Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00006


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 28. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

Breitensteinstrasse 55, 8037 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2020 als Pflegehelfer bei der Spitex Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (nachfolgend: Zürich) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 15. Februar 2023 anlässlich einer Wanderung ausrutschte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 17. Februar 2023, Urk. 14/G1). Die tags darauf erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte bei radiologisch ausgeschlossenen ossären Läsionen eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur. Sie verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstellung, NSAR) und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 26. Februar 2023 (Urk. 14/M1; vgl. Urk. 14/M3). Die Zürich anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 14/G2; Taggeld und Heilbehandlungskosten). Die nachbehandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizepsläsion fest, verordnete zusätzlich eine Physiotherapie und attestierte dem Versicherten vom 27. Februar bis 19. März 2023 eine 100%ige, vom 20. März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 30. April 2023 sowie vom 8. bis 21. Mai 2023 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/M2, vgl. auch Urk. 14/T3 ff.). MR-tomographisch zeigten sich am 17. April 2023 eine Tendinose der Subscapularis-sehne (SSC) mit subtotaler Ruptur und Subluxation Bizepssehne sowie Tendinose der Supraspinatussehne (SSS, Urk. 14/M7). Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Klinik C.___, hielt am 24. April 2023 zusätzlich den hochgradigen Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis fest und verordnete eine Infiltration mit Steroiden (Urk. 14/M6). In der Folge verbesserte sich das Beschwerdebild, woraufhin Dr. B.___ dem Versicherten ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 14/M12). Am 15. Oktober 2023 erfolgte eine Fallbesprechung mit Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 14/M13). Gestützt darauf stellte die Zürich die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 rückwirkend per 22. Mai 2023 ein und verzichtete auf eine Rückforderung darüber hinaus bereits erbrachter Leistungen (Urk. 14/G16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/G20, Urk. 14/J1 f.) wies dieselbe mit Einspracheentscheid vom 27. November 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids weiterhin auf eine Leistungspflicht der Zürich zu erkennen (Ziff. 1). Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zukommen zu lassen und eine Nachfrist zur ergänzender Klagebegründung einzuräumen (Ziff. 2). Es sei die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Unfallversicherung ausser Acht zu lassen und ein Gerichtsgutachten einzuholen (Ziff. 3). Es sei ein öffentliches Replik- und Duplikverfahren zu verfügen; dabei sei der Beschwerdeführer mündlich zu befragen (Ziff. 4). Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage, den Beschwerdeführer eingehend zu befragen und unter seiner Mitwirkung eine neutrale Beurteilung einzuholen (Ziff. 5, Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist zu spezifizieren, ob es sich bei Ziff. 4 seines Beschwerdeantrags um einen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder um einen Beweisantrag handelt (Urk. 5). Der Beschwerdeführer teilte fristgerecht mit, dass es sich bei Ziff. 4 seines Beschwerdeantrags um einen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel handle (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem teilte ihm das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest-stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ handle es sich bei der Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne sowie Deltoideusathropie rechts überwiegend wahrscheinlich um degenerative Vorzustände. Daran ändere auch nichts, wenn die Schmerzen erstmals posttraumatisch aufgetreten seien. So könnten auch stumme bzw. asymptomatische Vorzustände existieren. Die kontusionsbedingten Beschwerden hätten lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht. Der Status quo sine sei spätestens am 22. Mai 2023 mit dem Umsetzen der wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen. Die erstmals am 24. April 2023 dokumentierte Frozen Shoulder sei grundsätzlich ätiologisch unspezifischer Natur. Zudem sei anlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2023 eine wesentliche Verbesserung dokumentiert worden. In den nachfolgenden Akten sei eine Frozen shoulder nicht mehr erwähnt worden. Aus der in der Psychotherapieverordnung vom 16. August 2023 gewählten Formulierung «posttraumatisch» ergebe sich keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Zudem habe die Klinik die Physiotherapie mit dem Vermerk «Krankheit» begründet. Mithin seien die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 22. Mai 2023 eingestellt worden (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf die Beurteilung von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden. Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht. Es handle sich dabei nicht um einen fachlich genügenden und unabhängigen Bericht. Es stelle sich die Frage, ob Dr. D.___ die gesetzlichen Grundlagen darüber, wann die Unfallversicherung zu leisten habe und wann nicht, kenne. Zudem habe er eine allfällige Teilunfallkausalität nicht berücksichtigt. Ausserdem fehle ein geregelter Fragekatalog. Überhaupt stelle sich die Grundsatzfrage, inwiefern auf «vertrauensärztliche Berichte» noch abgestellt werden dürfe. Dies sei klar zu verneinen. Es mache keinen Sinn, dass auf Seite der Versicherung von ihr bezahlte «Vertrauensärzte» beigezogen würden. Dem Beschwerdeführer sei es weder finanziell noch inhaltlich möglich, eine eigene Beurteilung einzubringen. Dem Gleichbehandlungsprinzip folgend sei über die umstrittene Unfallkausalität ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt. Der geltend gemachte Status quo sine, also ein zufälliges Auftreten just nach dem Unfall, widerspreche der Logik. Das Eintreffen einer degenerativen Gesundheitseinbusse just nach dem Unfall sei zeitlich kaum erklärbar und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst das Eintreten eines degenerativen Gesundheitszustandes – was bestritten werde - schliesse eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht aus. Für die Leistungspflicht genüge eine Unfallkausalität von 10 % und weniger. Vorliegend müsse die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ab dem 15. Oktober 2023 eine rein degenerative Einschränkung bestehe und keine Unfallfolgen mehr mitwirkten. Dies gelinge weder mit den Ausführungen von Dr. D.___ noch mit dem hilflos erscheinenden Argument, die Sportpraxis habe den Fall unter «Krankheit» abgerechnet. Alsdann sei das Argument, der Beschwerdeführer könne ja wieder arbeiten und man müsse auch deshalb keine Leistungen mehr erbringen, gleichermassen unrichtig wie unfair. Wenn jemand trotz Unfallfolgen wieder arbeite, schliesse dies die Unfallkausalität nicht aus. Die Unfallkausalität könne unabhängig davon bestehen, ob jemand arbeite oder nicht. Versicherungsleistungen würden auch eine Integritätsentschädigung und unfallbedingte Spätfolgen umfassen (Urk. 1).


3.    Der Einspracheentscheid vom 27. November 2023 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 22. Mai 2023 bestätigte, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

    Zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 22. Mai 2023 eingestellt hat.


4.

4.1    Dr. Z.___ hielt im Notfallbericht vom 16. Februar 2023 eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur fest. Der Beschwerdeführer sei beim Sterne beobachten auf Eis ausgerutscht und auf den rechten Ellbogen gefallen. Dadurch sei die rechte Schulter nach oben gedrückt worden. Klinisch habe sich eine Druckdolenz über dem Humeruskopf ventral gezeigt. Zudem sei die Aussenrotation kaum möglich. Radiologisch hätten sich keine ossären Läsionen ergeben. Dr. Z.___ verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstellung in Mitellaschlinge und NSAR) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 26. Februar 2023 (Urk. 14/M3; Urk. 14/T1).

4.2    Dr. A.___ diagnostizierte am 2. März 2023 eine Schulterkontusion mit Bizepsläsion und verordnete zusätzlich eine Physiotherapie. Zudem attestierte sie resp. ihre Praxiskollegen dem Beschwerdeführer vom 27. Februar bis 19. März 2023 eine 100%ige, vom 20. März bis 2. April 2023 eine 50%ige und vom 3. bis 30. April 2023 sowie vom 8. bis 21. Mai 2023 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/M2, vgl. auch Urk. 14/T3 ff.).

4.3    Das am 17. April 2023 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter brachte eine Tendinose der Subcapularissehne mit subtotaler Ruptur im Ansatzbereich am Humerus und dorsomedialer Subluxation der langen Bizepssehne sowie eine Tendinose der Supraspinatussehne, ohne Hinweis auf eine Sehnenruptur, zur Darstellung (Urk. 14/M7).

4.4    Dr. B.___ notierte am 24. April 2023, klinisch hätten sich – näher umschriebene - Bewegungseinschränkungen mit hartem Endgefühl gezeigt. Zudem habe sich sowohl klinisch als auch anamnestisch der hochgradige Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis ergeben, weshalb eine Infiltration mit Steroiden erfolge mit Verlaufskontrolle in zwei Wochen. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/M6).

4.5    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2023 hielt Dr. B.___ fest, seit der Infiltration gehe es viel besser. Der Nachtschmerz habe sich von VAS 6 auf VAS 2 reduziert. Klinisch habe die rechte Schulter eine deutlich verbesserte passive Mobilität mit weichelastischem Endgefühl gezeigt. Die aktive Abduktion betrage nun 90°, die Aussenrotation 45° und die Flexion 100°. Der Beschwerdeführer sei ab dem 22. Mai 2023 wieder zu 100% arbeitsfähig (vgl. Krankengeschichte, Urk. 14/M12).

4.6    Infolge der geplanten Verlaufskontrolle vom 26. Juni 2023 hielt Dr. B.___ folgende Bewegungsfreiheiten fest: Flexion: 120°, Abduktion 120°. Die Innenrotation sei weiterhin klar eingeschränkt. Die isometrische Aktivierung der Aussenrotation in Adduktion und 90° Abduktionsstellung sei ordentlich; bei der Innenrotation zeige sich ein Kraftdefizit im Vergleich zur Gegenseite (vgl. Krankengeschichte, Urk. 14/M12).

4.7    Am 15. September 2023 habe sich wiederum eine deutliche Besserung gezeigt. Dr. B.___ hielt eine uneingeschränkte, passive Schulterbeweglichkeit fest. Bei der aktiven Beweglichkeit bestehe noch eine endphasige Einschränkung; ebenso ein Kraftdefizit bei der Innenrotation. Eine weitere Verlaufskontrolle sei auf Ende Dezember 2023 terminiert (vgl. Krankengeschichte, Urk. 14/M12).

4.8    Dr. D.___ hielt anlässlich der Fallbesprechung vom 15. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei auf dem Wanderweg ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen. Dadurch habe er sich eine Schulterkontusion rechts, DD Sehnenruptur, zugezogen. Bis und mit 22. Mai 2023 sei überwiegend wahrscheinlich von kontusionsbedingten Beschwerden im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung der rechten Schulter auszugehen. Der Status quo sine sei spätestens am 22. Mai 2023 mit «Umsetzen der 0%igen-Arbeitsfähigkeit» [recte: 0%igen Arbeitsunfähigkeit] erreicht gewesen. Die Tendinopathie SSS, Teilruptur SSC, Subluxation der langen Bizepssehne und Deltoideusatrophie rechts seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend (Urk. 14/M13).


5.

5.1    Wie eingangs erläutert sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann. Dies bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (vgl. hievor E. 1.3).

5.2    Vorliegend attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, welche dieser im weiteren Verlauf tatsächlich realisierte (vgl. E. 3.5 und Urk. 15/M12; vgl. auch Telefonnotiz vom 6. Juni 2023, Urk. 14/G14). Zwar setzt die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Mithin vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte Dr. B.___ jedoch keine weiteren Heilbehandlungen, welche eine namhafte Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Entsprechend erfolgten ab anfangs Mai 2023 nur noch weitmaschige Verlaufskontrollen, ohne spezialärztliche Behandlungen (Urk. Urk. 14/M12). Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Sachlage war der medizinische Endzustand jedenfalls am 22. Mai 2023 erreicht. Daran ändert auch nichts, wenn
der Beschwerdeführer weiterhin eine Physiotherapie wahrnahm und Dr. B.___ im September 2023 ein MTT verordnete (Urk. 14/M12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9. 2 mit weiterem Hinweis).

5.3    Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage erstellt, dass der medizinische Endzustand jedenfalls am 22. Mai 2023 erreicht war und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur (Teil-)Unfallkausalität und bestand
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).

    Im Zusammenhang mit der gegen die Beurteilung von Dr. D.___ erhobenen Kritik bleibt immerhin darauf hinzuweisen, dass das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Dr. D.___ ist auch als Kreisarzt der Suva tätig und bei Kreisärzten handelt es sich nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss um Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen.

5.4    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger