Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00009
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 19. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2018 als Gipser bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 19. Dezember 2022 wurde der Suva gemeldet, der Versicherte sei am 3. November 2022 von einer Leiter gerutscht und habe sich dabei das rechte Knie verdreht respektive verstaucht (Urk. 7/1). Mit Schadenmeldung vom 10. Januar 2023 wurde der Suva eine seit demselben Tag bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemeldet (Urk. 7/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld, Urk. 7/7). Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/17-20), legte sie das Dossier ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vor, welcher am 3. März 2023 seine Stellungnahme erstattete (Urk. 7/23). Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 15. März 2023 einstelle (Urk. 7/32). Mit Schreiben vom 3. April 2023 nahm der behandelnde Arzt Dr. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zur Terminierung der Versicherungsleistungen (Urk. 7/43). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 wandte sich sodann die Rechtsschutzversicherung des Versicherten unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. A.___ vom 10. Mai 2023 an die Suva und beantragte die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 7/56). Nach Einholung einer weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 23. Juni 2023 (Urk. 7/63), verfügte die Suva am 8. Juli 2023 im angekündigten Sinne und stellte die Leistungen (Heilkosten und Taggeld) per 15. März 2023 ein (Urk. 7/66). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/68, 73) wies die Suva mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 ab (Urk. 7/81 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und es seien ihm auch weiterhin bzw. über den 15. März 2023 hinaus die nach UVG versicherten Leistungen (insbesondere Heilkosten, Taggelder, Integritätsentschädigung, Rente, etc.) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Urk. 10) sowie vom 26. März 2024 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer neue ärztliche Berichte auf (Urk. 11 und 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. Z.___ vom 3. März 2023 sowie vom 23. Juni 2023 seien gestützt auf die Anamnese sowie unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Berichte, der bildgebenden und insbesondere auch der intraoperativen Befunde erfolgt. Dr. Z.___ habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vom Versicherten anhaltend geklagten Beschwerden angesichts der fehlenden zusätzlichen strukturellen Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich zwei bis drei Monate nach dem Unfallereignis vom 3. November 2022 nicht mehr unfallbedingt seien. Er habe sich in seiner Beurteilung vom 23. Juni 2023 ausserdem eingehend mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb entgegen deren Meinung gerade keine strukturellen Unfallfolgen weder klinisch, noch bildgebend oder intraoperativ hätten festgestellt werden können und weshalb es dementsprechend lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes im rechten Knie des Versicherten gekommen sei, welcher jedoch zwei bis drei Monate nach dem Ereignis folgenlos abgeheilt sei. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte würden keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu wecken vermögen und es könne vollumfänglich auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ abgestellt werden (Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die konkreten und differenzierten Einwände des behandelnden Arztes Dr. A.___, welcher Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sei, seien geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der fachfremdem Beurteilung von Dr. Z.___, einem Facharzt für Allgemeinmedizin, zu wecken, weshalb den Ausführungen des Versicherungsmediziners keine Beweiskraft zukommen könne (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Arztzeugnis UVG erfolgte die ärztliche Erstvorstellung am 17. Dezember 2022 in der Praxis von med. pract. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin. Der Versicherte habe berichtet, am 3. November 2022 bei der Arbeit ausgerutscht und auf das rechte Knie gestürzt zu sein. Er habe ausgeprägte Knieschmerzen rechts, Innenseite betont beklagt. Es hätten sich eine Druckdolenz über dem Kniegelenk medial rechts sowie ein Ödem aber keine äusserlichen Knieergüsse gezeigt (Urk. 7/18/2).
3.2 In der am 6. Januar 2023 durchgeführten MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes zeigten sich ein horizontaler Riss des medialen Meniskus mit angrenzendem perimeniskalem Ganglion und geringem Reizzustand des medialen Kollateralbandes sowie eine Knorpelfissur retropatellar medial mit wenig angrenzendem Knochenödem (Urk. 7/19/3).
3.3 In seinem Bericht vom 12. Januar 2023 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum gleichentags erhobenen Befund Folgendes fest: Knie rechts inspektorisch unauffällig, kein nennenswerter Gelenkserguss, negatives Zohlenzeichen, diffuse Druckdolenz über der medialen Gelenkspalte und auch leicht schmerzhafter Varusstress medial. Der Valgusstress ist ebenfalls leicht schmerzhaft, Meniskusgrinding deutlich schmerzhaft medialseitig, die Gelenksbeweglichkeit ist ansonsten erhalten und das Gangbild wirkt flüssig. Zur Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, wahrscheinlich komme es durch das Meniskusganglion zur Reizung am medialen Kollateralband, weshalb er die lokale Steroidapplikation empfehle (Urk. 7/20/2 f.).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2023 zur gleichentags erfolgten Untersuchung fest, es hätten sich ein normales Gangbild, ein minimer Erguss, eine einwandfreie Stabilität sowie hoch positive mediale Meniskuszeichen gezeigt. Im MRI seien schöne Binnenstrukturen (klare eindeutige mediale Meniskushinterhornrissbildung) zu erkennen. Er denke, dass aufgrund der Anamnese, der Klinik und des MRI-Befundes eine Meniskussanierung im Sinne einer Teilresektion mit evtl. Naht des Restmeniskus indiziert sei (Urk. 7/17/2).
3.5 Am 6. Februar 2023 erfolgte eine Kniearthroskopie rechts mit Teil-Meniskektomie sowie Meniskusnaht medial. Gemäss Operationsbericht zeigte sich im medialen Kompartiment wie im MRI gesehen eine komplexe Läsion des Meniskus. Einerseits zeigte sich eine tief in Richtung der Basis reichende radiäre Läsion am Übergang des Corpus zum Hinterhorn, der zum Corpus gehörige Anteil zeigte sich horizontal degenerativ ausgefasert. Zudem zeigte sich eine Chondropathie I° femorotibial (Urk. 7/26/2-3).
3.6 Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung vom 3. März 2023 aus, im Falle einer akut-traumatischen Zerreissung des Innenmeniskus wäre bei einer dementsprechenden unmittelbaren Schmerzsymptomatik und akut funktionellen Beeinträchtigung auch ein zeitechter ärztlicher Behandlungsbedarf und eine primäre Arbeitsunfähigkeit für die körperlich robuste berufliche Tätigkeit als Gipser zu erwarten gewesen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Eine ärztliche Erstvorstellung am 17. Dezember 2022, 1.5 Monate nach dem Ereignis, bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer Arbeitsunfähigkeit erst am 10. Januar 2023, zwei Monate nach dem Ereignis, entspreche keiner richtungsgebenden relevanten Verletzungsfolge, sondern eher wahrscheinlich einem natürlich-progredienten Verschleissschaden des Gelenkes. Bei bildgebend intakten knöchernen Verhältnissen (ohne Hinweise auf ein Knochenmarksödem/Bone bruise oder Fraktur), einem intakten Band- und Streckapparat mit einer klinisch dementsprechend «einwandfreien Stabilität» (gemäss Bericht vom 17. Januar 2023) und fehlenden Hinweisen auf einen (blutigen) Kniegelenkserguss nach Bildgebung und klinischem Erstbefund ergäben sich keine objektiven Hinweise auf eine frische Traumatologie. Ein pathomorphologisch (im Erscheinungsbild) typisch degenerativer Horizontalriss mit einem parameniskalen Ganglion ebenda, loco typico (am typischen Ort) für einen frühen Verschleissschaden des Kniegelenkes am Innenmeniskushinterhorn entspreche am ehesten einer Innenmeniskopathie/degenerativen Kontinuitätsschädigung. Dazu passten hier auch bildgebend bereits das Vorliegen einer Baker-Zyste als Zeichen eines chronischen Reizzustandes des Gelenks und die retropatellare Chondropathie. Unfallfolgen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 2-3 Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 7/23).
3.7 Nachdem die Suva den Beschwerdeführer über die Leistungsterminierung per 15. März 2023 informiert hatte (Urk. 7/31), ersuchte med. pract. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Januar 2023 um eine Neuevaluation des Falles. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei am 3. November 2022 am Arbeitsplatz auf einer Leiter abgerutscht und mit voller Wucht am Boden aufgeschlagen, wobei es zur Kniedistorsion und -kontusion an der Leiter gekommen sei. Es sei sofort zu einschiessenden Schmerzen und einer Schwellung gekommen. Das Ödem sei im weiteren Verlauf regredient geworden, der Beschwerdeführer habe jedoch immer wieder über Schmerzen medial am Knie bei Belastung geklagt. Unter einer NSAR-Therapie sei keine deutliche Befundverbesserung erfolgt, weshalb ein MRI sowie eine Vorstellung bei einem Kniespezialisten zur weiteren Beurteilung und Behandlung veranlasst worden seien. Zum klinischen Befund des rechten Knies hielt med. pract. B.___ fest, es bestehe kein nennenswerter Gelenkserguss, jedoch eine diffuse Druckdolenz über der medialen Gelenksspalte. Der Varusstresstest medial sowie auch der Valgusstress seien schmerzhaft. Das Meniskuszeichen sei medial positiv und deutlich schmerzhaft bei ansonsten erhaltener Gelenksbeweglichkeit. Beim Beschwerdeführer bestehe eine symptomatische, bildgebend gesicherte Läsion des Innenmeniskus rechts (Urk. 7/39/2 f.).
3.8 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zur Leistungsterminierung durch die Beschwerdegegnerin am 3. April 2023 aus, dass das MRI erst knapp zwei Monate nach dem Unfall erfolgt sei und die Abwesenheit eines blutigen Ergusses keine frische Traumafolge ausschliesse. Darüber hinaus seien Menisken auch derart schwach gefässversorgt, dass selbst eine frische Unfallfolge nicht zwingend mit einem blutigen Gelenkserguss einhergehe. Weiter zeige das MRI zwar durchaus altersentsprechende degenerative Chondropathien des femorotibialen Lagers im medialen Kompartiment. Allerdings zeigten die Arthroskopiebilder doch einen an sich kaum degenerierten Kniebinnenraum. Bis auf altersentsprechende Chondropathien zeige sich das Knie in gutem Zustand. Lediglich der Innenmeniskus zeige eine horizontale Läsion, welche adäquat therapiert worden sei (Urk. 7/43/2).
3.9 In seiner weiteren Stellungnahme vom 10. Mai 2023 führte Dr. A.___ aus, das Unfallereignis sei eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der gesundheitlichen Störung am Knie. Das Vorhandensein von chondropathischen Veränderungen am medialen Kompartiment sowie das Vorhandensein eines sehr kleinen Meniskusganglions lasse zumindest eine degenerative Begleitkomponente erkennen. Allerdings spiegle sich dies nicht im intraoperativen Befund, wo ein relativ intakter Kniebinnenraum zu finden sei. Der Meniskus zeige, vermutlich aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Unfallereignis und dem Zeitpunkt der Operation, eine degenerative Auffaserung des freien Meniskus-Flaps. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Einriss des Meniskus medial geführt. Teile des gesundheitlichen Schadens, welche im Februar operiert worden seien, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Die Kernfrage scheine ihm – Dr. A.___ – allerdings zu sein, dass ein Meniskus bei körperlich tätigen Menschen im Alter von 50 Jahren nicht mehr die gleiche Elastizitätseigenschaft aufweise, wie dies bei einem jüngeren Patienten der Fall sei. Aufgrund dieser Tatsache treffe das überwiegend ursächliche Unfallereignis auf einen Meniskus mit verminderter Elastizität, sodass die Wahrscheinlichkeit, zu einem Einriss zu führen im Vergleich zu einem gesünderen jüngeren Patienten deutlich erhöht sei. Dennoch sehe er einen überwiegend unfallbedingten Schaden, wobei die unfallbedingten Folgen in einem Zeitraum von etwa 4-5 Monaten abgeheilt sein sollten (Urk. 7/56 S. 3. f.).
3.10 In seiner Beurteilung vom 23. Juni 2023 hielt Dr. Z.___ fest, an der versicherungsmedizinischen Vorbeurteilung vom 3. März 2023 sei festzuhalten. Auch aus den beiden Stellungnahmen des Dr. A.___ ergebe sich kein derartig abweichender, neuer inhaltlicher medizinischer Erkenntnisstand, welcher zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führen könne. Gegenteilig bestätige auch Dr. A.___ sowohl zur Bildgebung als auch im Rahmen seiner Operation das individuelle Vorhandensein von degenerativen, chondropathischen Knorpelschäden im Bereich des medialen Kompartiments sowie eines degenerativen Meniskusganglions ebenda. Auch würden von Dr. A.___ in diesem Zusammenhang im Erscheinungsbild typische degenerative Auffaserungen des Innenmeniskus beschrieben. Ebenso thematisiere er das Lebensalter des Versicherten von über 50 Jahren mit einem dementsprechenden Elastizitätsverlust des Meniskus bei auch individuell vorliegenden körperlichen Belastungen als Risikofaktor. Dementsprechend bestätige Dr. A.___ auch seinerseits, dass der vorliegende Schaden des Kniegelenkes auch ohne Unfallereignis in gleicher Weise hätte eintreten können. Seine Behauptungen, wonach ein überwiegend unfallbedingter Schaden vorliege bzw. der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Einriss des medialen Meniskus geführt habe, würden seinerseits jedoch nicht medizinisch begründet. Diese Aussagen entsprächen insofern lediglich einer persönlichen und somit einer subjektiven Meinung ohne erkennbare weitere Abwägung oder Beurteilung des gesamthaften Beschwerdeverlaufes, der Arbeitsfähigkeiten, der bildgebenden und sonstigen ärztlichen Fremdberichte. Auch spreche Dr. A.___ selbst von einer Abheilung der unfallbedingten Folgen in einem Zeitraum von 4-5 Monaten, was im versicherungsmedizinischen Verständnis lediglich einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Vorschäden, aber keiner richtungsgebenden unfallkausalen strukturellen Schädigung entspreche (Urk. 7/63/4 f.).
Unter Verweis auf die medizinische Fachliteratur führte Dr. Z.___ alsdann aus, dass eine unfallbedingte Meniskusläsion nur dann möglich sei, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsfrequenzen überschritten würden. Dann müssten jedoch auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat mitgeschädigt werden. Meniskusschäden seien somit nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. So ergäben sich im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers aus den klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunden sowie auch aus dem beschriebenen und fotographisch dokumentierten Operationsstatus keine Hinweise auf unfalltypische Begleitverletzungen der Knochen oder des Kapselbandapparates, wie sie im Fall einer unfallkausalen Innenmeniskusschädigung zu erwarten wären. Gegenteilig bestätige auch Dr. A.___ in seinem Operationsbericht vom 6. Februar 2023 ein «intaktes vorderes und hinteres Kreuzband» und eine «regelhafte periphere Aufhängung der Menisken». Dies widerspreche aber einer schädigungsrelevanten Torsionskraft und auch einer unfallkausalen traumatischen Meniskusschädigung (Urk. 7/63/5).
Zusammenfassend sprächen der individuelle Sachverhalt (ohne einen zeitechten ärztlichen Behandlungsbedarf und ohne eine erwartungsgemäss primäre Arbeitsunfähigkeit), aber auch die klinisch blanden und bildgebend degenerativen Veränderungen sowie der Operationsbefund nicht für eine Unfallverletzungsfolge, sondern vielmehr passend zum Lebensalter und den körperlichen Belastungen des Versicherten für eine natürlich progrediente, krankhafte, degenerative Innenmeniskopathie mit auch degenerativen chondropathischen Veränderungen, degenerativen Auffaserungen, einem degenerativen parameniskalen Ganglion und einer Bakerzyste ebenda. Insgesamt würden Unfallfolgen nach einer ansonsten folgenlosen Prellung und/oder Zerrung des Kniegelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zwei bis drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 7/63/6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. November 2022 und richtete entsprechende Versicherungsleistungen aus (Urk. 7/7). Strittig und zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, die noch bestehenden Beschwerden am rechten Knie seien nicht mehr unfallbedingt, per 15. März 2023 eingestellt hat.
4.2 In ihrem Entscheid vom 7. Dezember 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. Z.___ (Urk. 7/23, 63). Diese wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt und sind für die streitigen Belange umfassend. Dr. Z.___ hat die medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der Befunde und der geklagten Beschwerden einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen in Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Fachliteratur nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat er sich auch eingehend mit den abweichenden Stellungnahmen von Dr. A.___ auseinandergesetzt und seine bisherige Einschätzung (Urk. 7/23) auch nach deren Kenntnisnahme bestätigt (Urk. 7/63). Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheidungsgrundlage vor, weshalb darauf abgestellt werden kann (E. 1.4).
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) legte Dr. Z.___ insbesondere schlüssig dar, dass die bildgebend festgestellte Meniskusläsion degenerativen Ursprungs ist. So hielt er fest, dass nicht nur die späte Erstvorstellung beim Arzt, sondern auch die fehlenden unfalltypischen Begleitschädigungen des Kapselbandapparates und der umliegenden Knochen sowie auch die bei einer einwandfreien Stabilität und mangels eines (blutigen) Kniegelenksergusses fehlenden klinischen Hinweise gegen eine traumatische Zerreissung des Innenmeniskus sprächen. Auch das Alter des Versicherten sowie insbesondere die bildgebend festgestellten chondropathischen Veränderungen am medialen Kompartiment und das Meniskusganglion sprächen für eine degenerative Schädigung und entsprechend gegen eine traumatische Genese. Mithin kam er zum Ergebnis, dass Unfallfolgen nach einer ansonsten folgenlosen Prellung und/oder Zerrung des Kniegelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 7/23 und Urk. 7/63/5 f.). Diese Ausführungen überzeugen.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Unfallereignis vom 3. November 2022 sei überwiegend wahrscheinlich Ursache der gesundheitlichen Störung, wobei er sich insbesondere auf die Ausführungen seines behandelnden Arztes Dr. A.___ stützt (Urk. 1 S. 4 und 6). Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag diese Einschätzung auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen. So vermochte er keine Aspekte zu benennen, welche Dr. Z.___ in seiner Beurteilung unberücksichtigt liess. Gegenteilig bestätigte Dr. A.___ nicht nur das Vorhandensein von degenerativen Veränderungen, sondern ging auch selbst davon aus, dass ein solcher Zustand auch ohne das Unfallereignis hätte erreicht werden können (Urk. 7/56/3 f.). Für seine Behauptung, wonach ein überwiegend unfallbedingter Schaden vorliege, findet sich demgegenüber keine medizinische Begründung. Zur Begründung von geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Einschätzung (E. 1.5) reicht es indes nicht aus, wenn behandelnde Fachärzte lediglich eine andere (unbegründete) Meinung vertreten.
4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Tatsache, dass zwischen dem Unfall und dem Beginn der Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) mehr als zwei Monate lägen, spreche nicht zwingend gegen eine Unfallkausalität (Urk. 1 S. 6 f.), vermag er auch damit nicht durchzudringen. Diesbezüglich führte Dr. Z.___ nachvollziehbar aus, dass im Falle einer akut-traumatischen Zerreissung des Innenmeniskus bei einer dementsprechenden unmittelbaren Schmerzsymptomatik und akut funktionellen Beeinträchtigung auch ein zeitnaher ärztlicher Behandlungsbedarf und eine primäre Arbeitsunfähigkeit für die körperlich schwere berufliche Tätigkeit als Gipser zu erwarten gewesen wäre (Urk. 7/23). Wieso dies beim Beschwerdeführer anders gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Im Übrigen genügt die blosse Möglichkeit einer Unfallverursachung ohnehin nicht (E. 1.2).
4.4.3 Auch dass Dr. Z.___ kein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sondern für Allgemeine Innere Medizin ist, mindert die Beweiskraft seiner Beurteilung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) – nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Umstände, wonach dies bei Dr. Z.___ nicht zuträfe, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.4.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichten von Dr. A.___ vom 15. Februar 2024 (Urk.11) respektive vom 7. März 2024 (Urk. 13) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens – vorliegend somit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2023 – Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt ist. Spätere Arztberichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3). Die vorgenannten Berichte beziehen sich ausschliesslich auf nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen und lassen darüber hinaus keine Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu, ergeben sich daraus in medizinischer Hinsicht doch keinerlei neue Erkenntnisse zur vorliegend interessierenden Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 15. März 2023 hinaus geklagten Kniebeschwerden. Entsprechend sind die vorgenannten Berichte nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen.
4.5 Zusammengefasst steht der Einschätzung von Dr. Z.___, wonach das Unfallereignis zu keiner richtungsgebenden Verletzungsfolge führte und Unfallfolgen spätestens nach drei Monaten keine Rolle mehr spielten (Urk. 7/23, 63), keine begründete abweichende medizinische Beurteilung entgegen und sind auch im Weiteren keine Gründe dafür auszumachen, um dieselbe in Frage zu stellen. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Mangels Kausalzusammenhangs der weiterhin beklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 3. November 2022 erübrigt sich auch die Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).
4.6 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf, ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt beim Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Im Lichte dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ereignis vom 3. November 2022 zu keiner richtungsgebenden Verletzungsfolge führte und im Beschwerdebild spätestens drei Monate danach keine Rolle mehr spielte (Urk. 7/23, 63), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 15. März 2023 eingestellt hat.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag auf Zusprache einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 6); ihr steht als privater UVG-Versicherer, der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist, denn auch keine solche zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller