Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00012
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 16. Oktober 2024
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG ist ein Unternehmen, welches den Verleih und die Vermittlung von Personal im Gastronomiebereich sowie für weitere Dienstleistungen bezweckt (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 8/31, 8/123 f.). Sie ist seit 2007 hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) der Suva unterstellt (vgl. Urk. 3/4, Urk. 8/2). Diese führte in den Jahren 2007, 2009, 2014 und 2018 jeweils Betriebsrevisionen durch (Urk. 3/4, 8/46 f., 8/89 f. und 8/152/5).
Am 23. Mai 2023 fand eine weitere Betriebsrevision statt, welche die Periode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 betraf. Gemäss Revisorenbericht vom 26. Mai 2023 seien dabei in Bezug auf zahlreiche Arbeitnehmende Umqualifizierungen von «nur Berufsunfallversicherung (BUV)» zu «Berufsunfallversicherung + Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)» vorgenommen worden. Hintergrund habe der Umstand gebildet, dass gemäss Rahmenarbeitsvertrag der X.___ AG die temporären Arbeitnehmenden gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen seien, sofern ihr kumulativer Jahreslohn mindestens Fr. 9'400.-- betragen habe. Dies habe der gesetzlichen Regelung widersprochen, wonach Arbeitnehmende, welche mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert seien (Urk. 8/152/5).
Mit Rechnung Nr. ... vom 1. Juni 2023 forderte die Suva von der X.___ AG NBUV-Prämien für die Jahre 2019 bis 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 9'198.85 nach (Urk. 8/155 [= Urk. 3/18]). Der dagegen von der X.___ AG am 19. Juni 2023 erhobenen Einsprache (Urk. 8/165) erteilte die Suva mit Schreiben vom 3. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/169). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/180).
2. Dagegen erhob die X.___ AG, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates Y.___ (vgl. Urk. 3/2 S. 2), am 26. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Kostenerhebung mit Rechnung Nr. ... vom 1. Juni 2023 sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wies sie darauf hin, dass sowohl die fragliche Prämienrechnung vom 1. Juni 2023 als auch die Rechnung für provisorische Prämien vom 1. April bis 30. Juni 2024 zwischenzeitlich vorbehaltlos beglichen worden seien (Urk. 7). Vor diesem Hintergrund forderte das Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2024 auf, zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welcher Begründung (Urk. 10). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 13/20-27) an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
In prozessualer Hinsicht bleibt im Weiteren zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts vom 6. Mai 2024 (Urk. 10) mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 erneut ihren Beschwerdewillen bekundete. Sie wies darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe die Tilgung der streitigen Forderung durch Verrechnung und ohne vorherige Rücksprache veranlasst (Urk. 12 S. 3-5). Diese Darstellung blieb unwidersprochen (Urk. 16). Anders als die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint (Urk. 7), kann unter diesen Umständen nicht von einer vorbehaltlosen Zahlung ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass an der Weiterführung des vorliegenden Prozesses kein Interesse mehr bestehen würde.
1.2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten (Art. 91 Abs. 1 und 2 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt Abweichungen vorbehalten der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.3 Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG).
1.4 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei unregelmässig teilzeitarbeitenden Versicherten wird das Arbeitspensum mit einer Durchschnittsmethode über einen Zeitraum von mehreren Monaten bestimmt (BGE 139 V 457 E. 7).
1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, es sei strittig, ob die in der Revision bezeichneten Arbeitnehmenden in den Jahren 2019 bis 2021 zu Recht als NBU-versichert gälten und auf deren Lohnsumme nicht nur BUV-Prämien, sondern auch NBUV-Prämien zu entrichten seien (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1). Gegen Nichtberufsunfälle seien teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer versichert, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden betrage (Art. 13 Abs. 1 UVV). Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Unterscheidungskriterium, wonach eine NBU-Versicherung gegeben und NBUV-Prämien geschuldet seien, wenn die jährliche Lohnsumme einer teilzeitbeschäftigten Person Fr. 9'400.-- erreiche oder übersteige, widerspreche der zitierten Verordnungsbestimmung. Zudem wäre die Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden nicht sichergestellt, falls statt der Arbeitszeit die Entschädigung als massgebliches Kriterium herangezogen würde, da Arbeitnehmer mit tiefen Stundenlöhnen benachteiligt wären (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Vertrauensschutz geltend mache, betreffend Wirksamkeit der NBUV sei sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft auf die Entschädigungshöhe abzustellen, mangle es an einer Vertrauensgrundlage. Sie [die Beschwerdegegnerin] habe insbesondere keine Zusicherung zum Abrechnungssystem der Beschwerdeführerin erteilt. Aufgrund der Vorgeschichte sei ihr zudem bekannt gewesen, dass die Handhabung mit der Jahreslohnsumme von Fr. 9'400.-- nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Infolge mangelnden guten Glaubens könne sie sich auch nicht auf eine Vertrauensgrundlage durch Duldung berufen. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien bei fehlender Vertrauensgrundlage nicht weiter zu prüfen (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2024 brachte die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage verneint. Die Abrechnungsweise nach der «8 [Arbeitsstunden] x 47 [Wochen] x 25.00 [Fr.]»-Formel (Urk. 1 S. 6) bzw. mit dem daraus resultierenden Grenzwert von Fr. 9'400.-- sei von ihr über 13 Jahre lang akzeptiert worden. Die Behauptung, es könne kein Vertrauensschutz gewährt werden, sei daher falsch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Berechnungsmethode im Wesentlichen Art. 13 Abs. 1 UVV entspreche. Unzutreffend sei ferner die Behauptung, sie [die Beschwerdeführerin] habe nicht gutgläubig gehandelt. Das Wissen über die konkrete Umsetzung der genannten Bestimmung und ob diese zwingender Natur sei, habe von ihr nicht gefordert werden können. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin habe zudem gezeigt, dass andere Berechnungsweisen möglich seien, sofern diese im Wesentlichen mit Art. 13 Abs. 1 UVV übereinstimmten. Die «8 x 47 x 25.00»-Formel sei von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen und im Rahmen der Revisionen sei diese Abrechnungsweise auch immer gutgeheissen worden. Auf die Nachforderung gemäss Rechnung vom 1. Juni 2023 sei vor diesem Hintergrund zu verzichten, wobei darum ersucht werde, die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren aufrechtzuerhalten, da der Umsatz der Beschwerdeführerin um 10 % eingebrochen sei und sie sich in argen finanziellen Verhältnissen befinde (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 7).
2.4 Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass eine Vertrauensgrundlage bestehe. So sei die Berechnungsweise mit der Schwelle von Fr. 9'400.-- nach etlichen Rückfragen und letztlich auf Vorschlag der Beschwerdegegnerin hin erarbeitet worden. Über die Jahre seien mehrfach Erkundigen bei ihr eingeholt worden, ob die Abrechnungsweise mit Blick auf die NBUV-Pflicht korrekt umgesetzt werde (Urk. 12 S. 5-7). Schliesslich könne auch von einem Unrechtsbewusstsein keine Rede sein, da keiner der Parteien effektiv bewusst gewesen sei, wie Art. 13 Abs. 1 UVV ausgelegt werden müsse (Urk. 12 S. 7 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämiennachforderung in Höhe von Fr. 9'198.85 für die Jahre 2019 bis 2021 (Urk. 8/155). Dieser ging eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2023 voraus, im Zuge derer die Revisoren in Bezug auf zahlreiche bei der Beschwerdeführerin tätige Arbeitnehmende Umqualifizierungen von der Kategorie «nur BUV» in «BUV + NBUV» vornahmen. Hintergrund bildete gemäss Revisionsbericht vom 26. Mai 2023 (Urk. 8/152) der Umstand, dass der Rahmenarbeitsvertrag der Beschwerdeführerin unter Ziffer 2.10.1 festgehalten habe, wie die temporären Arbeitnehmenden gegen Nichtberufsunfälle versichert seien. Demgemäss sei dies der Fall, wenn der kumulative Jahreslohn eines Mitarbeitenden mindestens Fr. 9'400.-- betrage (vgl. Urk. 8/157/5). Gemäss den Ausführungen der Revisorin habe diese Regelung auf einer eigenhändigen Berechnung des Firmeninhabers Y.___ basiert und der gesetzlichen Regelung widersprochen, wonach Arbeitnehmende, welche mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten, obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert seien (Urk. 8/152/5).
3.2
3.2.1 Zu wiederholen ist zunächst, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind (Art. 13 Abs. 1 UVV; vgl. vorstehende E. 1.4). Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 UVG zu sehen und konkretisiert in Art. 13 UVV, definiert unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 UVG eine Ausnahme von der Versicherungsdeckung nur bei Nichtberufsunfällen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter acht Stunden liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2023 vom 19. Juni 2024 E. 7.1.3).
Davon ausgehend ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich die Arbeitszeit und nicht den dafür ausgerichteten Lohn als entscheidendes Kriterium für die Beantwortung der Frage definiert hat, ob ein Arbeitnehmer gegen Nichtberufsunfälle versichert ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2023 vom 19. Juni 2024 E. 6 und 7.1.23 [zur Publikation vorgesehen]). Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung erweist sich als klar und nicht auslegungsbedürftig. Das von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unbestrittenermassen verwendete Unterscheidungskriterium, wonach eine NBU-Versicherung gegeben ist, wenn die jährliche Lohnsumme einer teilzeitbeschäftigten Person Fr. 9'400.-- erreicht oder übersteigt (vgl. Urk. 8/157/5), widerspricht demnach Art. 13 Abs. 1 UVV. Damit bestünde denn auch die Gefahr der Benachteiligung von Arbeitnehmenden mit tiefen Stundenlöhnen.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die definitiven Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung betreffend die Jahre 2019 bis 2021 ausgehend von den Lohndeklarationen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/104, 8/106, 8/118 und 8/133) am 12. Februar 2020, 11. Februar 2021 und 25. Januar 2022 in Rechnung gestellt (Urk. 8/105, 8/119 und 8/134). Diesen Prämienrechnungen kommt Verfügungscharakter zu (vgl. Art. 105 UVG). Die Deklarationen der Kategorien «nur BUV» und «BUV + NBUV» erfolgten jeweils unter Zugrundelegung der Lohnsumme von Fr. 9'400.-- als massgebendes Abgrenzungskriterium. Wie zuvor dargelegt, ist dieses Vorgehen mit Art. 13 Abs. 1 UVV nicht vereinbar. Die Beschwerdegegnerin war daher nach Einsichtnahme in die betrieblichen Aufzeichnungen im Rahmen der Betriebsrevision vom 26. Mai 2023 befugt, auf ihre früheren, formell zwar rechtskräftigen, aber zweifellos unrichtigen Prämienrechnungen wiedererwägungsweise zurückzukommen und die Prämienforderungen für die Jahre 2019 bis 2021 neu zu berechnen (Urk. 8/155; vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Dabei ergab sich die im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht unerhebliche Nachforderung in Höhe von insgesamt Fr. 9'198.85, die betragsmässig nicht umstritten ist. Offenkundige Rechenfehler sind denn auch für das Gericht nicht erkennbar.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt allerdings unter Berufung auf Treu und Glauben den Standpunkt, der Grenzwert von Fr. 9'400.-- nach der «8 x 47 x 25.00»-Formel sei gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin erarbeitet worden und die Abrechnungen seien während über 13 Jahren nach dieser Methode erfolgt, ohne dass dies seitens der Beschwerdegegnerin beanstandet worden sei (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 12 S. 5-8). Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne (Urk. 2 S. 5 f.).
3.3.2 Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes; mithin muss ein Vertrauenstatbestand bzw. eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 10 N. 627 mit Hinweisen). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann praxisgemäss nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin weist auf die Betriebsrevisionen der Jahre 2010, 2014 und 2018 hin, im Rahmen derer die Anwendung der «8 x 47 x 25.00»-Formel stets akzeptiert worden sei. Obschon die Beschwerdegegnerin im Zuge der damaligen Revisionen keine Differenzen feststellte (vgl. Urk. 8/47, 8/9), vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da derartige Kontrollen - wie im Bereich der AHV - keine materielle Rechtskraft entfalten (vgl. Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 68 N. 1). Ins Gewicht fällt sodann, dass selbst wenn bei früheren revisionsweisen Kontrollen eine andere Lösung angenommen wurde, rechtsprechungsgemäss der Grundsatz von Treu und Glauben den Einzelnen nicht vor einer Neubeurteilung in späteren Abrechnungsperioden der Situation schützen kann. Vorbehalten bleiben von behördlicher Seite getätigte besondere und ausdrückliche Zusicherungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.2.2, 9C_717/2015 vom 22. März 2016 E. 4.3).
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es vorliegend an einer besonderen, ausdrücklichen Zustimmung zum Abrechnungssystem der Beschwerdeführerin fehlt. So ergibt sich aus den Akten insbesondere, dass sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 14. März 2013 an die Beschwerdegegnerin wandte mit der Frage nach einer «einfachen Lösung» mit Blick auf die 8-Stunden-Regel (Urk. 8/40). Zu dieser Thematik findet sich die E-Mail eines Revisors der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013, worin u.a. festgehalten wurde, dass die Leistungspflicht der Suva im Versicherungsfall allein aufgrund der 8-Stunden-Regel festgesetzt werde (Urk. 8/45). Anhaltspunkte für eine abweichende Vereinbarung oder Zusicherung sind folglich nicht zu erkennen. Dies gilt auch in Bezug auf die weitere zwischen den Parteien erfolgte E-Mail-Korrespondenz. Seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurde der verwendete Grenzwert von Fr. 9'400.-- respektive die «8 x 47 x 25.00»-Formel zwar mehrfach erwähnt (vgl. Urk. 8/150/7, 8/150/23, 8/166/6 und 8/166/14). Den vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin für diese von Art. 13 Abs. 1 UVV abweichende Herangehensweise jemals explizit ihre (vorbehaltlose) Zustimmung erteilt hätte. Wie bereits ausgeführt, vermögen daran auch die fehlenden Beanstandungen im Rahmen der vorangegangen Betriebsrevisionen nichts zu ändern.
Zusammenfassend mangelt es an einer Vertrauensgrundlage im Sinne einer ausdrücklichen Anerkennung des Abrechnungssystems auf der Grundlage der «8 x 47 x 25.00»-Formel durch die Beschwerdegegnerin. Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes näher einzugehen, da diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. vorstehende E. 1.5). Ergänzend ist dennoch anzumerken, dass ein berechtigtes Vertrauen denjenigen abzusprechen ist, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.2.3, 137 I 69 E. 2.5.2). Im angefochtenen Entscheid wurde in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer bekannt sein musste, dass die Verwendung der Jahreslohnsumme von Fr. 9'400.-- nicht den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 UVV entspricht. So wurde bereits im Rahmen der ersten Betriebsrevision im Jahr 2007 ausdrücklich auf den Inhalt dieser Verordnungsbestimmung hingewiesen und aus «praktischen Gründen» mitgeteilt, dass auf einen NBU-Abzug verzichtet werden könne (Urk. 8/160/7). Ausserdem ist eine an den Geschäftsführer gerichtete E-Mail der Treuhänderin vom 21. Februar 2011 aktenkundig, welche auf das Risiko hinwies, dass die Beschwerdegegnerin die geänderte Abrechnungsart zuvor war soweit ersichtlich mit einer monatlichen Stundenzahl von 32 operiert worden mit dem Grenzwert von Fr. 9'400.-- nicht akzeptieren und eine nachträgliche Haftung für die NBU-Abzüge resultieren könnte (Urk. 8/150/22). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die von ihr vorgenommene Unterscheidung zwischen BUV- und BUV/NBUV-pflichtigen Lohnsummen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Dies steht der erfolgreichen Berufung auf den Vertrauensschutz ebenfalls entgegen.
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch