Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2024.00044
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 30. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sascha Daniel Patak
Goetz & Patak Rechtsanwälte
Oberwachtstrasse 13, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Oktober 2022 bei der Y.___ AG als Arzt angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG, Bern (Visana), versichert, als er am 15. April 2023 bei einem Apéro auf einen «harten Gegenstand» biss und dabei einen Zahnschaden erlitt (Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (Urk. 9/24-26) verneinte die Visana einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für die erlittene Zahnschädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. April 2023. Die vom Versicherten am 31. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 3 = Urk. 9/28 = Urk. 9/30) wies die Visana mit Entscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 9/33-36 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 7. März 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und der Sachverhalt sei als Unfall anzuerkennen. Die Visana sei entsprechend zu verpflichten, entsprechende Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 (Urk. 8) beantragte die Visana die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 UV170180Unfallbegriff, Gesetzestext04.2021Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 UV170190Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor06.2023Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Praxisgemäss sind die Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue und widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind.
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Gegenstand nicht identifizieren könne. Es sei unklar, was für ein Gegenstand die Zahnschädigung herbeigeführt habe. Unter Anwendung der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Unfallbegriff bei Zahnschäden sei vorliegend von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen haben. Es bestehe mithin keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass beim Essen einer frischen Laugenbretzel durch Biss auf einen besonders harten, nicht zum Brot gehörenden oder ins Brot passenden Fremdkörper ein Zahn abgebrochen sei. Obwohl der Gegenstand nicht direkt habe eruiert werden können, da dieser verschluckt worden sei, zeige sich, dass er offensichtlich ungewöhnlich gewesen sei und damit eben ein Unfall dargestellt habe. Es sei bewiesen, sicherlich aber glaubhaft gemacht, dass es sich um Ungewöhnlichkeit handle und aus diesem Grund ein Unfall vorliege (S. 4 ff.).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Nachweis für das Vorliegend bzw. die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht worden sei. Somit trage der Beschwerdeführer als Anspruchsteller die Folgen der Beweislosigkeit und es bestehe keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (S. 4 f.).
3.
3.1 Zu beurteilen ist im Folgenden, ob es sich beim Ereignis vom 15. April 2023 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Streitig ist insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzungen des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben bzw. genügend nachgewiesen sind (vgl. vorstehend E. 1.2-1.4).
3.2 Der Unfallmeldung der Y.___ AG vom 18. August 2023 (Urk. 9/1) ist die folgende Schilderung des Ereignisses vom 15. April 2023 zu entnehmen: «Während dem Apero auf harten Gegenstand gebissen und den Zahn dabei zerbrochen». Als verletztes Körperteil wurden die «Zähne, links» und als Schädigung «Bruch» angegeben. Als Erstbehandler wurde Dr. med. dent. Z.___ genannt.
3.3 Der Zahnarzt Dr. Z.___ nannte im Formular «Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag» vom 24. August 2023 (Urk. 9/5-7) folgenden Unfallhergang: «Biss auf Hartes». Die Befundaufnahme sei am 15. April 2023 erfolgt, das beigelegte Röntgenbild datiert vom 27. Juni 2023 (S. 4 Ziff. 2 und S. 8).
3.4 Den Fragebogen zum Ereignis vom 15. April 2023 (Urk. 9/17-18 = Urk. 9/19-20) füllte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 aus. Die Frage, wie und wann er sich den Zahn verletzte habe, beantwortete er folgendermassen: «Am 15.4.2023 habe ich auf eine Salzbretzel gebissen. Es gab einen Knack und mein Zahn war gebrochen» (Frage 1). Auf die Frage, ob dabei etwas Besonderes passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer: «Etwas Hartes war in der Bretzel, darauf habe ich gebissen» (Frage 2). Die Frage, ob er den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass er darauf gebissen habe, beantwortete er wie folgt: «Es war etwas in der Bretzel, darauf habe ich gebissen» (Frage 3). Die Frage, ob er den Gegenstand noch habe, verneinte er (Frage 4). Das fehlerhafte Produkt beschrieb er folgendermassen: «War an einem Apéro, nicht selber gekauft» (Frage 5). Auf die Frage, ob der beschädigte Zahn vor dem Vorfall von seinem Zahnarzt behandelt worden sei, antwortete er: «Nein, ich habe gesunde Zähne (Frage 8).
3.5 In der Einsprache vom 31. Januar 2024 (Urk. 3 = Urk. 9/28 = Urk. 9/30) gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 (vgl. Urk. 9/24-26) beschrieb der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen: «Beim Essen eines Bretzels (kein kleines Salzbretzel), also eines weichen Brötchens, welches nicht typischerweise harte Fremdkörper enthält, biss ich auf etwas sehr Hartes. Dies führte zu einem plötzlichen und unmittelbaren Schmerz und – wie sich nachher herausstellte – einem gebrochenen Zahn. Meine Zähne sind in bester Gesundheit und brechen nicht ohne schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors. Einzig konnte ich den harten Gegenstand nicht vorlegen, dies ist aber zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit in diesem Fall nicht nötig. Der Kausalverlauf lässt im Rückschluss nur der Biss auf einen äusserst harten Gegenstand (so beschreibt es auch der Zahnarzt) zu. Der Gegenstand musste sich damit im Bretzel befunden haben. Der Bruch des Zahnes konnte auf Grund der allgemeinen Lebensumstände und des normalen Verlaufs nicht anders entstanden sein, als durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor (spricht Stein im Brot). Fakt ist, dass durch einen Biss auf etwas Hartes ein Zahn gebrochen ist. Dies ist auch nach bundesrechtlicher Auslegung m.E. zweifelsfrei als Unfall zu deklarieren.»
3.6 In der Beschwerde vom 7. März 2024 (Urk. 1) führte der Beschwerdeführer zum Ereignishergang folgendes aus: «Im vorliegenden Fall handelt es sich um weiche, frische Laugenbrezel (ohne Kruste und ohne Salzstücke). Es handelt sich also um ein Brot, welches definitionsgemäss besonders weich ist. Beim Essen dieses besonders weichen Brotes wurde durch Biss auf ein besonders harter, nicht zum Brot gehörender oder ins Brot passender Fremdkörper – wohl in Form eines Steines – welcher unter normalen Gesichtspunkten nichts in einem Weichgebäck zu suchen hat und auch nicht durch die konsumierende Person vermutet werden kann, ein Zahn abgebrochen. Wenngleich der Gegenstand – das corpus delicti – nicht direkt eruiert werden konnte, da dieser verschluckt worden ist, zeigt es sich, dass es offensichtlich ungewöhnlich war und damit eben […] ein Unfall darstellte (S. 6 f. Rz. 19).
4.
4.1 Die Nahrungsaufnahme erfüllt nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit. Es müssen mechanische Vorkommnisse damit verbunden sein. Verletzungen beim Essen treten oft als Zahnschäden auf, die beim Kauvorgang durch Beissen auf einen harten Gegenstand verursacht werden. Die Ungewöhnlichkeit ist in diesen Fällen zu bejahen, wenn sie durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist. Es ist eine objektive Prüfung vorzunehmen (BSK ATSG-Hofer, Basel 2020, Art. 4 N 54). Damit die Ungewöhnlichkeit bei einem Zahnschaden beurteilt werden kann, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in beweisrechtlicher Hinsicht entscheidend, dass das schädigende Objekt eindeutig identifiziert werden kann. Die versicherte Person muss das corpus delicti genau beschreiben, was nicht möglich ist, wenn sie dieses heruntergeschluckt hat, ohne es zu identifizieren. Der blosse Hinweis, auf etwas Hartes oder einen Fremdkörper gebissen zu haben, genügt nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, denn die Vermutung über den Fremdkörper trägt für sich allein nichts zur Klärung des Sachverhalts bei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet, beim Essen einer Salzbretzel auf «etwas Hartes» beziehungsweise auf einen «Stein» gebissen zu haben (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-3.6). Es ist unbestritten, dass er den Gegenstand bzw. das corpus delicti nicht genau beschreiben kann, weil er diesen verschluckt hat (vgl. vorstehend E. 2.2).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reicht die Argumentation, dass beim Essen einer frischen Laugenbretzel, welche definitionsgemäss besonders weich sei, durch Biss auf einen besonders harten, nicht zum Brot gehörenden oder ins Brot passenden Fremdkörper – wohl in Form eines Steines -, welcher unter normalen Gesichtspunkten nichts in einem Weichgebäck zu suchen habe und auch nicht durch die konsumierende Person vermutet werden könne, ein Zahn abgebrochen wurde (Urk. 1 S. 6 f. Rz 19), nicht für den Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, da die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wird, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden kann. Da der Beschwerdeführer den fraglichen Gegenstand verschluckte und deshalb lediglich die Vermutung anstellen kann, es habe sich um etwas Hartes oder einen Stein gehandelt, kann der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und vorstehend E. 4.1). Ausserdem kann allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden. Auch medizinische Feststellungen vermögen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (Urteils des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er auf die Angaben seines Zahnarztes Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) verweist.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse die Tatsache, dass er auf einen harten Gegenstand gebissen und daraufhin der Zahn einen Schaden erlitten hat, nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (Urk. 1 S. 6 Rz. 17). Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer den harten Gegenstand beziehungsweise vermuteten Stein nicht näher bezeichnen oder identifizieren, womit er unbestimmbar ist. Demzufolge vermag es der Beschwerdeführer nicht, ein Unfallgeschehen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit geltend zu machen. Denn die blosse Möglichkeit, dass es sich bei dem Gegenstand, auf den er anlässlich des Ereignisses vom 15. April 2023 gebissen hat, um einen Stein gehandelt haben könnte, beziehungsweise die Vermutung, dass es sich dabei um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gehandelt habe, genügt für die Glaubhaftmachung eines Unfallgeschehens nicht. Wie erwähnt, ist bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Zahnschäden, die durch Beissen auf einen harten Gegenstand verursacht werden, aus beweisrechtlicher Sicht entscheidend, dass das schädigende Objekt eindeutig identifiziert werden kann. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff bei Zahnschäden zu verweisen (vgl. vorstehend E. 4.1).
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim Ereignis vom 15. April 2023 im unfallversicherungsrechtlichen Sinn um einen Unfall gehandelt hat. Mit der Beschwerdegegnerin ist von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen; BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Da es bereits am Unfallbegriff fehlt, muss die Frage, ob zwischen dem Ereignis und dem Zahnschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestand, nicht weiter geprüft werden.
Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. April 2023 verneint hat. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Sascha Daniel Patak
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerPeter-Schwarzenberger