Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00021
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___ war ab dem 4. März 2013 als Automechaniker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 2. März 2017 liess er der Suva mitteilen, dass er am 26. Februar 2017 beim Snowboardfahren die linke Schulter verrenkt habe (Urk. 8/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/6). Am 20. Juni 2018 meldete der Versicherte der Suva, dass die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 8/44).
Ab dem 4. September 2017 arbeitete der Versicherte als Teamleiter Werkstatt bei der Z.___ AG und war auch im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 30. Mai 2023 liess er der Suva mitteilen, dass er am 6. Mai 2023 auf die linke Hand gestürzt sei und sich eine Zerrung der linken Schulter zugezogen habe (Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/7). Der am 30. Mai 2023 konsultierte erstbehandelnde Facharzt für Allgemeine Innere Medizin A.___ stellte die vorläufige Diagnose einer Partialruptur der Infra- und Supraspinatussehne nach Treppensturz vom 6. Mai 2023 Schulter links (Arztzeugnis UVG vom 25. August 2023; Urk. 10/19). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 6. September 2023 schloss sie den Fall per 7. September 2023 ab und stellte die von ihr bislang erbrachten Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, die weiterhin bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (Urk. 10/25). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 25. September 2023 (Urk. 10/34) wies die Suva mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Sachverhalt erneut zu prüfen. Am 22. Februar 2024 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Mai 2023 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2023 auf die linke Hand gestürzt sei. Das MRI vom 30. Juni 2023 der linken Schulter stelle sich im Bereich der Supra- und Infraspinatussehne identisch wie bereits im Jahre 2017 dar. Eine objektivierbare auf den Unfall zurückzuführende zusätzliche strukturelle Läsion sei nicht ersichtlich. Die derzeitigen Veränderungen der linken Schulter hätten bereits im Jahre 2017 bestanden und ständen entsprechend nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Mai 2023. Es werde von einer vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden Beschwerden für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen ausgegangen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach die Operation der Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, hätten keinen Einfluss darauf, dass die zu operierenden Beschwerden nicht unfallbedingt seien. Auf die versicherungsmedizinische Beurteilung sei abzustellen. Da die geklagten Beschwerden seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Mai 2023 ständen, sei eine weitere Leistungspflicht per 7. September 2023 zu Recht verneint worden (S. 2 und S. 4-5).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, die Folgen des Unfalles vom 26. Februar 2017 mit simpler Kontusion/Distorsion der linken Schulter seien per Juni 2018 abgeklungen und hätten keine weitere medizinische Behandlung mehr erfordert. Immerhin seien aber schon damals auch relevante krankhafte Veränderungen festzustellen gewesen. Nach dem vorliegenden Ereignis sei rund ein Monat vergangen, ehe der Beschwerdeführer den Unfall überhaupt erst gemeldet habe und ebenso viel Zeit, ehedem eine erste ärztliche Untersuchung und Behandlung bezogen auf die Schulter in Anspruch genommen worden sei.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Jahre 2017 sei ihm gesagt worden, dass nicht operiert werden müsse, da alles intakt sei und kein Operationsbedarf bestehe. Bei der jetzigen Verletzung seien im Gegenzug deutliche und offensichtliche Verletzungen festgestellt worden. Es beständen diverse Abweichungen zwischen den tatsächlichen Berichten, seiner Meinung, den Fakten des Krankheitsverlaufs, der Ansicht des Arztes der Beschwerdegegnerin und derjenigen der ihn behandelnden Dr. med. B.___, Fachärztin Orthopädie und Traumatologie. Der Sachverhalt sei erneut zu prüfen und das Ganze nochmals von einem anderen Arzt anschauen zu lassen.
3.
3.1 PD Dr. med. C.___, FMH Radiologie, hielt zur MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes vom 28. Februar 2017 fest: infraspinatus, teres minor und subscapularis intakt. Die Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt, es beständen leichtgradige postkontusionelle Veränderungen der Supraspinatussehne und eine Partialruptur des Musculus supraspinatus (Urk. 8/16).
3.2 Dr. med. D.___, leitender Arzt an der chirurgischen Klinik Orthopädie des Spitals E.___, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 19. April 2017 (Urk. 8/13) folgende Diagnose:
- posttraumatisches subacromiales Impingement Schulter links nach Snowboard-Sturz vom 26. Februar 2017 mit:
- irrelevanter Partialruptur der Supraspinatussehne
- erheblichem Muskelfaserriss des Musculus supraspinatus
- Tendinitis der langen Bizepssehne
- traumatisiertem AC-Gelenk
Dazu hielt er fest, es bestehe ein posttraumatisches subacromiales Impingement mit jedoch irrelevanter Partialruptur der Supraspinatussehne aber ausgeprägtem Muskelfaserriss des Musculus supraspinatus. Hier sei allerdings nur eine symptomatische Therapie mit Physiotherapie mit regenerationsfördernden Massnahmen und sanften Massagen möglich.
3.3 Dr. med. F.___ von der G.___ AG hielt als Beurteilung zum MRI der linken Schulter vom 30. Juni 2023 fest (Urk. 10/17/3):
- als Hauptbefund deutliche Partialruptur der Infraspinatussehne, begleitendes Knochenmarködem am Tuberculum minus, leicht mittraumatisierte musculus teres minor-Sehne
- kleinvolumige bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne
- leicht bis mässige Bursitis subacromialis/subdeltoidea
3.4 Dr. B.___ stellte in ihrem Sprechstundenbericht vom 15. Juli 2023 (Urk. 10/15) folgende Diagnose:
- Partialruptur Infraspinatussehne und Supraspinatussehne nach Treppensturz vom 6. Mai 2023 Schulter links (adominant)
Dazu hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei auf der Terrassentreppe gestolpert und zusätzlich mit dem Werkzeugkasten, den er auf der Gegenseite in der Hand gehabt habe, hängengeblieben und auf den ausgestreckten Arm geprallt. In der Folge habe er direkt Schmerzen gehabt und sei zunächst von einer Prellung ausgegangen. Nachdem diese nicht besser geworden sei, habe er sich beim Hausarzt vorgestellt mit zunächst Versuch der konservativen Therapie, aber ausbleibender Besserung, und dann einer MRT-Diagnostik, die die Rupturen im Bereich von zwei Rotatorenmanschettensehnen gezeigt habe. Das MRT der Schulter nativ vom 30. Juni 2023 habe eine grosse Partialruptur der Infraspinatussehne mit deutlichem Knochenmarksödem im Bereich des Tuberculum majus sowie begleitender kleiner Partialruptur im dorsalen bursaseitigen Anteil der Supraspinatussehne, keine Sehnenretraktion, keine Verfettung der Muskeln, einen leichten Gelenkserguss und eine begleitende Bursitis gezeigt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer noch eine hervorragende Funktion, allerdings sei die Partialruptur des Infraspinatus schon beachtlich im MRT, sodass sie sich aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und des stark gestörten Nachtschlafs klar für ein operatives Vorgehen ausspreche.
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 5. September 2023 (Urk. 10/22) fest, der Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, dies zumindest nicht im Bereich der Supraspinatus- und Infraspinatussehnen, welche sich identisch wie bereits 2017 darstellen würden. Im Bereich des dorsalen Humeruskopfes bestehe eine fast impressionsartige Veränderung des Humeruskopfes mit begleitenden Signalsteigerungen in den Weichteilen wie bei einer Hill-Sachs-Läsion oder dorsaler Kontusion mit oberflächlicher knöcherner Verletzung. Dies könnte unter Berücksichtigung des Unfallherganges eine Luxation oder Subluxation des Schultergelenkes sein. Die von den Radiologen beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne sehe er nicht und ansonsten keine Indikation für einen operativen Eingriff. Es werde keine Übernahme der Kosten einer Operation empfohlen, eine konservative Therapie sei ausreichend. Der natürliche Kausalzusammenhang der beklagten Beschwerden mit dem Ereignis sei spätestens nach Ablauf von vier Monaten Anfang September erloschen.
3.6 Dem Operationsbericht zum arthroskopischen Eingriff vom 4. Dezember 2023 an der linken Schulter ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Beim Rundgang Darstellung der Ruptur, die bereits von intraartikulär am Übergang Infra- zu Supraspinatus gezeigt werden kann mit entsprechender Auffaserung. … Hier subacromiales Debdridement mit Ausputzen der Bursa bis zur Darstellung der Ruptur. Avitale Sehnenanteile werden mit dem Shaver von subacromial und intraartikulär reseziert. Anschliessend Anfrischen des Footprints. Setzen des dreifach armierten AllSuture-Ankers unter Sicht. Nun schrittweises Durchstechen der Manschette von Supra- und Infraspinatus mit im Anschluss von subacromial problemlosem Verknoten» (Urk. 10/44/3).
3.7 In seiner Kurzbeurteilung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 10/46) führte der Versicherungsmediziner Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich nach dem angeblichen Sturz knapp einen Monat nicht beim Arzt vorgestellt, was gegen einen kausalen Zusammenhang der beklagten Schmerzen mit dem Ereignis spreche. Die kernspintomographische Untersuchung des linken Schultergelenkes zeige nahezu identische Befunde ohne Nachweis einer zusätzlichen unfallbedingten strukturellen Läsion. Die Veränderungen seien schon 2017 zu erkennen gewesen und würden nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen. Eine transmurale Ruptur der Sehne sei auch im MRT 2023 nicht zu erkennen. Es habe eine vorübergehende Aktivierung für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen gegeben, dann sei der Status quo sine eingetreten. Wenn in der Operation auf einmal in wundersamer Weise transmurale Rupturen dokumentiert würden, stehe das nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis.
3.8 Am 14. Dezember 2023 ergänzte Versicherungsmediziner Dr. H.___ nach Vorlage der intraoperativen Bilder, er sehe eine intakte Bizepssehne, Humeruskopf, Supraspinatussehnenansatz und keine Hinweise auf unfallspezifische Verletzungen. Hinsichtlich der Operationswürdigkeit der Supraspinatussehne könne man streiten, auf jeden Fall sei diese nicht unfallkausal. An seiner Beurteilung halte er angesichts der Operationsbilder erst recht fest (Urk. 10/51).
3.9 In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2024 (Urk. 3) zu Händen des Beschwerdeführers hielt die Operateurin Dr. B.___ fest, vergleiche man die Bildgebung der Schulter links von Februar 2017 mit den Bildern von Juni 2023, zeige sich die Infraspinatussehne 2017 intakt, im Juni 2023 dann deutlich partialrupturiert. Die Supraspinatussehne sei im 2017 leicht aufgetrieben gewesen, mit Verletzungen des Muskels, im 2023 dann mit kleiner Partialruptur. Ob betreffend der Supraspinatussehne eine Exazerbation durch den zweiten Sturz bei Vorschäden durch den ersten Sturz bestehe, könne sie nicht sagen, dazwischen gebe es ja keine Bildgebung. Initial sei der Beschwerdeführer relativ schmerzarm gewesen und habe die Verletzungen gut kompensieren können. Die Aussenrotation gegen Widerstand sei aber bereits bei der Erstuntersuchung am 4. Juli 2023 leicht schwächer und die Abduktion schmerzhaft gewesen. Da Schmerz doch sehr individuell sei, sei es hier schwierig, Rückschlüsse zu ziehen, dass diese Beeinträchtigungen nicht relevant seien, zumal die Beschwerden sich im Verlauf ja deutlich zunehmend gezeigt hätten. Bei der Verletzung der Infraspinatussehne handle es sich ihrer Ansicht nach um eine Unfallfolge.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers über den 7. September 2023 hinaus und begründete dies mit dem Wegfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden.
4.2 Den Unterlagen zum Unfall vom 26. Februar 2017 (Urk. 8/1-44) ist eine Partialruptur der Supraspinatussehne zu entnehmen. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette (infraspinatus, teres minor und subscapularis) waren im Jahre 2017 intakt (vorstehend E. 3.1-3.2).
4.3 Gemäss MRI vom 30. Juni 2023 (vorstehend E. 3.3) und dem Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 15. Juli 2023 (vorstehend E. 3.4) lagen nach dem Sturz vom 6. Mai 2023 nicht nur eine kleinvolumige bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, sondern auch eine deutliche Partialruptur der Infraspinatussehne vor. Soweit Dr. H.___ festhielt, die Supra- und Infraspinatussehnen würden sich 2023 identisch wie bereits 2017 darstellen, widerspricht dies demnach den Akten. Weiter hielt Dr. H.___ fest, er sehe die von den Radiologen beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne nicht (vorstehend E. 3.5). Die gemäss MRI vom 30. Juni 2023 vorliegende deutliche Partialruptur der Infraspinatussehne wird von ihm hingegen nicht bestritten und war 2017 noch nicht dokumentiert. Zudem gab Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2023 lediglich wieder, dass er einen intakten Supraspinatussehnenansatz sehe und stellte die Operationswürdigkeit der Supraspinatussehne in Frage (vorstehend E. 3.8), zur Partialruptur der Infraspinatussehne verlor er hingegen kein Wort. Auch mag die Aussage von Dr. H.___, wonach im MRT 2023 keine transmurale Ruptur der Sehne zu erkennen sei (vorstehend E. 3.7), zutreffen, doch wurde dies von keinem der behandelnden Ärzte je behauptet. So wird auch im Operationsbericht von Dr. B.___ nicht festgehalten, dass es sich bei den Supra- und Infraspinatussehnenrupturen um vollständige Rupturen gehandelt hat, vielmehr ist lediglich von «Ruptur» die Rede (vorstehend E. 3.6). Damit kann auch eine Partialruptur gemeint sein, stellte Dr. B.___ in ihrem Sprechstundenbericht vom 15. Juli 2023 (vorstehend E. 3.4) doch die Diagnose einer Partialruptur der Infra- und Supraspinatussehne und verwies gleichzeitig in der Anamnese auf Rupturen im Bereich von zwei Rotatorenmanschettensehnen. Dass «in der Operation auf einmal in wundersamer Weise transmurale Rupturen dokumentiert» worden seien, wie dies Dr. H.___ festhielt (vorstehend E. 3.7), ist jedenfalls nicht zutreffend. Eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der nach dem Sturz vom 6. Mai 2023 dokumentierten Partialruptur der Infraspinatussehne seitens Dr. H.___ fehlt somit gänzlich.
Demgegenüber hielt die behandelnde Dr. B.___ ausdrücklich fest, dass sich bei Vergleich der Bildgebung die Infraspinatussehne im 2017 intakt, im Juni 2023 dann deutlich partialrupturiert gezeigt habe und sie schloss daraus, dass es sich bei der Verletzung der Infraspinatussehne um eine Unfallfolge handelt (vorstehend E. 3.9). Diese immerhin bildgebend dokumentierte Schlussfolgerung nur mit monetären Interessen an einer Qualifikation der Verletzung als Unfallfolge abzutun, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk. 7), geht nicht an. Auch sagt der Umstand, dass sich Dr. B.___ zur Unfallkausalität der Supraspinatussehnenpartialruptur nicht zu äussern vermag, nichts aus zum Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz und der Partialruptur der Infraspinatussehne und spricht damit nicht von Vornherein gegen einen solchen.
4.4 Dass der Status quo sine nach spätestens vier Monaten beziehungsweise gar maximal sechs Wochen eingetreten sei (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7), ist nach dem Gesagten zumindest in Bezug auf die Partialruptur der Infraspinatussehne nicht nachvollziehbar, bestand doch diesbezüglich kein dokumentierter krankhafter Vorzustand und ist den Stellungnahmen von Dr. H.___ auch nicht zu entnehmen, dass sich diese auf die Partialruptur der Infraspinatussehne bezogen hätten. Nachdem demnach zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. H.___ bestehen, kann auf seine Beurteilungen nicht abgestellt werden, womit eine medizinische Grundlage für eine Leistungseinstellung per 7. September 2023 fehlt. Dass zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Aufsuchen eines Arztes rund drei Wochen vergingen, ändert daran nichts, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 6. Mai 2023 anerkannt hatte (vgl. Urk. 2 S. 2) und entsprechend für das Entfallen der Leistungspflicht die Beweislast trägt. Die behandelnde Dr. B.___ hielt diesbezüglich überdies fest, der Beschwerdeführer habe initial die Verletzungen gut kompensieren können und sei relativ schmerzarm gewesen (vorstehend E. 3.9), was mit Blick auf den Umstand, dass die Infraspinatussehne sich nur partial- und nicht transmural rupturiert zeigte, plausibel erscheint.
4.5 Das Wegfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden ist zusammenfassend nicht erstellt. Für die mit dem Unfall vom 6. Mai 2023 zusammenhängenden Beschwerden sind entsprechend auch über den 7. September 2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 7. September 2023 Anspruch auf die gesetzlich geschuldeten Leistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher