Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 13. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___ war seit dem 1. März 2021 als Prophylaxeassistentin (60 %) bei der Zahnarztpraxis Y.___, Z.___, angestellt und dadurch bei der Helsana gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 16. November 2021 stürzte sie infolge einer Vollbremsung vom Fahrrad und zog sich dabei Verletzungen an den oberen und unteren Extremitäten zu (Unfallmeldung vom 17. November 2021, Urk. 10/1). Die selbentags erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten Kontusionen an der rechten Schulter und den Händen beidseits sowie Schürfwunden palmar rechts und am rechten Oberschenkel medial; Frakturen an den Handgelenken konnten beidseits radiologisch ausgeschlossen werden (Urk. 10/11 f.). Im Arthro-MR der rechten Schulter vom 14. Dezember 2021 zeigte sich unter anderem eine Ansatzruptur der Supraspinatussehne (Urk. 10/38). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im weiteren Verlauf beklagte die Versicherte persistierende Nacken, Knie- und Schulterbeschwerden rechts (Urk. 10/47, Urk. 10/66). Die Helsana veranlasste die konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 23. Februar 2022 (vgl. Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022, Urk. 10/65 ff.) und auf dessen Empfehlung hin die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 8. März 2022. Dieses brachte eine retropatelläre Läsion mit begleitender, leichtgradiger reaktiver Osteitis, eine leichtgradige Chondropathie sowie degenerative Meniskusveränderungen zur Darstellung (Urk. 10/72). Am 18. Mai 2022 nahm Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung (Urk. 10/143). Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 stellte die Helsana die bisher erbrachten Leistungen per Verfügungsdatum ein, da betreffend das rechte Knie der Status quo sine am 8. März 2022 eingetreten sei; betreffend die übrigen sowie Schulterbeschwerden rechts verneinte sie eine Leistungspflicht mangels Unfallkausalität (Urk. 10/147). Auf die von der Versicherten am 22. Juni 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/153 ff.) hin tätigte die Helsana weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das orthopädische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, E.___ AG, F.___, vom 23. März 2023 (Urk. 10/329 ff.; mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2023, Urk. 10/430). Gestützt darauf stellte die Helsana die bisher erbrachten Versicherungsleistungen infolge Eintritts des Status quo sine vel ante bezüglich sämtlicher Beschwerden (Kontusion Schulter rechts, Kontusion Hand beidseits,

    Schürfwunde Oberschenkel, Kniegelenkskontusion) rückwirkend per 8. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 ein; auf eine Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtete sie (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2024 ab dem 26. Mai 2022 weiterhin die ihr zustehenden UV-Leistungen (Heilungskosten und Unfalltaggelder) zuzusprechen; es sei das medizinische Gutachten der E.___ AG, F.___, vom 23. März 2023 vollständig aus dem Recht zu weisen; es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, ein neues medizinisches Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einzuholen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Ansprüche neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK und um persönliche Befragung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihr das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte und über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Ausführungen fest, beantragte die Zustellung der vollständigen Akten und gab den Konsiliarbericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 22. März 2024 sowie die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, vom 29. Februar 2024 zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13/12-13). Je eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zugestellt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 16). Am 25. Juni und 4. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 18, Urk. 19/1-2, Urk. 20, Urk. 21/1-2).


3.    Am 8. Oktober 2024 wurden die Parteien in sinngemässer Abweisung des Antrags auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 191 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 22). Diese fand am 23. Oktober 2023 im Beisein der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter stattfand (vgl. Protokoll S. 4 ff.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 26).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht01.2024Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    UV170060Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung05.2024Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.5    Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das beweiskräftige E.___-Gutachten seien in den gesamten Vorakten keine unfallbedingten, richtunggebenden Veränderungen dokumentiert und die radiologischen Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen ergeben. Die vorübergehenden Unfallfolgen (Kontusionen/Prellungen) ohne nachweisbare strukturelle Läsionen seien folgenlos ausgeheilt. Der Status quo sine vel ante der erlittenen Kontusion an der rechten Schulter, den Händen beidseits, der Schürfwunde am Oberschenkel und der Kniegelenkskontusion rechts seien innerhalb von 12 Wochen nach dem Unfallereignis vom 16. November 2021 erreicht worden, mithin am 8. Februar 2022. Die Supraspinatus-Partialruptur bei vorbestehendem Impingement ohne Funktionseinschränkung, der Knorpelschaden am Kniegelenk rechts und die Innenmeniskusdegeneration rechts ohne Funktionseinschränkung sowie die Osteochondrose C5/6 ohne Funktionseinschränkung seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und nicht unfallkausal. Daran ändere nach dem Grundsatz «Post hoc ergo propter hoc» auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, sie sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Auf eine Rückforderung der über den 8. Februar 2022 hinaus bis zum 25. Mai 2022 erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, es seien ihr die im Einspracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten «gar Auszüge aus der Krankengeschichte» eingeholt, ohne ihr Einverständnis und unter Verletzung des Arztgeheimnisses. Ferner sei die Beschwerdeführerin weder im Vorfeld über deren Veranlassung orientiert noch nachträglich mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 dokumentiert worden. Bei einem Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG seien die Gehörs- und Partizipationsrechte der versicherten Person zu wahren. Es sei bis heute nicht bekannt, ob die Beschwerdegegnerin dem medizinischen Sachverständigen Ergänzungsfragen gestellt habe. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin abermals verletzt worden und komme dem Gutachten vom 23. März 2023 keinerlei Beweiswert zu. Es sei daher vollständig aus dem Recht zu weisen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Gutachten vom 28. April 2023 [vgl. nachfolgend E. 4.7] sei als integraler Bestandteil der Beschwerde zu würdigen, mit der Ergänzung, dass sich die darin gemachten Ausführungen nicht nur auf ihre Schulter-, sondern auf alle unfallbedingten Restbeschwerden beziehen würden. Alsdann sei der Beschwerdeführerin infolge der unfallbedingten Beschwerden weiterhin eine Physiotherapie verordnet worden. Die behandelnde Physiotherapeutin, Frau I.___, habe im Bericht vom 30. Januar 2024 die rein unfallbedingten Beschwerden genau umschrieben. Es zeige sich somit, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag an diversen unfallbedingten Restbeschwerden leide, auch wenn sie ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder habe erreichen können (Urk. 1).

2.3    Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2024 hob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die in den eingereichten Rechtsschriften erwähnten verfahrensrechtlichen Mängel hervor, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Alsdann gab die Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme zu Protokoll. Auf Frage des Gerichts teilte sie zudem mit, es bestünden keine Beschwerden, welche sie gegenüber den behandelnden Ärzten oder den Gutachtern nicht genannt hätte. Sie bestätigte, dass ihre Beschwerden aktenkundig seien (Protokoll S. 4 ff., Urk. 27).


3.    

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Das trifft hier zu. Insbesondere wurden die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bewahrt und es wurde ihr das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt (vgl. Urk. 10/355; vgl. auch nachfolgend E. 5.1).

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung des Arztgeheimnisses rügt, weil die Beschwerdegegnerin ohne ihr Einverständnis „gar Auszüge aus der Krankengeschichte eingeholt habe, ist zunächst auf Art. 55 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hinzuweisen, wonach die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung halten muss, welche für die Klärung der Unfallfolgen und die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, wobei sie Dritte ermächtigen muss, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Eine generelle Auskunftspflicht der leistungsbeanspruchenden Person, soweit sie zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts des notwendig ist, wird in Art. 28 Abs. 3 ATSG statuiert und umfasst auch diejenigen Unterlagen, die die erforderliche Auskunft belegen (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 73 ff. zu Art. 28). Andernfalls hat sich die versicherte Person entgegenhalten zu lassen, dass sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze nicht genügend nachgekommen ist (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Notwendigkeit, im Vorfeld der Begutachtung die medizinischen Akten bezüglich Behandlung der geklagten Unfallfolgen zu vervollständigen, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ein allfälliges Verwertungsverbot mangels Ermächtigung gilt zudem nicht absolut: Nur wenn die Beweismittel nicht auch rechtmässig hätten beschafft werden können, ist deren Berücksichtigung untersagt (BGE 120 V 435 E. 3a). Solches trifft vorliegend nicht zu.


4.

4.1    Die am 16. November 2021 erstbehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten eine Kontusion der rechten Schulter und an den Händen beidseits sowie Schürfwunden palmar rechts und am rechten Oberschenkel medial; Frakturen an den Handgelenken konnten beidseits radiologisch ausgeschlossen werden. Auf eine bildgebende Untersuchung der rechten Schulter sei infolge der «milden Kontusion» verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe als Fahrradlenkerin aufgrund eines (den Vortritt missachtenden) Autos abrupt abbremsen müssen. Dadurch sei sie auf die rechte Seite gestürzt. Sie habe sich mit beiden Händen auffangen können und sei eher leichtgradig mit der rechten Seite am Boden aufgeprallt. Es sei weder zu einer Kollision mit dem Auto noch zu einem Kopfanprall oder Bewusstlosigkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in beiden Handgelenken sowie Verspannungen im rechten Schulterbereich berichtet. In klinischer Hinsicht habe sich die HWS in alle Richtungen uneingeschränkt und schmerzfrei beweglich gezeigt. Im Bereich der oberen Extremität bestehe eine Schürfung palmar sowie leichte Druckdolenz über dem Musculus trapezius rechts. Die paravertebrale Muskulatur sei schmerzfrei und die Schulterbeweglichkeit schmerzfrei intakt; der Schürzen- und Nackengriff gelinge problemlos. Im Bereich der unteren Extremität zeigte sich am rechten Oberschenkel eine ca. 5 cm lange Schürfung; Hüfte, Knie, OSG und Zehen seien im vollen Umfang schmerzfrei beweglich. Anamnestisch und klinisch hätten sich keine Hinweise auf relevante Begleitverletzungen von Kopf, Wirbelsäule oder Körperstamm ergeben. Die beiden Wunden palmar rechts und am Oberschenkel rechts seien desinfiziert und mittels Pflasterverband versorgt worden. Zudem sei eine analgetische Reservemedikation verschrieben worden (Bericht vom 23. November 2021, Urk. 10/12 f.).

4.2    Das Arthro-MR der rechten Schulter vom 14. Dezember 2021 brachte eine bursaseitige Ruptur am Ansatz der Supraspinatussehne ohne Sehnenretraktion, kleine posttraumatische, DD degenerative Veränderungen der Infraspinatussehne, ein/e leicht traumatisierte/r Pully und Bizepssehne sowie geringe AC-Gelenksarthrose zur Darstellung bei einem Acromion Bigliani Typ II (Urk. 10/38).

4.3    Im Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022 hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/68):

- Status nach unkontrolliertem Sturz vom Fahrrad am 16. November 2021 im Rahmen einer Kollision mit einem PW

- keine Hinweise für eine richtunggebende Veränderung resp. Verletzung

- partielle Ruptur am Ansatz der Supraspinatussehne 7x9 mm ohne Sehnenretraktion, überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, aktuell asymptomatisch

- Kontusion distale Oberschenkelregion medialseits und mediale Kniegelenksregion mit DD Meniskusläsion/mediale Seitenbandläsion

- ausgedehnte myofasciale Triggerpunktbildung distal paracervikal, Schultergürtelregion, Musculus infraspinatus und infraarticulär Schulterregion rechts

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ eine deutlich gebesserte Beschwerdesymptomatik an beiden Händen bei Kontusion ohne Fraktur und noch persistierenden, zeitweise auftretenden distalen Dysästhesien der Fingerkuppen beidseits, ohne Hinweise für eine neurogene Schädigung fest (Urk. 10/68).

    Die Beschwerdeführerin habe ein nicht kontrolliertes Sturzereignis vom Fahrrad erlitten, nachdem sie von einem PW touchiert worden sei. Die kleine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sei als unfallkausal zu bewerten; degenerative Veränderungen fehlten und die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Bei einer noch jüngeren Person könne eine solche Läsion bei einer ungebremsten Kontusion der rechten Schulter provoziert werden (Urk. 10/68.). Alsdann habe die Beschwerdeführerin persistierende Beschwerden am rechten Kniegelenk mit Belastungsschmerzen und Schmerzen bei maximaler Flexion berichtet (Urk. 10/66). Klinisch zeige sich hier hauptsächlich eine weichteilmyofasciale Dysbalance und Triggerpunktbildung medial distal am Oberschenkel mit Irritation des medialen Seitenbandes und fraglich positivem Meniskuszeichen an der Innenseite (Urk. 10/67). Mithin sei eine mediale Seitenbandläsion/Meniskusläsion nicht ausgeschlossen und eine MRI-Untersuchung zu empfehlen (Urk. 10/69).

4.4    Die MR-tomographie des rechten Knies vom 8. März 2022 zeigte eine retropatelläre Läsion mit begleitender, leichtgradiger reaktiver Osteitis, eine leichtgradige femorotibiale Chondropathie sowie degenerative Meniskusveränderungen medial (Urk. 10/72).

4.5    Dr. C.___ kam am 18. Mai 2022 zum Schluss, die aktenkundige Supraspinatussehnenläsion sei nicht zwingend unfallkausal. Insbesondere sei im MRT-Befund ein für eine frische Läsion typisches Ödem nicht beschrieben worden. Eine Schulterkontusion könne auch ohne strukturelle Schädigung Beschwerden auslösen. Alsdann liessen sich aufgrund der MRT-Untersuchung des rechten Knies keine posttraumatischen Schädigungen nachweisen. Vielmehr zeigten sich Knorpel- und degenerative Meniskusveränderungen (Urk. 10/143 f.).

4.6    Im orthopädischen Gutachten vom 23. März 2023 stellte Dr. D.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen hielt er folgende Diagnosen fest (Urk. 10/337):

- Zustand nach Kontusion Schulter rechts, folgenlos ausgeheilt

- Zustand nach Kontusion Hand beidseits, folgenlos ausgeheilt

- Zustand nach Schürfwunde Oberschenkel, folgenlos ausgeheilt

- Zustand nach Kniegelenkskontusion rechts, folgenlos ausgeheilt

- unfallunabhängige Supraspinatus-Partialruptur bei vorbestehendem Impingement ohne Funktionseinschränkung

- unfallunabhängige Knorpelschäden Kniegelenk rechts und Innenmeniskusdegeneration rechts ohne Funktionseinschränkung

    Bei der Beschwerdeführerin bestünden degenerative Veränderungen am rechten Knie in Form von Knorpelschäden und einer Innenmeniskusdegeneration. Diese Befunde seien von der Art und Ausprägung her laut MRI-Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallunabhängige Vorzustände im Rahmen der altersüblichen Degeneration einzuschätzen. Im Arthro-MR der rechten Schulter zeige sich ein leicht hypertrophes AC-Gelenk mit leichten degenerativen Veränderungen (Acromion Typ 2 nach Bigliani, Supraspinatus-Partialruptur sowie diskrete intratendinöse Signalanhebung der Bizepssehne). Diese Befunde seien ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallunabhängige Vorzustände einzuschätzen. Die gegenteilige Einschätzung im Konsilium vom 24. Februar 2022 könne nicht nachvollzogen worden, da das bildgebend gezeigte Impingement mit Acromion Typ 2 und die AC-Gelenksarthrose zur vorliegenden Manschettenruptur führen könnten. Überdies seien degenerative Sehnenveränderungen ausgewiesen. Weshalb im besagten Konsilium eine MR-Tomographie des rechten Knies empfohlen worden sei, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sich jedenfalls ein unauffälliges rechtes Kniegelenk ohne Angabe von Schmerzen gezeigt. Die im Bereich der HWS am 3. Dezember 2021 bildgebend dargestellte Osteochondrose C5 sei ebenfalls degenerativer Natur und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Hinweise auf eine Verletzung des Knies oder der HWS würden sich weder aus dem Bericht des A.___ vom 23. November 2021 noch aus der Unfallmeldung ergeben. Vielmehr ergäbe sich aus dem Bericht des A.___ ein blander Untersuchungsbefund im Bereich des Knies und der Schulter rechts sowie der HWS (Urk. 10/335). Unfallbedingte, richtunggebende Veränderungen seien in der gesamten Aktenlage nirgends dokumentiert worden und es hätten sich anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung im gesamten Bereich des Bewegungsapparates keine signifikanten pathologischen Befunde oder Funktionseinschränkung ergeben. Die vorübergehenden Unfallfolgen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall folgenlos ausgeheilt. Aus orthopädischer Sicht bestünden keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit ohne Leistungsminderung à 8.5 Stunden am Tag, 42 Stunden pro Woche, arbeitsfähig (Urk. 10/338.).

    Das orthopädische Gutachten vom 23. März 2023 wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. D.___ und von Dr. med. J.___, medizinisch Fachverantwortlicher und Mitglied der Geschäftsleistung, sowie Frau K.___, Geschäftsführung und Mitglied der Geschäftsleitung, gezeichnet. Unter dem Titel «Medizinische Supervision» wird zudem Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Traumatologie, erwähnt (Urk. 10/342).

4.7    In ihrer Stellungnahme zum Gutachten beantragte die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertreter, es sei das Gutachten der E.___ AG, F.___, vom 23. März 2023 vollständig aus dem Recht zu weisen. Auf S. 14 des Gutachtens sei ersichtlich, dass insgesamt vier Personen das Gutachten unterzeichnet hätten. Im Angebot zur medizinischen Abklärung vom 6. Februar 2023 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass lediglich Dr. D.___ als Gutachter in dieser Sache eingesetzt werde. Es sei nun in keinster Art und Weise nachvollziehbar und transparent, weshalb zusätzlich drei Personen an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt gewesen seien. Im Gutachten selbst werde diesbezüglich keine Transparenz geschaffen, indem nicht festgehalten werde, in welcher Funktion diese drei weiteren Personen an der Ausarbeitung des monodisziplinären Gutachtens beteiligt gewesen seien. Es liege deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Mithin sei das Gutachten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht korrekt erstellt worden und es müsse selbstverständlich ein neues Gutachten eingeholt werden. Das Gutachten sei auch in materiellrechtlicher Hinsicht aus dem Recht zu weisen, da es weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Der behandelnde Arzt, dipl. M.___, vertrete nach wie vor die Meinung, die Restbeschwerden, vor allem des Arms seien unfallbedingt. Bevor ein neues medizinisches Gutachten veranlasst werde, sei ein Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen. Hervorzuheben sei alsdann, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei. Seit Januar 2023 arbeite sie wieder als Prophylaxeassistentin und leide nach einem Arbeitstag an brennenden Schulterschmerzen. Zudem beklage sie eine Kraftminderung im rechten Arm und belastungsabhängige Knieschmerzen. Entsprechend habe der behandelnde Arzt im März 2023 erneut eine Physiotherapieverordnung ausgestellt. Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Prellungsfolgen folgenlos ausgeheilt seien, seien demnach aktenwidrig. Soweit im Gutachten eine unfallbedingte Manschettenruptur verneint werde, sei dies nicht schlüssig begründet worden. Ausserdem hätte eine vorbestehende Manschettenruptur wahrscheinlich bereits vor dem Unfall zu einer eingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen im Gutachten sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an Beschwerden am rechten Knie und im Hüftbereich rechts leide. Es sei zudem krass aktenwidrig, wenn der Gutachter behaupte, es habe anlässlich des Unfalls vom 16. November 2021 keine Kontusion des Kniegelenks stattgefunden. Dies widerspreche den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden seit dem Unfallereignis (Urk. 10/397 ff.).

4.8    Zur Kritik der Beschwerdeführerin führten Dres. D.___ und J.___ sowie Frau K.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 aus, da es sich bei der E.___ AG, F.___, um eine medizinische Gutachterstelle handle, würden grundsätzlich alle Gutachten von der Geschäftsleitung unterzeichnet. Zudem durchlaufe jedes Gutachten zwecks Qualitätssicherung eine medizinische Supervision. Dr. D.___ sei von der Gutachterstelle als medizinischer Sachverständige mit der Durchführung der Begutachtung betraut worden (Urk. 10/430, vgl. auch Urk. 10/428).

4.9    In der beschwerdewiese eingereichten Stellungnahme vom 29. Februar 2024 zum Gutachten monierte Dr. med. H.___, die Schulterbefunde seien beidseits zusammengefasst und oberflächlich notiert und die Untersuchungen nicht detailliert wiedergegeben worden. Die Beschwerden am rechten Schulterblatt seien unbegründet als Überlastung abgetan und die MRT-Befunde am Knie rechts als Vorzustand im Rahmen der altersüblichen Degeneration gewertet worden. Bei der zum Unfallzeit 39-jährigen Beschwerdeführerin bestünden jedoch keine degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat. Das Knie-MRI zeige einen fokalen Gelenkknorpeldefekt mit Knochenödem. Knochenödeme könnten sowohl unfall- als auch abnützungsbedingt auftreten. Beim vorliegenden Knorpeldefekt sei eine Unfallursache bei stattgehabtem Sturz bedeutend wahrscheinlicher als eine Abnützung bei einer gesunden Patientin mit 39 Jahren. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach dem Unfall am Knie symptomatisch geworden. Die bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sei ebenfalls unfallbedingt; bursaseitige Verletzungen seien deutlich seltener als die häufig abnützungsbedingten gelenkseitigen Verletzungen. Zudem sei der Unfallmechanismus Sturz vom Velo geeignet, die festgestellten Verletzungen am Schultergelenk herbeizuführen. Soweit der Gutachter festgehalten habe, es habe sich an der Schulter kein Ödem gezeigt, sei dem entgegenzuhalten, dass die MRT-Untersuchung der Schulter drei Wochen nach dem Unfall durchgeführt worden sei und initiale Veränderungen zu diesem Zeitpunkt hätten abgeklungen sein können. Zudem sei dem Gutachter wohl nicht geläufig, dass man auch Unfallfolgen haben könne, die nicht in einem MRT ersichtlich seien. Im weiteren Verlauf habe sich MR-Tomographisch eine Vernarbung der Supraspinatussehne mit zunächst narbiger Auftreibung gezeigt. Diese sei dann glücklicherweise asymptomatisch geworden, so dass von einer seltenen restitutio ad integrum auszugehen sei. Dieser Verlauf spreche selbstredend gegen eine degenerative Genese der Verletzung. Entgegen dem Gutachten sei der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen. Der Vorzustand sei erst mit Abschluss der Behandlung bei ihm (Dr. H.___) am 23. Oktober 2023 erreicht gewesen (Urk. 13/12).


5.

5.1    Das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ vom 23. März 2023 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 10/343 ff.) und gestützt auf die geklagten Beschwerden sowie klinische Untersuchung vom 20. Februar 2023 (Urk. 10/329). Dr. D.___ setzte sich einlässlich mit den Vorakten auseinander und begründete davon abweichende Einschätzungen nachvollziehbar (Urk. 10/335 f.). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch wurden die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin (vgl. hievor E. 1.5) sowohl vor als auch nach der Begutachtung gewahrt (Schreiben «Fragenkatalog und Gutachter-/stelle zur Vernehmlassung» vom 10. und 24. Januar 2023, Urk. 10/265, Urk. 10/279; Schreiben «Gutachten zur Vernehmlassung» vom 28. März 2023, Urk. 10/355). Dass das Gutachten auch die Unterschrift der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle und dessen medizinischen Verantwortlichen trägt, stellt keinen Mangel dar. Denn rechtsprechungsgemäss verletzt die Involvierung von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts weder das Arztgeheimnis oder den Datenschutz noch beeinträchtigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3; vgl. auch Urteil 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2).

5.2    Dr. D.___ führte nachvollziehbar aus, dass eine unfallbedingte Sehnenruptur und/oder Knieverletzung mit Blick auf die blanden Untersuchungsergebnisse im Bereich des Knies und der Schulter rechts anlässlich der Erstkonsultation, insbesondere schmerzfreie und uneingeschränkte Beweglichkeit, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Hervorzuheben ist auch, dass die erstbehandelnden Ärzte keine Hautverletzungen am Knie festhielten und infolge Geringfügigkeit [der Schulterbefunde/-schmerzen] von einer bildgebenden Untersuchung der rechten Schulter absahen (vgl. Urk. 10/13). Dies lässt sich mit der von Dr. H.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 29. Februar 2024 postulierten unfallverursachten Partialruptur der Supraspinatussehne nicht vereinbaren (vgl. hievor E. 4.9). Darüber hinaus – so Dr. D.___ in Übereinstimmung mit Dr. C.___ (vgl. Urk. 10/143) – fehlt es im Arthro-MR der Schulter rechts vom 14. Dezember 2021 an Hinweisen auf traumatische Veränderungen in Form eines posttraumatischen Ödems. Soweit Dr. H.___ vorbringt, man könne auch Unfallfolgen haben, welche nicht in einem MRT ersichtlich seien, ist daraufhin hinzuweisen, dass Untersuchungsergebnisse insoweit als objektivierbar gelten, als sie reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Alsdann stellten die beurteilenden Radiologen – entgegen Dr. H.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat bestünden - sowohl an der Schulter als auch am Knie rechts degenerative Veränderungen fest (vgl. Urk. 10/38, Urk. 10/72). Daran ändert freilich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls (erst) 39 Jahre alt war. Aus den allgemeinen Ausführungen von Dr. H.___, wonach bursaseitige Verletzungen deutlich seltener vorkämen als die häufig abnützungsbedingten gelenkseitigen Verletzungen und ein Fahrradsturz geeignet sei, den vorliegenden Sehnenriss zu verursachen (hievor E. 4.9; so auch Dr. B.___ im Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2022, Urk. 10/68; vgl. hievor, E. 4.3), lässt sich ebenfalls nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Insbesondere genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Anzumerken ist auch, dass eine allfällige unfallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes bildgebend ausgewiesen sein müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 10/68, Urk. 10/336). Soweit Dres. H.___ und B.___ die Schulter- resp. Kniebeschwerden als unfallkausal taxierten und dies damit begründeten, die Beschwerdeführer sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen (vgl. Urk. 10/68, Urk. 13/12), ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass UV170570Post hoc ergo propter hoc12.2023die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität jedoch nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Kommt hinzu, dass Dr. B.___ seine Einschätzung – diskrepant zur übrigen Aktenlage – in der Annahme abgab, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Unfalls vom 16. November 2021 mit einem PW kollidiert. Eine von dipl. M.___, bei welchem es sich um den Hausarzt der Beschwerdeführerin handelt, hinreichend begründete Unfallkausalität der Schulter- und/oder Kniebeschwerden liegt nicht vor. Die von Dr. G.___ im Konsiliarbericht vom 22. März 2024 diagnostizierte posttraumatisch chronifizierte Tendinopathie der Schulter (Urk. 13/13) lässt per se ebenfalls nicht auf eine Unfallkausalität schliessen. UV170740«Posttraumatisch» verursachtes Leiden, Begriffsauslegung12.2023Unter einem «posttraumatisch» verursachten Leiden sind nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff «posttraumatisch» wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck «post» oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung in Verbindung gebracht. (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.3.2.2). Freilich ist auch der beschwerdeweise eingereichte Physiotherapiebericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 30. Januar 2024 (Urk. 3/10), worin diese die beklagten Schulterbeschwerden und durchgeführten Therapiemassnahmen beschreibt, ungeeignet, eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu begründen. Im Übrigen ergingen die zuletzt genannten sowie die ebenfalls beschwerdeweise eingereichten Berichte der N.___ Klinik vom 10. Mai 2024 und 24. Juni 2024 sowie der MRT-Befund der rechten Schulter vom 10. Juni 2024 (Urk. 19/1-2, Urk. 21/1-2) nach Erlass der angefochtenen Verfügung und vermögen keine neuen Erkenntnisse zur Kausalität der weiterhin geklagten chronischen Schulterschmerzen bei AC-Gelenksarthropathie zu bringen. Soweit sich aus diesen Berichten überhaupt eine anderweitige bzw. zur gutachterlichen abweichende Einschätzung entnehmen lässt, werden darin keine neuen Aspekte benannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    

6.    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige orthopädische Gutachten von Dr. D.___ vom 23. März 2023 davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens 12 Wochen nach dem Unfall vom 16. November 2021, mithin am 8. Februar 2022, folgenlos ausgeheilt und darüber hinaus allenfalls fortbestehende Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallkausal waren. Dies lässt sich auch mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Version 1.0), wonach bei Schulterkontusionen eine Behandlungsdauer von maximal sechs Wochen angegeben wird (vgl. Ziff. 5a, S. 65), vereinbaren. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 8. Februar 2022 eingestellt hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 18, Urk. 19/1-2, Urk. 20 und Urk. 21/1-2

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger