Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00022
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft-Fraktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 15. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 30. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26. Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. August 2021 und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25. Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12 Oktober 2023 bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350).
1.3 Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am 14. Januar 2022 gemeldet, dass sie am 30. Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe. Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei, diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr unfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2023.00163 vom 27. Mai 2024 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_400/2024 vom 11. April 2025 bestätigte (vgl. Urk. 20).
1.4 Bereits im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht betreffend den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 (vgl. E. 1.2 hiervor) liess die Versicherte einen Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ bezüglich der am 28. Juni 2022 durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Humerus auflegen (Urk. 13/141). Das Gericht erkannte dazu, dass die Suva über die Leistungen im Zusammenhang mit der OSME und den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. August bis 30. September 2022 noch gar nicht entschieden habe und darüber in einem anderen Verfahren zu befinden sei (Urk. 13/255 Erwägung 5.2).
Am 27. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie ihre infolge der OSME vom 28. Juni 2022 erbrachten Versicherungsleistungen per 1. September 2022 einstelle (Urk. 13/283). Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 2023 (Urk. 13/312) und Einspracheentscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Februar 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
«1. Es sei der Einspracheentscheid vom 02.01.2024 aufzuheben.
2. Es seien der Versicherten Rentenleistungen im Rückfall für Leistungsbeeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 21.08.2012, bzw Rückfall 30.04.2021 in gesetzlicher Höhe zuzusprechen für eine Erwerbsunfähigkeit von 100%.
3. Es sei ESogeZH 25.10.2022 in prozessuale Revision zu ziehen.
4. Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2023.00163 zwischen den gleichen Parteien zusammenzulegen.»
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 5, 6, 10, und 11). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 18. März 2024 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2024 zugestellt (Urk. 14). Weitere Eingaben machte die Beschwerdeführerin am 21. März (Urk. 15) und am 5. April 2024 (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.2 Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25. Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 2) fest, ihre Versicherungsmedizinerin med. pract. B.___, Fachärztin für Chirurgie, habe am 20. Februar 2023 die Rückfallkausalität der am 28. Juni 2022 durchgeführten OSME für gegeben erachtet, hingegen die ab November 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt (S. 3). Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen, die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___), die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___, die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28. bis 30. Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9). Damit sei detailliert aufgeführt worden, für welche medizinischen Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe (S. 10 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. Darin stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (vgl. Urk. 3/3 S. 3), es sei unbestritten, dass Irritationen die Plattenentfernung und Schmerzen eine Neurolyse notwendig gemacht hätten und dies Folgen des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik A.___, vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen, dass «ex tunc» mit medizinischen Massnahmen an der gesundheitlichen Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten werden, nachdem eine stationäre Rehabilitation vom 23. September bis 21. Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation erfolgt seien. Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen werden (Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15. März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung durch Prof. Dr. D.___ in Auftrag zu geben sei (vgl. Urk. 1 S. 15).
3.
3.1 Fachärztin B.___ führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 20. Februar 2023 (Urk. 13/278) aus (S. 1 f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte Humerusschaftfraktur links nach Sturzereignis am 21. August 2012 mit Plattenosteosynthese am Unfalltag, ossärer Konsolidierung im Verlauf und unspezifischen Restbeschwerden. Die Humerusfraktur und die damit zusammenhängende osteosynthetische Versorgung sei zweifelsfrei unfallkausal. Auch ein Restdruckschmerz im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe, die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.
Es sei nach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021, bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe, ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die konventionell radiologischen Abklärungen hätten keinen Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt. Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden können (S. 8 f.). Es sei dann bei den Beschwerden im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse des Nervus radialis links gestellt worden, nachdem im Vorfeld eine neurophysiologische Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe. Der Eingriff habe komplikationslos durchgeführt werden können und die erste postoperative Nachkontrolle habe eine Besserung der Situation gezeigt. Entgegen der deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe dieser dann im November 2022 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befunde dokumentieren können, welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. Er habe deshalb ein MRI veranlasst, das aber auch keine Befunde zur Erklärung der Beschwerden habe aufzeigen können. Im Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern, und dass von einem Endzustand auszugehen sei. Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt, die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).
Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28. bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfernung abgeschlossen sei. Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden, dokumentiert ab November 2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden können, sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.
Zur Frage, ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe, welche objektivierbar seien, hielt die Ärztin fest (S. 11), betreffend die Schulter sei es nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30. Dezember 2021 gekommen. Die Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom 12. Januar, das CT im A.___ vom 19. Januar 2022 und die nachfolgende Telefonkonsultation vom 19. Januar 2022 seien deshalb zu übernehmen. Die danach beklagten Beschwerden hätten wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert, bis dann die Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Im Hinblick auf das Unfallereignis vom 30. Dezember 2021 sei betreffend die Hüfte rechts nach drei Monaten davon auszugehen, dass die Folgen der Kontusion abgeklungen seien. Betreffend die linke Schulter sei dieser Zustand bereits sechs Wochen nach dem Trauma erreicht worden.
3.2 Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2022 steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So wurde im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 26. April 2022 (Urk. 13/231) erstmals die Diagnose «Schmerzhaftes Osteosynthesematerial mit fraglicher Irritation N. radialis (sensomotorisch intakter N. radialis)» festgehalten. Dies veranlasste den zuständigen Orthopäden zur Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie zur elektrophysiologischen Untersuchung des Nervus radialis sowie des Nervus medianus. Die diesbezügliche neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 9. Juni 2022 (Urk. 13/234) ergab keinen Hinweis für eine Neuropathie des Nervus radialis links, wobei ein übereinstimmender Befund mit dem Vorbefund im Juli 2021 festgehalten werden konnte. Aktenkundig sind im Weiteren der Operationsbericht von Dr. C.___ vom 28. Juni 2022 (Urk. 13/241) über die Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus radialis links sowie der Austrittsbericht vom 1. Juli 2022 (Urk. 13/236) über die Hospitalisation vom 28. bis 30. Juni 2022. Die Ärzte hielten diesbezüglich einen komplikationslosen postoperativen Verlauf mit stets schmerzkompensierter Beschwerdeführerin, eine problemlose Mobilisation und die Entlassung in gutem Allgemeinzustand, mit intakter Sensomotorik, insbesondere am Nervus radialis, fest. Anlässlich der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ führte Dr. C.___ am 12. August 2022 (Urk. 13/238) aus, von Seiten der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse habe die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Capsulitis zurückzuführen. In der Verlaufskontrolle vom 13. November 2022 (Urk. 13/254) führte Dr. C.___ zum Verlauf viereinhalb Monate postoperativ aus, leider habe die Beschwerdeführerin von der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitieren können. Es bestünden weiterhin Schulterschmerzen, weswegen nun eine neue Arthro-MRI-Untersuchung links durchgeführt werde. Am 13. Dezember 2022 (Urk. 13/261) hielt Dr. C.___ fest, in der Arthro-MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert, jedoch erkläre dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich, noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus radialis-Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und die Neurolyse des Nervus radialis, nicht behoben werden können. Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten, die Situation verlässlich zu verbessern, und es verbleibe lediglich die Vorstellung im Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand auszugehen. In einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18. Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit. Aufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neurophysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus radialis links.
4.
4.1 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht. Dass entgegen den Feststellungen des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinischen Endzustand geschlossen werden könne, entspricht keiner ärztlichen Beurteilung. Medizinische Berichte, die diese Ansicht der Beschwerdeführerin bestätigen würden, sind nicht aktenkundig; ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin solche beizubringen. Der eingereichte Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 25. Januar 2024 (Urk. 6) betrifft eine Operation an der rechten Hüfte vom 18. Januar 2024 und der nachgereichte Bericht vom 27. Februar 2024 (Urk. 11) einen Verlaufsbericht dazu im Rahmen der Hüft-Sprechstunde. Für das vorliegende Verfahren, in welchem es einzig um die Schulterproblematik links geht, liefern diese Berichte jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass hinsichtlich des Unfallereignisses vom 21. August 2012 mit Verletzungen an der linken Schulter und dem gemeldeten Rückfall vom 30. April 2021 mit dem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 respektive dem Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 hinsichtlich Unfallkausalität und Rückfall eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Gleiches gilt auch für das Unfallereignis vom 30. Dezember 2021, über welches mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 und Bundesgerichtsurteil 8C_400/2024 vom 11. April 2025 abschliessend entschieden wurde.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren und streitgegenständlich zu prüfen ist damit einzig der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerialentfernung an der linken Schulter. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausgeführt hat, geht es deshalb nicht an, den Fall im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insgesamt und abermals aufzurollen (Urk. 12 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Die hauptsächlichen Rügen in der Beschwerde, die sich auf Wiederholungen des bereits in den anderen Verfahren Vorgebrachten beschränken, sind damit nicht mehr zu hören; insbesondere ist das querulatorisch anmutende und zum Vornherein aussichtslose Begehren um prozessuale Revision des hiesigen Urteils UV.2022.00003 vom 25. Oktober 2022 mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu (Urk. 12 a.a.O.) abzuweisen.
4.2 Zusammenfassend begründete die Fachärztin B.___ überzeugend und in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche Leistungen im Zusammenhang mit der als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und
deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___ spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt. Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk. 1 S. 4).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.a. Die Beschwerde wird abgewiesen.
b. Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25. Oktober 2022 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef