Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00037
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 14. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1981 geborene X.___ ist seit dem 1. Oktober 2017 bei der Y.___ AG als Geschäftsinhaber angestellt und in diesem Zusammenhang bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) unfallversichert. Am 31. Januar 2022 rutschte er bei einem Rundgang im Betrieb aus und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/1, Urk. 8/98 S. 1). Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. univ. Z.___ (A.___ AG) am 10. Februar 2022 (Urk. 8/26). Nach erfolgter MR Arthrographie der linken Schulter am 18. Februar 2022 (Urk. 8/6) wurde diese am 14. März 2022 durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie, operativ saniert (Urk. 8/62). Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nahm am 27. März 2022 als beratender Arzt der Mobiliar erstmals zur Unfallkausalität Stellung (Urk. 8/45); mit Schreiben vom 13. April 2022 führte die Mobiliar aus, dass ab 30. April 2022 keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden, weiter seien die operativ sanierten Veränderungen an der linken Schulter nicht unfallkausal (Urk. 8/48).
1.2 Im Zusammenhang mit seit dem Sturz bestehenden Schulterbeschwerden rechts wurde am 12. Mai 2022 eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 8/139 S. 3). In einer zweiten Aktenbeurteilung nahm Dr. C.___ am 17. Mai 2022 zur Unfallkausalität Stellung (Urk. 8/73), eine weitere Einschätzung erfolgte am 14. Juli 2022 (Urk. 8/111). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 hielt die Mobiliar an der mit Schreiben vom 13. April 2022 erfolgten formlosen Leistungseinstellung fest (Urk. 8/114).
1.3 Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung veranlasste die Mobiliar bei Dr. C.___ ein Assessment Orthopädie/Traumatologie (D.___-Gutachten vom 19. August 2022, Urk. 8/181 S. 28-36). Mit Schreiben vom 13. September 2022 nahm Dr. B.___ zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden links und rechts Stellung (Urk. 8/130); eine vierte Aktenbeurteilung von Dr. C.___ datiert vom 13. November 2023 (Urk. 8/165). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2024 bestätigte die Mobiliar die Verfügung vom 27. Juli 2022 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen über den 1. Mai 2022 hinaus zu gewähren, eventualiter sei er medizinisch begutachten zu lassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 27. August 2024 (Urk. 13) sowie Duplik vom 30. Oktober 2024 (Urk. 19) hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest; die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügungen vom 28. August 2024 sowie 5. November 2024 (Urk. 15, Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer erst mit einer Latenz von drei Monaten über Beschwerden in der rechten Schulter geklagt habe, was bei der Beurteilung der Abklärungsergebnisse zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 6). Generell sei anzumerken, dass allein aus der Formel «post hoc ergo propter hoc» nicht auf eine Kausalität geschlossen werden könne. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ sei eine solche vielmehr zu verneinen; so habe keine isolierte Subscapularissehnenverletzung vorgelegen, zudem treffe es nicht zu, dass solche Veränderungen bei einem 40-jährigen nicht gesehen würden. Auch sei bei einer traumatischen Verletzung eine sofortige ärztliche Behandlung zu erwarten (S. 9). Die erst sehr verspätet nach dem Unfallereignis aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts könnten nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 10). Insgesamt sei die Ablehnung der Versicherungsleistungen ab 30. April 2022 unter Ausschluss der Kostenübernahme für die Operation vom 14. März 2022 nicht zu beanstanden (S. 11, vgl. auch Urk. 7 und Urk. 19).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gemäss Dr. B.___ – welche den Patienten operiert und während des Heilungsverlaufs begleitet habe - kein Zweifel an der Unfallkausalität der Verletzungen bestehen würde (Urk. 1 S. 8). Aufgrund der langjährigen Erfahrung von Dr. B.___ seien zumindest Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ angebracht (S. 9). Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sei damit zu bejahen oder aber, es sei ein Gutachten, allenfalls ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 13 S. 4).
3.
3.1 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung der linken Schulter vom 18. Februar 2022 wie folgt (Urk. 8/6):
- Längsriss der langen Bizepssehne mit medialer Luxation und Delamination der Subscapularissehne
- Komplette transmurale Ruptur der Subscapularissehne
- Kurzstreckige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im anterioren Anteil
- SLAP-II Läsion, antero-inferiorer Labrum-Riss mit angrenzendem Knorpeldefekt von 4 mm am antero-inferioren Glenoid
3.2 Gestützt auf die Bildgebung vom 18. Februar 2022 führte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 28. Februar 2022 insbesondere aus, dass sich als Hauptbefund die komplette Ruptur der Subscapularissehne zeige. Dies stelle für die Schulter einen äusserst grossen Verlust des wichtigsten Muskels dar und gehöre zeitnah operiert (Urk. 8/5).
Dem Operationsbericht vom 14. März 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Schulterarthroskopie links eine Mobilisation und Rekonstruktion der Subscapularissehne mittels Suture-Bridge-Technik sowie eine subakromiale Bursektomie und eine subpektorale Bizepstenodese mittels Bizeps Button durchgeführt wurde (Urk. 8/62).
3.3 PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bildgebung der rechten Schulter vom 12. Mai 2022 wie folgt (Urk. 8/139 S. 3):
- Umschriebene, ansatznahe, artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne
- Leicht tendinopathisch alterierte lange Bizepssehne sowie ödematöse Alteration/stattgehabte Traumatisierung des Bizeps-Pulleys
- Zeichen einer bis weit nach posterior reichenden SLAP-Läsion mit Übergang in einen komplexen Einriss des posterioren Labrums
- Beginnende degenerative Veränderungen glenohumeral, aktivierte AC-Gelenksarthrose
- Leichter Reizzustand der Bursa subacromialis/subdeltaoidea
3.4 Im D.___-Gutachten vom 19. August 2022 ging Dr. C.___ von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/181 S. 34):
- Schmerzen des linken Schultergelenks nach arthroskopischer Subscapularissehnen-Rekonstruktion und Bizepstenodese am 14. März 2022
- Schmerzen des rechten Schultergelenks bei aktivierter AC-Gelenksarthrose artikularseitig geringe Partialläsion der Supraspinatussehne, SLAP-Läsion mit Ausläufer nach posterior, ohne zu objektivierende Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks
Nach der Operation am 14. März 2022 sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, welche aber bereits nach 14 Tagen wieder zugenommen hätten. Ab Anfang/Mitte Mai 2022 seien auch Schmerzen an der rechten Schulter aufgetreten, die der Beschwerdeführer ebenfalls auf das Ereignis vom 31. Januar 2022 zurückgeführt habe. Der Versicherte sei in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere, selten schwere Tätigkeit auszuüben ohne ausschliessliche Überkopfarbeiten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer anderen angepassten Tätigkeit sei nicht beeinträchtigt (Urk. 8/181 S. 34).
3.5 Am 13. September 2022 führte Dr. B.___ zur Unfallkausalität der vorliegenden Schulterbeschwerden aus, dass die komplette Ruptur der Subscapularissehne links ausschliesslich und ohne Zweifel auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei. Eine solch ausgedehnte, isolierte Verletzung der Subscapularissehne im Alter eines 40-jährigen Patienten, aber auch bei einem älteren Patienten, werde degenerativ nicht gesehen. Auch sei die zeitliche Kausalität klar gegeben, denn eine solche Verletzung führe zu deutlichen Einschränkungen der Funktion, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall bemerkt habe. Für eine frische Verletzung spreche auch die Rissmorphologie im MRI, die intakten übrigen Sehnen sowie die einwandfreie Muskeltrophik im betroffenen Subscapularismuskel.
An der rechten Schulter habe das Unfallereignis wahrscheinlich einen Zusammenhang mit den Partialrupturen der Rotatorenmanschette und der SLAP-Läsion und könne ausserdem zu einer Aktivierung einer aber eher vorbestehenden AC-Gelenksarthrose geführt haben. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aktuell stark beeinträchtigt und zwar vorwiegend durch die linke Schulter. Auch im optimalsten Fall sei der Beschwerdeführer knapp sechs Monate postoperativ in einer körperlich schweren Arbeit mit Schlachttieren noch nicht arbeitsfähig, da eine so wichtige Sehne mit einem so kräftigen Muskel Zeit brauche, um suffizient in den Knochen einzuheilen. Damit bestehe für mittlere bis schwere körperliche Arbeiten gemäss ihrer Untersuchung vom 10. August 2022 noch eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/130).
3.6 Dr. C.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 – unter Hinweis auf seine bereits erfolgten Beurteilungen vom 27. März 2022, 17. Mai 2022 sowie 14. Juli 2022 – im Wesentlichen aus, dass sich im MRI vom 18. Februar 2022 entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ keine isolierte Ruptur der Subscapularissehne gezeigt habe; zudem entspreche es nicht den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass die im MRI beschriebenen Veränderungen im Alter eines 40-jährigen Patienten nicht gesehen würden; weiter sei auf eine deutliche Latenzzeit von zehn Tagen hinzuweisen (Urk. 8/165 S. 2 f.). Auch dass die Rissmorphologie im MRI für eine frische Verletzung spreche, entspreche nicht der aktuellen und allgemein anerkannten Literatur (S. 4). Bezüglich der rechten Schulter lasse die deutlich verzögerte Diagnostik und Behandlung nicht auf wesentliche Beschwerden schliessen, die bei einem entsprechenden Trauma zu erwarten gewesen wären (S. 5). Zudem sei in der Gesamtschau auf die von Dr. B.___ genannte Publikation (betreffend degenerative und traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, vgl. Urk. 8/130 S. 3) nicht abzustellen (S. 7 f.).
3.7 In ihrem Schreiben vom 8. April 2024 wies Dr. B.___ erneut darauf hin, dass die Ruptur der Subscapularissehne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. Eine so ausgedehnte Ruptur hätte auch, wäre sie schon Jahre zurück oder langsam degenerativ entstanden, deutliche Veränderungen der Muskeltrophik nach sich gezogen, was zum Zeitpunkt ihrer Erstuntersuchung nicht vorgelegen habe (Urk. 14).
3.8 In seiner Aktenbeurteilung vom 30. September 2024 hielt Dr. C.___ schliesslich unter Hinweis auf die kurze Stellungnahme von Dr. B.___ an seiner Einschätzung gemäss Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 fest (Urk. 20).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts auf die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen von Dr. C.___. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sind im Rahmen der Beweiswürdigung an eine solche versicherungsinterne Aktenbeurteilung strenge Anforderungen zu stellen.
Während Dr. C.___ sich gegen eine unfallbedingte Genese der rechts- und linksseitigen Schulterbeschwerden ausspricht, vertritt Dr. B.___ eine gegenteilige Auffassung. Ihrer Ansicht nach ist das Beschwerdebild an der linken Schulter ohne Zweifel auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Auch bezüglich rechter Schulter bestehe wahrscheinlich ein Zusammenhang des Unfallereignisses mit den Partialrupturen der Rotatorenmanschette und der SLAP-Läsion und habe dieses möglicherweise zu einer Aktivierung einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose geführt.
Auch wenn es gestützt auf die Bildgebung vom 18. Februar 2022 zutreffen mag, dass streng genommen keine isolierte Ruptur der Subscapularissehne an der linken Schulter vorgelegen hat, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ bereits in ihrem Bericht vom 28. Februar 2022 darauf hinwies, dass der Hauptbefund die komplette Ruptur der Subscapularissehne darstelle, welche zeitnah operiert gehöre (Urk. 8/5 S. 2). Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass Dr. B.___ im Falle des Zuwartens mit negativen Folgen für die Schulterfunktion rechnete; entsprechend führte sie mit Schreiben vom 8. April 2024 aus, dass bei einer schon Jahre zurückliegenden oder degenerativ entstandenen Ruptur mit einer deutlichen Veränderung der Muskeltrophik zu rechnen gewesen wäre (Urk. 14). Diese Argumentation erscheint im zeitlichen Verlauf – zumindest für einen medizinischen Laien – als nicht von der Hand zu weisen; Dr. C.___ äussert sich zum Argument des bei der Erstuntersuchung durch Dr. B.___ fehlenden Muskelverlustes nicht.
Damit ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Frage ergibt, inwieweit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Januar 2022 und den anhaltenden rechts- und linksseitigen Schulterbeschwerden besteht. Die behandelnde Fachärztin Dr. B.___ einerseits sowie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. C.___ andererseits vertreten diesbezüglich aus Sicht eines medizinischen Laien zwar je durchaus nachvollziehbar begründete, aber vollkommen divergierende Meinungen. Damit besteht ein Expertenstreit, der nicht gestützt auf juristische Überlegungen zu entscheiden, sondern in erster Linie medizinisch zu klären ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann durch das erkennende Gericht nicht entschieden werden, welche Einschätzung überwiegend wahrscheinlich die richtige ist. Dafür sind spezifische fachärztliche Kenntnisse notwendig.
4.3 Angesichts dieser bereits im Einspracheverfahren bestehenden Ausgangslage mit widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen und weil die Einschätzung von Dr. B.___ geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsentscheid nicht gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilungen fällen dürfen; vielmehr wäre sie gehalten gewesen (vgl. E. 4.1), eine verwaltungsunabhängige Expertise einzuholen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2024 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges orthopädisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass sich das Gutachten neben der Kausalität auch zum Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes sowie zur Arbeitsfähigkeit zu äussern haben wird. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 3'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty