Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00032


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 8. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Passerini

Frey & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (gelöscht im Juli 2020; vgl. Handelsregister Firmennummer CHE-, einsehbar unter www.zefix.ch), für die er als Plattenleger tätig war. Als Angestellter seiner Gesellschaft war er obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. April 2018 meldete er der Suva einen Ausschlag an den Händen bestehend seit Oktober 2017 (Urk. 8/1). Der den Versicherten seit dem 19. April 2018 behandelnde Arzt dipl. med. Z.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, führte im Arztzeugnis UVG vom 7. Mai 2018 die Diagnose eines schweren, beruflich erheblich verschlechterten kumulativ-subtoxischen Handekzems bei Rhinitis allergica und ausserdem den Verdacht auf atopische Diathese auf (Urk. 8/4/1). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Mai 2018 attestierte dipl. med. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 (Urk. 8/8).

    Die Suva liess eine Abklärung durch ihren Aussendienst durchführen (Urk. 8/11), der am 21. August 2018 eine Befragung des Versicherten vornahm (Protokoll gleichen Datums; Urk. 8/20) und am 22. Oktober 2018 einen Besuchsrapport zu einem Besuch auf einer Baustelle des Versicherten erstellte (Urk. 8/30/1-3), zu welchem Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva am 1. November 2018 Stellung nahm (Urk. 8/30/4). Die Suva holte ausserdem den Bericht vom 4. Dezember 2018 von Dr. med. B.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, ein, der den Versicherten auf Zuweisung von dipl. med. Z.___ hin (vgl. Urk. 8/37) ab dem 27. November 2018 behandelte (Urk. 8/33). Dazu nahm Dr. A.___ am 27. Mai 2019 Stellung und empfahl die Übernahme von Leistungen im Rahmen einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) im Sinne einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung einer vorbestehenden Krankheit respektive eines endogenen Ekzems an den Händen (Urk. 8/44; vgl. auch Urk. 8/43/1).

1.2    Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Mai 2019 mit, dass sie für die Folgen der Berufskrankheit vom 9. Oktober 2017 die Versicherungsleistungen ausrichte und ein Taggeld von Fr. 302.80 pro Kalendertag auszahle (Urk. 8/46). Mit weiterem Schreiben gleichen Datums erklärte die Suva dem Versicherten, dass der nicht beruflich bedingte Teil des Handekzems (soweit Abgrenzung möglich) und die Hautveränderungen an anderen Körperstellen als den Händen von der Berufskrankheit abzutrennen sei und für diese Beschwerden keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 8/47). Nach Ausbleiben von weiteren medizinischen Berichten und Rechnungen ging die Suva von einem guten Verlauf aus und schloss den Fall im August 2020 ohne Weiterungen intern ab (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/54-56).

1.3    Am 23. März 2021 wurden der Suva im Sinne eines Rückfalles erneut Hautbeschwerden des Versicherten an den Händen mit Rissen und Schmerzen sowie eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2021 mit Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 2. März 2021 in einem 50%igen Pensum gemeldet (Urk. 8/62). Die Suva holte daraufhin die Berichte von dipl. med. Z.___ vom 23. März 2021 zur Behandlung vom 28. Oktober 2020 (Urk. 8/64) und vom 31. März 2021 zu den Behandlungen vom 28. Oktober 2020 bis 10. März 2021 (Urk. 8/70/1-3) ein. Am 28. April 2021 wurde der Versicherte vom Versicherungsmediziner Dr. A.___ untersucht, der die Einholung eines Verlaufsberichts beim behandelnden Arzt empfahl (Bericht vom 5. Mai 2021; Urk. 8/74). Der undatierte Verlaufsbericht von dipl. med. Z.___ zu den Behandlungseinträgen vom 7. Mai 2021 bis 8. Juni 2021 ging bei der Suva am 9. Juni 2021 ein (Urk. 8/76).

1.4    Am 11. Juni 2021 wurde der Suva von der neuen Gesellschaft und Arbeitgeberin des Versicherten, der C.___ GmbH, welche im Februar 2019 im Handelsregister mit dem Versicherten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen worden war (Konkurseröffnung im Oktober 2021, gelöscht im Dezember 2024; vgl. Handelsregister Firmennummer CHE-, www.zefix.ch), ein weiterer Rückfall bezüglich der Hautbeschwerden an den Händen mit einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juni 2021 gemeldet (Urk. 8/79). Die Suva unternahm weitere Abklärungen (Urk. 8/81, Urk. 8/86) und holte unter anderem von dipl. med. Z.___ den Bericht vom 8. November 2021 (Urk. 8/99) und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 8/89-93, Urk. 8/96-98). Auf Nachfrage der Suva hin erklärte der Versicherte anlässlich des Telefongesprächs vom 19. November 2021 (Urk. 8/106), dass seine neue Gesellschaft «D.___ GmbH» heisse (Eintrag im Juli 2021, ab Juli 2022 mit neuer Firma: «E.___ GmbH»; vgl. Handelsregister Firmennummer CH-, aufgelöst durch Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht Frauenfeld im Juni 2025; einsehbar unter www.zefix.ch, letztmals im Juni 2025). Es erfolgten weitere Abklärungen, unter anderem des Aussendienstes (Urk. 8/110) und Besprechungen mit dem Versicherten vom 13. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022 (Berichte vom 13. Dezember 2021 [Urk. 8/114] und vom 8. Februar 2022 [Urk. 8/144]) sowie eine Untersuchung durch Dr. A.___ vom 6. Januar 2022 (Bericht vom 10. Januar 2022, Urk. 8/126).

1.5    Am 10. Februar 2022 erliess die Suva die Nichteignungsverfügung, worin sie dem Versicherten per sofort die Nichteignung für die Tätigkeit als Plattenleger bescheinigte (Urk. 8/145). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass er (aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht) ab dem 1. Februar 2022 für alle Arbeiten, bei welchen er nicht als Plattenleger tätig sei, voll arbeits- und auf dem Arbeitsmarkt vermittlungsfähig sei (Urk. 8/147). Nachdem der Versicherte aufgrund von eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Zeit vom 24. September 2021 bis 30. April 2022 Taggelder erhalten hatte (Urk. 2 S. 2), sprach ihm die Suva mit Mitteilung vom 22. Juli 2022 im Anschluss daran vom 1. Mai bis 31. August 2022 aufgrund der Nichteignungsverfügung ein Übergangstaggeld von Fr. 302.80 zu (Urk. 8/191).

1.6    Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Juli 2022 war der Suva der Unfall des Versicherten vom 30. Juni 2022 gemeldet worden, wonach er seit dem Tragen von schwerem Material auf einer Baustelle an starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) bis über das Gesäss leide (Urk. 8/188). Die Suva führte in der Folge verschiedene Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen (Urk. 8/189-190, Urk. 8/193-194, Urk. 8/196-199, Urk. 8/202-205) und am 21. Februar 2023, mit Fortsetzung am 23. Februar 2023, eine Befragung des Versicherten durch (Urk. 8/215). Ausserdem wurde der Versicherte am 21. Februar 2023 vom Versicherungsmediziner Dr. A.___ untersucht (Bericht vom 8. März 2023, Urk. 8/219); dieser schloss darauf, dass keine erhebliche berufliche Verschlimmerung eines endogenen Ekzems mehr vorliege; bezüglich der Eignung für die Tätigkeit als Plattenleger sei mit dem nunmehr vorhandenen Wissen (zufolge der neuen Aktenlage) rückblickend gesehen zudem davon auszugehen, dass keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorgelegen habe (Urk. 8/219/3).

1.7    Mit Verfügung vom 10. März 2023 stellte die Suva ihre Leistungen (Heilkosten und Taggelder) bezüglich der geltend gemachten Berufskrankheit per sofort ein und hob die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; prozessuale Revision) auf. Ausserdem verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der ihm vom 24. September 2021 bis 30. April 2022 geleisteten Taggelder von Fr. 66'313.20 sowie der vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 geleisteten Übergangstaggelder von Fr. 27'857.60, insgesamt Fr. 94'170.80 (Urk. 8/220). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. April 2023, ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2023, Einsprache (Urk. 8/224, Urk. 8/233), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 abwies (Urk. 8/245 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 sei aufzuheben und die Versicherungsleistungen seien per 10. März 2023 nicht einzustellen; eventualiter sei ein gerichtliches und neutrales Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 3. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier strittige Berufskrankheit wurde im April 2018 mit Ausbruch ab Oktober 2017 gemeldet (Urk. 8/1) und die berufliche Nichteignung wurde ebenfalls nach Ende 2016 festgestellt (Urk. 8/145), weshalb die ab 1. Januar 2017 geltenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt.

2.2

2.2.1    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er im Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Zu den in der Liste von Anhang 1 Ziff. 1 UVV genannten Stoff gehört unter anderem Zement.

    Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

2.2.2    Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2).

2.2.3    Nach der Rechtsprechung wird die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt (BGE 117 V 354; 108 V 158). Demnach besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers im Rahmen einer (vorübergehenden oder richtunggebenden, d.h. dauernden) Verschlimmerung, sofern diese - im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 UVG - zu mehr als 50 % durch Listenstoffe/Listenarbeiten respektive - im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 UVG - zu (mindestens) 75 % durch die Berufstätigkeit verursacht worden ist. Dabei ist die berufsbedingte Verschlimmerung einer nachträglich hinzugekommenen, selber keine Berufskrankheit darstellenden Krankheit der berufsbedingten Verschlimmerung einer vorbestandenen, d.h. vor der berufsbedingten Einwirkung entstandenen Krankheit gleichzustellen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 6.2, 8C_677/2007; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 10. November 2009 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2019 vom 2. September 2019 E. 3.2).

2.2.4    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht demnach unter denselben Voraussetzungen wie bei einem Berufsunfall Anspruch auf Versicherungsleistungen, insbesondere in Form von Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG). Diese Leistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3).

    Sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und hat der Versicherer dies anerkannt, trägt er die Beweislast für den nachträglichen Wegfall der Kausalität (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen.

    Art. 78 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) sieht vor, dass die Suva durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdeten Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung) kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein.

    Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Frist aufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf den von der Suva festgesetzten Zeitpunkt verlassen (Art. 80 Abs. 3 VUV). Durch eine Nichteignungsverfügung soll ein gefährdeter Arbeitnehmer möglichst rasch von der risikobehafteten Tätigkeit ausgeschlossen und so ein gesundheitlicher Schaden des Arbeitnehmers abgewendet werden (BGE 146 V 195 E. 7.1.6 mit Hinweisen).

    Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann (Art. 83 VUV). Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Art. 17 Abs. 1 UVG. Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet (Art. 84 Abs. 1 und Abs. 2 VUV).

2.3.2    Rechtsprechungsgemäss kann aus dem Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden. Die Nichteignungsverfügung dient der Vermeidung einer Erkrankung. Sie kann unabhängig davon ausgesprochen werden, ob eine solche vorliegt beziehungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Die Unfallversicherung hat nach Erlass einer solchen unter Umständen Leistungen in Form von Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 83 und 86 VUV auszurichten. Geldleistungen für die Folgen einer Berufskrankheit und Übergangstaggeld bzw. -entschädigung schliessen sich gegenseitig aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 5).

2.4

2.4.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.4.2    Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist nicht erforderlich, dass die neue Tatsache sowohl für die verfügende Behörde als auch für den Verfügungsadressaten neu sein muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.1).

    Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2.1). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 245 E. 5.3 f.).

    Im Rahmen der (prozessualen) Revision soll eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 115 V 308 E. 4a/aa).

2.5

2.5.1    Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

2.5.2    Namentlich setzt auch die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Taggeldleistungen voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine; 129 V 110 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 3.1; vgl. auch BGE 150 V 188 E. 7.2 und 7.3.5).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus (Urk. 2 S. 4 ff.), es sei gestützt auf die arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. März 2023, wonach sich bei der Untersuchung an den Händen nur sehr geringe Hautveränderungen durch das berufsfremde, von April 2022 bis März 2023 mittels Dupixent behandelte endogene Hautleiden gefunden hätten, davon auszugehen, dass keine berufliche Verschlimmerung des endogenen Ekzems und seit dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 21. Februar 2023 keine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Die Versicherungsleistungen seien daher zu Recht ab dem 11. März 2023 eingestellt worden.

    Auch die revisionsweise Aufhebung der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022, worin festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Plattenleger nicht geeignet sei, sei zu Recht erfolgt. Denn sie, die Beschwerdegegnerin, sei zunächst gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Aussendienstbesprechung vom 13. Dezember 2021, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von dipl. med. Z.___ sowie die arbeitsmedizinische Untersuchung vom 6. Januar 2022 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit der ihm ab dem 24. September 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr gearbeitet habe und dass er der einzige Angestellte der in jenem Jahr gegründeten D.___ GmbH gewesen sei sowie dass über diese Gesellschaft noch nicht zu arbeiten angefangen worden sei. Durch die nach der Juli 2022 eingegangenen Unfallmeldung getätigten Abklärungen seien dagegen neue erhebliche Tatsachen bekannt geworden. Und zwar habe der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug vom 12. Juli 2022 bei der D.___ GmbH in den Monaten September bis Dezember 2021 ein Einkommen von Fr. 2'641.-- generiert. In der Schadenmeldung vom 11. Juli 2022 sei zudem ein monatlicher Verdienst von Fr. 5'700.- angegeben worden. Dies, obschon er in jener Zeit von ihr, der Beschwerdegegnerin, Übergangstaggeld bezogen habe und ihr eine berufliche Tätigkeit verschwiegen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass über die D.___ GmbH aktiv gearbeitet worden sei und verschiedene Aufträge erledigt worden seien. Die D.___ GmbH habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 einen Umsatz von Fr. 277'632.09 erwirtschaftet. Ihr, der Beschwerdegegnerin, gegenüber habe der Beschwerdeführer nur eine Person deklariert, die bei der D.___ GmbH beschäftigt gewesen sei, und zwar sich selbst. Das Auftragsvolumen sei denn auch deutlich höher gewesen, als die Ausgaben an die angeblichen Subunternehmer, wobei Zahlungen an solche nicht hätten belegt werden können. Der Beschwerdeführer sei zudem bei der medizinischen Untersuchung vom 21. Februar 2023 und anlässlich der Besprechung gleichen Datums und jener vom 23. Februar 2023 von seinen früheren Angaben, er habe ab dem 24. September 2021 gar nichts mehr gearbeitet, bedeutend abgewichen. Gestützt auf die getätigten Abklärungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum für die D.___ GmbH verschiedene Arbeiten, insbesondere auch Plattenleger-Arbeiten, durchgeführt habe, was er am 21. und 23. Februar 2023 auch zugegeben habe. Die arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 10. Januar 2022 habe sich auf falsche Tatsachen gestützt, da darin angenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. September 2021 nicht mehr als Plattenleger tätig gewesen sei. Aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen sei das Dossier im März 2023 erneut Dr. A.___ vorgelegt worden, der erklärt habe, dass der berufliche Einfluss auf die Eignung für die Tätigkeit als Plattenleger mit dem nun vorhandenen Wissen um die vorangegangene berufliche Beanspruchung der Haut anders zu bewerten sei, als dies bei der Untersuchung am 6. Januar 2022 geschehen sei; rückblickend habe damals keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorgelegen. Auf diese arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. März 2023 sei abzustellen und es sei davon auszugehen, dass keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung durch den Beruf des Beschwerdeführers als Plattenleger vorgelegen habe. Die Nichteignungsverfügung sei somit fälschlicherweise erlassen worden. Der Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG bestehe darin, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Plattenleger gearbeitet habe, was durch den Arbeitsmediziner zu einer anderen Einschätzung der beruflichen Gefährdung geführt habe. Die dem Beschwerdeführer vom 24. September 2021 bis 30. April 2022 ausgerichteten Taggelder von Fr. 66'313.20 und vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2022 ausgerichteten Übergangstaggelder von Fr. 27'857.60 habe dieser zu Unrecht erhalten, da er zu jener Zeit seiner Arbeit habe nachgehen können und auch nachgegangen sei, sowie da keine Nichteignung bestanden habe. Die verfügte Rückforderung von Fr. 94'170.80 sei daher zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 4 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe aufgrund seiner Ausbildung als Elektriker in F.___ im Umgang mit administrativen Belangen, insbesondere Buchhaltung, keine Erfahrung und dies auch nicht gelernt. Daher habe er die Buchhaltung an Dritte, nämlich an G.___ von der H.___ GmbH, weitergegeben. Er habe jeweils mündliche Verträge abgeschlossen und keinen Wert auf Schriftlichkeit gelegt. Falls die andere Vertragspartei Schriftlichkeit gewünscht habe, habe vorwiegend diese die Verträge vorgelegt. Seine Rechnungen bezahle er, indem er Geld abhebe und die Zahlungen am Postschalter tätige; das Online-Banking habe er nicht installiert. Hinzu komme, dass er nicht sehr gut Deutsch spreche; seine Ehefrau habe ihm bei den administrativen Korrespondenzen jeweils geholfen. Er habe jeweils als Selbständigerwerbender in seiner eigenen GmbH gearbeitet. Letztmals bei der D.___ GmbH (ab Juli 2022 E.___ GmbH; Urk. 1 S. f.).

    Der Beschwerdegegnerin sei seit längerem bekannt, dass er Inhaber einer Gesellschaft für Plattenbeläge sei. Auch habe er sie nicht getäuscht und/oder ihr Informationen vorenthalten. Er sei seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht jeweils nachgekommen (Urk. 1 S. 9). Er sei als Plattenleger tätig gewesen, als er am 23. April 2018 erstmals seine Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe. Bereits damals habe diese die gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit bezeichnet (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verkenne bezüglich eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass er die Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf seine Hautkrankheit respektive die im Mai 2019 anerkannte Berufskrankheit erhalten habe, nicht aber für die restlichen Tätigkeiten, welche ihm unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 erlaubt gewesen seien. Es werde zudem bestritten, dass er vor Erlass dieser Verfügung gesagt habe, er habe nie über die «Firma» D.___ GmbH zu arbeiten angefangen. Die Übersetzung (bei der Besprechung vom 13. Dezember 2021, Urk. 8/114/1) sei sinngemäss und aus dem I.___ erfolgt. Im Kontext seiner restlichen Aussagen habe er ausgesagt, dass er wieder arbeiten wolle und er sich umschauen müsse. Klar sei, dass er auf der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit gewesen sei und auch den Willen zu arbeiten besessen habe. Es sei der Beschwerdegegnerin zudem bekannt gewesen, dass er eine Gesellschaft gehabt habe und Selbständigerwerbender gewesen sei. Seit der Mitteilung seiner Ehefrau vom 10. Mai 2022 habe die Beschwerdegegnerin zudem sichere Kenntnis davon gehabt, dass er weiterhin in seiner Gesellschaft D.___ GmbH arbeiten werde, mit Ausnahme sämtlicher beruflicher Tätigkeiten, welche gemäss der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 ausgeschlossen worden seien. Er habe der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort mitgeteilt, er habe seit dem 24. September 2021 als Plattenleger gearbeitet oder er habe gar nicht mehr gearbeitet. Hierbei handle es sich um eine unsubstantiierte Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin. Die Aussage im Einspracheentscheid, die Beschwerdegegnerin sei zunächst davon ausgegangen, er habe gar nicht mehr gearbeitet, sei damit falsch. Es sei ihr jederzeit bekannt gewesen, dass er eine Gesellschaft habe und darüber berufliche Tätigkeiten ausübe. Die von ihm beschriebenen beruflichen Tätigkeiten, nämlich, dass er die Regiearbeiten geführt habe und die Kontrolle an den Baustellen sichergestellt habe, würden nicht gegen die Nichteignungsverfügung verstossen. Dafür spreche auch, dass auf den Rechnungen jeweils Regiearbeiten und/oder Materialarbeiten verrechnet worden seien, welche im Einklang mit der Nichteignungsverfügung stünden, und dass er jeweils Rechnungen an andere Subunternehmer habe bezahlen müssen. Die Erfolgsrechnung belege, dass er Rechnungen von Dritten beglichen habe, was er auch ausgesagt habe. Denn er habe Dritte beauftragt, dass diese gewisse Arbeiten ausführen würden. Arbeitnehmer habe er jeweils für wenige Tage angestellt. Er selbst habe keinerlei Tätigkeiten ausgeübt, die seinen Händen geschadet hätten (Urk. 1 S. 12 f.).

    In medizinischer Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. A.___ zur Untersuchung vom 21. Februar 2023 nicht korrekt ausgelegt. Logischerweise seien am 21. Februar 2023 keine grossen Hautveränderungen zu sehen gewesen, da er nicht mehr als Plattenleger gearbeitet habe und zudem mit Spritzen behandelt worden sei. Weitere medizinische Ausführungen und/oder Abklärungen hinsichtlich dieser Spritzen seien den Akten nicht zu entnehmen. Es bleibe auch unklar und unbewiesen, dass überhaupt, wann und in welchem Ausmass er, der Beschwerdeführer, als Plattenleger gearbeitet haben solle und dass diese Annahme eine andere medizinische Einschätzung betreffend die Nichteignungsverfügung als Plattenleger gehabt hätte. Es sei eine Tatsache, dass sich am 13. Dezember 2021 beziehungsweise am 6. Januar 2022 ein verbessertes Hautbild gezeigt habe und dass dieses heute zwar noch immer belastet sei, jedoch nicht mehr so stark, wie am 13. Dezember 2021. Das Beschwerdebild sei objektiv nachvollziehbar. Und es könne nicht geleugnet werden, dass die Beschwerden sich gebessert hätten. Weshalb diese Beschwerden keine Berufskrankheit mehr sein sollen, habe von der Beschwerdegegnerin mit keiner nachvollziehbaren medizinischen Erklärung belegt werden können (Urk. 1 S. 13 f.). Die Einschätzung von Dr. A.___ im Bericht vom 2. Februar 2023, dass aufgrund der neuen Informationen rückblickend damals doch keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorgelegen habe, habe dieser pauschal und ohne weitere Bezeichnung konkreter Dokumente auf die Feststellung der Sachbearbeitung gestützt (Urk. 1 S. 8). Sollte sich der ärztliche Bericht dabei auf seine Befragung vom 21. Februar 2023 (Urk. 8/215) beziehen, würde jeglicher Nachweis auf entsprechende beweisbildende Stellen fehlen. Im Übrigen sei die Fragestellung dort gerade auch in Bezug auf generelle Arbeiten und Arbeiten als Plattenleger nicht klar (gewesen). Die gesamte Befragung sei für ihn als Rechtsunkundigen, der einen Dolmetscher benötigt habe, äusserst verwirrend gewesen, zumal der betreffende Sachverhalt länger zurückgelegen habe und die Fragen Zeiten vor, während und nach den (Übergangs-)Taggeldern sowie untergeordnete Organisationsarbeiten in Abgrenzung zu Plattenlegerarbeiten betroffen hätten (Urk. 1 S. 15). Die Beschwerdegegnerin könne keinerlei Beweise vorlegen, die eine Tätigkeit nachweise, welche gegen die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 verstosse. Die Behauptung, er habe als Plattenleger gearbeitet, sei erstens falsch und zweitens unsubstantiiert. Es würden Beweise für die Annahme fehlen, dass er ab September 2021 als Plattenleger gearbeitet habe; dies gelte insbesondere für den Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis 6. Januar 2022, auf welchen sich die Untersuchung vom 6. Januar 2022 (von Dr. A.___) gemäss dessen Bericht vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/126) für die Beurteilung der Nichteignung beziehe. Vielmehr habe er in dieser Zeit keine Arbeiten als Plattenleger ausgeführt (Urk. 1 S. 14 f.). Des Weiteren sei auch die Frage, was ursächlich für die Berufskrankheit gewesen sei, wenn nicht die Tätigkeit als Plattenleger, von der Beschwerdegegnerin nicht behandelt worden. Die Einschätzung gemäss dem Bericht (von Dr. A.___ vom 10. Januar 2022; Urk. 8/126) zur Untersuchung vom 6. Januar 2022 habe weiterhin seine Richtigkeit. Die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 bleibe somit korrekt (Urk. 1 S. 14).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 10. März 2023 eingestellt hat, weil seit dem 21. Februar 2023 (Untersuchung Dr. A.___; Urk. 8/219) keine erhebliche berufliche Verschlimmerung eines endogenen, kumulativ-subtoxischen keratotischen Handekzems bei Rhinitis allergica und Atopie und damit keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG und Anhang 1 Ziff. 1 UVV (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/43/1, Urk. 8/44, Urk. 8/46/1) mehr besteht (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/220/3; vgl. unten E. 5). Weiter ist strittig und zu klären, ob die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8/220/2-3) zu Recht die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) in (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gezogen und infolge dessen aufgehoben hat (vgl. E. 6 hernach).

    Zu klären ist in diesem Zusammenhang sodann auch, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die ihm vom 24. September 2021 bis 30. April 2022 erbrachten Taggelder von Fr. 66'313.20 und die ihm vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 erbrachten Übergangstaggelder von Fr. 27'857.60, insgesamt Fr. 94'170.80, zurückzuerstatten (Urk. 2 S. 10, Urk. 8/220/3; vgl. E. 7).


4.

4.1

4.1.1    Zum damaligen Sachverhalt respektive zu den massgeblichen Tatsachen, die den betreffenden Entscheiden (Mitteilung vom 28. Mai 2019, Urk. 8/46; Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022, Urk. 8/145) zugrunde lagen, ist den Akten das Folgende zu entnehmen.

    In der Schadenmeldung UVG vom 23. April 2018 wurde vermerkt, die betriebsübliche Vollarbeitszeit, welche auch der Arbeitszeit des Beschwerdeführers im ausgeübten Beruf als Plattenleger entsprochen habe, habe 50 Stunden pro Woche betragen. Seit Oktober 2017 leide er an einem massiven Ausschlag an den Händen. Er habe bisher trotz der Beschwerden ohne Pause immer gearbeitet (Urk. 8/1).

    Der Dermatologe dipl. med. Z.___, der den Beschwerdeführer ab dem 19. April 2018 behandelte, hielt im Arztzeugnis UVG vom 7. Mai 2018 den Befund eines Erythems palmar und an den ganzen Fingern mit Infiltrat, Hyperkeratose, Schuppung und Rhagaden fest. Als Diagnose führte er ein schweres, beruflich erheblich verschlechtertes kumulativ-subtoxisches Handekzem bei Rhinitis allergica und ausserdem den Verdacht auf atopische Diathese auf. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden (Urk. 8/4/1). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Mai 2018 attestierte der Dermatologe schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 (Urk. 8/8). Im Kostengutspracheantrag vom 4. Juni 2018 für eine Therapie mit Toctino für sechs Monate bemerkte der Dermatologe sodann, im Urlaub sei keine Besserung eingetreten (Urk. 8/9/1).

    Anlässlich der daraufhin erfolgten Befragung des Beschwerdeführers vom 21. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll gleichen Datums (Urk. 8/20) «sinngemäss (teilweise auf I.___, teilweise übersetzt die Ehefrau)», er müsse leider immer arbeiten, sonst gehe das Geschäft bachab. Im letzten Jahr, mithin im Jahr 2017, sei er praktisch nie abwesend gewesen. Nur an Weihnachten, am St. Stephanstag und an Neujahr habe er nicht gearbeitet. Eine Besserung habe er nicht feststellen können, da die Zeitperiode vermutlich zu kurz gewesen sei. Ab dem 21. Juni 2018 sei er zwei Wochen in den Ferien gewesen, eine davon habe er am Meer verbracht, was ihm sehr gutgetan habe. Diese arbeitsfreie Zeit habe er als sehr positiv empfunden, die Beschwerden seien rückläufig gewesen. Die Aussage im Bericht von J.___ «keine Besserung im Urlaub» (Kostengutspracheantrag von dipl. med. Z.___ vom 4. Juni 2018, Urk. 8/9/1) könne er so nicht bestätigen. Im Moment würden die Hände schon besser aussehen; er gehe aber nicht von einer eigentlichen Verbesserung aus. Denn bei warmen Wetterverhältnissen sei es immer besser. Sobald es aber kalt werde und Nässe hinzukomme, werde es schlimmer. Er trage zurzeit immer wieder eine rückfettende Salbe auf. Er habe 2013 seine eigene Plattenlegergesellschaft gegründet. Aktuell beschäftige er vier Mitarbeiter und zwei Temporärangestellte. Seine Ehefrau erledige die administrativen Arbeiten. Er sei ausschliesslich auf den Baustellen tätig. Grundsätzlich erstelle er Bodenbeläge und Fugen. Das Grundierungsmittel werde mit einem Roller aufgetragen, dabei sei kein Hautkontakt nötig. Danach werde der Kleber mit Wasser gemischt und mit einem Spachtel aufgetragen. Früher habe er Platten verlegt und Silikon- sowie Zementfugen gezogen. Aktuell sei das Erstellen von Fugen nicht mehr möglich, da dazu Feinarbeit mit den Händen erforderlich sei und nicht mit Handschuhen gearbeitet werden könne. Der Kontakt mit Zement und Silikon verschlimmere seiner Meinung nach den Zustand. Mit Epoxidharz arbeite er seit über zwei Jahren nicht mehr; das habe er nie viel gemacht. Die versuchsweise attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 habe eine leichte Besserung bewirkt. Er habe eine empfindliche Haut. Es würden (auch) an anderen Körperstellen sporadisch Rötungen auftreten; aktuell zum Beispiel an der rechten Achsel. Die Ekzeme seien meistens an Orten, wo es nass werde. Auch am After und im Bereich des Sprunggelenkes habe er manchmal Ausschläge (Urk. 8/20/1-2).

    Gemäss dem Besuchsrapport vom 22. Oktober 2018 zum Besuch der Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz (Baustelle) des Beschwerdeführers gleichen Datums fand das Gespräch auf I.___ in einem Neubau, in dem er den Bodenbelag (Platten) erstellt habe, statt. Laut den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Beschwerden vor einem Jahr begonnen, und zwar mit Hautveränderungen am Daumen und kleinflächig auf der Handfläche. Es sei zu einer Ausdehnung auf die ganze Handinnenfläche und auf die Finger gekommen. Seit einiger Zeit sei nun keine weitere Ausbreitung mehr gegeben. Er habe einen starken Juckreiz, aufgrund dessen er um vier Uhr morgens erwache. Im August (2018) habe er auch Risse gehabt; ob sie durch die Hitze oder die grosse Arbeitsbelastung begünstigt worden seien, könne er nicht sagen. Bei der Arbeit habe er Hautkontakt zu Zement/Fugenzement, Silikonmasse und selten Kleber. Wenn er Zeit habe, reibe er die Hände zwei- bis dreimal pro Tag ein und er schütze die Hände mit verschiedenen Handschuhen. Die Hände wasche er ebenfalls zwei- bis dreimal pro Tag, und zwar mit einer Art Shampoo (Urk. 8/30/3).

    Der Arbeitsmediziner Dr. A.___ erklärte in seiner Beurteilung vom 1. November 2018 dazu, dass Hautveränderungen nicht nur an den Händen auftreten würden, sondern auch an anderen Körperstellen, spreche für einen relevanten Einfluss der bekannten Atopie. Gleiches gelte für die im Arztbericht vermerkte fehlende Besserung während der zweiwöchigen Ferien, die allerdings vom Beschwerdeführer nicht bestätigt worden sei. Dem stehe eine kumulativ-toxische Hautbelastung gegenüber, die bei Plattenlegern bekanntermassen beträchtlich sei. Unabhängig vom Ausmass dieses Einflusses hätten die Auskünfte des Beschwerdeführers Potenzial zur Optimierung des Hautschutzes gezeigt (Urk. 8/30/4).

    Laut dem Bericht vom 4. Dezember 2018 von Dr. B.___, der den Beschwerdeführer ab dem 27. November 2018 behandelte, hätten sich an den Händen eine sehr trockene Haut links mehr als rechts, ein diffuses, gering ausgeprägtes Erythem und nur sehr oberflächliche Fissuren ohne Rhagaden gezeigt. Bei der Rima ani (Gesässfalte) und scrotal hätten sich unscharf begrenzte, leicht schuppende Erytheme ohne dermatoskopische Psoriasiszeichen sowie keine charakteristischen Rhagaden gezeigt. Der Befund passe eher zu einem Ekzem, als zu einer Psoriasis. Dr. B.___ stellte die Diagnose eines chronischen Handekzems mit/bei Verdacht auf eine atopische Diathese (Rhinitis allergica saisonalis, Pricktest im April 2018 positiv auf Eschen-, Eichen-, Ölbaum- und Roggenpollen), kumulativ-irritativ und beruflich erheblich verschlechtert (Plattenleger: Kontakt zu Zement/Fugen-Zement, Silikonmasse, selten Kleber). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. B.___ nicht («AUF 0 %»; Urk. 8/33/2-3).

    Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 ihre Leistungspflicht für die Folgen einer Berufskrankheit (mit Schadendatum) vom 9. Oktober 2017 (vgl. Schadenmeldung vom 23. April 2018, «Schadendatum unpräzis»; Urk. 8/1/1) und sprach dem Beschwerdeführer Taggelder zu (Urk. 8/46). Dabei stützte sie sich auf die Empfehlung von Dr. A.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 ausgeführt hatte, es könne der Beurteilung des behandelnden Dermatologen Dr. B.___ (vom 4. Dezember 2018, Urk. 8/33/2-3) gefolgt werden und eine erhebliche berufliche Verschlimmerung eines endogenen Ekzems an den Händen als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG übernommen werden. Davon abzutrennen sei der nicht beruflich bedingte Teil des Handekzems und die Hautveränderungen an anderen Körperstellen als den Händen (Urk. 8/44).

    Nach Auskunft der Praxis von Dr. B.___ vom 29. April 2019 war der Beschwerdeführer nach dem 27. November 2018 nicht mehr bei Dr. B.___ in Behandlung (Urk. 8/40/1). Da bei der Beschwerdegegnerin in der Folge auch keine anderen medizinischen Berichte und Rechnungen bezüglich der Hautbeschwerden an den Händen eingingen, schloss Dr. A.___ am 11. August 2020 auf einen guten Verlauf und empfahl den Abschluss des Falles (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/52, Urk. 8/54-56). Zuvor hatte die Suva für die Zeit vom 24. Mai bis 6. Juni 2018 Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet (Urk. 8/159/1).

4.1.2    Mit der neuen Schadenmeldung UVG des Beschwerdeführers respektive dessen Gesellschaft Y.___ GmbH vom 23. März 2021 wurden der Beschwerdegegnerin Hautbeschwerden an den Händen mit Rissen und starken Schmerzen gemeldet. Die Beschwerden an den Händen würden immer schlimmer werden, was sich durch die Kälte verstärkt habe. Die Beschwerden würden trotz mehrmaligen Eincremens und Tragens von Handschuhen immer wieder kommen. Die Arbeit sei ab dem 16. Februar 2021 ausgesetzt und ab dem 2. März 2021 mit einem 50%igen Pensum wieder aufgenommen worden (Urk. 8/62).

    Gemäss dem Behandlungseintrag von dipl. med. Z.___ vom 28. Oktober 2020 hatte dieser bei bekannter Diagnose eines schweren, beruflich erheblich verschlechterten kumulativ-subtoxischen Handekzems bei Rhinitis allergica und Atopie die Befunde (Ekzem) beidseits Hände übergreifend auf Handgelenke, links Handflächen und Fingerseiten komplett infiltriert, hyperkeratotisch, schuppend, die dorsalen Fingerseiten hyperkeratotisch und infiltriert, geschwollen mit tiefen schmerzhaften Rhagaden festgehalten. Er habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober 2020 bis 24. November 2020 gestellt (Urk. 8/64/1) Zur Konsultation vom 8. Dezember 2020 hielt dipl. med. Z.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite seit Ende November 2020 (wieder). Er leide unter abendlichem Juckreiz. Als Befunde führte er ein Erythem linksseitig palmar, Hyperkeratose mit wenig Schuppung, an allen Fingerstreckseiten und Paronychien mit diskreter Schwellung, Infiltrat, Erythem und Schuppung, an der rechten Hand D2/3 Verlust der Cuticulae auf. Anlässlich der Konsultation vom 16. Februar 2021 hätten ein Infiltrat am Fingerrücken, palmar unter Einbeziehung der Handgelenke volar ein Infiltrat, Schuppungen und auch Rhagaden rechts palmar bestanden. Cuticulae und Paronychien seien jetzt erscheinungsfrei gewesen. Dipl. med. Z.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar bis 1. März 2021. Am 12. März 2021 sei der Befund beidseits palmar Plaques und Rhagaden festgestellt worden (Urk. 8/70/1-2). Für diese gemeldeten Zeiträume vom 28. Oktober bis 24. November 2020 und vom 16. Februar bis 1. März 2021 bezahlte die Beschwerdegegnerin erneut Taggelder (Urk. 8/159/1).

    Ausserdem hatte der Beschwerdeführer laut dem undatierten Auszug von Dr. med. Univ. (H) K.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, zu ihren Behandlungseinträgen vom 10. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021 an Schmerzen in der linken Schulter gelitten, dies nachdem er Anfang Dezember 2020 einen 100 Kilogramm schweren Sack getragen habe. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 attestiert worden (Urk. 8/58/1-2).

    Im Bericht vom 5. Mai 2021 über die «fachärztliche Untersuchung» vom 28. April 2021 hielt Dr. A.___ fest, der 45-jährige Plattenleger mit eigener Gesellschaft werde aktuell seit zirka zehn Wochen mit Toctino therapiert. Unter dieser Therapie und der seit etwa sechs Wochen (ab Mitte März 2021) andauernden Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterbeschwerden links zeige sich die Haut der Hände heute, anlässlich der Untersuchung vom 28. April 2021, nicht erscheinungsfrei, jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation vor der ersten Arbeitsunfähigkeit Ende Oktober 2020 doch gebessert. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten auf einen guten Hautschutz schliessen lassen, ob die berufliche Tätigkeit mittelfristig weitergeführt werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 8/74/2).

    Den Behandlungseinträgen von dipl. med. Z.___ zum Zeitraum vom 7. Mai 2021 bis 8. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder die Termine versäume und nicht klar sei, was von diesem therapeutisch umgesetzt werde (Eintrag vom 24. Mai 2021). Anlässlich der Konsultation vom 8. Juni 2021 sei der Zustand der Hände anamnestisch durch die Händedesinfektion schlechter gewesen. Die Hände hätten sich sichtbar im Schub befunden, obschon der Beschwerdeführer derzeit wegen der Arbeitsunfähigkeit zufolge von Schulterproblemen nicht arbeite. So hätten sich beidseits palmar und palmarseitig der Finger ein schweres Infiltrat, links mehr als rechts mit Hyperkeratosen und Schuppung, und auf der volaren Seite der Handgelenke infiltrierte Plaques gezeigt; die dorsalen Fingerseiten seien beidseits infiltriert und hyperkeratotisch mit tiefen, schmerzhaften Rhagaden gewesen (Urk. 8/76/5).

    In der Rückfallmeldung vom 11. Juni 2021 der neuen Gesellschaft und Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C.___ GmbH, wurde das Rückfalldatum vom 15. Oktober 2020 aufgeführt und angegeben, die Beschwerden würden wahrscheinlich von den Materialien, die als Plattenleger gebraucht würden, stammen. Der Beschwerdeführer trage immer Handschuhe, die er regelmässig wechsle, und er creme sich schon fast stündlich mit verschriebenen Cremes ein. Die Arbeit sei ab dem 8. Juni 2021 ausgesetzt worden (Urk. 8/79/1-2).

    In den Behandlungseinträgen von dipl. med. Z.___ vom 9. Juni bis 13. Oktober 2021 war festgehalten worden, seit dem 8. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer nur vier Tage, und zwar ab Montag, 20. September 2021, gearbeitet. Anlässlich der Konsultation vom 24. September 2021 und ebenso unverändert anlässlich jener vom 13. Oktober 2021 hätten sich an beiden Händen palmarseitig samt den Fingern komplett bis zum Handgelenk ein Infiltrat und eine Schuppung gezeigt; an den dorsalen Fingerseiten, Fingerkuppen und Paranques desgleichen mit vereinzelten Rhagaden an den Daumenballen sowie Fingerrücken. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 9. November 2021 attestiert worden (Urk. 8/100/1-2). Im «Arztzeugnis UVG» vom 8. November 2021 erklärte dipl. med. Z.___ sodann, es bestünden schmerzhafte Hyperkeratosen mit Rhagaden. Zunächst werde ein erneuter Arbeitsversuch nach Abheilung unter Cycolsporin A (gemeint wohl: Ciclosporin A) durchgeführt mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99/1-2).

    Gemäss den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von dipl. med. Z.___ attestierte dieser dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Mai 2018 bis 7. Juni 2018, vom 28. Oktober 2020 bis 24. November 2020, vom 16. Februar 2021 bis 1. März 2021 und vom 24. September 2021 bis 6. Januar 2022 (Urk. 8/89-93, Urk. 8/96-98, Urk. 8/115/3).

4.1.3    Ab dem 2. Juli 2021 war der Beschwerdeführer nunmehr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH. Gemäss der Betriebsbeschreibung vom 5. August 2021 war diese zu 50 % im Boden- und Plattenverlegen und zu 50 % im Führen eines Gastronomiebetriebes tätig. Die einzelnen Tätigkeiten seien wie folgt angegeben worden: Verlegen von Laminaten und Parkett mit einem Lohnanteil von 10 %, Verlegen von Wand- und Bodenplatten mit einem Lohnanteil von 30 %, Bürotätigkeiten 10 % und Gastrobetriebe sowie Hotels 50 % (Urk. 8/108/1).

    Gemäss dem Bericht vom 13. Dezember 2021 zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer gleichen Datums wurde vom Beschwerdeführer «auf I.___ sinngemäss» das Folgende bekannt gegeben. Er creme sich x-mal täglich die Hände mit einer Salbe ein und habe auch Medikamente. Aktuell sei der Hautzustand besser. Er arbeite aber seit zwei bis drei Monaten nicht mehr. Er habe gar nichts mehr gemacht. Er sei arbeitsunfähig geschrieben. Seither sei der Zustand deutlich besser. Als er noch gearbeitet habe, habe er richtige Risse in den Händen gehabt. Seine Gesellschaft C.___ GmbH habe er schliessen müssen. Er habe wenig Aufträge gehabt, auch bedingt durch die Corona-Pandemie. Die Hände seien auch nicht gut gewesen, das sei nicht gegangen. Die D.___ GmbH sei noch aktiv. Aktuell (13. Dezember 2021) arbeite er aber nicht. Er habe noch nie angefangen. Er sei seit zirka zwei bis drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Idee sei mal gewesen, dass er zu zirka 50 % für das Restaurant L.___ in M.___ hätte arbeiten können, im Lieferdienst oder auch in der Küche. Das Restaurant sei nun aber geschlossen bzw. es habe eine andere Person das Restaurant gemietet und übernommen. Für ihn werde das mit dem Gastrobetrieb nichts mehr. Er werde künftig wieder nur im Plattenbau arbeiten, sofern es mit den Händen gehe. Er müsse wieder arbeiten, es gehe nicht ohne. Pendente Aufträge habe er aktuell nicht, er werde sich wieder umschauen müssen (Urk. 8/114/1). Er werde so gut es gehe wieder im Plattenbau arbeiten müssen. Zu Hause würden die Hände nicht belastet. Er putze oder wasche nur wenig und er schaue, dass die Hände so wenig wie möglich nass würden. Feuchtigkeit sei schlimm für seine Hände (Urk. 8/114/2).

    Im Bericht vom 10. Januar 2022 zur Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ vom 6. Januar 2022 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von einem verbesserten Hautzustand berichtet, seit er nicht mehr arbeite. Es seien jetzt eher noch die Handgelenke (ventral) betroffen als die Handinnenflächen. Es bestehe Juckreiz. Seit dem Arbeitsstopp habe sich auch der Hautzustand am betroffenen rechten Fuss gebessert. Er habe noch bis etwa Anfang/Mitte September (2021) als Plattenleger gearbeitet; seither sei er nicht mehr beruflich tätig gewesen. Er sei einziger Angestellter der dieses Jahr gegründeten D.___ GmbH. Es hätten sich bei der Untersuchung mässig ausgeprägte hyperkeratotische-rhagadiforme Veränderungen palmar zentral, über dem Hypothenar und dem ventralen Handgelenk rechts sowie gering ausgeprägt auch palmar und ventral über dem Handgelenk links gezeigt. Beim 45-jährigen Plattenleger bestehe ein hyperkeratotisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem, das an den Händen und möglicherweise auch an den Füssen durch die berufliche Tätigkeit verschlechtert worden sei. Nach dem Stopp von Sandimmun Neoral (Ciclosporin) sei der Zustand aktuell deutlich gebessert, jedoch sei die Haut nicht erscheinungsfrei. Es lasse sich eine Besserung des Hautzustandes auch im Vergleich mit den Fotos vom 13. Dezember 2021 feststellen und die Hände hätten (anlässlich der Untersuchung vom 6. Januar 2022) insgesamt gepflegter ausgesehen als auf den Bildern von Dezember 2021, welche eine damals nicht lang zurückliegende manuelle Tätigkeit annehmen liessen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Plattenleger würde eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bedeuten (Urk. 8/126/1).

    Mit E-Mail vom 14. Januar 2022 teilte dipl. med. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass mit Ciclosporin A keine Remission habe erzielt werden können, auch nicht nach längerer Arbeitskarenz. Daher beantrage er eine Kostengutsprache für Dupixent in üblicher Dosierung (Urk. 8/133; vgl. auch Kostengutsprachegesuch vom 7. Dezember 2021, Urk. 8/109). Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Medikament Dupixent (Urk. 8/137). Dieses wird mittels Fertigspritze oder Fertigpen verabreicht (vgl. www. compendium.ch).

    Anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2022 erklärte dieser gemäss dem Bericht vom 8. Februar 2022, dipl. med. Z.___ habe ihm eine Spritze verabreicht letzte Woche, ansonsten nehme er keine Medikamente. Der Beschwerdeverlauf sei abhängig von der Arbeit. Je mehr er arbeite, desto schlimmer werde der Ausschlag. Im Grossen und Ganzen sei der Zustand mehr oder weniger gleich. Seine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2021 stimme mit den eingereichten und vorgelegten Zeugnissen überein. Für den Januar und Februar 2022 sei er nun zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der in Aussicht gestellten Nichteignungsverfügung erläutert, dass er die Tätigkeit als Plattenleger aufgrund der Hautbeschwerden nicht mehr ausführen könne, dass er aber in einer anderen Arbeit als voll arbeitsfähig gelte. Der Beschwerdeführer habe angemerkt, er habe gehofft, dass er vielleicht einfach sein Pensum reduzieren und für den restlichen Teil eine Rente der Invalidenversicherung beziehen könne. Wenn er als Hilfsarbeiter im Plattenbau arbeiten könnte, könnte er den Kontakt zu den Stoffen sicherlich verhindern. Am liebsten würde er jemanden als Plattenleger einstellen, damit er selbst dann als Hilfsarbeiter arbeiten könne, beispielsweise in einem 40-50%igen Pensum. Es sei für ihn wichtig, dass seine Gesellschaft bestehen bleibe. Er könne nichts anderes arbeiten, er habe nichts anderes gelernt, das sei sein Beruf (Urk. 8/144/12).

    Dr. A.___ und Dr. med. N.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, (ebenfalls) von der Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, begründeten ihren Antrag auf Erlass einer Nichteignungsverfügung vom 2. Februar 2022 damit, dass eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung wegen Verschlimmerung eines Handekzems durch die Tätigkeit als Plattenleger gegeben sei. Es bestehe die Diagnose einer Kontaktdermatitis. Es bestehe dementsprechend eine Nichteignung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Plattenleger. Es werde zudem empfohlen, Arbeiten mit starker mechanischer Beanspruchung der Haut zu vermeiden (Urk. 8/141).

    In der Stellungnahme vom 4. Februar 2022 führte Dr. A.___ ergänzend aus, die Eignung als Hilfsarbeiter im Bereich Plattenbau sei ebenfalls nicht gegeben. Nur schon von der Bezeichnung der Tätigkeit her erscheine es klar, dass dies nicht in Frage komme. Ab Erlass der Nichteignungsverfügung sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfügung voll arbeitsfähig. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne der Fall mit Erlass der Nichteignungsverfügung abgeschlossen werden, wobei aber noch die Kostenübernahme für Dupixent für drei Monate empfohlen werde (Urk. 8/142).

    Am 10. Februar 2022 wurde die Nichteignungsverfügung bezüglich der Tätigkeit als Plattenleger erlassen, bei voller Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2022 für alle Arbeiten, bei welchen der Beschwerdeführer nicht als Plattenleger tätig ist (Urk. 8/145). Mit Mitteilung vom 22. Juli 2022 sprach die Suva dem Versicherten das Übergangstaggeld von 1. Mai 2022 bis 31. August 2022 zu (Urk. 8/191).

4.1.4    Soweit die Akten- und Sachlage bis zu den betreffenden Entscheiden (Mitteilung vom 28. Mai 2019 [Urk. 8/46]; Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 [Urk. 8/145]).

4.2    Nach den weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu E. 6.4.2-6 hernach), veranlasst durch die Schadenmeldung UVG vom 11. Juli 2022 zu LWS-Beschwerden (Urk. 8/188), hielt der Versicherungsmediziner Dr. A.___ in seinem Bericht zu seiner Untersuchung vom 21. Februar 2023 (Urk. 8/219) das Folgende fest:

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, an den Händen komme es nur zu geringen Hautveränderungen. Hingegen sei das Gesäss stark betroffen. Hautveränderungen würden auch am linken Auge und am Unterschenkel auftreten, manchmal auch im Achselbereich; an diesen Stellen seien die Veränderungen aber nur sehr gering ausgeprägt. Ausserdem habe er starke Rückenschmerzen lumbal median und im Sacrumbereich. Seit März/April 2022 bekomme er in der Hautarztpraxis alle zwei Wochen eine Spritze (gemäss den Rechnungen mit Dupixent seit dem 14. April 2022 [Anmerkung Dr. A.___]). Zudem benutze er zwei- bis dreimal pro Tag eine Crème, welche die Haut weich mache. Im November/Dezember 2021 habe er noch etwas gearbeitet. Neujahr 2021/2022 sei er bei Verwandten in I.___ gewesen. Im Januar und Februar 2022 habe er einen Angestellten in seinem angestammten Geschäft angeleitet, hin und wieder etwas entladen, ansonsten aber eigentlich nichts berührt. Nach dem Erlass der Nichteignungsverfügung habe er bis Ende März 2022 quasi nichts gearbeitet, dann etwas Arbeit in der Malerei und im Abbruch. Dr. A.___ stellte zum Hautstatus (Befund) fest, die Hand rechts habe eine diskrete Schuppung zentral in der Hohlhand gezeigt, links im Hohlhandbereich radial und über dem Thenar. Eine deutliche Rötung und Schuppung sei oberhalb der Rima ani bis in die Rima reichend feststellbar gewesen (Urk. 8/219/1). Unter dem Titel «Beurteilung» führte Dr. A.___ aus, bei der Untersuchung vom 28. April 2021 sei die Haut nach der vom Beschwerdeführer angegebenen eineinhalb Monaten ohne berufliche Tätigkeit - er habe eine Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterbeschwerden angegeben - nicht erscheinungsfrei gewesen. Er habe aber damals noch über eine Besserung in den Ferien berichtet. Die Fotos des Hautzustandes vom 13. Dezember 2021, die bei einer Abklärung des Aussendienstes gemacht worden seien, hätten eine nicht lange zurückliegende manuelle Tätigkeit annehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, nur bis etwa Anfang/Mitte September 2021 noch als Plattenleger gearbeitet zu haben und seither nicht mehr beruflich tätig gewesen zu sein. Bei der Untersuchung vom 6. Januar 2022 sei der Zustand der Haut der Hände im Vergleich zu demjenigen auf den Bildern vom 13. Dezember 2021 gebessert gewesen, die Haut aber nicht erscheinungsfrei. Es hätten sich mässig ausgeprägte hyperkeratotisch-rhagadiforme Veränderungen palmar/zentral, über dem Hypthenar und dem ventralen Handgelenk rechts und geringer ausgeprägt auch palmar und ventral über dem Handgelenk links gefunden. Zur im Mai 2019 erfolgten Anerkennung einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung eines endogenen Ekzems an den Händen als Berufskrankheit sei zu sagen, dass sich an den Händen derzeit nur sehr geringe Hautveränderungen fänden, dies unter einer Therapie mit Dupixent, also eines Medikamentes, das in schweren Fällen von atopischer Dermatitis eingesetzt werde. Die vom April 2022 bis März 2023 durchgeführte Behandlung mit diesem Mittel sei also eine Behandlung des berufsfremden endogenen Hautleidens gewesen. Eine berufliche Verschlimmerung liege nicht mehr vor. An der Einschätzung, dass es durch die Arbeit als Plattenleger in der Vergangenheit zu einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung eines endogenen Ekzems gekommen sei, könne hingegen festgehalten werden. Zu der nicht beruflichen Hautkrankheit sei festzustellen, dass sie sich schon früher gezeigt habe und gerade bei der aktuellen Untersuchung in Form einer Hautveränderung am Gesäss deutlich ausgeprägt gewesen sei. Die Bedeutung dieser endogenen Hautkrankheit sei zudem auch durch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (auch in letzter Zeit Hautveränderungen am Auge und am Unterschenkel) bestätigt worden (Urk. 8/219/1-2; zu den weiteren Ausführungen von Dr. A.___ betreffend Eignung für die Tätigkeit als Plattenleger vgl. unten E. 6.4.6).

5.

5.1    Bezüglich der mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 (Urk. 8/46) bestätigten Berufskrankheit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt und dem Beschwerdeführer Leistungen erbracht, ausgehend von einer Berufskrankheit im Sinne einer Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG; vgl. dazu E. 2.2.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 10. November 2009 E. 4.2.1), und zwar namentlich durch den Listenstoff Zement (vgl. UVV-Anhang 1 Ziff. 1; Urk. 8/43/1, Urk. 8/44, Urk. 8/46/1). Die strittige (Urk. 1 S. 2) und hier zunächst zu klärende Einstellung der Leistungen per 10. März 2023 (Urk. 8/220/3) begründete sie im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 8/219/2) damit, dass die Berufskrankheit seit dessen Untersuchung vom 21. Februar 2023 (Urk. 8/219) nicht mehr bestanden habe, da keine erhebliche berufliche Verschlimmerung des endogenen Ekzems mehr gegeben gewesen sei (Urk. 2 S. 4 f.).

5.2

5.2.1    In grundsätzlicher Hinsicht ist eine solche Einstellung der Leistungen mit Wirkung für die Zukunft («ex nunc et pro futuro») rechtmässig. Da es sich namentlich bei Leistungen für die Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, nicht um Dauerleistungen handelt (BGE 144 V 418 E. 3.2), können sie auch ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel, Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund eingestellt werden. Der Unfallversicherer darf die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und allenfalls Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung für die Zukunft ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall (respektive Berufskrankheit) und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (BGE 150 V 188 E. 7.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2.2    Hier ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 f.) gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ im Bericht vom 8. März 2023 bezüglich der Hauterkrankung des Beschwerdeführers (Urk. 8/219/2) vom Ende der Berufskrankheit respektive vom Wegfall der berufsbedingten Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit (endogenes Ekzem) ab der Untersuchung vom 21. Februar 2023 (Urk. 8/219/1) und damit letztlich von einer nur vorübergehenden Verschlimmerung (vgl. oben E. 2.2.3) ausging, was ihre Leistungspflicht per dann beendete.

    Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 8/219) von einer beweiskräftigen ärztlichen Entscheidungsgrundlage auszugehen, welche die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.1) erfüllt. So hat Dr. A.___ den Beschwerdeführer untersucht, sowohl die geklagten als auch die aktenkundigen und klinisch festgestellten Hautbeschwerden berücksichtigt sowie in Kenntnis der Vorakten eine für die strittigen Belange umfassende, in den Zusammenhängen einleuchtende und schlüssig begründete medizinische Einschätzung abgegeben. Dr. A.___ hat dabei insbesondere nachvollziehbar aufgezeigt, dass anlässlich der Untersuchung vom 21. Februar 2023 die Bedeutung der vorbestandenen Hauterkrankung im Vordergrund stand und nicht (mehr) eine berufsbedingte Verschlimmerung derselben vorlag. Vor allem stellte er dies anhand der ab April 2022 angewandten Therapie mittels des Medikaments Dupixent und der Hautveränderungen an anderen Körperstellen als den Händen fest. Er führte dazu aus, dass die Behandlung des Hautleidens mit dem Medikament Dupixent, welches in schweren Fällen von atopischer Dermatitis eingesetzt werde, eine Behandlung des berufsfremden endogenen Hautleidens betraf und dass die Bedeutung der endogenen, nicht beruflichen Hauterkrankung sich durch die aktuellen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt habe (Urk. 8/219/2). Überdies ist anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie - wie der Bericht von Dr. A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 8/219) - als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351  E. 3b/ee).

5.2.3    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. A.___ nicht korrekt ausgelegt, da logischerweise am 21. Februar 2023 keine grossen Hautveränderungen zu sehen gewesen seien, weil er nicht mehr als Plattenleger gearbeitet habe und zudem mit Spritzen behandelt worden sei (Urk. 1 S. 13 f.), vermag keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ vom 8. März 2023 zu wecken. Denn Dr. A.___ bezog sich in seiner Beurteilung gerade auf diese Behandlung mit Spritzen respektive mit Dupixent (verabreicht mit Spritzen) und würdigte die Art dieser Therapie zur Behandlung von schweren Fällen von atopischer Dermatitis, also von genetisch veranlagten Ekzemen, als Behandlung eines berufsfremden endogenen Hautleidens. Während zudem der belastete Hautzustand an den Händen anlässlich der Untersuchung vom 6. Januar 2022 trotz der Feiertage, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Untersuchung vom 21. Februar 2023 bei Verwandten im Ausland verbracht hatte (Urk. 8/219/1), immerhin noch mässig ausgeprägt war (Urk. 8/126/1, Urk. 8/219/2), fanden sich gemäss den Feststellungen von Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 21. Februar 2023 unter der Behandlung mit dem Mittel zur Behandlung der (vorbestandenen) atopischen Dermatitis Dupixent nunmehr nur noch sehr geringe Hautveränderungen an den Händen (Urk. 8/219/2). Unter diesen Umständen war mithin nicht mehr wahrscheinlich, dass im Februar 2023 noch immer eine zu mehr als zu 50 % durch die berufliche Tätigkeit mit dem Listenstoff Zement (UVV-Anhang 1 Ziff. 1; Urk. 8/43/1, Urk. 8/44, Urk. 8/46/1) verursachte Verschlimmerung der vorbestandenen Hauterkrankung bestand.

    Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Frage, was ursächlich gewesen sei, wenn nicht die berufliche Tätigkeit als Plattenleger, nicht beantwortet (Urk. 1 S. 14), fehl. Das ursprüngliche Bestehen der Berufskrankheit im Sinne einer (wie sich herausgestellt hat lediglich vorübergehenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit wurde denn auch weder von der Beschwerdegegnerin, noch von Dr. A.___ in Frage gestellt. So erklärte Dr. A.___ sogar ausdrücklich, an der Einschätzung, dass es durch die Arbeit als Plattenleger in einer Vergangenheit zu einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung eines endogenen Ekzems gekommen sei, könne festgehalten werden (Urk. 8/219/2).

5.3    Es ist damit ab der Untersuchung vom 21. Februar 2023 davon auszugehen, dass keine zu mehr als 50 % durch seine berufliche Tätigkeit mit dem Listenstoff Zement (UVV-Anhang 1 Ziff. 1; Urk. 8/43/1, Urk. 8/44, Urk. 8/46/1) verursachte Verschlimmerung der vorbestandenen Hauterkrankung des Beschwerdeführers gegeben war und somit die mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 (Urk. 8/46) anerkannte Berufskrankheit nicht mehr vorlag. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin war folglich per dann nicht mehr gegeben und die Einstellung ihrer Leistungen per 10. März 2023 rechtmässig.


6.

6.1    Die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) hat die Beschwerdegegnerin in (prozessuale) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gezogen, da sie bezüglich der ursprünglichen Annahme, der Beschwerdeführer habe seit der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. September 2021 gar nichts mehr, insbesondere auch nicht als Plattenleger, gearbeitet, von einer neuen erheblichen Tatsache ausging. Und zwar erkannte sie darauf, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Plattenleger gearbeitet habe, wodurch sich die Beurteilung von Dr. A.___ vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/126) auf falsche Tatsachen gestützt habe und daher auf dessen neue medizinische Beurteilung vom 8. März 2023 (Urk. 8/219) abzustellen sei (Urk. 2 S. 7 ff.).

    Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er ab dem 24. September 2021 gar nicht mehr gearbeitet habe und dass die Beschwerdegegnerin hiervon ausgegangen sei (Urk. 1 S. 12 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

6.2

6.2.1    Der Beschwerdeführer hatte gemäss dem Protokoll der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zur Besprechung vom 13. Dezember 2021 bereits damals erklärt, dass er seit zwei bis drei Monaten, mithin seit zirka Mitte/Ende September 2021, nicht mehr gearbeitet habe, er habe gar nichts mehr gemacht, er sei arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/114/1). Diese Aussage entsprach der von dipl. med. Z.___ ab 24. September 2021 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/89, Urk. 8/96-98, Urk. 8/115/3). Zwar ist dem Protokoll ausserdem zu entnehmen, dass das Festgehaltene vom Beschwerdeführer «auf I.___ sinngemäss» bekannt gegeben worden sei. Das Protokoll als solches verliert damit indes nicht seinen Beweiswert. «Sinngemäss» bedeutet lediglich, dass das Protokollierte nicht wörtlich aufgeführt wurde. Auch wenn kein Dolmetscher das Erklärte übersetzte, weist der Umfang und der Detaillierungsgrad des Festgehaltenen darauf hin, dass die Verständigung gut war. Es wurden denn auch keine Verständigungsprobleme festgehalten und auch von Seiten des Beschwerdeführers keine solchen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stützt sich zudem selbst auf das Protokoll, wenn er plädiert, er habe im Kontext der restlichen Aussagen ausgesagt, er wolle wieder arbeiten und er müsse sich umschauen (Urk. 1 S. 12). Im Einzelnen wird vom Beschwerdeführer denn auch allein bestritten (Urk. 1 S. 12), dass er «nie» gesagt habe bezüglich der Ausführungen zur D.___ GmbHDie D.___ GmbH sei noch aktiv. Aktuell arbeite er aber nicht. Er habe noch nie angefangen. Er sei seit zirka zwei bis drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.», Urk. 8/114/1). Jedoch lassen seine übrigen Angaben anlässlich der Besprechung vom 13. Dezember 2021 selbst ohne diese Erklärung «er habe noch nie angefangen» insgesamt darauf schliessen, dass er aussagte, dass er seit der ab dem 24. September 2021 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr und damit auch nicht als Plattenleger gearbeitet habe. Dazu würde im Übrigen durchaus auch die von ihm geltend gemachte Bedeutung seiner Aussage, «wieder arbeiten zu wollen und sich umschauen zu müssen« passen. Der Kenntnis der Beschwerdegegnerin zur im Handelsregister öffentlich gemachten Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt (Urk. 1 S. 12) - Inhaber einer GmbH war, kommt dabei keine weitere Bedeutung zu. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) war er ferner nicht Selbständigerwerbender, sondern er war bei seiner Gesellschaft als Arbeitnehmer angestellt, worauf sich im Übrigen auch der Versicherungsschutz bezog.

6.2.2    Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer nicht nur anlässlich der Besprechung vom 13. Dezember 2021 zu verstehen gegeben, dass er seit der ab dem 24. September 2021 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war, sondern auch gegenüber Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 6. Januar 2022. So erklärte er gegenüber Dr. A.___ gemäss dessen Bericht vom 10. Januar 2022, er habe noch bis etwa Anfang/Mitte September (2021) als Plattenleger gearbeitet; seither sei er nicht mehr beruflich tätig gewesen. Er sei einziger Angestellter der dieses Jahr gegründeten D.___ GmbH (Urk. 8/126/1). Anlässlich der Besprechung vom 1. Februar 2022 gab er zudem an, dass seine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2021 mit den vorgelegten (ärztlichen) Zeugnissen übereinstimme (Urk. 8/144/1). Dass er für seine im Juli 2021 neu gegründete GmbH ab dem 24. September 2021 in irgendeiner Funktion weiterhin Arbeiten ausführte und/oder dass er als Plattenleger tätig war, liess er weder bei den genannten Besprechungen, noch anlässlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung verlauten.

6.2.3    Des Weiteren war auch den Behandlungseinträgen von dipl. med. Z.___ vom 9. Juni 2021 bis 13. Oktober 2021 zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe seit dem 8. Juni 2021 nur vier Tage, und zwar ab Montag, 20. September 2021, gearbeitet; ab dem 24. September 2021 sei bis zum 9. November 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/100/1-2). Zwar wurde gemäss dem «Arztzeugnis UVG» vom 8. November 2021 ein Arbeitsversuch nach Abheilung unter der damaligen Medikation Ciclosporin A vorgesehen (Urk. 8/99/1-2). Jedoch wurde schliesslich von dipl. med. Z.___ auch im November und Dezember 2021 durchgehend eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/96-98, Urk. 8/115/3) und in der E-Mail vom 14. Januar 2022 mitgeteilt, dass mit Ciclosporin A keine Remission habe erzielt werden können, auch nicht nach längerer Arbeitskarenz (Urk. 8/133/1).

6.2.4    Die Beurteilung von Dr. A.___ vom 10. Januar 2022 einer erheblichen Gefährdung durch die Tätigkeit als Plattenleger (Urk. 8/126) und gestützt darauf die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) erfolgte vor dem Hintergrund dieser Angaben (E. 6.2.1-6.2.3). Daraus liess sich kein anderer Schluss ziehen, als dass der Beschwerdeführer seit dem 24. September 2021 gar keine Erwerbstätigkeit und insbesondere auch nicht eine Arbeit als Plattenleger ausgeübt hatte. Dies bildete die tatbeständliche Grundlage zur Einschätzung der erheblichen Gefährdung nach Art. 84 Abs. 2 UVG und Art. 78 Abs. 2 VUV und damit der in Revision gezogenen Nichteignungsverfügung.

    Es war der Beschwerdegegnerin entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers damit nicht jederzeit bekannt, dass er über die von ihm gegründete GmbH berufliche Tätigkeiten ausübte. Die Beschwerdegegnerin hatte dabei die ihr gebotene Sorgfalt eingehalten. Es kann mithin nicht etwa gesagt werden, sie habe von einem anderen Sachverhalt ausgehen können und müssen.

6.3

6.3.1    Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen vermögen daran nichts zu ändern. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus der telefonischen Mitteilung seiner Ehefrau vom 10. Mai 2022 (Urk. 8/175) schon deshalb nichts zu seinen Gunsten bezüglich des für die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 massgeblichen Sachverhaltes ableiten, weil diese erst nach Erlass dieses Entscheides erfolgte. Das Mitgeteilte wäre somit gegebenenfalls bereits als neue Tatsache zu würdigen. Aber auch betreffend den Inhalt dieser Mitteilung geht die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, die Beschwerdegegnerin habe dadurch sichere Kenntnis davon gehabt, dass er weiterhin in seiner Gesellschaft D.___ GmbH ohne jene Tätigkeiten arbeiten werde, welche mit der Nichteignungsverfügung ausgeschlossen worden seien (Urk. 1 S. 12). Denn aus der Telefonnotiz vom 10. Mai 2022 geht lediglich hervor, dass mit der Invalidenversicherung geprüft worden sei, ob die Gesellschaft des Beschwerdeführers mit einem neuen Zweck weitergeführt werden könne, wobei dieser sich dann im Bereich Umbau/Renovation selbständig machen würde. Anderenfalls würde die Gesellschaft gelöscht werden (Urk. 8/175). Damit wurde die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 allein über eine laufende Abklärung mit noch offenem Ausgang bezüglich der D.___ GmbH in Kenntnis gesetzt, nicht jedoch über feststehende Fakten und schon gar nicht über die tatsächlich geleistete oder konkret vorgesehene Arbeit des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer seiner Gesellschaft im hier massgeblichen Zeitraum von 24. September 2021 bis 31. Juli 2022. Sie konnte und musste aufgrund der telefonischen Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers somit keine Kenntnisse von dessen erwerblichen Tätigkeiten als Arbeitnehmer der D.___ GmbH vor Erlass der Nichteignungsverfügung haben.

6.3.2    Eine Änderung des Gesellschaftszwecks der D.___ GmbH, und zwar von «Ausführung von Boden- und Plattenbelägen aller Art, Führung von Gastronomiebetrieben» in «Ausführung von Renovationen aller Art», wurde im Übrigen erst mit der Firmenänderung zu «E.___ GmbH» im Juli 2022 im Handelsregister eingetragen. Da der Gesellschaftszweck den Umfang der Vertretungsmacht der zeichnungsberechtigten Personen, hier des Beschwerdeführers, bestimmt, mag dies ein Hinweis auf die neue Ausrichtung des Tätigkeitsgebiets der Gesellschaft D.___ GmbH respektive E.___ GmbH ab Mitte Juli 2022 gewesen sein, jedenfalls aber nicht vorher. Allerdings schliesst selbst der neue Zweck «Renovationen aller Art» nach allgemeinem Verständnis das Verlegen von Platten und das Arbeiten mit Zement nicht aus.

6.4

6.4.1    Zu klären im Rahmen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) ist weiter, ob die Einschätzung einer erheblichen Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 UVG und Art. 78 Abs. 2 VUV durch die Tätigkeit als Plattenleger (Urk. 8/126, Urk. 8/145) auf einer falschen Tatsachengrundlage bezüglich der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom 24. September 2021 bis 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) ausgeübten Arbeiten beruhte.

    Der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 14 f.) bestreitet diesbezüglich die von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f.) als neu und erheblich erkannte Tatsache, dass er ab September 2021 (auch) als Plattenleger gearbeitet habe.

6.4.2    Nach Erlass der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) wurden die folgenden Gegebenheiten aktenkundig:

    Mit Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der D.___ GmbH vom 15. September 2021, unterzeichnet vom Beschwerdeführer für beide Vertragsparteien, war dieser mit Stellenantritt ab dem 15. September 2021, mithin kurz vor der erneuten Krankschreibung (100 % arbeitsunfähig ab dem 24. September 2021; Urk. 8/89-93, Urk. 8/96-98, Urk. 8/115/3), als Plattenleger mit einem Monatslohn von brutto Fr. 5'000.-- zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 416.-- angestellt worden (Urk. 8/193/33).

    Laut der Schadenmeldung UVG des Beschwerdeführers respektive der D.___ GmbH vom 11. Juli 2022 zum Ereignis vom 30. Juni 2022 war dieser auf einer Baustelle zugange, als er nach dem Tragen von schwerem Material starke Schmerzen im LWS-Bereich verspürte. Als monatlicher Verdienst wurde der Betrag von Fr. 5'700.-- und als ausgeübten Beruf «allround» angegeben (Urk. 8/188).

    Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) vom 12. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 mit seiner Tätigkeit bei der C.___ GmbH ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 48'778.-- und von Januar bis Juli 2021 ein solches von Fr. 20'433.-- erzielt. In der Zeit von September bis Dezember 2021 erzielte er laut IK-Auszug mit seiner Tätigkeit bei der D.___ GmbH ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 2'641.-- (Urk. 8/189/3). Gemäss der Lohnabrechnung für den September 2021 der D.___ GmbH hatte der Beschwerdeführer diesen Betrag in der Zeit vom 15. bis 26. September 2021 erwirtschaftet (Monatslohn 15.26. September 2021 Fr. 2'115.-- + Anteil 13. Monatslohn Fr. 176.18 + Privatanteil Fr. 350.--; Urk. 8/193/43). Gemäss den Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2021 wurden in diesen Monaten anstelle eines Monatslohnes die Taggelder der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer ausbezahlt (Urk. 8/193/44-46).

    In der Betriebsbeschreibung der D.___ GmbH vom 26. September 2022, ebenfalls unterzeichnet vom Beschwerdeführer, wurden als Tätigkeiten des Unternehmens Renovationen aller Art, als «Suva-prämienpflichtige Gesamtlohnsumme» Fr. 40'000.-- und der Personalbestand von einem Beschäftigten («Anzahl beschäftigte Personen:» «1») angegeben. Die branchenüblichen Tätigkeiten «Verlegen von Laminaten und Parketten, inkl. schleifen und versiegeln» wurden mit Lohnanteilen von 30 %, die branchennahen Tätigkeiten «Verlegen von Wand- und Bodenplatten innerhalb eines Gebäudes» mit solchen von 50 % und die Bürotätigkeiten mit Lohnanteilen von 20 % angegeben (Urk. 8/194/3-5).

    Aus den O.___-Kontoauszügen des Geschäftskontos der D.___ GmbH zum Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 (Urk. 8/193/2-31, Urk. 8/196/2-15) geht hervor, dass ab dem 1. Oktober 2021 jeden Monat einerseits von verschiedenen Gesellschaften verschiedene Zahlungen in Höhe zwischen Fr. 1'295.65 und Fr. 36'000.-- an die D.___ GmbH erfolgt waren und dass andererseits das Geschäftskonto nebst kleineren Ausgaben etwa für Treibstoff und Einkäufe regelmässig durch Bargeldbezüge in Höhe zwischen Fr. 8.96 und Fr. 15'000.-- belastet wurde. So wurden namentlich im Oktober 2021 von der «P.___ AG» (ab September 2003: Q.___ AG), Fr. 3'787.60 und Fr. 1'295.65 sowie von der R.___ GmbH Fr. 2'500.-- einbezahlt (insgesamt Gutschriften von Fr. 7'583.25, alle vom 1. Oktober 2021), und es erfolgten Bargeldbezüge von insgesamt Fr. 6'808.96 (Urk. 8/196/3-6). Im Monat November 2021 betrugen die Gutschriften insgesamt Fr. 12'029.15 (S.___ AG Fr. 3'500.-- und Fr. 5'000.--, Q.___ AG Fr. 3'529.15) und die Bargeldbezüge insgesamt Fr. 10'607.73 (Urk. 8/196/7-10), im Dezember 2021 Fr. 3'500.-- (S.___ AG) und Fr. 2'650.-- (Bargeldbezüge; Urk. 8/196/11-15). Am höchsten fielen die Zahlungen im besagten Zeitraum im Monat Mai 2022 aus; sie beliefen sich auf insgesamt Fr. 101'770.-- (Fr. 36'000.—T.___ AG/U.___ GmbH, Fr. 10'770.—V.___ GmbH, 2 x Fr. 27'500.—W.___ AG); die Bargeldbezüge im Mai 2022 betrugen insgesamt Fr. 58'080.-- (Urk. 8/193/18-23; vgl. auch die Zusammenfassungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/213/7 und Urk. 8/213/63-65). Insgesamt erwirtschaftete die D.___ GmbH im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 gemäss ihrem Geschäftskonto einen Umsatz von rund Fr. 277'600.--; und es erfolgten Barbezüge von diesem Konto von insgesamt rund Fr. 206'800.-- (Urk. 8/193/2-31, Urk. 8/196/2-15, Urk. 8/213/7).

    Bei den Akten liegen die folgenden Verträge, welche die D.___ GmbH respektive der E.___ GmbH betreffend von ihr zu erledigende Arbeiten eingegangen ist:

    Laut dem Vertrag zwischen der D.___ GmbH, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, und dem Einzelunternehmen AA.___, AB.___, vom 6. April 2022 (Urk. 8/193/48) übernahm die D.___ GmbH von dieser Gesellschaft deren Werkvertrag Nr. mit der T.___ AG vom 26. Januar 2022. Danach war das Einzelunternehmen AA.___ mit dem Verlegen von Boden- und Wandbelägen aus keramischen Platten in einem Neubau (Projekt in AC.___, AD.___) für pauschal netto Fr. 170’00.-- mit Arbeitsbeginn ab Februar 2022 betraut worden (Urk. 8/193/49-55).

    Gemäss dem Vertrag der E.___ GmbH, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, mit der AE.___ AG vom 22. September 2022 übernahm die E.___ GmbH die Abbrucharbeiten in einem Mehrfamilienhaus (innen und aussen) für den Pauschalpreis von Fr. 25'000.--. Darin enthalten war das Plattenlegen auf der Terrasse einer Wohnung, zu erledigen bis spätestens am 23. September 2022 (Urk. 8/196/18-20).

    Im «Werkvertrag» der D.___ GmbH, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, mit der AF.___ GmbH vom 18. Oktober 2022 zum «Umbau 2 MFH» in AG.___ verpflichtete sich die D.___ GmbH zu Abbrucharbeiten in zwei Gebäuden in sechs Etappen vom 1. bis 25. November 2022 zu einem Pauschalpreis von Fr. 25'000.-- (Urk. 8/199/2).

    Soweit aktenkundig hat die D.___ GmbH respektive die E.___ GmbH die folgenden Rechnungen an die folgenden Auftraggeber ausgestellt:

    An die Q.___ AG - noch vor der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab dem 24. September 2021 - die beiden Rechnungen (mit dem Titel «Quitung») vom 26. August 2021 betreffend das Objekt in AH.___ (Platten, Sockel, Schienen) in Höhe von Fr. 1'715.58 (gemäss handschriftlicher Notiz korrigiert auf Fr. 1'347.35 gemäss Rapport der Q.___ AG vom 3. September 2021, Urk. 8/202/20-21) und betreffend das Objekt in AI.___ (Wandbelag WC und Badezimmer, Bodenbelag Badezimmer, Schienen) in Höhe von Fr. 3'804.83 (Urk. 8/202/22). Gemäss den handschriftlichen Korrekturen auf der weiteren Rechnung (bezeichnet als «Quitung») der D.___ GmbH an die Q.___ AG vom 31. August 2021 in Höhe von Fr. 8'353.97 bezahlte diese an die D.___ GmbH für verschiedene Arbeiten am Objekt in AJ.___ schliesslich den Betrag von Fr. 3'529.17 (Urk. 8/202/15-16) mit Eingang auf dem Geschäftskonto der D.___ GmbH am 18. November 2021 (Urk. 8/193/6). Bezüglich der Zeit nach der Krankschreibung des Beschwerdeführers ab dem 24. September 2021 liegen ausserdem die zwei Rechnungen der D.___ GmbH an die Q.___ AG vom 17. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 2'258.30 für Wand- und Bodenplatten im Bad (Objekt in AK.___, Haus 3 und 5; Urk. 8/202/2-6) und von Fr. 2'605.85 für Wand- und Bodenplatten in Bad und Küche (Objekt in AK.___, Wohnungen 7.9) vor (Urk. 8/202/7-14).

    An die W.___ AG stellte die D.___ GmbH die Rechnungen betreffend das Objekt «AL.___» vom 19. Mai 2022 in Höhe von Fr. 27'500.-- (Boden / Platten legen; Urk. 8/205/5), vom 30. Mai 2022 in Höhe von Fr. 27'500.-- (Boden / Platten legen; Urk. 8/205/4) und vom 21. Juni 2022 in Höhe von Fr. 34'485.54.-- (Schneiden Fuge, Transport Palette, Platten schneiden extra Montagen, Regiearbeit, Montage Granit Boden; Urk. 8/205/3). Am 5. Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer ausserdem die «Rahmenerklärung Subunternehmer» zwischen der W.___ AG (Unternehmer) und der D.___ GmbH (Subunternehmer) unterzeichnet, worin sich die D.___ GmbH bei einer Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- bei Verstoss gegen das Verbot der Untervergabe verpflichtet hatte, die übertragenen Arbeiten persönlich auszuführen; die Weitergabe (Untervergabe) von Arbeiten an Dritte (Subunternehmer) wurde als nicht zulässig erklärt (Urk. 8/205/6).

    Den Akten sind andererseits die folgenden Rechnungen, adressiert an die D.___ GmbH respektive die E.___ GmbH, zu entnehmen:

    Betreffend ein Projekt in AM.___ (AN.___) die zwei Rechnungen der AO.___ GmbH vom 26. Mai 2022 in Höhe von Fr. 31'362.24 (Schneiden Fuge, Transport Palette, Platten schneiden extra Montagen, Montage Granit Boden, Regiearbeit; Urk. 8/198/9) und vom 31. Mai 2022 in Höhe von Fr. 16'650.42 (Platten schneiden extra Montagen, Montage ausgeführte Arbeit, Regiearbeit; Urk. 8/198/2), insgesamt Fr. 48'012.66.

    Betreffend (ein) Projekt(e) in AC.___ (Mehrfamilienhaus/-häuser, MFH) die beiden Rechnungen der AP.___ GmbH vom 13. April 2022 in Höhe von pauschal Fr. 15'000.-- (Platten-Arbeiten inklusive Vorarbeiten/Abdichten, Urk. 8/198/11) und vom 19. April 2022 in Höhe von pauschal Fr. 20'000.-- (Platten-Arbeiten inklusive Vorarbeiten/Abdichten, Urk. 8/198/8), die drei Rechnungen der AQ.___ GmbH je vom 12. Juni 2022 in Höhe von Fr. 5'998.90 (acht Badezimmer verlegen, abdichten, kleben; Objekt 3, AD.___ 87, AC.___; Urk. 8/198/3), von Fr. 6'527.70 (acht Badezimmer und ein Wohnzimmer verlegen, kleben; Objekt 1, AD.___  AC.___; Urk. 8/198/4) und von Fr. 7'578.30 (sechs Badezimmer und vier Wohnzimmer verlegen, kleben; Objekt 2, AD.___ , AC.___; Urk. 8/198/7) sowie die Rechnung der AO.___ GmbH vom 7. Juli 2022 in Höhe von Fr. 23'478.60 (Arbeit, Vorarbeit, Fuge Transport; Urk. 8/198/6), insgesamt Fr. 78'583.50.

    Betreffend ein Projekt in AR.___ (AS.___) die Rechnung der AO.___ GmbH vom 25. August 2022 in Höhe von Fr. 5'609.02 (Regiearbeit/geleistete Arbeit; Urk. 8/198/10) sowie betreffend ein Projekt in AT.___ die Rechnung der AO.___ GmbH vom 20. September 2022 in Höhe von Fr. 6'181.98 (Transport Palette extra, Montage Granit Boden; Urk. 8/198/5).

    Insgesamt wurden der D.___ GmbH respektive der E.___ GmbH demnach in der Zeit von April 2022 bis September 2022 von Drittunternehmen Arbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 138'387.16 in Rechnung gestellt (Fr. 48'012.66 + Fr. 78'583.50 + Fr. 5'609.02 + Fr. 6'181.98; vgl. auch Urk. 8/213/62 [Übersicht der Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Rechnungen nach Projekten]).

6.4.3    Auf Vorhalt der Beschwerdegegnerin, dass sie davon ausgehe, er sei während des Taggeldbezuges ab dem 24. September 2021 weiterhin einer Tätigkeit nachgegangen, ohne ihr diese Tätigkeit und den damit erzielten Verdienst zu melden (Urk. 8/215/1), erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 21. Februar 2023, ja, er habe schon ein wenig gearbeitet, er habe nicht viel gearbeitet, er habe auch keine Aufträge gehabt (Urk. 8/215/2). Bezüglich der (am 11. Juli 2022 gemeldeten, Urk. 8/188) Rückenbeschwerden sei er im August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, in den Monaten September bis Dezember 2022 habe er dann immer mehr zu arbeiten angefangen. Wegen anderer Beschwerden als den Hand- und den Rückenbeschwerden sei er in der Zeit seit dem 24. September 2021 nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. Während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er nicht gearbeitet. Er sei hie und da mal hingegangen, um zu schauen und zu kontrollieren, wie alles laufe; dies etwa zwei, drei Mal in der Woche. Aber er habe keine Arbeit mit seinen Händen angerührt; er habe nicht gearbeitet. Er habe Personen auf Baustellen gebracht und diese überwacht. Er wisse aber nicht, wo die Baustellen gewesen seien. Er habe in den Monaten November 2022 bis Januar 2023 einen Angestellten mit Vornamen AU.___ gehabt. Dieser sei AV.___, dessen Nachnamen kenne er nicht. Derzeit sei er beurlaubt, da es keine Arbeit gebe. Er habe bei der E.___ GmbH schon noch andere Angestellte gehabt, aber er wisse es nicht mehr. Bis vor kurzem habe er keine Angestellten gehabt, er könne nur die bereits genannte Person erwähnen (Urk. 8/215/3-4). Die Personen, die er auf die Baustellen gebracht habe, seien Angestellte von anderen Unternehmen gewesen, etwa von der AF.___ AG (gemeint wohl: AF.___ GmbH; Urk. 8/199/2). Er habe selbst nicht gearbeitet, er habe geschaut, dass diese arbeiten würden. Er habe einen Auftrag von der AF.___ AG, dessen Inhaber im November 2022 verstorben sei, übernommen; da er den Auftrag indes nicht habe machen können, habe er diesen an die AO.___ GmbH weitergegeben. Diesbezüglich gebe es keinen schriftlichen Vertrag, es sei alles mündlich abgemacht worden. Es seien diverse Sachen wie Abdichtungen, Treppen, Überzug zu machen gewesen. Der Auftrag habe im April oder Mai 2022 angefangen und etwa drei Monate gedauert. Er habe den Auftrag nicht selbst gemacht. Seine Aufgabe sei es gewesen, den Auftrag einem weiteren Unternehmen weiterzugeben. Er habe davon keinen Nutzen gehabt; vielleicht habe er ein, zwei Rappen eingenommen. Die Zahlen habe sein Buchhalter. Pro Auftrag habe er Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'000.-- verdient, er wisse aber nicht, wie viel es wirklich sei. Er könne nicht sagen, wie viel er verdient habe, er habe keine Rechnungen geschrieben. Der besagte Auftrag sei in AC.___ gewesen, es habe sich um einen grossen Vertrag mit einem Volumen von zirka Fr. 100'000.-- gehandelt. Er habe keine grossen Aufträge angenommen ab September 2022. Er habe während der Krankschreibung nie gearbeitet. Zum Jahr 2021 sei zu sagen, dass eben keine Arbeit da gewesen sei, es sei die Zeit der Corona-Pandemie gewesen. Seit der Firmengründung (der D.___ GmbH im Juli 2021) habe er die Aufträge von S.___ (AG) und von AW.___ angenommen, sonst von niemandem. Im Jahr 2021 habe er nicht viel gearbeitet, fast nichts, es sei eine katastrophale Zeit gewesen. Im Jahr 2022 habe er mit AF.___ AG angefangen zu arbeiten. Im Oktober 2022 habe er einen Vertrag mit S.___ abgeschlossen, im November 2022 bis Mitte Januar 2023 hätten sie zusammengearbeitet. Es seien kleine Tätigkeiten gewesen. Er habe noch einen Mitarbeiter, der mit ihm zusammengearbeitet habe. Mit der AW.___ habe er von September bis Ende Oktober 2022 zusammengearbeitet, es sei so ein kleiner Vertrag gewesen (Urk. 8/215/5-8).

    Auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der Besprechung vom 13. Dezember 2021, er habe seit zwei bis drei Monaten nicht mehr gearbeitet, erklärte der Beschwerdeführer, wie gesagt, habe er nicht viel gearbeitet, es seien keine Aufträge dagewesen, ein wenig habe er gearbeitet. Ich habe einfach etwas arbeiten müssen, um sich zu ernähren. Er habe vielleicht zehn Tage gearbeitet. Zum Vorhalt seiner damaligen (strittigen) Angabe, die D.___ GmbH sei aktiv, aber aktuell werde nicht gearbeitet, er habe mit dieser Firma noch nie angefangen zu arbeiten, erklärte der Beschwerdeführer, die Firma sei aktiv, es werde gearbeitet, aber er persönlich habe nicht gearbeitet, das sei die Wahrheit, seine Hände seien in einem katastrophalen Zustand gewesen. Er sei sich auch nicht sicher, ob er überhaupt gearbeitet habe oder nicht. Es sei ihm finanziell nicht gut gegangen, wenn er Aufträge gehabt habe, dann würde man das schon sehen. Er sei damals tief verschuldet gewesen. Heute sehe es mit der Verschuldung so aus, dass er alles bezahlt habe, er habe noch etwas zu bezahlen. Er habe ein Familie und drei Kinder, er müsse sich um das Essen kümmern. Es treffe zu, dass er seit dem 24. September 2021 vom Taggeld der Beschwerdegegnerin und vom Geld lebe, das aus den Aufträgen übrigbleibe. Wenn er Geld erhalten habe, habe er Lebensmittel gekauft, alte Rechnungen bezahlt und, wenn er einen Auftrag von einem Unternehmen erhalten habe, habe er alles an ein anderes Unternehmen weitergeleitet. Es treffe zu, dass er nur einen Teil des Geldes weitergeleitet habe und ein Teil bei ihm geblieben sei. Den Betrag könne er nicht benennen. Zum Vorhalt seiner Aussage anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 6. Januar 2022, er habe bis Anfang/Mitte September 2021 noch als Plattenleger gearbeitet, seither sei er beruflich nicht mehr tätig gewesen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht nur als Plattenleger gearbeitet, er habe auch als Maler gearbeitet, er habe drei Tätigkeiten erwähnt. Das Problem sei, dass er überhaupt nicht gearbeitet habe, null. Im Jahr 2021 habe er wirklich wenig gearbeitet und nichts verdient (Urk. 8/215/8-10).

    Auf Vorhalt der eingeholten Unterlagen der D.___ GmbH/E.___ GmbH (vgl. oben E. 6.4.2) erklärte der Beschwerdeführer, mit dem in der Betriebsbeschreibung vom 26. September 2022 (Urk. 8/194/3-5) genannten einen Mitarbeiter könnte ein X.___ gemeint sein, dem er einen Arbeitsvertrag ausgestellt habe. Dieser habe im September 2022 zwei bis drei Tage gearbeitet. Er habe den Vertrag aber nicht unterschrieben und sei gegangen. Zur Frage, ob er im Jahr 2022 noch weitere Personen beschäftigt habe, müsse er seinen Buchhalter befragen. In Bezug auf das Geschäftskonto der E.___ GmbH erklärte der Beschwerdeführer, er allein habe eine Bankkarte dazu und nur er habe Geld vom Konto abgehoben (Urk. 8/215/13-14). Bezüglich der Gutschriften auf dem Geschäftskonto bis Juli 2022 habe er das Geld erhalten und dann weitergegeben (Urk. 8/215/14-15). Anlässlich der Fortsetzung der Besprechung am 23. Februar 2023 (Urk. 8/215/15) erklärte der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass man nicht einen Umsatz von Fr. 277'632.-- erreiche, wenn man nur ab und zu etwas arbeite, er habe wie gesagt nicht selber gearbeitet, die anderen hätten die Aufträge bekommen. Für mehr Informationen empfehle er, seinen Buchhalter zu kontaktieren. Er könne nicht im Detail sagen, um welche Arbeiten es sich bei den Gutschriften auf dem Geschäftskonto der E.___ GmbH gehandelt habe. Er habe überall fast das gleiche gemacht, Abbruch, Plattenlegen, Treppenüberzug, Malen; er habe Balkone abgebrochen und neu gemacht. Das hätten diese Verträge beinhaltet. Er habe die Aufträge erhalten und die hätten gearbeitet. Ab und zu habe er Telefonate erhalten und geschaut, dass gearbeitet werde; das sei alles. Er könne nicht sagen, welche Personen die Aufträge ausgeführt hätten. Er habe mit verschiedenen Unternehmen und Menschen zusammengearbeitet, er könne nicht sagen mit welchen, er könne die Namen nicht nennen, dies habe er vergessen. Bezüglich der Gutschrift der AY.___ GmbH in Höhe von Fr. 1'400.-- habe er zwei Zimmer für die Personen gemietet. Die Zahlungen an die Drittunternehmen, welche die Arbeiten gemacht hätten, habe er ab und zu bar getätigt und manchmal durch die Bank überweisen lassen. Selbst habe er keine Geldüberweisungen vorgenommen, das habe er nicht gelernt. Wenn er einen Einzahlungsschein erhalte, dann könne er es schon machen, elektronisch könne er aber keine Zahlungen vornehmen. Er könne sich nicht daran erinnern, auf welchen der die Gutschriften betreffenden Baustellen er vor Ort gewesen sei. Er sei aber jedenfalls jeweils nur schauen gegangen und habe nicht gearbeitet. Auf der Baustelle in AC.___ sei er gewesen. Er sei zu den Aufträgen durch seine Kontakte gekommen, Namen habe er keine. S.___ AG sei ein Kollege und er habe einen Kollegen bei der Q.___ AG. Sie hätten gegenseitig Kontakt hergestellt und den Preis festgelegt. Für die Überwachung der Arbeit und die Bauabnahmen sei er zuständig gewesen, deswegen habe er auf die Baustellen gehen müssen, dies je nach Bedarf. Wenn es keine Probleme gebe, müsse er nicht gehen. Er sei eventuell in einer Woche so an zwei bis drei Tagen auf die Baustellen gegangen, manchmal mehr, manchmal weniger. Die Rechnungen an die Auftraggeber habe meistens sein Buchhalter geschrieben, bei dessen Ferienabwesenheit ein Kollege (Urk. 8/215/15-18). Die von ihm unterzeichneten Aufträge betreffend den Neubau MFH AC.___, AZ.___ und Umbau 2 MFH AG.___ habe er angenommen, damit er irgendwann Arbeit habe und in Kontakt mit den Firmen sei, für den Fall, dass es ihm eines Tages besser gehe; er habe die Aufträge unterschrieben und weitergegeben. Für kleine Aufträge brauche es nicht unbedingt einen schriftlichen Vertrag; auch mit der Q.___ AG habe er keinen schriftlichen Vertrag. Die Rechnungen von den Drittunternehmen an die E.___ GmbH habe er bar bezahlt. Die Preise und die Arbeitsleistungen mit den Drittunternehmen seien manchmal pauschal manchmal per Quadratmeter abgemacht worden und der Preis sei verhandelt worden. Es seien Kollegen gewesen, sie hätten keine Verträge gemacht. Er habe den Kollegen gefragt, ob er die Arbeit machen möchte, und dann habe er das gemacht. Bezüglich des Werkvertrags mit der W.___ AG zum Projekt «AL.___» habe er das Verbot, die Arbeit an Drittunternehmen weiterzugeben, und die vorgesehene Geldstrafe bei Verstoss dagegen nicht wahrgenommen; eventuell sei es verboten gewesen, aber er verstehe die Sprache nicht. Aus dem Differenzbetrag aus dem Auftrag in AC.___ von Fr. 38'416.50 (resultierend aus dem erhaltenen Betrag von Fr. 117'000.-- abzüglich der Zahlungen an Drittunternehmen von Fr. 78'583.50) habe er auch andere Arbeiten bezahlt. Er habe ganz wenig Verdienst von dieser Summe. Zum Gewinn von Fr. 41'472.88 aus dem Auftrag in AM.___ (resultierend aus dem erhaltenen Betrag von Fr. 89'485.54 abzüglich der Zahlungen an Drittunternehmen von Fr. 48'012.66) erklärte der Beschwerdeführer, der Treuhänder habe nicht alles zugestellt. Sobald er ihn bezahle, werde dieser die anderen Belege vorweisen. Es stimme nicht, dass diese Beträge von insgesamt Fr. 79'889.40 (Fr. 38'416.50 + Fr. 41'472.88) als sein Brutto-Einkommen angerechnet werden könnten, da er als Vermittler keine Auslagen für Material oder für sonstige Aufwände gehabt habe. Er habe möglicherweise eine viel kleinere Summe für sich behalten für die Vermittlung, alles andere gehe raus. Er hätte alles ausbezahlen müssen. Auf Vorhalt der Liste mit den Barbezügen vom Geschäftskonto der D.___ GmbH vom 1. Oktober 2021 bis 14. Juli 2022 von insgesamt Fr. 206'786.84 (Urk. 8/213/63-64) erklärte der Beschwerdeführer, er habe alle Subunternehmer bezahlt, die aktenkundig seien und auch jene, die noch nicht bekannt seien. Zu letzteren habe er Notizen gemacht, manchmal habe er auch keine Notizen gemacht. Und mit dem Treuhänder habe er ab und zu einen Kaffee getrunken. Auf Vorhalt einer Liste zu den Belastungen des Geschäftskontos mit Kartenzahlungen in Baugeschäften (Urk. 8/213/65) erklärte der Beschwerdeführer, er habe Baumaterial bezahlt, es habe sich um kleine Materialien gehandelt. Er habe das Material bezahlt und das Unternehmen, das das Baumaterial gebraucht habe, habe es abgeholt. Er selbst habe keinen Verdienst erzielt. Alles, was er erhalten habe, habe er für Material und andere Personen gebraucht. Er habe minimal verdient, um die Familie zu ernähren. Die letzten Monate habe die Beschwerdegegnerin nichts bezahlt. Es gebe gute Gründe, warum er krankgeschrieben sei. Er habe eine schlimme Hautkrankheit an den Händen. Er habe nicht auf der Baustelle gearbeitet und er habe keine Angestellten gehabt. Er habe nur die Arbeit angenommen und weitergegeben (Urk. 8/215/18-24).

    Anlässlich dieser Besprechung wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin eine Frist bis am 9. März 2023 gewährt, um weitere Unterlagen einzureichen, welche seine Angaben betreffend die Zahlungen belegen würden (Urk. 8/215/24).

6.4.4    Es wurden daraufhin die folgenden an die E.___ GmbH respektive die D.___ GmbH ausgestellten Rechnungen zu den Akten gegeben (Urk. 8/217/1): Rechnungen der BA.___ GmbH vom 22. Januar 2022 von Fr. 4'200.30 («Baustelle BB.___»; Urk. 8/217/5), vom 10. Februar 2022 von Fr. 5'008.05 («Baustelle BB.___»; Urk. 8/217/4), vom 17. März 2022 von Fr. 13'031.70 («Baustelle BB.___»; Urk. 8/217/7), vom 4. April 2022 von Fr. 4'200.30 («Baustelle BB.___»; Urk. 8/217/6), vom 28. November 2022 von Fr. 12'001.-- («AG.___»; Urk. 8/217/2) und vom 8. Februar 2023 in Höhe von Fr. 9'000.50 («AG.___»; Urk. 8/217/3) sowie die Rechnungen der BC.___ SA vom 16. April 2022 von Fr. 22'051.70 («Travaux de marbre: AN.___ AM.___»; Urk. 8/217/9), vom 2. Mai 2022 von Fr. 20'791.50 («Travaux de marbre: AN.___ AM.___»; Urk. 8/217/8), vom 1. Juni 2022 von Fr. 22'541.50 («Travaux de marbre: AN.___ AM.___»; Urk. 8/217/10), vom 27. Oktober 2022 von Fr. 23'941.70 Travaux de marbre: AZ.___»; Urk. 8/217/12) und vom 16. Januar 2023 von Fr. 13'491.-- («Travaux de marbre: AZ.___»; Urk. 8/217/11).

    Gemäss der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten undatierten Erfolgsrechnung der D.___ GmbH erwirtschaftete diese im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Ertrag von Fr. 381'233.98. Als Gesamtaufwand wurde der Betrag von Fr. 348'098.04 angegeben, bestehend unter anderem aus «Leistungen Dritter» von Fr. 294'119.94, Löhnen Verwaltung von Fr. 8'407.80 und sonstigem Personalaufwand von Fr. 2'819.20. Als Gewinn resultierte danach der Betrag von Fr. 33'135.94 (Ertrag - Aufwand; Urk. 3/3), pro Monat durchschnittlich somit Fr. 1'840.88 (Fr. 33'135.94 : 18 Mt.).

6.4.5    In medizinischer Hinsicht hatte dipl. med. Z.___ im Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 27. April 2022 erklärt, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich vom 27. April 2022 bis 23. Oktober 2022 zu 0 % arbeitsunfähig sein. Diese Arbeitsfähigkeit sei unter Ausschluss der folgenden Tätigkeiten gegeben: Umgang mit Chemikalien, Desinfektantien, Handschuhen, Kartonagen, Lebensmitteln, Baumaterialien, Metallen, Kunststoffen sowie Feuchtarbeiten (Urk. 8/169/2).

    In der ärztlichen Bescheinigung vom 2. März 2023 bestätigte dipl. med. Z.___, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Hauterkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Dies habe jedoch (nur) den Umgang mit Baumaterialien, Chemikalien und die vermehrte Hautreinigung durch beruflich bedingte Verschmutzung betroffen. Gegen die folgenden Tätigkeiten hätten aus dermatologischer Sicht keine Einwände bestanden: Fahrten, Aufsicht auf der Baustelle, Materialeinkäufe im Baumarkt (Umgang mit Verpackungen mit Schutzhandschuhen; Urk. 8/218).

6.4.6    Dr. A.___ kam im Bericht vom 8. März 2023 (Untersuchung vom 21. Februar 2023) bezüglich der Eignung für die Tätigkeit als Plattenleger zum Schluss, es sei damals aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, seit Anfang/Mitte September 2021 nicht mehr gearbeitet zu haben, von einer sehr langsamen Besserung des Hautzustandes nach Aufgabe der Tätigkeit als Plattenleger ausgegangen worden. Deshalb sei die gesundheitliche Gefährdung bei Wiederaufnahme der Plattenleger-Tätigkeit als erheblich beurteilt worden, womit diese Bedingung für den Erlass einer Nichteignungsverfügung aus damaliger Sicht gegeben gewesen sei. Nun sei von der Schadensachbearbeitung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vor der Untersuchung vom 6. Januar 2022 seit September 2021 gearbeitet habe, dies auch als Plattenleger. Damit sei bei der Beurteilung von Hautveränderungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden. Die arbeitsmedizinische Beurteilung der Eignung für eine bestimmte Tätigkeit hänge wesentlich vom Ausmass des beruflichen Einflusses ab. Mit dem nun vorhandenen Wissen um die vorangegangene berufliche Beanspruchung der Haut sei der berufliche Einfluss anders zu bewerten, als dies bei der Untersuchung vom 6. Januar 2022 geschehen sei. Rückblickend habe damals keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorgelegen (Urk. 8/219/2-3).

6.5

6.5.1    Hinsichtlich dieser neuen Aktenlage weisen vor allem die Angaben des Beschwerdeführers eine neue Tatsache bezüglich seiner Erwerbstätigkeit im massgeblichen Zeitraum vom 24. September 2021 bis zur Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 auf. So erklärte er gegenüber Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 21. Februar 2023, er habe im November/Dezember 2021 noch etwas gearbeitet. Im Januar und Februar 2022 habe er einen Angestellten in seinem angestammten Geschäft angeleitet, hin und wieder etwas entladen, ansonsten aber eigentlich nichts berührt (Urk. 8/219/1). Auch anlässlich der Besprechung gleichen Datums räumte er zum Vorhalt, er sei während des Taggeldbezuges, ab dem 24. September 2021, weiterhin einer Tätigkeit nachgegangen, ein, ja, er habe schon ein wenig gearbeitet, er habe nicht viel gearbeitet, er habe auch keine Aufträge gehabt (Urk. 8/215/1-2). Auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der Besprechung vom 13. Dezember 2021, er habe seit zwei bis drei Monaten nicht mehr gearbeitet, gab er ebenfalls an, ein wenig gearbeitet zu haben, er habe nicht viel gearbeitet, es seien keine Aufträge da gewesen. Er habe einfach etwas arbeiten müssen, um sich zu ernähren. Er habe vielleicht zehn Tage gearbeitet. Er habe nicht gewusst, wie es geregelt sei (Urk. 8/215/8).

    Zwar erklärte er damit nicht ausdrücklich, dass die von ihm neu angegebene, im November/Dezember 2021 verrichtete Arbeit von zirka zehn Tagen die Tätigkeit als Plattenleger betraf. Jedoch ergibt sich dies aus dem Zusammenhang. Zum Vorhalt, dass er bei der ärztlichen Untersuchung vom 6. Januar 2022 gesagt habe, noch bis Anfang/Mitte September 2021 als Plattenleger gearbeitet zu haben, seither aber nicht mehr beruflich tätig gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht nur als Plattenleger, sondern auch als Maler gearbeitet, er habe drei Tätigkeiten erwähnt (Urk. 8/215/9). Wenn er somit trotz früherer Angaben in der Zeit zwischen der Krankschreibung ab dem 24. September 2021 und Ende Dezember 2021 gearbeitet hat, was er in der Befragung an anderer Stelle und vor allem auch gegenüber Dr. A.___ eingeräumt hatte (Urk. 8/215/2, Urk. 8/215/8, Urk. 8/219/1) und wovon daher auszugehen ist, so war dies auch als Plattenleger. Dies wird weiter bestätigt durch die zwei Rechnungen der D.___ GmbH an die Q.___ AG vom 17. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 2'258.30 für Wand- und Bodenplatten im Bad (Objekt in AK.___, Haus 3 und 5; Urk. 8/202/2-6) und von Fr. 2'605.85 für Wand- und Bodenplatten in Bad und Küche (Objekt in AK.___, Wohnungen 7.9; Urk. 8/202/7-14), welche am 1. Februar 2022 von der Q.___ AG bezahlt wurden (Urk. 8/193/6), wobei aus dem Vermerk «Wand- und Bodenplatten in Bad und Küche» auf die Tätigkeit als Plattenleger in diesem Zeitraum zu schliessen ist.

6.5.2    Dass der Beschwerdeführer respektive die D.___ GmbH bereits in dieser Zeit bis Ende Dezember 2021 solche Aufträge und speziell diese beiden Aufträge der Q.___ AG sowie die dafür erhaltene Entlöhnung an Subunternehmen übergeben hat und dabei seine berufliche Tätigkeit auf das Akquirieren von Aufträgen, Führen von Regiearbeiten und der Kontrolle an den Baustellen beschränkte, wie vom Beschwerdeführer in der Befragung verschiedentlich zu anderen Aufträgen oder allgemein erklärt (Urk. 8/215/5, Urk. 8/215/15, Urk. 8/215/15-17, Urk. 8/215/19, Urk. 8/215/21, Urk. 8/215/24) und in der Beschwerde geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 13), ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Hierzu fehlt es insbesondere an Belegen. Namentlich stammen die meisten vorgelegten Rechnungen von Subunternehmern aus der Zeit nach der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145), und zwar mit Rechnungsdaten ab Mitte April 2022 (Urk. 8/198/2-4, Urk. 8/198/5-11, Urk. 8/217/2-3, Urk. 8/217/8-12). Nur die Rechnungen der BA.___ GmbH sind teilweise aus der Zeit vor Mitte April 2022, und zwar datieren sie vom 22. Januar, 10. Februar, 17. März 2022 und vom 4. April 2022 (Urk. 8/217/4-7); sie betrafen aber gemäss dem Vermerk auf den Rechnungen - ohne Hinweis auf die Art der ausgeführten Tätigkeiten - allesamt ein Projekt auf einer Baustelle in BB.___ und nicht in AK.___, wie dies bei den Rechnungen der D.___ GmbH an die Q.___ AG vom 17. Dezember 2021 der Fall war (Urk. 8/202/2-14). Dieser Auftrag der Q.___ AG in AK.___ an die D.___ GmbH wurde somit nicht von der BA.___ GmbH ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Zeit von 24. September 2021 bis Ende Dezember 2021 denn auch kein Subunternehmen nennen können, welches die damaligen Plattenarbeiten für ihn ausgeführt haben soll; auch hat er keine Quittungen für den Erhalt von deren Barzahlungen vorgelegt.

    Nichts anderes kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) aus den Bezeichnungen «Regiearbeiten und/oder Materialarbeiten» auf den Rechnungen abgeleitet werden, und insbesondere auch nicht, dass diese beruflichen Tätigkeiten im Einklang mit der Nichteignungsverfügung stünden. Auf den hier massgeblichen Rechnungen der D.___ GmbH (respektive E.___ GmbH) an die Q.___ AG wurden - wie ausgeführt - vielmehr Arbeiten beschrieben, welche auf solche eines Plattenlegers schliessen lassen («Wand- und Bodenplatten in Bad und Küche»; Urk. 8/202/2-14), was im Übrigen auch auf die Rechnungen an die W.___ AG zutrifft («Boden/Platten legen», «Schneiden Fuge, Transport Palette, Platten schneiden extra Montagen, Regiearbeit, Montage Granit Boden», Urk. 8/205/3-5). Die Bezeichnung Regiearbeit ist zudem ein gängiger Begriff in der Baubranche und betrifft die Art der Abrechnung/Vergütung (nach effektivem Zeit- und Materialaufwand statt Pauschalbetrag) und nicht etwa die Art der ausgeführten Arbeit (wie Überwachung, Kontrolle oder Akquirieren von Aufträgen). Im Auftrag der W.___ AG mit der Überschrift «AL.___» wurde beispielsweise der Regieansatz von Fr. 50.-- pro Stunde als solchen für Plattenleger bezeichnet (Urk. 8/205/2).

    Auch aus der mit der Beschwerde vorgelegten Erfolgsrechnung der D.___ GmbH (Urk. 3/3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, diese belege, dass er (gemeint wohl die D.___ GmbH) Rechnungen von Dritten in dieser Höhe beglichen habe (Urk. 1 S. 13). Die vorgelegte Erfolgsrechnung ist undatiert und betrifft den gesamten Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2022. Zur hier massgeblichen Zeit vom 24. September 2021 bis zum Erlass der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) ist daraus keine weiterführende Erkenntnis betreffend Art und Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zu gewinnen, was insbesondere auch auf die darin aufgeführten, lediglich insgesamt und ohne Einzelheiten angegebenen Ausgaben unter der Position «Leistungen Dritter» von Fr. 294'119.94 zutrifft. Ebenso wie aus dem vorliegenden Auszug des Geschäftskontos der D.___ GmbH vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 (Urk. 8/193/2-31, Urk. 8/196/2-15) geht auch aus der Erfolgsrechnung zumindest hervor, dass die Gesellschaft des Beschwerdeführers in jener Zeit in erheblichem Umfang aktiv war und einen Umsatz von über Fr. 250'000.-- erzielt hat, was grundsätzlich denn auch nicht strittig ist. Dass die an die D.___ GmbH vergebenen Aufträge bezüglich des Zeitraums vom 24. September 2021 bis Ende 2021, namentlich von der Q.___ AG, durch Subunternehmer erledigt worden seien, wird indes auch damit nicht belegt. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die erheblichen Bargeldbezüge vom Geschäftskonto der D.___ GmbH durch den Beschwerdeführer.

6.5.3    Ausgeschlossen werden kann - entgegen der in der Beschwerde lediglich allgemein formulierten Behauptung, er habe jeweils Tagelöhner angestellt (und/oder andere Gesellschaften mit gewissen Aufgaben beauftragt; Urk. 1 S. 11) respektive er habe Arbeitnehmer jeweils für wenige Tage angestellt (Urk. 1 S. 13) - sodann auch, dass die Arbeit als Plattenleger in der Zeit von 24. September 2021 bis Ende Dezember 2021 anstelle des Beschwerdeführers allein durch einen anderen Angestellten der D.___ GmbH ausgeführt wurde. Zum einen hat der Beschwerdeführer in der Besprechung vom 21. Februar 2023 - wie hiervor ausgeführt - eingeräumt, selbst gearbeitet zu haben. Zum anderen hat er angesprochen auf seine Geschäftstätigkeit vom 24. September 2021 bis 31. Juli 2022 und darauf, Einkünfte über seine Gesellschaft als Geschäftsführer gemacht zu haben, abschliessend erklärt, keinen Angestellten zu haben (Urk. 8/215/23-24). Soweit er an anderer Stelle im Widerspruch dazu eines Mitarbeiters erinnerlich war, bezog er sich jeweils auf Projekte nach der hier massgeblichen Zeit ab Herbst 2022. Und zwar erklärte er, er habe von November 2022 bis Januar 2023 einen Angestellten namens AU.___ gehabt; den Nachnamen wisse er nicht; sodann erklärte er, er habe schon noch andere Angestellte bei der E.___ GmbH, er wisse es aber nicht mehr; bis vor kurzem habe er keine Angestellten gehabt, er könne nur die bereits genannte Person erwähnen (Urk. 8/215/3-4). Auch an anderer Stelle erklärte er zum gleichen Zeitraum bezüglich der Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber von November [2022] bis Mitte Januar 2023, er habe noch einen Mitarbeiter, der mit ihm zusammengearbeitet habe (Urk. 8/215/8). Befragt zum in der Betriebsbeschreibung vom 26. September 2022 (Urk. 8/194/3) genannten einen Angestellten der D.___ GmbH, benannte der Beschwerdeführer, ohne den Namen angeben zu können, einen AX.___, der ebenfalls erst im Herbst, nämlich im September 2022, zwei bis drei Tage gearbeitet habe. Zur Frage, ob er im Jahr 2022 noch weitere Personen beschäftigt habe, erklärte er, er müsse dazu seinen Buchhalter befragen (Urk. 8/215/14). Weitere Belege zu Angestellten oder gar Arbeitsverträge wurden nach der Besprechung indes nicht vorgelegt. Bezüglich der Zeit vom 24. September 2021 bis zur Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer, obschon er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der D.___ GmbH (ab Juli 2022 E.___ GmbH) war und ist, somit keinen Angestellten seiner Gesellschaft benennen können.

    Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass ein Angestellter der D.___ GmbH in der Zeit vom 24. September 2021 bis Ende Dezember 2021 die angenommenen Aufträge und insbesondere sämtliche Plattenlegerarbeiten allein ausgeführt hätte. Zwar weisen die handschriftlichen Notizen auf der Rechnung der D.___ GmbH an die Q.___ AG vom 31. August 2021 («Fehler BD.___»; Urk. 8/202/16) und auf den Arbeitsrapporten der Q.___ AG vom 12. September 2021 sowie vom 1. Oktober 2021 («BD.___», «Böden nicht wie im Plan», «Abzug BD.___», «Regiearbeiten für Aushilfen BD.___»; Urk. 8/202/17-18) darauf hin, dass die D.___ GmbH eine Aushilfskraft beim Projekt BE.___ AJ.___ (= BF.___, BG.___) und beim Projekt in AK.___ (BH.___, Haus 5) namens BD.___ für sich arbeiten liess, dessen Arbeiten durch einen Mitarbeiter der Q.___ AG entsprechend den Arbeitsrapporten korrigiert wurden, worunter auch Korrekturen an verlegten Platten fielen. Jedoch betrafen zumindest die am 31. August 2021 in Rechnung gestellten Arbeiten (Urk. 8/202/16) ein Projekt vor dem hier betreffenden Zeitraum ab dem 24. September 2021. Zudem ist damit nicht auch anzunehmen, dass sämtliche Arbeiten dieser Projekte, welche im Verlegen von Platten bestand, allein durch einen - offenbar nicht sehr fachkundig arbeitenden - Aushilfsarbeiter ohne den Beschwerdeführer erledigt wurden, zumal der Beschwerdeführer nach seiner eigener Aussage in dieser Zeit ebenfalls zumindest etwa zehn Tage gearbeitet hatte. Die Arbeit der Aushilfe BD.___ vermag die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 24. September 2021 bis Ende Dezember 2021 an mindestens zehn Tagen auch als Plattenleger gearbeitet hat, damit nicht in Frage zu stellen.

6.5.4    Der Rüge des Beschwerdeführers zur Befragung anlässlich der Besprechung vom 21. Februar 2023 (Urk. 8/215), diese sei nicht klar und für ihn als Rechtsunkundigen, der einen Dolmetscher benötigt habe, verwirrend gewesen (Urk. 1 S. 15), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Befragung erfolgte mit Hilfe einer F.___ Dolmetscherin (Urk. 8/215/1) in der Muttersprache des Beschwerdeführers, weshalb in sprachlicher Hinsicht nicht von Verständigungsproblemen auszugehen ist. Die Fragstellung erfolgte zudem gut strukturiert und sachlich klar. Bei unklaren oder unvollständigen Antworten wurde die Frage wiederholt und dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Antwort und/oder Präzisierung gegeben. Es war im Gegenteil das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches teilweise ausweichend, ungenau und widersprüchlich erschien, indem er sich öfters darauf berief, sich nicht oder nicht genau erinnern zu können, obschon er zu einem Sachverhalt befragt wurde, der lediglich zwischen rund einem halben und eineinhalb Jahren zurück lag, und indem er zu denselben Themen an verschiedener Stelle unterschiedliche Angaben machte (Ja, er habe schon ein wenig gearbeitet, er habe nicht viel gearbeitet [Urk. 8/215/1-2], er habe zwei bis drei Monate vor der Besprechung vom 13. Dezember 2021 nicht viel gearbeitet, ein wenig habe er gearbeitet, er habe einfach etwas arbeiten müssen, um sich zu ernähren, er habe vielleicht zehn Tage gearbeitet [Urk. 8/215/8], er sei sich nicht sicher, ob gearbeitet habe oder nicht, wenn er Aufträge gehabt habe, sehe man das schon [Urk. 8/215/9], Nein, er habe während der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet, er sei hie und da mal hingegangen, um zu kontrollieren [Urk. 8/215/3], er habe während der Krankschreibung nie gearbeitet [Urk. 8/215/7], Das Problem sei, dass er überhaupt nicht gearbeitet habe, null [Urk. 8/215/9]; Sein Nutzen beim Weitergeben eines Auftrages sei «gar nichts» gewesen. [erst auf erneute Frage] er habe vielleicht einen oder zwei Rappen eingenommen, [auf eine weitere Frage], pro Auftrag habe er etwa Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'000.-- verdient, er wisse aber nicht wie viel [Urk. 8/215/6]).

6.5.5    Weiter trifft es nicht zu, dass sich die Beurteilung der Nichteignung von Dr. A.___ gemäss dessen Bericht vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/126) auf den Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis 6. Januar 2022 bezogen hatte, wodurch der Nachweis einer Tätigkeit als Plattenleger insbesondere in diesem Zeitraum massgeblich sei (Urk. 1 S. 15). Denn Dr. A.___ bezog seine Beurteilung vom 10. Januar 2022 (Urk. 8/126/1) nicht nur auf die Entwicklung des Hautzustandes an den Händen ab der Aussendienstabklärung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 8/114), sondern mit Bezug auf die gesamte Zeit seit der vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitssistierung «etwa Anfang/Mitte September» 2021. Als Ausgangslage verwies er dabei auf Berichte aus der Zeit vor diesem Datum und zitierte den Eintrag in die Krankengeschichte von dipl. med. Z.___ vom 8. Juni 2021 (Urk. 8/76/5), wonach sich der Hautzustand an den Händen noch mit schwerem Infiltrat und tiefen Rhagaden gezeigt habe. Ausgehend davon stellte Dr. A.___ unter der Prämisse der Arbeitseinstellung ab Mitte September 2021 eine Besserung des Hautzustandes im Verlauf fest, wobei sich eine Besserung des Hautzustandes an den insgesamt zudem gepflegter aussehenden Händen auch im Vergleich mit den Fotos vom 13. Dezember 2021 (Urk. 8/113) habe feststellen lassen (Urk. 8/126/1). Die damalige Schlussfolgerung von Dr. A.___, die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Plattenleger würde eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bedeuten (Urk. 8/126/1), erfolgte somit aufgrund des längeren Verlaufs seit Beginn der angeblichen Arbeitssistierung, wobei der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ selbst verkündet hatte, dass sich der Hautzustand verbessert habe, seit er nicht mehr arbeite (Urk. 8/126/1).

    In der neuen Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. März 2023 erklärte dieser hierzu treffend, dass damals aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, seit Anfang/Mitte September 2021 nicht mehr gearbeitet zu haben, von einer sehr langsamen Besserung des Hautzustandes nach Aufgabe der Tätigkeit als Plattenleger ausgegangen worden sei und daher die gesundheitliche Gefährdung bei Wiederaufnahme der Plattenleger-Tätigkeit als erheblich beurteilt worden sei, womit diese Bedingung für den Erlass einer Nichteignungsverfügung aus damaliger Sicht gegeben gewesen sei (Urk. 8/216/2).

6.5.6    Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 24. September 2021 bis Ende Dezember 2021 durchaus auch als Plattenleger gearbeitet hat, was im Vergleich zur tatbeständlichen Grundlage der Nichteignungsverfügung (vgl. E. 6.2.4 hiervor) eine neue Tatsache darstellt.

6.6

6.6.1    Damit beruhten die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ vom 10. Januar 2022 einer erheblichen Gefährdung durch die Tätigkeit als Plattenleger (Urk. 8/126) und gestützt darauf die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) auf einer falschen Tatsachengrundlage was das Tätig- bzw. Untätigsein des Beschwerdeführers vor Erlass dieses Entscheides betrifft. Die fehlende Kenntnis von Dr. A.___ und der Beschwerdegegnerin von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Plattenleger in der Zeit der Krankschreibung ab dem 24. September 2021 lässt die ursprünglich getätigte - massgeblich von den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers geleitete - medizinische Einschätzung zur erheblichen Gefährdung (Art. 84 Abs. 2 UVG, Art. 78 Abs. 2 VUV) als erheblich mangelhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.1 [mit Hinweis] zur Revision einer Rente der Invalidenversicherung, wonach die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG insbesondere dann gegeben sind, wenn - wie hier - dem Arzt beziehungsweise der IV-Stelle, die auf seinen Bericht abstellt, eine vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Aktivität verborgen geblieben ist).

6.6.2    Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 9) schloss mithin zutreffend darauf, dass es sich bei der genannten neuen Tatsache um eine solche handelt, welche erheblich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist, da sie geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage der Nichteignungsverfügung zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Beurteilung zu Recht auf die beweiskräftige Einschätzung durch Dr. A.___ vom 8. März 2023 (Urk. 8/219). Dies trifft insbesondere (nebst seiner Beurteilung zur Berufskrankheit; vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor) auch auf die Ausführungen zur neuen rückblickenden Beurteilung der Hautveränderungen an den Händen und der erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch die Tätigkeit als Plattenleger zu. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Einschätzung habe sich pauschal und ohne Bezeichnung konkreter Dokumente sowie beweisbildender Stellen auf die Feststellung der Sachbearbeitung gestützt (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 15), ist nicht stichhaltig. Denn massgeblich für die medizinische Neubeurteilung ist, dass Dr. A.___ richtig erkannt hat, dass der Beschwerdeführer vor der Untersuchung vom 6. Januar 2022 ab September 2021 gearbeitet hatte, dies auch als Plattenleger. Auch schloss er daraus korrekt, dass er somit bei der Beurteilung von Hautveränderungen anlässlich der Untersuchung vom 6. Januar 2022 (Bericht vom 10. Januar 2022; Urk. 8/126) von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei (Urk. 8/219/3). Seine Feststellungen, dass die arbeitsmedizinische Beurteilung der Eignung für eine bestimmte Tätigkeit wesentlich vom Ausmass des beruflichen Einflusses abhänge und dass mit dem nun vorhandenen Wissen um die vorangegangene berufliche Beanspruchung der Haut der berufliche Einfluss anders zu bewerten sei, als dies bei der Untersuchung vom 6. Januar 2022 geschehen sei (Urk. 8/219/3), sind schlüssig und nachvollziehbar. Mit Dr. A.___ ist darauf zu schliessen, dass rückblickend damals keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorgelegen hat (Urk. 8/219/3).

6.6.3    Somit ist festzuhalten, dass die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) wegen fehlender Kenntnis betreffend die Tätigkeit als Plattenleger auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhte und dass die neu entdeckte Tatsache geeignet ist, die Einschätzung der berufsbedingten erheblichen gesundheitlichen Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 UVG und Art. 78 Abs. 2 VUV zu verändern und damit bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Die Beschwerdegegnerin war nach Art. 53 Abs. 1 ATSG daher verpflichtet, die Nichteignungsverfügung zu revidieren.

    Der revisionsweise erlassene neue Entscheid, dass entgegen der Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung durch die Tätigkeit als Plattenleger bestand und besteht (Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8/220), ist folglich rechtmässig.


7.

7.1    Bezüglich der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) der ausgerichteten Taggelder ist zu unterscheiden zwischen den Taggeldern, welche infolge der berufskrankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 24. September 2021 bis zum 30. April 2022 in Anwendung von Art. 16 f. UVG in Verbindung mit Art. 9 UVG ausbezahlt wurden (unten E. 7.3), und den Übergangstaggeldern, welche zufolge der am 10. Februar 2022 verfügten Nichteignung als Plattenleger (Urk. 8/145) vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022 in Anwendung von Art. 83 f. VUV geleistet wurden (nachfolgend E. 7.2), wobei Geldleistungen für die Folgen einer Berufskrankheit und Übergangstaggeld sich gegenseitig ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 5).

7.2    Die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) wurde - wie hiervor ausgeführt (E. 6.6.3) - zu Recht revidiert. Da die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) dieser ursprünglichen Verfügung erfüllt sind, liegt ein Rückkommenstitel vor, welcher nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zur Rückforderung sämtlicher darauf basierten und - wie sich herausgestellt hat - unrechtmässig bezogenen Übergangstaggeldleistungen berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher vom Beschwerdeführer zu Recht die Übergangstaggelder von (unstrittig) insgesamt Fr. 27'857.60 zurückgefordert.

7.3

7.3.1    Anders verhält es sich mit den Taggeldern von (unstrittig) insgesamt Fr. 66'313.20, welche dem Beschwerdeführer (zuletzt) vom 24. September 2021 bis zum 30. April 2022 (Urk. 8/165, Urk. 2 S. 2) infolge der mit (formloser; Art. 51 ATSG) Mitteilung vom 28. Mai 2019 anerkannten Berufskrankheit und Leistungspflicht (inklusive Zusprache von Taggeld ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Urk. 8/46) erbracht worden waren.

    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 f.) nicht von einer anfänglichen Unrichtigkeit dieses damaligen formlosen Entscheides respektive der Anerkennung ihrer Leistungspflicht zufolge Berufskrankheit aus. Vielmehr stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 10. März 2023 (Urk. 8/220) «ex nunc et pro futuro» per 10. März 2023 ein (vgl. oben E. 5); dies gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. März 2023, der den Wegfall der berufsbedingten Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit (endogenes Ekzem) und damit den Wegfall der Kausalität zwischen der Berufstätigkeit und der gesundheitlichen Verschlimmerung beschrieb («Eine berufliche Verschlimmerung liegt nicht mehr vor. An der Einschätzung, dass es durch die Arbeit als Plattenleger in der Vergangenheit zu einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung eines endogenen Ekzems gekommen war, kann hingegen festgehalten werden»; Urk. 8/219/2). Mit anderen Worten wurde die Mitteilung vom 28. Mai 2019 (Urk. 8/46) - anders als die Nichteignungsverfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 8/145) und angesichts der Ausführungen von Dr. A.___ zu Recht - nicht in prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gezogen, und im Übrigen auch nicht in Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.

7.3.2    Eine solche Einstellung könnte grundsätzlich zwar auch rückwirkend erfolgen, aber eben nur, sofern der Unfallversicherer die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen nicht zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 133 V 57 E. 6.8, Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Durch eine rückwirkende Einstellung vorübergehender Leistungen (namentlich Taggelder, Heilbehandlungskosten) wird der Anspruch auf die bereits ausbezahlten Leistungen nicht nachträglich hinfällig, wenn kein Rückkommenstitel vorliegt (BGE 150 V 188 E. 7.3.5). Auch die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Taggeldleistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine; 129 V 110 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 3.1; vgl. auch BGE 150 V 188 E. 7.2 und 7.3.5), was hier im Hinblick auf die Mitteilung vom 28. Mai 2019 (Urk. 8/46) nicht gegeben ist, zumal Dr. A.___ an der Einschätzung, dass es durch die Arbeit als Plattenleger in der Vergangenheit zu einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung eines endogenen Ekzems gekommen war, festhielt (Urk. 8/219/2).

    Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass vor dem Wegfall der Berufskrankheit (von Dr. A.___ festgestellt und von der Beschwerdegegnerin anerkannt per Untersuchungsdatum vom 21. Februar 2023, Urk. 8/219/1, Urk. 2 S. 5) bereits ab dem 24. September 2021 gar keine und auch nicht eine teilweise (berufskrankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit bestand. Denn mit der Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. März 2023 wurde eine (zumindest teilweise) Arbeitsunfähigkeit aus unfallversicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht ausgeschlossen; Dr. A.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 24. September 2021. Dies ergibt sich auch nicht aus den übrigen Akten, so dass die medizinische Grundlage zur Annahme einer vollen (berufskrankheitsbedingten) Arbeitsfähigkeit ab dem 24. September 2021 trotz der festgestellten Arbeiten des Beschwerdeführers als Plattenleger von (zumindest) zehn Tagen (vgl. E. 6.5.6 hiervor) nicht gegeben ist.

7.3.3    Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer der vom 24. September 2021 bis zum 30. April 2022 erbrachten Taggelder von insgesamt Fr. 66'313.20 ist somit nicht rechtmässig und nicht zu bestätigen; in diesem Punkt und in dieser Hinsicht ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu korrigieren.

7.4    Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten persönlichen Befragung, Zeugenbefragung und Begutachtung (Urk. 1 S. 2 ff.), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).


8.    Ausgangsgemäss steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2, 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 11.5 und 9C_259/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.3). Denn der Aufwand für die Beschwerdeerhebung allein zur Begründung der Unrechtmässigkeit der Rückforderung der Taggelder (ohne Einstellung der Leistungen «ex nunc et pro futuro» und Revision Nichteignungsverfügung mit Übergangstaggelder) wäre geringer ausgefallen. Die Parteientschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und hier - in reduziertem Umfang - auf Fr. 1‘700.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 insofern abgeändert, als die Rückforderung von Fr. 94’170.80 auf Fr. 27'857.60 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jasmin Passerini

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann