Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00040
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Beschluss vom 16. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war als Rayonleiter Retail der Y.___ Genossenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 4. Juli 2003 bei einem Sturz auf dem rutschigen Boden auf einen Kühler eine nicht dislozierte Fraktur des Radiusköpfchens am linken Arm und eine linksseitige Rippenkontusion zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/5/1, Urk. 8/7). Wegen anhaltender Ellbogenschmerzen erfolgte am 17. Februar 2005 eine Operation am linken Ellbogen (Urk. 8/43). Im weiteren Verlauf stellte sich eine chronische Schmerzerkrankung mit schmerzhaft eingeschränkter Ellbogen- und Schulterfunktion und Missempfindungen auf der rechten Körperhälfte ungeklärter Genese ein, welche vom 5. bis 17. September 2005 in der Universitätsklinik Z.___ stationär behandelt wurde (Urk. 8/73). Die Swica erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/2). Die Übernahme der Kosten für die stationäre Schmerzbehandlung in der Universitätsklinik Z.___ lehnte sie ab (Urk. 8/105, Urk. 8/111-112).
1.2 Am 8. Februar 2006 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und stürzte auf die rechte Körperseite, wobei er linksseitig mit dem Gesicht gegen die Wand schlug. Dabei zog er sich eine Hüft- und Oberarmkontusion rechts sowie eine Discusluxation am rechten Kiefergelenk zu (Urk. 8/405-407, Urk. 8/424). Es bestanden anhaltende Symptome im Bereich der Wirbelsäule und besonders im Bereich des Kiefergelenkes (Urk. 8/185/8, Urk. 8/185/16, Urk. 8/185/25). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls (Urk. 8/448) und holte das interdisziplinäre Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der A.___ Klinik vom 16. Februar 2007 zu den Ereignissen vom 4. Juli 2003 und vom 8. Februar 2006 ein (Urk. 8/185), wo der Versicherte von Oktober 2006 bis Februar 2007 aus neuropsychiatrischer, handorthopädischer und wirbelsäulenorthopädischer Sicht untersucht wurde (Gutachten vom 16. Februar 2007, Urk. 8/185/1-2). Mit Mitteilung vom 8. März 2007 kündigte die Swica die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2007 und die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % an (Urk. 8/186). Dazu nahm der Versicherte am 26. März 2007 Stellung; einen allfälligen entsprechenden Entscheid lehnte er ab (Urk. 8/191).
1.3 Am 28. April 2007 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei welchem er sich bei einem Sturz auf die linke Körperseite eine Humerusfraktur mit Ellbogenkontusion links zuzog (Urk. 8/198/1, Urk. 8/201, Urk. 8/210), welche während der Hospitalisation vom 29. April bis 17. Mai 2007 in der Chirurgischen Klinik B.___ operativ behandelt wurde (Urk. 8/208-209). Es persistierten Beschwerden im linken Ellbogen und in der linken Schulter (Urk. 8/233/1). Die Swica anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. April 2007 (Urk. 8/203). Vom 12. September bis 6. November 2007 liess sich der Versicherte in der Tagesklinik des Medizinischen Zentrums C.___ behandeln, wo unter anderem die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), gestellt wurde (Urk. 8/234). Vom 1. April bis 18. Juli 2008 wurde der Versicherte in der Klinik für affektive Erkrankungen und Allgmeinpsychiatrie D.___ der E.___ stationär behandelt, wo die Diagnosen einer mittelschweren agitiert-depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5), differentialdiagnostisch einer Somatisierungsstörung, eines Morbus Sudeck (linken Unterarm und Hand; ICD-10 M89.03) und eines Verdachts auf eine störende Persönlichkeitsveränderung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.1) gestellt wurden (Urk. 8/261/1).
1.4 Am 4. Juli 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2006 eine vom 1. Juli 2004 bis am 30. September 2005 befristete halbe Rente zu (Urk. 8/163), wogegen der Versicherte am 4. September 2006 Einsprache erhob (Urk. 8/170). Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/195). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00853 vom 29. November 2008 (Urk. 8/269) aufgehoben, nachdem die IV-Stelle es versäumt hatte, das beigezogene Gutachten des Schmerz-/Gutachtenzentrums der A.___ Klinik vom 16. Februar 2007 dem Versicherten vorzulegen, und die Beschwerde dagegen (Urk. 8/205/3-20) wurde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.5 Im März 2008 hatte die Swica bei der AEH, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene, eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, unter anderem mit Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den drei Ereignissen vom 4. Juli 2003, vom 8. Februar 2006 und vom 28. April 2007 und den somatischen sowie den psychischen Beschwerden (Urk. 8/244-245, Urk. 8/248). Die Untersuchung durch den psychiatrischen AEH-Gutachter vom 13. Juni 2008 konnte wegen des ausfälligen Verhaltens des Versicherten nicht durchgeführt werden (Urk. 8/263, Urk. 8/281/1). Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Swica dem Versicherten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass aufgrund der stationären somatischen Beschwerden der Fallabschluss geprüft werde und sie sich dabei auf das Gutachten der A.___ Klinik (vom 16. Februar 2007, Urk. 8/185) abstützen müsse, da eine erneute Begutachtung nicht möglich sei. Die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen; weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet werden. Auch für die psychischen Beschwerden müsse - mangels Adäquanz nach BGE 115 V 133 - ein Leistungsanspruch verneint werden (Urk. 8/281). Dazu nahm der Versicherte am 2. Juni 2009 Stellung (Urk. 8/289).
1.6 Die IV-Stelle hatte in der Zwischenzeit die MEDAS F.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt (Urk. 8/293). Das am 24. September 2009 verfasste Gutachten (Urk. 8/300) umfasste die Begutachtungen aus fachärztlich internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (Urk. 8/300/26-27).
Die Swica stellte Zusatzfragen an die Begutachtungsstelle (Urk. 8/295-298), welche diese in Ergänzung des MEDAS-Gutachtens vom 24. September 2009 (Urk. 8/300) am 29. Oktober 2009 beantwortete (Urk. 8/302/1 i.V.m. Urk. 8/299 und Urk. 8/302/2-5). Gestützt darauf teilte die Swica dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter anderem mit, dass sie an ihrem Standpunkt bezüglich Kausalität und Adäquanz gemäss ihrem Schreiben vom 26. März 2009 festhalte; rein aus unfallrechtlicher Sicht gehe sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einer Integritätseinbusse von 50 % aus (Urk. 8/309). Der Versicherte erklärte am 12. Februar 2010 dazu, dass von seiner Seite keine weiteren Einwendungen erhoben würden (Urk. 8/315). Mit Verfügung vom 1. März 2010 sprach die Swica dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % ab dem 1. Januar 2010 und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einschränkung von 50 % zu (Urk. 8/317). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. April 2010 und 27. Mai 2010 ebenfalls eine Invalidenrente zu, und zwar ab dem 1. Juli 2004 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente und vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 eine befristete ganze Rente sowie ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente (Urk. 8/319, Urk. 8/327).
1.7 Im Rahmen des im August 2022 von Amtes wegen eröffneten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/368-369) holte die Swica den Bericht von Dr. h.c. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. September 2022 ein (Urk. 8/371). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2022 und 5. Januar 2023 fragte die Swica ausserdem die Begutachtungsstelle MEDAS H.___ an, ob sie Kapazität für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie habe (Urk. 8/379/1, Urk. 8/381/1). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gab die Swica dem Versicherten Gelegenheit, zur beabsichtigten Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie durch die MEDAS H.___ Stellung zu nehmen (Urk. 8/384). Der Versicherte ersuchte die Swica am 10. März 2023 um eine inter- statt bidisziplinäre Begutachtung, nämlich nebst den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie auch das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfassend, und um Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 8/391/2). Die Swica holte daraufhin verschiedene weitere Arztberichte ein (Urk. 8/394-399, Urk. 8/401-402, Urk. 8/403/5-7, Urk. 8/458, Urk. 8/462). Mit Schreiben vom 22. März 2023 und vom 18. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie festgestellt habe, dass sich die Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie erübrige. Die natürliche und adäquate Kausalität sei in ihrem Schreiben vom 26. März 2009 verneint worden. Die Kausalität hinsichtlich der Schädigungen am linken Arm und am Kiefer sei anzuerkennen. Weitere somatische Beschwerden wie die Rückenbeschwerden würden weiterhin als unfallfremd gewertet, weshalb dafür ein Leistungsanspruch verneint werden müsse. Dies sei in der Verfügung vom 1. März 2010 bestätigt worden; somit gehe es bei der laufenden Revision nur um die linken Armbeschwerden und allenfalls den Kiefer (Urk. 8/400, Urk. 8/459/1). Dazu nahm der Versicherte am 14. September 2023 Stellung und beantragte hinsichtlich der drei versicherten Unfälle eine umfassende, auch psychiatrische und kieferorthopädische, polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/465). Die Swica hielt in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 an ihrem Standpunkt fest und stellte dem Versicherten den Fragekatalog für die Begutachtung durch die MEDAS H.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie und Kieferorthopädie zu (Urk. 8/467/1-4). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 8/472/2-3). Die Swica erliess daraufhin die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024, mit welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS H.___ mit den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kieferorthopädie festlegte (Urk. 8/475 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihn im Rahmen der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung auch psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Ver-ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).
1.2 Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen, mithin auch im Rechtsgebiet der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 sollte dabei die Rechtsprechung zu medizinischen Gutachten (namentlich in BGE 137 V 210, 139 V 349; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1) ins Gesetz aufgenommen werden und gleichzeitig auch einfache und rasche Sozialversicherungsverfahren sichergestellt werden (BBl 2017 2621, 2625-2627, 2682-2683).
Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt. Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).
1.3
1.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist die Anordnung einer Begutachtung bei fehlendem Konsens im Bereich des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) grundsätzlich in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210). Wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis auf die Materialien – zusammengefasst - wiederholt festgehalten hat, gilt dies auch unter der seit 1. Januar 2022 herrschenden Rechtslage (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4 und E. 3.5 unter Hinweis auf Urteile IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E. 3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5, ebenso Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00672 vom 4. Juni 2024 E. 3.1).
Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden der versicherten Person nicht Rechnung getragen wurde (Rz 2077.13 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dabei handelt es sich um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt werden (vgl. dazu: BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).
1.3.2 Das Bundesgericht hatte im Leitentscheid BGE 138 V 318 (E. 6.1) unter anderem erkannt, dass auch in Bezug auf den UVG-Bereich eine Begutachtung (in Abänderung der Rechtsprechung von BGE 132 V 93) bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist, dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte zustehen, wobei sich die zu beachtenden Modalitäten sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 richten (nicht publizierte E. 6.3.3 von BGE 139 V 585 [Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013]). Ob die in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive der Vergabe von MEDAS-Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; ab 1. Januar 2022 auch bezüglich bidiziplinäre Gutachten, Art. 72bis Abs. 1bis IVV) auf das in der Unfallversicherung herrschende System anwendbar sind, wurde bis anhin vom Bundesgericht offen gelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 und 8C_305/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 5.2).
1.3.3 Gegen Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG).
1.4 Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) bestimmt der Versicherungsträger die Art und Umfang der notwendigen Abklärungen.
Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2).
Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1).
2.
2.1 Bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 handelt sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG. Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch das MEDAS H.___ unter Nennung der mitgeteilten Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kieferorthopädie angeordnet. Dies, nachdem sich die Parteien nicht darüber einigen konnten, ob die Begutachtung zusätzlich mit der Fachrichtung Psychiatrie durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 2 S. 1).
Mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung und Art. 44 ATSG (vgl. E. 1.2 f.) wäre der Erlass einer solchen Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG) bei fehlendem Konsens bei der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens grundsätzlich korrekt. Ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung bei Uneinigkeit über die einschlägigen medizinischen Fachgebiete bereits vor Kenntnis und Bekanntgabe der einzelnen Gutachterpersonen, wie dies hier erfolgt ist, lässt sich dagegen weder aus Art. 44 ATSG noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten und widerspräche dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, welches mit dem revidierten Art. 44 ATSG auf Gesetzesebene bezüglich der medizinischen Abklärungen gerade sichergestellt werden sollte (BBl 2017 2621). Denn je nach Einwänden der versicherten Person könnten damit mehrere zeitlich gestaffelte Zwischenverfügungen betreffend die gewählten Gutachter anfallen (zunächst - wie hier - bezüglich der medizinischen Fachgebiete, hernach wegen Ablehnungsgründen gegen die einzelnen Gutachter, etwa wegen deren Fachkompetenz), was zu gänzlich unangemessenen Verfahrensdauern führen könnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00690 vom 24. Januar 2024 E. 3.4-3.5). Nichts anderes lässt sich aus Art. 44 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren ableiten.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, denn auch mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 f.). Bei (mono- und bidisziplinären) Begutachtungen ohne zufallsbasierter Zuweisung einer Gutachtensstelle ist sodann nach einem gescheiterten Einigungsversuch eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich und die Person der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 und E. 5.4).
2.3
2.3.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurden hinsichtlich der in Aussicht gestellten polydisziplinären Abklärung lediglich das Begutachtungsinstitut (MEDAS H.___), nicht indes die einzelnen zuständigen Gutachter genannt. Es wurde festgehalten, die Namen der medizinischen Fachpersonen würden noch mitgeteilt werden (Urk. 2 S. 2). Da die einzelnen Gutachter zurzeit der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) noch nicht bekannt waren, bestand auch keine Möglichkeit, einheitlich über die Begutachtung zu verfügen und es hätte daher auch (noch) nicht die Verpflichtung bestanden, über die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der gewählten Fachrichtungen mittels einer Zwischenverfügung zu entscheiden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, namentlich vor Bekanntgabe der einzelnen medizinischen Fachpersonen, ist nicht auszumachen. Dies gilt derzeit insbesondere auch im Hinblick auf die strittige Frage, ob die polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug des Fachgebietes der Psychiatrie im UVG-Rentenrevisionsverfahren trotz der rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2010 (Urk. 8/317) durchzuführen sei, und sei es gegebenenfalls auch nur zur Abgrenzung der psychischen von den somatischen Beschwerden. Diese Frage ist hier nach dem Gesagten offen zu lassen und zu gegebener Zeit zu beurteilen.
2.3.2 Die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als nicht anfechtbar. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Hartmann