Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00024
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, ist seit dem 1. Oktober 2022 als Product Manager bei der Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9/A1). Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 13. Juni 2023 verspürte er am 16. April 2023 beim Wandern in steilem Gelände bei einem Schritt plötzlich einen stechenden Schmerz in der linken Leistengegend (Urk. 9/A1). Erstmals begab er sich am 19. Mai 2023 wegen der Leistenbeschwerden in Behandlung (vgl. Urk. 9/M5/1). Am 14. Juni 2023 teilte die AXA mit, dass sie – ohne nähere Prüfung der Versicherungsdeckung – im ambulanten Bereich vorläufig die gesetzlich festgelegten Versicherungsleistungen ausrichte, wobei sie sich eine spätere Prüfung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen vorbehalte (Urk. 9/A2). Gestützt auf ein MRI Becken/Hüfte/Inguina links vom 13. Juli 2023 (Urk. 9/M6) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. August 2023 (Urk. 9/M2) einen Labrumriss an der linken Hüfte bei Status nach Netzplastik der linken Leiste im Jahr 2018 und bei bekannter Divertikulose. Im Zusammenhang mit einem Kostengutsprachegesuch der Klinik A.___ vom 5. Oktober 2023 für eine stationäre Behandlung ab 26. Oktober 2023 (Hüftarthroskopie mit Labrumnaht links; Urk. 9/M3) tätigte die AXA medizinische Abklärungen (Urk. 9/M1-6) und liess vom Versicherten einen Fragebogen zum Ereignishergang ausfüllen (Urk. 9/A12).
1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 9/A17) teilte die AXA mit, dass kein Anspruch auf (weitere) Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Dies mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/A24) wies die AXA mit Entscheid vom 5. Januar 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 erhob der Versicherte am 6. Februar 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten auszurichten sowie nach Erreichen des medizinischen Endzustandes die Rente und die Integritätsentschädigung zu prüfen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 (Urk. 8) schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Oktober 2024 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 6. November 2024 (Urk. 17) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungsleistungen des Unfallversicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4, je mit Hinweisen).
1.2 Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Wer Leistungen beansprucht, hat die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Kommt die versicherte Person dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3).
1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass sich am 16. April 2023 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe, da sich den initialen Angaben nichts Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf entnehmen lasse. Selbst wenn der Schritt beim Wandern nicht ganz reibungslos vonstatten gegangen sei, könne ein allfälliges Stolpern oder ein Ausfallschritt nicht als aussergewöhnlicher Faktor bezeichnet werden. Bei der vom Beschwerdeführer nachträglich eingebrachten Hergangsschilderung vom 15. Oktober 2023 (Ausrutschen auf einem losen Stein mit Verlust des Gleichgewichts und Auffangbewegung, bei welcher die Hüfte verdreht worden sei) handle es sich um eine zur ursprünglichen Aussage inkongruente Schilderung, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Diese müsse mit Verweis auf den Beweiswert der Aussage der ersten Stunde aus dem Recht gewiesen werden (S. 3-5). Mit dem Labrumriss an der linken Hüfte liege sodann keine unfallähnliche Schädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor (S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass es sich um ein Unfallereignis im Rechtssinne handle. Die Schilderung vom 15. Oktober 2023 widerspreche den Angaben im Unfallmeldeformular in keiner Weise, sondern baue auf dieser auf und ergänze diese. Es sei widersprüchlich, wenn ihm ein Formular zugesendet und eine ergänzende, detaillierte Beschreibung verlangt werde, dann jedoch mit dem Hinweis auf die Aussage der ersten Stunde nicht auf diese spätere Schilderung abgestellt werde. Es sei unzutreffend, dass seine Angaben im Oktober 2023 von nachträglichen Überlegungen geprägt gewesen seien. Die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 und damit nach der Unfallschilderung vom 15. Oktober 2023 erfolgt. Aus den Formulierungen des Hausarztes in den Einträgen zur Krankengeschichte sowie im Ultraschallbericht und im MRI-Bericht könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (S. 5-9). Gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 16. November 2023 spreche auch aus medizinischer Sicht alles dafür, dass der Labrumriss durch ein Unfallereignis hervorgerufen worden sei (S. 9 f.). Allenfalls sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bis zur Ablehnung der Kostengutsprache für die Operation habe der Beschwerdeführer ihr wie auch den behandelnden Ärzten gegenüber übereinstimmend von einem normalen Schritt beim Wandern im steilen Gelände gesprochen, ohne dass ein Ausrutschen erwähnt worden sei. Anlässlich der Erstbehandlung sei explizit ein normaler Schritt festgehalten worden, wobei nicht einleuchtet, inwiefern es sich hier nicht um die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Arzt handeln sollte. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Arzt den explizit erwähnten «normalen Schritt» einfach erfunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Wandern im steilen Gelände dargelegt worden sei, während der eigentlich (auch für einen Laien) wichtige Faktor eines Ausrutschens keine Erwähnung hätte finden sollen. Dazu komme, dass selbst die nachträgliche Erweiterung des Sachverhalts keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu begründen vermöge (S. 3 f.).
2.4 In seiner Replik vom 3. Oktober 2024 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen fest, seine ausführliche Unfallschilderung sei am 18. Oktober 2023 erfolgt und die Leistungsablehnung am 23. Oktober 2023. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach er im Nachgang zur Leistungsablehnung seine Version des Sachverhalts geändert haben soll, sei falsch. Die Beschwerdegegnerin berufe sich sodann erneut auf die Aussage des Hausarztes in den Einträgen zur Krankengeschichte, wonach es sich um einen normalen Schritt gehandelt habe. Er habe keinerlei Einfluss darauf, was für einen Eintrag der Hausarzt zur Krankengeschichte vermerke. Es könne nicht sein, dass einer einfachen Aktennotiz des Hausarztes mehr Gewicht zukomme als seinen Aussagen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den medizinischen Argumenten gar nicht auseinandergesetzt. Dr. Z.___ habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Labrumverletzung nur auf einen Unfall zurückgeführt werden könne und ein krankheitsbedingtes Geschehen medizinisch schlicht ausgeschlossen sei (S. 3).
2.5 Mit Duplik vom 6. November 2024 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte medizinische Argumentation, welche auf die Begründung eines natürlichen Kausalzusammenhangs abziele, sei vorliegend ohne Relevanz, da ein Unfallereignis zu verneinen sei und eine Listendiagnose ausser Frage stehe. Medizinischen Feststellungen komme im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil sich am 16. April 2023 kein Unfallereignis ereignet hat beziehungsweise ein derartiges Ereignis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Zu Recht unbestritten geblieben ist (Urk. 1), dass eine allfällige Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht fällt. So handelt es sich bei der von Dr. Z.___ am 28. August 2023 (Urk. 9/M2) unter anderem gestützt auf das MRI Becken/Hüfte/Inguina links vom 13. Juli 2023 (Urk. 9/M6) gestellten Diagnose eines Labrumrisses an der linken Hüfte nicht um eine Körperschädigung gemäss der genannten Bestimmung. Insbesondere fällt eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus (lit. c) ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 16. April 2023 zurückgehend auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten ist.
3.2
3.2.1 Den diesbezüglich wesentlichen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
3.2.2 In der Krankengeschichte des Beschwerdeführers von der B.___ Praxis C.___, welche der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 wegen seiner Beschwerden erstmals aufsuchte (vgl. Urk. 9/A12 S. 2), finden sich für diesen Tag u.a. Folgende Einträge (Urk. 9/M5/1):
Mit dem Kürzel D.___: «[…] hatte vor Jahren Leistenbruch, beim Wandern plötzlicher Schmerz, sieht aber nichts / Termin: 12:00».
Mit dem Kürzel E.___ (Dipl. Arzt E.___, Praktischer Arzt [vgl. Urk. 9/M5/4]):
«Grund: Leiste li
Wandern: vor 6 wo. nach einem Schritt Sz
normaler Schritt
Leiste: Th Creme hat nur wenig geholfen
vor einer wo fraglich ein Rückfall
ohne Auslöser
2017 beim Joggen: Spital F.___ Inguinalhernie li
operiert mit Netzeinlage
nie eigentlich gut
ging wieder zu Spital: Spritzen
DD Nervbeteiligt […]».
3.2.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, führte im Zusammenhang mit einem am 1. Juni 2023 (Urk. 9/M5/7) durchgeführten Ultraschall des Abdomens aus, es bestünden unklare Schmerzen in der linken Leiste, welche vor sechs Wochen nach einem Schritt aufgetreten seien. Sonographisch seien die Abdominalorgane und auch die Strukturen der linken Leiste unauffällig.
3.2.4 In der Bagatellunfall-Meldung vom 13. Juni 2023 (Urk. 9/A1) wurde in der Rubrik «Sachverhalt» Folgendes angegeben: «Beim Wandern in steilem Gelände spürte ich bei einem Schritt plötzlich einen stechenden Schmerz in der linken Leistengegend».
3.2.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, berichtete am 13. Juli 2023 (Urk. 9/M4) über ein gleichentags erstelltes MRI Becken/Hüfte/Inguina links, es bestünden unklare Leistenschmerzen links. Diese seien nach einem Schritt plötzlich aufgetreten. Feststellbar sei ein Labrumriss Acetabulum links anteroapikal mit schmalem Ganglion intralabral und mit einem Ausläufer nach kranial zwischen Acetabulumpfeiler und Musculus iliopsoas nach kranial, jeweils ca. 8 mm Durchmesser.
3.2.6 Im Überweisungsschreiben an Dr. Z.___ vom 18. Juli 2023 (Urk. 9/M5/4) hielt Dipl. Arzt E.___ u.a. Folgendes fest: «unkl Sz Leiste li nach fraglichem Misstritt».
3.2.7 Dr. Z.___ führte am 28. August 2023 (Urk. 9/M2) anamnestisch u.a. aus, der Beschwerdeführer habe beim Wandern einen Fehltritt begangen, seither habe er Schmerzen in der linken Leiste und medial davon. Er stellte im Hinblick auf eine allfällige Operationsindikation (Labrumnaht) eine Testinfiltration der linken Hüfte in Aussicht.
3.2.8 Am 7. September 2023 (Urk. 9/M1) berichtete Dr. Z.___, gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Verlaufskontrolle vom Vortag habe die Hüftinfiltration eine Beschwerderegredienz von über 80 % gebracht. Der brennende Schmerz inguinal sei geblieben. Dieser sei aber bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer bringe diese brennenden Schmerzen mit der Netzplastik in Zusammenhang. Durch das positive Infiltrationsergebnis sei aber die coxogene Ursache bewiesen. Aufgrund der bewiesenen coxogenen Ursache empfehle er bei doch erheblichem Leidensdruck eine Hüftarthroskopie mit Labrumnaht. Er habe diesen Eingriff bereits ausführlich am Modell besprochen inklusive Nachbehandlung und sämtlichen Risiken. Sie hätten provisorisch einen OP-Termin in der Klinik A.___ reserviert.
3.2.9 Im «Fragebogen Ereignis vom 16. April 2023» beschrieb der Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses am 15. Oktober 2023 (Urk. 9/A12) folgendermassen: «Während des Wanderns in steilem Gelände rutschte ich bei einem grossen Schritt auf einem losen Stein weg, verlor kurzfristig das Gleichgewicht und den Halt und verdrehte mir bei der Auffang-Bewegung die Hüfte. Beim Aufprall des linken Fusses auf dem Boden durchzog mich ein stechender Schmerz in der linken Leistengegend». Die Frage, ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet habe (z.B. ein Ausgleiten oder Sturz), bejahte er und führte dazu aus: «ausrutschen > Gleichgewicht und Halt verloren > Verdrehen der Hüfte > Aufprall nach versuchter Auffang-Bewegung» (S. 1).
3.2.10 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. Z.___ am 16. November 2023 (Urk. 9/A24/8) aus, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Labrumriss der linken Hüfte auf das Ereignis vom 13. April 2020 zurückzuführen sei. Klinisch und vor allem im MRI vom 13. Juli 2023 zeige sich ein isolierter Labrumriss antero-superior. Insbesondere zeigten sich keine Hinweise für eine Impingement-Symptomatik, weder vom CAM-Typ noch vom Pincer-Typ. In den meisten Fällen komme es zu einer Labrumläsion aufgrund einer seit der Kindheit bestehenden Impingement-Konfiguration. Hier komme es dann im Verlauf durch das repetitive Impingement zu einer Labrumverletzung. Im Falle des Beschwerdeführers sehe er eine vollständig normale Anatomie, sowohl des Schenkelhalses als auch der Hüftgelenkspfanne, sodass ein Impingement ausgeschlossen sei. Eine Rissbildung der Gelenkslippe ohne vorliegende Impingement-Symptomatik sei praktisch ausschliesslich durch einen Unfall möglich. Daher sei der Unfall die Hauptursache für den Labrumriss. Mithin wäre ohne Unfallereignis kein Labrumriss entstanden.
3.3
3.3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses vom 16. April 2023 unterschiedliche Äusserungen bei den Akten.
3.3.2 So findet sich in den Einträgen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers für den 19. Mai 2023 der Vermerk «hatte vor Jahren Leistenbruch, beim Wandern plötzlicher Schmerz, sieht aber nichts» (E. 3.2.2). Diese Notiz dürfte auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Sekretariat der B.___ Praxis C.___ bei der Anmeldung zur erstmaligen Untersuchung aufgrund der Leistenbeschwerden zurückgehen. Wenngleich bei mündlichen Anmeldungen in Arztpraxen zur Erstkonsultation nur kurz über die Beschwerden Auskunft gegeben wird, so wird erfahrungsgemäss in gedrängter Form über den betroffenen Körperteil, die Art der Beschwerden oder Verletzung sowie die vermutete Ursache Auskunft erteilt. Jedenfalls ist es üblich anzuführen, was zur Beurteilung der Beschwerden als wichtige Information erachtet werden könnte. Gerade bei Beschwerden mit Auswirkung auf den Bewegungsapparat scheint es naheliegend, vermutete Ursachen der Schädigung zu benennen. Der Beschwerdeführer hatte denn wohl auch eine Verbindung zu dem vor Jahren erlittenen Leistenbruch gezogen. Eine ungewöhnliche Bewegung erwähnte er hingegen nicht, vielmehr lässt die Formulierung des Auftretens eines «plötzlichen» Schmerzes beim Wandern an ein nicht wirklich nachvollziehbares bzw. nicht fassbares Auftreten des Schmerzes denken. Eine mit einer unnatürlichen oder auffälligen Bewegung verbundene Ursache, welche vom Beschwerdeführer als den auftretenden Schmerz begründend in Betracht gezogen worden sein könnte, fand in der Notiz zur Terminvereinbarung keinen Niederschlag.
Dies deckt sich mit den ärztlichen Notizen von Dipl. Arzt E.___ über die Erstkonsultation vom selben Datum, wo nicht nur keine ungewöhnliche Bewegung oder auffälligen Umstände festgehalten wurden, sondern dieser ausdrücklich wiedergab, dass der Beschwerdeführer beim Wandern nach einem Schritt Schmerzen («normaler Schritt») verspürt habe (E. 3.2.2). Dabei muss diese Bemerkung («normaler Schritt») - entgegen seiner Behauptung in der Replik (E. 2.4) - auf die Aussage des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, ist doch dieser Eintrag anders nicht zu erklären. Weder ein «grosser» Schritt noch ein Wegrutschen auf einem losen Stein oder ein Gleichgewichtsverlust, ein Verlieren des Halts oder ein Verdrehen der Hüfte bei einer Auffangbewegung - wie dies der Beschwerdeführer im «Fragebogen Ereignis vom 16. April 2023» am 15. Oktober 2023 ausführte (E. 3.2.9) - wurden erwähnt. Gerade anlässlich der ersten Arztkonsultation erscheint ein Auslassen einer solch zentralen Information über die mögliche Ursache von Beschwerden doch sehr unwahrscheinlich respektive nicht nachvollziehbar.
Auch die beiden Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 1. Juni 2023 bzw. 13. Juli 2023 (E. 3.2.3 und E. 3.2.5) fügen sich in dieses Bild, nachdem die Schmerzen «nach einem Schritt» plötzlich aufgetreten seien, ohne dass Hinweise auf besondere Umstände als Ursache angegeben wurden. Wenngleich die beiden Ärzte lediglich mit der Erstellung einer spezifischen Bildgebung beauftragt waren, liegen damit bereits bei drei in die Abklärung des Gesundheitsschadens involvierten Ärzten - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt, gut zwei Monate nach der eingeleiteten Abklärung - keinerlei Hinweise auf besondere Begleitumstände beim Ereignis vor.
Schliesslich äusserte sich auch der Beschwerdeführer in der Bagatellunfall-Meldung vom 13. Juni 2023 (E. 3.2.4) - die darin verwendete «ich»-Form legt nahe, dass die Angaben vom Beschwerdeführer stammen und nicht etwa von einer Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin, welche seine Äusserung gegebenenfalls interpretiert hätte - dahingehend, dass er «bei einem Schritt plötzlich einen stechenden Schmerz» verspürt hatte. Wiederum findet sich in dieser Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Unfallversicherung keinerlei Erwähnung besonderer Umstände. Dabei muss es auch einem juristischen Laien klar sein, dass die Begleitumstände eine Rolle spielen können, wird landläufig unter einem Unfall zumindest ein aussergewöhnliches Ereignis verstanden, welches zu einer Schädigung führt. Auch findet sich erneut die Formulierung des Auftretens eines plötzlichen Schmerzes bei einem Schritt, was an ein unerwartetes, nicht wirklich nachvollziehbares Auftreten des Schmerzes denken lässt.
3.3.3 Erst im Überweisungsschreiben vom 18. Juli 2023 (E. 3.2.6) - rund drei Monate nach dem vermeintlichen Ereignis - hielt Dipl. Arzt E.___ zuhanden von Dr. Z.___ vage fest, dass die Schmerzen nach einem «fraglichen Misstritt» aufgetreten seien. Die Verwendung des Ausdruckes «fraglich» weist darauf hin, dass er sich dessen nicht sicher war und die Möglichkeit eines Misstritts für nicht gesichert erachtete, zumal ein solcher Ereignishergang im Widerspruch zu seiner Dokumentation anlässlich der Erstkonsultation vom 19. Mai 2023 steht.
Einzig Dr. Z.___ schreibt in seinem Bericht vom 28. August 2023 über die Erstkonsultation vom 25. August 2023 (E. 3.2.7) - über vier Monate nach dem vermeintlichen Ereignis - erstmals und bestimmt von einem «Fehltritt» im Zusammenhang mit den Beschwerden. Weiterungen zum angeblichen Vorgang am 16. April 2023 finden sich aber in diesem Bericht nicht. Weder erwähnt er einen ungewöhnlichen Schritt, noch ein Wegrutschen, einen Gleichgewichtsverlust, ein Verlieren des Halts oder ein Verdrehen der Hüfte bei einer Auffangbewegung - wie dies der Beschwerdeführer im «Fragebogen Ereignis vom 16. April 2023» am 15. Oktober 2023 umschrieb (E. 3.2.9). Dies erscheint für einen fachärztlichen Spezialisten bei einer Erstkonsultation, bei welcher die genauen Ursachen der Schmerzen noch unklar schienen (vgl. Urk. 9/M2 S. 2), doch sehr merkwürdig.
Im Verlaufsbericht vom 7. September 2023 (E. 3.2.8), in welchem bereits die Reservation eines OP-Termins in der Klinik A.___ festgehalten wurde, finden sich ebenfalls keine näheren Angaben zum Vorgang am 16. April 2023, Dr. Z.___ sprach jedoch ohne weitere Erklärungen von einem «Unfall». Auch in seinem Schreiben vom 16. November 2023 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (E. 3.2.10) finden sich keine Ausführungen zu einem möglichen Ablauf des Ereignisses am 16. April 2023. Gerade was die Verwendung des Begriffs des «Unfalls» im Bericht vom 7. September 2023 und dem Schreiben vom 16. November 2023 angeht sowie die im Letzteren angeführten medizinischen Argumente, ist darauf zu verweisen, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (nicht publ. E. 1 des BGE 130 V 380; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.2 und 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5).
3.3.4 Angesichts der Angaben in den zahlreichen medizinischen Berichten in der Zeit vom 19. Mai bis 7. September 2023, in welchen kein einziges Mal ein grosser Schritt, ein loser Stein, ein Wegrutschen, ein Gleichgewichtsverlust, ein Verlieren des Halts oder ein Verdrehen der Hüfte oder Ähnliches auch nur ansatzweise Erwähnung fand, erscheinen die Äusserungen des Beschwerdeführers im Fragebogen am 15. Oktober 2023 (E. 3.2.9; «rutschte ich bei einem grossen Schritt auf einem losen Stein weg, verlor kurzfristig das Gleichgewicht und den Halt und verdrehte mir bei der Auffang-Bewegung die Hüfte») nach dem Ausgeführten (E. 3.3.2-3) nicht glaubhaft. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) handelt es sich bei der Schilderung vom 15. Oktober 2023 keineswegs lediglich um eine auf den ursprünglichen Angaben aufbauende und ergänzende Schilderung des Ereignisses, vielmehr steht diese der ursprünglichen Angabe eines normalen Schrittes diametral entgegen. Auch überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht, zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine nachträglichen Überlegungen eine Rolle spielen können, da die Leistungsabweisung bezüglich der Kostenübernahme für die Operation erst danach, mithin am 23. Oktober 2023 erfolgt sei (vgl. E. 2.2 und Urk. 9/A15-16). So wurde am 6. September 2023 bei der zweiten Konsultation bei Dr. Z.___ bereits ein provisorischer Operationstermin bei der Klinik A.___ reserviert (E. 3.2.8). Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass in diesem Bericht, ohne weitere Erklärung, der Begriff «Unfall» verwendet wurde (vgl. dazu E. 3.3.3 vorstehend).
3.3.5 Aufgrund der gesamten Umstände - insbesondere der ursprünglichen Aussage gegenüber Dipl. Arzt E.___ («normaler Schritt»; E. 3.2.2), der inkongruenten Aussage des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 15. Oktober 2023 (vgl. E. 3.2.9) und des Umstands, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), ist ein Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Denn ausgehend von der Schilderung gemäss der Erstaussage («normaler Schritt») ist kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auszumachen, welcher – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam «programmwidrig» beeinflusst, was beispielsweise dann zutreffen würde, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Unfallereignis im Rechtssinne hat sich folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugetragen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen am 16. April 2023 erlittenen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller