Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00018
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, war seit dem 13. September 1999 als Kranführer bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Mai 2023 verletzte sich der Versicherte am 20. Mai 2023 (richtig: am 20. April 2023) am rechten Arm, als er beim Abtrennen von Balkonplatten diesen überdehnte, im Sinne einer Zerrung (Urk. 7/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die am 7. Juli 2023 erfolgte bildgebende Abklärung am rechten Ellbogengelenk ergab eine Epicondylitis radialis mit mittelgradiger Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen (Urk. 7/15/2).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/41) lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die vom Versicherten am 18. Oktober 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ab (Urk. 7/53 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 31. Januar 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.1.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), dass, nachdem am 20. April 2023 kein ungewöhnlicher, plötzlicher, äusserer Faktor zur Körperschädigung des Beschwerdeführers beigetragen habe, ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint worden sei (S. 4 Ziff. 4.1-3).
Gemäss MRI des rechten Ellbogengelenks vom 7. Juli 2023 leide der Beschwerdeführer an einer Epicondylitis radialis mit mittelgradiger Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen. Da es sich dabei um eine Teilruptur der Sehnenanteile für die Extensoren an deren Ursprung am Humerusepicondylus des Ellbogens handle, sei zwar vom Vorliegen eines Sehnenrisses im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG auszugehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei jedoch die Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen am rechten Ellbogen im Rahmen einer Epicondylopathia humeri radialis vollumfänglich erklärt. Die Epicondylopathia humeri radialis sei eine Ansatztendinopathie, die infolge mechanischer Fehl- oder Überbelastung entstehe. Die Epicondylopathia humeri radialis entspreche keiner Listendiagnose. Da die Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen auf die Epicondylopathia humeri radialis zurückzuführen sei, sei eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu Recht verneint worden (S. 5 Ziff. 6.1-2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass beim Abtrennen mit dem Geissfuss von einer bestehenden Balkonplatte diese sich plötzlich gelöst habe. Dadurch habe es einen Schlag auf den rechten Arm gegeben, der dadurch verdreht worden sei. Er habe immer stärkere Schmerzen verspürt. Zunächst sei davon ausgegangen worden, dass es sich um eine starke Zerrung gehandelt habe. Später habe er einen Arzt aufgesucht und sei zum Spezialisten weitergeleitet worden. Seine Diagnose sei ein Sehnenabriss, was in der Verfügung sogar als Unfall anerkannt beschrieben worden sei. Es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb er den Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren könne.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass erst in der Beschwerdeschrift der vormals konstant beschriebene Sachverhalt weiter ausgeschmückt worden sei, wobei auch diese Sachverhaltsvariante den Unfallbegriff nicht zu erfüllen vermöge. Sodann sei mit Blick auf die medizinischen Akten der seitens des Beschwerdeführers behauptete Sehnenabriss nachweislich aktenwidrig. Es habe lediglich eine Partialruptur des Extensorenursprungs im Rahmen einer chronischen Epicondylitis humeri radialis rechts nachgewiesen werden können, also eines notorischerweise entzündlich-krankhaften Geschehens (S. 1).
3.
3.1 Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Mai 2023 (Urk. 7/1) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2023 [richtig: 20. April 2023] beim Abtrennen von Balkonplatten den rechten Arm überdehnt habe im Sinne einer Zerrung. Seit diesem Vorfall habe er Schmerzen (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als Verletzung wurde eine Zerrung am rechten Unterarm angegeben (Ziff. 9).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Privatklinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2023 (Urk. 7/7) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1):
- Ellbogenschmerzen rechts, funktionsabhängig intensiviert und prolongiert
- klinisch mit Zeichen einer Epicondylopathia humeri-radialis, mit sekundären multiplen Triggerpunkten in der Extensorenmuskelloge am Vorderarm rechts
- bei anamnestisch Zug-Distorsionstrauma bei der Arbeit als Bauarbeiter/Kranführer mit Ereignis vom 20. April 2023
- Status nach residuellen Schmerzen ventromedial am Knie rechts, Status nach Arbeitsunfall mit Kontusion und Läsion des medialen Seitenbandes am rechten Knie 2020
- Status nach zweimaligen HWS-Distorsionen bei Autounfällen
Dr. A.___ führte aus, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers bei prolongierten Ellbogenschmerzen rechts mit Beeinträchtigung für die Funktion und im Alltag erfolgt sei, zudem bei bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Juni 2023. Der Patient arbeite als Bauarbeiter und Kranführer. Dabei habe er am 20. April 2023 auf der Baustelle an einem Hebeeisen mit beiden Händen gezogen, wobei er einen Zwick am Ellbogen rechts verspürt habe mit dann prolongierten Schmerzen, wobei er weitergearbeitet habe. Dies auch über eine Woche hinaus mit persistenten Ellbogenschmerzen rechts. Nachfolgend sei er in die Ferien gegangen, wo er sich geschont habe. Bei der Rückkehr und der Wiederaufnahme der Arbeit habe er erneut starke Ellbogenschmerzen verspürt. Anfangs Juni 2023 sei die Konsultation beim Hausarzt erfolgt mit der Verschreibung von diversen Schmerzmitteln und Ruhigstellung sowie Ergotherapie (S. 1 unten f.). Dr. A.___ führte aus, dass aktuell eine MRIUntersuchung des Ellenbogens vorgesehen sei, um eine höhergradige Muskel-Sehnenläsion ausschliessen zu können (S. 3).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2023 (Urk. 7/15/2) nach am 7. Juli 2023 durchgeführtem MR des Ellbogengelenks nativ rechts in ihrer Beurteilung aus, dass eine Epicondylitis radialis mit mittelgradiger Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen bestehe ohne Nachweis einer Fraktur oder Periostreizung.
Zu den klinischen Angaben hielt Dr. C.___ fest, dass ein Status nach Distorsions-Ereignis am Arm bestehe, bei am Ellbogen rechts persistierender Schwellung. Der Befund habe regelrechte Stellungs- und Artikulationsverhältnisse gezeigt, ohne Gelenkserguss und ohne Hinweis auf ein Knochenmarksödem oder Erosionen. Gezeigt hätten sich Signalalterationen und eine Verdickung im Ansatzbereich der Extensorensehne am Epicondylus humeri radialis. Es habe sich eine flüssige Signalintensität gezeigt, die etwa 50 % der Dicke der gemeinsamen Strecksehne betreffe, was auf eine mittelschwere Schädigung hinweise. Es bestünden reguläre Flexorensehnen und intakte Sehnen des Musculus bizeps brachii, des Musculus trizeps brachii und des Musculus brachialis sowie ein reguläres radiales kollaterales Ligament, laterales ulnares collaterales Ligament (LULC), ein annulares Ligament sowie ein ulnares kollaterales Ligament. Der Knorpel sei regulär, und ebenso sei die Muskulatur regulär dargestellt. Es bestehe kein Hinweis auf ein Muskelödem.
3.5 Im am 13. Juli 2023 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Fragebogen (Urk. 7/13) führte er zur Frage, auf welche Tätigkeit/Umstände er die Beschwerden zurückführe, aus, dass er bei der Arbeit das Hebeisen zu fest und zu stark gezogen habe, um es zu lösen. Dies sei am 20. April 2023 um etwa 15.00 Uhr auf der Baustelle in D.___ erfolgt (S. 1 Ziff. 1).
Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, verneinte der Beschwerdeführer (S. 1 Ziff. 3). Er gab weiter an, dass sich die Beschwerden am gleichen Tag, wo es passiert sei, bemerkbar gemacht hätten (S. 1 Ziff. 4). Der erste Arztbesuch sei am 9. Juni 2023 beim Hausarzt med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erfolgt (S. 1 Ziff. 5). Nach dem Arztbesuch habe er zuerst Schmerzmittel bekommen und danach Kortison (S. 1 Ziff. 6). Die Frage, ob in dem zur Diskussion stehenden Körperteil schon früher Beschwerden bestanden hätten, verneinte der Beschwerdeführer, ebenso die Frage, ob er wieder arbeitsfähig sei (S. 2 Ziff. 7-8).
3.6 Dr. A.___, Privatklinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 14. Juli 2023 (Urk. 7/21) nach Konsultation des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2023 zur Nachkontrolle und MRI-Besprechung folgende Diagnosen (S. 1):
- Ellbogenschmerzen rechts, funktionsabhängig intensiviert und prolongiert
- klinisch mit Zeichen einer Epicondylopathia humeri-radialis, mit sekundären multiplen Triggerpunkten in der Extensorenmuskelloge am Vorderarm rechts
- bei anamnestisch Zug-Distorsionstrauma bei der Arbeit als Bauarbeiter/Kranführer, mit Ereignis vom 20. April 2023
- im MRI vom 7. Juli 2023 mit Darstellung der Partialläsion der Extensorensehnen-Aufhängung am Epicondylus
- Status nach residuellen Schmerzen ventromedial am Knie rechts, Status nach Arbeitsunfall mit Kontusion und Läsion des medialen Seitenbandes am rechten Knie 2020
- Status nach zweimaligen Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) bei Autounfällen
Dr. A.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine Problematik der prolongierten Ellbogenschmerzen rechts seit dem Arbeitsunfall vom 20. April 2023 bestehe. Zuständig sei die Suva. Der Beschwerdeführer habe beim Hantieren mit einem Hebeeisen auf der Baustelle einen heftigen Zwick im Ellbogen verspürt, beziehungsweise kubital rechts. Es sei insbesondere zu einer belastungsabhängigen Zunahme der Schmerzen unmittelbar in den Wochen nach dem Unfallereignis gekommen. Unter Einnahme nicht-steroidaler Antirheumatika (NSAR) und körperlicher Schonung für die rechte obere Extremität und unter Tragen einer Vorderarm-Handschiene sei eine relative Beruhigung der Symptomatologie mit Rückgang der Schmerzen zu verzeichnen gewesen. Eine ambulante Physiotherapie habe nur mit passiven desensibilisierenden Massnahmen erfolgen können (S. 1 f.).
Zum Befund gemäss MRI des rechten Ellbogens vom 7. Juli 2023 führte Dr. A.___ aus, dass es sich um eine Epicondylopathia humeroradialis mit mittelgradiger Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen handle. Dies ohne Hinweise auf einen Gelenkerguss, eine Entzündung, ohne Knochemarksödem oder Erosionen sowie mit regulärem Knorpel. Die Muskulatur sei regulär (S. 2).
Dr. A.___ führte aus, dass der Rehabilitationsverlauf in der Ergotherapie sehr protrahiert sei. Der Patient benötige weiterhin Schmerzmittel und müsse den Arm im Alltag schonen. Es bestehe die prolongierte Arbeitsunfähigkeit als Maschinen- beziehungsweise als Kranführer. Die aktuellen Befunde aus dem MRI seien mit dem Patienten besprochen worden. Aufgrund der eindeutigen Teilruptur der Sehnenanteile für die Extensoren an deren Ursprung am Humerusepicondylus des Ellbogens sei eine fachorthopädische Beurteilung indiziert (S. 2 unten).
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Kantonsspital G.___ (G.___), nannte in seinem Bericht vom 15. August 2023 (Urk. 7/32) nach Konsultation des Beschwerdeführers am 8. August 2023 als Diagnose eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechts nach Traktions-Distorsionstrauma am 20. April 2023 mit Partialruptur des Extensorenursprungs (S. 1). Dr. F.___ führte aus, dass das Röntgen des Ellbogens vom 15. August 2023 keine ossären Läsionen und keine Arthrose ergeben habe, ebenso wenig Verkalkungen, degenerative Veränderungen oder einen Gelenkserguss (S. 2 oben).
Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass knapp vier Monate posttraumatisch weiterhin eine deutliche Symptomatik über dem lateralen Ellbogen mit nachgewiesener Partialruptur am Extensorenursprung bestehe. Die bisherige Therapie habe noch nicht den gewünschten Behandlungserfolg gebracht. Für den Patient komme ein operatives Vorgehen derzeit noch nicht in Frage, und er habe sich für die Durchführung einer Infiltration mit plättchenreichem Plasma (PRP) entschieden. Eine Kontrolle sei in zwei Monaten geplant (S. 2 Mitte).
3.8 Med. pract. E.___ führte in seinem Arztzeugnis UVG vom 5. September 2023 (Urk. 7/28/2-3) aus, dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2023 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf eine Epicondylitis humeri lateralis rechts am 20. April 2023 (S. 1 Ziff. 5).
Laut Angaben des Patienten zum Unfallhergang habe dieser am 20. April 2023 auf der Baustelle mit beiden Händen an einem Hebeeisen gezogen und dabei einen Zwick am rechten Ellbogen verspürt, mit dann prolongierten Schmerzen, wobei er über eine Woche weitergearbeitet habe. Nachfolgend sei er in die Ferien gegangen, wo es ihm am Meer etwas besser gegangen sei und er sich geschont habe. Bei der Rückkehr und dann erfolgter Wiederaufnahme der Arbeit habe er erneut starke Ellbogenschmerzen rechts verspürt. Anfangs Juni 2023 habe dann die Konsultation bei ihm - med. pract. E.___ - stattgefunden (S. 1 Ziff. 2).
Zum morphologischen Schadensbild führte med. pract. E.___ aus, dass sich keine Schwellung oder Schmerzen und kein Hämatom gefunden hätten. Eine deutliche Druckdolenz habe über dem Epicondylus lateralis rechts und der entspringenden Extensorenloge bestanden und ein Schmerzzustand entlang der Muskelloge.
Das funktionelle Schadensbild bestehe in Schmerzen beim Beugen und Aussenrotieren im Ellbogen und einer Druckdolenz über der Extensorenloge am Epicondylus lateralis rechts. Bildgebende Verfahren seien keine durchgeführt worden (S. 1 Ziff. 4). Med. pract. E.___ hielt zur Therapie fest, dass eine Schonung beziehungsweise Ruhigstellung in einer Unterarmschiene, lokal und systemisch NSAR und ein einmaliger, jedoch erfolgloser, Kortisonstoss durchgeführt worden seien (S. 2 Ziff. 7).
Vom 9. Juni bis 14. Juli 2023 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 8). Seit dem 14. Juli 2023 befinde sich der Patient in rheumatologischer Behandlung bei Dr. A.___ beziehungsweise auf der Orthopädie des G.___ (S. 2 Ziff. 10).
3.9 Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurochirurgie, bejahte in ihrer versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 18. September 2023 (Urk. 7/34) die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Sie führte aus, dass die MR-tomographisch nachgewiesene Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen am rechten Ellbogen (vgl. MRI Ellbogen rechts vom 7. Juli 2023) im Rahmen einer Epicondylopathia humeri radialis vollumfänglich erklärt sei. Eine Epicondylopathia humeri radialis sei eine Ansatztendinose infolge mechanischer Fehlstellung oder Überlastung. Dabei handle es sich um keine Listendiagnose (S. 2 zu Frage 1).
4.
4.1 Vorab zu prüfen ist, ob das geltend gemachte Ereignis den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG (vorstehend E. 1.1-3) erfüllt.
4.2 Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass das Ereignis vom 20. April 2023, wie es in den echtzeitlichen Berichten beschrieben wurde (vorstehend E. 3.2-3 und E. 3.8) und insbesondere im vom Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 ausgefüllten Fragebogen zum Unfallhergang (vorstehend E. 3.5), den Unfallbegriff nicht erfüllt, nachdem beim Vorgang des Ziehens mit beiden Händen an einem Hebeisen zum Lösen einer Bodenplatte kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erkennbar ist. Dass sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet hätte, wurde vom Beschwerdeführer im genannten Fragebogen verneint.
Auf die von den ursprünglichen Hergangsbeschreibungen abweichende, sehr spät angepasste Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift (vorstehend E. 2.2) kann nicht abgestellt werden, zumal die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob eine unfallähnliche Körperschädigung (vorstehend E. 1.4-5) zu bejahen ist.
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine solche gestützt auf die Kurzbeurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. H.___ vom 18. September 2023 (vorstehend E. 3.9) und ging davon aus, dass das bildgebend festgestellte Verletzungsbild am rechten Ellbogen (vorstehend E. 3.4), namentlich die unter eine Listendiagose nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu subsumierende Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen am rechten Ellbogen, im Rahmen der Epicondylopathia humeri radialis vollumfänglich erklärt sei. Letztere entspreche einer Ansatztendinopathie infolge mechanischer Fehl- oder Überlastung und sei keine Listendiagnose (vorstehend E. 2.1). Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass eine Listendiagnose vorliegen würde (vorstehend E. 2.2).
5.2 Lässt sich das klinische Bild mit mehreren Diagnosen umschreiben, besteht gemäss Rechtsprechung nur dann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn die Listenverletzung den Hauptbefund darstellt (vgl. BGE 116 V 145 E. 4.d).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und Urk. 7/45) bei ihm weder die Diagnose eines Muskelabrisses noch eines Sehnenabrisses gestellt wurde.
Die Radiologin Dr. C.___ hielt nach am 7. Juli 2023 durchgeführtem MR des Ellbogengelenkes rechts in ihrem Bericht vom 10. Juli 2023 (vorstehend E. 3.4) fest, dass eine Epicondylitis radialis mit mittelgradiger Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen bestehe. Das Vorliegen einer Fraktur oder Periostreizung wurde verneint.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 14. Juli 2023 (vorstehend E. 3.6) zu den Diagnosen aus, dass Ellbogenschmerzen rechts, funktionsabhängig intensiviert und prolongiert bestünden, mit klinischen Zeichen einer Epicondylopathia humeri-radialis. Das MRI vom 7. Juli 2023 habe eine Partialläsion der Extensorensehnen-Aufhängung am Epicondylus ergeben. Weiter wies er darauf hin, dass die Bildgebung keine Hinweise auf ein degeneratives Geschehen ergeben hätten. Diese Aussage bestätigte sich auch anlässlich des am 15. August 2023 am G.___ durchgeführte Röntgen des Ellbogens (vorstehend E. 3.7).
5.4 Abgesehen davon, dass sich vorliegend die Frage stellt, ob die beratende Ärztin Dr. H.___ als Neurochirurgin mangels Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die notwendige Fachkompetenz zur abschliessenden Beantwortung der sich hier stellenden spezialmedizinischen Sachfragen verfügt, erweist sich ihre nur zwei Sätze umfassende Stellungnahme als unzureichend, um abschliessend nachvollziehen und darüber entscheiden zu können, ob der sich aus den bildgebenden Befunden ergebenden Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen als Nebendiagnose tatsächlich nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Epicondylitis radialis zukommt, dies auch mit Blick auf die Diagnoseformulierung durch Dr. F.___ in seinem Bericht vom 15. August 2023 (vorstehend E. 3.7).
Mangels Facharzttitel und hinreichender Begründung bestehen daher zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung (vorstehend E. 1.6). Infolgedessen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. H.___ eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat, liegt auch keine abschliessende Stellungnahme dazu vor, ob das Beschwerdebild mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht.
Aufgrund des Gesagten erweist sich der Sachverhalt aus medizinischer Sicht als ungenügend abgeklärt. Für die Beurteilung der Frage, ob die mittelgradige Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehnen als Hauptdiagnose oder bloss als Nebendiagnose im Rahmen einer Epicondylitis radialis zu sehen ist, ist eine substantiierte, fachärztliche medizinische Grundlage unabdingbar, worin sich die beigezogene Fachperson gegebenenfalls auch zum von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Entlastungsbeweis (vorstehend E. 1.5) zu äussern hat. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird zudem auch die Frage zu prüfen sein, ob allenfalls eine Berufskrankheit vorliegt.
5.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG, neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan