dokumentiert, dass der rechte Ringfinger ausstreckbar war (insbesondere auch Urk. 14/335/16 f.). Zudem ist mit med. pract. Y.___ festzuhalten, dass der Faustschluss möglich und die Feinmotorik recht gut erhalten ist (dazu Urk. 14/335/10; Urk. 14/384/57). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird zwar nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV). Indessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegende Situation mit dem vollständigen Verlust von End-, Mittel- und Grundglied des Ringfingers vergleichbar sein soll, der gemäss Ziff. 12 der Suva-Tabelle 3 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverslust» zu einer Entschädigung von 5 % berechtigen würde.

6.6    Nach dem Ausgeführten wurde die Integritätsentschädigung bereits rechtskräftig auf 20 % festgesetzt, was im Übrigen als angemessen erscheint.


7.     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Soweit er eine höhere Integritätsentschädigung geltend machte, ist indessen nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die Verfügung vom 22. August 2022 diesbezüglich nach Ablauf der Einsprachefrist in Teilrechtskraft erwuchs. Andernfalls wäre der Antrag auf eine höhere Integritätsentschädigung abzuweisen gewesen.


8.    

8.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.

8.2    Mit Honorarnote, eingegangen am Gericht am 27. November 2024, machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 16 h à Fr. 330.-- und eine Auslagenpauschale von Fr. 158.40, jeweils zzgl. MWST, insgesamt also Fr. 5‘180.90 geltend (Urk. 31).

    Rechtsanwältin Straumann wurde bereits im Verwaltungsverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2‘408.50 (Stundenansatz Fr. 200.--) entschädigt (Urk. 14/393). Ein Aufwand von mehr als 1.5 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (bei im wesentlichen unveränderter Begründung gegenüber dem Einspracheverfahren) lässt sich daher nicht rechtfertigen. Da sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Z.___-Gutachten stützen konnte, war es unnötig, aktuelle Berichte der Behandler (vorab Dr. A.___ und Dr. B.___) einzuholen, die letztlich auch nicht aufgelegt wurden. Im Zusammenhang mit der Substantiierung des URB-Gesuchs kann vorliegend 1 Stunde als angemessen gelten. Für das Studium der Beschwerdeantwort und das Verfassen der Replik sind bei unveränderter Argumentation 2 Stunden einzusetzen. Der Versand des Einzahlungsscheins am 17. Januar 2024 betraf das Verwaltungsverfahren. Der Aufwand im Kontext mit den Fristerstreckungsgesuchen wie auch der Prüfung der Duplik ist nicht zu beanstanden. Da sich der Streit aktuell noch auf wenige, überschaubare Punkte beschränkt, kann für die Durchsicht dieses Urteils und dessen Besprechung nicht mehr als 1 Stunde veranschlagt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb ein höherer Stundenansatz als gerichtsüblich zu veranschlagen wäre. Schliesslich sind die Barauslagen nicht belegt und daher nicht zu entschädigen.

8.3    Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beachtung von § 34 Abs. 3 GSVGer, des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280.-- pro Stunde eine Prozessentschädigung von Fr. 2'633.-- (inkl. Mehrwertsteuer ohne Barauslagen) zu bezahlen (2.6 h Instruktion/Beschwerde + 1 h Substantiierung URB-Gesuch + 2 h Replik + 1 h Studium Duplik mit Beilagen + 0.4 Honorarnote + 1 h Besprechung Urteil + 0.7 h Fristerstreckungen/kurze Verfügungen) .


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 27. November 2023 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Laura Straumann, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’633.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Laura Straumann

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti