Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00014


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 2019 als Bilanzbuchhalter angestellt und durch seine Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (kurz: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 25. April 2023 teilte die Arbeitgeberin mit, dass der Versicherte am 23. April 2023 beim Joggen im Wald auf eine unebene Stelle getreten sei und sich dabei das linke Knie verletzt habe (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 teilte die Zürich dem Versicherten mit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, weshalb keine Leistungen erbracht würden (Urk. 6/7). Auf Verlangen des Versicherten (Urk. 6/11) erliess die Zürich am 8. August 2023 eine einsprachefähige (abschlägige) Verfügung (Urk. 6/13). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 21. August 2023 (Urk. 6/14) wies die Zürich mit Entscheid vom 11. Januar 2024 ab (Urk. 6/22 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2.3    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).

1.2.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

    

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei beim Joggen auf eine unebene Stelle getreten. Es fehle an einem sinnfälligen Ereignis, wie beispielsweise einem Sturz, welches sich als ungewöhnlicher Faktor im Sinne des Unfallbegriffs ausmachen liesse. Insbesondere bilde der geschilderte Geschehensablauf des Joggens auch mit Treten in eine Unebenheit und daraus resultierendem Ausgleichen keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hätte. Das Treten in Unebenheiten beim Joggen sei an sich nichts Ungewöhnliches. Vielmehr liege der dargelegte Bewegungsablauf – wenn auch nicht ideal verlaufen – in der Spannbreite des beim Joggen Üblichen. Insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach selbst ein reines Stolpern ohne Sturz beim sportlichen «Walken» oder Joggen in der freien Natur beziehungsweise ein Einknicken beim Joggen im Sand nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen seien, fehle es entsprechend an einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper des Versicherten im Sinne des Unfallbegriffs. Dies müsse umso mehr gelten, als sich die Schädigung vorliegend auf das Köperinnere beschränke. Ungewöhnliche Auswirkungen alleine begründeten sodann keine Ungewöhnlichkeit (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, bei ihm seien eine Patella alta sowie eine retropatellare Chondromalazie diagnostiziert worden. Trotz des fehlenden Sturzes oder direkten Falls stelle das Treten auf eine unebene Stelle beim Joggen einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, der den natürlichen Ablauf seiner Köperbewegung beeinflusst habe. Die Unebenheit auf der Laufstrecke sei nicht üblich. Das Stolpern über eine solche unerwartete Unebenheit stelle somit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, der ausserhalb der typischen Erfahrung beim Joggen liege. Es sei zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen, die nicht dem typischen Verlauf des Joggens entspreche (Urk. 1).


3.    

3.1    Im MRI-Bericht der Radiologie Bergstein vom 27. April 2023 (Urk. 6/5) wurde festgehalten, es sei zur Verletzung beim Sport auf unebenem Boden gekommen. Das Gangbild sei linksseitig hinkend. Beim Befund wurde unter anderem erwähnt, es liege kein Gelenkerguss und keine Bakerzyste vor. Medial seien ein intakter Meniskus, intakte Knorpelüberzüge und ein unauffälliges Kollateralband sichtbar, interkondylär ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Auch der laterale Meniskus sowie die Knorpelüberzüge seien intakt. Das laterale Kollateralband und die Popliteussehne seien unauffällig. Der Arzt hielt in der Beurteilung fest, es lägen keine Kniebinnenläsionen vor. Sichtbar sei aber ein subchondrales Knochenmarködem des lateralen Femurkondylus im zentralen gewichtstragenden Abschnitt, DD (Differentialdiagnose) bei subchondraler Insuffizienzfraktur, DD Stressreaktion. Des Weiteren bestehe eine Patella alta und eine retropatelläre Chondromalazie Grad I (Hyperintensität).

3.2    Im Fragebogen zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 (Urk. 6/6) an, er sei wie üblich auch an diesem Sonntag, 23. April 2023, joggen gegangen. Auf seiner üblichen Runde sei er auf einer unebenen Stelle aufgetreten. Dabei habe er das Gleichgewicht seitlich ausgleichen müssen, um nicht hinzufallen. Er habe sein Training nicht weiterführen können und habe nach Hause laufen beziehungsweise humpeln müssen. Er habe anlässlich des Ereignisses eine unkontrollierte Bewegung im Sinne einer reflexartigen Ausgleichbewegung gemacht. Kurz nach dem Ereignis habe er schon etwas gemerkt. Zu Hause sei es dann schlimmer geworden. Am nächsten Tag habe er kaum noch gehen können.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist ein routinierter Jogger (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 4), welcher auf seiner üblichen Runde im Wald auf eine unebene Stelle getreten ist. Dabei machte er gemäss eigenen Angaben eine «reflexartige Ausgleichbewegung». Beim Auftreten auf die unebene Stelle habe er das Gleichgewicht seitlich ausgleichen müssen, um nicht hinzufallen (Urk. 6/6 Ziff. 2.1 und 2.3). Weiter spezifizierte der Beschwerdeführer die Ausgleichbewegung nicht.

Da es sich bei der Knieverletzung des Beschwerdeführers um eine Sportverletzung handelt, welche sich auf das Körperinnere beschränkt, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (E. 1.2.4 bzw. Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017).

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Waldboden Unebenheiten aufweist, womit es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht ungewöhnlich ist, beim Joggen auf Waldboden auf eine Unebenheit zu treten. Dass es dadurch zu einer reflexartigen Ausgleichbewegung oder zu einem Stolpern kommen kann, gehört in die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters beim betreffenden Sport (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012, wonach das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen «Walken» oder Joggen in der freien Natur den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann [E. 5.6 mit Hinweisen]). Anders sähe es beispielsweise aus, wenn der Beschwerdeführer beim gewöhnlichen Flanieren auf einem ebenen Spazierweg gestolpert wäre.

Zur weiteren Veranschaulichung kann auch das Urteil 8C_107/2017 vom 3. März 2017 herangezogen werden, in welchem das Bundesgericht eine Knieverletzung eines Snowboarders zu beurteilen hatte. Es hielt fest, der Snowboarder sei über eine Unebenheit im Gelände gefahren und habe einen Schlag in das Knie verspürt; zu einem Sturz sei es nicht gekommen. Der Snowboarder habe vor Bundesgericht zudem vorgebracht, sich bei diesem Ereignis zusätzlich das Knie verdreht zu haben. Inwieweit letzteres zutraf, liess das Bundesgericht offen, sei doch das Ereignis so oder anders nicht als Unfall zu qualifizieren. Der äussere Faktor sei nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich sei, nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports falle. Snowboarden werde regelmässig in unebenem Gelände ausgeübt und es müsse dabei stets mit kleinen Absätzen und Schlägen gerechnet werden. Der Geschehensablauf sprenge auch so, wie er letztinstanzlich vom Snowboarder geltend gemacht werde (also mit Verdrehen des Knies), nicht das im Rahmen dieser Sportart Übliche (E. 5).

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Skifahrer, auf welchen im BGE 130 V 117 E. 2.2.3 Bezug genommen wird (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1), nicht bloss auf einer eisigen Stelle ausrutsche. Vielmehr fuhr er aufgrund dessen – ohne zu stürzen unkontrolliert einen Buckel an, wurde abgehoben und schlug bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden auf. Dieser gesamte Vorgang, welcher sich massgeblich von den soeben erwähnten Vorgängen unterscheidet, wurde als unkoordinierter Bewegungsablauf qualifiziert. Dieses Bundesgerichtsurteil eignet sich daher nicht als Referenz, um die Erfüllung des Unfallbegriffs zu begründen.

Als Fazit ist festzuhalten, dass der Unfallbegriff beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht erfüllt ist.

4.2    Die beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde stellen sodann keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend genannten Listenverletzungen (E. 1.3) dar.

4.3    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro