Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00023
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 17. September 2025
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ erlitt am 8. November 2018 bei Überkopfarbeit mit einer schweren vibrierenden Maschine unter Hyperextension des Rückens eine Fraktur LWK2 Pedikel beidseits mit Bänderläsion (Urk. 8/2, Urk. 8/5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG (vgl. Urk. 8/6). Am 12. November 2019 wurde eine Spondylodese durchgeführt (Urk. 8/111). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 12. Juni 2020 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den Kreisarzt (Urk. 8/196-197). Am 19. Juni 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und die Taggeldleistungen eingestellt würden (Urk. 8/200). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/210). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/212 und Urk. 8/249). Im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte am 27. Mai 2021 eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/276). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 8/292). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00232 vom 23. Dezember 2022 ab (Urk. 8/315 = Urk. 2). Dieses Urteil blieb unangefochten.
2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 gelangte der Versicherte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte unter Berufung auf das Gutachten der Y.___ Begutachtung, Spital Z.___ (Y.___), vom 10. August 2023 (Urk. 3/3), das Urteil UV.2021.00232 vom 23. Dezember 2022 sei revisionsweise aufzuheben. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm – allenfalls nach weiteren Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere weitere Heilbehandlungen und Taggelder sowie allenfalls eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig machte er bei der Gesuchsgegnerin einen Rückfall resp. eine Spätfolge geltend (Urk. 3/5) und beantragte, das vorliegende Revisionsverfahren sei vorerst zu sistieren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme mit dem Begehren um Abweisung des Revisionsgesuchs ein (Urk. 7), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (Urk. 11) reichte der Gesuchsteller den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2024 ein (Urk. 12), welcher der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zugestellt wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um das Gericht über den Stand des Verfahrens betreffend den am 5. Februar 2024 geltend gemachten Rückfall/Spätfolge zu informieren und allfällige diesbezüglich ergangene Entscheide einzureichen (Urk. 14). Das daraufhin eingegangene Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 16. Juli 2025 (Urk. 16) wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.3).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H.).
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, das Sozialversicherungsgericht sei in seinem Urteil vom 23. Dezember 2022 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon ausgegangen, dass die von Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 7. Oktober 2021 festgestellten sensomotorischen Ausfälle L5 mit Hinweis auf eine Läsion der Wurzel L5 rechts nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, bei welchem die Wirbel L2/3 betroffen gewesen seien, stünden. Sodann sei das Gericht davon ausgegangen, dass unfallkausal in Verweistätigkeiten keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestehe. Aus dem von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten des Y.___ vom 10. August 2023 ergebe sich jedoch, dass diese Annahmen so nicht zuträfen. Prof. Dr. B.___ komme zum Schluss, dass sich der vom Kreisarzt am 28. Mai 2021 beurteilte Zustand namhaft verschlechtert habe und zwischenzeitlich auch in einer Verweistätigkeit lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.2 Prof. Dr. B.___ hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 10. August 2023 fest, es müsse angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Mai 2021 namhaft verschlechtert habe, da nun eine erhebliche Bewegungseinschränkung sowie neurologische Beschwerden bestünden, welche am 28. Mai 2021 nicht dokumentiert worden seien. Es zeigten sich deckungsgleiche Befunde zur neurologischen Untersuchung vom 8. November 2021 durch Dr. A.___ (Urk. 3/3 S. 10). Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit werde als nicht möglich beurteilt. Aufgrund der aktuell bestehenden erheblichen Einschränkungen trotz des hohen Schmerzmittelkonsums werde momentan eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachtet. Seit dem 8. November 2021 sei ein sensomotorischer L5 Ausfall dokumentiert. Seit diesem Zeitpunkt sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen (Urk. 3/3 S. 13).
2.3 Der Bericht von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2021, in welchem erstmals ein L 5 Ausfall rechts dokumentiert war (Urk. 8/293/6 f.), wurde im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Dezember 2022 gewürdigt. So wurde in E. 5.2 unter Verweis auf die Ausführungen des Versicherungsmediziners Dr. C.___ festgehalten, dass der sensomotorische L5 Ausfall rechts mit Hinweis auf eine Läsion der Wurzel L5 nicht auf das Ereignis vom 8. November 2018 zurückgeführt werden könne und damit als unfallfremd zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 19 f.). Prof. Dr. B.___ äussert sich in seinem im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholten orthopädischen Gutachten vom 10. August 2023 in keiner Weise zur Unfallkausalität. Er geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers verschlechtert hat und legt die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 50 % fest (Urk. 3/3). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 4) ist dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ nicht zu entnehmen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers eine Folge des bei der Gesuchsgegnerin versicherten Ereignisses vom 8. November 2018 oder der dadurch notwendigen Operation sei. Eine gesundheitliche Verschlechterung, die nicht auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann, stellt indessen im UV-Verfahren zum Vornherein keine neue erhebliche Tatsache im Sinne von § 29 lit. a GSVGer dar. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Ein Revisionsgrund fällt damit nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Das im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens neu aufgelegte orthopädische Gutachten ändert nichts daran, dass der sensomotorische L5 Ausfall rechts bereits seit dem 8. Oktober 2021 bekannt war. Die Revision dient nicht der Korrektur der damaligen gerichtlichen Würdigung des bereits bekannten Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.2.2). Auch der Umstand, dass der orthopädische Gutachter im IV-Verfahren die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anders beurteilt als der Suva-Kreisarzt, stellt keine im Revisionsverfahren zu beachtende neue Tatsache dar. Andere Revisionsgründe sind vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht worden.
2.4 Damit liegt keine neue Tatsache vor, die einen Revisionsgrund begründen würde, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
3. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die vom Gesuchsteller beantragte Sistierung des Verfahrens.
Das Gericht erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht