Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00017
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, ist seit dem 1. September 2000 als Polizistin für die Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A3). Am 8. September 2013 wurde sie an einer Veranstaltung in Z.___ von Scherben einer Flasche getroffen. Dabei erlitt sie am linken Unterschenkel über dem Knöchel eine Schnittverletzung (Urk. 10/A3, Urk. 10/A14, Urk. 10/A17, Urk. 11/M3 S. 1, Urk. 11/M124 S. 5). Die Wunde wurde gleichentags im A.___ genäht (Urk. 11/M6 S. 1). In der Folge wurden in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ am 26. und 30. September eine Glasscherbe und Holzsplitter aus der Wunde entfernt (Urk. 11/M3 S. 1). Es kam zu einem chronischen Wundinfekt mit Wundheilungsstörung, welcher bis 23. Oktober 2013 mehrere Behandlungen im A.___ erforderte (Urk. 11/M2-M3, Urk. 11/M6-M7). Die AXA erbrachte Heilbehandlungs- sowie, aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2014, danach mehrheitlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Anfang September 2014, danach erneut längere vollständige Arbeitsunfähigkeit; Urk. 10/A283-284, Urk. 10/A365, Urk. 10/A374, Urk. 10/A525, Urk. 10/A537, Urk. 10/A545, Urk. 10/A551, Urk. 10/A567, Urk. 10/A575). Es folgten Operationen und Behandlungen im B.___ in der Zeit von Dezember 2013 bis August 2014 (Urk. 11/M8-M27, Urk. 11/M30, Urk. 11/M37). Hernach wurde die Versicherte in die Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ überwiesen (Urk. 11/M32). Dort nahm PD Dr. med. C.___, plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, im Zeitraum September 2014 bis Juli 2016 zur Behandlung der chronischen Wundheilungsstörung (Urk. 11/M41) unter anderem Debridements, Defektdeckungen, Spalthauttransplantationen und Resezierungen/Rekonstruktionen der Achillessehne vor (Urk. 11/M34-M36, Urk. 11/M42, Urk. 11/M44-M60, Urk. 11/M65, Urk. 11/M78 S. 4). Die Behandlung wurde unter anderem durch Bakterienbefall der Wunde (Urk. 11/M52 S. 2) erschwert. Vom 2. Juli 2015 bis 18. September 2015 befand sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ (Urk. 11/M73). In deren Verlauf wurde ein weiterer Bakterienbefall der Wunde festgestellt und die Versicherte wurde zur resistenzgerechten Antibiose ins A.___ verlegt (Urk. 11/M73 S. 4). In derselben Zeit informierte die Y.___ die AXA dahingehend, dass die Versicherte per 1. Juli 2014 zur Gruppenchefin befördert worden sei, was eine entsprechende Lohnerhöhung zur Folge gehabt habe (Art. 10/A231, Urk. 10/A244). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 10/A246, Urk. 10/A248) teilte der Case Manager der AXA der Versicherten mit Schreiben vom 21. September 2015 mit, dass das Taggeld nicht angepasst werde, da sich der Lohn nicht um mindestens 10 Prozent erhöht habe (Urk. 10/A253). Dies blieb unangefochten. Im A.___ wurde sodann am 28. September 2015 eine weitere Defektdeckung mittels Spalthauttransplantat vorgenommen (Urk. 11/M69). Die Versicherte war bis 2. Oktober 2015 im A.___ hospitalisiert (Urk. 11/M70). Im Anschluss daran wurde die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ fortgeführt. Die dortige Behandlung der Versicherten endete am 19. Dezember 2015 (Urk. 11/M73 S. 1). Befragt nach den Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung hielt der von der Pensionskasse der Versicherten beigezogene Vertrauensarzt in seinem Gutachten vom 12. Februar 2016 unter anderem fest, dass der Versicherten als Folge der operativen Eingriffe die eigene genuine Achillessehne links fehle. Die erfolgte Plastik durch Fasziengewebe halte übermässigen Belastungen wahrscheinlich nicht stand (Urk. 11/M78 S. 10). Die Versicherte solle stufenweise durch Verrichtung von administrativen Tätigkeiten im Innendienst der Polizei integriert werden. Ein Einsatz im Aussendienst könne erst nach rund sechs bis acht Monaten erwogen werden (Urk. 11/M78 S. 11). Da es weitere Komplikationen mit der Wundheilung gab, wurde die Behandlung im A.___ auch im Frühjahr 2016 fortgesetzt (Urk. 11/M79-M88). Ab dem 2. Juni 2016 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___ PhD, FMH plastisch rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, FMH Chirurgie, behandelt (Urk. 10/A370, Urk. 11/M90-M92, Urk. 11/M101-M116, Urk. 11/M119-M122, Urk. 11/M126). Nach den operativen Eingriffen durch Dr. E.___ (Urk. 11/M94-M96, Urk. 11/M98-M100, Urk. 11/M118) verliefen die Heilung und die Rehabilitation gut (Urk. 10/A515, Urk. 10/A524, Urk. 10/A558, Urk. 10/A579). Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 18. Dezember 2016 wurde insbesondere festgehalten, dass die Versicherte in ein bis zwei Monaten im Innendienst der Polizei beginnen könne (Urk. 11/M127 S. 14). Ab dem 21. Februar 2017 unternahm die Versicherte einen Arbeitsversuch (Urk. 10/A534, Urk. 10/A538). Nachdem eine Pensumssteigerung möglich war (Urk. 10/A578, Urk. 10/A558, Urk. 11/M133), wurde für die Versicherte zwecks weiterer beruflicher Eingliederung bei der Y.___ eine Stelle im Innendienst geschaffen (Urk. 10/A559). Die Axa kam für die Differenz bis zur Höhe des Taggeldes auf (Urk. 10/A559, Urk. 10/A608, Urk. 10/A623 Urk. 10/A630, Urk. 10/A642, Urk. 10/A648, Urk. 10/A662-633, Urk. 10/A668, Urk. 10/A669, Urk. 10/A677, Urk. 10/A683, Urk. 10/A685, Urk. 10/A689). In der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2017 unterstützte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte mit beruflichen Massnahmen in der Form von wirtschaftsnaher Integration am Arbeitsplatz (Urk. 10/A571). In der Folge konnte die Versicherte ihr Arbeitspensum weiter steigern (Urk. 10/A593, Urk. 10/A609, Urk. 10/A613, Urk. 10/A616, Urk. 10/A623, Urk. 10/A631, Urk. 10/A638, Urk. 11/M138, Urk. 11/M140, Urk. 11/M142-M143, Urk. 11/M145), was zur Verlängerung der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung bis 28. Februar 2018 führte (Urk. 10/A618). Laut dem vertrauensärztlichen Gutachten vom 16. Februar 2018 sollte die Versicherte die Tätigkeit im Aussendienst nach drei bis vier Monaten schritt- und stufenweise aufnehmen können (Urk. 11/M148 S. 13). Ab dem 1. Juni 2018 begann die Versicherte mit einem Arbeitsversuch im Aussendienst (Urk. 10/A655, Urk. 11/M147), welcher gut verlief (Urk. 10/A679, Urk. 10/A687). Mitte Juni 2018 erlitt die Versicherte ein Beugerotationstrauma des rechten Knies (Urk. 11/M153). Ab dem 1. November 2018 übte sie wieder zu 100 % ihre angestammte Tätigkeit als Polizistin aus (Urk. 10/A691). Unter Hinweis darauf stellte die AXA die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 per 1. November 2018 ein. Mangels Erwerbseinbusse verneinte sie zudem den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/A699 S. 1). Darüber hinaus sprach sie der Versicherten — gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 4. September 2018 (Urk. 11/M152) — eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Für die im Zusammenhang mit der Fussverletzung notwendige Versorgung mit Spezialschuhen und Spezialeinlagen erbrachte die AXA eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (Urk. 10/A699 S. 2). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Die Versicherte wurde — aufgrund des im Juni 2018 erlittenen Beugerotationstraumas — am 7. März 2019 am rechten Knie operiert (Urk. 10/A701, Urk. 11/M158), wofür die AXA Kostengutsprache erteilte (Urk. 10/A702). Zudem richtete sie Taggelder aus (Urk. 10/A720, Urk. 10/A723). Die Versicherte war ab dem 1. Juli 2019 wieder arbeitsfähig (Urk. 11/M162).
1.3 Ab Februar 2020 traten neuropathische Beschwerden am linken Unterschenkel auf (Urk. 10/A737-A738, Urk. 11/M162 S. 2, Urk. 11/M163). Zur Behandlung wurden zunächst Infiltrationen mit Lidocain durchgeführt (Urk. 11/M163, Urk. 11/M166-M167, Urk. 11/M169). Weil die Versicherte ebenfalls über zunehmende ziehende und drückende Beschwerden am linken Knie klagte, veranlasste Dr. E.___ die MRI-Untersuchung in der F.___ vom 2. September 2020 (Urk. 11/M170). Bei dieser Untersuchung zeigten sich unter anderem Knorpelschäden und ein Schaden des medialen Meniskushinterhorns (Urk. 11/M171 S. 2). Wegen der beiden Neuronome am linken Unterschenkel (Urk. 11/M171) wurde die Versicherte am 14. Oktober 2020 von Dr. E.___ operiert (Urk. 10/A740). Hierfür erteilte die AXA Kostengutsprache (Urk. 10/A741). Nach dieser Operation schloss sich eine der Wunden nicht (Urk. 10/A752, Urk. 11/M177 S. 2). Die Versicherte wurde erneut arbeitsunfähig, weswegen sie der AXA am 12. November 2020 einen Rückfall zum Unfall vom 8. September 2013 melden liess (Urk. 10/A754-A755). Am 1. Dezember 2020 wurde ein Debridement durchgeführt (Urk. 10/A760, Urk. 11/M188). Die AXA erteilte abermals Kostengutsprache (Urk. 10/A761). Ab dem 1. Januar 2021 war die Versicherte als Polizistin wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/A798 S. 2).
1.4 Bei der Konsultation von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2021 gab die Versicherte an, dass belastungsabhängige Beschwerden bestünden, welche Dr. E.___ im Bereich des linken Malleolus lateralis verordnete. Der Schmerz im Bereich des Aussenknöchels wurde als funktionelles Problem interpretiert und es wurden Physiotherapie und Einlagen empfohlen (Urk. 11/M193). Gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen schloss Dr. E.___ somatische Gründe für die Beschwerden aus und ging vielmehr von einer Folge von Fehl- oder Überbelastung aus (Urk. 11/M197).
1.5 Am 12. Juli 2022 (Urk. 11/M220 S. 2) begab sich die Versicherte wegen Beschwerden am linken Fuss/Unterschenkel in die Praxis von Dr. E.___ (Urk. 11/M198 S. 1). Dieser veranlasste die Röntgenuntersuchung vom 13. Juli 2022 (Urk. 11/M198 S. 2, Urk. 11/M214 S. 3), welche beginnende Verschleisszeichen im medialen Kompartiment des oberen Sprunggelenks (OSG; Region Malleolus medialis) zeigte (Urk. 11/M199). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. G.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 dafür, dass die Verschleisszeichen im medialen OSG im Jahr 2022 neu hinzugekommen seien. Bei der Röntgenuntersuchung hätten sich degenerative Veränderungen gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich unfallfremd seien. Bezüglich der Verletzung am linken Unterschenkel sei der medizinische Endzustand erreicht (Urk. 11/M214 S. 3). Gestützt darauf lehnte die AXA ihre Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Beschwerden im medialen OSG links mit Verfügung vom 10. August 2023 ab, sie stellte die Heilbehandlungsleistungen bezüglich des linken Unterschenkels/Fusses per 28. Februar 2023 ein und sie hielt weiter fest, dass keine höhere, als die bereits am 7. Februar 2019 ausbezahlte Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 10/A798 S. 2-3). Nach einer weiteren Untersuchung der Versicherten führte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 23. August 2023 aus, dass die von der Versicherten geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. September 2013 stünden (Urk. 11/M218 S. 2). Am 2. September 2023 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der AXA vom 10. August 2023 (Urk. 10/A800). Dr. G.___ hielt mit seiner Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2023 an seiner bisherigen Beurteilung fest (Urk. 11/M219), woraufhin die AXA die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 abwies (Urk. 10/A805).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2024 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung der AXA Versicherungen AG vom 10. August 2023 sowie der Einspracheentscheid AXA Versicherungen AG vom 3. Januar 2024 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung mit Wirkung ab 1. März 2023 weiterhin und auch ausdrücklich bezüglich der Beschwerden im Bereich des OSG-Gelenkes links (Feststellungsbegehren) und eventuell eine befristete Rente für eine Periode in der Vergangenheit sowie eine höhere als eine 10%ige Integritätsentschädigung auszurichten.
2.Im Übrigen und/oder eventualiter seien die Verfügung der AXA
Versicherungen AG vom 10. August 2023 sowie der Einspracheentscheid AXA Versicherungen AG vom 3. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung bezüglich der Unfallbedingtheit der OSG-Beschwerden und neuem Entscheid über die Ansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdeführerin stellte zudem die folgenden Verfahrensanträge (Urk. 1 S. 2):
«4.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
5.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6.Die Beschwerdegegnerin sei zur Einreichung eines mit Seitennummern versehenen Aktendossier zu verpflichten.»
2.2 Am 3. Juni 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/A1-A815, Urk. 11/M1-M222, inkl. der Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 21. Mai 2024, Urk. 11/M222).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 1. Februar 2024 abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).
2.4 Die Beschwerdeführerin erklärte mit Replik vom 7. Oktober 2024, dass sie an ihren bisherigen Anträgen festhalte (Urk. 16 S. 2). Zusätzlich beantragte sie, dass die Kosten für den mit der Replik eingereichten Arztbericht von Dr. E.___ vom 18. September 2024 (Urk. 17/1) in der Höhe von Fr. 150.-- (Urk. 17/2) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 16 S. 2).
2.5 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 11. Dezember 2024 an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 21 S. 1) und sie beantragte überdies, dass der Antrag betreffend Kostenübernahme für den Bericht von Dr. E.___ vom 18. September 2024 abzuweisen sei (Urk. 21 S. 3).
2.6 Mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 samt Beilagen (Urk. 21-22) zugestellt (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht01.2024Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen — wie etwa einer Badekur — zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 und 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, setzt das Bundesgericht beratende Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
1.5.3 Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte — seien es Hausärzte oder Spezialärzte — ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).
1.6 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass streitig und zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Unfallversicherung infolge des Ereignisses vom 8. September 2013 über den 28. Februar 2023 hinaus leistungsberechtigt sei. Im Streite liege insbesondere, ob die geklagten medialen OSG-Beschwerden links in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden (Urk. 2 S. 2). Ihr beratender Arzt, Dr. G.___, habe in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 ausgeführt, dass bezüglich der Folgen des Unfalls vom 8. September 2013 der Endzustand erreicht sei. Er habe dies mit den seit 2020 gleichbleibend geäusserten Beschwerden begründet. Dies betreffe sowohl die Achillessehne als auch die Neurome am oberen und unteren Sprunggelenk. Die im Jahre 2022 neu hinzugekommenen Verschleisszeichen im medialen OSG habe der Sachverständige einer unfallfremden Ursache (krankheitsbedingte Degeneration am OSG) zugeordnet (Urk. 2 S. 2). Mit der Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2023 habe Dr. G.___ weiter aufgezeigt, dass die degenerativen Veränderungen am OSG links medial nicht infolge von Fehlbelastung aufgetreten seien und somit auch nicht unfallbedingt seien. Er habe dies damit begründet, dass das OSG beim Ereignis vom 8. September 20213 nicht verletzt worden sei. Demnach könne keine sekundäre Arthrose vorliege, die als Unfallfolge zu tragen wäre. Dr. G.___ habe schliesslich darauf hingewiesen, dass Dr. E.___ eine Unfallkausalität vor allem damit begründet habe, dass die Arthrose nach dem Ereignis und einseitig aufgetreten sei. Dies genüge laut Dr. G.___ für den Beweis einer überwiegend wahrscheinlichen unfallbedingten Genese jedoch nicht, weshalb hier von einer degenerativen Arthrose ausgegangen werden müsse. Gemäss den überzeugenden Stellungnahmen von Dr. G.___ sei sie für die OSG-Beschwerden links somit nicht leistungspflichtig (Urk. 2 S. 4) und die Unfallversicherungsleistungen seien zu Recht per 28. Februar 2023 eingestellt worden.
Die Beschwerdegegnerin führte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 sodann unter anderem aus, dass ihr beratender Arzt, Dr. H.___, mit seiner schlüssigen Aktenbeurteilung vom 21. Mai 2024 dargelegt habe, weshalb die OSG-Arthrose überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 8. September 2013 zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 7).
2.2 Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 23. August 2023 erläutert, dass ihre Beschwerden für eine beginnende posttraumatische arthrotische Veränderung sprechen würden, weil sie die für die Stabilisierung des Fusses wesentliche Struktur der Achillessehne verloren habe. Er habe ferner darauf hingewiesen, dass im Jahr 2016, drei Jahre nach dem Unfall, bei der MRI-Untersuchung noch keine Hinweise auf eine Arthrose ersichtlich gewesen seien (Urk. 1 S. 7). Nachdem sich die Beschwerden bezüglich des linken Unterschenkels unfallbedingt verschlechtert hätten, sei der Endzustand klar noch nicht erreicht. Dem Bericht von Dr. E.___ vom 23. August 2023 könne überdies entnommen werden, dass sie für die weitere Ausübung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit als Polizistin auf die Fortsetzung der Physiotherapie als Langzeittherapie angewiesen sei (Urk. 1 S. 8). Bezüglich der Stellungnahmen von Dr. G.___ sei zu kritisieren, dass er sich nicht mit den Ausführungen von Dr. E.___ zur fehlenden Stabilität aufgrund der nicht mehr vorhandenen Achillessehne und der weiteren Folgen der vielen Operationen zum Wiederaufbau des Fusses und des Beins links auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 1 S. 3). Die Auseinandersetzung des beratenden Arztes mit den medizinischen Akten der letzten 10 Jahre sei völlig unzureichend gewesen (Urk. 1 S. 9-10). Dr. E.___ habe sodann am 18. September 2024 noch einmal ausführlich zum Heilverlauf Stellung genommen (Urk. 16 S. 2). Er habe ausgeführt, wie es im Laufe der Jahre aufgrund der unfallbehandlungsbedingt fehlenden Achillessehne bei voller Mobilität und Belastung als Polizistin im Ausseneinsatz zu pathologischen Belastungen und dadurch zu Verschleiss und zu einer verfrühten Arthrose gekommen sei (Urk. 16 S. 2-3). Die Arthrose werde überwiegend wahrscheinlich zu weiteren Beschwerden führen, denn sie werde auch in Zukunft als Polizistin im Aussendienst grossen körperlichen Belastungen ausgesetzt sein (Urk. 16 S. 4). Angesichts der sich widersprechenden medizinischen Beurteilungen bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt betreffend Erreichen des Endzustands und Kausalzusammenhang der arthrotischen Beschwerden im medialen OSG links unzureichend abgeklärt (Urk. 1 S. 10). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden externen gutachterlichen Abklärung und anschliessender Neubeurteilung und Entscheidung zurückzuweisen (Urk. 16 S. 5).
3.
3.1 Bezüglich der sich gemäss dem angefochtenen Entscheid stellenden Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 8. September 2013 über den 28. Februar 2023 hinaus leistungspflichtig ist (E. 2.1), liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Stellungnahmen vor:
3.2 Dr. G.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 11/M214 S. 3). In Bezug auf die Achillessehne seien seit 2020 gleichbleibende Beschwerden beschrieben worden, welche mittels Einlagen erträglich seien. Gleichbleibend seien auch die Neurombeschwerden am OSG/US links. Hinzugekommen seien neu im Jahre 2022 Verschleisszeichen im medialen OSG. Im Röntgenbild des linken OSG vom 13. Juli 2022 hätten sich denn auch degenerative Veränderungen gezeigt; vor allem am medialen Malleolus. Diese degenerativen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich unfallfremd. Die noch durchgeführten Therapien mit Physiotherapie würden gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 9. August 2022 wegen dieser Beschwerden und Befunde (krankheitsbedingte Degenerationen am OSG) durchgeführt (Urk. 11/M214 S. 3).
3.3 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2023 aus, dass er ergänzende OSG/USG-Röntgen-Aufnahmen veranlasst habe. Die gezeigten Beschwerden würden in der Tat für die beginnende posttraumatische arthrotische Veränderung nach Verlust einer wesentlichen Struktur wie die der Achillessehne sprechen. Zu berücksichtigen sei, dass bei der MRI-Untersuchung, welche bei einer der ersten Vorstellungen im Jahr 2016 durchgeführt worden sei, keinerlei Arthrose vorgelegen habe. Werde der Verlust der stabilisierenden Struktur (der Achillessehne) und der dadurch notwendige Ausgleich durch Training, stabilisierende Schuhbetteinlagen, Gangtraining und gezieltem Muskelaufbau bedacht, so sei es der Beschwerdeführerin dennoch gelungen, hervorragend zu funktionieren. Die noch immer bestehende Behandlungsnotwendigkeit als Folge des Unfalls könne nicht abgestritten werden. Der Zusammenhang werde neben der bekannten Vorgeschichte durch die radiologischen Zeichen der beginnenden OSG Arthrose links im Vergleich zum rechten unverletzten Fuss deutlich. Es irritiere daher etwas, dass dieser Zustand plötzlich nicht mehr Unfallfolge sein solle und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis von der Unfallversicherung verneint werde (Urk. 11/M218 S. 2).
3.4 Zu dieser Einschätzung des behandelnden Arztes hielt Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Dezember 2023 fest, es werde lediglich geltend gemacht, dass die degenerativen Veränderungen am OSG links medial infolge von Fehlbelastung posttraumatisch aufgetreten und deshalb als unfallbedingt zu betrachten seien. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich aber um degenerative Befunde (Arthrose). Beim Unfallereignis sei es nicht zu einer Verletzung am OSG gekommen. Es liege somit keine sekundäre Arthrose vor, die als unfallbedingt zu übernehmen wäre. Dr. E.___ habe die Verschleisszeichen am medialen OSG aufgrund eines Seitenvergleichs mit der Begründung, dass sie posttraumatisch und einseitig aufgetreten seien, auf das Unfallereignis zurückgeführt. Dies genüge jedoch nicht, um eine unfallbedingte Genese der arthrotischen Veränderungen nachzuweisen. Somit müsse versicherungsmedizinisch überwiegend wahrscheinlich von einer degenerativen Arthrose ausgegangen werden (Urk. 11/M219 S. 3).
3.5
3.5.1 Dr. H.___ verfasste am 21. Mai 2024 eine Aktenbeurteilung. Auf die Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht sei, antwortete er, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf als Kantonspolizistin wieder weitgehend einsatzfähig sei. Sie sei in der körperlichen Leistungsfähigkeit wegen der Achillessehneninsuffizienz bei Extrembelastungen wie Sprint oder Sprüngen eingeschränkt. Dies könne aber durch die entsprechenden beruflichen Anpassungen auch auf längere Zeit gut kompensiert bleiben. Angesichts der durchgemachten Leidenszeit sei die Beschwerdeführerin offensichtlich weiterhin gut motiviert, mit der Schädigung ohne namhafte Einschränkungen umzugehen. Diese Kompensationsfähigkeit entscheide letztlich über die Wahrnehmung eines medizinischen Endzustandes an den Sehnen (Tendinitis tibialis posterior), dem OSG (aktuell keine nennenswerte Arthrose) und an der Achillessehne mit ihrem chronischen funktionellen Defizit. Inwieweit die Neurombeschwerden sich mit der Zeit noch verselbständigten, müsse noch offenbleiben. Nach mehrmaligen Operationen gebe es jedoch in Bezug auf die aktuellen Beschwerden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine therapeutischen Optionen mehr. Die meniskalen und chondralen Schädigungen an den Kniegelenken stünden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. September 2013, denn sie würden durchwegs die Merkmale einer degenerativen Abnützung zeigen (Urk. 11/M222 S. 10).
3.5.2 Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten OSG-Beschwerden äusserte sich Dr. H.___ dahingehend, dass in allen Aufnahmen (Röntgen, MRI) zwischen 2021 und 2024 keine relevante OSG-Arthrose erkennbar sei. Der Gelenkspalt sei kongruent, die Knorpelschicht in der Tragzone sei im Seitenvergleich gut erhalten. Die Bänder seien nicht geschädigt und somit stabil. Die klinische Symptomatik sei über mehrere Jahre auf der Aussenseite angegeben worden. Erst 2024 hätten sich Zeichen einer medialen Empfindlichkeit manifestiert. Es lägen keine Angaben über die OSG-Beweglichkeit im Seitenvergleich vor. In einer Gesamtschau könne mithin kaum von einer relevanten klinischen und radiologischen OSG-Arthrose gesprochen werden. Hinzu komme, dass OSG-Arthrosen mit und ohne Schuhanpassungen grundsätzlich gut ertragen würden, dies sei allerdings auch abhängig von der Ursache. Der grösste Risikofaktor für eine OSG-Arthrose sei die intraartikulär verlaufende Sprunggelenksfraktur (Pilon tibial). Andere Ursachen seien rheumatische Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen. Selbst Bänderrisse am Sprunggelenk würden nicht zu relevanten OSG-Arthrosen führen, wie dies lange Zeit befürchtet worden sei (wobei man auch der Meinung gewesen sei, man müsse jede Bandruptur operieren). Über einen kausalen Zusammenhang zwischen dem fallvorliegend aussergewöhnlichen Achillessehnenschaden mit residualer weitgehender chronischer Insuffizienz und einer Folgearthrose im Sprunggelenk gebe es kein gesichertes Wissen in der versicherungsmedizinischen Standardliteratur (Hempfling, Ludolph). Man wisse aber von sogenannten invertierten Achillessehnenrupturen, dass diese keine OSG-Arthrose bewirken und auch im angepassten Rahmen im Langzeitverlauf die Gehleistung im Alltag nicht erheblich beeinträchtigen würden (Urk. 11/M222 S. 9). Zwischen einer Achillessehneninsuffizienz und einer OSG-Arthrose bestehe mithin überwiegend wahrscheinlich kein kausaler Zusammenhang (Urk. 11/M222 S. 9-10).
3.6
3.6.1 In seiner Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 18. September 2024 hielt Dr. E.___ fest, dass das Behandlungskonzept und die Stärke der Beschwerdeführerin glücklicherweise zur Abheilung der schwer geschädigten Weichteile geführt hätten. Dennoch verbleibe ein massives funktionelles Defizit, nämlich der vollständige Verlust der Achillessehne des linken Beines. Durch konservative Massnahmen der Physiotherapie, der Mobilisation, des funktionellen Trainings und der immer wieder vorgenommenen Anpassungen, wie zum Beispiel der Einlagen und Schuhversorgung, sei es der Beschwerdeführerin schliesslich ihrem Wunsch entsprechend gelungen, sich vollschichtig und voll einsatzfähig in ihrem alten Beruf zu integrieren. In diesem sei sie seitdem tätig und wettbewerbsfähig aktiv. Auch heute noch seien aber immer wieder Physiotherapie und die Versorgung mit wechselnden Einlagen in den geforderten Schutzschuhen und in Freizeitschuhen nötig. Diese müssten immer wieder angepasst werden (Urk. 17/1 S. 2).
3.6.2 Dr. E.___ führte weiter aus, bei der Beschwerdeführerin sei es bei fehlender Achillessehne und voller Mobilität und Belastung als Polizistin im Ausseneinsatz überwiegend wahrscheinlich zu pathologischen Belastungen und einem rascheren Verschleiss gekommen. Daraus hätten sich eine verfrühte Arthrose und die damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden wie Schmerzen, Schwellung und Belastungsminderung ergeben. Das sei medizinisch gut erklärbar (Urk. 17/1 S. 2). Bekannt sei die kettenartige Verbreitung von Beschwerden und Belastungen aufgrund mechanischer, konstruktionsbedingter Gegebenheiten der unteren Extremität und somit der Involvierung von Nachbargelenken, wie in diesem Fall des Knie- und später des Hüftgelenkes. Dies sei aus der einschlägigen gutachterlichen Literatur bekannt. In einer Studie, an welcher er mitgewirkt habe, seien die Fälle fehlender Achillessehnen mit alltäglicher Vollbelastung untersucht worden. Es habe sich ergeben, dass die tiefe Beugemuskulatur, die für die Fussfunktion noch vorhanden sei, die fehlende Achillessehne im Laufe der Zeit in Kraft und Funktion «kompensieren» könne und eine reguläre Mobilisation, ähnlich wie im Fall der Beschwerdeführerin, ermögliche. Dieser Vorgang benötige aber Zeit und Training. Es stehe weiter ausser Frage, dass dies nicht dem physiologischen Ablauf der Belastung und der Bewegung gesunder Sprunggelenke entspreche und ein vorschneller Verschleiss resultiere (Urk. 17/1 S. 2).
3.6.3 Dr. E.___ hielt ebenfalls fest, es sei prospektiv leider ebenfalls möglich, dass die Beschwerden in den nächsten Jahren durch den voranschreitenden «pathologischen» Gebrauch aufgrund der fehlenden Achillessehne vermehrt nicht nur im Sprunggelenk, sondern auch in den Nachbargelenken auftreten würden. Zusätzlich zu den mechanischen Beschwerden würden konstant neurogene Beschwerden bestehen, wie sie durch die klinisch bestehenden, hartnäckigen Neurome auftreten würden (Urk. 17/1 S. 2).
3.7
3.7.1 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 10 % (vgl. die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2018, Urk. 10/A699 S. 2) hat, finden sich die folgenden ärztlichen Stellungnahmen bei den Akten:
3.7.2 Nach Vorlage und Schilderung des Falles schätzte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___, die Integritätseinbusse am 4. September 2018 auf total 10 %. Davon entfielen 5 % auf den kosmetischen Schaden und 5 % auf den weitgehenden Verlust der Achillessehne (Urk. 10/M152).
3.7.3 Dr. G.___ hielt im versicherungsmedizinischen Bericht vom 6. Februar 2023 fest, dass weder eine Arthrose noch eine Instabilität an Gelenken noch eine Bewegungseinschränkung an Fussgelenken bestehe. Die Integritätseinbusse werde deshalb in Bezug auf die Verhältnismässigkeit bei dauernder und erheblicher Schädigung geschätzt. Es könne weiterhin auf die Einschätzung von Dr. I.___ abgestellt werden (Urk. 10/M214 S. 3).
3.7.4 Dr. H.___ schloss sich mit der «Aktenbeurteilung Unfallversicherung» vom 21. Mai 2024 der Beurteilung, wonach eine Integritätseinbusse von 10 % vorliege, an. Dazu führte er aus, dass sich eine Integritätseinbusse wegen einer Instabilität oder Arthrose im linken OSG nicht plausibilisieren lasse. Die alternative Bewertung einer Integritätseinbusse von 10 % wegen des kosmetischen Schadens und der Achillessehneninsuffizienz (je 5 %) sei arbiträr, aber in Kenntnis der unfallbedingten Zusatzschädigungen (rund 50 Operationen mit grösstenteils Narkosen) und den Inaktivierungsschädigungen durch die Gipsruhigstellungen gut nachvollziehbar. Der weitere gesundheitliche Verlauf beinhalte immer noch gewisse Risiken der erhöhten Verletzlichkeit und erfordere lebenslange Belastungsanpassungen im Zusammenhang mit sportartigen Expositionen, aber teilweise auch in Beruf und Alltag (Urk. 10/M222 S. 10).
4.
4.1 Zunächst gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nach der Verfügung vom 24. Dezember 2018, mit welcher sie die Taggeldleistungen rückwirkend per 1. November 2018 und auch die Heilbehandlung einstellte (Urk. 10/A699), aufgrund des Unfalls vom 8. September 2013 bis am 28. Februar 2023 weitere Versicherungsleistungen erbrachte, wie wenn der Fallabschluss noch nicht erfolgt wäre (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024: Urk. 9 S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob die Leistungseinstellung per 28. Februar 2023 zu Recht erfolgte.
Hierbei ist zunächst auf die Frage der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten OSG-Beschwerden einzugehen. Gemäss Dr. E.___ sind diese Beschwerden weiterhin behandlungsbedürftig (E. 3.6.1).
4.2 Nach Lage der Akten erlitt die Beschwerdeführerin am 8. September 2013 eine Schnittverletzung oberhalb des Knöchels des linken Fusses (Urk. 11/M3 S. 1). Die Haut wurde von den Scherben einer Flasche aufgeschnitten (Urk. 10/A14). Es ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin behauptet worden, dass es auch zu einer strukturellen Läsion das OSG gekommen ist. Dass dies nicht der Fall war, wurde auch von Dr. G.___ festgestellt. Seine Ausführungen, wonach es mangels beim Unfallereignis entstandener struktureller Schäden am OSG auch nicht zu einer sekundären Arthrose gekommen sein könne, für welche die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung leistungspflichtig sei, vermögen daher zu überzeugen (E. 3.4). Damit übereinstimmend führte Dr. H.___ aus, dass der grösste Risikofaktor für eine OSG-Arthrose die — hier nicht vorliegende — intraartikulär verlaufende Sprunggelenksfraktur (Pilon tibial) sei. Andere Ursachen seien rheumatische Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen. Selbst Bänderrisse am Sprunggelenk würden nicht zu relevanten OSG-Arthrosen führen (E. 3.5.2). Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese überzeugenden Ausführungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin nichts ein. Sie bringt vielmehr gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ (E. 3.4, E. 3.6) vor, dass der vollständige Verlust der Achillessehne des linken Beines zu einem funktionellen Defizit geführt habe. Da sie nunmehr viele Jahre ohne die linke Achillessehe gelaufen sei, wozu insbesondere auch die Belastung als Polizistin im Aussendienst gehört habe, sei es zu einem rascheren Verschleiss gekommen (E. 2.2). Auch dies konnte Dr. H.___ mit einer schlüssigen Begründung widerlegen, indem er darauf hinwies, dass es diesbezüglich kein gesichertes Wissen in der versicherungsmedizinischen Standardliteratur gebe (E. 3.5.2). Darauf erwiderte Dr. E.___ im Wesentlichen, dass sich seine Beurteilung auf den Artikel stütze, mit welchem die Ergebnisse seiner Studie publiziert worden seien (E. 3.6.2). Dr. H.___ befasste sich mit der von Dr. E.___ erwähnten Fachpublikation. Er führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 aus, er habe dem Artikel zur von Dr. E.___ erwähnten Studie entnommen, dass nach einem funktionellen Ausfall der Achillessehne nicht mit einer Nachteilbelastung am Sprunggelenk, am Knie oder an der Hüfte gerechnet werden müsse. Er halte somit an seiner Einschätzung vom 15. Mai 2024 fest (Urk. 22). Angesichts dessen ist festzuhalten, dass Dr. E.___ seine Einschätzung, wonach die von ihm festgestellte OSG-Arthrose auf den Unfall vom 8. September 2013 zurückzuführen sei, im Wesentlichen damit begründet hat, dass die OSG-Arthrose nach dem Unfall aufgetreten ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus der blossen Tatsache, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, jedoch kein Beweis über deren Unfallkausalität führen. Die Formel «post hoc ergo propter hoc» ist somit beweisrechtlich unzulässig (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_518/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.2 und 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten vermögen die Stellungnahmen von Dr. E.___ (E. 3.3, E. 3.6) somit keine Zweifel an den schlüssigen Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (E. 3.2, E. 3.4-3.5) zu begründen. Damit kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerden bezüglich des linken Unterschenkels unfallbedingt verschlechtert hätten (E. 2.2), nicht gefolgt werden. Die überzeugenden Beurteilungen von Dr. G.___ (E. 3.2, E. 3.4) und Dr. H.___ haben vollen Beweiswert (E. 3.5). Gemäss diesen Beurteilungen ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. September 2013 und den OSG-Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat eine diesbezügliche Leistungspflicht somit zu Recht abgelehnt.
4.3 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 8. September 2013 erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar 2023 eingestellt hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. G.___ vom 6. Februar 2023 (E. 3.2; Urk. 10/A798 S. 2). Gemäss Dr. G.___ war der medizinische Endzustand erreicht. Er begründete dies damit, dass in Bezug auf die Achillessehne seit 2020 gleichbleibende Beschwerden beschrieben worden seien, welche mittels Einlagen erträglich seien. Die Neurombeschwerden am OSG/US links seien ebenfalls gleichbleibend (E. 3.2). Dr. G.___ stützte sich für seine Beurteilung auf die Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 3. Februar 2021 die ab dem 13. Februar 2020 durchgeführte Behandlung wegen Neurombeschwerden im Bereich des linken Fusses spätestens Ende 2020 beendet war (Urk. 11/M192 S. 12). Dr. E.___ hielt in jenem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 31. Dezember 2020 wieder zur Arbeit gegangen sei. Die Belastung sei wieder gut (Urk. 11/M192 S. 2). Bei der Untersuchung durch Dr. E.___ fanden sich stabile Haut- und Weichteilverhältnisse und kein Hinweis auf einen Verhalt, einen Infekt oder ein Hämatom (Urk. 11/M192 S. 3). Alsdann begab sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2021 zu Dr. E.___ und gab an, dass sie sich mit den bekannten Beschwerden arrangiert habe. Zusätzlich sei jedoch ein Schmerz im Bereich des Aussenknöchels hinzugekommen. Nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin und einer Befragung zum getragenen Schuhwerk hielt Dr. E.___ dafür, dass es sich um ein funktionelles Problem handle, das durch Physiotherapie und die Korrektur der Schuheinlagen angegangen werden könne (Urk. 11/M193 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Folgeuntersuchung vom 16. Dezember 2021 ausführte, dass sie seit Anfang November die neuen Einlagen trage, den Schmerz aber immer noch verspüre, veranlasste Dr. E.___ zum Ausschluss arthrogener Beschwerden (Verschleiss durch Fehlbelastung) eine MRI-Untersuchung (Urk. 11/M194 S. 2). Als die Untersuchungsergebnisse vorlagen, konstatierte Dr. E.___, dass keine somatische Ursache für die Beschwerden gefunden worden sei. Es werde daher derzeit von einer Folge einer Fehlbelastung oder Überbelastung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin könne den Fuss regulär belasten und den Belastungsaufbau wie bisher durchführen (Urk. 11/M197 S. 2). Bei der Untersuchung vom 12. Juli 2022 (Urk. 11/M199 S. 2) klagte die Beschwerdeführerin über wieder aufgeflammte Schmerzen im Bereich des bekannten linken Rückfusses und neu aufgetretene Schmerzen im Fersenbein (Urk. 11/M198 S. 2). Daraufhin veranlasste Dr. E.___ eine ergänzende radiologische Diagnostik zur Zustandsbeurteilung der Sprunggelenke und ausserdem eine radiologische Untersuchung des Calcaneus zum Ausschluss ossärer Ursachen (Urk. 11/M198 S. 2). Hernach hielt Dr. E.___ im Bericht vom 9. August 2022 fest, dass sich durch die Röntgenuntersuchung kein Fersensporn habe nachweisen lassen. Im medialen OSG-Kompartiment (Region Malleolus medialis) fänden sich beginnende Verschleisszeichen. Dieser Befund stimme gut mit der Beschwerdesymptomatik überein (Urk. 11/M199 S. 2). Dabei handelt es sich um die erwähnten OSG-Beschwerden, welche — wie festgehalten (E. 4.2) — überwiegend wahrscheinlich nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. September 2013 stehen. In einer Gesamtschau lässt sich den Berichten des behandelnden Arztes somit entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 1. Dezember 2020 (Urk. 10/A760, Urk. 11/M188) ab dem 31. Dezember 2020 wieder arbeitsfähig war (Urk. 11/M192 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat sich ihrem Leiden angepasst. Sie hat zwar verschiedentlich neu aufgetretene Beschwerden angegeben, bei der von Dr. E.___ durchgeführten (bildgebenden) Untersuchung konnten jedoch keine somatischen Ursachen festgestellt werden. Es handelte sich laut Dr. E.___ vielmehr um funktionelle Probleme, welche durch eine Anpassung der Schuheinlagen und Physiotherapie angegangen wurden. Mit Blick darauf vermag die Beurteilung von Dr. G.___, wonach seit 2020 im Wesentlichen gleichbleibende Beschwerden beschrieben worden seien, welche mittels Einlagen erträglich seien (E. 3.2), zu überzeugen. Gemäss Dr. H.___ ist die Beschwerdeführerin als Polizistin einsatzfähig, wegen der Achillessehneninsuffizienz jedoch bei Extrembelastungen wie Sprint oder Sprüngen in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dies könne aber durch die entsprechenden beruflichen Anpassungen auch auf längere Zeit gut kompensiert bleiben (Urk. 11/M222 S. 9). Im Gegensatz dazu vertritt die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 23. August 2023 den Standpunkt, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei (E. 2.2). Sie sei vielmehr auf die Fortsetzung der Physiotherapie als Langzeittherapie angewiesen, damit sie den Beruf als Polizistin weiterhin ausüben könne (E. 2.2). Darauf ist zu erwidern, dass sich Dr. E.___ mit dem Bericht vom 23. August 2023 mit den (nicht unfallkausalen, E. 4.1) OSG-Beschwerden befasste (E. 3.3). Nach Lage der Akten verordnete Dr. E.___ zuvor letztmals am 27. Oktober 2021 eine Langzeitbehandlung mit Physiotherapie (Urk. 11/A216). Gemäss den vorstehenden Ausführungen erfolgte diese Behandlung zur Lösung des funktionellen Problems beim Auftreten mit dem linken Fuss. Eine somatische Ursache für die Beschwerden konnte damals nicht gefunden werden. Und schliesslich ist mit Bezug auf die Frage, ob der Fallabschluss infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes zu Recht erfolgte, zu berücksichtigen, dass eine Besserung durch die ärztliche Behandlung ins Gewicht fallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2013 vom 5. November 2013 E. 3.5). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder der Umstand, dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Beruf als Polizistin ohne Physiotherapie nicht mehr ausüben könnte (E. 2.2), findet — wie ausgeführt — in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Vorbringen nicht durch.
Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass am 4. April 2024 neu eine Tendinitis und Peritendinitis der Tibialis-posterior-Sehne links diagnostiziert wurde. Es wurde eine funktionelle Behandlung vorgeschlagen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024, Urk. 9 S. 4, und in der Aktenbeurteilung von Dr. H.___ vom 21. Mai 2024, Urk. 11/M222 S. 9). Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest, dass dies nicht (mehr) zum im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt gehöre (Urk. 9 S. 4). Massgebend ist der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Januar 2024 (Urk. 2; vgl. E. 1.6 vorstehend). Es muss hier somit nicht geprüft werden, ob die am 4. April 2024 gestellten Diagnosen in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. September 2013 stehen.
Nach dem hiervor Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen aufgrund des Unfalls vom 8. September 2013 per 28. Februar 2023 eingestellt hat.
Es ist weiter zu erwähnen, dass (spätestens) ab jenem Tag auch keine Taggeldleistungen mehr geschuldet waren, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war (Art. 16 Abs. 1 UVG e contrario).
4.4 Aus demselben Grund bestand ab dem 1. März 2023 kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Mangels Erwerbseinbusse lag keine Invalidität vor (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Beschwerdeführerin beantragte keine Invalidenrente ab 1. März 2023, jedoch eine solche «für eine Periode in der Vergangenheit» (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 11, Urk. 16 S. 5-6). Auf dieses Begehren ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten (vgl. E. 1.6 vorstehend), denn die Beschwerdegegnerin hat dazu keinen Entscheid gefällt, wie die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Oktober 2024 letztlich selber ausführte (Urk. 16 S. 6). Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden.
4.5 Mit ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin weiter, dass ihr eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Dem ist zu entgegnen, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___, mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung dargelegt hat, weshalb bezüglich des Integritätsschadens weiterhin auf die Einschätzung des beratenden Arztes Dr. I.___ (E. 3.7.2) abgestellt werden kann (E. 3.7.3). Dr. H.___ hat sich diesen Beurteilungen angeschlossen (E. 3.7.4). Rechtsprechungsgemäss ist die Beurteilung eines allfälligen Integritätsschadens in erster Linie Sache der Medizinerin oder des Mediziners (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6). Gemäss vorliegenden ärztlichen Beurteilungen sind seit der Beurteilung der Integritätseinbusse vom 4. September 2018 durch Dr. I.___ (E. 3.7.2) keine unfallkausalen funktionellen Einschränkungen hinzugekommen (vgl. E. 3.7.3 und E. 3.7.4). Dr. E.___ verneinte mit Bericht vom 9. Juli 2018, dass eine nachweisbare Integritätsschädigung bestehe (Urk. 10/M151). Seither hat er sich — soweit ersichtlich — zur Frage der durch den Unfall vom 8. September 2013 verursachten Integritätseinbusse nicht mehr geäussert. Es liegen folglich keine den Einschätzungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin widersprechenden medizinischen Beurteilungen vor. Für die OSG-Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin — wie ausgeführt (E. 4.2) — mangels Unfallkausalität keine Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Es besteht damit kein Grund, um von den Beurteilungen der beratenden Ärzte abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin, welche auf die (nicht unfallkausalen) OSG-Beschwerden verweist (Urk. 16 S. 5), hat keine triftigen Gründe vorgebracht, welche für eine andere Beurteilung (oder die Notwendigkeit weiterer Abklärungen) sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 31/00 vom 8. Oktober 2003 E. 4). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/A699 S. 2). Aufgrund der Folgen des Unfalls vom 8. September 2013 ist keine höhere Integritätsentschädigung geschuldet.
5. Mit Replik vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 18. September 2024 (E. 3.6) im Betrag von Fr. 150.-- aufzuerlegen seien (Urk. 16 S. 2). Dieser Antrag ist abzuweisen. Es ist — wie ausgeführt (E. 4.2-4.3) — nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die beweiskräftigen Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte abgestellt hat. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Überbindung der Kosten für die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 18. September 2024 rechtfertigt sich somit nicht (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4, 140 V 70 E. 6.1).
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher