Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2024.00039


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 17. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park, c/o RA Th. Fingerhuth

Zeltweg 7, 8032 Zürich


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Postfach 99, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, arbeitete seit 1. November 2015 als Pferdepflegerin bei der Y.___ und war dadurch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Helvetia) versichert, als dieser am 26. Juli 2022 gemeldet wurde, dass die Versicherte am 22. Juni 2022 anlässlich einer Umschichtung von Heuballen bei einer Rückwärtsdrehung auf das linke Bein gefallen sei und sich am Oberschenkel links einen «Riss» zugezogen habe (Urk. 10/2). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und leistete Taggelder und Heilbehandlung, stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass der Status quo sine vel ante spätestens nach drei bis vier Wochen wieder erreicht war und stellte die Leistungen am 28. November 2022 rückwirkend auf den 19. Juli 2022 ein (Urk. 10/39). Nachdem die Versicherte hiergegen am 3. Februar 2023 Einwände erhoben hatte (Urk. 10/65 = Urk. 10/71), hielt die Helvetia mit Verfügung vom 6. März 2023 an der Leistungseinstellung per 19. Juli 2022 fest (Urk. 10/79). Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte am 20. April 2023 (Urk. 10/87; Einspracheergänzung vom 12. Juli 2023, Urk. 10/101) und die Agrisano Krankenversicherung am 21. April 2023 (Urk. 10/85) Einsprache. Die Helvetia holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein, zu welchen die Versicherte am 31. Oktober 2023 Stellung nahm (Urk. 10/142). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 bestätigte die Helvetia die Einstellung ihrer Leistungen per 19. Juli 2022 (Urk. 10/146 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung desselben sei die Helvetia zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 22. Juni 2022 die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung, Integritätsentschädigung und Rente) auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 22. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 stellte das Gericht das Unfallereignis in Frage (Urk. 12), wozu die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2025 Stellung nahm und eine persönliche Befragung sowie die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragte (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 12. August 2025 Stellung (Urk. 17). Am 20. Januar 2026 fand eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahme statt (Protokoll S. 5 ff.). Das Protokoll über die Parteibefragung und das Protokoll über die Zeugeneinvernahme wurde den Parteien am 5. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 32).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (Urteile des Bundesgerichts U 102/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: HAVE 2006 S. 364, und U 57/88 vom 30. Mai 1989 E. 2, in: RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175; Urteil des Bundesgerichts U 307/01 vom 22. April 2003 E. 5 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 264).


2.

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), dass der Unfallbegriff bei dem in der Schadenmeldung vom 26. Juli 2022 geschilderten Ereignishergang mit den nachfolgend geklagten linksseitigen Beinbeschwerden erfüllt sei (S. 8 Ziff. 5). Allerdings sei davon auszugehen, dass es beim Unfall lediglich und maximal zu einer Prellung der linken Hüfte gekommen sei, welche innerhalb kurzer Zeit verheilt gewesen sei. Bei der erstbehandelnden Ärztin habe sich die Beschwerdeführerin eine Woche nach dem Ereignis an keinen Sturz mehr erinnern können. Die anfängliche Abklärung sei auch nicht im Hinblick auf eine ossäre Problematik erfolgt. Erst nach einer erneuten Zunahme der Beschwerden zwei Wochen später sei im Rahmen einer MRI-Untersuchung eine pertrochantäre Fissur festgestellt worden. Die Behandlung dieser Fissur stehe aber mit Blick auf die gesamte Aktenlage, des klinischen Verlaufs und insbesondere auch der ersten Schilderungen der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Juni 2022 (S. 11 lit. c), weshalb die Leistungen knapp vier Wochen nach dem Ereignis zu Recht eingestellt worden seien.

2.1.2    Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (vgl. nachstehende E. 2.2.2) hielt die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 17), aus den Ausführungen könne nicht abgeleitet werden, dass ein Unfallereignis stattgefunden habe (S. 2). Auf eine Befragung von Zeugen könne verzichtet werden, da davon keine detaillierteren oder besseren Angaben zu erhalten seien, als sich solche aus den Akten ohnehin schon ergäben. Der Nachweis eines Sturzereignisses hätte ohnehin nicht zur Folge, dass ein Kausalzusammenhang zu den ab 20. Juli 2022 geklagten Beschwerden bestehe (S. 3 Mitte).

2.1.3    Zum Beweisergebnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es widersprüchliche Aussagen gebe. Bei Taggeldern könne man immer sagen, dass auch seitens des Arbeitgebers ein Interesse bestehe sich abzusprechen, da das Krankentaggeld im Gegensatz zum Unfalltaggeld meistens erst nach einer Wartefrist ausgerichtet werde (Protokoll S. 11).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie habe am 22. Juni 2022 Heuballen umplatziert und sei bei der Rückwärtsdrehung auf das linke Bein gefallen. Zumindest ein Sturz aus Eigenhöhe sei ausgewiesen. Da gemäss der Beurteilung durch den Krankenversicherer und durch deren Vertrauensarzt selbst ein Sturz aus Eigenhöhe mit direktem Aufprall des Trochanters auf den Betonboden geeignet wäre, eine Insuffizienzfraktur auszulösen, bestehe über den 21. Juli 2022 hinaus eine Leistungspflicht (S. 7 Ziff. 13). Vor dem Unfall habe sie keine Beschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Unfallereignis seien starke Schmerzen aufgetreten (Akutsymptomatik). Sie habe jedoch die Zähne zusammengebissen und in der Hoffnung, dass sich die starken Schmerzen verringerten, weiter gearbeitet. Da diese aber immer stärker geworden seien, habe sie nach einigen Tagen eine Ärztin aufgesucht. Das MRT vom 12. Juli 2022 habe eine pertrochantäre Fissur am proximalen Femur bestätigt. Dabei handle es sich um einen behandlungsbedürftigen organischen Befund, welcher mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt worden sei. Das MRT zeige zudem eine ausgeprägte Knochenmarködemzone in der Peritrochantärregion mit mehreren Fissurlinien. Die benachbarten Muskelansätze am Trochanter wiesen ein streifiges Ödem auf. Das Knochenmarködem, die Ödembildung an der Muskulatur und die ausgeprägte Bone Bruise (strukturelle Verletzung) wiesen darauf hin, dass es beim Sturz auf den Betonboden zu einem heftigen Schlag auf die Trochanterregion des Femurs gekommen sei. Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass keine Osteoporose vorliege und sie physiologische/normale Knochenverhältnisse aufweise (S. 10 Ziff. 21). Es sei erwiesen, dass das Unfallereignis vom 22. Juni 2022 zu einer intertrochantären Fissur über dem proximalen Femur links geführt habe, weshalb seitens der Beschwerdegegnerin eine uneingeschränkte Leistungspflicht bestehe (S. 14 Ziff. 27).

2.2.2    Nachdem das Gericht angekündigt hatte, es könnte aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangen, dass der am 26. Juli 2022 gemeldete Unfall nicht ausgewiesen sei (Urk. 12), brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 14), aufgrund der Schilderungen des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin und Dr. med. Z.___, dem durch das Kantonsspital A.___ eingeleiteten bildgebenden Verfahren, den Schilderungen ihres Vorgesetzten in der Unfallmeldung und gegenüber den Case Managern sowie dem Schreiben des Vorgesetzten vom 9. Januar 2023 sei ein Sturz auf den Betonboden aus einer Höhe von zirka 1.7 m mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, auch wenn in der Krankengeschichte vom 29. Juni 2022 ein solches Ereignis nicht erwähnt worden sei (S. 6 Ziff. 8).

2.2.3    Zum Beweisergebnis machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es gebe keinen Grund, an der Aussage des Vorgesetzten zu zweifeln. In Bezug auf den Unfallhergang könne man auf das abstellen, was sie damals dem Case Manager gesagt habe. Es sei jedenfalls ausgewiesen, dass sich der Unfall zugetragen habe (Protokoll S. 10 f).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 22. Juli 2022 hinaus eine Leistungspflicht trifft, wobei in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob ein Unfallgeschehen vorlag.


3.

3.1    Laut Unfallmeldung vom 26. Juli 2022 (Urk. 10/2/2) fiel die Beschwerdeführerin bei einer Rückwärtsdrehung auf das linke Bein, als sie Heuballen umplatzierte (Ziff. 6).

3.2    Anlässlich der Erstkonsultation am 29. Juni 2022 bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführerin über eher ventral auftretende ziehende und auch einmal stechende Schmerzen im linken Ober- und Unterschenkel bei jeglichen Bewegungen, beim Heben des Beines, aber auch bei Fussflexion seit dem Aufstehen am Morgen des Vortages. Es sei kein Auslöser eruierbar, weder eine vorgängige Überbelastung noch einen Unfall (Urk. 10/2/105 S. 3 oben).

3.3    Gegenüber Dr. med. Z.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie, Kantonsspital A.___ (A.___), berichtete die Beschwerdeführerin laut Anamnese vom 15. Juli 2022 über einen zirka am 22. Juni 2022 erlittenen Sturz auf die linke Hüfte (Urk. 10/2/117 = Urk. 10/2/133 S. 1 unten).

3.4    Am 25. November 2022 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Case Manager der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/2/38), sie habe am 22. Juni 2022 Heuballen (Futtermittel für die Esel) bereitgestellt. Die Heuballen seien auf Paletten gestapelt, seien quaderförmig und 100 x 50 x 50 cm gross. Sie sei auf einem Stapel von zwei oder drei Heuballen gestanden. Als sie einen Ballen habe auf den Boden werfen wollen, habe sie das Gleichgewicht verloren und sei aus einer Höhe von rund 170 cm auf den Betonboden auf ihre linke Seite gefallen. Sie habe den Sturz vermutlich mit den Armen noch abfedern können, dennoch sei sie hart auf dem Betonboden aufgeschlagen. Es hätten sich sofort Schmerzen eingestellt, die sich in den nächsten Tagen vermindert hätten. Sie habe auf die Zähne gebissen und weiter gearbeitet, auch während der nächsten Tage. Als die Schmerzen nach einigen Tagen nicht nachgelassen hätten, habe sie die Ärztin aufgesucht (S. 1).

3.5    Anlässlich der persönlichen Befragung beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallhergang folgendermassen: Sie sei relativ hoch oben auf Paletten, auf denen mehrere Heu- oder Strohballen gestapelt waren, gestanden und habe zusammen mit ihrem Vorgesetzten die Ballen umgeschichtet. Irgendwie sei sie auf den Betonboden heruntergefallen. Sie sei selbständig wieder aufgestanden, sie habe es eigentlich nicht als schlimm empfunden und habe erst später Schmerzen gefühlt. Sie habe weitergearbeitet. Erst als es schlimmer geworden sei, sei sie zum Arzt gegangen. Sie sei schon oft gestürzt, gehe aber nicht wegen jeden Sturzes zum Arzt (Protokoll S. 6 f und S. 9 Mitte.).

3.6    Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin führte im Telefongespräch vom 16. Dezember 2022 (Urk. 10/2/51) aus, er sei dabei gewesen, als sich der Unfall ereignet habe. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Januar 2023 (Urk. 10/2/67) schilderte er das Unfallgeschehen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin sei auf einem Stapel Heuballen gestanden. Als sie einen Heuballen habe auf den Boden werfen wollen, habe sie das Gleichgewicht verloren und sei aus einer Höhe von mehr als einem Meter auf den harten Betonboden aufgeschlagen. Trotz starker Schmerzen habe sie weitergearbeitet.

3.7    Anlässlich der Zeugeneinvernahme gab der Vorgesetzte an, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihm Ballen heruntergeworfen oder aufgestapelt. Sie sei auf einer Höhe von 1.6 m gestanden und sei aus dieser Höhe abgestürzt. Der Stapel sei sehr beweglich, wenn man zu nah am Rand stehe, könne man leicht hinunterfallen. Die Ballen seien zwischen 20 und 30 kg schwer, wenn man mit ihnen in dieser Höhe jongliere, sei jede Bewegung gefährlich, weil man das Gleichgewicht verlieren könne. Die Beschwerdeführerin sei seitwärts auf den Boden gefallen. Sie hätten zunächst gedacht, es sei nichts passiert, aber jeden Tag sei es schlimmer geworden mit den Schmerzen und Schwellungen. Sie habe selber wieder aufstehen können und habe am Unfalltag und am nächsten Tag weitergearbeitet, habe dann aber gesagt, sie könne nicht mehr und müsse zu einem Arzt (Protokoll S. 15 ff.).


4.

4.1    Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich diverse Widersprüche: So gab sie bei der erstbehandelnden Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2), welche sie erstmals am 29. Juni 2022 aufsuchte, an, sie leide seit sie am Vortag aufgestanden sei, mithin seit dem 28. Juni 2022, an belastungsabhängigen Schmerzen im linken Ober- und Unterschenkel. Einen Auslöser konnte sie nicht benennen, sie verneinte eine vorgängige Überbelastung oder einen Unfall. Im Widerspruch dazu berichtete sie gegenüber Dr. Z.___ am 15. Juli 2022 (E. 3.3) über einen stattgehabten Sturz auf die linke Hüfte, welchen sie nur ungefähr auf den 22. Juni 2022 datieren konnte, und gab an, dass sich im Verlauf zunehmend Schmerzen entwickelt hätten, was im Widerspruch zu den Angaben gegenüber Dr. C.___ steht, gemäss welchen die Schmerzen eines morgens aus dem nichts aufgetreten seien. Gegenüber dem Case Manager (E. 3.4) gab sie wiederum sofort aufgetretene Schmerzen an, die sich in den nachfolgenden Tagen vermindert hätten. Erst als die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe sie die Ärztin aufgesucht. Anlässlich der persönlichen Befragung (E. 3.5) gab sie schliesslich zu Protokoll, dass der Sturz nicht schmerzhaft gewesen sei und die Schmerzen erst später richtig einsetzt hätten. Der Vorgesetzte gab anlässlich der Zeugenbefragung (E. 3.7) derweil an, sie hätten zunächst gedacht, es sei nichts passiert, aber jeden Tag seien die Schmerzen und Schwellungen schlimmer geworden. Von Schwellungen war indessen bis zur Zeugenbefragung nie die Rede.

    Zum Unfallhergang kann den Schilderungen der Beschwerdeführerin nur wenig entnommen werden: Während gemäss Unfallmeldung (E. 3.1) eine Rückwärtsdrehung beim Umplatzieren von Heuballen dazu geführt hat, dass sie auf das linke Bein gefallen sei, schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Case Manager (E. 3.4), dass sie Heuballen zum Verfüttern an die Esel bereitgestellt habe, gab an, wo sie vor dem Sturz gestanden hatte und aus welcher Höhe sie, nachdem sie das Gleichgewicht verloren hatte, gefallen sei und vermutete, dass sie den Sturz mit den Armen noch habe abfedern können, aber dennoch mit der linken Seite auf dem Boden aufgeschlagen sei. Anlässlich der persönlichen Befragung (E. 3.5) blieb die Beschwerdeführerin vage und gab an, dass sie relativ hoch oben auf den Paletten gestanden und Heu- oder Strohballen gebeigt habe und dabei irgendwie auf den Boden gefallen sei. Eine Rückwärtsdrehung oder ein Verlust des Gleichgewichts erwähnte sie ebenso wenig wie, dass sie den Sturz mit den Armen vermutlich abgefedert habe.

    Die Schilderungen zum Unfallhergang blieben auch seitens des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin wenig konkret: So führte er zunächst lediglich aus (E. 3.6), dass er beim Unfall dabei gewesen sei, ohne den Unfallhergang zu beschreiben. Später hielt er übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin schriftlich fest (E. 3.6), dass Heuballen als Futter für die Esel bereitgestellt worden seien und die Beschwerdeführerin auf einem Stapel Heuballen gestanden habe, um solche auf den Boden zu werfen, wobei sie das Gleichgewicht verloren habe und aus einer Höhe von mehr als einem Meter auf dem Betonboden aufgeschlagen sei. Anlässlich der Zeugeneinvernahme (E. 3.7) präzisierte er, dass die Beschwerdeführerin gar aus einer Höhe von 1.6 m seitwärts auf den Boden gefallen sei. Weiter blieben seine Schilderungen allgemein, indem er erklärte, dass die Stapel beweglich seien, weshalb man leicht abstürze könne. Was sich aber genau zugetragen hatte, liess er offen.

    Der Vorgesetzte beschrieb nachvollziehbar den Arbeitsprozess, im Rahmen dessen sich der Unfall ereignet haben soll, und dokumentierte ihn mit einem Foto (Prot. S. 15). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Vorgesetzten rund um das geltend gemachte Unfallgeschehen blieben jedoch ohne lebensechte Detailanreicherung (Prot. S. 5 ff.). Weder die Beschwerdeführerin noch der Vorgesetzte führten aus, was sich unmittelbar nach dem behaupteten Unfall zugetragen hatte. So blieb offen, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Sturz wieder aufstand, oder ob sie für einen Moment am Boden liegen blieb und ob sie die Arbeit unmittelbar nach dem Sturz weiterführte oder ob sie eine Weile aussetzen musste. Widersprüchlich ist ausserdem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit: In der Unfallmeldung wurde dieser auf den 22. Juni 2022 datiert (Urk. 10/2/2 Ziff. 10), wohingegen der Vorgesetzte in der Zeugenbefragung beteuerte (E. 3.7), die Beschwerdeführerin habe am Unfalltag und am nächsten Tag weiter gearbeitet, habe dann aber aufgeben müssen und sei zum Arzt gegangen. Dr. C.___ (E. 3.2) schliesslich stellte ein Arbeitsunfähigkeitsattest erst ab dem 30 Juni 2022 aus (Urk. 10/2/3).

4.2    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Schmerzentwicklung, ist sie auf die Aussagen gegenüber Dr. C.___ anlässlich der Erstbehandlung zu behaften, dass ihre Beschwerden ohne Trauma entstanden seien. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ keinen Unfall erwähnte, bleibt unaufgelöst (vgl. Prot. S. 8). Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Ärztin keine Vertrauensbasis (die Chemie habe nicht gestimmt) geherrscht haben soll, mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin deshalb aber den Unfall verschwiegen haben soll (Urk. 10/2/38), erscheint nicht glaubhaft, ist doch für die Diagnostik entscheidend, ob den Beschwerden ein Unfallereignis vorausgegangen ist oder nicht, was auch der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen. Ein Sturz von einem Stapel Heuballen bei der Arbeit ist auch nichts Anrüchiges, das lieber verschwiegen würde. Ausserdem suchte die Beschwerdeführerin, nachdem die Schmerzen gut eine Woche nach der ersten Konsultation nicht nachgelassen hatten, nicht ihren Hausarzt, sondern trotz des angeblich fehlenden Vertrauensverhältnisses erneut Dr. C.___ auf und erwähnte dieser gegenüber sogar ihre schwierige psychosoziale Situation. Äussere Verletzungszeichen wie Rötung, Bluterguss, Schürfung oder Schwellung konnten von Dr. C.___ nicht erhoben werden, was aus laienhafter Sicht bei einem Sturz von 1.7 m Höhe auf einen Betonboden doch erstaunt. Auch Hände und Arme blieben offenbar unversehrt, obwohl die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben vermutlich noch versucht haben soll, den Sturz abzufedern. Ausserdem hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass Schenkelhalsfrakturen oder -fissuren sowie pertrochantäre Fissuren oder Frakturen sofort nach dem Trauma eine starke klinische Symptomatik mit Schmerzen und functio laesa verursachten (Urk. 10/2/75 S. 1 = Urk. 10/2/83 S. 8). Die Beschwerdeführerin aber suchte erst sechs Tage nach dem behaupteten Trauma Dr. C.___ auf und gab an, seit dem Vortag an Schmerzen zu leiden. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass zu Beginn der Behandlung bei Dr. Z.___ noch keine ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgelegen habe, weshalb nicht dahingehend argumentiert werden könne, die Darstellung des Sachverhaltes sei anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 15. Juli 2022 bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst gewesen (Urk. 14 S. 4 unten), ist ihr entgegenzuhalten, dass das von Dr. C.___ veranlasste MRI vom 12. Juli 2022 (Urk. 10/2/19 = Urk. 10/58) eine pertrochantäre Fissur mit ausgeprägtem Bone bruise zeigte, und sich daher bereits in der Sprechstunde vom 13. Juli 2022 ein langwieriger Verlauf abzeichnete und weitere diagnostische Abklärungen in die Wege geleitet wurden, deren Bezahlung im Krankheitsfall angesichts der hohen Franchise (vgl. Urk. 10/2/51) in einem erheblichen Umfang von der Beschwerdeführerin zu bezahlen wären. Es ist daher sehr wohl möglich, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Erstkonsultation bei Dr. Z.___ von versicherungsrechtlichen Überlegungen geleitet gewesen sein könnte. Aber auch der Vorgesetzte könnte in der Zwischenzeit versicherungsrechtliche Überlegungen angestellt haben, würde ohne Unfall doch die Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlungspflicht treffen, die von der Krankentaggeldversicherung erst nach einer gewissen Wartezeit versichert ist.

4.3    Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. E. 1.3). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit die Leistungen zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher